196

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Ausserkurssetzung deutscher EintalerstUcke.

Die zuständige Behörde des deutsehen Reiches hat nachfolgende Bestimmungen erlassen: ,,Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab ausser den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

Die genannten Eintalerstücke werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichs- und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung angenommen. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Austausche findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. a Obschon bekanntlich die Münzen des deutschen Reiches bei uns keinen gesetzlichen Kurs haben, so ist es bei dem regen Verkehr mit diesem Lande dennoch nicht ausgeschlossen, dass Stücke der genannten Geldsorte sich in der Schweiz und namentlich in den Kantonen an der Nordgrenze vorfinden, weshalb dem Publikum* obige Verfügung behufs Vermeidung von Verlusten zur Kenntnis gebracht wird.

B e r n , den 7. August 1907.

(2..)

Eidg. Finanzdepartement.

797

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Bern-Neuenburg-Bahn (direkte Linie) stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die km. 39,619 lange Eisenbahn von Bern nach Neuenburg (direkte Linie) samt .Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,280,000, welches zur Bezahlung schwebender Schulden verwendet werden soll.

Im Vorgange ist die Linie verpfändet für ein Anleihen von Fr. 6,000,000.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht, und eine mit dem 4. September 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. August 1907.

(2.).

Im Auftrage des Bundesrates:

Die Bundeskanzlei.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Schenker in Chiasso.

Das unterm 27. November 1903 dem Herrn Albert Schenker in Chiasso zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilte Patent ist unterm 28. Juni laufenden Jahres erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur A. Schenker deponierte Kaution von Fr. 40,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 28. Juni 1908 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 11. Juli 1907.

(2..)

Schweiz. Politisches Departement.

Abteilung Auswanderungswesen.

798

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Gebriider Felix in Chiasso.

Das unterm 5. Juni 1902 den Herren Johann und Wilhelm Felix in Chiasso zum Betriebe einer Auswanderungsagentur erteilte Patent ist unterm 6. August laufenden Jahres erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Gebrüder Felix deponierte Kaution von Fr. 40,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 6. August 1908 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 14. August 1907.

(2.).

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Ausivaiiderungsivesen.

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1906 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird im Laufe des Monats September 1907 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 5}.

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 10. August 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum,

799

welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf dieschweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt infolgende Teile: I. Abschnitt : Allgemeine Vorschriften.

IT.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren., B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei denZollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1907

Date Data Seite

796-799

Page Pagina Ref. No

10 022 548

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.