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Bekanntmachungen von

Departementen nul ändern Verwaltungsstellen ta Bonite.

Inkraftsetzung der HandelsUbereinkunft mit Portugal Zollbehandlung der hochgradigen Wainspezialitäten und Süssweine; Weine ab den Seehäfen Triest und Venedig.

Nachdem der Austausch der Ratifikationen der am 20. Dezember 1905 abgeschlossenen H a n d e l s ü b e r e i n k u n f t mit P o r t u g a l heute stattgefunden, wird diese Übereinkunf am 29. Januar in Kraft treten. Auf die Zollbehandlung der aus Portugal nach der Schweiz eingeführten Waren wird dadurch nur insofern eine Änderung bewirkt, als für die portugiesischen Weine an Stelle des bisherigen Provisoriums die Spezialbestimmungen zur Anwendung kommen, welche in Art. 3 der Übereinkunft enthalten sind und wie folgt lauten : ,,Die portugiesischen Weinspezialitäten Porto und Madeira mit ihrem normalen Alkoholgehalt (23 Grade im Maximum für Porto und 21 Grade im Maximum für Madeira) werden in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen zugelassen, wie die italienischen Spezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia oder diejenigen jedes ändern Landes, ohne einer Monopolgebühr oder einem Zollzuschlag unterworfen zu sein.

Die gleiche Zollbehandlung wird von der Schweiz auf die Muskat- und Malvasierweine portugiesischer Herkunft, sowie auf die portugiesischen Spezialitäten Carcavellos, Lavradio, Fuzeta, Borba, Dâo und Bairrada mit einem Alkoholgehalt von nicht über 18 Graden angewendet."

Gemäss den bereits in Kraft bestehenden Handelsverträgen mit Italien, Spanien und Frankreich sind nach Tarif Nr. 117 (Naturwein in Fässern), bezw. Nr. 119 (Naturwein in Fla-

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sehen) mit einem Alkoholgehalt bis und mit 18 Graden ohne Monopolgebühr und ohne Zollzuschlag zuzulassen : 1. V e r t r a g mit I t a l i e n : die sogenannten Marsala-, Malvasia-, Moscato- und Vernaccia-Weine ; 2. V e r t r a g mit S p a n i e n : die sogenannten Malvasier-, Malaga-, Xeres- und süssen Prioratoweine ; 3 . Ü b e r e i n k u n f t m i t P r a n k r e i c h : d i e Weine von Lunel, Grenache, Banyuls, Frontignan, Blanquette de Limoux, Muskateller und andere französische und algerische Süssweine, ohne Rücksicht auf ihren Zuckergehalt.

Die Verträge mit Italien und Spanien enthalten sodann die Bestimmung, dass jede weitere Vergünstigung, welche die Schweiz irgend einer Weinspezialität eines ändern Staates einräumen sollte, sofort in gleichem Masse auch auf die italienischen, bezw. spanischen Spezialitäten ausgedehnt werden müsse.

Nach dem Grundsatze der Meistbegünstigung findet ferner die Vergünstigung für französische und algerische Süssweine, sowie für Malvasier (Verträge mit Italien und Spanien) und Muskateller (Verträge mit Italien und Frankreich) auf Süssweine, sowie auf Malvasier- und Muskatellerweine aus allen ändern Ländern Anwendung, die auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Nach diesen Bestimmungen sind zu den Ansätzen von Fr. 8. -- nach Nr. 117 des Tarifs (Naturwein in Fässern), bezw. Fr. 25. -- nach Nr. 119 (Naturwein in Flaschen) ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag zugelassen : I. bis zu 23 V o l u m g r a d e n n o r m a l e r Alk o h o l g e h a l t : die portugiesische Weinspezialität ,,Porto" ; II. bis zu 21 V o l u m g r a d e n n o r m a l e r Alk o h o l g e h a l t : die portugiesische Weinspezialität ,,Madeira" ; III. b i s z u 1 8 V o l u m g r a d e n n o r m a l e r A l koholgehalt: a. die italienischen Weinspezialitäten Marsala und Vernaccia ; 6. die spanischen Weinspezialitäten Malaga, Xeres und süsser Priorato ; c. die portugiesischen Weinspezialitäten Carcavellos, Lavradio, Fuzeta, Borba, Dâo und Bairrada ;

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d. die französischen Weinspezialitäten Lunel, Grenache, Banyuls, Frontignan, Blanquette de Limoux ; e. Malvasierweine, Muskateller- und andere Süssweine ohne Rücksicht auf ihren Zuckergehalt, aus Ländern, die auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Mit bezug auf die ,,ändern Süssweine" bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten.

Sollten italienische oder spanische Spezialitäten mit mehr als 18 Graden unter Berufung auf die Vertragsbestimmungen zur Verzollung ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag angemeldet werden, so ist dem abfertigenden Zollamt der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Spezialität n o r m a l e r w e i s e d. h. bei der allgemein üblichen spezifischen Produktionsart mehr als 18 Grade Alkohol halte.

Die oben erwähnten Zollvergünstigungen können ferner mudami eingeräumt werden, wenn die H e r k u n f t der unter Ziffer I, II und III a--e erwähnten Spezialitäten und Süssweine nachgewiesen 'ist. Dieser Nachweis kann bis auf weiteres entweder durch behördliche oder konsularische Attestate oder durch das Schiffskonossament geleistet werden.

Bei diesem Anlasse wird noch mitgeteilt, dass die schweizerischen Zollämter angewiesen sind, ab Triest oder Venedig nach der Schweiz importierte Weinsendungen jeder Art als Kunstwein zu verzollen, es sei denn, dass sie durch Atteste staatlicher önotechnischer Anstalten als Naturweine ausgewiesen werden oder dass durch Vorweisung der Schiffskonossamente der Nachweis geleistet wird, dass sie nicht ab Transitlager versandt worden sind.

Als allgemeine Regel hat ferner zu gelten, dass in allen Fällen, wo der Ursprung des Weines nachgewiesen werden muss, um die vertraglichen Vergünstigungen zu geniessen, jede einzelne Sendung mit den erforderlichen Ausweispapieren versehen sein soll. Kollektivausweise für mehrere Sendungen werden nur dann als zulässig erklärt, wenn diese letztern zur gleichen Zeit und über das nämliche Zollamt eingehen.

B e r n , 28. Januar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bei der handelsstatistischen Abteilung (neues Postgebäude) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich Ende Februar erscheinende ,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1906" bezogen werden.

B e r n , den 2. Februar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollbehandlung von Futtermehl.

Unter Bezugnahme auf die Publikation vom 5. Januar wird den Interessenten mitgeteilt, dass nunmehr ein Typmuster von Viehfuttermehl im Sinne des Buudesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1906 aufgestellt worden ist. Dasselbe repräsentiert die äusserste Qualitätsgrenze von Futtermehl, das vom 15. Februar an bis auf weiteres ohne Denaturierung zollfrei zugelassen wird und kann bei folgenden Amtsstellen bezogen werden: Oberzolldirektien in Bern ; Zolldirektionen in Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf; Eisenbahnhauptzollämter in Pruntrut, Basel, Waldshut, SchafFhausen, Singen, Romanshorn, Rorschach, Buchs, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle und Genf.

B e r n , den 5. Februar

1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

HI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

^ Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

V11.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Laueanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1907

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06

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06.02.1907

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