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Bekanntmachungen # S T #

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Departementen und andernVerwaltungsstellenn des Bundes.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur J. Leuenberger & Cie. in Biel.

Das unterm 14. Januar 1898 den Herren J. und H. Leuenberger in Biel erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur ist unterm 28. Oktober abbin erloschen. Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur J. Leuenberger & Cie. deponierte Kaution von Fr. 46,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 1. November 1908 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 1. November 1907.

(2.).

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Erweiterung des Länderverzeichnisses.

Da mit dem Königreich Serbien ein Handelsvertrag abgeschlossen wurde, erzeigt es sich als notwendig, die Gruppe 15 des Länderverzeichnisses wie folgt zu teilen : 15a. S e r b i e n (Serb.).

156. B u l g a r i e n , M o n t e n e g r o (Bulg.).

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

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626 Der Handelsstand, sowie die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten werden daher ersucht, vom 1. Januar 1908 an die Deklarationen für alle Verkehrsarten gemäss der neuen Einteilung anzufertigen. Der Vorrat an bisherigen Deklarationsformularen kann noch verwendet werden.

B e r n , den 23. Oktober 1907.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Auswanderung nach der Capkolonie.

Auf Wunsch der grossbritannischen Gesandtschaft in Bern wird hiermit bekannt gemacht, dass die wirtschaftliche Lage in Capstadt gegenwärtig so ungünstig ist, dass jedermann abgeraten werden muss, dorthin auszuwandern.

B e r n , den 1. November 1907.

(3.)..

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Verzollung von Wein mit Alkoholzusatz.

Jn Gemässheit der Handelsverträge mit Italien, ÖsterreichUngarn und Spanien unterliegen Naturweine, a u c h w e n n sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, bis auf 15° Gesamtalkoholgehalt dem Zollsatze für Naturweine, ohne Monopolgebühr und ohne Zollzuschlag.

Durch Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1907 ist der Begriff des leichten Alkoholzusatzes in dem Sinne umschrieben worden, dass hierunter ein Zusatz von h ö c h s t e n s z w e i V o l u m p r o z e n t A l k o h o l verstanden sein soll. Demnach unterliegen Naturweine mit einem künstlichen Alkoholzusatz von mehr als zwei Volumprozent der Verzollung als Kunstweini Dies bedingt, dass in den Zolldeklarationen für Naturweine, welche einen Alkoholzusatz von mehr als zwei Volumprozent erhalten

6.57 haben, dieser Zusatz, in Volumprozenten ausgedrückt, besonders und genau anzugeben ist.

Unrichtige Angaben, welche eine Umgehung des Zolles für Kunstwein und der Monopolgebühren bewirken, unterliegen im Kntdeckungsfalle den Strafbestimmungen des Zoll- und des Alkoholgesetzes.

B e r n , 2. November 1907.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 fransösisclie). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenhureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1907

Année Anno Band

5

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47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1907

Date Data Seite

625-627

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10 022 633

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