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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 22. März 1907.)

Dem Kanton G r a u b ü n d e n werden an die zu Fr. 366,000 "veranschlagten Kosten für Entwässerungs und Aufforstungsarbeiten im Einzugsgebiet des Nollatobels, Gemeinde Tschappina, am Heinzenberg, folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. an den Erwerb des zur Aufforstung erforderlichen Bodens von 121,18 ha. (Voranschlag Fr. 82,000), 50 % = Fr. 41,000; 2. an Wegbauten (Voranschlag Fr. 18,000), 80 % -- Fr. 14,400 ; 3. Entwässerungen (Voranschlag Fr. 170,000), 80 % = Fr. 136,000; 4. Umzäunung (Voranschlag Fr. 6000), 50 % = Fr. 3000; 5. Aufforstungen (Voranschlag Fr. 80,000), 80 % -- Fr. 64,000; 6. Unvorhergesehenes (Voranschlag Fr. 10,000), 80 % -- Fr. 8000, total Fr. 266,400.

Der Bundesrat hat den vom Landwirtschaftsdepartement vorgelegten ,,Vorschriften betreffend die Reinigung, Waschung und Desinfektion der zum Viehtransport verwendeten Eisenbahnwagen" die Genehmigung erteilt und das Inkrafttreten des Erlasses auf den 1. Juni 1907 festgesetzt.

Die Übereinkunft betreffend die Benutzung der Bahnhöfe und Eisenbahnstationen für den öffentlichen Telegraphendienst, vom 27. November 1867, ist einer Revision unterzogen und mit der Generaldirektion der Bundesbahnen, als Präsidialverwaltung des Verbandes schweizerischer Eisenbahnen, eine neue Über-

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einkunft vereinbart worden, die sich auch auf die Einrichtung und Bedienung von öffentlichen Telephonsprechstationen auf den Bahnstationen erstreckt. Laut dieser Übereinkunft, die am 1. April 1907 in Kraft tritt, werden die Zuschlagstaxen abgeschafft und die Bahnverwaltungen für ihre Mitwirkung im öffentlichen Telegraphendienste durch die eidgenössische Telegraphenverwaltung entschädigt werden. Der Bundesrat hat die neue Übereinkunft genehmigt.

Der Bundesrat ist auf den einer Begründung entbehrenden Rekurs des Herrn Jakob H u l d i - R u e s c h , Baumeisters, in Interlaken, gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern, vom 22. Februar 1907, seine Eintragung in das Handelsregister betreffend, nicht eingetreten, gestützt auf folgende Erwägung : Obschon Art. 26 der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 die Vorschrift nicht ausdrücklich aufstellt, dass der Rekurs an den Bundesrat begründet sein muss, ist doch anzunehmen, dass die an den Bundesrat gerichteten Rekurse betreffend Eintragungspflicht mit Gründen versehen sein müssen, gleich wie die staatsrechtlichen Rekurse an den Bundesrat oder an das Bundesgericht, nach Art. 178, Ziffer 3, und 189, des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893.

(Vom 26. März 1907.)

Zum Suppleanteu des Ortspräsidenten der eidgenössischen Medizinalprüfungen in Genf wird ernannt: Herr Dr. 0. Beuttn e r in Genf.

In Erweiterung des Art. 57, c, 2, der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 werden auch sog.

amerikanische Dampfäpfel, in Kistchen, verzollbar nach Tarif Nr. 27 zu Fr. 15 per q., unter die Warengattungen eingereiht, welche bei einem Gewichtsminimum von 200 kg. auf Verlangen mit Geleitschein auf ein Jahr (Partiegeleitschein) abgefertigt werden können. Dieser Beschluss tritt am 26. März 1907 in Kraft.

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'Wahlen.

(Vom 26. März 1907.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung: Chef des Telegraphen- und Telephonbureaus in Chiasso : Remo Patocchi, von Peccia (Tessin), Telegraphist in Lugano.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1907

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03.04.1907

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407-409

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