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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Albisgütli-Bahn und der Stadt Zürich abgeschlossenen Betriebsvertrags.

(Vom 17. Juni 1907.)

Tit.

Die Albisgütli-Bahn, welche am 11. April 1907 konzessioniert wurde und die jetzt im Bau begriffen ist behufs Eröffnung auf den Zeitpunkt des eidgenössischen Schützenfestes im Juli 1907 in Zürich, hat unterm 28. März/17. April 1907 einen Betriebsvertrag mit dem Stadtrat von Zürich abgeschlossen, wonach der Betrieb der Linie der städtischen Strassenbahn Zürich übertragen wird.

Gemäss Art. 6 des Vertrags umfasst die Verpflichtung, welche die Stadt auf sich nimmt: 1. Die allgemeine Verwaltung der Albisgütli-Bahn, d. h.

die Aufsicht und Leitung des gesamten Betriebsdienstes, die Kontrolle und die Buchhaltung der Einnahmen und Ausgaben, die Statistik.

2. Den Unterhalt und die Aufsicht der Bahn, inklusive aller Erneuerungsarbeiten (Art. 7, Alinea 6).

3.(f Den Expeditions- und Zugdienst.

4. Den Fahrdienst.

5. Die Anstellung und Entlassung des Dienstpersonals, die Festsetzung seiner Gehalts- und Anstellungsbedingungen, die Re-

439 gelung der Arbeitszeiten, den Erlass der nötigen Réglemente und Dienstvorschriften.

6. Die Versicherung des Personals gegen Unfälle im Dienst und gegen Krankheit.

7. Die Bahnpolizei.

8. Die Erledigung von Reklamationen.

Der Albisgütli-Bahn bleiben vorbehalten gemäss Art. 7 : 1. Die Festsetzung der Tarife.

2. Die Festsetzung der Grundlagen des Fahrplanes.

3. Die Haftung für alle Unfälle (Personen- und Sachschaden).

4. Die Feuerversicherung.

5. Die Bezahlung von Konzessionsgebühren.

6. Der Abschluss von Verträgen über Erweiterungsanlagen, Beschaffung neuen Rollmaterials, sowie die Genehmigung von grössern, über den ordentlichen Unterhalt und Erneuerung hinausgehenden Erneuerungsarbeiten, sofern sie nicht dringlicher Natur sind.

Gemäss Art. 5, letzter Absatz, sind der Abschluss der Jahresrechnung und deren Vorlage an die Bundesbehörden, einschliesslich der Auseinandersetzungen mit denselben über die Belastungen des Baukontos, die Dotation und Inanspruchnahme des Erneuerungsfonds Sache der Aktiengesellschaft.

Eine Reihe anderer Artikel beschlagen die Finanzverhältnisse der Bahneigentümerin und der betriebführenden Verwaltung. Ein besonderer Vertrag regelt die Zuleitung des elektrischen Stromes, der von der Stadt geliefert wird.

Der Betriebsvertrag tritt in Kraft an dem Tage, auf welchen die Betriebseröffnung der Linie gestattet wird. Er läuft bis 1. November 1909 und ist aut eine weitere Dauer von fünf Jahren fest, insofern nicht eine Kündigung vor 1. Mai 1909 erfolgt.

In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 1907 befürwortet der Regierungsrat des Kantons Zürich die Genehmigung des Betriebsvertrages.

Derselbe gibt uns zu der Bemerkung Anlass, dass bezüglich der Frage der Einrichtung eines direkten Verkehrs (Art. 8) der Entscheid der Bundesbehörde in letzter Instanz zusteht. Da dies offenbar von den vertragschliessenden Parteien anerkannt werden wird, haben wir davon abgesehen, in den 'Genehmigungsbeschluss einen bezüglichen Vorbehalt aufzunehmen. Dagegen

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enthält derselbe den üblichen Vorbehalt betreffend die Haftung der Bahneigentümerin.

Wir beantragen Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussentwurfes dem Betriebsvertrag Ihre Genehmigung zu erteilen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Möller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringeier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Albisgütli-Bahn und der .Stadt Zürich abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Albisgütli-Bahn vom 14. Mai 1907; [2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1907, beschliesst: 1. Der unterm 28. März/17. April 1907 zwischen der Albisgütli-Bahn und der Stadt Zürich abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Stadt Zürich übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Artikels 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Albisgütli-Bahn und der Stadt Zürich abgeschlossenen Betriebsvertrags.

(Vom 17. Juni 1907.)

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26.06.1907

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