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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 17. Mai 1951

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Clé, in Bern

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L Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1951) (Vom 9. Mai 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über 71 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen sind bestraft worden (1-82) : 1. Adolf Truninger, 1923, Sattler, Goldach (St. Gallon), verurteilt wie folgt: a. Durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 4. September 1947 wegen Bannbruchs, begangen unter erschwerenden Umständen, zu Fr. 4788.34 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter zweien Malen Kugellager im Werte von Fr. 14 200 illegal in die Schweiz einführte bzw. einzuführen versuchte.

Ferner durch Straf Verfügungen der Oberzolldirektion: b. am 11. Oktober 1949 wegen Zollhehlerei zu Fr. 857.14 Busse, unter Nachlass eines Drittels, weil er einen Posten Kugellager, von dem er wusste, dass er in die Schweiz geschmuggelt worden war, von St. Gallen nach Zürich transportierte; c. am 4. Oktober 1949 zu Bussen von Fr. 11.84 und Fr. 158.89, je unter Nachlass eines Drittels, wegen Zollhehlerei mit illegal eingeführten Strick- und Wirkmaschinennadeln bzw. wegen illegaler Ausfuhr dieser Nadeln nach Italien; d. am 29. November 1949 zu Fr. 682.22 Busse, weil er zusammen mit einem Dritten Kugelschreiber im Werte von Fr. 1685 illegal nach Deutschland verbracht und im gleichen, mit einem Geheimfach versehenen Automobil auch Stahlkugeln für Kugellager sowie Wirkmaschinennadeln im Werte von Fr. 1160 nach Italien geschmuggelt hat. -- Die Bussen wurden vom Richter wegen Uneinbringlichkeit in 90, 86, 17 und 63, somit in insgesamt 256 Tage Haft umgewandelt. Zwei weitere Bussen im Betrage von Fr. 488.84 und Fr, 463.17 wurden bezahlt, nachdem das Umwandlungsbegehren bereits gestellt war. -- Am 19. Juni 1950 hat Truninger Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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62 seine Haftstrafen in der kantonalen Strafanstalt St. Gallen angetreten. Zur Absölvierung des Wiederholungskurses wurde ihm vom 8. September bis 2. Oktober 1950 eine Haftunterbrechung gewährt.

Am 2. Oktober 1950 ersuchte der Verurteilte um Entlassung aus der Strafhaft auf den 19. Dezember 1950 und um gnadenweisen Erlass des noch zu verbüssenden Straf restes von 96 Tagen. Er macht geltend, durch seinen Schwager, in Unkenntnis der schlechten Absichten, die dieser von Anfang an gehegt habe, in diese unselige Situation hineingezogen worden zu sein. Der Schwager sei nun flüchtig und habe Frau und drei Kleinkinder im Stich gelassen. Die Strafen hätten von Anfang an erdrückend auf ihn gewirkt. Dazu komme noch die Not seiner Schwester, die mit ihren Kindern dem betagten Vater zur Last falle, dem er nun nicht zur Seite stehen könne. Er bedaure, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Bussen zu zahlen und dass es überhaupt so weit gekommen sei.

Das Gesuch konnte in der Dezembersession 1950 nicht mehr vorgelegt werden. Die Bundesanwaltschaft hat ihm jedoch aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Haftentlassung auf den 19. Dezember 1950 angeordnet mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass durch diese Massnahme der endgültige Entscheid" der Vereinigten Bundesversammlung in keiner Weise präjudiziert werde.

Beim Gesuchsteller scheint es sich nach den Akten um einen leicht beeinflussbaren jungen Mann zu handeln, der während der Zeit der Tatbegemmg völlig unter den Eini'luss seines wenig vertrauenswürdigen Schwagers geraten war. Nach dem Bericht der Zolldirektion Chur wird Truninger indessen von verschiedenen Behörden und Vorgesetzten als treuer, solider und rechtschaffener Mensch bezeichnet. Auch die Umwandlungsbehörde empfiehlt das Begnadigungsgesuch, weil der Gesuchsteller von seinem geflüchteten Schwager verführt worden sei. Die Leitung der Strafanstalt spricht sich über das Verhalten des Verurteilten lobend aus. Es darf deshalb angenommen werden, dass die Reue, die dieser heute zeigt, auf ehrlicher Einsicht beruht.

Die einzelnen Widerhandlungen Truningers wurden offenbar auch von der strafausfällenden Obcrzolldirektion als einheitliche Tätigkeit betrachtet.

Es kommt dies darin zum Ausdruck, dass Truninger im Hinblick auf die im einzelnen voneinander durchaus unabhängigen und zeitlich getrennt
begangenen Widerhandlungen, die jede für sich gesondert strafrechtlich zu erfassen waren, nicht als rückfällig betrachtet wurde. Für sämtliche Strafen wurde ihm deshalb der Nachlass eines Drittels gewährt. Die dem Verurteilten für diese insgesamte strafbare Tätigkeit auferlegte Umwandlungshaft beträgt 256 Tage.

Würde es sich dabei um eine Gefängnisstrafe handeln, so wäre ihm bei der Beurteilung, die er durch die Leitung der Strafanstalt gefunden hat, die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe sicher. Unter diesen Umständen lässt sich unseres Eraohtens auch ein entsprechendes Entgegenkommen im Gnadenweg verantworten. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion den bedingten Erlass der noch zu verbüssenden Haftstrafe von 96 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

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2. Alwin B a c h m a n n , 1915, Kaufmann, Balzers (Fürstentum Liechtenstein), verurteilt wie folgt: a. durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzund Zolldepartemontes vom 10. September 1947 zu Fr. 4693.34 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er um die Jahreswende 1940/47 unter zwei Malen in einem zu Schmuggolzwecken hergerichteten Koffer Goldstücke im Gesamtwert von Fr. 85 800 ina Ausland schmuggelte. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 14. Januar-1948 abgewiesen. Da Bachmann die Tilgung der Busse trotz sehr weitgehenden Entgegenkommens der Vollzugsbehörde nach Zahlung von Baten im Gesamtbetrag von Fr. 1500 einstellte, wurde die Betreibung durchgeführt, die einen Pfand verwertungseriös von Fr. 75 ergab.

Der ungedeckte Bussenbetrag von Fr. 3118.84 wurde vom Bezirksgericht Zürich am 24. August 1950 in 90 Tage Haft umgewandelt; 6. durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 24. Februar 1948 zusammen mit einem Dritten zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 50 240, unter Nachlass eines Drittels. In der Zeit vom August bis November 1947 befassten sich Bachmann und der Dritte, die zusammen ein kleines Nähgeschäft führten, mit einem umfangreichen Saccharinsehmuggd nach Österreich. Insgesamt wurde Saccharin im Werte von Fr. 50 240 unter Verletzung des Ausfuhrverbots ins Ausland verbracht. Auch, diese Busse wurde wegen üneinbringlicbkeit für jeden Vorurteilten in 90 Tage Haft umgewandelt.

Bachmann stellte nach Antritt der ersten Haftstrafe ein Gesuch um Begnadigung. Er macht darin seine missliche finanzielle Lage geltend. Er habe wegen seiner Verfehlungen, die er anerkenne, auch moralisch sehr gelitten.

Heute sei seine Familie auf die Mildtätigkeit Dritter angewiesen. -- Einem beigelegten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller einem Milzleiden unterworfen sei, das möglicherweise einmal einen operativen Eingriff nötig machen werde. Im übrigen wird Bachmann für seinen Beruf als arbeitsfähig bezeichnet.

Die Bundesanwaltschaft hat dem aus der Haft eingereichten Gnadengesuch nach Verbüssung der ersten Haftstrafe, von 3 Monaten aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Gesuchsteller ist dabei zur Kenntnis gebracht worden, · diese Massnahme präjudiziere die endgültige Entscheidung
der Bundesversammlung nicht.

Nach den Erhebungen des Zollfahndungsdienstes Buchs und der Zolldirektion Chur soll es sich bei Bachmann um eine nicht sehr arbeitsfreudige Person handeln. Nachdem das mit dem Dritten betriebene Nähgeschäft -- die Teilhaber sollen auf zu grossem Fusse gelebt haben ·-- in Konkurs geraten war, sei Bachmann viel nach Österreich gereist, wo er sich mit dem Verkauf von Textilwaren befasst haben soll. Irn Januar 1950 sei er von den österreichischen Behörden verhaftet und bis März 1950 festgehalten worden. Hierauf sei er einige Monate bei seinem Bruder als Chauffeur tätig gewesen. Die Familie Bachmanns werde laufend von den Eltern und Schwiegereltern unterstützt.

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Wir halten mit der Oberzolldirektion dafür, dass wedev die auf eigenes Verschulden-: zurückzuführende Verschlechterung der finanziellen Lage, noch der Gesundheitszustand des Gesuchstellers einen Gnadenakt zu rechtfertigen vermögen. Bachmann liess sich bei seinen Widerhandlungen einzig von der Überlegung leiten, wie er ohne grosso Anstrengung zu Geld kommen könne.

Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass er sich auf den Saccharinschmuggel einliess, nachdem bereits die Strafuntersuchung wegen des Goldschmuggels lief. DaEs.'er an die erste durch dio Verbüssung der Umwandlungsstrafe getilgte Busse Fr. 1500 bezahlt hatte, ändert an dieser Beurteilung des. Falles nichts.

Bildet doch diese Summe nur einen Bruchteil des Gesamtbussenbetrages; sie erreicht-auch bei weitem nicht die Höhe des widerrechtlich erzielton Gewinnes.

Wir gelangen deshalb mit der Oberzolldirektion zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Gnadenakt nicht gegeben sind und b e a n t r a g e n die Gesuchsab Weisung, 8. Yvonne Grobel, 1901, Hausfrau, Genf, verurteilt durch S traf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 27. Juni 1949 zu Fr. 142 588 Busse, unter Nachlas» eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie gegen Entschädigung vom Sommer 1947 hinweg bis Ende 1949 im Auftrag Dritter Goldstücke und Barrengold im Werte-von insgesamt Fr. l 069 910 in rund 70 Schmuggelfahrten mit einem Auto nach Frankreich verbrachte. Für die Auslösung des Automobils ist eine Hinterlage von Fr. 4000 geleistet worden, die an die Busse angerechnet wurde. Da weitere Mittel für die Bezahlung fehlten, musste, nachdem das Betreibungsamt für die Eestforderung einen Verlustschein ausgestellt hatte, die Umwandlung der Busse in drei Monate Haft ausgesprochen werden. Frau Grobel hat die Haftstrafe am 13. November angetreten. Ihrem aus der Haft eingereichten Gnadengesuch wurde von der Bundesanwaltschaft insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als die Haftentlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe auf den 10. Januar 1951 angeordnet wurde, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Entscheides der Vereinigten Bundesversammlung, Die Verurteilte ersucht um Erlass der noch zu verbüssenden Haftstrafe, wozu sie geltend macht, ihr Ehemann sei schwer lungenkrank und bedürfe fortgesetzter Pflege. Er sei nur noch teilarbeitsfähig, so dass
sie ihm auch beim Betrieb seines kleinen Veloreparaturgeschäftes beistehen müsse.

Die Oberzolldirektion bestätigt in ihrem Mitbericht vom 11. Januar 1951 die im Gesuch gemachten Angaben. Die finanziellen Verhältnisse der Eheleuto Grobel sind äusserst bescheiden. Der Ehemann ist schwer lungenkrank und bedarf fortwährender Pflege. Während der Dauer der Haftverbüssung musste er sich ein Zimmer mit Pension suchen, damit jemand für ihn sorge. Wie die Oberzolldirektion weiter ausführt, hat sich Frau Grobel in die Schmuggelsache eingelassen, um sich aus der durch die Krankheit des Ehemannes entstandenen schwierigen finanziellen Lage zu retten. Der erzielte Gewinn sei mit Ausnahme von Fr. 4000, die für die Auslösung des Automobils dem. Zoll abgeliefert worden seien, für Behandlungskosten aufgebraucht worden.

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Bis zum 1. April 1949 war der Ehemann Grobel Inhaber einer kleinen Garage, die er jedoch gesundheitshalber hat aufgeben müssen. Heute betreibt er eine kleine Veloreparaturenwerkstätte, dio knapp den Unterhalt für die kinderlosen Eheleute abwirft. Wenn der Ehemann nicht arbeiten kann,-was sehr oft der Fall sein soll, so vertrete ihn die Gesuchstellerin im Geschäft, in welchem sie dann auch alle laufenden Eeparaturen ausführe, " Die Oberzolldirektion vertritt die Auffassung, dass der nicht vorbestraften und gut beleumdeten Gesuchstellerin gegenüber, die ihr Vergehen ernsthaft bereue, entgegengekommen und der Erlass der letzten 80 Tage Haft verantwortet werden dürfe. -- Wenn auch angesichts der Schwere der Verfehlungen Bedenken gegen einen Gnadenakt bestehen, so möchten wir doch aus menschlichen Gründen der Auffassung der Oberzolldirektion beipflichten. Wir beantragen deshalb den bedingten Erlass der noch zu verbüssenden Haftstrafe von 80 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 8 Jahren.

4. Alfredo Cremonini, 1912, Maurer, Muggio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 26, Juli 1947 zu Bussen von Fr. 6400 wegen Mittäterschaft bei Bannbruch, Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer sowie von Fr. 1487.50 wegen versuchter Zollhehlerei. Der Verurteilte liess im Herbst 1946 durch italienische Schmuggler grössere Partien Eegenmäntel, Strümpfe und andere Waren in die Schweiz einführen. Beim dritten Schmuggelgang wurde er beim Abtransport der Waren von den Grenzwachtorganen überrascht, wobei festgestellt wurde, dass er es ausserdem übernommen hatte, weitere nicht für ihn bestimmte Waren im Auftrag der Schmuggler den Empfängern zuzuleiten. -- Den Zahlungsaufforderungen leistete Cremonini keine Folge, weshalb der nach Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung der Zollpfänder im Betrage von Fr. 3996.05 noch verbleibende Bussenrest auf Grund des auf don Gesuchsteller ausgestellten Verlustscheins vom Gerichtspräsidenten in Mendrisio am 8. November 1950 in 90 Tage Haft umgewandelt worden ist.

Unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage und die Familienpflichten ersucht der Verurteilte um Milderung dieses ungerechten Urteils und Erlass der drei Monate Haft. Er habe bereits im Jahro 1950 eine dreimonatige Haftstrafe absitzen müssen, und die Verbüssung einer
weiteren Strafe von über zwei Monaten stehe ihm noch bevor. Würden weitere drei Monate hinzukommen, so bedeute dies seinen vollständigen Buin.

Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen notorischen Schmuggler, der seit 1943 nicht weniger als 8 Mal bestraft werden musste. Unter diesen Umständen kann eine Begnadigung nicht in Betracht gezogen werden, auch wenn Cremonini in bescheidenen Verhältnissen lebt und offenbar keine Beserven vorhanden sind, aus denen der Unterhalt seiner Familie mit zwei Kindern während seiner Abwesenheit bestritten werden könnte. Cremonini, der die Folgen seiner verbotenen Tätigkeit im Falle einer Entdeckung genau kannte, hätte indessen früher an seine Familie denken müssen. Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzolldirektion entschieden die Gesuchsabweisung.

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5. Esterina Gainboni, 1912, Hausfrau, Comologno (Tessili), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 19. Oktober 1949 wegen Zollhehlerei zu Fr. 4680 Busso, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine Beschwerde gegen diese S traf Verfügung wurde vom. Finanzund Zolldepartement am 9. September 1949 abgewiesen. Die Verurteilte hat im Laufe der Jahre 1945 bis 1948 insgesamt rund 8500 kg Eeis gekauft und in Kleinsendungcn mit Grewinn an Dritte weiterveräussert, wobei sie wusste, dass es sich um Schmuggelware handelte. Die Busse wurde vom Gerichtspräsidenten in Locamo am 80. November 1950 wegen Uneinbringlichkeit in 90 Tage.Haft umgewandelt.

Für Frau Gainboni ersucht der Ehemann um Begnadigung, wozu er auf die Unmöglichkeit hinweist, die Busse zu bezahlen, und auf die Folgen aufmerksam macht, welche .die Vcrbüssung der Haftstrafe für die ganze Familie nach sich ziehen müsste.

Dio im Gesuch enthaltenen Angaben haben sich nach den durch die Zollbehörden getroffenen Erhebungen bestätigt. Der Ehemann arbeitet wegen fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Onsernonetal als Gipser in Basel, wo er einen guten Huf geriiesst und am Arbeitsplatz günstig beurteilt wird.. Er überlässt der Verurteilten von seinem bescheidenen Monatslohn Fr. 200, mit .

welchen diese mit den 4 Kindern im Alter von 1-13 Jahren auszukommen hat.

Im gemeinsamen Haushalt lebt überdies die Mutter Gambonis, ' die lediglich über eine bescheidene Übergangsrente der Alters- und Hinterbliebenenversicherung verfügt. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die erheblichen ausserordentlichen Auslagen für ärztliche Behandlung Frau Gambonis und der alten Mutter ist es durchaus glaubhaft, dass auch für Teilzahlungen an die Busse die Mittel fehlten. Wir gelangen mit der Oberzolldirektion zum Schluss, dass sich die finanzielle und persönliche Lage der Gesuchstellerin seit dem Urteil infolge der Geburt eines weiteren Kindes, im Hinblick auf ihr seit jenem Zeitpunkt bestehendes Leiden sowie wegen der Krankheit der alten Mutter noch spürbar verschlechtert habe. Überdies dürfen auch die Folgen in Berücksichtigung gezogen werden, die sich im Falle der Haftverbüssung für die Kinder und ihre offenbar der Pflege oder doch wenigstens der Aufsicht bedürfende nervenkranke Grossmutter ergeben würden. Wir würden es mit der
Oberzolldirektion als ausserordentliche Härte empfinden, wenn Frau Gamboni, die sich zwar aus gewinnsüchtigen Beweggründen vergangen hat, sich jedoch nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bereichern, sondern mit dem erzielten Gewinn die Armut ihrer Familie lindern wollte, ihre noch kleinen Kinder verlassen und 8 Monate im Gefängnis verbringen müsste. Um so mehr als sie im gleichen Zusammenhang auch wegen Verletzung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften bestraft wurde und auf Grund dieses Urteils den widerrechtlich erzielten Gewinn nachträglich wird abliefern müssen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzolldirektion den b e d i n g t e n Erlass der H a f t s t r a f s von 90 Tagen, wobei jedoch die Probezeit angesichts der Schwere der Verfehlungen etwas über dem üblichen Ansatz zu bemessen und auf 4 Jahre anzusetzen ist.

67 6. Eiccardo Lama, 1918, Maurer, Magliaso (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 12. Februar 1949 wegen Ausfuhrbannbruchs zu Fr. 8120 Busse, ohne Nachlass, da rückfällig, weil er für einen Schmuggel mit 54 gebrauchten Strickereimaschinen im Engroswert von Fr. 24 960 sein Boot zur Verfügung stellte und beim Verladen und bei der Überfahrt behilflich war. -- Da Zahlungen nicht eingingen und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, wurde die Busse vom Gerichtspräsidenten von Lugano-Land am 18. April 1950 in 3 Monate Haft umgewandelt.

Lama ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 2000, die er mit Hilfe von Verwandten und Bekannten werde aufbringen können. Seine finanziellen Verhältnisse seien sehr bescheiden. Er habe für den Unterhalt von Frau und Kind aufzukommen, was ihm angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes und der dadurch bedingten beschränkten Arbeitsfähigkeit schon Schwierigkeiten bereite.

Der Gesuchsteller lebt tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Er leidet an Bronchialasthma, was ihn namentlich in der kalten Jahreszeit an der Berufsausübung hindern soll. Während seiner Arbeitsunfähigkeit bezieht er ein Taggeld der Krankenkasse.

Lama liess es bei seinen Zahlungsversprechen bewenden, cline auch wirklich seinen guten Willen unter Beweis zu stellen. Er übersieht zudem, dass hier nicht mehr über den Erlass der Busse, sondern ausschliesslich über die Umwandlungsstrafe von 3 Monaten zu befinden ist. Ob Zahlungen überhaupt noch entgegengenommen werden können, entscheidet ausschliesslich die kantonale Vollzugsbehörde. Für den Erlass der Haftstrafe besteht andrerseits kein Grund.

Nicht nur ist seit dem Urteil keine Verschlechterung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse Lamas eingetreten, sondern der zweifach rückfällige Gesuchsteller hat es auch an jedem Zeicheil guten Willens fehlen lassen. Überdies sind auch die Gnadengesuche von zwei Mitbeschuldigten abgewiesen worden (vgl. Anträge 21 und 22 des Berichtes vom 2. November 1950; BB1III, 825, 327). Unter diesen Umständen b e a n t r a g e n wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

7. Vincenzo Sulmoni, 1909, Holzhändler, Mendrisio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 30. August 1947 zu Fr. 2890 Busse, ohne Nachlass,
da rückfällig, weil er im Frühling 1947 unter zweien Malen insgesamt über 200 kg Salami von italienischen Schmugglern kaufte und die Ware zum grössten Teil an Dritte weiterveräusserte ; 14,5 kg wurden beschlagnahmt und eingezogen.

Sulmoni gab den Zahlungsaufforderungen keine Folge, so dass die Betreibung eingeleitet werden rnusste, in deren Verlauf er dann Fr. 1557 bezahlte.

Für den Bussenrest erfolgte-am S.November 1950 durch den Gerichtspräsidenten von Mendrisio die Umwandlung in drei Monate Haft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Haftstrafe, die ihm trotz seines unbedeutenden Verschuldens auferlegt worden sei. Er habe mehr als die Hälfte

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der übersetzten Busse getilgt, und es scheine ihm übertrieben, die ganze Busse zu verlangen oder ihn drei Monate ins Gefängnis zu stecken. Angesichts seiner Familienlasten sei es ihm einfach nicht möglich, die ganze Busse zu zahlen.

Er sei überdies kränklich. Müsste er die Haftstrafe verbüssen, so würde seine Familie unterdessen der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.

Wir sind der Auffasung, dass der Gesuchsteller im Hinblick auf sein Einkommen trotz seiner erheblichen Familienlasten durchaus in der Lage gewesen wäre, weitere Zahlungen zu leisten, wenn er dazu den guten Willen gehabt hätte. Dass er selbst kein Vermögen versteuert, ist wohl nur auf die im März 1950 mit seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung zurückzuführen. Jedenfalls wurde der Veranlagung für die Militärsteuer auch ein kleines Vermögen zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen ist die Behauptung Sulmonis .unwahr, dass Frau und Kinder für den Fall, dass er die Haft verbüssen. musste, der Öffentlichkeit zur Last fallen würden. Da der Gesuchsteller überdies bereits in den Jahren 1943 und 1945 zu Zollbussen verurteilt werden musste, beantragen wir mit der Oberzolldirektion die G e s u c h s a b w e i s u n g .

8. Emil Strauss, 1885, Maschinentechniker, Thal (St. Gallen), durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 12. Februar 1948 zu BV. 969.60 Busse verurteilt, unter Nacblass eines Drittels wogen vorbehaltloser Uuterziehung, weil er fünf Schreibmaschinen und 25 kg Wurstwaren gekauft und weiterveräussert hat, von denen er wusste, dass sie in die Schweiz geschmuggelt worden waren. Ein erstes Gnadengesuch des Strauss wurde in der Dezembersession 1948 von der Bundesversammlung als verfrüht abgewiesen mit dem Hinweis, es stehe ihm irei, sein Gesuch zu erneuern, wenn er in absehbarer Zeit einen namhaften Teil der Busse getilgt haben werde (Antrag 147 des Berichtes vom 21. September 1948; BEI III, 291). Nach diesem Entscheid der Bundesversammlung hat die Vollzugsbehörde die Fortsetzung der Betreibung veranlagst, die mit einem Verlustschein endete. Am 15. Juli 1949 erfolgte die Umwandlung der Busse in 90 Tage Haft durch das Bezirksgericht ünterrheintal.

In der Folge gingen Zahlungen von insgesamt Fr. 482,90 ein.

Der Verurteilte ersucht am Begnadigung, wozu er auf seine misshche finanzielle Lage, sein vorgerücktes Alter und seinen
angegriffenen Gesundheitszustand hinweist.

Strauss lebt nach den Feststellungen der Oberzolldirektion in ärmlichen Verhältnissen. Mit grossem Eifer suche er sich trotz seiner körperlichen Beschwerden seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, was auch in seiner Wohngemeinde allgemeine Anerkennung finde. Sein Einkommen sei jedoch sehr gering und reiche kaum für seinen Unterhalt hin. Die Zahlung von Fr. 482.90 bedeute daher eine erhebliche Anstrengung und erfülle die Bedingungen, die die Begnadigungsbehörde bei Abweisung des ersten Gesuches mit Bezug auf ein allfälliges späteres Entgegenkommen aufgestellt habe. -- Nicht zu übersehen ist allerdings, dass Strauss im Jahre 1949 erneut mit einer Busse belegt werden musste, die er in kleinen Teilzahlungen zu tilgen versucht.

Diese Verfehlungen liegen indessen zeitlich vor seiner ersten Verurteilung, so dass jedenfalls nicht gesagt werden kann, das Vertrauen, das die Begnadigungsbehörde durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines neuen Gesuches entgegengebracht hat, sei getäuscht worden. Die Zollbehörden weisen darauf hin, dass die Verfehlungen des sich seither klaglos verhaltenden Gesuchstellers mit der widerrechtlichen Tätigkeit seines missratenen Sohnes in Beziehung zu bringen seien und überdies mit dem Tode seiner Ehefrau in Zusammenhang stehen könnten. Die Oberzolldirektion vertritt deshalb die Auffassung, ein Erlass der Eestbusse lasse sich rechtfertigen. Wenn auch die zweite Bestrafung gewisse Bedenken erweckt, so können wir uns in Berücksichtigung aller Umstände doch dem Antrag der Oberzolldirektion anschliessen.

Auszugehen ist indessen nach erfolgter Umwandlung nicht mehr vom noch ausstehenden Bussonbetrag von Fr. 486.70, sondern einzig von der noch zu vollstreckenden Haftstrafe. Wir b e a n t r a g e n deshalb den bedingten Erlass der noch zu verbüssenden 49 Tage H a f t , unter Ansetzungeiner Probezeit von 3 Jahren.

9, Piero Tarabori, 1928, Gipser, Genf, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 21. März 1946 zu Fr. 626.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Der Verurteilte wurde auf frischer Tat ertappt, als er im Februar 1946 auf Schleichwegen Zigaretten im Werte von Fr. 470 nach Italien verbringen wollte. Die beschlagnahmte Ware wurde eingezogen. Eine gegen die S traf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 14. Mai 1946 abgewiesen. -- Da Zahlungen trotz dem Zuwarten der Vollzugsbehörde nicht eingingen, musste die Betreibung eingeleitet werden, die mit der Ausstellung eines Verlustsehoines endete. Am 17. Mai 1949 wandelte der Gerichtspräsident von Locamo die Busse in 62 Tage Haft um. Ein erstes Gnadengesuch hat der Verurteilte auf Grund ihm erteilter Belehrung über die Aussichtslosigkeit seines Begehrens zurückgezogen."

In seinem neuen Gesuch macht Tarabori geltend, er habe seit Bückzug des ersten Gesuches unter sehr schwierigen Umständen Fr. 800 an die Busse bezahlt. Seine finanzielle Lage sei indessen schlecht und die gänzliche Abtragung der Busse falle ihm ausserordentlich schwer.
Nach den Erhebungen der Oberzolldirektion lebt Tarabori tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Seit 1948 hält er sich in Genf auf, wo er bis heute in der gleichen Stelle als Gipser und Maler tätig war. Im Jahre 1948 habe er, so führt die Oberzolldirektion aus, mit einer Italienerin eine überstürzte Heirat eingehen müssen, was ihn in finanzielle Bedrängnis gebracht habe. Wenn er neben den Abzahlungen von über Fr. 2000 an den Hausrat auch noch Fr. 300 an die Busse aufgebracht habe, so stelle ihm dies ein gutes Zeugnis aus und spreche für seinen Sühnewillen. Der Gesuchsteller sei gut beleumdet und habo sich auch anderwärts bemüht, seinen Verpflichtungen nachzukommen ; überdies sei er zar Zeit der Tatbegehung wenig mehr als 18 Jahre alt gewesen.

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Unter diesen Umständen glaubt die Oberzolldirektion, der Erlass der Bestbusse lasse sich verantworten. Wir pflichten dieser Auffassung bei. Auszugehen ist indessen nach erfolgter Umwandlung nicht mehr von der Busse, sondern von der noch zu verbüssenden Umwandlungshaft. Wir beantragen deshalb den bedingten Erlass der noch zu verbüssenden 32 Tage Haft, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

10. Gino Bizzari, 1916, Arbeiter, Bellinzona (Tessin), verurteilt durch Straf Verfügung der Oberzolldirektion vom 24. Februar 1947 zu einer Busse von Fr. 660, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Januar 1947 100 kg Salami und 2 kg Butter erworben bat, obschon ihm genau bekannt war, dass diese Waren unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren. -- Bis zu Beginn des Jahres 1949 zahlte der Verurteilte insgesamt Fr. 460 an die Busse. Er machte in der Folge Konkurs, worauf der Gerichtspräsident von Mendrisio, als weitere Zahlungen ausblieben, die Kestbusse am 20. Oktober 1950 in 20 Tage Haft umwandelte.

Bizzari ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die gänzliche Tilgung der Busse sei ihm seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit nicht möglich gewesen. Seinen seitherigen Verdienst habe er für den Unterhalt seiner Familie benötigt. Seit Beginn dieses Jahres arbeite er nun in einer Fabrik. Müsste er die 20 Tage Haft verbüssen, so werde er möglicherweise seine Stelle wieder verlieren.

Der Gesuchsteller führte zur Zeit der Tatbegehung ein eigenes Geschäft.

Nach dem Konkurs im Jahre 1949 war er im Taglohn als Metzgerbursche tätig.

Zu. Beginn dieses Jahres fand er eine Stelle als Fabrikarbeiter. Seine finanziellen Verhältnisse sind auch heute bescheiden, doch dürfte es ihm trotz seinen Unterhaltspflichten für Ehefrau und zwei Kinder doch möglich sein, weitere kleine Teilzahlungen zu leisten, die von der kantonalen Vollzugsbehörde sicher noch entgegengenommen würden. Auf diese Weise sollte es ihm möglich sein,-die Verbüssung der Haftstrafe zu umgehen. Für eine Begnadigung des Bizzari sehen wir keine Möglichkeit. Der Gesuchsteller ist sowohl gemeinrechtlich wie auch kriegswirtschaftlich vorbestraft. Im Jahre 1950 stand er wiederum wegen Betrugs in Untersuchungshaft. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen, die für einen Gnadenakt von einem. Verurteilten
in persönlicher Beziehung erfüllt sein müssen, nicht vor, weshalb wir mit der Öberzolldirektion die Gesuchsabweisung beantragen.

11. Paul Laeser, 1904, Vertreter, Genf, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 19. Dezember 1947 wegen Bannbruchs und Anstiftung hiezu zu Fr. 41 088 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er in den Jahren 1945/47 Goldstücke im Werte von Fr. 308 160 -teils selbst nach Frankreich ausgeführt hat, teils durch Drittpersonen hat ausführen lassen. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 7. Juni 1948 abgewiesen,

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Laeser hat zunächst der Zahlungsaufforderung der Vollzugsbehörde keine Folge gegeben, so dass die Zwangsvollstreckung. durchgeführt werden, musste, die mit einem Vorlustschein endete. Erst nachdem das Umwandlungsbegehren gestellt wurde, bequemte sich der Verurteilte zu Zahlungen, die bis jetzt den Betrag von Fr. 20 000 erreicht haben.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht Laeser um Erlass des Bussenrestes.

Er lässt geltend machen, es sei bei seiner Bestrafung ein wesentlich höheres Strafmass als üblich zur Anwendung gelangt. Zu Unrecht sei auch Artikel 82, Ziffer 2, des Zollgesetzes (erschwerende Umstände) angerufen worden. Die Bezahlung von Fr. 20 000 bedeute für ihn eine grosse Anstrengung. -- Überdies wird Kritik an der Goldpolitik der Nationalbank geübt.

Über die Schuldfrage und die Angemessenheit der angesetzten Strafe ist hier nicht mehr zu befinden. Es sei immerhin bemerkt, dass der Hinweis auf Artikel 82, Ziffer 2 des Zollgesetzes in der Strafverfügung durchaus angemessen war, hat doch Laeser die illegale Goldausfuhr gewerbsmässig betrieben.

Da er jedoch erstmals wegen eines Zollvergehens bestraft wurde, konnte ihm der Nachlass eines Drittels der Busse trotzdem gewährt werden. Auch entsprach der Strafsatz von 1/5 des Inlandwarenwertes durchaus der in derartigen Fällen üblichen Praxis.

Im Gnadengesuch fehlen nähere Angaben über die derzeitigen Verhältnisse des Gesuchstellers. Nach Mitteilung der Zolldirektion Genf soll sich Laeser, der zur Zeit der Berichterstattung in Amerika weilte, um neue Geschäftsverbindungen anzuknüpfen, mit Börsengeschäften befassen und weder Vermögen noch ein regelmässiges Einkommen ausweisen.

Mit der Oberzolldirektion sind wir der Auffassung, das Begnadigungsgesuch enthalte keine stichhaltigen Gründe für ein Entgegenkommen. Wenn auch die Zahlung von Fr. 20 000 als ansehnliche Leistung durchaus anerkannt wird, so bildet doch die Tilgung eines Teils der Bussenschuld noch keinen Grund für den Erlass des noch ausstehenden Bestes. Dass sich der Gesuchsteller in einer Notlage befinden würde, wird auch von diesem nicht geltend gemacht. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweismig, unter Zusicherung von Zahlungserleichterungen im bisherigen B ahmen.

12. Paul Milliet, 1915, Kaufmann, Annemasse (Frankreich), durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements
vom 18. März 1945 zu einer Busse von Fr. 18017.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er in den Jahren 1943 und 1944 Uhren und Chronographen im Engroswerte von Fr. 135 180 nach Frankreich schmuggeln liess. Ein für diese Strafe eingereichtes erstes Begnadigungsgesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Dezembersession 1947 abgewiesen (Antrag 86 des Berichtes vom 6. November 1947; BEI III, 468). -- Ferner verurteilt durch S traf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 12. Februar 1945 wegen Ausfuhrbannbruchs xu Fr. 10166.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbe-

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haltloser Untemehtuig, weil er im Jahro 1944 8000 Goldstücke im Wert von Fr. 91 500, die von einem Dritten für ihn in der Schweiz beschafft wurden, illegal nach Frankreich verschob.

Bis zur Einreichung seines ersten Gesuches hatte Milliet Fr. 5500 an die erste Busse bezahlt. Heute belaufen sich seine Gesamtzahlungen auf Fr. 18 050.

Durch einen Rechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass des Bussenrestes. Er verweist namentlich auf die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie mit drei Kindern. Überdies sei seine Frau krank und bedürfe dauernder Pflege. Während des Krieges sei sein Geschäft (Autozubehörgeschäft) notleidend geworden und auch in den letzten Jahren seien ihm die geleisteten Zahlungen überaus schwer gefallen. Im übrigen wird im Gesuch die Schuld frage erneut aufgerollt, Kritik an der Goldpolitik der Nationalbank geübt und geltend gemacht, andere Verurteilte, die sich in ähnlicher Lage befunden hätten, seien von der Bundesversammlung bereits begnadigt worden.

Soweit sich die Ausführungen des Gesuchstellers auf die Schuldfrage sowie auf die Goldpolitik der Nationalbank beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Wie schon im Antrag zum ersten Gesuch ausgeführt worden ist, sind auch die finanziellen Verhältnisse Milliets weder für den gegenwärtigen noch für einen früheren Zeitpunkt näher überprüfbar. Dagegen darf anerkannt werden, dass die Zahlung von über Fr. 18 000 eine recht ansehnliche Leistung darstellt und den bestehenden Sühiiewillen Milliets beweist. Zutreffend ist überdies der Hinweis des Gesuchstellers, dass Mitbeteiligte, deren Verfehlungen viel schwerer zu werten seien, da sie sich in Verletzung ihrer Amtspflichten vergangen hätten, bei der Begnadigungsbehörde Gehör gefunden haben. In der WTintersession 1946 wurde zunächst dem gewesenen Grenzwächter Darx, entgegen dem Antrag des Bundesrates, nahezu die Hälfte der Busse erlassen (Antrag 28 des Berichtes vom 15, November 1946 ; BEI III, 1015). Es veranlasste dies den Bundesrat aus Gründen der Gleichbehandlung, hinsichtlich dor später eingegangenen Begnadigungsgesuche der gewesenen Polizeibeamten Sarkissoff und Déruaz den Erlass eines Bussendrittels zu beantragen, was von der Vereinigten Bundesversammlung auch beschlossen wurde (Anträge 87 und 88 des Berichtes vom 6. November 1947; BEI III, 464).

Einem weiteren
Mitbeschuldigten wurde in der Dezembersession 1949 die Bussenhälfte gnadenweise erlassen (Antrag l des Berichtes vom 14. November 1949; BEI H, 897). Nachdem Mühet rund zwei Drittel des Gesamtbussenbetrages getilgt hat und da aus.den vorliegenden Akten nichts hervorgeht, was den Verurteilten heute eines Gnadenaktes als unwürdig erscheinen liesse, erachten wir es als ein Gebot der Eechtsgleichheit, diesem ebenfalls entgegenzukommen. Mit der Oberzolldirektion beantragen wir den Erlass des Bussenrestes.

18. Isaak Kamenetzki, 1921, Kaufmann, Binningen (Baselland), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartemontes vom 5. Dezember 1947 wegen Zollhehlerei und wegen Mittäterschaft

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bei Zoll Übertretung in Tateinheit mit Bannbruch zu Bussen von Fr. 20 600 und Fr. 1175, die wegen vorbehaltloser Anerkennung um einen Drittel auf insgesamt Fr. 14 516.67 herabgesetzt werden konnten. Eine gegen diese Strafyerfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am S. August 1948 abgewiesen. Kamenotzki kaufte im Herbst Ì946 von einem Italiener in Kenntnis darüber, dass es »ich um Schmuggelware handelte, 1600 m Baumwollsamt, 1800 Paar seidene Damenstrümpfe sowie 684 in Seiden- und 1800 m Kunstsoidenfutter. Überdies vermittelte er gegen Provision vom gleichen Schmuggler widerrechtlich eingeführte Katzen-, Kanin- und Lammfelle an einen Dritten.

Endlich liess er durch Vermittlung des gleichen Schmugglers in Italien gekaufte Waren im Werte von Fr. 1175 unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz schaffen. -- Während anfangs die dein Verurteilten zugebilligten Teilzahlungen nur nach wiederholten Mahnungen eingingen, überwies Kamenetzki vom Juni 1949 hinweg die monatlichen Betreffnisse von Fr. 250 regelmässig, so dass heute Fr. 10069.80 der Bussenschuld gedeckt sind.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder doch weitgehenden Erlass des Bussenrestes von Fr. 4447.37. Er beanstandet zunächst das Urteil in tatbeständlicher Hinsicht und macht geltend, als junger, seriöser und argloser Mann in diese Angelegenheit hineingezogen worden zu sein. Die Bussen seien unter diesen Umständen zu hoch bemessen. Wegen dieser Angelegenheit sei auch seine Ehe geschieden worden, wodurch ihm grosse Kosten entstanden seien: Die bisherigen Zahlungen habe er angesichts seines kleinen Einkommens aus dem eigenen Eeisegeschäft nur mit Hilfe von Verwandten aufbringen können.

Soweit Kamenetzki an der Strafverfüguug Kritik übt, ist er nicht zu hören. Wenn die nach der Verurteilung vom Gesuchsteller eingegangene Ehe wieder aufgelöst wurde, weil der Schwiegervater sein Versprechen, die Busse des Gesuchstellers zu zahlen, nicht gehalten haben soll, so ist dies ebenfalls kein Kommiserationsgrund. Dass dem Verurteilten übrigens durch die Scheidung aussergewöhnlich hohe Kosten entstanden sind, wird im Gesuch nicht belegt.

Was endlich die behauptete Arglosigkeit des Gesuchstellers anbetrifft, so widerspricht diesem Vorbringen eindeutig die Art der Tatbegehung. Hat sich doch Kamenetzki von einer
Firma in Luzern für das erworbene Schmuggelgut fiktive Fakturen ausstellen lassen, mit denen er in der Untersuchung die schweizerische Herkunft der Waren glaubhaft zu machen vorsuchte. Es geht überdies aus den Akten hervor, dass der Gesuchsteller die Widerhandlungen gegen Provision, also gewerbsmässig, begangen hat, wobei jeweils alles planmassig vorbereitet wurde. Wir sind deshalb mit der Oberzolldirektion der Auffassung, dass sich gegenüber Kamenetzki ein Gnadonakt nicht rechtfertigen lässt. Der Gesuchsteller befindet sich übrigens nicht in einer Notlage. Wenn ihm die Zahlung der Busse Mühe macht, so kann dies höchstens Veranlassung geben, den Zahlungsplan einer Eevision zu unterziehen, wozu sich die Ober-

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zolldirektion bei Vorliegen von triftigen Gründen bereit erklärt. Die Zahlung eines Teils der Busse bildet, wie schon verschiedentlich hervorgehoben wurde, kein Grund zum Erlass des noch ausstehenden Betrages. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzolldirektion die G e s u c h s ab Weisung.

14. Boger M e y e r , 1908, Dr. occ. pubi, und Ingenieur, Zürich, verurteilt durch Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 7. Juli 1948 wegen Zollübertretung sowie wegen Ein- und Ausi'uhrbannbrucbs zu Bussen von Fr. 6796.91, Fr. 622.67, letztere im Beschwerdeweg herabgesetzt auf Fr. 811.34, und Fr. 2282.22, ferner durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz. und Zolldepartementes vom 7. Juli 1948 zu Fr. 2128.84 Busse. Eine gegen . die letztgenannte Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 28. März 1949 abgewiesen. Angesichts der vorbehaltlosen Unterziehung konnte in jedem Fall der Nachlass eines Drittels gewährt werden.

-- Meyer war während der Jahre 1940-1946 Vorsteher des «Office économique neuchâtelois» in La Chaux-de-Fonds. In dieser Eigenschaft hatte er ab 1945 oft Bcisen nach Deutschland zu unternehmen, um mit den dortigen industriellen Kreisen Geschäftsverbindungen anzuknüpfen und auszubauen.

Bei diesen Ein- und Ausreisen betrieb er einen umfangreichen Ein- und Ausfuhrschmuggel, wobei er einerseits Schmuggler in seinen Sold nahm und andererseits selbst "Waren in den Ersatzrädern seines Autos versteckte. Das Schmuggelgut bestand unter anderem aus Nadeln für Strickmaschinen, Kugellagern, Fernthermometern für Autos, Zündkerzen, einem Kühlschrank, Maschinenbestandteilen, Bijouterie, einem Velomotor, Eichtungszeigern für Autos, Injektionsspritzen, Büchern, Diktier-, Photo- und Kinoapparaten. -- Meyer hat bis jetzt insgesamt Fr. 8837.45 an die Bussen bezahlt.

Der Verurteilte ersucht im Gnadenweg um Erlass des Bestbetrages von Fr. 2676.86. Er erläutert zunächst die Umstände der Tatbegehung und erklärt, seine Verfehlungen, die auf die Verwirrung der Nachkriegszeit zurückzuführen seien, zu bedauern. Er habe die Untersuchung nach Möglichkeit erleichtert und gehofft, die Bussen völlig bezahlen zu können. Seine finanzielle Lage habe sich jedoch empfindlich zu seinen Ungunsten entwickelt, so dass es ihm schwer falle, die monatlichen Betreffnisse aufzubringen. Er habe überdies
seinen gelähmten Bruder zu unterstützen.

Bei der Schwere der Verfehlungen könnte ein Gnadenakt Meyer gegenüber trotz seines bisher bekundeten Sühnewillens und seiner Unterstützungspflichten nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine wirklich schwerwiegende Verschlechterung in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Wir sind mit der Oberzolldirektion der Auffassung, dass Meyer, der sich seinerzeit als Leiter einer halbamtlichen Stelle ohne Not vorsätzlich und fortgesetzt vergangen hat. und der sich auch heute keineswegs in einer bedrängten Lage befindet, die Bezahlung.des Bussenrestes zugemutet werden muss. Wir b e a n t r a g e n deshalb die Gesuchsabweisung, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen wie bis anbin.

75 15. Camille Ferrari, 1917, Kaufmann, Lugano (Tesein), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 11. April 1949 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch zu Fr. 10425 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einem Italiener grössere. Mengen Vitaminprodukte im Wert von Fr. 20 850 geliefert hat, obschon er vermutete, diese Ware sei zur widerrechtlichen Ausfuhr bestimmt. -- Ferrari wurden auf sein Gesuch hin monatliche Teilzahlungen von Fr, 800 zugebilligt, die or zunächst nur unregelmässig, nach Einleitung der Betreibung jedoch pünktlich einhielt. Bis zur Einreichung des Gnadengesuches sind an die .Busse Fr. 8000 eingegangen, so dass noch Fr. 7425 ausstehen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wobei er namentlich geltend macht, von den bestehenden Ausfuhrverboten keine Kenntnis gehabt zu haben.

Seine Lieferungen habe er in der Untersuchung ohne weiteres zugegeben und alle gewünschten Auskünfte sofort erteilt. Aus allem ergebe sich, dass er bei seinen Widerhandlungen vom bestehenden Ausfuhrverbot keine Kenntnis gehabt habe und guten Glaubens gewesen sei. Die geleisteten Zahlungen stellten für ein solches Vergehen bereits eine harte Strafe dar.

Die Oberzolldiroktion teilt in ihrem Mitbericht vom 26. Januar 1951 mit, Ferrari habe der Zolldirektion Lugano gegenüber mündlich den Antrag gestellt, die Strafverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, in welchem Falle er sofort die Hälfte des Busseurestcs, d. h. Fr. 8700, bezahlen würde. Die Zollverwaltung hat diese Bedingung nicht angenommen, weil für eine Wiedererwägung der Straf Verfügung kein Grund bestand.

Was die Begründung des Gnadengesuches anbetrifft, so bringt Ferrari überhaupt nichts vor, was ein Entgegenkommen rechtfertigen könnte. Seine Ausführungen beziehen sich ausscbliesslich auf die Schuldfrage und die Angemessenheit der Strafe, was im Begnadigungsweg nicht mehr zu überprüfen ist.

Zwar hat die Vollzugsbehörde festgestellt, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil offenbar verschlechtert haben.

Da davon jedoch im Gnadengesuch nichts erwähnt wird, muss angenommen werden, Ferrari habe diesem Umstand keine so grosse Bedeutung beigemessen.

Der Gesuchsteller arbeitet heute, nachdem die Firma, als deren Direktor er sich
vorgangen hat, inzwischen in Konkurs geraten ist, in Italien. Seine gegenwärtige finanzielle Lage lässt sich deshalb nicht genau überprüfen. Jedenfalls sind ihm aber nach seinem eigenen, im Wiedererwagungsantrag der Zolldirektion Lugano gegenüber gemachten Zahlungsvorsohlag weitere Leistungen möglich.

Wir können uns der von der Oberzolldirektion geausserten Auffassung, wonach, ein gewisses Entgegenkommen auf Grund des bekundeten Zahlungswillens und der verschlechterten finanziellen Situation in Erwägung gezogen werden könnte, unter diesen Umständen nicht anschliessen. Nachdem übrigens auch die Vollzugsbehörde nur den Erlass eines Drittels im Auge hat, so muss dem Gesuchsteller zugemutet werden, die Busse zunächst bis zu diesem Betrage zu tilgen. Sollte dann Ferrari sein Gesuch erneuern, so wird geprüft werden

76 können, ob in jenem Zeitpunkt Gründe geltend gemacht werden, die dio Bezahlung des Besthetrages als eine untragbare Härte erscheinen Lassen. Wir b e a n t r a g e n deshalb dio G e s u c h s a b w e i s u n g , 16. Paul Maillard, 1899, Bremser, Payerno (Waadt), verurteilt wie folgt: Durch S traf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 81. August 1945 wegen Bannbruchs zu Fr. 8905.20 Busse, weil er sich in den: Jahren 1943/44 durch einen Dritten dazu verleiten lieas, anlässlich seiner dienstlichen ,,GrenzÜbertritte grosse Mengen Uhrensteiiie zur Veredelung nach Italien zu verbringen. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 26. Dezember 1945 abgewiesen. Ferner durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 21. August 1946 wegen Zollhehlerei zu Fr. 3552 Busse, weil er sich im Frühjahr 1944 dem gleichen Dritten gegenüber bereit erklärte, für einen Posten in die Schweiz geschmuggelter Textilwareii einen Abnehmer zu finden, -- In beiden Fällen wurde bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand gewertet, dass es sich bei Maillard um einen Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen handelt und die Verfehlungen zum Teil in Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen wurden. Für beide Bussen konnte der Nachlass eines Drittels trotz vorbehaltloser Unterziehung nicht gewährt werden, weil Maillard im Jahre 1940 wegen zwei geringfügiger Zollübertretungen hat gebüsst werden müssen.

Der Verurteilte ersucht urn Erlass der noch ausstehenden Bussenbeträge, Er nimmt für sich in Anspruch, die ihm zugebilligten monatlichen Zahlungsbetreffnisse seit Jahren regehnässig entrichtet zu haben, obschon seine Ehefrau schwer erkrankt sei und sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen.

Seine finanzielle Lage sei dadurch immer schwieriger geworden. Eine Heilung seiner Ehefrau sei jedoch nicht eingetreten; sie stehe andauernd in ärztlicher Behandlung und eine neue Operation werde nicht zu umgehen sein. Er stehe damit einer erneuten ernsten Verschlechterung seiner Lage entgegen.

Maillard hat in regelmässigen monatlichen Zahlungen, die er übrigens auch nach Einreichung des Gnadengesuches fortsetzte, Fr. 3713.38, somit ziemlich genau die Hälfte beider Bussen, bezahlt. Er hat überdies eine weitere, ihm für die Wiedereinfuhr der veredelten 'Uhrensteine
auferlegte Busse von Fr. 1860 sowie drei andere kleinere Zollbussen, einschliesslich der Kosten und Abgaben, gänzlich abgetragen.

Die Vorbringen Maillards in seinem Begnadigungsgesuch, .dessen Behandlung zwecks einlässlicher Abklärung etwas zurückgestellt werden musste, treffen zu. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist nicht gut, und seine Ehefrau ist seit Jahren krank und pflegebedürftig. Angesichts .des unter schwierigen Verhältnissen bekundeten Sühnewillens -- Maillard ist als Bremser der Bundesbahnen in der 23. Besoldungsklasse eingereiht ---liesse sich ein Entgegenkommen, unseres Erachten» ohne weiteres rechtfertigen, sofern der Gesuchsteller eines Gnadenaktes als würdig erachtet werden könnte.

Maillard sind im Jahre 1940 zwei Bussen und wegen in den Jahren 1948/44 begangener "Widerhandlungen insgesamt weitere sechs Bussen auferlegt worden,

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wovon heuto 6 gänzlich und die beiden letzte» wie erwähnt zur Hälfte bezahlt sind. Diese Vielheit von Strafen erweckt ernste Bedenken. Dio Begnadigungsbehörde hat bisher in den meisten Fällen bei Kückfall ein Entgegenkommen abgelehnt. -- Die Verfehlungen Maillards lassen sich in zwei Gruppen zusammenfassen: nämlich die im Jahre 1940 begangenen, miteinander in Zusammenhang stehenden Widerhandlungen, die Bagatellfälle darstellten (Bussen von Fr. 13.87 und Fr. 7.07), und jene, die im Zeitabschnitt 1943/44 begangen wurden, nämlich damals, als die Erkrankung der Ehefrau sich erstmals deutlich in ihrer vollen Schwere zeigte. Für die zweite Gruppe dürfte somit die Annahme zutreffen, der Gesuchsteller habe sich durch das Unglück in der Familie vorübergehend demoralisieren lassen. Die letztere Feststellung bildet zwar keine Entschuldigung für den Verurteilten ; es sollen damit lediglich die Zusammenhänge aufgezeigt werden. Was die von der Oberzolldirektion als ausgesprochene Bagatellfälle bezeichneten Widerhandlungen aus dem Jahre 1940 anbetrifft, so hatten diese die für den Gesuchsteller sehr schmerzliche Folge, dass ihm die Strafbehörde für die Bussen der zweiten Gruppe 'den Nachlass eines Drittels nicht mehr gewähren konnte. Die Oberzolldirektion vertritt die Auffassung, dass mit Bücksicht darauf, dass es sich bei den Verfehlungen der zweiten Gruppe gewissermassen um eine durch das persönliche Unglück des Verurteilten bedingte einheitliche Tatbegehung handelte und dass die Erstverfehlungen nur Bagatellfällu darstellten, dem gut beleumdeten und auch von der Bahnverwaltuug günstig beurteilten und empfohlenen Gesuchsteller gegenüber ein Entgegenkommen .befürwortet werden könnte. Sie empfiehlt den nachträglichen Nachlass des Bussendrittels für die beiden erst zur Hälfte getilgten Bussen. Wenn wir- auch dem Grundsätze nach von der bisherigen strengen Praxis Eückfälligen gegenüber nicht abgehen möchten, so können wir uns angesichts der misslichen Lage des Gesuchstollers und namentlich im Hinblick auf dessen bisher unter schwierigen Verhältnissen bekundeten anhaltenden Sühnewillens den Überlegungen der Vollzugsbehörde anschliessen.

Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Herabsetzung der eingangs angeführten Bussen um je einen Drittel auf Fr. 2608.47 und Fr. 2368, woran ihm nach Anrechnung der
bisherigen Zahlungen noch Fr. 1258.09 zu tilgen bleiben. Die Vollzugsbehörde stellt weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht.

17. Fritz Stirnemann, 1896, Kaufmann, Zürich, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 29. November 1948 wegen Zollhehlerei zu Fr. 5094.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Herbst 1947 die Einlagerung von 42 250 Kugellagern in Kenntnis davon übernahm, dass es sich um Schmuggelware handle. Überdies nahm er den Auftrag entgegen, die Ware abzusetzen. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Bundesrat am 15. Oktober 1949 abgewiesen. -- Stirnemann hat an die Busse nichts bezahlt. Im Betreibungsverfahren erhob er Rechtsvorschlag.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd, II.

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78 Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Erlass der Busse.

Er macht geltend, dem Eigentümer der Ware nur eine Gefälligkeit erwiesen und sich nicht aus Gewinnsucht vergangen zu haben. Die Tragweite seiner Handlungsweise sei ihm gar nicht recht zum Bewusstsein gekommen. Er weist ferner auf seine schlechte finanzielle Lage, die von ihm geleisteten 587 Aktivdiensttage und seinen guten Leumund hin. Endlich hebt er seine Bemühungen um die Zollpfandverwertung hervor, die Fr. 5600 ergeben habe.

Nicht einzutreten ist auf jene Vorbringen des Gesuchstellers, die sich auf die Schuldfrage beziehen, die im Wege der Begnadigung nicht überprüft werden kann. Ebenfalls bilden keine Kotnmiserationsgründe die Erfüllung der Militärdienstpflicht und die Bemühung Stirnemanns um die Zollpfandverwertung. Dass sein Bruder diese Kugellager gekauft hat, wird Stirneniann kaum ernsthaft als Begnadigungsgrund geltend machen wollen.

Was die behauptete schlechte finanzielle Lage anbetrifft, so haben die durchgeführten Erhebungen keine wesentliche Verschlimmerung seit dem Jabr 1948 ergeben. Wenn auch zutrifft, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse Stirnemanns und seiner Firma ungünstig sind, so sind wir doch der Auffassung, der Gesuchsteller hätte sich wenigstens mit den Zollbehörden in Verbindung setzen und durch bescheidene Teilzahlungen seinen guten Willen unter Beweis stellen können. Beides hat er unterlassen und im Betreibungsverfahren hat er sogar Bechtsvorschlag erhoben, obschon ihm klar sein musste, dass dieses Vorgehen angesichts der in Betreibung stehenden rechtskräftigen Bussenforderung trölerischen Charakter auf wies. Wir halten unter diesen Umständen ein gnadenweises Entgegenkommen als nicht gerechtfertigt, und es erübrigt sich deshalb die nähere Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller eines" Gnadenaktes überhaupt würdig wäre. Mit der Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir die Gesuchsabweisung.

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18. Hellmuth Kellenberg, 1911, Kaufmann, Frankfurt a. M. (Deutschland), verurteilt durch S traf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zoh1departementes vom 6. April 1949 zu Fr. 4890 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er eine Bosch-Einspritzpumpe, 5300 Fieberthermometer, Bestandteile für Nähmaschinen, 300 000 Nähnadeln, 38 000 Basierklingen und 2500 Kugellager
illegal in die Schweiz eingeführt und überdies einem Dritten für Schmuggeli'ahrten seinen Lieferwagen, der ein besonders eingebautes Versteck enthielt, zur Verfügung gestellt hat. -- Der bisherige Vollzug der Busse gestaltete sich mühsam. Die unter.dem Druck der Umwandlungsdrohung eingegangenen Zahlungen belaufen sich auf Fr. 1500.

Bei Anrechnung eines Verwertungserlöses aus Zollpfändern von Fr. 848.95 beläuft sich der ausstehende Bussenbetrag auf Fr. 2541.85.

Kellenberg ersucht um Erlass des Bussenrestes und der noch geschuldeten Kosten und Einfuhrabgaben. Er macht geltend, sein in Prankfurt betriebenes Speditionsunternehmen sei finanziell zusammengebrochen. Infolge von Fehldispositionen habe er sein ganzes Vermögen verloren, und er müsse sich nun

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eine neue bescheidene Existenz schaffen. Seine Verpflichtungen gegenüber der Obcrzolldirektion hinderten ihn jedoch in seinen Bemühungen. Unter den gegebenen Verhältnissen sei es ihm nicht möglich, seine Schuld abzutragen.

Ini Wege der Begnadigung können nur Strafen erlassen werden. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten; soweit es sich auf die Kosten und geschuldeten Gebühren bezieht.

Die Vollzugsbehörde hat versucht, die finanziellen Verhältnisse des im Ausland niedergelassenen Gesuchstellers abzuklären. Diese Bemühungen zeitigten indessen keinen Erfolg. Auch unser Generalkonsulat in Frankfurt war nicht in der Lage, nähere Angaben zu machen. Andrerseits hat es der Gesuchsteller trotz Aufforderung unterlassen, amtlich beglaubigte Unterlagen über seine Steuerverhältnisse einzureichen. In seiner Militärpflichtersatzerklärung nnterliess er es, für die beiden-letzten Jahre sein Einkommen einzusetzen.

Bezüglich des Vermögens gab er für 1951 DM 90 000 an.

Stellt mau auf die Angaben des Gesuchstellers und dessen in der Schweiz wohnenden Vaters ab, so hätte sich die vorher schon schlechte finanzielle Lage Kellenbergs seit dem Urteil noch weiter verschlechtert. Diese Angaben sind jedoch mit nichts belegt und der Gesuchsteller hat sich in keiner Weise bemüht, den Beweis dafür zu erbringen. Kellenberg hat das gleiche nachlässige Verhalten bereits im Bussenvollzug gezeigt, wo er sich um die Tilgung seiner Schuld nicht bemühte, sondern die Eegelung seinem Vater überliess. Einem derart gleichgültigen Gesuchsteller gegenüber, der nach den vorliegenden Akten aus Leichtsinn und aus Sorglosigkeit in geschäftlichen Dingen in Schwierigkeiten geraten ist und seine gegenwärtige Lage,somit selbst verschuldet hat, lässt sieh ein Entgegenkommen nicht verantworten. Es rnuss von ihm vielmehr die Tilgung des Bussenrestes verlangt werden. Da er in den besten Jahren steht, offenbar über eine gute Gesundheit verfügt und ihm angesichts seiner kinderlos gebliebenen Ehe nur geringe Unterhaltspflichten obliegen, dürfen ihm weitere Zahlungen ohne weiteres zugemutet werden. Wenn nötig kann Kellenberg auch den von ihm gelernten Beruf als Bäcker wieder aufnehmen, den er während Jahren ausgeübt hat und in welchem ihm wahrscheinlich auch in der Schweiz die Möglichkeit zum Aufbau einer.neuen Existenz und damit zur Abtragung seiner
Schuld iii Teilbeträgen gegeben wäre. Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzondirektion die Gesuchsabweisung.

19. Fiora vanti Conconi, 1915, Chauffeur, Chiasso (Tessili), Verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 29. Dezember 1945 zu Fr. 3555 Busse, ohne Nachlass, weil rückfällig, wegen verbotener Ausfuhr von Kaffee in Zusammenarbeit mit italienischen Schmugglern. Eine Beschwerde gegen disse Strafverfügung wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 28. Februar 1946 abgewiesen. Die Busse wurde vom Gerichtspräsidenten von Mendrisio am 18. Dezember 1947 in 90 Tage Haft umgewandelt. -- Ein erstes Begnadigungsgesuch für diese und eine weitere Busse im Betrage von Fr. 1371.66 hat die Vereinigte Bundesversammlung in der Dezembersession

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1949 abgewiesen (vgl. Antrag 9 des Berichtes vom 14. November 1949; BBl II, 905). Die nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuches bildende zweite Busse hat Conconi in der Folge bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der noch zu verrussenden Haftstrafe von 3 Monaten, eventuell sei ihm. die Möglichkeit zu geben, die Bussenschuld ab 1. Juni 1951 in monatlichen Teilzahlungen abzutragen. Zur Begründung führt er an, er habe bereits für die Zahlung der andern Busse ein Darlehen aufnehmen müssen, das er durch monatliche Lohnabzüge von Fr. 10Q zu tilgen habe. Bei einem Tagesverdienst von Fr. 12.90 seien ihm im Hinblick auf seine Familienlasten zur Zeit weitere Leistungen gänzlich unmöglich. Müsste er die Haftstrafe verbüssen, so würde er voraussichtlich nicht nur seine gegenwärtige Stelle verlieren, sondern es würden damit auch seine Aussichten zunichte gemacht, bei der Securitas-Bewachungsgesellschaft, wo er heute schon aushilfsweise tätig sei, fest angestellt zu werden. Seit dem Jahre 1945 habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Im Gegenteil habe er sich bemüht, mit den Zollbehörden zusammenzuarbeiten. Es sei ihm auch gelungen, den Grenzwachtorganen wichtige Meldungen über Wahrnehmungen während seiner nächtlichen Bewachungstätigkeit zu machen.

Nach deip Bericht der Zolldirektion Lugano treffen die Angaben des Gesuchstellers über seine finanzielle Lage und seine persönlichen Verhältnisse zu.

Im Hinblick auf seinen bescheidenen Lohn darf ihm geglaubt werden, dass er nach einem monatlichen Lohnabzug von Fr. 100 für die Tilgung des Darlehens, über keine Mittel für weitere Zahlungen mehr verfügt. "VVir erachten diese Leistungen mit der Oberzolldirektion als beachtlich und anerkennen, dass es Conconi mit seinem Sühnewillen nun ernst zu sein scheint. Trotzdem können wir angesichts der zahlreichen früheren Widerhandlungen des Gesuchstellers gegen das Zollgesetz dein Antrag der Oberzolldirektion, wonach diesem die Hälfte der Busse zu erlassen und für den Best die Tilgungsmöglichkeit in der Forin von Teilzahlungen von Fr. 100 ab 1. Juni 1951 einzuräumen sei, nicht beipflichten. In Berücksichtigung der jahrelangen Säumnis Conconis scheint es uns gegeben, seinen Zahlungswillen auf eine längere Dauer auf die Probe zu stellen.

Zudem ist hier, nachdem die Umwandlung stattgefunden hat, nicht mehr von
der Busse, sondern von der Haftstrafe auszugehen. Ob Zahlungen heute noch entgegengenommen werden können, hat ausschliesslich die kantonale Vollzugsbehörde zu bestimmen, was jedoch nach der bisherigen Praxis des zuständigen Justiadepartementes des Kantons Tessin wohl bejaht werden darf. Andrerseits möchten auch wir die gegenwärtigen Anstrengungen Conconis nicht verkennen und jedenfalls alles vermeiden, was zu einer Gefährdung oder gar zu einem Zusammenbruch seiner heutigen Existenz führen könnte. In diesem Sinne beantragen wir die derzeitige Abweisung des Gesuches, mit dem Hinweis, dass der Verurteilte beim Justizdepartement des Kantons Tessin einen weiteren Strafaufschub erwirken und ab 1. Juni 1951 mit der Abtragung der Busse in monatlichen Beträgen von Fr. 100 beginnen soll. Hat er die Busse derart in regelmässig eingegangenen Teilzahlungen bis mindestens zur Hälfte getilgt, so kann er sein Gesuch mit Aussicht auf Erfolg erneuern.

81.

20. Jeanne Broquet, 1921, Hausfrau, Mailand (Italien), verurteilt durch Straf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 81. Juli 1947 zu Fr. 3401.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie sich im Jahre 1946 an einem umfangreichen Handel mit geschmuggelten Seidenstrümpfen beteiligte. Eine gegen diese S traf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 18. November 1947 abgewiesen. Da die Verurteilte von den ihr eingeräumten zuvorkommenden Zahlungserleichterungen keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde die Busse am 14. November 1950 vom Gerichtspräsidenten von Mendrisio in drei Monate Haft umgewandelt.

Für die Verurteilte ersucht der Ehemann um Erlass der Busse, die er als ungerecht bezeichnet, weil seine Ehefrau seinerzeit in gutem Glauben gehandelt habe. Es seien leider keine finanziellen Mittel vorhanden, um diese «Infamie» gegenüber der ehrenwerten Familie Broquet durch einen Rechtsanwalt wieder in Ordnung bringen zu lassen. Die Bundesversammlung mögo deshalb diese Strafe, die ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verumständungen ausgefällt worden sei, erlassen, was seine Gattin mit ihrem neuen Heimatland versöhnen und ihr erlauben werde, den von ihr und dem Kind dringend benötigten Gesundheitsaufenthalt in Zürich anzutreten.

Die Gesuchsbegründung enthält ausschliesslich Erwägungen über die Schuldfrage sowie Kritik am Urteil, worauf hier nicht eingetreten werden kann.

Es sei einzig darauf verwiesen, dass die Verurteilte im Abhörungsprotokoll vom 18. Februar 1947 ausdrücklich erklärt hat, den illegalen Charakter der fraglichen Geschäfte von Anfang an vermutet zu haben und im Laufe der Abwicklung derselben von ihrem Auftraggeber im Sinne ihrer Vermutungen aufgeklärt worden zu sein. Da die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars Broquet nicht näher bekannt sind und im Hinblick auf den Wohnsitz im Ausland auch nicht untersucht werden können, und da sich die Gesuchbegründung überdies durch vollständige Einsichtslosigkeit auszeichnet, beantragen wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

21. Franz Gattringer, 1919, Hilfsarbeiter, Korsehach (St. Gallen), verurteilt durch Straf Verfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 21. Oktober 1949 zu Fr. 2482 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser
Unterziehung, weil er im Jahre 1949 in 27 Schmuggelgängen grössere Mengen Seidenfoulards und Seidengewebe aus Italien illegal in die Schweiz einführte und weitere Ware durch einen Dritten einschmuggeln liess, --. Gattringer liess seine wiederholten Zahlungsversprechen unerfüllt und die vielen Mahnungen unbeachtet, so dass heute trotz der Langmut der Vollzugsbehörde noch die ganze Busse aussteht.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er seine missliche finanzielle Lage geltend macht.

Der Gesuchateller ist eines Gnadenaktes unwürdig. Nicht nur wird an seinem Arbeitsort über liederliche Leistungen und die vielen unbegründeten

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Absenzon geklagt, sondern G-attringer ist auch mehrfach vorbestraft. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

22. Wilhelm L e u t h e , 1916, Kaufmann, Basel, verurteilt durch Strafverfolgungen, der Oberzolldirektion vom 18. Januar 1950 wegen Zollhehlerei, Anstiftung zu Einfuhrbannbruch und wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch zu Bussen von Fr. 1887.76, Fr. 23.34 und Fr. 821.67, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Leuthe hat im Herbst 1948 von, Angestellten der Internationalen Speisewagengcsellschaft, die ihre Dienstfahrten zur Einschmuggelung verschiedenartiger Waren benützten, einen Teil des Schmuggelgutes abgekauft, die gleichen Personen mit der verbotenen Einfuhr einer elektrischen Handbohrmaschine beauftragt und ihnen als Gegenleistung 1160 Kugelschreiber geliefert, in Kenntnis darüber, dass diese zur widerrechtlichen Ausfuhr nach Deutschland bestimmt seien. --· Leuthe Hess es zur Ausstellung eines Verlustscheines kommen, worauf die Vollzugsbehörde den Antrag auf Umwandlung der Busse in Haft stellte. In diesem Zeitpunkt reichte der Verurteilte ein Gnadengesuch ein.

Leuthe ersucht um. Erlass der Bussen, die zu zahlen ihm nicht möglich gewesen sei. Vom Oktober 1949 bis Februar 1950 sei er verhaftet gewesen.

Seither betätige er sich als Reisender auf eigene Rechnung. In seiner Tätigkeit sei er neuerdings durch Herzbeschwerden behindert. Sein Verdienst sei gering.

Nach den von der Vollzugsbehörde durchgeführten Erhebungen ist Leuthe seit 1949 geschieden und angeblich zur Zahlung von Alimenten von monatlich Fr. 100 verhalten. Andere Verpflichtungen liegen ihm nicht ob. Nach dem Bericht der Zolldirektion Basel ist nicht anzunehmen, dass durch die geltend gemachten Herzbeschwerden eine ernsthafte Behinderung in der Berüfsausübung besteht. Vielmehr .wird die Auffassung vertreten, es wäre Leuthe, wenn er dazu-den festen Willen gehabt hätte, möglich gewesen, ein regehnässiges Einkommen zu erzielen, was ihm Zahlungen an die Bussen erlaubt hätte. Er hat sich jedoch bis jetzt überhaupt nicht um die Tilgung seiner Schuld bemüht.

Im Hinblick auf dieses Verhalten sowie auch angesichts einer gemeinrechtlichen Vorstrafe wegen Betruges, Veruntreuung und Zechprellerei aus dem Jahre 1950 erachten wir den Gesuchsteller eines Entgegenkommens
als nicht würdig und b e a n t r a g e n mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, 23. Manlio L o m b a r d i , 1885, Übersetzer, Zürich, durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartomentes vom 18. April 1946 wegen Zollhehlerei zu Fr. 2096.84 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterstellung, weil er im Jahre 1945 gegen eine Provision von Fr. 2000 den Verkauf eines Postens Rohseide im Worte von Fr. 62 905 vermittelte, obschon ihm bekannt war, dass die Ware aus Italien in die Schweiz geschmuggelt worden war.

Die Zollbehörden zeigten dem immer wieder säumigen Verurteilten gegenüber, der seine Tilgungsvorschläge nicht einhielt, während Jahren grosses Ent. gegenkommen. Schlussendlich mussten sie aber auch in diesem Falle Betreibung

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einleiten, die mit der Ausstellung eines Verlustscheines endete. Arn 9. November 1949 wandelte das Bezirksgericht Zürich den damaligen Bussenrest von Fr. 1196.84 in 90 Tage Haft um, wogegen Lombardi Bekurs an dag Obergericht erhob. Er führt an, der Verlustsohein sei ungültig, da er und seine Ehefrau über schon während der Botreibung geltend gemachte Mietzinsrückforderungen von zusammen Fr. 664.05 verfügten, die sie der Oborzolldirektion abzutreten bereit seien. Die Oberzolldirektion erklärte sich mit dieser Abtretung einverstanden, worauf das Obergericht des Standes Zürich das Eekursverfahreu vorläufig einstellte, bis zum Zeitpunkt nämlich, wo der endgültig ausstehende und umzuwandelnde Bussenbetrag feststehen würde. Der abgetretene Forderungsbetrag ist inzwischen, ebenfalls ratenweise, eingegangen, so dass der Bussenrest heute noch Fr. 582.79 beträgt (nicht Fr. 284.90, wie im Gesuch erwähnt). Der zufolge des inzwischen eingereichten Begnadigungsgesuches noch ausstehende Bekursentscheid wird somit auf 58 Tage Haft lauten.

Lombardi ersucht für den Bussenrest um Begnadigung. Er hebt seinen Zahlungswillen hervor und weist auf seine misshohen finanziellen Verhältnisse und sein auf zeitweise Krankheit zurückzuführendes Unvermögen hin, die Bussenschuld zu tilgen. Auch seine ebenfalls erwerbstätige Ehefrau sei öfters leidend.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht gut und die Zollbehörden vertreten die Auffassung, dass ihm weitere Zahlungen kaum mehr möglich sein werden. Wegen seines Alters und seiner Kränklichkeit sei nicht zu erwarten, dass er sein Einkommen irgendwie erhöhen könne. In persönlicher Hinsicht wird Lombardi ungünstig beurteilt. Das Zollinspektor* Zürich teilt in seinem ausführlichen Erhebungsbericht mit, der Gesuchsteller sei ihm seit jeher als arbeitsscheu bekannt. Er habe seine freie Zeit vielfach in Bars verbracht, während seine Frau für ihn der Arbeit nachgegangen sei. Infolge seines Charakters und seiner nicht einwandfreien Gesinnung sei er öfters mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Aus diesen Gründen wird er von den Zollbehörden eines Guadenaktes an sich als nicht würdig befunden. Da Lombardi heute jedoch an verschiedenen Gebrechen leide und weitere Zahlungen voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnten, andrerseits die Verbüssung einer Haftstrafe
sich im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand Lombardis sehr hart auswirken rnüsste, wird der gnadenweise Erlass der Bestbusse beantragt.

Wir haben gegen die Gewährung eines Gnadenaktes im vorliegenden Fall deshalb Bedenken, weil der Gesuchsteller dafür die nach konstanter Praxis der Begnadigungsbehörde sehr strengen Anforderungen in persönlicher Hinsicht auch nach Auffassung der Zollbehörden nicht zu erfüllen vermag. Was den Hinweis auf Alter und Gebrechen im Hinblick auf die allfällige Verbüssung einer Umwandlungsstrafe anbetrifft, so wurde bisher von der Begnadigungsbehörde mit grosser Konsequenz an dem Grundsatz festgehalten, es bildeten derartige Umstände keinen Begnadigungsgrand, sondern sie seien ausschliesslich von der Vollzugsbehörde durch zeitliche Verschiebung des Strafantritts oder durch

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besondere Massnahmen im Strafvollzug zu berücksichtigen. Ein Abgehen von dieser Praxis in einem Fall, wo nicht einmal die Würdigkeit des Gesuchstellers unbestritten ist, könnte nicht wohl verantwortet werden. Unter diesen Umständen b e a n t r a g e n wir die Gesuchsabweisung.

24. Ernest Genoud, 1904, Chauffeur, Bussigny-sur-Morges (Waadt), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 17. September 1948 zu Fr. 2421.34 Busse, weil er in den Monaten August/ September 1945 im Auftrag Dritter Uhren und andere Waren im Wert von Fr. 18 160 illegal über die Grenze gebracht hat. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat teilweise gutgeheissen. Die Busse ist, in Berücksichtigung der Notlage, in der sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tatbegehung befunden hatte, auf Fr. 1729.52 herabgesetzt worden. ·--Für die Tilgung der Schuld wurden Genoud Erleichterungen eingeräumt. Es ging jedoch nur rund ein Drittel des Bussenbetrages ein, was die Voüzugsbehörde zur Einleitung der Betreibung zwang, die mit einem Verlustschein endete.

Genoud ersucht um Erlass des Bussenrestes von Fr, 1129.52. Er macht erneut geltend, sich aus einer Notlage heraus vergangen zu haben. Überdies habe er auch die Busse seines Sohnes zahlen müssen. Weitere Leistungen seien ihm im Hinblick auf seine Familienlasten und sein bescheidenes Einkommen unmöglich. Würde die Busse in Haft umgewandelt, so käme seine ganze Familie ins Unglück.

Dass sich Genoud zur Zeit der Tatbegehung in einer Notlage befunden hat, wurde vom Bundesrat bereits im Beschwerdeentscheid festgestellt und durch die Herabsetzung des Strafinasses angemessen berücksichtigt. Darauf hier erneut zurückzukommen und damit die Begnadigung begründen zu wollen, ist nicht möglich. Gemäss konstanter Praxis der Begnadigungsbehörde kann das Urteil und namentlich auch die Strafzumessung im Wege der Begnadigung nicht überprüft werden. Die beim Gesuchsteller scheinbar bestehende Auffassung, seine damalige Lage habe ihn im Sinne einer Selbsthilfe gewissermassen zu seiner strafbaren Tätigkeit berechtigt und müsse sich hier zu seinen Gunsten auswirken, muss als irrig zurückgewiesen werden. -- Zu untersuchen ist hier einzig die Frage, ob sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem
Urteil in einem wesentlichen Ausmass verschlechtert haben.. Dies trifft für Genoud offensichtlich nicht zu. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass ihm, seinen guten Willen vorausgesetzt, weitere Leistungen unter den bisherigen Zahlungsbedingungen zugemutet werden können. Kein Grund für eine Begnadigung bildet die Tatsache, dass der Gesuchsteller auch für die Busse seines Sohnes, für die er solidarisch haftbar erklärt worden ist, hat aufkommen müssen.. Der Umstand, dass Genoud der Belohnung wegen auch noch seinen minderjährigen Sohn in die Angelegenheit hineingezogen hat, rechtfertigt diese Zahlungspflicht durchaus und bildet überdies für den Gesuchsteller keineswegs eine Empfehlung.

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Die Oberzolldirektion vertritt ebenfalls die Auffassung, dem Gesuchsteller konnten weitere Zahlungen zugemutet werden, um so mehr als in der nächsten .

Zeit monatlich Fr. 50, die bisher von seinem Lohn für die Abzahlung von Mobiliar abgezogen worden seien, frei würden. Andrerseits spricht sich jedoch dio Oborzolldirektioii für ein teilweises Entgegenkommen aus mit der Begründung, es würde dies dem Verurteilten einen Ansporn für die Zahlung des. Bussenrestes geben. Wenn diese Überlegung auch richtig sein mag, so bildet sie jedoch unseres Brachtens keinen Begnadigungsgrund, um so weniger als das Gesuch einer iiachgewiesenermassen in bescheidenen Verhältnissen lebenden Mitboschuldigten in der Junisession 1949 wegen Fehlens von Begnadigungsgründen abgewiesen worden ist (Antrag 84 des Berichtes vom 13. Mai 1949; BEI I, 1025). Im vorliegenden Fall werden massgebliche Begnadigungsgründe weder geltend gemacht, noch sind solche sonst bekannt. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

25. Gilbert M e y l a n , 1908, Karosseriemaler, Genf, verurteilt durch Strafverfüguug der Oberzolldirektion vom 10. September 1949 zu Fr. 1400 Busse, ohne Nachlass, da rückfällig, weil er im April 1949 850' Paar Nylonstrümpfe im Werte von Fr. 1400 für einen Dritten nach Frankreich geschmuggelt hat.

An die Busse sind bisher, nach erfolgter Umwandlung in drei Monate Haft durch die Staatsanwaltschaft Genf, in kleinen Teilbeträgen Fr. 823.35 bezahlt worden.

Meylan ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, für die gleiche Verfehlung bereits in Frankreich bestraft worden zu sein. Um die bisherigen Zahlungen leisten zu können, habe er sich nicht nur aufs äusserste einschränken müssen, sondern er habe unter anderm auch seinen Mietzins nicht mehr bezahlen können, was die Pfandverwertung seines Mobiliars und seine und seiner Angehörigen Exmittierung aus der Wohnung zur Folge gehabt habe. Heute lebe er mit seiner Familie unter unerträglichen Bedingungen in einer Mansarde. Zu allem Unglück sei nun auch noch seine Ehefrau erkrankt.

Die Schwiegermutter habe sich einer schweren Operation unterziehen müssen, überdies sollte er noch seine 72jährige Mutter und die 96jährigo Grossmutter unterstützen. Mit 42 Jahren habe er, um sich eine neue Existenz aufzubauen, den Automalerberuf erlernt. Trotz grösstem Fleiss und Verzicht
auf alle Annehmlichkeiten sei es ihm jedoch nicht gelungen, die Busse gänzlich abzutragen.

Meylan ist den Zollbehörden kein Unbekannter. Bereits im Jahre 1944 musste ihm wegen Goldschiebereien eine Busse von Fr. 5083 auferlegt werden, die bestahlt wurde. Bereits im Januar 1946 wurde er erneut bei verbotenen Goldschieboreien auf frischer Tat ertappt und erneut gebüsst, wobei die Busse durch die beschlagnahmten Goldstücke als gedeckt erklärt werden konnte.

Überdies wurde Meylan im Jahre 1949 gemeinrechtlich wegen Veruntreuung zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt, für welche Strafe ihm der bedingte Vollzug zugebilligt worden ist. -- Das Vorleben des Gesuchstellers bildet somit für einen Gnadenakt keine Empfohlung.

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Zutreffend sind die Angaben Meylans über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Er befindet sich heute tatsächlich in einer Lage, die als sehr schlecht bezeichnet werden darf. Die Oberzolldirektion weist darauf hin, Meylan habe, um die Fr. 825 nach und nach bezahlen und so die Verbüssung der dreimonatigen Haftstrafe abwenden zu können, die grössten Opfer bringen müssen.

Das Verhalten des Gosuchstellors im Strafvollzug verdient volle Anerkennung, und wir verstehen dio Oberzolldirektion durchaus,, wenn sie sich angesichts der Notlage, in der sich der Verurteilte heute offenbar befindet, für ein Entgegenkommen ausspricht. Obschon Moylan nach Auffassung der Vollzugsbehörde ohne eigenes Verschulden heute weitere Zahlungen nicht mehr möglich sind und obschon es in der Tat für den Verurteilten eine Härte darstellt, dass er trot« all seinen bisherigen Anstrengungen möglicherweise doch noch eine Haftstrafe verbüssen muss, können wir aber einen Gnadenakt deshalb nicht beantragen, weil die Voraussetzungen in persönlicher Hinsicht nun einmal nicht erfüllt sind. Die Nichterfüllung der von der Begnadigungsbehörde an die Würdigkeit eines Verurteilten von jeher gestellten strengen Anforderungen sowie der wiederholt auch in anderen Fällen hervorgehobene Umstand, dass die Tilgung einer Teilbusse noch keinen Anspruch auf Begnadigung zu begründen vermag, verbieten uns, einen Gnadenakt zu befürworten. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung. Es bleibt jedoch dein Verurteilten unbenommen, bei der kantonalen Vollzugsbehörde um einen weiteren Aufschub des Strafantritts und um Gewährung weiterer angemessener Zahlungserleichterungen nachzusuchen. Wir haben die Überzeugung, dass ihm die zuständigen kantonalen Behörden im Eahmon des Möglichen entgegenkommen werden.

26. Fortunato Paltenghi, 1913, Coiffeur, Ponte-Tresa (Italien), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 15. Juni 1948 wegen Ausfuhrbannbruchs mit Zigaretten im Werte von Fr. 2340 zu einer Busse von Fr. 1170, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Beschwerden gegen diese Strafverfügung wurden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement wie auch vom Bundesrat abgewiesen. -- Die vom Verurteilten nachgesuchten und von der Vollzugsbehörde auch bewilligten Zahlungsbedingungen wurden nicht eingehalten. Nach
Tilgung von Fr. 300 in Teilbeträgen reichte Paltenghi ein Gnadengesuch ein.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes von Fr. 870, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist und seine Familienlasten und Krankheit in der Familie geltend macht.

Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers lassen sich nicht genau überblicken, da eingehende Erhebungen wegen des Wohnsitzes im Ausland nicht möglich waren. Immerhin meldet die Vollzugsbehörde, dass die Lage des Gesuchstellers nicht günstig sei. Paltenghi, der sowohl im italienischen wie auch im schweizerischen Teil von Ponte-Tresa kleine Coiffeurgewerbe führte, habe beide Geschäfte aufgeben müssen, nachdem bekannt

87 geworden sei, dass er sich eine Zeitlang in Nervenheilanstalten habe aufhalten müssen. Seither sei es ihm nicht mehr gelungen, eine regelmässige Beschäftigung zu finden. Es scheint somit festzustehen, dass der Gesuchsteller mit seiner Frau und einem Kind in sehr bescheidenen Verhältnisson lebt. Die Oberzolldirektion vertritt die Auffassung, dass die bisherigen Zahlungen tatsächlich oine erhebliche Anstrengung für den Verurteilten bedeutet hätten, und es werde diesem kaum mehr möglich sein, den ganzen Restbetrag aufzubringen. Überdies weist die Vollzugsbehörde auf die kurz nach Ausfällung der hier zur Behandlung stehenden Busse erfolgte hälftige Herabsetzung des Strafansatzes für Ausfuhrschmuggel mit Tabakwaren hin. Aus all diesen Gründen glaubt sie einen Gnadenakt befürworten zu können.

Wir möchten vorweg festhalten, dass die seit dem Urteil eingetretene Änderung des Straf masses, für derartige Verfehlungen für die Beurteilung des Gnadengesuches nicht ausschlaggebend sein kann, da dieser Massnahme keine rückwirkende Kraft zukommt. Vielmehr haben auch alle andern nach dem alten Ansatz Verurteilten ihre Strafen zu verbüssen. Ein Einbruch in die bisherige Begnadigungspraxis in dieser Sichtung könnte unübersehbare Folgen haben und'musate zu Unzukömmlichkeiten führen. Dagegen sind wir angesichts der übrigen von der Oberzolldirektion aufgeführten Gründe ebenfalls der Meinung, ein gewisses Entgegenkommen lasse sich dem sonst gut beleumdeten Paltenghi gegenüber rechtfertigen, wobei wir immerhin glauben, dass ihm bei gutem Willen möglich sein sollte, doch wenigstens rund einen Drittel seiner Busse aufzubringen. Wir beantragen deshalb die H e r a b s e t z u n g des noch ausstehenden Bussenres t es auf Fr. 10 0, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen wie bis anhin, 27. Vital Liechti, 1912, Mechaniker, Marly-le-Grand (Freiburg), verurteilt durch Strafverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Mai 1949 zu Bussen von Fr. 1097.50 wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatz-, Luxus- und .Tabaksteuer, ferner zu einer Busse von Fr. 27 wegen Ausfuhrschmuggels und endlich durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu einer Busse von Fr. 42.90. Da Liechti rückfällig war, konnte ihm der Nachlass eines Drittels für keine der drei Bussen gewährt werden. Der
Verurteilte hat um die Jahreswende 1948/49 unter verschiedenen Malen Bücher, Fleischwaren, Parfüm, Eotwein, Kirsch, Zigarettenpapier und andere Waren im Werte von Fr. 590 aus Frankreich in die Schweiz geschmuggelt und Lebensmittel im Werte von Fr. 18 illegal nach Frankreich ausgeführt. Liechti schuldet einen insgesamten- Bussenbetrag von Fr. 1167,40, wovon durch Teilzahlungen an die Vollzugsbehörde und an das Betreibungsamt sowie durch den Verwertungserlös eines Zollpfandes Fr. 386.80 abgetragen sind. Zu tilgen bleibt die Bussenrestanz von Fr. 780.60 und der Betrag von Fr. 248.30 für die hinterzogenen Abgaben, die Kosten und Betreibungsspesen.

Liechti ersucht um Begnadigung für den Bussonrest. Er macht geltend, lange Zeit arbeitslos gewesen zu sein. Die Nichtbezahlung der Busse sei des-

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halb nicht auf schlechten "Willen zurückzuführen. Nun drohe ihm die Verwertung seines Mobiliars.

Die finanziellen Verhältnisse des in kinderloser Ehe lebenden Gesuchstellers sind nicht gut. Nach den durch die Zollbehörden durchgeführten Erhebungen hat er zwar inzwischen wieder eine Stelle gefunden, doch sind erhebliche Schulden angelaufen. Zudem hat Liechti noch seine Mutter zu unterstützen. Die Zolldirektion Lausanne beurteilt den Verurteilten nicht ungünstig.

Es handle sich um einen arbeitsamen Mann, der sich von seinem Missgeschick nicht habe entmutigen lassen --- er war bereits zur Zeit der Tatbegehung ohne Anstellung --, sondern immer bemüht gewesen sei, sich selbst durchzubringen.

Liechti wurde durch die drei Bussen hart getroffen. Namentlich auch deshalb, weil ihm die Verwaltung den Nachlass des gesetzlichen Drittels wegen Bückfalls nicht gewähren konnte. Nun handelt es sich aber bei der früheren Bestrafung auch nach Auffassung der Oberzolldirektion um einen Bagatellfall (Zollbusse von Fr. 4.20 und Alkoholbusse von Fr. 9 wegen illegaler Einfuhr einer Flasche Kraftweins). Überdies bemerkt die Oberzolldirektion, dass das zur Anwendung gelangte Strafmass gegenüber der üblichen Praxis als eher hoch bezeichnet werden müsse und dass der Tatsache, dass es sich bei der früheren Bestrafung um einen Bagatellfall gehandelt habe, nicht Eechnung getragen worden sei. Angesichts dieser Umstände sowie des bisher bekundeten Zahlungswillens Liechtis und seines sonst offenbar guten Leumundes beantragen wir init der Oberzolldirektion den nachträglichen gnadenweisen Erlass eines Bussendrittels bzw. die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages auf Fr. 391.50, für dessen Tilgung die Vollzugsbehörde angemessene Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt. Ein weitergehendes Entgegenkommen kann angesichts der seinerzeit unter erschwerenden Umständen begangenen Widerhandlungen nicht in Betracht gezogen werden.

28. Hans Schibli, 1907, Dekorateur, Basel, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 20. Dezember 1949 wogen Zollübertretung in Tateinheit mit Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 961.32 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Herbst 1949 widerrechtlich in Frankreich einen neuen Motor in sein Automobil einbauen und
ausserdem verschiedene Eeparaturen an seinem Wagen vornehmen liess, ohne beim Wiedereintritt in die Schweiz den Zollbehörden davon Kenntnis zu geben. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am. 4. Februar 1950 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um gnadenweise Milderung der Strafverfügung.

Er besitze kein Vermögen und sein Einkommen sei im Hinblick auf seine Familienpflichten zu gering, um die Busse in absehbarer Zeit abtragen zu können.

Überdies seien seine Einnahmen infolge des Konjunkturrückganges ohnehin geringer.

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Schifali verfügt im Verhältnis zu seinen Familienlasteii tatsächlich über ein bescheidenes Einkommen und lebt angesichts seiner Unterhaltspflichten für Frau und zwei Kinder in einfachen Vorhältnissen. Es ist dies jedoch kein Grund für eine Begnadigung. Schibli hat don Nachweis einer ins Gewicht fallenden Verschlechterung seiner Läge nicht erbracht. Dem Gesuchsteller kann vielmehr die Tilgung der Schuld in angemessenen Teilzahlungen zugemutet werden. Bis jetzt hat er sich in keiner Weise um die Abtragung der Busse bemüht, sondern kurzerhand ein Gnadengesuch eingereicht. Dieses Verhalten verdient kein besonderes Entgegenkommen. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

29. Francesco Semprini, 1888, italienischer Staatsangehöriger, Beamter der italienischen Staatsbahnen, Como (Italien), durch Straf Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Juni 1947 zu einer Busse von Fr. 800 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er 200 Armbanduhren im Werte von Fr, 12 000 zur widerrechtlichen Ausfuhr nach Italien vermittelt hat. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 14. Mai 1948 abgewiesen.

Nach Zahlung von Fr. 800 hat Semprini ein erstes Gnadengesuch eingereicht, das in der Junisession 1949 von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen worden ist (Antrag 103 des Berichtes vom 13. Mai 1949 ; BB11,1035).

Semprini hat inzwischen weitere Fr. 400 abgetragen und ersucht für den Best von Fr. 100 erneut um Begnadigung, Als Begründung führt er einzig an, dass die bisherigen Zahlungen für ihn bereits ein grosses Opfer bedeutet hätten.

Schon bei Behandlung des ersten Gesuches wurde darauf hingewiesen, es fehle jede Möglichkeit, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Semprini gegenüber sei ein gnadenweises Entgegenkommen auch deshalb nicht zu verantworten, weil sich dieser italienische Bahnbeamte, der als seinerzeitiger Chef der Güterexpedition in Chiasso in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den schweizerischen Zollbehörden stand, durch sein Vorgehen eines Entgegenkommens als unwürdig erwiesen habe. Diese Erwägungen sind auch heute noch ausschlaggebend. Da Semprini in seinem neuen Gesuch überdies gar keine Tatsachen vorbringt, die
einen Gnadenakt zu begründen vermöchten, beantragen wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung. Semprini ist ausserdem eine Frist von drei Jahren anzusetzen, vor deren Ablauf er sein Gesuch nicht erneuern darf (Art. 395, Abs. 3 StGB).

30. Emil Göldi, 1905, Velomechaniker, Büthi (St. Gallen), verurteilt durch Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 9, Februar 1949 zu Bussen von Fr. 708.89 und Fr, 175.56, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser ünterziehung, weil er einen Dritten beauftragte, für ihn Kugellager im Werte von Fr. 1595 in die Schweiz zu schmuggeln, und weil er in der Schweiz 480 Kugellager kaufte, von denen er wusste, dass sie eingeschmuggelt worden waren. -- Göldi hat an die Bussen in Teilzahlungen insgesamt Fr. 639.85 (nicht Fr. 430.--, wie er in seinem Gesuch irrtümlicherweise ausführt) bezahlt.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er auf seine 'bisherigen, unter schwierigen Verhältnissen geleisteten Zahlungen hinweist. Durch den Umbau seiner Garage sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe sich auf den Eat Dritter dem Schmuggel zugewendet, um sich über Wasser zu halten. Nun müsse er die Zollbussen bezahlen und überdies habe er im Konkurs die Garage verloren. Er versichert, dass er von Schmuggelgeschäften ein für allemal kuriert sei.

Nach den von den Zollbehörden durchgeführton Erhebungen besitzt der ledige mit Unterstützungspflichten unbelastete Gesuchsteller seit seinem Konkurs überhaupt nichts mehr. Seine Nerven seien vollständig zerrüttet. Er betreibe -heute eine kleine Veloreparaturwerkstätte, die kaum das Nötige für seinen Lebensunterhalt abwerfe. Da sich Göldi zur Leistung eines selbständigen Betriebes wenig eigne, suche er nun, offenbar auf Veranlassung der Gemeindebehörde, eine Anstellung. Der Verurteilte ist nicht vorbestraft und geniesst einen guten Leumund.

Die Zolldirektion Chur wie auch die Oberzolldirektion.vertreten die Auffassung, Göldi sei, nachdem er keinen Ausweg mehr sah, aus den durch die Garagevergrosserung entstandenen finanziellen Schwierigkeiten herauszukommen, das Opfer schlechter Eatgeber geworden. Die bisherigen Zahlungen von nahezu drei Vierteln des Gesamtbussenbetrages dürften als grosse Anstrengung und als Zeichen des Wiedergutmachungswillens des Gesuchstellers gewertet werden. Beide Behörden sprechen sich für den Erlass des Bussenrestes aus. Wir.können uns dieser Beurteilung anschliessen und b e a n t r a g e n den Erlass des noch a u s s t e h e n d e n B u s s e n b e t r a g e s von Fr. 244.60.

81. Isidoro C a m i n a d a , 1912, Bäcker, Mendrisio (Tessiti), verurteilt durch Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 11./12. Februar 1948 zu Bussen von Fr. 250 und Fr. 233,33, ohne Nachlass, weil rückfällig. Caminada hat zu Beginn des Jahres 1947 grössere Mengen Zigaretten an die Grenze gebracht, die dort von italienischen Schmugglern, übernommen und auf Schleichwegen über die Grenze gebracht worden sind. Ferner holte er für einen Bekannten widerrechtlich in die Schweiz eingeführte Salami an der Grenze ab und verbrachte diese nach Mendrisio. Der Verurteilte war sich vollauf bewusst, dass es sich um Schmuggelware handelte.
Die Zahlungsaufforderungen liess Caminada unbeachtet, so dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden musste, die mit zwei Verlustscheinen endete.

Hierauf wurde dem Verurteilten erneut Gelegenheit zu Teilzahlungen gegeben.

Als nach Eingang von Fr. 200 weitere Leistungen ausblieben, stellte die Vollzugsbehörde das Umwandlungsbegehren, worauf Caminada vor dem Eichter neue Zahlungsvorschläge machter die sowohl von der Verwaltung wie vom Eichter angenommen wurden. Als jedoch auch dieses Versprechen nicht gehalten wurde, beantragte die Zollverwaltung erneut die Umwandlung und liess sich auf weitere Zahlungsversprochen seitens dos Verurteilten nicht mehr ein. Der Eichter wandelte die noch ausstehenden. Bussenbeträge in insgesamt.

28 Tage Haft um.

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91 Caminada ersucht um Erlass der Haftstrafe oder doch um die Bewilligung, die Restschuld in monatlichen Raten abtragen zu dürfen. Er habe bereits früher eine hohe Busse tilgen müssen. Wegen Krankheit in der Familie und weiterem Missgeschick soi ihm die Bezahlung der geschuldeten Fr. 288.88 unmöglich gewesen. Trotzdem sein Eechtsanwalt an der Gerichtsverhandlung sofort Fr. 50 angeboten habe, sei ein weiterer Aufschub wogen der unversöhnlichen Haltung der Zollbehörden verweigert worden.

Die Klagen des Gesuchstellers den Zollbehörden gegenüber, deren Verhalten ohne Übertreibung als langmütig bezeichnet werden darf, erfolgen gänzlich zu Unrecht und sind zurückzuweisen. Beim Gosuchstoller handelt es sich um einen ausgesprochenen Tröler. Bereits im Jahre 1946 musste er dreimal gebüsst werden mit einem Gesamtbussenbetrag von rund Fr. 6000. Bereits damals versuchte er um die Bezahlung der Bussen herumzukommen. Nachdem aber die Bundesversammlung ein Gnadengesuch abgewiesen hatte und Caminada keinen Ausweg mehr sah, den Vollzug der Umwandlungsstrafe weiter hinauszuschieben, vermochte er plötzlich die zur Zahlung der Bussen erforderlichen Mittel aufzubringen. Im vorliegenden Fall wäre es dem Gesuchsteller angesichts seines ansehnlichen Einkommens ohne weiteres möglich gewesen, die relativ kleine Restschuld zu tilgen. Nach den bisherigen Erfahrungen fehlt es aber Caminada am guten Willen, Wir betrachten ibn mit der Oberzolldirektion eines Gnadenaktes als unwürdig und b e a n t r a g e n die Gesuchsabweisung.

Gleichzeitig ist ihm eine S p e r r f r i s t von 2 Jahren im Sinne des Artikels 895, Absatz 3 StGB anzusetzen.

82. Elsbeth Kaiser, 1917, Bureauangestellte, Basel, verurteilt durch S traf Verfügung der Oberzolldirektion vom 3. Mai 1949 wegen fahrlässiger Zollübertretung und Bannbruchs sowie Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 427,78 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie es im Herbst 1948 unterlassen hatte, die Reparaturen, dio sie am Auto ihres Bruders in Frankreich hatte vornehmen lassen, bei der Wiedereinreise den Zollbehörden anzumelden. Zu ihren Gunsten Wirkte sich aus, dass die Strafbehörde ihren Angaben Glauben schenkte, wonach ihr der Umfang der ausgeführten Reparaturen nicht genau bekannt gewesen sei und wonach sio namentlich nichts von der
Auswechslung des ganzen Motors gewusst habe. -- Frau Kaiser hat die Eingangsabgaben und die Gebühren bezahlt; die Busse steht noch gänzlich aus.

Die Verurteilte ersucht um Erlass eines Teils des Bussenbetrages. Sie sei als alleinstehende Frau aiiBschliesslich auf ihr Einkommen angewiesen und müsse mit jedem Rappen rechnen, Frau Kaiser ist geschieden und alleinstehend ohne irgendwelche Unterstützungspflichten. Sie kommt angeblich für ihren Unterhalt ausschliesslich selbst auf. Als Buchhalterin bezieht sie jedoch ein Einkommen, das ihr die Abtragung der durch die Annahme bloss fahrlässiger Tatbegehung bereits stark herabgesetzten Busse in Teilzahlungen erlauben sollte. Wir sind mit

92 der Oberzolldirektion der Auffassung, dass keine Begnadigungsgriinde vorliegen und beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

Gemäss den Vorschriften 'über die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (88-51) : 88. Bene Carrard, 1917, Typograph, Yverdon (Waadt), verurteilt am 8. Juni 1946 vom 3. Kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 4 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren und zu Fr. 2000 Busse wegen Handels mit gefälschten Rationierungsausweisen in den Jahren 1948/44, -- Die Busse ist vollstreckt. Hinsichtlich der Gefängnisstrafe widerrief das urteilende Gericht am 24. Oktober 1949 im Abwesenheitsverfahren den bedingten Strafvollzug, weil sich nämlich der aus dem Gebiet des Kantons Genf ausgewiesene Verurteilte während der Probezeit unter drei Malen des Verweisungsbruchs schuldig gemacht hatte und zu drei Gefängnisstrafen verurteilt worden war. Der daraufhin ausgeschriebene und in der Folge festgenommene Verurteilte hat die Freiheitsstrafe angetreten, wurde jedoch nach Verbüssung von 20 Tagen auf freien FUSS gesetzt, nachdem er fristgemäss ein Wiedereinäetzungsgesuch hatte einreichen lassen. Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat seinen Widerrufsentscheid am 18. September 1950 bestätigt, jedoch darauf hingewiesen, dass Carrard die Wohltat des bedingten Strafvollzuges weiterhin gewährt worden wäre, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies zugelassen hätten. Sei doch der einzig nachgewiesene Beweggrund für die Verweisungsbrüehe der Wunsch des Verurteilten gewesen, seine Eltern in Genf zu besuchen. Unter diesen Umständen sah sich das 3. kriegswirtschaftliche Strafgericht veranlasst, Carrard auf den Begnadigungsweg zu verweisen.

Unter Bezugnahme auf diese Aufforderung des Gerichts lässt der Verurteilte durch einen Rechtsanwalt um erneute Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die noch zu verbüssende Gefängnisstrafe ersuchen. Er macht überdies geltend, nach Ziffer 8, Abs. 2, des am 5. Januar 1951 in Kraft getretenen revidierten Artikels 41 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wäre dem Eichter heute die Möglichkeit gegeben, vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges von sich aus abzusehen.

Wie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements könnten auch wir uns
dieser Argumentation anschliessen, wenn nicht der neueste Strafregisterauszug weitere hier besonders ins Gewicht fallende Einträge aufweisen würde. Danach wurde Carrard am 9. November 1949 in Lyon wegen Erstellung und Gebrauch einer gefälschten Identitätskarte zu drei Monaten Gefängnis und am 16. März 1950 vom Appellationshof von Nhnes wegen Zuhälterei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das letzte Vergehen, das während der Probezeit für die kriegswirtschaftliche Gefängnisstrafe begangen wurde, wiegt besonders schwer. Hätte die Widerrufsbehörde davon Kenntnis gehabt, so wäre der Hinweis auf die Begnadigungsmöglichkeit zweifei-

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los unterblieben. Auch handelt es sich dabei nicht um einen «besonders leichten Fall», in welchem nach dem revidierten Artikel 41 StGB der Eichter einzig von einem Widerruf absehen kann. Carrard ist unter diesen Umständen eines Gnadenaktes gänzlich unwürdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements entschieden die Gesuchsabweisung beantragen.

34. Josef Käslin, 1910, Landwirt und Viehhändler, Ennetbürgen (Nidwaiden), verurteilt am SO. Oktober 1948 vom Einzelrichter dos 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse wegen Verkaufs, bzw. Vermittlung von sechs Stück Grossvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission. -- Käslin hat bereits früher für diese und eine weitere kriegswirtschaftliche Busse von Fr. 300 um Begnadigung nachgesucht. Beide Bussen wurden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession 1950 im Sinne des Antrages des Bundesrates um zwei Drittel auf Fr. 165 und Fr. 100 herabgesetzt. Es wurde damals eine durch die Trockenjahre entstandene Verschlechterung der Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil als erwiesen angenommen. (Antrag 65 des Berichtes vom 12, Mai 1950; BEI I, 1244). Seither ist die Busse von Fr. 100 getilgt worden; von der andern stehen noch Fr. 140 aus.

Der Verurteilte ersucht erneut. um Begnadigung. Er macht wiederum seine missliche finanzielle Lage geltend und weist auf seine Familienpfliohteii hin sowie auf Krankheiten von Angehörigen und auf ein eigenes Leiden. Abschliessend erklärt er, in beiden Fällen zu Unrecht verurteilt worden zu sein.

Dem Gesuch könnte nur Erfolg beschieden sein, wenn seit der Gutheissung des ersten Gnadengesuches eine wesentliche neue Verschlechterung der Lage des Verurteilten nachgewiesen wäre. Dies trifft nun aber nicht zu. Wir teilen vielmehr die Auffassung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, wonach Käslin die Tilgung der Bestschuld in Teilzahlungen, die zugesichert werden, zuzumuten ist. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde hat nach der Gutheissung des ersten Gesuches monatliche Teilzahlungen von Fr. 20 als tragbar erachtet. Ein Nachweis, daes dies heute nicht mehr der Fall wäre, ist nicht erbracht worden. Auf der gänzlichen Tilgung des Bussenrestes darf um so eher beharrt werden, als die Vollzugsbehörde ihrerseits auf den Einzug der
Verfahrenskosten bereits verzichtet hat. Gegen ein weiteres Entgegenkommen spricht auch die Einsiohtslosigkeit des Gesuchstellers sowie der Umstand, dass Käslin nach dem Eapport der Ortspolizeibehörde erst nach Eintritt gesundheitlicher Störungen auf häufigen Wirtshausbesuch, bei welchem er ziemlich viel Geld verbraucht habe, verzichtet hat. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Ansetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren im Sinne von Artikel 895, Absatz 8, StGB.

35. Hans Heinzer, 1910, Metzgermeister, Udligenswil (Luzern), verurteilt am 17. März 1950 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 3 Monaten Gefängnis, mit beBundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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94 dingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu Fr. 10 000 Busse. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag angeordnet. Heinzer hat in der Zeit vom Mai 1947 bis Oktober 1948 104 Stück Grossvieh, 48 Kälber und 218 Schweine schwarz geschlachtet, grosse Mengen Fleisch schwarz abgesetzt und beim Ankauf von Grossvieh die Viehannahinekpmmission umgangen. Überdies hat er beim Ankauf von Grossvieh und von Schweinen die zulässigen Höchstpreise überschritten. -- In Teilzahlungen sind vom Verurteilten bisher an die Busse Fr. 1500 entrichtet worden.

Heinzer ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 2500 und Erlass von zwei Dritteln der ihm auferlegten Verfahrenkosten. Er macht dazu erneut die schwierige Lage geltend, in der er sich zur Zeit der Tatbegehung befunden habe. Er sei dadurch gewissermassen aus einer Zwangslage heraus zu seinen Widerhandlungen verleitet worden; er habe sich nicht aus Gewinnsucht vergangen. Die kriegswirtschaftlichen Strafgerichte hätten diesen Umständen nur ungenügend Bechnung getragen, wie sie übrigens auch-bei der Berechnung des von ihm erzielten Gewinns von falschen, für ihn ungünstigen Voraussetzungen ausgegangen seien. Angesichts seiner Verschuldung sei ihm die Tilgung der ganzen Busse und der Verfahrenskosten gänzlich unmöglich. Die Eintreibung dieser Summe würde seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch zur Folge haben.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf den noch ausstehenden Bussenbetrag bezieht. Nicht möglich ist der Erlass der Verfahrenskosten, die keine Strafe im Sinne des Artikels 896, Absatz l, StGB darstellen.

Die Vorbringen Heinzers im Begnadigungsgesuch bestehen fast ausschliesslich in einer kritischen Würdigung des Urteils der Berufungsinstanz.

Wie bereits in zahlreichen andern Anträgen hervorgehoben wurde, können diese Anbringen hier nicht gehört werden, da eine Überprüfung des Urteils im Wege der Begnadigung nicht möglich ist. Die Durchsicht der Gerichtsakten und der Urteilserwägungen zeigt im übrigen mit aller Deutlichkeit, dass die vorgebrachte Kritik durchaus unangebracht ist und dass der Gesuchsteller angesichts des Umfangs und der Schwere seiner zweifellos aus gewinnsüchtigen Motiven begangenen Verfehlungen eine sehr wohlwollende Beurteilung gefunden hat. Die im Gesuch zum Ausdruck kommende Einstellung lässt
Heinzer deshalb ala einsichtslos erscheinen, was sich bei der Beurteilung des Gesuches zum vornherein nachteilig auswirken muss. Der Gesuchsteller übersieht aber auch,, dass der Bussenbetrag nicht einmal den von ihm erzielten widerrechtlichen Gewinn ausmacht. Entspricht doch der Betrag von Fr. 10 000 bei der von ihm schwarz umgesetzten Fleischmenge von 40 Tonnen nur einem Kilogrammgewinn von 25 Eappen, während die Gerichte sonst nach ständiger Praxis mit einem Gewinnansatz von Fr. 1.--- bis 2.-- je Kilogramm rechnen.

Nachdem der Gesuchsteller zur Verheimlichung seiner Machenschaften die Kontrollen, Rapporte und sogar seine Buchhaltung gefälscht hat und für seine, Behauptungen deshalb keine Beweise zu erbringen .vermag, steht es

95 ihm schlecht an, dem Gericht nachträglich vorzuwerfen,'es;sei'von falschen Voraussetzungen ausgegangen: Da auch die finanziellen'.Verhältnisse» Heinzors seit dem Urteil keine wesentliche Veränderung erfahren haben, somit keine Kommiserationsgründe vorliegen, und da überdies auch sein Strafregister nicht blank ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die G e s u c h s a b w e i s u n g .

86. Hans Marbach, 1.916, Angestellter, Basel, verurteilt am 15. November 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einem Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 300 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrags. Marbach hat im Jahre 1945 als Beamter des Kriegswirtschaftsamtes Zürich Brot- und Mahlzeitencouppns in grösseren Mengen gegen Eationierungsausweise anderer Warengattungen ausgetauscht und dabei bereits ungültige Marken durch Abstempelang als gültig qualifiziert. Marbach hat sich ferner in beschränktem Umfang auch an anderen Schwarzhandelegeschäften, wie dem Bezug von Bauchfleisch und der Luftofferte von über zwei Tonnen Weissinehl beteiligt. -- Wegen wiederholter Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden ist Marbach im gleichen Zusammenhang auch gemeinrechtlich zu 6 Monaten Gefängnis, bedingt auf drei Jahre, ver?

urteilt worden. Nachdem.während der Probezeit über den Verurteilten nichts Nachteiliges bekannt geworden ist, sind die Eintrage über beide Urteile im Strafregister durch Verfügung der betreffenden Gerichte gelöscht worden.

An die Busse sind Fr. 180 eingegangen. Auf den Einzug der Verfahrenskosten hat das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Teil verzichtet.

.

Marbach ersucht für den Bussenrest von Fr. 120 um Begnadigung, wozu er auf seine inissliche finanzielle Lage hinweist. Ln Sommer 1949 habe er seine Anstellung als kaufmännischer Angestellter verloren und seitdem keine feste Arbeit mehr gefunden. Sein Einkommen sei deshalb äusserst bescheiden. Dabei sei er als einziger Sohn seiner Mutter gegenüber unterstützungepflichtig.

Bei der Beurteilung dieses Gesuches ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil der Gesuchsteller sich in seiner Eigenschaft als kriegswirtschaftlicher Beamter
vergangen hat. -- Es trifft zu, dass Marbach seinerzeit seine feste Stelle verloren hat; wie die Vollzugsbehörde meldet, erfolgte dies wegen Lohndifferenzen. Er war jedoch nur vorübergehend arbeitslos und hat immer wieder eine Aushilfsstelle annehmen können. Es darf als sicher angenommen werden, dass der ledige Verurteilte bei der heute immer noch bestehenden Nachfrage nach guten Arbeitskräften wieder-eine feste Anstellung finden wircL Dass er seiner Mutter gegenüber unterstützimgspflichtig ist, bildet in diesem Zusammenhang keinen Begnadigungsgrund. Dieser Umstand ist bereits vom Gericht bei der Strafzumessung in Rechnung gestellt worden.' Wird berücksichtigt, dass das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Marbach bereits die restlichen Verfahrenskosten erlassen hat,

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so muss ihm die Zahlung des noch ausstehenden Bussenrestes in Teilzahlungen, welche die Vollzugsbehörde zusichert, zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

37. Davis S eie, 1898, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Metzger, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), verurteilt am 9. November 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzliehen Urteils, zu 10 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug, und zu Fr. 1000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrags. fiele hat im Jahre 1944 in bedeutendem Ausmass Schwarzschlachtungen vorgenommen, in unrechtmässiger Weise Fleisch bezogen und solches ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen abgegeben. -- Der Verurteilte hat die ihm für den bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe angesetzte Probezeit bestanden und an die Busse im Jahre 1947 Fr. 250 bezahlt. Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat den Bussenrest von Fr. 750 am 21. Juni 1950 in 25 Tage Haft umgewandelt. Das Gericht ging dabei von der Überlegung aus, in der Busse sei auch eine Gewinnabschöpfung von rund Fr. 500 enthalten und die Umwandlung sei nur in dem Umfang auszusprechen als deiBusse eigentlicher S traf Charakter zukomme. Bei Anrechnung des bisher bezahlten Betrages von Fr. 250 an den eigentlichen Bussenbetrag ergebe sich eine Haftstrafe von 25 Tagen.

Sele ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, der Vollzug der Haft würde nicht nur ihn, sondern vor allem seine an den Verfehlungen unschuldigen Angehörigen treffen. Über Barmittel verfüge er nicht. Die ihm obliegenden Unterhaltspflichten für die Familie belasteten ihn schwer.

Der gut beleumdete GesuchsteÜer übersieht, dass alle überhaupt in Betracht fallenden Milderungsgründe bereits von 'den Gerichten bei der Strafzumessung in weitem Masse berücksichtigt worden sind. Eine wesentliche Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage ist nach den Erhebungen der Vollzugsbehörde seit dem Urteil nicht eingetreten. Zu beachten ist im übrigen die verbindliche Feststellung der Umwandlungsbehörde, wonach der Gesuchsteller eine eigentliche Trotzeinstellung habe erkennen lassen und dass es ihm offensichtlich am guten Willen fehle. In der Tat hat Sele seit 1947 an die Busse
nichts mehr bezahlt, obschon ihm für die Tilgung seiner Schuld sehr entgegenkommende Bedingungen eingeräumt worden sind. Dagegen konnte er kurzfristig Fr. 150 an die Kosten überweisen, als das Generalsekretariat von der Zahlung dieses Betrages den Verzicht auf die Eintreibung der noch verbleibenden Verfahrenkosten und des von der Umwandlungsbehörde als widerrechtlicher Gewinn ausgeschiedenen Bussenteils abhängig machte. -- Wir erachten unter diesen Umständen die Voraussetzungen für einen Gnadehakt als nicht gegeben und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

97 38. Hans Käset, 1909, Metzger und Wirt, Murgenthal (Aargau), verurteilt am 81, Mai 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu vier Wochen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 7000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Käser hat in den Jahren 1942 bis 1946 umfangreiche Schwarzschlachtungen vorgenommen, die Schlachtgewichte um 4500 kg zu niedrig angegeben, Fleisch im Geschäft und in der Wirtschaft ohne entsprechende Entgegennahme von Rationierungsausweisen abgegeben und endlich gegen verschiedene für das Gastgewerbe aufgestellte kriegswirtschaftliche Vorschriften verstossen. -- Nachdem Käser Fr, 5700 bezahlt hatte, reichte er ein erstes Gnadengesuch ein, das in der Jvmisession 1950 abgewiesen worden ist (vgl. Antrag 41 dés Berichtes vom 12. Mai 1950; BEI I, 1225).

Seither sind an die Busse nur Fr. 150 eingegangen.

Käser ersucht um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug. Er weist auf ein Leiden seiner Ehefrau und auf die kürzlich erfolgte Operation eines Kindes hin und macht die hohe Belastung seiner Liegenschaft geltend.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf den Bussenrest bezieht. Ein gnadenweiser Erlass dieser Schuld könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die persönliche und finanzielle Lage seit dem Urteil bzw. seit der Abweisung des ersten Gesuches in wesentlichem Ausmass verschlechtert hätte. Die im Gesuch geltend gemachten Gründe lassen eine derartige ins Gewicht fallende Verschlimmerung der Verhältnisse nicht erkennen. Das Leiden der Ehefrau war bereits dem Gericht bekannt und die Operation seines Knaben ergab eine einmalige Auslage ohne weitero Folgen. Mit den Liegenschaftsschulden hat sich die Begnadigungsbehörde bereits bei der Behandlung des ersten Gesuches auseinandergesetzt. Schon damals wurde auch darauf hingewiesen, das Gericht habe den Versicherungen des Gesuchstellers über seine äusserst schlechte finanzielle Lage Glauben geschenkt, und diesem Zustand bei der Strafzumessung weitgehend Bechnung getragen.

Auch an der Feststellung im Antrag zum ersten Gesuch, dass das Einkommen des Gesuchstellers nach dessen eigener Schätzung auf nahezu den doppelten Betrag angestiegen sei, hat sich inzwischen nichts geändert. Das Entstehen einer Nötlage
für den Fall, dass Käser die Tilgung der Restbusse zugemutet wird, ist auch heute nicht zu befürchten. Sollte er vorübergehend wegen der Auslagen für Frau und Kind an Barmitteln etwas knapp sein, so kann diesem Umstand durch Herabsetzung der entsprechenden Teilzahlungsbeträge genügend Rechnung getragen werden.. Wie beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Sperrfrist von z w e i Jahren im Sinne von Artikel 895, Absatz 8, StGB.

89. Heinrich Schmid, 1922, Fuhrhalter und Händler, Bach (Schwyz), verurteilt am 80. August 1949 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr, 3000 Busse, weil er in den Jahren 1946/47 das Fleisch von 8 Stück Gross-

98 vieh und 50 Schweinen schwarz und teilweise zu übersetzten Preisen gekauft und in gleicher Weise wieder verkauft hat. -- Der Verurteilte hat einen Teil der Verfahrenskosten sowie an die Busse Fr. 450 bezahlt.

Schmid ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000. Er verweist auf Geschäftsverluste und auf seine ungünstige finanzielle Lage. Den Bussenrest möchte er in Teilzahlungen von monatlich Fr. 50 abtragen.

Dio Bundesanwaltschaft hat dieses Gesuch im Hinblick auf die vielen gegen den Gesuchsteller laufenden Betreibungen, die angeblich bevorstehende Auspfändung und die damit bestehende völlige Unübersichtlichkeit der. finanziellen Verhältnisse zurückgestellt. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes als Vollzugsbehörde wurde ersucht, zunächst eingehende Unterlagen über die wirtschaftliche Lage Schmids beizubringon. Desgleichen wurde die nochmalige Überprüfung des nach einem Polizeibericht nicht ganz einwandfreien Leumunds Schmids angeordnet.

Die neuen Erhebungen ergaben ein ungünstiges Bild der finanziellen Verhältnisse und eine wesentliche Verschlechterung der Lage seit dem Urteil. Da andrerseits der beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde eingeholte Leumundsbericht günstig lautet, ist nicht anzunehmen, die Schwierigkeiten seien auf ein dem Gesuchsteller zur Last zu legendes Verhalten zurückzuführen, wird doch Schmid als fleissig und solid geschildert. Andrerseits hat dieser seinen Sühnewillen durch die Zahlung eines Teils der Verfahrenskosten --· der Best wurde ihm vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erlassen -- sowie diirch Aufnahme von regelmässigen monatlichen Überweisungen an die Vollzugsbehörde in der von ihm in Aus.sicht gestellten Höhe unter Beweis gestellt. Unter diesen Umständen halten wir mit. dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes dafür, es lasse sich ein gnadenweises Entgegenkommen verantworten.

Wir beantragen die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

40. Arnold Meier, 1920, Milchhändler, Niedergösgen (Solothurn), verurteilt am 21. Oktober 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichon Urteils, zu Fr. 2500 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 2000 an den Bund.

Meier hat sich in den Jahren
1942-1947 der fortgesetzten Nichtführung der Milcheingangs- und Verwertungskontrolle schuldig gemacht und eine auf rund 110000 Liter geschätzte Menge Milch im Schwarzhandel zu unstatthaften Preisen abgesetzt. Bisher sind lediglich Fr.-350 an die Busse bezahlt worden.

., . Der Verurteilte ersucht durch einen Bechtsanwalt um Begnadigung für den Bussenrest. Er macht geltend, seine Verfehlungen seien auf jugendliches Alter zurückzuführen und namentlich auf seine Abwesenheit im Betrieb während der Aktivdienstleistungen. Seine finanzielle Lage sei -schlecht. Nur mit grösster Muhe und persönlichen Verzichten habe er den Konkurs bisher vermeiden können, lin übrigen sei seit dem Urteil auch die Familie angewachsen.

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Soweit Meier wiederum die Schuldfrage aufwirft, kann er nicht gehört werden. Das erneute Vorbringen dieser Argumente spricht im übrigen eindeutig gegen ihn, nachdem bereits die Gerichte diese Einwände mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen und festgestellt haben, die Milchhinterzüge seien gerade in den Jahren 1945/47, als der Gesuchsteller nur einen Tag Militärdienst leistete, am grössten gewesen. Die Frage, ob der gemeinrechtlich und kriegswirtschaftlich geringfügig vorbestrafte Gesuchsteller eines Gnadenaktes überhaupt würdig sei, bedarf im übrigen keiner abschliessenden Überprüfung, weil es an den übrigen Voraussetzungen für ein Entgegenkommen fehlt. Der Verurteilte übersieht nämlich, dass bereits die Gerichte seinen finanziellen Verhältnissen bei der Strafzumessung Rechnung getragen, haben. Dass sich seine Lage seit dem Urteil in wesentlichem Ausmass verschlechtert hätte, ist nicht nachgewiesen.

Jedenfalls hat sich das Einkommen seither erhöht und dem Eückschlag im Vermögen stehen erhebliche in der Liegenschaft ruhende stille Reserven gegenüber. Meier gilt überdies allgemein als säumiger Zahler. Angesichts des FehleDS von Kominiserationsgründen und der Schwere der während Jahren aus Gewinnsucht begangenen Verfehlungen -- die nach Auffassung der Berufungsinstanz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe hätten führen müssen, wenn sie während des Krieges zur Beurteilung gekommen wären -- erachten wir die Voraussetzungen für einen Gnadenakt als nicht gegeben und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchs ab weisung.

41. Karl Berweger, 1924, Metzger, St. Gallen, verurteilt am 14. März 1949 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2500 Busse, weil er in den Jahren 1946 und 1947 14 Schweine schwarz geschlachtet und Fleisch ohne Rationierungsausweise abgegeben hat. Die Busse wurde vom selben Gerieht wegen Uneinbringlichkeit am 10. Juli 1950 in 3 Monate Haft umgewandelt.

Nachträglich wurden an die Busse Fr. 10 bezahlt.

Nach Einreichung des Haftvollstreckungsbegehrons durch die Vollzugsbehörde ersucht Berweger um Begnadigung. Er weist auf sein im Verhältnis zu den ihm obliegenden Familienpflichten gegenüber vier Kindern geringes Einkommen hin. Habe er zur Zeit des Urteils noch eine eigene Metzgerei betrieben, so sei er beute nur noch als
Metzgerbursche tätig. Monatsraten von mehr als Fr. 10 werde er nicht aufbringen können.

Die finanzielle Lage .des Gesuchstellers hat. sich seit dem Urteil erheblich verschlechtert. Es besteht kein Zweifel, dass ihn die Strafe hart trifft.

Könnte in dieser Hinsicht ein Entgegenkommen befürwortet werden, so stehen einem Gnadenakt jedoch der vom Umwandlungsgericht festgestellte schlechte Zahlungswille und eine im Jahre 1950 erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie der nicht einwandfreie Leumund entgegen. Wir erachten es zar Zeit als weitgehendes Entgegenkommen, wenn die Vollzugsbehördo Berweger, dem es vor allem darum geht, den Haftvollzug abzuwenden, die Hinausschiebung des Strafantritts und weiterhin die Eat-

100 gegennahme angemessener Teilzahlungen zusichert. Offen lassen möchten wir die von der Vollzugsbehörde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem späteren Gesuch möglicherweise eine mildere Beurteilung erfolgen könnte, sofern Berweger während längerer Zeit regelmassig angemessene Zahlungen leisten und sich auch sonst so verhalten würde, dass ihm in jenem Zeitpunkt ein gutes Leumundszeugnis ausgestellt werden könnte. Unter den heutigen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

42. Paul Anliker, 1907, Käser, Courtepin (Freiburg), verurteilt am 4. September 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2500 Busse, weil er in den Jahren 1940 bis 1945 bei unrichtiger Führung der Fabrikationskontrolle und Abgabe unrichtiger Monatsrapporte an den Milchverband rund 1400 kg Vollfettkäse und etwa 450 kg Butter hergestellt und schwarz verkauft hat. -- Die Verfahrenskoston sind getilgt und an die Busse sind Fr. 1450 bezahlt .worden.

Anliker ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages. Er macht geltend, das Gericht habe ihn über Gebühr hart bestraft. Seine finanzielle. Lage habe sich seit dem Urteil, namentlich wegen der eingetretenen Umsatzschrampfiuig, verschlechtert. Angesichts seiner Familienlasten sei er zu allergrösster Sparsamkeit gezwungen.

Soweit der Gesuchsteller das Strafmass kritisiert, kann er nicht gehört werden, da eino Überprüfung des Urteils nicht möglich ist. Zutreffend sind die Angaben im Gesuch über die finanziellen Schwierigkeiten. Es untersteht keinem Zweifel, dass die wirtschaftliche Lago Anlikers heute bedeutend ungünstiger ist, als sie sich zur Zeit des Urteils dem Gericht darstellte. Nicht nur geriet der Gesuchsteller inzwischen mit den Pachtzinszahlungen in Kückstand, sondern auch die Abrechnung mit den Käseabnehmern schloss für ihn Jahr für Jahr un-.

günstiger ab. Für Einzelheiten verweisen wir auf den bei den Akten liegenden Mitbericht des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 16. März'1951. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gut beleumdete, arbeitsame und als seriös bezeichnete Anliker diese Verschlechterung aus unehrenhaften Gründen selbst verschuldet hätte und dieser sich auch bemüht hat, die Busse wenigstens teilweise abzutragen,
erscheint uns ein Entgegenkommen als gerechtfertigt. Dagegen sind wir mit der Vollzugsbehörde der Meinung, dass sich der gänzliche Erlass des noch ausstehenden Bugsenbetrages nicht rechtfertigen lasse und Anliker weitere Zahlungen zugemutet werden müssen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat dos Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung des Bussenrestes um Fr. 500 unter Zubilligung angemessener Zahlungserleichterungen wie bis anhin.

43. Walter Wermuth, 1912, Metzger, Sumiswald (Bern), verurteilt am 12. April 1947 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse wegen Nichtführung der für das Metzgereigewerbe vorgeschriebenen Kon-

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trollen, Vornahme von Schwarzschlachtungen und Schwarzabgabo von Fleisch.

Wermuth hat Fr. 900 an die Busse bezahlt mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Rückforderungsrechtes für den Fall der Abweisung des Begnadigungsgesuches hinsichtlich des Bussenrestes.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe sich als Miteigentümer eines Gasthofes mit Metzgerei in Sumiswald nicht halten können und zu einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag Zuflucht nehmen müssen. Dadurch sei er seinem Vater gegenüber in Schulden geraten und nach dessen Tod müssten nun die Gläubiger, nicht KUletzt wegen seiner Zahlungsunfähigkeit, mit einem Teilverlust rechnen. Er arbeite heute bei seinem Bruder zu einem bescheidenen Barlohn, von dem 60 % zur Abtragung eines Darlehens an eine Bank abgetreten seien. Das Darlehen habe er aufgenommen, um eine Alimentenverpflichtung abzugelten.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind schlecht, doch darf nicht übersehen werden, dass Wermuth weitgehend aus eigenem Verschulden in diese Lage geraten ist, wird doch über ihn berichtet, or sei früher leichtsinnig und etwas liederlich gewesen. Es wird dies nicht nur erhärtet durch 2wei geringfügige kriegswirtschaftliche Vorstrafen, sondern namentlich auch durch eine solche von 20 Tagen Gefängnis, bedingt, aus dem Jahre 1948 wegen böswilliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten gegenüber einem unehelichen Kind. Wenn das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in seinem Mitbericht vom 27. März 1951 trotzdem ein Entgegenkommen ini Ausmass eines Drittels der Busse befürwortet, so ging es dabei von folgenden Überlegungen aus : Einmal gebe der Leumund des Gesuchstellers in letzter Zeit zu keinen nachteiligen Bemerkungen mehr Anlass. Die seinerzeitige Vernachlässigung seiner Unterstützungspflichten habe der Gesuchsteller inzwischen durch die Zahlung von Fr. 8500 wieder gutzumachen versucht. Auch die Leistungen an die Busse seien anzuerkennen. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellt ferner in Eechnung die heutige ungünstige finanzielle Lage und die Verpflichtungen, die Wermuth für die Abtragung der Busse und die Ablösung der-ihm überbundenen Alimentenzahlungen neu hat eingehen müssen und deren Tilgung ihn noch auf
lange Zeit hinaus schwer belasten werden. Endlich hebt die Vollzugsbehörde noch hervor, das Gericht habe um die weitgehende Überschuldung des Verurteilten nicht gewusst.

Wenn sich der Gesuchsteller heute zu einer solideren Lebensweise bekehrt zu haben scheint, so ist dies anzuerkennen, bildet jedoch noch keinen Grund zu einem Entgegenkommen, nachdem er sich während Jahren um die Tilgung seiner Busse nicht bemüht hat. Liess er es doch zur Verhandlung im Umwandlungsverfahren kommen, bevor er Zahlungen in Aussicht stellte, was dann das Gerieralsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zum Bückzug des Umwandlungsbegehrens veranlasste. Dass diese Zahlungen in der Folge nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Bedingung erfolgten, dass für den Rest die Begnadigung alisgesprochen werde, muss sich für den Gesuch-

102 steller ungünstig auswirken. Er übersieht, dass eine Begnadigung nicht ermarktet werden kann. Eine Aussieht auf eine teilweise Begnadigung könnte für den ledigen und mit Unterstützungspflichten heute nicht mehr belasteten Verurteilten erst dann bestehen, wenn er bei sonst gleichbleibenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und weiterhin solidem Lebenswandel zum mindesten die dem Antrag der Vollzugsbehörde entsprochenden Zahlungen innert nützlicher Frist vorbehaltlos leisten würde. In Würdigung aller Umstände beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

44. Heinrich Heizmann, 1913, Metzgermeister, Zofingen (Aargaü), verurteilt am 27. Dezember 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1300 Busse wegen Schwarzschlachtung von 5 Stück Grossvieh in der Zeit vom Oktober 1946 bis September 1947. -- An Busse und Verfahrenskosten sind bisher insgesamt Fr. 700 eingegangen.

Heizmann ersucht um gänzlichen Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, diesen Betrag neben den hohen Verfahrenskosten nicht aufbringen zu können.

Sein bescheidenes Vermögen sei im Goschäftsinventar angelegt. Das Einkommen genüge gerade zum Durchhalten. Allein wegen der Erkrankung seiner Ehefrau habe er Auslagen von Fr, 8000 gehabt. Diese finanzielle Schwächung lasse ihn die grosse Konkurrenz doppelt schwer empfinden.

Der Gesuchsteller hat seine Metzgerei in Horw, wo er seine Widerhandlungen begangen hat, nach Einreichung dos Gnadengesuches infolge Kündigung des Pachtvertrages aufgeben müssen. Er hat im November 1950 in Zofingen einen andern Metzgereibetrieb übernommen. Dieser Umstand darf als erheblicher Bückschlag gewertet werden, da dem Gesuchsteller nicht nur durch dio Betriebsverlegung ausserordentliche Kosten entstanden sind, sondern weil er überdies mit einer Aulaufszeit rechnen inuss, bis er sein neues Geschäft wieder auf eine gewisse Höhe gebracht haben wird. Überdies sind dem wenig finanzkräftigen GesuchsteUer, wie die Vollzugsbehörde meldet, durch die Krankheit der Ehefrau tatsächlich Kosten in der genannten Höhe entstanden, was zur Zeit des Urteils nicht bekannt war. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartûinentes vertritt deshalb die Auffassung, das Gericht hätte, wären ihm diese neuen sich als wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage auswirkende
Tatsachen bekannt gewesen, die Busse voraussichtlich etwas tiefer angesetzt. Es befürwortet deshalb den Erlass eines Teilbussenbetrages von Fr. 250.

Gegen einen Gnadenakt bestehen, abgesehen von der Schwere der Verfehlungen, gewisse Bedenken wegen der gerichtlich festgestellten Hartnäckigkeit und Einsichtslosigkeit des Gesuchstellors in der Strafuntersuchung. Demgegenüber macht das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in seinem Mitbericht vom IG. März 1951 jedoch auf die etwas besonderen Umstände dieses Falles aufmerksam -- die Strafuntersuchung sei auf Denunziation des früheren Meisters und späteren Konkurrenten Heizmanns eingeleitet worden --, was für das Verhalten des Gesuchstellers wenigstens eine

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Erklärung zu geben vermöge. Es kann sich indessen hier nicht darum handeln, die Feststellungen des Gerichts zu überprüfen. Wenn wir uns dem Vorschlag der Vollzugsbehörde auf ein beschränktes Entgegenkommen ansehliesseh, so gehen wir davon aus, der Gesuchsteller geniesse sonst allseits den Euf eines unbescholtenen, genügsamen und fleissigen Mannes. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse um Fr. 250, wobei die Vollzugsbehörde dem Verurteilten für die Tilgung des noch ausstehenden Betrages die Einräumung von angemessenen Zahlungserleichterungen zusichert.

45. Elvezio Scacchi, 1910, Bäcker, Chiasso (Tessiti), verurteilt am 10; April 1948 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 600 Busse, weil er von Beginn der Brotraiioniorung bis zum Juli 1947 durch Schwarz verkauf von Backwaren und Nichtführen der Kontrolle über die Backausbeute ein Manko von 14 422 kg Mehl hat anlaufen lassen. Ferneram 22. November 1949 vomì, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse, boi gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 200 an den Bund wegen unerlaubten Goldhandels zu übersetzten Preisen, -- Scacchi bezahlte trotz der Zahlungsaufforderungen nichts an seine Bussenschuld. Die Zwangsvollstreckungsmassnahmen zeitigten keinen Erfolg.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich aus den beiden Urteilen ergebenden Verpflichtungen. Er beteuert, angesichts der hohen Auslagen für die Behandlung und Pflöge seiner seit Jahren kranken Frau ausserstande zu sein, Zahlungen zu leisten. Ausserdem hätten ihn auch die Krankheit eines Kindes und der Tod seines Vaters finanziell belastet. Er selbst sei .nervenkrank und seine Arbeitsfähigkeit herabgesetzt. Bereits seien erhebliche Schulden angelaufen.

Auf die gerichtlich angeordnete Abschöpfung des widerrechtlichen Gewinns und den Einzug der Verfahrenskosten kann im Wege dor Begnadigung nicht verzichtet werden, da es sich bei diesen Verpflichtungen nicht um Strafen handelt.

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Soweit auf das Gesuch eingetreten werden kann, ist folgendes festzuhalten: Die Ehefrau des Gesuchstellers leidet seit 1944 an Tuberkulose, bedarf seither dauernder ärztlicher Betreuung und musste sich wiederholt in Höhensanatorien aufhalten. Die Polizeibehörden des Kantons
Tessin, die mit der Überprüfung der Verhältnisse betraut wurden, stellten Arzt- und Heilungskosten ixn Betrage von bisher rund Fr. 25 000 fest. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die finanzielle Lage des Gesuchstellers sich dauernd verschlechtert und dass es im Oktober 1950 zum Konkurs kam. Dieses Verfahren wurde indessen wegen Fehlens von Aktiven eingestellt. Das Geschäft wird seither unter dem Namen der Frau Scacchi weitergeführt. D.er- Gesuchsteller arbeitet in diesem Betrieb als Bäcker zusammen mit einem Bruder seiner Ehefrau.

Wir erachten ein teilweises Entgegenkommen unter diesen Umständen als gerechtfertigt. Der Gesuchsteller scheint tatsächlich nicht in der Lage zu sein,

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die geschuldeten Fr. 900 aufzubringen. Andrerseits können wir den nachgesuchten gänzlichen Erlass beider Bussen nicht befürworten. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraentes halten wir dafür, Scacchi hätte seit Frühjahr 1948 durch Zahlung kleiner monatlicher Teilbeträge wenigstens seinen guten Willen bekunden können. Auch im Hinblick auf die Schwere seiner Verfehlungen muss von ihm ein Opfer verlangt werden.

Wir beantragen die Herabsetzung der beiden Bussen auf zusammen Fr. 200, unter Einräumung angemessener Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

46. Franz Bannwart, 1922, Metzgermeister, Nottwil (Luzern), verurteilt am 25. November 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 500 Busse. Das Gericht hat die Firma Gebr. Bannwart, Metzgerei in Nottwil, verpflichtet, den Betrag von Fr. 2000 als unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil an den Bund abzuliefern.

Überdies ist die Firma für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt worden.

Bannwart hat in der Zeit vom September 1947 bis August 1948, zusammen mit seinem Bruder, 20 Stück Grossvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission gekauft und diese Tiere schwarz geschlachtet.

Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den Urteils Vollzug, Er macht geltend, seinen Bruder inzwischen ausgekauft zu haben, wodurch seine finanzielle Lage äusserst kritisch geworden sei. Komme man ihm nicht entgegen, so könne das seinen geschäftlichen Ruin nach sich ziehen.

Im Wege der Begnadigung können nur Strafen erlassen werden, weshalb auf das Gesitch nur einzutreten ist, soweit es sich auf die Busse bezieht, -- Dis finanzielle Lago des Gesuchstellers ist ungünstig. Zwar ist bereits das Gericht von dieser Annahme ausgegangen. Indessen ist durch den inzwischen erfolgten Auskauf, der sich offenbar aufgedrängt hat, eine weitere Verschuldung eingetreten. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sieht sich deshalb veranlagst, einen Teilerlass von Fr. 200 vorzuschlagen. Dieser Antrag scheint uns den vorliegenden Verhältnissen Bechnung zu tragen. Ein weiteres Entgegenkommen liesse sich im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen, die von Bannwart im Strafverfahren gezeigte Benitenz und die trotz den gewinnsüchtigen
Beweggründen auf Grund der schwachen finanziellen Lage bereits vom Gericht gezeigte Bücksichtnahme jedenfalls nicht rechtfertigen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 800; 47. Christian Wenger, 1894, Müller, St, Ursen (Freiburg), verurteilt am 27. Juni 1950 vom Einzelrichter dea 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts wegen Herstellung von wesentlich zu hellem Mehl in seiner Kundenmühle zu Fr. 400 Busse.

:· ·· Wenger ersucht unter Hinweis auf schwere Schieksalsschläge, die ihm die Existenz fast unmöglich machten, um Begnadigung.

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Der Gesucbstoller hat bereits früher sechsmal wegen mit seinem Mühlenbetrieb in Zusammenhang stehenden Verfehlungen verurteilt werden müssen.

Für eine 1949 ausgesprochene Busse von Fr. 400 wegen widerrechtlichen Verfügens über im Eigentum des Bundes stehendes Getreide hat er schon früher ein Gnadengesuch eingereicht, das in der Dezembersession 1950 zur Behandlung kam. Im Sinne des Antrages des Bundosrates hat die Begnadigungsbehörde diese Busse auf die Hälfte ermässigt. Wenger hat schon damals auf seine misßliche Lage hingewiesen sowie auf den ihm beim Brand einer Scheune entstandenen Schaden, der durch die Versicherung nur zum Teil gedeckt sei. (Antrag 65 des Berichtes vom 2. November 1950; BEI III, 860.)

In seinem neuen Gesuch macht Wenger keine neuen Tatsachen geltend.

Er übersieht, dass der Bichter, im Gegensatz zum ersten Begnadigungsfall, alle heutigen Vorbringen bereits kannte und berücksichtigte. In den Urteilserwägungen ist denn auch ausdrücklich festgestellt worden, ohne diese mildernden Umstände hätte eine bedeutend schwerere Strafe ausgesprochen werden müssen. Dem Verurteilten wurde vom Gericht überdies Einsichtslosigkeit vorgeworfen.

Seit dem Urteil ist in den Verhältnissen des Gesuchateliers keine Verschlechterung eingetreten. Im Gegenteil hat sich sein Einkommen sogar etwas erhöht. Wenger muss unter diesen Umständen die Bezahlung der Busse zugemutet werden.. Die Frage, ob er angesichts seiner zahlreichen kriegswirtschaftlichen Vorstrafen eines erneuten Entgegenkommens überhaupt würdig wäre, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

· 48. Frieda Vogt, 1896, Speziererin, Basel, verurteilt am 23. Mai 1949 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen nicht vorschriftsgemässer Führung der Warenkontrolle, Nichtdurohführung der vorgeschriebenen Bestandesaufnahmen, Schwarzabgabe rationierter Waren, Abgabe von Bationierungsausweisen ohne Entgegennahme von entsprechenden Waren sowie wegen widerrechtlicher Entgegennahme von Konsumenten- und Grossbezügercoupons und missbräuchlicher Verwendung eines Teils derselben.

-- Die Verurteilte hat die Betreibungskosten und einen Teil der Verfahrenskosten bezahlt. Die Busse steht noch
gänzlich aus.

Frieda Vogt macht geltend, sie habe seinerzeit das Angebot eines damals bei der kantonalen Zentralstelle für Kriegswirtschaft angestellten Dritten, ihr die Wareiibuchhaltung zu führen, angenommen, und sich auf diesen verlassen.

Sie wisse beute, dass sich auch andere Leute nicht an die kriegswirtschaftlichen Vorschriften gehalten hätten, sogar solche, die mit deren Vollzug betraut gewesen seien. Sie habe im J.uli 1948 das Spezereigeschäft aufgegeben. Vom mütterlichen Erbe sei nur noch wenig vorhanden. Sie lebe in dauernder Angst, eines Tages vor dem Nichts zu stehen, da es ihr schwer falle eine passende Stelle zu finden. Für Bureauarbeiten sei sie nicht mehr gut geeignet und als Verkäuferin sei sie zu alt.

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Soweit die Gesuchstellerin Kritik am Urteil übt oder Erwägungen.vorträgt, die ihr Verhalten entschuldigen sollen, kann sie hier nicht gehört werden. Dass sie sich schwer vergangen hat, zeigt die im gleichen Zusammenhang erfolgte gemeinrechtliche Verurteilung wegen wiederholter Hehlerei, Fräulein Vogt übersieht auch, dass der kriegswirtschaftliche Eichter um die Geschäftsaufgabe und die ungünstig gewordenen finanziellen Verhältnisse bereits gewusst und deshalb die beantragte Busse auf die Hälfte herabgesetzt hat. Wir sind mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf ts.departementes der Auffassung, dass der ledigen, mit Unterstützungspflichten nicht belasteten Gesuchstellerin, die über ein kleines Vermögen verfügt, zinsfrei wohnt und die bei den immer noch günstigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt bei gutem Willen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle zweifellos wird finden können, -die Zahlung der Busse zugemutet werden muss. Wir b e a n t r a g e n deshalb ,die Gesuchsabweisung.

49. Albert Z wählen, 1885, Müller, Gambach-Euschegg (Bern), verurteilt am 27. Juni 1950 vom Einzelrichter dos l, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr, 350 Busse wegen Herstellung von wesentlich zu hellem Backmehl in seiner Kundenmühle. Die Verfahrenskosten sind bezahlt; ebenso Fr. 100 an die Busse.

Zwahlen ersucht um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug, wozu er auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse hinweist* Schon die bisherigen Zahlungen habe er kaum aufzubringen vermocht. Nun meldeten sich auch andere Gläubiger xmd die Steuerbehörden. Seine schwierige Lage und die Geringfügigkeit der Verfehlung sollten die Gewährung der nachgesuchten kleinen Eechtswohltat ermöglichen.

Die Verfehlungen des Gesuchstellers sind keineswegs so leicht "zu nehmen, wie nach den Ausführungen im Gesuch geschlossen werden könnte. Musate doch Zwahlen bereits zum fünftenmal wegen Widerhandlung gegen die Mahlvorschriften gebüsst werden. Der Richter hat bei der Strafzumessung denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne die ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zwahlens eine bedeutend strengere Strafe hätte ausgesprochen werden müssen. Der Hinweis auf die Geringfügigkeit der Verfehlung beweist unter diesen Umständen die Uneinsichtigkeit des Gesuchstellers. Dieser hat bereits
für zwei frühere Bussen Begnadigungsgesuche eingereicht und musste jeweils abgewiesen werden (vgl. Anträge 218, bzw. 285 der Berichte vom 22,Mai,bzw..11, November 1948; BEI II, 503 und III, 789).

Auch dadurch.bat sich Zwahlen nicht von weiteren Verfehlungen abhalten lassen.

· Da sämtliche Vorbringen im Gesuch bereits dem Eichter bekannt waren und von diesem bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind, eine Verschlechterung der Verhältnisse des Gesuchstellers seit der Urteilsausfällung nicht nachgewiesen ist und die bekundete Einsichtslosigkeit überdies die persönliche Würdigkeit Zwahlens für einen Gnadenakt ohnehin fraglich erscheinen

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lässt, beantragen wir mit dem Generalsakretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

50. Fritz Tachant, 1889, Landwirt und Fleischschauer, Péry (Bern), verurteilt am 28. Januar 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des orstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse, weil er es als Fleischschauer, in Kenntnis des Bachverhalts, während Jahren zugelassen hat, dass ein seiner Kontrolle unterstellter Metzger zu niedrige Schlachtgewichte angab, und weil er beim gleichen Metzger bei ca. 100 Schweinen und Kälbern das Schlachtgewicht nicht nachprüfte und das seitens des Metzgers widerr rechtlich herabgesetzte Schlachtgewicht in die Kontrollen übertrug. -- An die Busse sind bisher Fr. 180 bezahlt worden.

Tschanz ersucht um Erlass des Bussenrestes und eines Teils der Verfahrenskosten, damit die ihm gegenüber begangene Ungerechtigkeit wieder gut gemacht werde. Sein Heimwesen habe er inzwischen seinen Söhnen übergeben.

Sein Einkommen bestehe nur noch aus den Fleischschaugebühren. Er und seine Ehefrau seien deshalb von ihren Söhnen abhängig.

Im Wege der Begnadigung können nur Strafen und keine Kosten erlassen werden. Ebenso ist auf das Gesuch nicht einzutreten, soweit es Kritik am Urteil enthält und erneut die Schuldfrage aufwirft, die hier nicht zu überprüfen ist.

Der gut beleumdete Gesuchsteller hat einzig für seine Ehefrau aufzukommen. Sein Heimwesen hat er tatsächlich seinen erwachsenen Söhnen abgetreten. Er ist nach wie vor als Fleischschauer tätig und bezieht die entsprechenden Gebühren. Seine wirkliche Vermögenslage ist unübersichtlich, wobei indessen feststeht, dass das den Söhnen abgetretene Heimwesen nicht voll belastet ist, sondern eine ansehnliche freie Quote aufweist. Wenn sich Tschanz in voller Kenntnis seiner Verpflichtungen aus dem Urteil seiner sämtlichen Vermögenswerte vorbehaltlos entäussert haben sollte, so kann er jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, der nachher einsetzende Bussenvollzug stelle eine ungerechte Härte dar.

Das Gnadengesuch spiegelt im übrigen eine bedenkliche Einsichtslosigkeit wieder, was sich zuungunsten des Gesuchstellers auswirken muss. Ist doch gegenüber Tschanz, der sich in amtlicher Eigenschaft vergangen hat, hinsichtlich der Würdigkeit ein ganz besonders strenger Maßstab am Platz. Dem
Verurteilten muss unseres Erachtens die Abtragung des bescheidenen Bussenrestes in Teilzahlungen zugemutet werden. Wie beantragen mit dem GeneralSekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

^ 51. Alois Müller, 1904, Landwirt, Gauchschachen/Hergiswil (Luzern), verurteilt am 5. Juni 1950 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr, 200 Busse wegen Bezugs und Verwendung von Euchmehl zu Futterzwecken. -- Müller hat an die Busse Fr. 40 bezahlt. Auf den Einzug des Bestes der Verfahrenskosten ist vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, nachdem eine Zahlung von Fr. 20 eingegangen war, verzichtet worden.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass des noch auestehenden Bussenrestes von Fr. 160. Er macht geltend, nicht mehr als 150 kg Kuchmehl verfüttert zu haben. Sein Heimwesen sei überschuldet, weshalb er um die Einleitung des Entschuldungsverfahrens habe nachsuchen müssen. Er leide überdies an Gleichgewichtsstörungen.

Nach dem Mitbericht der Vollzugsbehörde entsprechen die Angaben im Gesuch den tatsächlichen Verhältnissen. Wird berücksichtigt, dass der Richter weder von der Verschuldung des Gesuchstellers noch von dessen Unterhaltspflichten gegenüber Frau und drei Kindern Kenntnis hatte und dass ihm bei der Ausfällung des Strafmandats auch von den vom Gemeindeschreiber von Hergiswil bestätigten Gleichgewichtsstörungen nichts bekannt war, so darf ein Entgegenkommen gegenüber dem Verurteilten befürwortet werden, der anderseits durch seine bisherigen, wenn auch bescheidenen Zahlungen seinen Sühnewillen bekundet hat. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 50.

Gemäss den Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind bestraft worden (52-71) : 52. Eichard Schaarschmidt, 1907, Kaufmann, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Eegensdorf (Zürich), verurteilt am 18. Juli 1949 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Mietzinskontrolle. Der Verurteilte hat an die Busse bisher Fr. 881 bezahlt.

Schaarschmidt ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er habe seit Sommer 1948 keine ständige Arbeit mehr gefunden. Seit I.Mai 1950 sei er gänzlich arbeitslos gewesen. Seine finanzielle Lage sei ausserordentlich schlecht; doch wolle er sich bemühen, eine herabgesetzte Busse zu tilgen.

Der schlecht beleumdete und als wenig arbeitsliebend geschilderte Gesuchsteller wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 15. Dezember 1950 wegen Unterdrückung von Urkunden, Nötigung, falscher Anschuldigung, Steuerbetrugs, Hinterziehung von Lohnausgleichs- und AHV-Beiträgen sowie wegen wiederholter Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Das kriegswirtschaftliche Verfahren hat Schaarschmidt durch sein Leugnen erschwert. Endlich beweist auch der Umstand, dass der Gesuchsteller, kaum aus der Untersuchungshaft im kriegswirtschaftlichen Verfahren
entlassen, seine Widerbandlungen fortsetzte, das Fehlen der für einen Gnadenakt unerlässlichen Voraussetzung der persönlichen Würdigkeit. Wio beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

53. Albert Dougoud, 1907, Landwirt, Middes (Freiburg), verurteilt am 2. April 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1000 Busse, weil er Ende 1945 und zu Beginn des Jahres 1946 widerrechtlich 2770 kg Weizen zu übersetzten Preisen verkaufte.

109 Dougoud ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes von Fr. 750, wobei er nichts vorbringt, was nicht bereits der Berufungsinstanz bekannt gewesen wäre. Er erwähnt erneut seine bescheidenen Verhältnisse und macht geltend, er habe zur Zeit der T.atbegehung einen erheblichen Geldbedarf gehabt und sich dieses gute Geschäft nicht entgehen lassen können. Für seine Verfehlung sei er zu hart bestraft worden.

Soweit Dougoud am Urteil Kritik übt, ist er nicht zu hören. Die Berufungsinstanz hat in voller Kenntnis seiner heutigen Vorbringen die Busse um einen Drittel herabgesetzt. Ein Gnadenakt würde sich nur rechtfertigen lassen, wenn die persönliche und finanzielle Lage des Gesuchstellers inzwischen eine Verschlechterung erfahren hätte. Dies trifft nicht zu. Für eine nachteilige Entwicklung seiner Verhältnisse seit dem Urteil fehlt jeder Anhaltspunkt. Dougoud dürfte durchaus in der Lage sein, die Busse durch die ihm von der Vollzugsbohörde eingeräumten vorteilhaften Teilzahlungen abzutragen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung.

54. Trudy Leszinski, 1905, Coiffeuse, Luzern, verurteilt am 18. Juli 1.949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 700 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 8462.50 an den Bund wegen verbotenen Handels mit einer grösseren Menge Goldstücke zu übersetzten Preisen im Sommer 1946.

Die Verurteilte ersuchte am 12. Januar 1950 nach Zahlung von Fr. 20 um Erlass der Busse. Sie machte Unterhaltungspflichten gegenüber 8 Kindern aus ihrer ersten, im Jahre 1989 geschiedenen Ehe geltend. Auch ihre zweite Ehe habe ihr kein Glück gebracht. Im August 1949 habe ihr der Eherichter das Getrenntleben bewilligt und ihr die beiden Kinder zweiter Ehe zugewiesen.

Nun bezahle aber der Ehemann, der im Herbst 1949 in Konkurs geraten sei, den ihm auferlegten Unterhaltsbeitrag für die Kinder nicht. Sie suche sich mit dem Betrieb eines kleinen Coiffeurgoschäftes durchzubringen, verfüge jedoch nicht über genügend Mittel zur Bussentilgung.

Die Behandlung dieses Gesuches wurde zurückgestellt und Frau Leszinski aufgefordert, zunächst ihren Zahlungswillen zu bekunden. Sie hat in der Folge in monatlichen Teilzahlungen weitere Fr. 800 abgetragen, so dass heute noch Fr. 880
zu tilgen sind.

Der mit ihren Kindern auf sich selbst angewiesenen Gesuchstellerin fällt die Zahlung der sich aus dem Urteil für sie ergebenden Verpflichtungen zweifellos schwer. Zwar soll der von ihr getrennt lebende Ehemann die Unterhaltsbeiträge entrichten; er befinde sich jedoch dauernd im Rückstand. Von den Kindern erster Ehe fällt ihr offenbar nur noch eines ganz zur Last. Trotzdem ist die Lage dieser Frau keineswegs beneidenswert und ihre finanzielle Lage muss als prekär bezeichnet werden. Die neuesten Erhebungen haben überdies gezeigt, dass ihr das Geschäftslokal gekündigt worden ist. Wenn sie auch neue Bäumlichkeiten hat finden können, so war der Umzug doch mit erheblichen Kosten verbunden. Die Verurteilte wird überdies noch grosse Anstrengungen machen Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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müssen, um die Verfahrenskosten zu bezahlen und den widerrechtlichen Gewinn abzuliefern. Auf den Einzug dieser Beträge gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 zu verzichten, wird nach Auffassung der Vollzugsbehörde im günstigsten Fall nur zum Teil möglich sein. Wir erachten deshalb ein teilweises Entgegenkommen hinsichtlich der Busse als vertretbar und beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenbetrages von Fr. 380 um Fr. 300.

55. Fritz von Arx, 1908, Hilfsarbeiter, Basel, verurteilt am 13. August 1946 vom EinzeMchter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts wegen Handels mit Mahlzeitenkarten zu Fr. 600 Busse.

Der Verurteilte ersucht, um Erlass des sich noch auf Fr. 160 belaufenden Bussenrestes. Er beruft sich auf seine Unterhaltspflichten und weist auf Abzahlungen hin, die er für ein ihm gewährtes Darlehen an seinen Schwager zu leisten habe.

Von Arx hat den Kellnerberuf erlernt, ist aber im Jahre 1946 als Hilfsarbeiter in eine Firma eingetreten, wo auch seine Frau arbeitet und wo er heute die Tätigkeit eines Lackspritzers ausübt. Er weist ein Einkommen aus, das ihm die völlige Tilgung der Busse erlaubt. Bereits das Gericht hat übrigens die aus der ersten Ehe stammenden Unterhaltspflichten sowie auch jene für eine mit Standesl'olgen anerkannte Tochter gekannt ; es ist bei der Strafzumessung zudem von bedeutend bescheideneren Einkommensverhältnissen ausgegangen, als der mit seiner zweiten Frau in kinderloser Ehe lebende Gesuchsteller heute ausweist.

Wir beantragen unter diesen Umständen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

56..Hans Bolliger, 1900, Installateur, Zürich, verurteilt am 13. Januar 1950 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Milderung der erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 500 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 400 an den Bund. Bolliger hat sich im Jahre 1946 umfangreicher Goldschiebereien schuldig gemacht.

Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den Vollzug des Urteils, wozu er auf seine schlechte finanzielle Lage hinweist.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Für den allfälligen Verzicht
auf den Einzug der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinns ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zuständig. Dieses erklärt in seinem Mitbericht vom 2. April 1951, Bolliger werde voraussichtlich mit einem Erlass rechnen können.

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Hinsichtlich- der Busse übersieht der Gesuchsteller, dass bereits die Berufungsinstanz seiner misslichen finanziellen Lage in sehr weitgehendem Ausmass Eechnung getragen hat; sie ist namentlich.auf seinen Einwand eingegangen, er stehe vor dem Konkurs. In den Urteilserwägungen wurde jedoch.

festgehalten, das Verschulden sei so schwer und der Umfang der Widerhand-

Ili hingen so bedeutend, dass an sich eine bedeutend höhere Busse am Platz gewesen wäre. Heute stellen wir fest, dass Bolliger den Konkurs hat abwenden können, und dass die schlimmsten Befürchtungen, von denen das Gericht ausgegangen ist, nicht eingetreten sind. Dass der Gesuchsteller nach wie vor mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat und dass ihm die Zahlung der Busse nicht leicht fällt, kann uns unter den vorliegenden Verhältnissen nicht veranlassen, eine weitere Herabsetzung der Busse zu beantragen. Wir halten es vielmehr für möglich, dass der verwitwete Gesuchsteller, für dessen Kind von Verwandten und vom Fürsorgeamt gesorgt wird, und dem durch den voraussichtlichen Verzicht auf die Eintreibung der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinns bereits sehr weitgehend entgegengekommen wird, bei gutein Willen seine Busse in kleinen Teilzahlungen abtragen kann. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes die Gesuchsabweisung.

57. Eudolf Hösli, 1921, Kanzlist, Ölten (Solothurn), verurteilt am 14. Dezember 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 450 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 1200 an den Bund wegen vorsätzlich begangenen illegalen Goldhandels. Der Siebter hat ferner die Anrechnung einer beschlagnahmten Darlehensforderung von Fr. 960 an den widerrechtlichen Gewinn verfügt. -- Hösli hat bisher Fr. 270 an die Verfahrenskosten bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er schildert zunächst erneut die Umstände der Tatbegehung und macht geltend, sich damals in einer ausgesprochenen Notlage befunden zu haben. Heute habe er Schulden, die er amortisieren müsse. Zahlungen an die Busse seien ihm einfach nicht möglich.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Die Abschöpfung des widerrechtlichen Gewinns und die. Verfahrenskosten bilden keine Strafen und können deshalb im Wege der Begnadigung nicht erlassen werden, -- Ein Gnadenakt könnte nur in Erwägung gezogen werden, wenn sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse seit dem Urteil in wesentlichem Ausniass verschlechtert hätten. Solche Kommiserationsgründe liegen jedoch nicht vor. Wohl trifft es zu, dass Hösli heute noch zur Zeit
der Tatbegehung eingegangene finanzielle Verpflichtungen zu tilgen hat und ihm die Zahlung der Busse nicht leicht fällt. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat indessen die Verhältnisse Höslis im B erufungs verfahr en eingehend überprüft und ist zum Schluss gelangt, die erstinstanzliche Busse entspreche durchaus der Schwere der Verfehlungen und sei auch tragbar. Da es sich hier nicht darum handeln kann, das Urteil einer Überprüfung zu unterziehen, andrerseits keine Verschlechterung der Lage des Gesuchstellers eingetreten ist, halten wir dafür, dass der bei der Gemeindeverwaltung von Ölten in fester Anstellung stehende Hösli zur Zahlung der Busse verpflichtet werden rrmss. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde sichert nach wie vor angemessene Zahlungserleichterungen zu.

112 58. Angele Jost, 1901, Hausfrau, Basel, verurteilt am 28. Dezember 1949 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse sowie zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 1004.70 an den Bund, weil sie in den Jahren 1946/47 Mietzinse eigenmächtig erhöht und diese nicht genehmigten übersetzten Zinse gefordert und angenommen hat. -- Die halbe Busse und Fr. 966.50 des abzuliefernden widerrechtlichen Gewinns stehen noch aus.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht die Verurteilte um Herabsetzung der ihr durch das Urteil auferlegten Verpflichtungen um die Hälfte, wozu sie Krankheit geltend macht und auf die schlechte finanzielle Lage des von ihr getrennt lebenden, ebenfalls leidenden Ehemannes hinweist, der nur wenig an ihren Lebensunterhalt beisteuern könne.

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Das Gesuch kann nur entgegengenommen werden, soweit es sich auf die Busse bezieht, die einzig eine Strafe darstellt und allenfalls Gegenstand eines Gnadenaktes bilden könnte (Art. 896 StGB). Was die noch ausstehenden Verzugszinsen und den geschuldeten widerrechtlichen Gewinn anbetrifft, wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu prüfen haben, ob sich ein Verzieht gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verantworten lässt. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hält einen Verzicht in seinem Mitbericht vom 27. März nicht für ausgeschlossen, sofern die Gesuchstellerin nach gänzlicher Tilgung der Busse kurzfristig eine angemessene Eestzahlung aufzubringen gewillt wäre. Frau Jost dürfte die Bezahlung der Busse nicht leicht fallen, doch bildet dies an sich keinen Begnadigungsgrund. Hat doch das Gericht die Strafe in Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin vorgenommen. Eine wesentliche Verschlechterung ist seither nicht eingetreten. Wir halten ein Entgegenkommen im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen und den vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementos in Aussicht gestellten Verzicht um so weniger gerechtfertigt, als Frau Jost selbst Zahlungen von monatlich 50-100 Franken als möglich erklärt hat, wenn der Ehemann die ihr zustehenden Alimente in Zukunft leisten,
werde, was von dessen Beistand ausdrücklich zugesichert wird.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung unter Zubilligung angemessener Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

59. Josef Bettschart, 1887, Schreiner, Einsiedeln (Schwyz), verurteilt am 14. Juli 1950 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 400 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 696.65 an den Bund. Der Verurteilte hat in den Jahren 1945-1948 Mietzinse eigenmächtig festgesetzt und amtlich nicht genehmigte und zum Teil wirtschaftlich ungerechtfertigte Zinsen. gefordert

113 und angenommen. -- Es stehen noch Fr. 296 der Busse sowie der widerrechtliche Gewinn und die Verfahrenskosten aus.

Der Verurteilte ersucht durch.einen Kechtsanwalt um Begnadigung. Zur Begründung verweist er auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und bezeichnet das Urteil im Verhältnis zu den begangenen Widerhandlungen als sehr hart. Vor Jahren habe er sich einer Magenoperation unterziehen müssen, was sich heute noch ungünstig auswirke. Zurzeit sei eine erwachsene Tochter krank zu Hause; überdies habe er für seinen Sohn, der sich in der Lehre befinde, aufzukommen.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten worden, soweit es sich auf den Bussonrest bezieht. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns und der Verfahrenskosten wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu entscheiden haben, ob ein wenigstens teilweiser Verzicht gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 möglich ist; diese Amtsstelle erklärt in ihrem Mitbericht vom 27. März 1961 diese Frage bei der derzeitigen Aktenlage bejahen zu können. -- Nicht zu hören sind die Vorbringen, die auf die Schuldfrage und die Strafzumessung Bezug nehmen.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil nicht verändert. Bettschart übersieht, dass ihm die Gerichte in Berücksichtigung aller Milderungsgründe bereits sehr weit entgegengekommen sind. Als neue Tatsache ist einzig die Erkrankung einer erwachsenen ihrn sonst nicht mehr zur Last fallenden Tochter zu werten. Es handelt sich dabei aber offenbar um keine wesentliche Belastung des Gesuchstellers, da der Schaden -- es handelt sich um einen Beinbruch beim Skifahren --, wie die Erhebungen gezeigt haben, weitgehend durch eine Unfallversicherung gedeckt ist. Wir beantragen unter diesen Umständen wegen Fehlens von Kommiserationsgründen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung unter Zusicherung von angemessenen Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

60. Anna Ehrismann, 1896, Ladengehilfin, Zürich, verurteilt am 4. Oktober 1949 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse, weil sie Zimmer ohne amtliche Genehmigung der Mietzinse vermietete und die nicht genehmigten und zum Teil übersetzten Zinse forderte
und annahm. Das Gericht ging davon aus, die Widerhandlungeh seien fahrlässig begangen worden; auf den Einzug des auf Fr. 2566.05 errechneten widerrechtlichen Gewinnes wurde angesichts der bescheidenen Lage der Verurteilten verzichtet, unter Verweisung der Geschädigten auf den Zivilweg. -- An die Busse sind bis jetzt Fr. 220 bezahlt worden. Die Verfahrenskosten stehen noch gänzlich aus.

Frau Ehrismann ersucht unter Hinweis auf ihre missliche finanzielle Lage um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug. Sie befinde sich heute in einer ausgesprochenen Notlage.

Die Gesuchstellerin wäre eines Entgegenkommens würdig, doch fehlt es an den übrigen Voraussetzungen für einen Gnadenakt, indem eine Verschlechte-

114 rung ihrer Lage nicht nachgewiesen erscheint. Wenn die Verurteilte auch tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen leht, so ist dieser Umstand vom Gericht bereits sehr -weitgehend in Bechnung gestellt worden. Wir halten dafür, dass die Zahlung der Bestbusse Frau Ehrismarm zuzumuten ist, wobei die Vollzugsbehörde auch weiterhin Zahlungserleichterungen zusichert. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Nicht möglich ist der gnadenweise Erlass von Verfahrenskosten, weil es sieh dabei nicht um Strafen handelt.

Die Vollzugsbohörde wird jedoch prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für einen - Verzicht vorliegen.

61. Emil G e m p e l e r , 1888, Möbelhändler, Thun (Bern), verurteilt am 19. Mai 1950 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 300 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wegen Forderns und Annehmens eines übersetzten Mietzinses, indirekter Mietzinserhöhung durch Forderung eines einmaligen Betrages beim Mieterwechsel und wegen Vornahme volkswirtschaftlich ungerechtfertigter Geschäfte mit Mietobjekten. Gempeler wurde überdies verpflichtet einen widerrechtlich erzielten Gewinn von Fr. 781.85 an den Bund abzuliefern.

Der Verurteilte ersucht um Verzicht auf den Vollzug der Busse und den Einzug des widerrechtlichen Gewinnes. Er erklärt, sich nicht schuldig zu fühlen, da er den Gewinn restlos zur Verbesserung der Wohnverhältnisse verwendet habe. Im übrigen befasst er sich erneut mit den dem Urteil zugrunde gelegten Tatumständen und findet ein Entgegenkommen ani Platz mit Bücksicht auf sein schlechtes Einkommen und damit in dieser schweren Zeit sein Wehrwille nicht geschmälert werde.

Die Ausführungen im Gnadengesuch lassen auf Einsiehtslosigkoit des Verurteilten schliessen. Da Gempeler in geordneten Verhältnissen lebt und eine Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil nicht eingetreten ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepaftements die Gesuchsabweisung. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch, soweit es sich auf den widerrechtlichen Gewinn bezieht, der nicht Gsgönstand eines Gnadenaktes bilden kann.

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62. Friedrich Braun, 1878, Händler, Neu-Allschwil (Baselland), verurteilt am 6. März 1950 vom Einzelrichter des
kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablieferung eines unrechtmässig erzielten Vormögensvorteils von Fr. 755.80 an den Bund. Braun hat sich in den Jahren 1944 bis 1949 gegen die Vorschriften über die Mietzinskontrolle vergangen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er Kritik am Urteil übt, auf sein Alter und seine teilweise Arbeitsunfähigkeit hinweist und erklärt, er könne.die Hilfe seiner Kinder nicht in Anspruch nehmen.

115 Die Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns kann im Wege der Begnadigung nicht erlassen werden, da es sich nicht um eine Strafe handelt. Soweit auf das Gesuch eingetreten werden kann, ist es abzuweisen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ist seit dem Urteil nicht eingetreten. Angesichts der vielen Vorstrafen und des schlechten Leumunds Brauns fehlt es für einen Gnadenakt überdies an den persönlichen Voraussetzungen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

63. Siegfried Martin, 1910, Vertreter, Genf, verurteilt am 1. September 1949 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 800 an den Bund wegen Goldhandels ohne Konzession und unter Überschreitung der Höchstpreise.

Mit einem salopp gehaltenen Schreiben vom 22. Dezember 1949 ersucht der Verurteilte um Begnadigung. Er befinde sich gegenwärtig in einer Lage, die ihm die Zahlung der Busse nicht gestatte. Möglicherweise dürfte auch die während des letzten Krieges geleistete Dienstzeit ins Gewicht fallen.

Das Gesuch gelangt erst heute zur Behandlung, weil Martin zunächst zur Aufenthaltsausforschung ausgeschrieben werden musste. Die nach Feststellung des Wohnorts durchgeführten Erhebungen zeigten, dass gegen Martin nichts Nachteiliges bekannt ist, und dass dieser in bescheidenen Verhältnissen lebt.

Trotzdem halten wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements dafür, dass dem gesunden, ledigen und mit keinen Ünterstützungspflichten belasteten Gesnchsteller gegenüber, der sich bisher um die Tilgung seiner Bussenschuld überhaupt nicht gekümmert hat, ein Gnadenâkt nicht am Platze ist. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

Nicht eingetreten werden kann auf das Gesuch, soweit es sich auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes bezieht.

64. Karl Grob, 1896, Handelsmann, Luzern, verurteilt am 28. Dezember i960 vom Einzelricfater des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 300 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinns von Fr. 440 wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften betreffend die
Mietzinskontrolle.

-- An- die Busse sind Fr. 10 bezahlt worden.

Grob ersucht uni Verzicht auf den Vollzug des Urteils, wozu er vorab seine nach dem Tode der Ehefrau eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten geltend macht. Er behauptet ferner, sich bei der Tatbegéhurig der Tragweite seiner Handlungsweise nicht bewusst gewesen zu sein.

Da im Wege der Begnadigung nur Strafen erlassen werden können, ist auf das Gesuch nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht. Soweit eingetreten werden kann, ist es abzuweisen. Der heute alleinstehende Gesuchsteller igt vorbestraft. Seinen guten Willen vorausgesetzt, dürfte er überdies

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in der Lage sein, die Busse abzutragen, wenn ihm angemessene Zahlungserleichterungen gewährt werden. Dies wird ihm von der Vollzugsbehörde zugesichert. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, . 65. Costante Zappa, 1908, Abwart, Lugano (Tessin), verurteilt am 8. Juli 1950 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 250 Busso und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinns von Fr. 319.50 an den Bund wegen Handels mit Gold zu übersetzten Preisen.

Zappa ersucht um teilweisen Erlass der sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen. Er macht geltend, sich auf Anstiftung durch Dritte hin und aus Not vergangen zu haben. Seine Ehefrau sei krank und nicht mehr arbeitsfähig. Überdies beruft er sich auf eine im gleichen Zusammenhang über ihn verhängte Zollbusse, die schon fast gänzlich abgetragen sei. Damit habe er seinen Zahlungswillen unter Beweis gestellt. ' Der Gesuchsteller übersieht, dass seine Vorbringen bereits der Berufungsinstanz Anlass zur Herabsetzung der Busse gegeben haben. Sie hier nochmals zu berücksichtigen, nachdem eine Verschlechterung der finanziellen und persönlichen. Verhältnisse des in kinderloser Ehe lebenden Zappa seit dem Urteil nicht nachgewiesen ist, geht nicht an. Angesichts des Fehlens von Kommiserationsgründen beantragen wir deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

Nicht eingetreten werden kann auf das Gesuch, soweit es sich auf den abzuliefernden widerrechtlichen Gewinn und auf die Verfahrenkosten bezieht.

66. Rudolf Schneider, 1898, gew. Schriftsetzer, Mülligen (Aargau), verurteilt am 1.6. Februar 1950 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 200 Busse, sowie zur Ablieferung eines, unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 700 an den Bund wegen fahrlässigen Forderns und Annehmens behördlich nicht genehmigter übersetzter Pachtzinse. Der Verurteilte hat bis jetzt einzig die Verfahrenskosten bezahlt.

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Durch einen Rechtsanwalt lässt Schneider,um Erlass der;Busse undder Verpflichtung zur Ablieferung des widerrechtlichen Gewinnes nachsuchen und auf seine bescheidene finanzielle Lage hinweisen. Er sei lungenkrank und Militärpatient und
bringe sich und seine Ehefrau mit der Rente, der Militärversicherung und aus dem Erlös aus Gemüse und Eiern gerade.knapp durch. Essei ihm gänzlich unmöglich, den Verpflichtungen aus dem Urteil nachzukommen.

Im übrigen wird im Gesuch erneut die Schuldfrage aufgeworfen.

,Der Gesuchsteller bringt überhaupt nichts vor, was nicht- bereits dem Gericht bekannt gewesen und von diesem bei der Strafzumessung weitgehend berücksichtigt worden ist. Hat dieses doch die mit Fr. 500.beantragte und von ihm als an sich nicht übersetzt bezeichnete Busse gerade aus den im Gnadengesuch erwähnten Gründen auf Fr, 200 herabgesetzt und überdies auf den

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Einzug des vollen widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 1050 verzichtet.

Hier auf das Urteil zurückzukommen oder auf Grund der gleichen Milderungsgründe auch noch einen Gnadenerlass zu gewähren ist nicht möglich.

Wenn Schneider auch Militärpatient ist, so kann er doch für sich keine Sonderbehandlung in Anspruch nehmen. So müssen namentlich auch für seine Person die strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Würdigkeit erfüllt sein.

Es spricht in dieser Beziehung gegen den Gosuchsteller, wenn er im Jahre 1949 wegen Jagdvergehen und als Autobesitzor überdies wegen Fahrens in angetrunkenem'Zustand mit Bussen belegt werden musate.

Die Tilgung der vorn Gericht in ganz besonderem Masse herabgesetzten Busse ist aber Schneider auch im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse zuzumuten. Auch wenn berücksichtigt wird, dass dem Gesuchsteller das in seinem Eigentum stehende Heimwesen angeblich nichts abwirft, so lassen sich die ihm sonst noch gehörenden Vermögenswerte nicht einfach übersehen.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes die Gesuchsabweisung, wobei Schneider wenn nötig bei der Vollzugsbehörde um Zahlungserleichterungen nachsuchen kann. Soweit sich das Gesuch auf den widerrechtlichen Gewinn bezieht, so kann darauf nicht eingetreten werden, da es sich hiebei nicht um eine Strafe handelt, die einzig Gegenstand eines Gnadenaktes bilden kann.

67. Hans Sönning, 1895, Kaufmann, St. Gallen, verurteilt am 14. Juli 1949 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, wogen Festsetzens und Annehmens behördlich nicht genehmigter Mietzinse. An die Busse sind Fr. 60 bezahlt.

Sönning ersucht um Erlass des Bussenrostes, wozu er seine bescheidene finanzielle Lage hervorhebt. Er habe sein Vermögen verloren und sein Erwerbseinkommen sei gering. Trotzdem habe er durch die bisherigen Zahlungen seinen guten Willen bewiesen. Mehr könne er nicht tun. Durch bauliche Veränderungen seiner Liegenschaft habe er zur Vermehrung des Wohnraumes beigetragen.

Der Ertrag daraus sei jedoch nicht hinreichend.

Bereits der Bichter ist davon ausgegangen, die finanzielle Lage des Gesuchstellers sei bescheiden; eine.weitere Verschlechterung ist nicht eingetreten, was sich sowohl aus den gleichgebliebenen Steuerzahlen wie aus den eigenen
Angaben Sönnings über sein Einkommen ergibt. Da somit.überhaupt keine Gründe geltend gemacht werden, welche einen Gnadenakt zu rechtfertigen vermöchten, andererseits dem Gesuchsteller die Tilgung des Bussenrestes in Teilzahlungen zuzumuten ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

68. William S t u d e r , 1919, Landwirt und Fabrikarbeiter, Lostorf (Solothurn), verurteilt am 15. Juli 1950 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteile, zu Fr, 200 Busse und

118 zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 600 an den Bund. Studor hat im Sommer 1946 Goldstücke zu einem Überpreis von Fr. 990 verkauft. -- Der Verurteilte hat bisher Fr. 100 an die Busse bezahlt.

Studer ersucht um Herabsetzung der sich aus dem Urteil noch ergebenden Verpflichtungen auf die Hälfte. Er macht Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung seines Heimwesens und Einbussen, die er durch Missernten und die Güterzusammenlegung erlitten habe, geltend.

Obschon Studer eines Gnadenaktes würdig wäre, können wir ein Entgegenkommen nicht befürworten, weil dazu die übrigen Voraussetzungen fehlen.

Ist doch seit dem Urteil das Einkommen des Gesuchstellers in beachtlichem Ausmass gestiegen, so dass ihm die Zahlung der Restbusse ohne Bedenken zugemutet werden kann.

Nicht eingetreten werden kann auf das Gesuch, soweit es sich auf die bereits von der Berufungsinstanz im Hinblick auf die damaligen bescheidenen Verhältnisse wesentlich herabgesetzte Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns und auf die Verfahrenskosten bezieht. Es handelt sich hiebei nicht um Strafen, die einzig Gegenstand eines Gnadenaktes bilden können. -- Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

69. August Dändliker, 1909, Kaufmann, Basel, verurteilt am 11. August 1950 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Mietzinskontrolle zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr: 1017.50 an den Bund. -- Die Verfahrenskosten sind getilgt und an die Busse sind bisher Fr. 50 eingegangen.

Der abzuliefernde widerrechtliche Gewinn steht noch gänzlich aus.

Dändliker ersucht um Erlass dos Bussenrestes und Verzicht auf den Einzug des widerrechtlichen Gewinns. Er weist auf den schlechten Geschäftsgang hin und macht geltend, sein Einkommen hätte nicht einmal hingereicht um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er sei deshalb zur Aufnahme eines Darlehens gezwungen gewesen. Da auch die erworbene Liegenschaft keine Rendite auf weise, würde der Urteilsvollzug geradezu seine Existenz in Frage stellen.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es eich auf den Bussenrest von Fr. 150 bezieht. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten
Gewinnes stellt keine Strafe im Sinne des Artikels 396, Absatz l, des Strafgesetzbuches dar und kann deshalb im Wege der Begnadigung nicht erlassen werden. Es wird Sache des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sein, zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 ein Verzicht zulässig ist.

Der Gesuchsteller lebt nach den vorliegenden Berichten zwar in bescheidenen, jedoch geordneten Verhältnissen und es ist ihm zuzumuten, den noch ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 150 in angemessenen Teilzahlungen zu

119 entrichten. Hat doch bereits das Gericht der bescheidenen Lage Dändlikers weitgehend Eechnung getragen, den es andererseits als renitent bezeichnete.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung unter Einräumung von angemessenen Zahlungserleichterungen wie bis anhin.

70, Otto Knus, 1898, Landwirt, Braunau (Thurgau), vorurteilt am 21. März 1950 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinns von Fr. 195 an den Bund wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Mietzinskontrolle bei der Vermietung seiner beiden Liegenschaften in St. Gallen. -- Der Verurteilte hat bisher an die Busse Fr. 80 und an die Verfahrenskosten Fr. 50 bezahlt.

Knus ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages von Fr. 120, wozu er geltend macht, den zu viel bezogenen Mietzins zurückerstattet zu haben.

Die genehmigten Mietzinse seien viel zu tief angesetzt. Er wisse bei all seinen Verpflichtungen oft nicht mehr, wo das Geld hernehmen; besonders jetzt, wo sein Sohn längere Zeit im Militärdienst abwesend gewesen sei.

Ein Gnadenerlass könnte nur dann beantragt werden, wenn sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil verschlechtert hätte. Dies trifft nach den durch die Vollzugsbehörde durchgeführten Erhebungen nicht zu. Knus lebt mit seiner Familie in geordneten Verhältnissen.

Die Tilgung des Bussenrestes in Teilzahlungen ist ihm zuzumuten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes die Gesuchsabweisung.

.71. Otto Meierhofer, 1900, Vertreter, Basel, verurteilt am 13. März 1950 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr, 290 an den Bund wegen verbotenen Goldhandels zu übersetzten Preisen in den Jahren 1945/46. -- An die sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen hat der Verurteilte bis jetzt nichts bezahlt.

Meierhofer ersucht um Begnadigung. Er beruft sich auf seinerzeitiges Nichtwissen hinsichtlich der Strafbarkeit seiner Handlungsweise. Die Tatbegehung sei aus einer finanziellen Notlage heraus gefolgt und auf Anstiftung durch Dritte zurückzuführen. Endlich
weist er auf sein geringes Einkommen hin, das ihm Zahlungen an die Busse nicht erlaube.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. In dieser Beziehung ist es abzuweisen, da Kommiserationsgründe fehlen.

Die Vorbringen betreffend die Schuldfrage können nicht gehört werden, weil die Überprüfung der rechtskräftigen Strafverfügung im Wege der Begnadigung nicht angängig ist. Den Tatsachen dürfte es entsprechen, wenn Meierhofer seine finanziellen Verhältnisse als ungünstig bezeichnet; indessen haben sie sich seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern nach den eigenen Angaben des Ver-

120 urteilten eher etwas gebessert, Gegen den Gesuchsteller spricht, dass er es an jedem Zeichen guten Willens hat fehlen lassen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsab Weisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Mai 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Kobelt Der Vizekanzler: F. Weber

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

Zollvergehen: 1. Adolf Truninger, 1928, Sattler, Goldach (St. Gallen), 2. Alwin Bachmann, 1915, Kaufmann, Balzers (Fürstentum Liechtenstein), 3. Yvonne Grobel, 1901, Hausfrau, Genf, 4. Alfredo Cremonini, 1912, Maurer, Muggio (Tessin), 5. Esterina Gamboni, 1912, Hausfrau, Comologno (Tessin), 6. Riccardo Lama, 1913, Maurer, Magliaso (Tessin), 7. Vincenzo Sulmoni, 1909, Holzhändler, Mendrisio (Tessin), 8. Emil Strauss, 1885, Maschinentechniker, Thal (St. Gallen), 9. Piero Tarabori, 1928, Gipser, Genf, 10. Gino Bizzari, 1916, Arbeiter, Bellinzona (Tessin), 11. Paul Laeser, 1904, Vertreter, Genf, 12. Paul Milliet, 1915, Kaufmann, Annemasse (Frankreich), 18. Isaak Kamenetzki, 1921, Kaufmann, Binningen (Baselland), 14. Roger Meyer, 1908, Dr. oec. publ, und Ingenieur, Zürich, 15. Camillo Ferrari, 1917, Kaufmann, Lugano (Tessin), 16. Paul Maillard, 1899, Bremser, Payerne (Waadt), 17. Fritz Stirnemann, 1896, Kaufmann, Zürich, 18. Hellmuth Kellenberg, 1911, Kaufmann, Frankfurt a. M. (Deutschland), 19. Fioravanti Concerai, 1915, Chauffeur, Chiasso (Tessin), 20. Jeanne Broquet, 1921, Hausfrau, Mailand (Italien), 21. Franz Gattringer, 1919, Hilfsarbeiter, Rorschach (St. Gallen), 22. Wilhelm Leuthe, 1916, Kaufmann, Basel, 28. Manlio Lombardi, 1885, Übersetzer, Zürich, 24. Ernest Genoud, 1904, Chauffeur, Bussigny-sur-Morges (Waadt), 25. Gilbert Meylan, 1908, Karosseriemaler, Genf, 26. Fortunato Paltenghi, 1913, Coiffeur, Ponte-Tresa (Italien), 27. Vital Liechti, 1912, Mechaniker, Marly-le-Grand (Freiburg), 28. Hans Schibli, 1907, Dekorateur, Basel, 29. Francesco Semprini, 1888, italienischer Staatsangehöriger, Beamter der italienischen . Staatsbahnen, Como (Italien), 30. Emil Göldi, 1905, Velomechaniker, Rüthi (St. Gallen), 31. Isidoro Caminada, 1912, Bäcker, Mendrisio (Tessin), 32. Elsbeth Kaiser, 1917, Bureauangestellte, Basel, Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln : 33. René Carrard, 1917, Typograph, Yverdon (Waadt), 34. Josef Käslin, 1910, Landwirt und Viehhändler, Ennetbürgen (Nidwalden),

122 35. Hans Heinzer, 1910,Metzgermeister, Udligenswil (Luzern), 36. Hans Marbach, 1916, Angestellter, Basel, 37. David Sele, 1898, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Metzger, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), 38. Hans Käser, 1909, Metzger und Wirt, Murgenthal (Aargau), 89. Heinrich Schmid, 1922, Fuhrhalter und Händler, Bach (Schwyz), 40. Arnold Meier, 1920, Milchhändler, Niedergösgen (Solothurn), 41. Karl Berweger, 1924, Metzger, St, Gallen, 42. Paul Anliker, 1907, Käser, Courtepin (Freiburg), 43. Walter Wermuth, 1912, Metzger, Sumiswald (Bern), 44. Heinrich Heizmann, 1913, Metzgermeister, Zofingen (Aargau), 45. Elvezio Scacchi, 1910, Bäcker, Chiasso (Tessin), 46. Franz Bannwart, 1922, Metzgermeister, Nottwil (Luzern), 47. Christian Wenger, 1894, Müller, St. Ursen (Freiburg), 48. Frieda Vogt, 1896, Speziererin, Basel, 49. Albert Zwahlen, 1885, Müller, Gambach-Rüschegg (Bern), 50. Fritz Tschanz, 1889, Landwirt und Fleisohschauer, Péry (Bern), 51. Alois Müller, 1904, Landwirt, Gauchschachen/Hergiswil (Luzern).

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Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung: Richard Schaarschmidt, 1907, Kaufmann, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Eegensdorf (Zürich), Albert Dougoud, 1907, Landwirt, Middes (Freiburg), Trudy Leszinski, 1905, Coiffeuse, Luzern, Fritz von Arx, 1903, Hilfsarbeiter, Basel, Hans Bolliger, 1900, Installateur, Zürich, Rudolf Hösli, 1921, Kanzlist, Ölten (Solothurn), Angele Jost, 1901, Hausfrau, Basel, Josef Bettschart, 1887, Sehreiner, Einsiedeln (Schwyz), Anna Ehrismann, 1896, Ladengehilfin, Zürich, Emu Gempeler, 1888, Möbelhändler, Thun (Bern), Friedrich Braun, 1878, Händler, Neu-Allschwil (Baselland), Siegfried Martin, 191.0, Vertreter, Genf, · Karl Grob, 1896, Handelsmann, Luzern, Costante Zappa, 1908, Abwart, Lugano (Tessin), Rudolf Schneider, 1893, gew. Schriftsetzer, Mülligen (Aargau), Hans Sönning, 1895, Kaufmann, St. Gallen, William Studer, 1919, Landwirt und Fabrikarbeiter, Lostorf (Solothurn), August Dändliker, 1909, Kaufmann, Basel, Otto Knus, 1898, Landwirt, Braunau (Thurgau), Otto Meierhofer, 1900, Vertreter, Basel;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1951) (Vom 9. Mai 1951)

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17.05.1951

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