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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die internationalen Übereinkommen über das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen und über das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie.

(Vom 5. November 1907.)

Tit.

Zur Orientierung über die frühern, interessanten Phasen im Gange der Entwicklung des Gedankens, Fragen des Arbeiterschutzes auf internationalem Wege zu regeln, dienen folgende amtliche Dokumente : a. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Frage i n t e r n a t i o n a l e r R e g e l u n g des Arb e i t e r s c h u t z e s u n d die Ber l in er K o n f e r e n z , vom 9. Juni 1890 (Bundesbl. III, 685).

b. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Postulat Nr. 517 (Lohnzahlung, Arbeitszeit an Samstagen, i n t e r n a t i o n a l e r A r b e i t e r s c h u t z ) , vom 16. Januar 1897 (Bundesbl. I, 69).

c. Geschäftsbericht unseres Industriedepartements

pro ,, ,, ,,

1899 1900 1902 1903

(Bundesbl.

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1900, I, 892), 1901, I, 797), 1903, II, 34), 1904, II, 223).

103V) Während noch vor wenigen Jahren keine oder geringe Aussicht auf Verwirklichung jenes Gedankens sich zeigte, stehen wir heute vor der ebenso wichtigen, wie erfreulichen Tatsache, dass die Hauptschwierigkeit überwunden, d. h. eine erste Verständigung in Form von Verträgen ins Leben getreten ist, dank des festen Entschlusses der beteiligten Staatsregierungen, sowie der Vorbereitung des Bodens durch private Aktion, insbesondere seitens der 1900 in Paris durch hervorragende Männer gegründeten Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz.

Konferenz von 1905.

Im Auftrage der von der Kölner Delegiertenversammlung der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz eingesetzten Kommission, die am 10. und 11. September 1903 in Basel tagte, hat das Bureau der Vereinigung mit Schreiben vom 16. September gì. J. an den Bundesrat das Gesuch gestellt, er möchte die Initiative zu einer internationalen Konferenz zu dem Zwecke ergreifen, um auf dem Wege einer internationalen Vereinbarung 1. ,,die Verwendung des weissen Phosphors bei der Herstellung von Zündhölzchen zu verbieten,"· und 2. ,,die gewerbliche Nachtarbeit der Frauen zu verbieten."· Eine vertrauliche Anfrage vom 11. Juni 1904 bei den interessierten Staaten durch unsere Vertretungen im Auslande hatte fast ausnahmslos die Geneigtheit ergeben, an der einzuberufenden Konferenz teilzunehmen. Was die einzuladenden Staaten betraf, so war man hierseits der Ansicht, es seien zunächst nur die europäischen zu berücksichtigen, um eine Verständigung zu erleichtern.

Ermutigt durch die fast allseitige Zustimmung -- Russland verharrte auf dem auch im Jahre 1890 eingenommenen ablehnenden Standpunkte -- glaubte der Bundesrat, dem von der internationalen Vereinigung an ihn gestellten Begehren Folge geben zu sollen.

Es erschien angezeigt, das Programm der Konferenz auf die eingangs erwähnten zwei Fragen zu beschränken, zurnal keine der befragten Regierungen Einsprache erhoben hatte.

So sehr es erwünscht gewesen wäre, den bescheidenen Rahmen der Verhandlungen zu erweitern, so hielt man es doch für tun-

1040 lieh, die Erwartungen nicht zu hoch zu spannen. Man hoffte, dass infolge dei- Beschränkung des Programmes die Konferenz eher zu einem positiven Ergebnis gelangen werde.

Mit Kreisschreiben vom 30. Dezember 1904 (Bundesbl. 1905, I, 80) wurden demnach die Regierungen von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, von Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden und Norwegen eingeladen, die am Montag, den 8. Mai 1905, im Ständeratssaal des Bundeshauses in Bern zu eröffnende Konferenz zu beschicken, und dem Bundesrat die Namen der Delegierten mitzuteilen.

Die Einladung wurde von folgenden Staaten angenommen : Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal und Schweden; sie wurde abgelehnt von Griechenland, Rumänien und Serbien.

Die Konferenz wurde zur angegebenen Zeit vom Vorsteher unseres .Industriedepartements, Herrn Bundesrat Dr. A. Doucher, eröffnet. Der Konferenz wurden nebst dem Entwurf eines Geschäftsreglements Vorschläge hinsichtlich einer Grundlage der Beratungen über je einen die beiden Programmpunkte betreffenden Vertrag, welche beide Entwürfe vorher unsere Genehmigung erhalten hatten, unterbreitet. Über das günstige Ergebnis dieser Konferenz erteilen die Protokolle einbegriffen die Kommissionsberichte) und Schlussakte, die im Bundesbl. 1905, IV, 628 S. erschienen sind, eingehenden Aufschluss.

Gemäss dem ersten Beschlussesantrag sollte die Herstellung, die Einfuhr und der Verkauf von Zündhölzern mit weissem (gelbem) Phosphor vom 1. Januar 1911 an verboten sein. Die Grundzüge für ein bezügliches Übereinkommen unterzeichneten : Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und die Schweiz.

Die Delegierten von Spanien und Portugal knüpften an ihre Stimmabgabe die Erklärung, dass diese nicht unmittelbar bindend sein solle, da besondere Umstände die Einführung des Phosphorverbotes erst nach längerer Frist in ihren Staaten ermöglichen.

Der Stimmabgabe enthielten sich: Dänemark, Grossbritannien, Norwegen und Schweden. Seitens der Vertreter Österreichs und Ungarns wurde ursprünglich auch der Beitritt der Balkanstaaten und der überseeischen Absatzgebiete verlangt, das Postulat schliesslich aber fallen gelassen. In Art. 4 der .1Grrundzügect ist die

1041 Wirksamkeit des Übereinkommens an die Voraussetzung geknüpft, dass ausser den an der Konferenz vertretenen Staaten auch Japan seinen Beitritt erkläre.

Wie bei der Frage des Verbotes der Verwendung von weissem Phosphor in der Zündholzindustrie, so fand auch in bezug auf die Frage der Nachtarbeit der Frauen vorerst im Plenum der Konferenz eine grundsätzliche Diskussion statt. Gegen das Prinzip des Verbotes wurde von keiner Seite Widerspruch erhoben. In einer ersten Plenarsitzung kennzeichnete jede Delegation die Stellungnahme zur vorliegenden Frage. An Hand des bundesrätlichen Rundschreibens wurde dann in der Kommission eingehender über das in Betracht kommende Prinzip, sodann über die Art und Weise seiner Durchführung beraten. Zwei Hauptfragen bildeten den Gegenstand der Diskussion : 1. die Abgrenzung des Begriffs der industriellen Betriebe, 2. die Einführung einer ihrer Dauer nach zu bestimmenden Nachtruhe.

Hinsichtlich der Minimalzahl von Arbeitern und Arbeiterinnen, die für die Unterstellung eines Betriebes massgebend sein soll, einigte man sich auf die Zahl ,,mehr als 10a. Allgemein war man damit einverstanden, dass die Regelung der Nachtruhe auf die Tätigkeit in der Familie (Heimarbeit) nicht erstreckt werden dürfe. Die Abgrenzung des Begriffs der industriellen Unternehmung wurde der nationalen Gesetzgebung überlassen.

Was die Dauer der einzuführenden Nachtruhe betrifft, wurde zunächst der Grundsatz festgestellt, dass sie in die Zeit zwischen 10 Uhr abends und 5 Uhr morgens fallen müsse. Die schweizerische Delegation votierte für eine dem eidgenössischen Fabrikgesetze entsprechende absolute Nachtruhe von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, blieb jedoch mit ihrem Antrag allein. Bezüglich der Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe hatten anfänglich 6 Staaten dem Vorschlage der schweizerischen Delegation, närnlieh einer 12stündigen Ruhezeit, zugestimmt, für eine 11 stündige votierte die Delegation von Italien, während Belgien, Norwegen und Schweden eine solche von 10 Stunden wünschten. Drei Delegationen, Grossbritannien, die Niederlande und Portugal, enthielten sich in der vorberatenden Kommission der Abstimmung.

Nachdem von ungarischer Seite im Interesse einer allgemeinen Verständigung ein Kompromissantrag auf Festsetzung einer 11 stündigen Nachtruhe gestellt worden war, schloss sich diesem Vorschlage zuletzt die grosse Mehrheit der Delegationen mit Einschluss

1042 der belgischen an. Für das Inkrafttreten der llstündigen Ruhezeit wurde eine Frist von drei Jahren denjenigen Staaten eingeräumt, in denen die Nachtarbeit der erwachsenen Arbeiterinnen noch nicht geregelt ist. Im weitern wurden gewisse unvermeidliche Ausnahmen, sowie Übergangsfristen vorgesehen.

Bei der Abstimmung in der Plenarsitzung der Konferenz wurden die ,,Grundzuge14 von 13 Delegationen angenommen.

Einzig zwei Delegationen, nämlich Grossbritannien und Schweden, enthielten sich.

Der von der schweizerischen Delegation gestellte Antrag, wonach die beteiligten Staaten die Verpflichtung übernehmen sollten, auf ihrem Gebiete Aufsichtsorgane mit der Kontrolle über die Erfüllung der aus dem internationalen Vertrage sich ergebenden Vorschriften zu betrauen, wurde von der Konferenz nur in Form eines ,,Wunsches11 angenommen.

Wenn auch die Beschlüsse für die an der Konferenz vertretenen Regierungen nicht verbindlich waren und nur die Bedeutung von Anträgen hatten, so dienten sie doch als Grundlage für die diplomatische Aktion, mit deren Einleitung der Bundesrat von der Konferenz in der Schlussakte betraut wurde.

Konferenz von 1906.

Mit Kreisschreiben vom 26. Juni 1905 (Bundesbl. IV, 625) übermittelte der Bundesrat den an der Konferenz vertretenen Regierungen die Protokolle derselben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Delegierten der Konferenz übereingekommen seien, den schweizerischen Bundesrat zu ersuchen, er möchte als Ergebnis der Beratungen der Konferenz den beteiligten Staatsregierungen behufs gutscheinender diplomatischer Verhandlung die in den ,,Grund/ügen" enthaltenen Vorschläge für abzuschliessende internationale Vereinbarungen zustellen. Indem wir dieser Einladung Folge gaben, sprachen wir die Meinung aus, dass behufs Umwandlung der Konferenzbeschlüsse in Verträge eine diplomatische Konferenz als unerlässlich erscheine. Nach Massgabe von Art. 3 der Grundzüge eines internationalen Übereinkommens in der Phosphorfrage luden wir gleichzeitig die japanische Regierung in besonderer Note ein, sieh über den gewünschten Beitritt auszusprechen.

Die Antworten der Regierungen auf das erwähnte Kreisschreiben zeigten ein günstiges Resultat. In der Hauptfrage, der-

1043 jenigen betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen, nahm einzig Norwegen eine ablehnende Haltung ein, während diesmal Grossbritannien und Schweden, unter gewissen Vorbehalten, dem Vorschlage des Bundesrates beistimmten. So war denn die Gewissheit vorhanden, dass auf diesem Gebiete ein internationaler Vertrag zu statide kommen werde. Weniger aussichtsvoll lagen, weil die Zustimmung Japans nicht erhältlich war, die Dinge in der Phosphorfrage, der zwar, abgesehen von ihrer hohen grundsätzlichen Bedeutung, eine praktisch geringere Tragweite, als der andern Konvention, beiwohnt.

Der Bundesrat liess am 14. Juni 1906 die Einladung zur diplomatischen Konferenz ergehen. Dem Kreisschreiben war der auf den Beschlüssen der 1905er Konferenz beruhende Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen betreffend das Vorbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen beigegeben. Dagegen hielt der Bundesrat die Vorlage eines Entwurfes zu einem Übereinkommen betreffend das Phosphorverbot nicht für tunlich, da ein solches nicht allgemeine Zustimmung gefunden und die bereits erwähnte, 1905 beschlossene Voraussetzung des Beitritts von Japan sich nicht erfüllt hatte. Wir glaubten es der diplomatischen Konferenz überlassen zu sollen, zu entscheiden, ob der Abschluss eines Übereinkommens im Rahmen einer kleinern Gruppierung von Staaten zu treffen oder ganz zu unterlassen sei. Zur Orientierung wurden im Kreisschreiben auch die Antworten der einzelnen Regierungen bekannt gegeben.

In einem weitern Kreisschreiben vom 4. September gleichen Jahres wurden den Regierungen der Entwurf zu einem Geschäftsreglement und eine Reihe von Vorschlägen Grossbritanniens mitgeteilt. Der Vorsteher unseres Industriedepartements wurde mit der Eröffnung der Konferenz betraut, die Montag, den 17. September 1906, im Stand eratssaal in Bern erfolgte.

Über die gesamten Verbandlungen gibt das Protokoll (Beilage zum Bundesbl. 1906, V, Nr. 45) ausführliche Auskunft; es wird deshalb hier auf dasselbe verwiesen. An gleicher Stelle finden sich unsere Rundschreiben vom 14. Juni und 4. September 1906.

Bei dem allseitig vorhandenen ernsten Willen, zu einem positiven Ergebnis zu gelangen, begegnete der Abschluss eines Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen keinem erheblichen Hindernisse. Die Hauptschwierigkeit bot der schon vor der Konferenz gestellte Antrag Grossbritanniens, behufs Über-

1044 wachung des Vollzugs der Vertragsbestimmungen eine internationale Kommission einzusetzen, und die Schlichtung von Streitigkeiten schiedsgerichtlich zu erledigen. Die Anregung fand weder an sich, noch in der von der französischen Delegation, zuletzt von der französischen und schweizerischen Delegation abgeschwächten Form die allgemeine Zustimmung. Die Delegationen derjenigen Staaten, die den Vorschlag guthiessen (Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz), mussten sich damit begnügen, denselben in Gestalt eines Wunsches zu Protokoll zu geben. Die darin vorgesehene Kommission sollte eine rein konsultative Aufgabe haben, in keinem Falle eine Untersuchung führen, und sich nicht in die innern Angelegenheiten eines Staates einmischen. Sie hätte den Signatarmächten nur über solche Fragen Bericht zu erstatten, die ihr unterbreitet werden. . Der ,,Voeu" enthält die Bestimmung, dass er in ein Übereinkommen umgewandelt werden solle, sobald er die Zustimmung aller Staaten, die den internationalen Vertrag unterzeichnet haben, erhalten haben werde. Bis zur Stunde ist diese Voraussetzung von keinem der Staaten, deren Delegationen dem Wunsch fern blieben, erfüllt worden.

Bemerkenswert ist die von der 1906e'1 Konferenz eingefügte neue Bestimmung, wonach die Vertragsstaaten einerseits die nötigen administrativen Massnahmen zu treffen haben, um auf ihren Gebieten die strikte Ausführung der Vertragsbestimmungen zu sichern, anderseits die betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie die periodischen Berichte über deren Vollzug austauschen sollen.

Das Übereinkommen betreffend die industrielle Nachtarbeit der Frauen wurde in der Schlusssitzung vom 26. September 1906 von den Delegierten sämtlicher auf der Konferenz vertretener 14 Staaten unterzeichnet. Es enthält in der Hauptsache die von der Konferenz von 1905 aufgestellten ,,Grundzügec''. Die Ratifikationsurkunden müssen spätestens bis 31. Dezember 1908 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt sein ; zwei Jahre nach Sehluss des Protokolls über die Niederlegung der Ratiükationen tritt das Übereinkommen in Kraft. Für die Rübenzuckerfabrikation, die Sehafwollkämmerei und -Spinnerei erstreckt sieh die Inkraftsetzung auf 10 Jahre, ebenso für das Arbeiten über Tag in Bergwerken , wenn es jährlich mindestens während vier Monaten wegen klimatischer Verhältnisse eingestellt werden muss. Vor Ablauf von zwölf Jahren nach Sehluss des Protokolls über die

1045 Hinterlegung der Ratifikationsurkunden kann das Übereinkommen nicht gekündigt werden, von da an jedoch von Jahr zu Jahr.

Das zweite Übereinkommen, betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie, wurde nur von sieben Staaten unterzeichnet, nämlich von Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz. Ein voller Erfolg wurde durch den Umstand verhindert, dass nicht alle an der Konferenz von 1905 vertretenen Staaten zu gewinnen waren und Japan fernblieb. Die Ratifikationsurkunden müssen seitens der Signatarstaaten ebenfalls spätestens bis 31. Dezember 1908 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt sein. Das Übereinkommen tritt drei Jahre nach Schluss des Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationen in Kraft. Es kann erst nach Verlauf von fünf Jahren nach Schluss des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gekündigt werden, von da an von Jahr zu Jahr.

Die Mitteilungen, die wir auf Grund der Konferenzbeschlüsse an die beteiligten Staaten richteten, sind in unserm Kreisschreiben vom 23. Oktober 1906 (Bundesbl. V, 175) enthalten.

Was den Einfluss der Verträge auf unsere interne Gesetzgebung betrifft, so verhält es sich folgendermassen : a. Art. 15 des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 verbietet die Nachtarbeit der Frauenspersonen, Art. 16 diejenige von weiblichen Personen unter 18 Jahren bedingungslos. Diese Bestimmungen gehen weiter, als die internationale Konvention, da diese gewisse Ausnahmen gestattet.

Gemäss Art. 13 desselben Gesetzes gilt als Nachtarbeit die Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr, beziehungsweise (in drei Sommermonaten) 5 Uhr morgens. Damit ist die Vorschrift der Konvention, dass in der Nachtruhe die Stunden von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens enthalten sein müssen, erfüllt.

Die Konvention verlangt eine Nachtruhe von 11 aufeinander folgenden Stunden. Dem entspricht unsere Gesetzgebung formell nicht, da die Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6, beziehungsweise 5 Uhr morgens nur 10, beziehungsweise 9 Stunden in sich schliesst. Tatsächlich besteht zwar bei uns im allgemeinen eine mindestens 11 stündige Unterbrechung der Fabrikarbeit von einem Tage zum andern, auch in Anbetracht bewilligter Verlängerung der normalen Tagesarbeit (Art. 11, Absatz 4) oder Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

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1046 der Bewilligung von Hülfsarbeit (Art. 12); der ununterbrochene Betrieb kommt hier nicht in Frage, da nachts keine weiblichen Personen beschäftigt werden dürfen. Es ist aber selbstverständlich, dass die Forderung der Konvention gesetzliche Kraft erhalten rnuss, und sie hat daher im Entwurf zu einem neuen Fabrikgesetz Ausdruck gefunden. Wird die Revision dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten der Konvention nicht zu Ende geführt, so muss rechtzeitig eine transitorische Bestimmung aufgestellt werden.

Die internationalen Bestimmungen gelten für alle industriellen Betriebe mit mehr als zehn beschäftigten Personen. Dies veranlasst uns zu keiner Neuerung, da bei uns die Grenze für die Unterstellung unter die Fabrikgesetzgebung weiter gezogen ist, d. h. nur dann auf mehr als zehn Personen abstellt, wenn die Betriebe weder mechanische Motoren verwenden, noch Personen unter 18 Jahren beschäftigen, noch besondere Gefahren für Leben und Gesundheit bieten, noch den unverkennbaren Charakter von Fabriken aufweisen. Dagegen erfasst die Konvention auch die Bergwerke und Steinbrüche. In solchen kommt zwar bei uns Nachtarbeit weiblicher Personen unseres Wissens nicht vor, wir werden aber der Angelegenheit unsere weitere Aufmerksamkeit widmen.

&. In Art. 4 des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 sind Fabrikation, Einfuhr, Ausfuhr und Verkauf von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor verboten. In dieser Beziehung ist nichts weiteres vorzukehren, da die Sachlage der Übereinkunft entspricht.

Mit der Unterzeichnung der beiden Übereinkommen haben die Staaten bewiesen, dass die internationale Regelung von Fragen des Arbeiterschutzes möglich ist. Es wird leichter sein, die internationale Gesetzgebung auszubauen, als das erste, nach 30jährigem Bemühen erreichte positive Resultat zu schaffen. Es ist ein grosses Verdienst der beteiligten Staaten, zu Anfang des neuen Jahrhunderts ihre Solidarität in sozialer Beziehung bezeugt zu haben ; an den Bestrebungen, das Los der Arbeiter durch internationale Verträge zu verbessern, darf unser Land einen ehrenvollen Anteil beanspruchen.

1047 Wir beantragen, Sie wollen durch Annahme des nachstehenden Beschlusses den Übereinkommen vom 26. September 1906 die Ratifikation erteilen.

B e r n , den 5. November 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1048 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation der internationalen Übereinkommen (vom 26. September 1906) über das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen und Über das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der ZUndholzindustrie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1907 ; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: I. Die am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten internationalen Übereinkommen betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen und betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie werden genehmigt.

II. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1049 Übersetzung aus dem französischen Originaltext.*)

A. Internationales Übereinkommen betreffend

das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen.

Abgeschlossen in Bern am 26. September 1906.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen

(folgt die Aufzählung der Vertragsparteien), vom Wunsche beseelt, die Förderung des Arbeiterschutzes durch Aufstellung gemeinsamer Bestimmungen zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen betreffend die industrielle Nachtarbeit der Frauen zu treffen, und als ihre Bevollmächtigten ernannt : (folgen die Namen der Bevollmächtigten), die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen beraten und angenommen haben: *) Der Originaltext wird in der französischen Ausgabe des Bundesblattes veröffentlicht.

1050 Artikel 1.

Die industrielle Nachtarbeit der Frauen soll ohne Unterschied des Alters, unter Vorbehalt der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen, verboten sein.

Das gegenwärtige Übereinkommen erstreckt sich auf alle industriellen Unternehmungen, in denen mehr als zehn Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind. Es findet in keinem Falle Anwendung auf Anlagen, in denen nur Familienglieder tatig sind.

Jeder der vertragschliessenden Staaten hat den Begriff der industriellen Unternehmungen festzustellen. Unter allen Umständen sind hierzu zu rechnen die Bergwerke und Steinbrüche, sowie die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegenständen; in letzterer Hinsicht sind die Grenzen zwischen Industrie einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits durch die einheimische Gesetzgebung zu bestimmen.

Artikel 2.

Die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Nachtruhe hat eine Dauer von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden. In diesen elf Stunden soll, welches die Gesetzgebung jedes Staates sein möge, der Zeitraum von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens Inbegriffen sein.

In denjenigen Staaten jedoch, wo die Nachtarbeit der erwachsenen industriellen Arbeiterinnen noch nicht geregelt ist, darf die Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe während einer Übergangsfrist von höchstens drei Jahren auf zehn Stunden beschränkt werden.

Artikel 3.

Das Verbot der Nachtarbeit kann ausser Kraft treten : 1. im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist ;

1051 2. für die Verarbeitung von Rohmaterialien oder von in der Verarbeitung begriffenen Materialien, die einem sehr raschen Verderben ausgesetzt sind, wenn es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Materialien erforderlich ist.

Artikel 4.

In den dem Einflüsse der Jahreszeit unterworfenen Industrien, sowie unter aussergewöhnlichen Verhältnissen in allen Betrieben, kann die Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe an sechzig Tagen im Jahre auf zehn Stunden beschränkt werden.

Artikel 5.

Jeder der vertragschliessenden Staaten hat die Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die nötig sind, um auf seinem Gebiete die genaue Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern.

Die Regierungen werden auf diplomatischem Wege die auf ihrem Gebiete in Kraft bestehenden oder in Kraft tretenden Gesetze und Verordnungen betreffend den Inhalt des gegenwärtigen Übereinkommens gegenseitig austauschen, ebenso auch die zeitweise erscheinenden Berichte über die Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

Artikel 6.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen auf eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat nur dann anwendbar sein, wenn eine entsprechende Erklärung in ihrem oder seinem Namen durch den Mutterstaat an den schweizerischen Bundesrat stattgefunden hat.

Indem der Mutterstaat den Beitritt einer Kolonie, einer Besitzung oder eines Protektorates bekannt gibt, ist er befugt, zu erklären, dass das Übereinkommen auf diese oder jene Kategorie der einheimischen Arbeiten, deren Überwachung unmöglich wäre, nicht anwendbar sei.

1052 Artikel 7.

In den aussereuropäischen Staaten, ebenso in den Kolonien, Besitzungen oder Protektoraten kann die Dauer der ununterbrochenen Nachtruhe, wenn die klimatischen Verhältnisse oder die Lage der einheimischen Bevölkerung es erfordern, niedriger sein, als die durch das gegenwärtige Übereinkommen festgesetzten Minima, unter der Bedingung jedoch, dass entsprechende Ruhezeiten während des Tages gewährt werden.

Artikel 8.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dc'zember 1908 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.

Über diese Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt zwei Jahres nach dem Schluss des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.

Die Frist für das Inkrafttreten wird von zwei Jahren auf zehn Jahre verlängert: 1. für die Fabriken, die Rohzucker aus Rüben herstellen, 2. für die Wollkämmerei und -Spinnerei, 3. für die Arbeiten über Tag in Bergwerken, sofern diese Arbeiten für die Dauer von mindestens vier Monaten im Jahre infolge von klimatischen Verhältnissen eingestellt werden müssen.

Artikel 9.

Die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Staaten können ihren Beitritt durch eine Erklärung kund tun, die an den schweizerischen Bundesrat gerichtet und von ihm allen andern Vertragsstaaten mitgeteilt wird.

1053 Artikel 10.

Die in Artikel 8 vorgesehenen Fristen für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens laufen für die an ihm nicht beteiligten Staaten, wie für die Kolonien, Besitzungen oder Protektorate vom Zeitpunkte ihres Beitritts an.

Artikel 11.

Das gegenwärtige Übereinkommen kann weder durch die Vertragsstaaten, noch durch die später beitretenden Staaten, Kolonien, Besitzungen oder Protektorate vor Ablauf einer Frist von zwölf Jahren, vom Schluss des Hinterlegungsprotokolls an gerechnet, gekündigt werden.

Das Übereinkommen kann hierauf von Jahr zu Jahr gekündigt werden.

Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der durch die betreffende Regierung, oder, wenn es sich um eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat handelt, durch den Mutterstaat an den schweizerischen Bundesrat schriftlich erfolgten Mitteilung wirksam ; der Bundesrat bringt diese sofort allen andern Vertragsstaaten zur Kenntnis.

Die Wirkung der Kündigung bleibt auf denjenigen Staat, diejenige Kolonie, Besitzung oder dasjenige Protektorat beschränkt, in dessen oder deren Namen sie erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in Bern, den sechsundzwanzigsten September eintausend neunhundert und sechs, in einem einzigen Exemplar, das im schweizerischen Bundesarchiv niedergelegt, und von dem jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden soll.

(Folgen die Unterschriften.)

1054 Übersetzung aus dem französischen Originaltext. *)

B. Internationales Übereinkommen betreuend

das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie.

Abgeschlossen in Bern am 26. September 1906.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen

(folgt die Aufzählung der

Vertragsparteien),

vom Wunsche beseelt, die Förderung des Arbeiterschutzes durch Aufstellung gemeinsamer Bestimmungen zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen betreffend die Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie zu treffen, und als ihre Bevollmächtigten ernannt: (folgen die Namen der Bevollmächtigten), die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben : *) Der Originaltext wird in der französischen Ausgabe des Bundesblattes veröffentlicht.

1055 Artikel 1.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sieh, auf ihrem Gebiet die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf von Zündhölzchen, die weissen fgelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.

Artikel 2.

Jeder der vertragschliessenden Staaten hat die Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die nötig sind, um auf seinem Gebiete die genaue Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern.

Die Regierungen werden auf diplomatischem Wege die auf ihrem Gebiete in Kraft bestehenden oder in Kraft tretenden Gesetze und Verordnungen betreffend den Inhalt des gegenwärtigen Übereinkommens gegenseitig austauschen, ebenso auch die Berichte über die Anwendurçç dieser Gesetze und Verordnungen.

Artikel 3.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen auf eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat nur dann anwendbar sein, wenn eine entsprechende Erklärung in ihrem oder seinem Namen durch den Mutterstaat an den schweizerischen Bundesrat stattgefunden hat.

Artikel 4.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1908 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.

Über diese Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

1056 Das gegenwärtige Übereinkommen tritt drei Jahre nach dem Schluss des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.

Artikel 5.

Die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Staaten können ihren Beitritt durch eine Erklärung kund tun, die an den schweizerischen Bundesrat gerichtet und von ihm allen andern Vertragsstaaten mitgeteilt wird.

Die in Artikel 4 vorgesehene Frist für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens wird für die an ihm nicht beteiligten Staaten, wie für die Kolonien, Besitzungen oder Protektorate auf fünf Jahre, vom Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung an gerechnet, festgesetzt.

«

Artikel 6.

Das gegenwärtige Übereinkommen kann weder durch die Vertragsstaaten, noch durch die später beitretenden Staaten, Kolonien, Besitzungen oder Protektorate vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren, vom Schluss des Hinterlegungsprotokolls an gerechnet, gekündigt werden.

Das Übereinkommen kann hierauf von Jahr zu Jahr gekündigt werden.

Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der durch die betreffende Regierung, oder, wenn es sich um eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat handelt, durch den Mutterstaat an den schweizerischen Bundesrat schriftlich erfolgten Mitteilung wirksam ; der Bundesrat bringt diese sofort allen andern Vertragsstaaten zur Kenntnis.

Die Wirkung der Kündigung bleibt auf denjenigen Staat, diejenige Kolonie, Besitzung oder dasjenige Protektorat beschränkt, in dessen oder deren Namen sie erfolgt ist.

1057 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in Bern, den sechsundzwanzigsten September eintausend neunhundert und sechs, in einem einzigen Exemplar, das im schweizerischen Bundesarchiv niedergelegt, und von dem jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden soll.

(Folgen die Unterschriften.)

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13.11.1907

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