662

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg.

(Vom 1. März 1907.)

Tit.

Mit Eingaben vom 16.-Oktober und l 1. Dezember 1906 stellte der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn St. Immer-Sonnenberg unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre vom 23. April 1906, ein Gesuch um Änderung des Titels und des Eingangs des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1899 betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg (E. A. S. XV, 890) in dem Sinne, dass die Benennung St. Immer-Sonnenberg durch diejenige St. I m i e r - M o n t 8 o lei l ersetzt werde.

Dieser Beschluss sei durch folgende Erwägungen veranlasst worden : Die eidgenössische Postverwaltung habe auf der Hochebene des Berges, auf welche die Drahtseilbahn führt, eine Ablage eingerichtet, welche sie als ,,Dépôt des Postés du Mont-Soleil" bezeichnet habe. Diese Benennung sei gewählt worden, um Verwechslungen mit verschiedenen anderen Ortschaften, welche den Namen Sonnenberg tragen (Sonnen berg bei Kriens, Sonnenberg bei Seelisberg etc.) zu vermeiden.

663

Sämtliche, in nächster Nähe der oberen Station gelegenen G asthöfe und Wirtschaften hätten sukzessiv die Benennung M o n t S o l e i l angenommen, welche nun allgemein von der Bevölkerung angewendet werde.

Es seien ebenfalls schon mehrere bedauerliche Verwechslungen zwischen den Bahnen St. Itnmer-Sonnenberg und SonnenbergKriens vorgekommen.

Die eventuell in Vorschlag gebrachte Bezeichnung ,,Montagne du Droit"1 gelte für den gesamten Berg, welcher im Norden das Suzetal von Les Convers bis Sonceboz begrenze. Der nördlich der Ortschaft Corgêmont und Sonceboz liegende Teil dieses Berges trage allein den Namen Sonnenberg. Die Drahtseilbahn sei also irrtümlich St. Immer-Sonnenberg genannt worden, da sie nicht auf denjenigen Teil des Berges führe, der diesen Namen trägt.

Die Benennung Mont-Soleil dagegen sei von der Gemeinde St. linier dem neuen Quartier gegeben worden, das auf der Berghöhe seit dev Eröffnung der Drahtseilbahn entstanden sei.

Der Regierungsrat des Kantons Bern sprach sich in seiner Vernehmlassung vom 10. November 1906 dahin aus, die Änderung sollte nur im französischen Texte der Konzession vorgenommen werden, dagegen sollte die Bezeichnung St. Immer-Sonnenberg im deutschen Texte beibehalten werden.

Hierzu ist zu bemerken, dass vermieden werden sollte, für eine und dieselbe Bahngesellschaft verschiedene Benennungen anzuwenden. Soweit es sich um die Bezeichnung St. Immer oder ,,St. Imier11 handelt, erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, dass getnäss Bundesratsbeschluss vom 15. August 1902 für die Namen der politischen Gemeinden eine einheitliche Schreibweise anzuwenden ist und zwar in dem Sinne dass, je nach der Landesgegend, in welcher die Ortschaft liegt, die deutsche oder französische Bezeichnung als massgebend angenommen wird.

In dem vom Bundesrate herausgegebenen Verzeichnis (Schreibweise der Namen der schweizerischen politischen Gemeinden für die Bundesverwaltung) findet sich die Bezeichnung ,,St. Imier"1.

Die Gründe des Verwaltungsrates der Bahngesellschaft sind zutreffend, namentlich diejenigen, die sich auf die Verwechslungen beziehen, welche zwischen dieser Bahn und anderen Bahnen, in deren Benennungen ebenfalls das Wort Sonnenberg vorkommt, entstehen oder entstehen können. Aus diesen Gründen, und soweit es sich um die Bezeichnung ,,St. Imiertt handelt auch mit Rücksicht auf den oben zitierten Bundesratsbeschluss vom 15. August 1902 ist unseres Erachtens dem Gesuche des Verwaltungsrates zu ent-

664

sprechen. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussentwurf, der dem gestellten Änderungsgesuch Rechnung trägt, zur Genehmigung.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

ng.

B e r n , den 1. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

665

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Aenderuüg der Konzession einer Eisenbahn für eine Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg, vom 16. Oktober und 11. Dezember 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1899 (E.

A. S. XV, 890) erteilte Konzession für dea Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg wird im Titel und Eingang dahin abgeändert, dass die Bezeichnung ,,St. Immer auf den Sonnenberg"1 durch ,,St. I m i e r - M o n t - S o l e i l ^ ersetzt wird.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg. (Vom 1. März 1907.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1907

Date Data Seite

662-665

Page Pagina Ref. No

10 022 302

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.