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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflicht-
(Vom 26. November 1907.)
Tit.
Pr. 21 belegt, und da er trotz erhaltenen Mahnungen nicht bezahlte, dem Strafrichter überwiesen. Da er sein Domizil nach ihr keine Folge, und zwar ohne irgend welche Entschuldigung, in contumaciam mit 3 Tagen Gefängnis bestraft wurde.
Nunmehr verlangt er Erlass der Strafe durch Begnadigung.
Zur Begründung bringt er lediglich vor, es sei ihm wegen Mangel an Geld nicht möglich gewesen, bei der Verhandlung in dem von seinem Wohnort weit entfernten Chaux-de-Fonds zu erscheinen.
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Der Staatsanwalt des Kantons Neuenburg kommt zu dem Schlüsse, dass dem Gesuche nicht entsprochen werden könne.
Es herrscht denn auch kein Zweifel darüber, dass das Gericht von Chaux-de-Fonds zur Beurteilung des Falles kompetent war, we hat daher selbst durch ungehöriges Verhalten dazu Veranlassung gegeben, dass er in seiner Abwesenheit verurteilt wurde, indem er weder die Taxe vor dem Termin entrichtete, noch auch sein Ausbleiben schriftlich entschuldigte und dem Richter auf diesem Wege die Gründe klar legte, die ihm die Erfüllung seiner Bürgerpflicht unmöglich machten.
Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch weisen.
des Gaston Jaquet abzu-
B e r n , den 26. November 1907.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Maller.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rmgier.
-o-SS»-*-
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Gaston Jaquet, commis, rue de la Cité 15, Genf. (Vom 26. November 1907.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1907
Année Anno Band
6
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.12.1907
Date Data Seite
139-140
Page Pagina Ref. No
10 022 667
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