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Bericht des

.Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Jagdfrevel bestraften: Léon Veuthey, in Sautodoz, Rochers de Naye, Ernest Rémy, in Veytaux, Vincent Viquéry, daselbst, Louis Luget, daselbst und Charles Payot, daselbst.

(Tom 29. November 1907.)

Tit.

Durch Polizeirapport vom 4. Juli l907 wurden die obgenannten fünf Personen wegen Übertretung des Jagdgesetzes verzeigt, weil Rémy, Viquéry, Luget und Payot am 25. Mai gleichen Jahres im Walde zwischen Montreux und Glion einen jungen Fuchs gefangen hatten, den Veuthey nachher auf Rochers de .Naye an Fremde zu verkaufen suchte.

Der Präfekt .von Vevey bestrafte jeden der Verzeigten auf Grund des Art. 37, Ziff. 5, lit. a und d, des kantonalen, bezw.

Art. 21, 5, a und d, des eidgenössischen Jagdgesetzes mit Fr. 40 Geldbusse. Durch Eingabe vom 20. Juli stellten die fünf Gebüssten ein Gesuch um Begnadigung an die kantonale Behörde, und nachdem sie dort die Belehrungerhalten, dass der Entscheid über solche Gesuche der Bundesversammlung zustehe, gelangte zuerst Veuthey an diese Instanz mit der Bitte, ihm die Strafe ·zu erlassen. Er versichert, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, durch das Anbieten des jungen Fuchses zum Verkauf eine strafbare Handlung zu verüben und legt Zeugnisse dafür ins Recht, dass er gut beleumdet und krankheitshalber nicht mehr lim stände sei, sein Auskommen wie früher als Bergführer zu Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. VI.

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142 verdienen. -- Mit Eingabe vom 5. September stellte sodann Charles Payot als angeblicher Bevollmächtigter der sämtlichen fünf Gebüssten ein gleiches Gesuch. Aufgefordert, sich über das Recht zur Vertretung seiner Genossen durch Vollmacht auszuweisen, brachte er solche nur bei für Rémy und Viquerj7, da Luget inzwischen ins Ausland verreist war. -- Auch er versichert, dass er und seine Kameraden die Strafbarkeit ihrer Handlung nicht gekannt hätten. Der Fang des jungen Fuchses sei ein Spass gewesen, den sie auf einem Spaziergang sich erlaubt hätten, dasTier sei nicht misshandelt, sondern in Ordnung verpflegt worden.

Da Louis Luget wenigstens das an die kantonale Behörde gerichtete Begnadigungsgesuch mitunterschrieben hat, so darf angenommen werden, dass er auch damit einverstanden gewesen sei, dass Payot für ihn sich an die Bundesversammlung wende und steht der gemeinsamen Behandlung aller Bestraften nichts im Wege. Sie haben sich tatsächlich der Übertretung gesetzlicher Vorschriften schuldig gemacht und mussten vom Richter mit dem durch Art. 21 des Bundesgesetzes fixierten Minimum von je Fr. 40 Busse bestraft werden. In Anbetracht der Geringfügigkeit der Übertretung und der persönlichen Verhältnisse der Fehlbaren erscheint aber diese Strafe für den speziellen Fall zu hoch und darf dem Gesuche wenigstens insoweit Folge gegeben werden, als es eine Ermässigung der Busse bezweckt, was auch vom kantonalen Staatsanwalt befürwortet wird.

"Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag : Es sei die den fünf Petenten auferlegte Busse auf je Fr. 10zu ermässigen.

B e r n , den 29. November

1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Miller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft ; Eingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Jagdfrevel bestraften: Léon Veuthey, in Sautodoz, Rochers de Naye, Ernest Rémy, in Veytaux, Vincent Viquéry, daselbst, Louis Luget, daselbst und Charles Payot, daselbst...

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1907

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51

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04.12.1907

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141-142

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