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Bekanntmachungen von

Departementen ianderVerwaltungsstellenleii ta Bundes.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 1. Oktober 1907.)

Gestützt auf die Bestimmungen des ßundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888 ; .

die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886 ; · die Abänderungen der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juli 1892 und durch die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung vom 4. November 1904; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, soweit sie noch in Kraft besteht; die Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 15. August 1902 ; die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung, vom 4. November 1904 ; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Feldartillerie, vom 27. Dezember 1904, werden folgende Anordnungen getroffen:

263 L Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1907 treten iu die Landwehr: «. die Hauptleute, die im Jahre 1869 geboren sind; b. die im Jahre 1873 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants; c. die im Jahre 1863 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in das II. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1907 treten in die Landwehr: «. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, der Genietruppen, der Festungstruppen, der Sanitätstruppeu und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1875 ; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1868 treten in das II. Aufgebot; die des Korpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1868 treten zum Depotpark und zum Linientrain Ti. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1868 in das Landwehr-Traindetachement des betreifenden Divisionskreises; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, die zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner die, die im Jahre 1875 geboren sind, auch wenn- sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anlässlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler, Krankenwärter und Büchsenmacher der Kavallerie, die im Jahr 1875 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

u. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1907 treten in den Landsturm: a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1859; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), die das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1907 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1907 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1863.

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HE. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1907 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1852, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1857.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner, Guiden und Maximgewehrschützen, die die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; ebenso haben die berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, die in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben; auf Wunsch jedoch kann den Artillerieunteroffizieren der Revolver bis zum Austritt aus der Landwehr leihweise belassen werden.

§ 7. Bei Anlass der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuen Einlieitsnummern zu versehen ; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

Den in die Parkkompagnien übertretenden Kanonieren ist das Gewehr, Modell 89, nebst Bajonett mit Zubehör abzugeben. Die vom Korpspark in den Depotpark übertretenden Mannschaften behalten das Gewehr.

§ 8. Kavalleristen, die in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs zitierten Verordnung vom 4. November 1904.

Nachgefasste Ersatzstücke gehen nicht in das persönliche Eigentum des Mannes über; sie sind deshalb beim Austritt aus der Wehrpflicht abzugeben. Ausgenommen sind jedoch die Ersatzkleider der Unteroffiziere, die sie nach 120 Diensttagen gefasst haben.

Die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges behält das Gewehr, Modelle 1889 und 1889/96.

Austretende Wehrpflichtige, die mit dem Reitersäbel bewaffnet waren, sind berechtigt, diese Waffe mit Kuppel und Schlagband als Eigentum zu behalten gegen Vergütung von Fr. 5.

§ 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrustungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, das weder veräussert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), uud es

265 für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht ie Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

teilen In Ausnahmefallen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, urch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

t

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung, inkl. die Pferdeausrüstung, die der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt.

§ 13. Die Kantone sorgen .dafür, dass die Kreiskommandanten den Unteroffizieren und Soldaten den Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, dass von den Kreiskonimandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. oder II. Aufgebot) und den Austritt aus ihr bezüglichen Mutationen den Kontrollführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch die betreffenden Abteilungschefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligteu in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr die Korps speziell zu bezeichnen, in die die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäss versetzt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1907.

Schweizerisches Militärdepartement : Hi. Forre*-.

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_A.enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1907.

Die unterm 27. November 1903 Herrn Alberto Sclieriker in Chiasso, unterm 5. Juni 1902 den Herren Johann und Wilhelm Felix in Chiasso zum Betriebe einer Auswanderungsagentur, und unterm 23. November 1906 Herrn Alphons Edgar Enöri (Th.

Cook & Son) in Luzern zum Verkauf von Passagebilletten erteilten Patente sind erloschen.

Folgende Patente zum Betriebe einer Auswanderungsagentur sind erteilt worden: Unterm 22. Juli 1907 Herrn Alphons Edgar Knöri (Th.

Cook & Son) in Luzern.

Unterm 3. September 1907 Herrn Giovanni Felix in Chiasso.

Unterm 16. September 1907 Herrn Averardo Balmelli in Chiasso.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Globo in Chiasso: Rodolfo Spinedi in Chiasso.

Von der Agentur H. Meiss & Gie. in Zürich: John Lucien Marti in Zermatt.

Fritz Rolli in Montreux.

Gustave Renaud in Neuenburg (gestorben).

W. Emil Beyer in Zürich.

Von der Agentur Zwücheribart in Basel: Peter Zimmermann in Ennenda.

Kaspar Waldis in Schwyz (gestorben).

Peter Candrian in Zürich.

267 Von der Agentur Eugen Bär in Lusern: Otto Frey in Schaffhausen.

Von dem Passagegeschäft A. E. Knöri in Luzern Antoine Piccardi in Genf.

Von der Agentur Berta & Già. in Giubiasco:

Luigi Bernasconi in Chiasso.

Giuseppe Martini in S. Antonio.

Silvio Strozzi in Biasca.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden: Von der Agentur Ztuiilcheribart in Basel: Guido Mascioni in Brusio.

Peter Niggli in Andeer.

Franz Gemsch in Schwyz.

Mathias Hefti in Glarus.

Friedrich Wächter in Zürich.

Karl Butscher in Basel.

Von der Agentur A. M. Naturai in Genf: Ulrich Frey-Suidter in Luzern.

Von der Agentur H. Meiss & Oie. in Zürich: J. G. Ed. Greve in Montreux.

Albert Rohn in Zermatt.

Von der Agentur Viktor Klaus in Zofingen: Jakob Leuzinger in Madretsch.

Leo Burkart in Solothurn.

Fritz Eggimann in Aarau.

Von der Agentur Imobersteg & Cie. in Basel: Karl Ebnöther in St. Gallen.

Cornelio Regazzoni in Chiasso.

268 Von der Agentur H. Demeestere in Basel: Louise Goetschel in Luzern.

Von der Agentur Eugen Bär in Lusern : Châties Alb. Monnier in La Chaux-de-Fonds.

Ihr Domizil haben v e r l e g t : Jakob Hausheer (Agentur Eugen Bär) von St. Moritz nach Lugano.

Albert Rohn (Agentur H. Meiss & Cie.) von Zermatt nach Lausanne.

B e r n , den 2. Oktober 1907.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Handelsstatistik, Die Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande vom 17. November 1905 enthält u. a. folgende Vorschrift : Art. 2. Die Deklarationen haben folgende Angaben zu enthalten : Lit. f. Wert: bei der Ausfuhr für alle Waren; bei deifi i n f u h r für diejenigen Waren, deren Wertdeklaration für die Statistik speziell vorgeschrieben ist.

Es hat sich nun die Notwendigkeit herausgestellt, diese Vorschrift ausser auf die im Gebrauchstarif vom 1. Januar 1906 bezeichneten Positionen, auf sämtliche Maschinen und mechanische Geräte auszudehnen, welche in Kategorie XII, Nummern 879 bis 912, des Gebrauchstarifs vom 1. Januar 1906 aufgeführt sind.

Die Zollämter sind angewiesen, vom 1. Januar 1908 an nur solche Einfuhrdeklarationen der genannten Kategorie XII entgegenzunehmen, welche neben den laut Gebrauchstarif vor-

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geschriebenen Angaben (Erzeugungsland, Bezeichnung der Ware, Nettogewicht und Stückzahl,Bruttogewicht, Gebrauchstarifnummer, statistische Nummer) auch die W e r t a n g a b e franko Schweizergrenze, unverzollt enthalten.

Die Bahnverwaltungen, Speditionshäuser und sonstige Deklaranten sind in ihrem eigenen Interesse ersucht, dieser Vorschrift pünktlich nachzukommen, damit die- Abfertigung an der Grenze keinen Aufschub erleidet.

B e r n , den 4. Oktober 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion,

Einfuhr von Industriesprit.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass die nachstehenden Zollämter zur Einfuhr von Industriesprit im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1907 ermächtigt sind: Pruntrut, Basel-Bundesbahn, Basel-Badische Bahn; Schaff hausen-Bahnhof, Konstanz, Romanshorn ; St. Margrethen-Bahnhof, Buchs-Bahnhof; Chiasso-Bahnhof, Luino ; Brig, Vallorbe-Bahnhof, Verrières, Locle; Genf-Bahnhof P. V. und G. V.

B e r n , den 5. Oktober 1907.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Bundesblatt.

59. Jahrg.

Bd. Y.

19

270

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

Vili.

^ Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenbeschädigungen anlässlich (9er Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das Aus- und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung

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b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r e und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betrefiende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfangers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerischer Gebrauchszolltarif.

Der s c h w e i z e r i s c h e G e b r a u c h s t a r i f , bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Handelsverträgen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, ist in d e u t s c h e r und f r a n z ö s i s c h e r Sprache in neuer, auf 31. Mai 1907 b e r e i n i g t e r A u s g a b e erschienen und kann zum Preise von Fr. 1 per Stock bezogen werden : Bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern- in Bern, Luzern, Zürich (Eilgut und Frachtgut) und St..Gallen.

Allfällige Barsendungen sind per Postanweisung zu übermitteln. Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der Neuausgabe in i t a l i e n i s c h e r Sprache wird später bekannt gemacht.

B e r n , den 1. September 1907.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1907

Date Data Seite

262-271

Page Pagina Ref. No

10 022 605

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