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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Kreierung der Stelle eines Inventarführers bei der administrativen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterial verwaltung.

(Vom 21. September 1907.)

Tit.

Die administrative Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung hat gemäss Art. 253 der Militärorganisation von 1874 über das gesamte Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft Inventar zu führen. Auch im Gesetz über eine neue Militärorganisation vom 12. April 1907 ist der Kriegsmaterialverwaltung diese Aufgabe zugedacht.

In früheren Jahren wurde die Inventarführung von einem Kanzlisten, später von höhern Beamten neben ihren ändern Geschäften besorgt. Die fortwährende Vermehrung sowohl der Bestände an Kriegsmaterial, welche von der administrativen Abteilung direkt verwaltet werden, als derjenigen der Korpsausrüstung in den kantonalen Zeughäusern, über welche die genannte Abteilung die Aufsicht und das Inventar führt, bedingt eine immer eingehendere und sorgfältigere Kontrolle, so dass die Inventarführung und das mit ihr zusammenhängende Rapportwesen unmöglich mehr von einem Beamten als Teilbeschäftigung neben ändern Arbeiten besorgt werden können. Diese Dienstverrichtungen müssen vielmehr als besonderes, in sich abgeschlossenes Ressort behandelt werden, dem folgende Arbeiten zu selbständiger Behandlung zuzuweisen wären:

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Revision der Jahresinventare der eidgenössischen und kantonalen Zeughäuser, Führung des Gesamtinventars des Kriegsmaterials, Prüfung der auf die Mutationen im Kriegsmaterial bezüglichen Rapporte der eidgenössischen und kantonalen Zeughäuser, Bearbeitung des jährlichen Budgets für die Kriegsmaterialanschaffungen, Zuteilung des neu beschafften Materials an die Bestände, Besorgung der auf die Feuerversicherung bezüglichen Geschäfte.

Die Leitung dieser wichtigen Arbeiten und der einschlägigen Korrespondenzen muss einem durchaus zuverlässigen Beamten übertragen werden können, dem die nötigen Hülfsarbeiter beizugeben wären.

Die Schaffung der neuen Beamtenstelle ist ein dringendes Bedürfnis.

Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des neuen Beamten, dem die Kontrolle über ein Inventar übertragen werden soll, das gegenwärtig einen Wert von über 100 Millionen Franken repräsentiert, rechtfertigen dessen Einreihung in die III. Besoldungsklasse (Fr. 4000--5500J.

Gestützt hierauf beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 21. September

1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Kreierung der Stelle eines InventarfUhrers bei der administrativen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom -21. September 1907, beschliesst: Art. 1. Auf der administrativen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterial Verwaltung wird die Stelle eines Inventarführers kreiert.

Art. 2. Diese Stelle wird in die III. Besoldungsklasse eingereiht (Fr. 4000--5500).

Art. 3. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Kreierung der Stelle eines Inventarführers bei der administrativen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung. (Vom 21. September 1907.)

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Jahr

1907

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02.10.1907

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207-209

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