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# S T #

Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Serbien.

(Abgeschlossen am 28. Februar 1907.)

Obersetzung nach dem französischen Originaltext.

Der schweizerische Bundesrat

und Seine Majestät der König von Serbien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu begünstigen, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der schweizerische Bundesrat: Herrn · F e r n a n d H. du M a r t h e r a y , seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien; Bundesblatt

59. Jahrg. Bd. II.

42

650 Seine Majestät der König von Serbien : Herrn R a c h a M i l o s c h e w i t s c h , Generaldirektor der Staatsmonopole ; Herrn S a v a R. K u k i t s c h , Generaldirektor der Zölle; die nach gegenseitiger .Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Zwischen dem Königreich Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft soll volle Handelsfreiheit bestehen.

Artikel 2.

Die Angehörigen des einen der beiden vertragschliessenden Teile, die im Gebiete des audern wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten, sollen daselbst für die Ausübung von Handel und Industrie die gleichen Rechte geniessen, wie die eigenen Staatsangehörigen und keiner höhern oder ändern Besteuerung unterworfen sein, als diese selbst. Sie sollen im Gebiete des ändern Teiles in jeder Hinsicht der gleichen Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen teilhaftig sein, wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes.

Es ist jedoch vereinbart, dass die besondern Gesetze, Verordnungen und Vorschriften über Handel, Industrie und Polizei, die jetzt oder zukünftig in jedem der beiden Länder gültig sind und auf alle Fremden Anwendung finden, durch die vorstehenden Vereinbarungen in keiner Weise entkräftet werden sollen.

Artikel 3.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Teile sollen das Recht haben, im Gebiete des ändern Teiles bewegliches oder unbewegliches ^»entum

651 jeder Art zu erwerben und zu besitzen, soweit dies nach den bestehenden oder zukünftigen Landesgesetzen den Angehörigen irgend einer ändern fremden Nation gestattet ist.

Sie können darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament oder in jeder ändern Weise verfügen, sowie solches Eigentum durch Erbschaft erlangen, und zwar unter den gleichen Bedingungen, die für die Angehörigen irgend einer ändern fremden Nation jetzt oder in Zukunft festgesetzt sind. In keinem der genannten Fälle sollen sie ändern oder höhern Taxen, Steuern oder Abgaben, wie diese auch heissen mögen, unterworfen sein, als denjenigen, die von den Landesangehörigen gegenwärtig oder zukünftig erhoben werden.

Auch können sie, unter Beobachtung der Landesgesetze, den Ertrag aus dem Verkauf ihres Besitztums und ihres gesamten Vermögens frei ausführen, ohne in ihrer Eigenschaft als Fremde ändern oder höhern Abgaben unterworfen zu sein, als wie sie von den Landesangehörigen unter gleichen Umständen zu entrichten wären.

Artikel 4.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen im Gebiete des ändern von jedem obligatorischen Amtsdienste in gerichtlichen Angelegenheiten, sowie in der Staats- oder Gemeindeverwaltung, ausgenommen in Vormundschaftssachen, ferner von jedem persönlichen Dienste in der Armee, der Marine, der Reserve zu Land und zur See, und der nationalen Miliz befreit sein, ebenso von allen militärischen Auflagen, Anleihen, Zwangsanleihen, Requisitionen und Leistungen jeder Art, die im Kriegsfalle oder infolge ausserordentlicher Umstände, auferlegt werden. Ausgenommen sind jedoch die auf irgend einer Art des Besitzes von Grundstücken lastenden Abgaben, sowie die Verpflichtung zur militärischen Einquartierung und zu ändern Leistungen

652

besonderer Art für die Militärmacht, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation als Eigentümer, Pächter oder Mieter von Immobilien herangezogen werden.

Artikel 5.

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle G e s e l l s c h a f t e n , die in einem der beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen rechtsgültig errichtet worden sind und dort ihren Sitz haben, sollen im ändern Lande als gesetzlich bestehend anerkannt werden und dort namentlich das Recht haben, vor Gericht als Kläger oder als Beklagte aufzutreten.

Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehende Vereinbarung die Frage nicht berührt wird, ob solche im einen der beiden Länder errichtete Gesellschaften im ändern Lande zum Handels- und Gewerbebetriebe zugelassen werden oder nicht. Diese Frage bleibt stets den im betreffenden Lande bestehenden Bestimmungen vorbehalten.

In- jedem Falle sollen die genannten Gesellschaften im ändern Lande die gleichen Rechte geniessen, die den gleichartigen Gesellschaften irgend eines Landes zustehen oder zugestanden werden sollten.

Artikel 6.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel zwischen den beiden Ländern in.keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr-Verb o te zu hemmen.

Ausnahmen können, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, nur in folgenden Fällen stattfinden :

653 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf Kchen Umständen;

unter ausserordent-

2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; 3. aus Rücksichten auf die Gesundheitspolizei oder zum Schütze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Parasiten; 4. zur Vollziehung der innern Gesetzgebung, insofern durch diese die Erzeugung, der Transport, der Verkauf oder der Verbrauch gewisser "Waren verboten oder beschränkt ist.

Artikel 7.

Die serbischen Boden- und Industrieprodukte, die in die Schweiz eingeführt werden, und die schweizerischen Boden- und Industrieprodukte, die in Serbien eingeführt werden, und die zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zum Transit bestimmt sind, sollen in dieser Hinsicht gleich behandelt werden, wie die Erzeugnisse der meistbegünstigten Nation, und weder höhern noch ändern Abgaben unterworfen werden, als diese. Namentlich soll jede Begünstigung oder Befreiung und iede Ermässigung der im Generaltarif oder in den Vertragstarifen festgesetzten Zölle, die der eine der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht für die Dauer oder vorübergehend gewähren sollte, sofort und ohne Gegenleistung auf die Boden- und Industrieprodukte des ändern .Teiles ausgedehnt werden.

Die aus einem der beiden Länder herstammenden Waren sollen im ändern auch in allem, "was die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, der Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, sowie der Häfen und Landungsplätze betrifft, gleich behandelt werden, wie die Waren der meistbegünstigten Nation.

654 Artikel 8.

Die serbischen Boden- und Industrieprodukte, die im Tarif A dieses Vertrages aufgeführt sind, sollen bei ihrer Einfuhr in die Schweiz, und die schweizerischen Bodenund Industrieprodukte, die im Tarif B dieses Vertrages aufgeführt sind, sollen bei ihrer Einfuhr in Serbien weder ändern noch höhern Zöllen als denjenigen unterworfen werden, die in diesen Beilagen festgesetzt sind.

Artikel 9.

I n n e r e A b g a b e n , die im Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Korporationen auf der Erzeugung, der Fabrikation oder dem Verbrauch einer Ware jetzt oder zukünftig lasten, dürfen Erzeugnisse des ändern Teiles unter keinem Vorwande stärker oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Produkte gleicher Art oder, wenn solche dort nicht erzeugt werden, als die Produkte der meistbegünstigten Nation.

Die Boden- oder Industrieprodukte des einen Landes, die zur Lagerung oder zum T r a n s i t in das Gebiet des ändern Landes eingeführt werden, sollen dort keiner innern Abgabe unterworfen sein.

(Siehe auch die Schlussprotokollbestimmungen zu diesem Artikel.)

Artikel 10.

Von den aus einem der beiden Länder nach dem ändern ausgeführten Erzeugnissen sollen weder andere, noch höhere A u s f u h r z ö l l e als diejenigen erhoben werden, die bei der Ausfuhr der gleichen Gegenstände nach dem in dieser Hinsicht meistbegünstigten Lande zu entrichten sind.

Ebenso ist jede Begünstigung, die einer der vertrag-

655

schliessenden Teile hinsichtlich der Ausfuhr einer dritten Macht zugesteht, sofort und bedingungslos auch dem ändern Teil einzuräumen.

Artikel 11.

Waren jeder Art, die auf einem für den Verkehr offenen Handelswege durch das Gebiet des einen der beiden Länder durchgeführt werden, sollen gegenseitig von jedem D u r c h f u h r z o l l befreit sein, ob sie direkt transitieren oder während der Durchfuhr abgeladen, gelagert und wieder aufgeladen werden.

Artikel 12.

Als den Bestimmungen dieses Vertrages nicht zuwiderlaufend werden angesehen: 1. die zur Erleichterung des G r e n z v e r k e h r s mit Nachbarstaaten vereinbarten Zugeständnisse, und zwar für eine Grenzzone, die sich von der Grenze aus nicht mehr als 15 km. weit erstrecken darf; 2. die Zugeständnisse, die einer der vertragschliessenden Teile einem ändern Staate jetzt oder später durch Z o l l v e r e i n s v e r t r a g gewährt.

(Siehe auch die Schlussprotokollbestimmung zu diesem Artikel.)

Artikel 13.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, die sich durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, dürfen im Gebiete des ändern Teiles entweder persönlich oder durch Handelsreisende, die in ihrem Dienste stehen, Ankäufe machen und, auch unter Mitführung von Mustern, Bestellungen aufsuchen.

656 Diese .Kaufleute, Fabrikanten und ändern Gewerbetreibenden sollen in Beziehung auf die Pässe und die für den Handelsbetrieb zu entrichtenden Abgaben in beiden Ländern gegenseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Die mit einer Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sieh führen. Zollpflichtige Gegenstände, die ron den genannten Reisenden als Muster eingeführt werden, sollen beiderseits vom Ein- und Ausfuhrzoll befreit sein, unter der Bedingung, dass sie, wenn sie nicht verkauft wurden, binnen einer voraus zu bestimmenden Frist wieder ausgeführt werden, und dass über die Identität der eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände kein Zweifel bestehe. Die Wiederausfuhr kann über jedes beliebige Zollamt erfolgen.

Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr entweder durch Hinterlegung der betreffenden Zollbeträge oder durch Kaution sichergestellt werden.

Die vertragschliessenden Teile werden einander gegenseitig mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung der Karten befugt, und welche Vorschriften von den Reisenden bei der Ausübung ihres Handelsbetriebes zu beobachten sind.

Die Angehörigen des einen der vertragsehliessenden Teile, die im Gebiete des ändern Teiles Messen oder Märkte besuchen, um ihren Handel zu betreiben oder ihre Erzeugnisse abzusetzen, sollen gegenseitig wie die Angehörigen des eigenen Landes behandelt werden und keinen höhern Abgaben unterworfen sein, als diese selbst.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, das H a u s i e r e n und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen betrifft, die weder Handel noch Gewerbe treiben, so be-

657 halten sich die vertragschliessenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

(Siehe auch das dem Vertrage beigefügte Muster zur Legitimationskarte für Handelsreisende.)

Artikel 14.

Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung dieses Vertrages oder seiner Beilagen, sowie über die Anwendung der Zölle, die in ihren Tarifverträgen mit dritten Mächten festgesetzt sind, eine Meinungsverschiedenheit entstehen sollte, so ist diese auf Verlangen des einen oder ändern Teiles nach den im Schlussprotokoll vorgesehenen Bedingungen auf s c h i e d s r i c h t e r l i c h e m W e g e zu schlichten, und zwar gilt dies auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Meinungsverschiedenheit sich auf die Auslegung des Vertrages beziehe.

(Siehe auch die Schlussprotokollbestimmungen zu diesem Artikel.)

Artikel 15.

Dieser Vertrag ersetzt die Handelsübereinkunft vom 10. Juni 1880.

Er soll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1917 vollziehbar bleiben.

Wenn keiner der beiden vertragschliessenden Teile dem ändern zwölf Monate vor Ablauf dieser Zeit die Absicht kundgeben sollte, den Vertrag ausser Wirkung zu setzen, so bleibt er gültig bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo der eine oder andere der vertragschliessenden Teile ihn künden wird.

658

Artikel 16.

Dieser Vertrag soll ratifiziert, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Belgrad ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten ihn unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in B e l g r a d , in doppelter Ausfertigung, am 28. Februar eintausendneunhundertsieben.

(L. S.) (gez.) du Martheray. (L. S.) (gez.) Racha Miloschewitsch.

(L. S.) (gez.) S. R. Kukitsch.

659

Tarif A..

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten:

a: den Ansatz des bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten alten Gebrauchstarifes ; g: den Ansatz des geltenden neuen Gebrauchstarifes.

Fette Ziffern: Ermässigung unter den Ansatz des geltenden neuen Gebrauchstarifes.

Alle nicht feit gedruckten Ansätze sind Bindungen des neuen Gebrauchstarifes.

Nummer des Schweiz.

General tarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken per 100 kg.

3 4 7 8 9 10

16

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht geschält: -- Hafer (a und g -. 30) . . .

-- Gerste (a und g -- . 30) .

-- Mais (a und g -. 30) --- Bohnen (a und g -. 30) . . .

-- Erbsen (a und g -. 30) .

-- Andere Hülsenfrüchte (a und g -.30) Mehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg. Gewicht: -- aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten (a 2. -, g 2. 50) . .

--.30 --.30 --.30 --.30 --.30 -- . 30

2.50

660 Nommer des Schweiz General* tarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken per 100 kg.

Obst und geniessbare Beeren, frisch : -- .offen oder in Säcken (a und g frei}

frei

-- in anderer Packung: -- -- Aprikosen, Äpfel, Birnen (a frei, g 1. -)

L--

24 b

-- -- andere (a und g frei)

frei

25 a

Obst, gedörrt ausgesteint -- Pflaumen Behältern aller Art

23 24 a

29 a

31 a

31 b

31 d

oder getrocknet, nicht (Steinobst) : und Zwetschgen, in oder Verpackungen (a 2. 50, g 3. -) . .

2 --

Pflaumenmus, ohne Zucker und ohne Alkohol, sogenanntes Pekmes (a 20. -, g 25. -)

2.--

Weintrauben, frische, zum Tafelgen uss : -- in frankierten Poststücken bis zu 5 kg. Bruttogewicht (a und g frei)

frei

-- in kleineu Paketen, Kisten, Schachteln oder Körben von höchstens 5 kg. Gewicht, lose . oder je 4 bis 10 zu Cageots oder Traglasten vereinigt, mit Papieroder Leinwandumhüllung, in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt (a und g 2.50)

2.50

--. andere (a 2. 50, g 5.-) .

5. --

661 Nummer des Schweiz.

Generaltarifes

76 a 76b 76c

77 a 77b 78

80 a 80b

Benennung der Waren

Zölle Franken

.

Ad Nrn. 31 a, b und d. -- Um zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen zu werden, müssen die Tafeltrauben von Blättern und Rebholz befreit und in gut verschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder Körben verpackt sein. Das Gewicht einer gefüllten Schachtel, Kiste oder eines gefüllten Korbes darf 10 kg. nicht übersteigen.

Fleisch, frisch geschlachtet: -- Kalbfleisch (a 4. 50, g 15. -) .

-- Schweinefleisch (a 4. 50, g 10. -) Ad 76 b. Speck, frischer.

-- arideres (a 4. 50, g 10. -) .

Ad 76 a ~ c. Tiere , getötete , ausgeweidet oder nicht.

Fleisch, konserviert : -- gesalzen, geräuchert; Speck, gedörrt : -- -- Schinken (a 6. -, g 14. --) .

-- -- anderes (a 6. -, g 20. -) .

-- -- anderes als das unter die Nummern 77 « und 77 6 fallende Fleisch (a6.-,g25.-) Wurstwaren (Charcuterie) aller Art : -- Salami, Salamini, Mortadella, Zamponi und Cotechini (_a 12. -, s 15.-) -- andere (a 12. -, g 25. -) . .

per 100 kg.

15.-- 10.-- 10.--

14.-- 20.--

25.--

15.-- 25.--

662 Nommer des schireiz.

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken per 100 kg.

83

Geflügel, lebend (a und g 4. -)

4. --

84

Geflügel, getötet (a 6.-, g 4. -) /

86

Eier (a und g 1. -)

4. -- j

136 a

Ochsen : -- Schlachtvieh (a 15.-, g 27.-)

136b

-- Nutzvieh (a 15. -, g 27. -)

27. -

136e

-- ohne Milehzähne (a 15. -, g 27.-)

27.--

138a

Kühe: -- Schlachtvieh (a 18. -, g 30. -)

30.--

138 b

-- Nutzvieh (a 18.-, g 30.-). .

30.--

143

Schweine, über 60 kg. Gewicht (a 5. -, g 10. -)

10. -- '

145

Schafe ( a u n d g - . 5 0 ) . . . .

--.50

173

Felle, roh, gesalzen oder ungesalzen, getrocknet (a -. 60, g -. 30)

per 100 kR.

396 a i

Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, etc. (a -. 30, g frei)

frei

Bodenteppiche, nicht sammetartig gewebt, mit Kette aus rohem, gezwirntem Wollengarn und mit Schuss aus gefärbtem Wollengarn, mit bloss geknüpften Gewebefransen, nach Art der hinterlegten Muster (ohne Fransen a 25. -, g 30.-; mit Fransen a und g 50. -)

25.--

482 a

per StUck

27.--

--.30

663

Tarif B.

Zölle bei der Einfuhr in Serbien.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in ' klammern) bedeuten :

a: Gesamtbelastnng durch. Zoll und interne Steuern (Obrt und Troscharina ') nach dem frühem serbischen Tarif.

n: Zoll nach dem neuen serbischen Generaltarif, inkl. Troscharina, (nur für Chokolade, Kindermehl und Käse).

Fette Ziffern: Ermässigung unter die Zoll- und Steuersätze des frühern Tarifes.

Nummer des Berb.

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

aus 134

2. Chokolade und Chokoladesurrogate, in Tabletten oder in Stücken (a zirka 98. -, n 250. -) . .

70. --2)

') Unter ,, O b r t " ist nach einem Gesetz von 1886 eine Umsatzsteuer zu verstehen, der alle Geschäfte in Serbien unterliegen, die mit einem Kapital in der Absicht auf Gewinn arbeiten. Von fremden Waren wurde die Steuer bisher gleichzeitig mit dem Einfuhrzoll erhoben ; sie betrug 7 °/o vom Wert für Fabrikate und l % vom Wert für Rohstotfe.

Nach den neuen serbischen Handelsverträgen (siehe Schlussprotokoll zu Art. 9 des vorliegenden Vertrages) darf die Steuer von ausländischen Waren nicht mehr erhoben werden.

Die ,, T r o s c h a r i n a " (Verbrauchssteuer) beruht auf einem Gesetz vom 24. Juli 1893. Von den in diesem Tarif genannten Waren unterliegen derselben nur Chokolade (50. - per q.), Kindermehl (30. - per q.) und Käse (100. - per q.) ; für Emmentaler wird aber die Steuer durch den vorliegenden Vertrag aufgehoben.

Dieselbe findet auf die betreifenden in Serbien selbst erzeugten Waren ebenfalls Anwendung.

2 ) Wie im neuen serbisch-französischen Vertrag. Hierzu noch die Troscharina, 50. - per q.

664 Nummer des serb.

Generaltarif es

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

aus 140

aus 143

Aus 2 und 3. -- Milchchokolade, fest, in jeder Form (a zirka 98. -, n 250.-)

50.-- 0

Kindermehl mit einem Zuckerzusatz von höchstens 33 °/o, auch in hermetisch verschlossenen Büchsen (a zirka 65.-, n 130.-) .

40. --2)

Aus 3. -- Emmentaler Hartkäse in Laiben von mehr als 60 kg.

(a zirka 130. -, n 250. -) . .

40. --B)

Bestimmung su ex 143, ex 3. -- Emmentalerkäse ist der Troscharina nicht unterworfen 4 ).

aus 277

Baumwollgewebe, glatte ä) : 1. im Gewichte von mehr als 120 g.

per Quadratmeter, in Kette und Schuss auf einen cm2, enthaltend:

a

) Hierzu noch die Troscharina, 50. - per q.

*) Hierzu noch die Troscharina, 30. - per q.

3 ) Im neuen serbisch-französischen Vertrag ist für die französischen Spezialitäten Roquefort, Brie, Camenbert, Pont-1'Evêque und Coulommiers ein Zoll von 70. - (Troscharina nicht Inbegriffen) festgesetzt.

4 ) Troscharina für Käse : 100. - per q.

5 ) Entsprechend der Anlage des neuen Generaltarifes gelten die in dieser Nummer vereinbarten Zölle nur für r o h e Gewebe.

Gebleichte, gefärbte, buntgewobene, bedruckte und mercerisierte Gewebe unterliegen, soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, den in den allgemeinen Bestimmungeu zum V. Abschnitt (siehe nach Nr. ex 338 weiter hinten) angegebenen Zuschlägen.

(Fortsetzung dieser Fnssnote auf der folgenden Seite.)

665 Nummer des serb.

Generaltarifes

Zölle

Benennung der Waren

Dinars per 100 kg.

a. bis 50 Fäden > (n 130.-) .

.

80.-- !)

ö. über 50 bis 80 Fäden (n 1 50. -)

100.-- ^

c. über. 80 Fäden (n 180.-)

130.-- *)

.

2. irn Gewichte von mehr als 60 g.

und bis auf 120 g. per Quadratmeter, in Kette und Schuss auf einen cm 2 , enthaltend : .

130.-- *)

b. über 50 bis 80 Fäden (n 210. -)

130.--2)

a. bis 50 Fäden (n 180. -) .

3. im Gewichte bis 60 g. per Quadratmeter, in Kette und Schuss auf einen cm 2 , enthaltend: a. bis 50 Fäden (n 250. -) .

.

190.-- 2)

*E>

Die a l t e n Z ö l l e für Baumwollgewebe betrugen: Barchent und ähnliche Stoffe, roh und ausgerüstet 25. - ; Kleiderstoffe, Piqué u. dgl., roh und ausgerüstet 35. -; Tischzeuge, ferner Taschen-, Hals- und Kopftücher (sogenannte Schainiés), buntgewoben oder bedruckt 55.-; alle andern dichten Gewebe, roh 30. -, 'gebleicht 50. -, gefärbt oder buntgewoben 60. -, bedruckt 80. - ; feine undichte Gewebe, wie Mousselin, Linon, Tüll etc., gebleicht 80. -, gefärbt oder buntgewoben 100. -, bedruckt 120. - ; Gaze, englischer Tüll, Bobbinet, Petinet 160. -. Hierzu kam noch die Obrtsteuer, 7 o/o vom Wert.

0 Die n e u e n G e n e r a l z ö l l e sind bei den einzelnen Unterpositionen angegeben und gelten nur für die rohen Tücher.

') Wie in den neuen Verträgen Serbiens mit Deutschland, Italien und England.

· . .

.

2

) Wie im neuen serbisch-englischen Vertrag.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

43

606 Nommer des serb.

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars

Bestimmuny zu Nr. 377. -- Glarner Artikel, d. h. Taschentücher, Kopftücher, Cachenez, Foulards, Shawls, Fichus, etc., von jeder Art und jeder Grosse: aus Baumwolle, gefärbt, bedruckt, mit oder ohne Appretur, glatt, geköpert oder gekreppt, unterliegen einem Zoll von 120 Dinars1) per 100 kg., worin alle Zuschlagstaxen Inbegriffen sind.

Wenn diese Artikel in Kisten verpackt sind, wird der Zoll ron 120 Dinars vom Bruttogewichte nach Abzug von 20 % Tara erhoben 2).

Die genannten Artikel werden zum Zoll von 120 Dinars nur dann zugelassen, wenn sie von Ursprungszeugnissen begleitet sind, die von den Gemeindebehörden des Produktionsortes ausgestellt werden.

=Das Konsularvisum wird für diese Zeugnisse nicht verlangt.

Es ist ausdrücklich vereinbart, dass jede weitergehende Konzession, die Serbien einem ändern Staate für bedruckte Baumwollgewebe irgend welcher Art zugestehen sollte, in vollem Umfange auch auf die oben erwähnten Glarner Artikel anzuwenden ist.

') Die alten Zölle (mit Einschluss der Obrtsteuer) variierten zwischen 106 und 132 Dinars; die neuen Zölle würden nach dem Generaltarif 297 bis 413 Dinars betragen.

2 ) Durch die Taraverordnung vom 1. März 1906 wurde der Taraabzug für Baumwolltncher in Kisten von 20 °/o auf 15 °/o herabgesetzt.

667 Nammer des serb.

Generaltarif es

Benennung der. Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

aus 281 Spitzen, gestickte (Aetzspitzen), jeder Art, ohne sichtbares Gewebe (a zirka 800.-; n gebleicht 1200.-, gefärbt 1300. -) 550. --l)

282

Stickereien auf Baum w ölige webea : 1. Hand- oder Maschinenstickereien in Kettenstich, auch mit Applikation von jedem andern Gewebe : a. mit Seide bestickt (a 300. plus 7 °/o vom Wert ; n roh 1200.-, gebleicht 1440.-, gefärbt 1560.-) 700. --2) b. mit Garn aus andern Spinnstoffen bestickt (a zirka 500.-- ; n roh 1000.-, gebleicht 1200.-, gefärbt 1300.-). . . .

550. --D) 2. Plattstichstickereien aller Art, auch mit Applikation von jedem andern Gewebe: a. mit Seide bestickt O 300. plus 7 °/o vom Wert ; n roh 1200.-, gebleicht 1440.-, gefärbt 1560.-) 700. --2) b. mit Garn aus andern Spinnstoffen bestickt (a zirka 550.-; n roh 1000.-, gebleicht 1200.-, gefärbt 1300. -) 550.--3)

') Der Ansatz gilt für baumwollene Aetzspitzen. -- Im neuen serbisch-deutschen Vertrag ist ein Zoll von 600. - festgesetzt.

*) Wie iin neuen serbisch-deutschen Vertrag.

3 ) Im neuen serbisch-deutschen Vertrag ist ein Zoll von 600. - festgesetzt.

668 Nnmmer des serb.

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

Bestimmwny su ex 281 und282. -- In den für diese Positionen festgesetzten Zöllen sind alle in den allgemeinen Bestimmungen zum V. Abschnitt des serbischen Tarifes vorgesehenen Zuschläge inbegriffen 1 ).

aus 335 1. Dichte Gewebe aus reiner Seide (a zirka 1300. - ; n roh 2500. -, weiss 3000.-, farbig 3250.-, bedruckt 3500. -) . . .

1500.-2)

Bestimmung su ex 335, 1. -- Dichte Gewebe aus reiner Seide, weiss, farbig oder bedruckt, unterliegen einem Zuschlag von 10 % 3)aus 338 Seidenbeuteltuch, mit Einschluss der zum Aufspannen fertiggestellten Beuteltücher (a zirka 1800.-; n am Stück 1800.-, konfektioniert 2250. -)

frei

Bestimmung su ex 338. -- Die in dieser Nummer aufgeführten Artikel sind keinem der in den all') Siehe die auf diese Bestimmungen bezüglichen Tarifvereinbarungen nach Nr. ex 338 weiter hinten.

2 ) Wie in den neuen Verträgen Serbiens mit Frankreich und Italien. -- Undichte Gewebe unterliegen nach dem serbisch-französischen Vertrag ebenfalls einem Grundzoll von 1500. -.

3 ) Die gleiche Bestimmung ist auch im neuen serbischitalienischen Vertrag enthalten. -- Nach dem neuen Generaltarif würden die Zuschläge betragen : für weisse 20 % (vertragsmässig 15 %>), für farbige 30 °/o (20 °/o) und für bedruckte 40 % (20°/o)-

669 Nommer des seri).

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars

gemeinen Bestimmungen zum V. Abschnitt des serbischen Tarifes vorgesehenen Zuschläge unterworfen 1).

Allgemeine Bestimmungen zum V. Abschnitt des serbischen Tarifes 3).

Zu 1 . -- Soweit keine besondern Bestimmungen entgegenstehen, unterliegen halbgebleichte, gebleichte, i mercerisierte oder nitrierte Baumwollgewebe einein Zuschlag von 15°/o8), gefärbte, bunt gewobene, sowie bedruckte Baumwollgewebe einem Zuschlag von 20 °/o9).

Zu 8. -- Gespinstwaren mit einfachen Säumen, einzelnen Nähten und einfachen Zutaten werden nicht als Konfektion behandelt, sondern unterliegen, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, einem Zuschlag von 15 % zum Zoll der betreffenden Gespinstwaren 4).

') Siehe diese Bestimmungen hiernach.

) Dieser Abschnitt umfasst die tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe, sowie die Waren hieraus.

3 ) Wie im neuen serbisch-deutschen Vertrag. - Im alten Tarif waren für gebleichte etc. Gewebe feste Zölle angesetzt (siehe die Anmerkung 5 zu Nr. 277 weiter vorn). -- Nach dem neuen Generaltarif betragen die Zuschläge für gebleichte 20 °/o, für gefärbte und zweifarbig gewobene 30 °/o, für mehrfarbig gewobene, mercerisierte oder bedruckte 40 °/°4 ) Wie im neuen serbisch-deutschen Vertrag. -- Nach dem alten Tarif unterlagen diese Waren keinem Zuschlag. Im neuen Generaltarif ist ein Zuschlag von 25 °/o festgesetzt.

2

670 Nommer des serb.

Generaltarif es

Benennung der Waren

Zölle Dinars

Soweit keine Ausnahmen festgesetzt sind, werden abgepasste oder zugeschnittene (découpés) Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingeführten Gespinstwaren behandelt ; sie unterliegen jedoch einem Zuschlag von 5 "/o1).'

Zu 14. -- Diese Bestimmung ist auf bedruckte, gefärbte oder bunt gewobene Baumwolltücher nicht anwendbar. Um die Klasse der Tarifnummer 277 zu bestimmen, worin diese Gewebe gehören, werden dieselben ohne Rücksicht auf Farbe oder Appretur im rohen Zustande abgewogen. Zu diesem Zwecke ist jeder Sorte von Geweben, die zur Verzollung angemeldet werden, ein Abschnitt von einem Quadratdezimeter des rohen Gewebes gleicher Art beizulegen 2).

') Wie im neuen serbisch-deutschen Vertrag. -- Nach dem alten Tarif unterlagen diese Waren keinem Zuschlag. Im neuen Generaltarif ist ein Zuschlag Ton 25 °/o festgesetzt.

*) Nach dem neuen Generaltarif wenlen zur Festsetzung der Gewichtsklasse 15 % vom Gewicht der fertigen Gewebe für Farbe und Appretur in Abzug gebracht. Es hätte dies zur Folge, dass z. B. ein Gewebe, das in rohem Zustande 76 g., gebleicht, gefärbt etc. nur noch 67 g. per m2 wiegt, in die höher besteuerte Klasse der Gewebe von 60 g. und weniger (Nr. 277, Ziffer 3) versetzt würde.

Im neuen serbisch-englischen Vertrag ist bestimmt, dass zur Festsetzung der Gewichtsklasse (Nr. 277) eines gefärbten Gewebes nur 10 °/o (statt 15 %) f«r Farbe und Appretur in Abzug zu bringen seien und dass, wenn das Gewebe dadurch in eine höher besteuerte Klasse versetzt werde, das zollpflichtige Gewicht um 10 °/o zu reduzieren sei.

671 Kammer des serii.

Generaltarìfes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

Besondere Bestimmung. -- Einzelne Tücher oder Shawls aus bedruckten Baumwollgeweben, mit Gewebefransen, auch wenn diese geknüpft aber nicht angenäht sind, unterliegen dieser Fransen wegen keinem Zuschlag1).

aus 404

410

Geflechte (tresses) aus Stroh oder ändern vegetabilischen Stoffen (mit Ausnahme der Sparterie) zur Hutfabrikation : rein oder mit Textilstoffen jeder Art gemischt, sofern die vegetabilischen Stoffe im Gewichte vorherrschen s) : 1. nicht gebleicht, nicht gefärbt

frei

2 . gebleicht, gefärbt

5.-

. . . .

Sparterie (zusammengeklebte Gespinstfaden) aller Art zur Hutfabrikation, auch in Verbindung mit einzelnen Gespinstfäden8)

200.

') Nach dem alten Tarif fielen Gewebefransen bei der Verzollung ausser Betracht. Im neuen Generaltarif ist dagegen ein Zuschlag von 25 % festgesetzt.

2 ) A l t e Z ö l l e : Geflechte, aus Stroh, Bast etc., rein 10.-: gemischt mit Baumwolle oder Leinen 80. -, mit Rosshaar 100. -, mit Seide 700. -, mit Halbseide 350. -. Hierzu kam noch die Obrtsteuer (7 °/o vom Wert), für reine Strohgeflechte zirka 30. -, für gemischte zirka 200. - bis 250. -.

N e u e Z ö l l e : Geflechte aus Stroh etc., rein: roh 50.-, gebleicht, gefärbt 70. - ; gemischt mit Seide 500. -, mit ändern Spinnstoffen 250. -.

a ) Bisher wahrscheinlich wie Posamenterie : aus Baumwolle und Leinen 80. -, aus Rosshaar 100. -, aus Seide 700. -, aus Halbseide 350.-: hierzu noch die Obrtsteuer (7 °/o vom Wert). -- Neuer Zoll 250. - einheitlich.

672 Nommer des serb.

Generaltarif es

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

Bestimmung su den Nrn. 404 und 410. -- Waren dieser Art sollen unter keinem Vorwand in Nr. 4.1.1 eingereiht werden *).

635

636

Dampfkessel (générateurs} mit allem Zubehör, für feststehende und bewegliche Dampfmaschinen (a zollfrei 2, n 6. -)

frei 3 )

Dampfmaschinen, feststehende oder bewegliche : Lokomobile, Lokomotiven und Tender, Dampfturbinen, Dampfdraisinen, sowie überhaupt alle Maschinen mit Dampfbetrieb; Maschinen, die mit flüssigem Material (Naphtha, Petroleum, Benzin, Gasolin etc.) geheizt werden, und alle Maschinen, deren Motoren durch andere Kraft als durch Dampf getrieben werden (ausgenommen Dynamomaschinen und Elektromotoren) ; mechanische Hämmer, Schiffsmotoren, hydraulische Motoren mit Kolben, Turbinen, Wasserräder und grosse Ventilatoren für Fabriken, alle

*) In Nr. 411 des neuen Generaltarifes sind die Sparteriewaren (ausgenommen Hüte) genannt. Die Zölle betragen: für solche ohne Verbindung mit ändern Materialien 350. -, für solche in Verbindung mit Seide, Halbseide, genähten Gegenständen, Spitzen, Sammet, Plüsch oder Schmuckfedern 800. - und für solche in Verbindung mit ändern Materialien 500. -.

2 ) Maschinen für industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe waren von der Obrtsteuer befreit.

3 ) Wie im neuen serbisch-englischen Vertrag.

673 Nummer des sert.

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

637

638

639

diese montiert oder zerlegt; Ersatzteile solcher Maschinen (a zollfrei *, n 12. -)

frei 2 )

Landwirtschaftliche Maschinen (a zollfrei !) : 1. Dreschmaschinen und Dampfpflüae (n 8. -") . . . . .

frei 2)

2. Getreide- u. Grasmähmaschinen, Maschinen zum Ausstreuen von zerkleinertem u. pulverisiertem Dünger, Maschinen zum Sortieren von Samen und andern Erzeugnissen ; Säemaschinen, Weinpressen, etc. (n 10. -) .

frei 2)

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Steinen und Hölzern, wie : Hobel- und Bohrmaschinen, Drehbänke, Fräs-, Säge- u. Schleifmaschinen, etc. (a zollfrei 1 , n 6.-)

frei

Näh-, Strick- und Stickmaschinen, Maschinen zur Herstellung von Spitzen, Wirkwaren und Tüll ; Bestandteile solcher Maschinen (a zollfrei *, n 8. -)

5. -3D

*) Si ìhe die Fussnote 2 zu Nr. 635 hiervor.

2 ) Wie im neuen serbisch-englischen Vertrag, ") Im neuen serbisch-deutschen Vertrag ist nu r für Nähmaschiner i eine Zollermässigung auf 5. - stipuliert.

674 Nummer des sert.

Geaeisltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

Alle Maschinen für die Textilindustrie; Webstühle, Kalander, Maschinen zum Zylindrieren, Krempeln, Haspel n, Pressen, Gauffrieren, Trocknen, etc. ; Maschinen für die Müllerei, Brauerei, Zement-, Ziegelund Tonwarenfabrikation, Buchdruckerei, Gerberei und alle andern Industrien, Maschinen zur Papierfabrikation, etc. ; . einzelne Teile aller dieser Maschinen (a zollfrei 1, n 8 -)

frei 2)

641

Maschinen und Apparate, anderweit nicht genannt oder Inbegriffen (a zollfrei \ n 20. -) . . . . 6. -- »)

642

Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, Rotoren und andere elektrische Motoren ; Zubehör oder einzelne Bestandteile solcher Maschinen (a zollfrei *, n 30. -) : bei einem Gewichte der Maschine von : 1. mehr als 3000 kg

.15. --8)

2. mehr als 500 bis 3000 kg. .

22. --3)

3. bis 500 kg

"\/.

30 --3J)

*) Siehe die Fussnote 2 zu Mr. 635 hiervor.

2 ) Im neuen serbisch-englischen Vertrag ist die Zollfreiheit nur für Textilmaschinen und Teile YOU solchen vereinbart worden.

8 ) Wie im neuen serbisch-deutschen Vertrag.

675 Kammer des serti.

Geueraltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 kg.

Transformatoren , Kondensatoren , Akkumulatoren und Elektroden; Teile derselben (a 50. -1, n 20.-)

20. --2)

aus 646 Telegraphen- und Telephonapparate, Gegenstände zur Installation von Hausläutewerken, Miki'ophone, galvanische Trocken- und Thermoelemente (a 50. - plus Obrtsteuer von 7 % vom Wert; n 150. -) .

60. --8)

Messapparate (Ampère-, Watt-. Voltmeter), Elektrizitätszähler, schmelzbare Stromunterbrecher , Sicherungen, Blitzschutzapparate, etc., Widerstandsapparate (Rheostate), Umschalter aller Art (a 50. -- plus Obrtsteuer von 7 °/o vom Wert; n 150.-)

75. --2)

643

Bestimmung. -- Messapparate, Zähler, schmelzbare Stromunterbrecher, Sicherungen, Widerstandsapparate und Umschalter, die Zubehör zu den in Nr. 642 aufgeführten Maschinen bilden und mit diesen zusammen eingehen, werden mit den Maschinen zu den für diese geltenden Ansätzen verzollt.

*) Siehe die Fussnote 2 zu Nr. 635 hieryor.

) Wie im neuen serbisch-deutschen Vertrag.

2

676 Nommer des Berb.

Generaltarifes

Benennung der Waren

Zölle Dinars per 100 ig.

ans 648 Anderes Zubehör *) für elektrische

659

662

Beleuchtung, wie : Fassungen für elektrische - Lampen, schmelzbare Stromunterbrecher, Sicherungen, elektrisches Isolationsmaterial, Schalthähne, etc. (a 50. -- plus Obrtsteuer von 7% vom Wert; n 120.-)

75. --2)

Instrumente und Apparate : mathematische, geometrische, physikalische , chemische , chirurgische ; Manometer, Vakuumtneter, Mikrometer, Indikatoren, Aräometer, Hydrometer, Erdgloben (a 50. plus Obrtsteuer von 7 °/o vom Wert; n 150. -3

125. --3)

Taschenuhren 3) : «. mit goldenen, vergoldeten oder plattierten Gehäusen, auch mit Edelsteinen verziert (n 6. -- per Stück)

per StUck

1.--

*) Das heisst anderes als montierte Kugeln und Birnen zu elektrischen Lampen, für welche Teile der Ansatz des neuen Generaltarifes, 120. -, im serbisch-deutschen Vertrag gebunden ist.

*) Wie im neuen serbisch-deutschen Vertrag.

3 ) A l t e Z ö l l e (Dinars per kg.): goldene 25.-, silberne 10. -, vergoldete oder versilberte 2. -, mit Schalen aus Stahl oder Nickel 1.20; ausserdem die Obrtsteuer, 7% vom Wert.

677 Nummer des serb.

Generaltaiifea

Benennung der Waren

Zölle Dinars per Stuck

mit silbernen oder versilberten Gehäusen, oder mit Rändern, Bügeln, Lünetten, die vergoldet, mit Gravierungen oder ändern goldenen oder vergoldeten Verzierungen versehen sind (n 2. - per Stück)

--.50

mit Gehäusen aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, auch mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln, etc.

(n 1.-- per Stück) . . . .

--.25

678

Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiß und Serbien abgeschlossenen Handelsvertrages haben sich, die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Vorbehalte und Erklärungen geeinigt, die einen wesentlichen) Teil des Vertrages selbst bilden sollen : Zu Artikel 9.

Da in den Ansätzen des neuen serbischen Zolltarife» die bisher neben den Zöllen erhobene Obrtsteuer J) inbegriffen ist, wird diese Steuer zukünftig von den aus dei" Schweiz in Serbien eingeführten Waren nicht mehr erhoben werden.

"Waren, die in der Schweiz, nicht aber in Serbien erzeugt oder hergestellt werden, können der auf Rechnung; des Staates oder der Gemeinden erhobenen sogenannten Troscharina ]) unterworfen werden, sofern diese Steuer für jene Waren schon beim Abschluss des gegenwärtigen Vertrages zu entrichten war. Die bisherigen Steueransätze sollen nicht erhöht werden.

Die aus der Schweiz in Serbien eingeführten Waren, für die im serbischen Vertragstarif Ermässigungen oder Bindungen der Zölle vereinbart sind, sollen in Serbien keinerlei weitern innern Abgaben, sei es für Rechnung" des Staates, der Gemeinden oder Korporationen, unterworfen werden.

l

) Vgl. die Fussnote l auf der ersten Seite des Tarifes B.

679

Zu Artikel 12.

Es ist vereinhart, dass die besondern Zollerleichterungen, die die Schweiz der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex zugestanden hat, von Serbien nicht beansprucht werden können.

Zu Artikel 14.

I.

Wenn nach Artikel 14 ein Schiedsspruch zu erfolgen hat, so soll das Schiedsgericht unter Vorbehalt der in den Ziffern II und III hiernach vorgesehenen Fälle, auf folgende Weise gebildet und in Tätigkeit gesetzt werden : 1. Jeder der vertragschliessenden Teile ernennt aus seinen eigenen Landesangehörigen eine geeignete Person als Schiedsrichter.

2. Die beiden vertragschliessenden Teile wählen sodann aus den Angehörigen einer dritten Macht den Obmann des Schiedsgerichtes.

3. Wenn sie sich hierüber nicht einigen können, sostellt jeder Teil einen Kandidaten auf, der anderer Nationalität ist, als die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen vorgeschlagenen Personen.

4. Aus den beiden so bezeichneten Kandidaten wird der Obmann des Schiedsgerichtes durch das Los bestimmt, wenn zwischen den beiden Teilen nicht allenfalls vorher eine Verständigung hierüber erfolgt.

5. Der Obmann ist Vorsitzender des Gerichtshofes, dessen Beschlüsse durch die Mehrheit der Stimmen gefaest werden.

. Für den ersten Streitfall wird das Schiedsgericht im Gebiete desjenigen Teiles Sitzung halten, der durch das Los bestimmt wird, für den zweiten Fall im Gebiete des-

680

ändern Teiles, und so abwechselnd in dem einen oder dem ändern Gebiete, in der Stadt, die von der Regierung des Landes bestimmt wird, in dem das Schiedsgericht zusammentritt. Die betreffende Regierung hat das Personal und das Lokal, die für die Arbeiten des Schiedsgerichtes erforderlich sind, zu dessen Verfügung zu stellen.

Jeder Teil wird im Gerichtshofe einen Vertreter stellen, der als Vermittler zwischen dem Gericht und der Regierung dient, die ihn ernannt hat.

Das Verfahren findet ausschliesslich auf schriftlichem Wege statt. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, sich von den Agenten der beiden Parteien, sowie von den Sachverständigen und Zeugen, deren Vorladung er für nützlich erachtet, mündliche Aufschlüsse erteilen zu lassen.

Um die Vorladung und Einvernahme dieser Sachverständigen oder Zeugen zu sichern, wird auf Verlangen des Schiedsgerichtshofes jeder der vertragschliessenden Teile unter den gleichen Bedingungen mitwirken, wie bei der Vollziehung von Rechtshülfegesuchen.

II.

Auf Verlangen der klagenden Partei ist die Entscheidung einem einzigen Schiedsrichter zu übertragen. Wenn sich die beiden Teile innert vier Wochen über die hierfür zu bezeichnende Person nicht einigen können, so hat jeder Teil einen Kandidaten aufzustellen, worauf durch das Los zwischen ihnen entschieden wird.

m.

Die beiden vertragschliessenden Teile können sich übrigens in jedem einzelnen Falle oder ein für allemal über irgend ein anderes Vorgehen für die Zusammensetzung

681

des Schiedsgerichtes und das von demselben einzuschlagende Verfahren verständigen, IV.

Die Kosten des Schiedsgerichtes werden beiden Parteien zur Hälfte übertragen.

Dieses Protokoll, das ohne besondere Ratifikation, durch die blosse Tatsache der Auswechslung der Ratifikationen des Vertrages, auf den es sich bezieht, als von den vertragschliessenden Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist am 28. Februar 1907 zu Belgrad in doppelter Ausfertigung unterzeichnet worden.

(gez.) du Martheray.

(gez.) Racha Miloschewitsch.

(gez.) S. R. Kukitsch.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

44

682 (Muster.}

Legitimationskarte für Handelsreisende.

Für das Jahr

Nr. der Karte

Gültig in der Schweiz und in Serbien.

Inhaber: (Tauf- und Geschlechtsname.)

, den (Tag, Monat, Jahr.)

.,, ,, (Stempel) p *

(Zuständige Behörde) ,, . y , ....

Unterschrift.

Es wird bescheinigt, dass der Inhaber dieser Karte eine (Art der Fabrik oder des Handelsgeschäftes) in unter der Firma : besitzt.

Als Handelsreisender im Hause in .

. angestellt ist, das dort eine · (Art der Fabrik oder des Handelsgeschäftes) besitzt.

Da der Inhaber dieser Karte beabsichtigt, für Rechnung seines Hauses, sowie für ------- (Art der Fabrik ' folgende Häuser oder des Handelsgeschäftes) in Bestellungen aufzunehmen und Ankäufe zu machen, so

683

. , , . . .

, das genannte Haus , ,.

ist ,, wird bescheinigt, dass -- -- gehalten rar D ' die genannten Hauser sind ..

.

, seines , , (seiner T , . .. ,. .

die Ausübung -- Handels ...

Industrie) im hiesigen Lande die gesetzlichen Abgaben zu entrichten.

Signalement des Inhabers : Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen : Unterschrift :

Bemerkung.

Der Inhaber dieser Karte darf nur auf der Reise und ,, das 5genannte Haus ,, , ,.

/. u j nur für --die genannten -- Hauser Bestellungen ° aulsuchen oder Ankäufe machen. Er darf nur Muster, aber keine Waren mit sich führen. Im übrigen hat er sich den Vorschriften zu unterziehen, die in jedem Staate in Kraft bestehen.

Anmerkung. Wo in diesem Muster Doppelzeilen enthalten sind, soll das für die Ausstellung der Karten zu verwendende Formular den erforderlichen Raum gewähren, um je nach dem einzelnen Fall den einen oder ändern der beiden Teste einzutragen.

684

IVote 1.

Von der königlich serbischen Regierung wird mit Rücksicht auf die Vollziehung der Vereinbarungen, die in dem heute unterzeichneten Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien enthalten sind, und soweit sich diese auf den Handel mit Vieh und tierischen Produkten beziehen, der Wunsch ausgesprochen, dass die eidgenössische Regierung die Einfuhr von Schlachtvieh, Fleisch, Wurstwaren und tierischen Rohstoffen serbischer Herkunft in die Schweiz nach Massgabe der daselbst in dieser Hinsicht geltenden autonomen Gesetzgebung über die Viehseuehenpolizei gestatten möchte.

Ferner wünscht die königliche Regierung, dass Tiere, Fleisch, Wurstwaren und tierische Rohstoffe serbischer Herkunft ohne Beschränkung zur Durchfuhr zugelassen werden, wenn deren Transit über schweizerisches Gebiet in plombierten und verschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt.

Die serbischen Bevollmächtigten haben die Ehre, den schweizerischen bevollmächtigten Herrn Minister im Auftrage ihrer Regierung zu ersuchen, ihnen die Entscheidung mitzuteilen, die in dieser Hinsicht von der eidgenössischen Regierung getroffen worden ist.

Die Unterzeichneten ergreifen diesen Anlass, um den schweizerischen bevollmächtigten Herrn Minister ihrer Hockachtung zu versichern.

B e l g r a d , den 28. Februar 1907.

(gez.) Racha Mitoschewitsch.

(gez.) S. R. Kukitsch.

685

rSFote a.

Der Unterzeichnete hat von dem Wunsche der königlich serbischen Regierung, betreffend die Einfuhr von Vieh, Fleisch, Wurstwaren und tierischen Rohstoffen serbischer Herkunft in die Schweiz, sowie deren Transit über schweizerisches Gebiet, Kenntnis genommen und beehrt sich, im Namen seiner Regierung folgende Erklärung abzugeben : Die Einfuhr von Tieren serbischer Herkunft, die znr sofortigen Schlachtung in den öffentlichen Schlachthäusern bestimmt sind, und die Einfuhr von Fleisch, Wurstwaren und tierischen Rohstoffen serbischer Herkunft in die Schweiz wird nach Massgabe der in dieser Hinsicht geltenden autonomen Gesetze, Beschlüsse und Verfügungen der Schweiz gestattet. Die Durchfuhr von Tieren, Fleisch, Wurstwaren und tierischen Rohstoffen serbischer Herkunft in plombierten und verschlossenen Eisenbahnwagen wird von der Schweiz ohne Beschränkung zugestanden.

Der Unterzeichnete ergreift diesen Anlass, den serbischen Herren Bevollmächtigten den Ausdruck der Hochachtung zu erneuern.

B e l g r a d , den 28. Februar

1907.

(gez.) du Martheray.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien. (Abgeschlossen am 28. Februar 1907.)

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1907

Année Anno Band

2

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15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1907

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649-685

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10 022 362

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