# S T #
zu 94.427
Parlamentarische Initiative UVG. Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit bei NichtberufeunfaÜen Stellungnahme des Bundesrates vom?. Mai 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen nachfolgend nach Artikel 2 H uawr Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 777.77) unsere Stellungnahme zum Bericht und Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK) vom 12. September 1996 (BEI 1997 III 619) betreffend eine Änderung von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes - über die Unfallversicherung (UVG, SR 852.20).
1
Ausgangstage
Die geltende Fassung von Artikel 37 Absatz 2 UVG schreibt vor, dass die Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.werden, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeiführt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Jahre 1993 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung die Vorschrift wegen Widerspruchs zu Internationalem Recht im Bereich der Berufsunfälle als nichtanwendbar erklärt (vgl. BGE 779 V 171, 720 V 128, 727 V 40).
Herr Nationalrat Suter hat am 7. Oktober 1994 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die verlangt, Artikel 37 Absatz 2 UVG efsatzlos zu streichen und damit die Gleichbehandlung von Berufs- und Nichtberufsunfällen wieder herzustellen.
Die SGK schlägt aufgrund von ausführlichen Beratungen in ihrem Bericht vom 12. September 1996 vor, im Bereich der Nichtberufsunfälle an einer Kürzung der Geldleistungen bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles grundsätzlich festzuhalten, indessen die Reduktion der Geldleistungen auf die Taggelder zu beschränken und auf zwei Jahre zu befristen. Die bisherige Privilegierung der Versicherten mit Sorgepflichten für Angehörige soll beibehalten werden. Die SGK trägt damit den Einwänden der Versicherer Rechnung, die bei einer vollständigen Streichung von Artikel 37 Absatz 2 UVG auf den Wegfall der Präventionswirkung der Leistungskürzungen hinweisen.
2 21
Stellungnahme des Bundesrates Grundsätzliches Einverständnis
Der Bundesrat erachtet die von der SGK vorgeschlagene Neufassung von Artikel 37 Absatz 2 UVG als ausgewogen: Einerseits wird durch den Ausschluss der 1W7-242
·
627
Leistungskürzung bei grobfahrlässiger Herbeiführung von Berufsunfällen den internationalen Verpflichtungen nachgelebt. Andererseits wird durch die'Einschränkung der Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen auf die Taggelder und deren Befristung die unverhältnismässige Härte der bisherigen Regelung gemildert, ohne auf die präventive Wirkung der Leistungskürzung gänzlich zu verzichten. Im übrigen sind die geschätzten zusätzlichen Kosten (rund 11 Mio. Fr. pro Jahr) zwar nicht vernachlässigbar, aber doch tragbar.
22
Auswirkungen auf den Rückgriff des Versicherers
Der Rückgriff des Versicherers auf Drittpersonen, die für den Unfall haften, wird durch die Artikel 41-44 UVG geregelt. Artikel 42 behandelt das Verhältnis des Rückgriffsanspruchs des Versicherers zum Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen die Drittperson. Absatz l sieht als Grundregel ein Quotenvorrecht des Geschädigten vor: Der Rückgriffsanspruch des Versicherers besteht nur insofern, als der Schaden des Geschädigten voll gedeckt ist. Absatz 2 enthält eine abweichende Regelung für den Fall, wo der Versicherer seine Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls gekürzt hat. Hier geht der Schadenersatzanspruch im Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf den Versicherer über (Quotenteilung), so dass der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen muss.
Würde die Initiative, wie sie ursprünglich von Herrn Suter eingereicht wurde, angenommen, müsste Artikel 42 Absatz 2 UVG angepasst werden. Er wäre nur noch anzuwenden, wenn Versicherungsleistungen gekürzt werden, weil der Geschädigte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 3 UVG; bei diesem Fall wird heute Art. 42 Abs. 2 UVG analog angewendet) oder bei grober Fahrlässigkeit der Hinterlassenen (Art. 38 Abs. 2 UVG).
Da nach dem Gegenvorschlag der Kommission des Nationalrates bei Nichtberufsunfällen eine beschränkte Kürzung von Versicherungsleistungen möglich bleibt, soll auch die Quotenteilung nach Artikel 42 Absatz 2 beibehalten werden. Indessen stellt sich die Frage, ob die Quotenteilung für sämtliche Versicherungsleistungen oder nur für die gekürzten Leistungen gelten soll, wogegen die ungekürzten Leistungen dem Quotenvorrecht nach Absatz l unterstünden. Eine unterschiedliche Berechnung des Rückgriffsanspruchs für die gekürzten und die ungekürzten Leistungen würde zwar den Geschädigten besser stellen, wäre in der Praxis aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Daher schlägt der Bundesrat vor, die Quotenteilung für sämtliche Versicherungsleistungen beizubehalten. Diese Lösung entspricht dem bisherigen Wortlaut von Artikel 42 Absatz 2, so dass hier keine Änderung vorgenommen werden muss.
Die Stellung des Geschädigten könnte aber im Rahmen des Bundesgesetzes über, den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verbessert werden.
Der Bundesrat hat zu Artikel 80 Absatz 2 ATSG eine Berechnung der Quotenteilung beantragt, die für den Geschädigten günstiger ist (BEI 1994 V 921 ff., 958).
23
Antrag
Aus der Sicht des Bundesrates ist der Passus «..., oder wenn er an den Unfallfolgen stirbt.» im Unterschied zur bisherigen Fassung des zweiten Satzes von Artikel 37 Absatz 2 UVG nicht notwendig, da die Leistungskürzung auf die Taggelder 628
beschränkt wird: Erhält eine versicherte Person, die für keine Angehörigen zu sorgen hat, wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles ein um mehr als die Hälfte gekürztes Taggeld, dann besteht kein Grund, bei ihrem unfallbedingten späteren Tode nachträglich das Taggeld zu korrigieren.
Aus diesen Gründen schlagen wir den folgenden Text von
,
Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in der Versicherung der Nichtberufsunfa'lle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. Mai 1997
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
9024
629
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative UVG. Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Mai 1997
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1997
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
94.427
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.06.1997
Date Data Seite
627-629
Page Pagina Ref. No
10 054 288
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.