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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Carlo Ganna in Brusino-Arsizio gegen den Entscheid des Bundesrates vom 22. März 1907 betreffend "Verweigerung eines Gasthauspatents.

(Vom 28. Mai 1907.)

Tit.

Durch Entscheid vom 22. März 1907 hat der Bundesrat die Beschwerde des Carlo Ganna in Brusino-Arsizio gegen den Regierungsrat des Kantons Tessin betreffend Verweigerung eines Gasthauspatents abgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein Bedürfnis für die Eröffnung eines Grasthausbetriebs in dem von der Ortschaft Brusino-Arsizio zirka 3 km. entfernten Neubau Gannas, und selbst wenn ein solches Bedürfnis bestünde, so müsse das Patent verweigert werden, weil durch den geplanten Gasthausbetrieb der Zolldienst beeinträchtigt und der Schmuggel ausserordentlich begünstigt würde.

Die Vorgeschichte dieses Entscheids ergibt sich aus dem tatsächlichen Teil des beigedruckten Beschlusses.

Mit Eingabe vom 4. April 1907 rekurriert nun Carlo Ganna gegen diesen Entscheid an Ihre hohe Behörde und stellt das Begehren, es sei der Bundesratsbeschluss vom 22. März 1907 aufzuheben und dem Rekurrenten das mit Gesuch vom 7. Januar 1907 verlangte Gasthauspatent zu erteilen.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt Ganna nichts Neues, das von Bedeutung wäre, vor. Die für das Patentgesuch

125 massgebenden Verhältnisse haben sich auch nur insofern verändert, als die neue Strasse von Porto-Ceresio nach Brusino-Arsizio nunmehr erstellt und dem Verkehr übergeben worden ist. Ganna erwartet hiervon einen ganz bedeutenden Aufschwung für BrusinoArsizio und leitet hieraus den Anspruch auf Erfüllung seines Patentgesuchs ab.

Der Regierungsrat des Kantons Tessin begnügt sich in seiner Vernehmlassung vom 26. April 1907 im wesentlichen mit dem Hinweis auf seine früheren Abweisungsbeschlüsse, die Rekurs·entscheide des Bundesrates und die bisher in dieser Angelegenheit gewechselten Rechtsschriften.

Auch der Bundesrat glaubt sich angesichts der gründlichen Prüfung, welcher die vorliegende .Streitsache schon früher unterzogen worden ist, im allgemeinen auf den Hinweis auf die früheren Entscheide beschränken zu können. Was Ganna von dem Binfluss ·der verbesserten Strassenverbindung mit Porto-Ceresio behauptet, mag sich in Zukunft zum Teil erfüllen. Es kann aber nicht heute schon zugunsten des Patentgesuchs des Rekurrenten ins Gewicht fallen. Die Bedürfnisfrage kann also nicht bejaht werden. Vor allem aber ist daran festzuhalten, dass die Einrichtung des Gasthofbetriebs in Gannas Neubau mit den Interessen «les Zoll- und G-renzwachtdienstes unvereinbar wäre und daher nicht geduldet werden kann.

Wir stellen Ihnen, Tit., den :

Antrag:

Die Besehwerde sei abzuweisen.

B e r n , den 28. Mai 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler: Scliatzmaim.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Carlo Ganna in Brusino-Arsizio gegen den Entscheid des Bundesrates vom 22. März 1907 betreffend Verweigerung eines Gasthauspatents. (Vom 28. Mai 1907.)

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Jahr

1907

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4

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1907

Date Data Seite

124-125

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