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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Aarau nach Menziken (Wynentalbahn).

(Vom 21. September 1907.)

Tit.

Art. 19 der durch Bundesbeschluss vom i. Juli 1898 (E. A. S. XV, 210) erteilten und seither erneuerten Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Aarau nach Menziken (Wynentalbahn) enthält im Absatz l die Bestimmung, dass im Tarif für den Transport von Waren Klassen aufzustellen sind, wovon die höchste nicht über 3 Rappen, die niedrigste nicht über 1,5 Rappen per 100 kg. und per Kilometer betragen soll.

Mittelst Eingabe vom 11. Juli 1907 stellt die Direktion der genannten Bahn das Gesuch, es möchte Art. 19, Abs. l, dahin abgeändert werden, dass die höchste Tarifklasse nicht über 4 Rappen und die niedrigste nicht über 2,5 Rappen per 100 kg. und per Kilometer betragen solle, indem sie zur Begründung ihres Gesuches folgendes anführte : Die Linie Aarau-Menziken sei im März 1904 dem Betrieb übergeben worden, habe aber leider infolge verschiedener ungünstiger Umstände die gestellten Hoffnungen nicht, erfüllt. Das Obligationenkapital allein sei infolge Überschreitung des Bauprogrammes von Fr. 450,000 auf Fr. 850,000 angewachsen.

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so dass zu dessen Verzinsung die Taxen für den Personenverkehr von 5 auf 6 und dann auf 7 Rappen, innerhalb dem Rahmen der Konzession erhöht werden mussten. Die konzessionsrnässigen Taxen für den Warentransport seien daher unverhältnismässig zurückgeblieben und zählen zu den billigsten, da alle übrigen Sekundärbahnen Taxen von 4 und 2 Rappen oder noch höhere Taxen aufweisen.

Es sei auch bis heute nicht möglich gewesen, das Obligationenkapital vollständig zu verzinsen. Aus dem Jahresbericht pro 1904 sei ersichtlich, dass der Betriebsüberschuss von Fr. 6894. 42 die hierfür notwendigen Fr. 18,185. 30 nicht aufbrachte. Das Jahr 1905 habe sogar ein Betriebsdefizit von Fr. 6689. 38 ergeben, und die Obligationen- und Kontokorrentzinsen von Fr. 32,744. 55 hätten gar nicht aufgebracht werden können. Erst im vergangenen Jahre habe man der Betriebsrechnung einen Betrag von Fr. 22,578. 14 für die Verzinsung des Obligationen- und Kontokorrentanleihens von Fr. 43,913. 60 entnehmen können. In den Erneuerungs- und Reservefonds konnten noch gar keine Einlagen gemacht werden.

Zuerst habe die Direktion geglaubt, mit einer Taxe von 2 Rappen für die niedrigste Klasse auskommen zu können. Es habe sich jedoch gezeigt, dass bei einer Regelung des Konkurrenzverhältnisses mit der Seetalbahn durch Gleichstellung der Taxen nach der Westschweiz der Minimalsatz von 2 Rappen bis an 5/100 in Anspruch genommen werde. Um nicht gar zu sehr in der Beordnung dieser Verhältnisse beengt zu sein, wünsche sie einen Ansatz von 2,5 Rappen, welcher übrigens ändern Linien auch gewährt werde. Die Seetalbahn habe sogar 3 Rappen als niedrigsten Ansatz.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau erhob gegen die beabsichtigte Konzessionsänderung keine Einwendung.

Im vorliegenden Falle trifft Art. 25, Abs. 2, der Konzession vom 1. Juli 1898 zu, wonach der Bundesrat, wenn der Ertrag des Unternehmens nicht hinreicht, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, eine angemessene Erhöhung der konzessionsmässigen Tarifansätze gestatten kann. Um bei der Einführung der Taxerhöhung Schwierigkeiten vorzubeugen, wird die Bahnverwaltung veranlasst werden, für den Güterverkehr auch fernerhin das Täxschema der Bundesbahnen unter Anwendung von betreffenden Distanzzuschlägen zur Anwendung zu bringen.

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Den nachfolgenden Beschlussesentwurf, welcher die übliche Klausel enthält, dass die erhöhten Taxen sukzessive wieder auf die ursprünglichen herabzusetzen sind, wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 3% % übersteigenden Reinertrag abwirft, empfehlen wir Ihnen zur Annahme, und benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. September 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Aarau nach Menziken (Wynentalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Wynentalbahn vom 11. Juli 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1907, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 210) erteilte und seither erneuerte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn von Aarau über Kulm und Reinach nach Menziken wird im Artikel 19, Absatz l, dahin abgeändert, dass die höchste Tarifklasse nicht über 4 Rappen, und die niedrigste nicht über 2,6 Rappen per 100 kg. und per km. betragen soll.

2. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 3 1/2 % übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die erhöhten Taxen sukzessive wieder auf dio ursprünglichen Taxen herabzusetzen.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Oktober 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmentalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 21. September 1907.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 25. Juni/12. September 1907 legte ·die Emmentalbahn den mit der Solothurn-Münster-Bahn unterm 13./14. Mai 1907 abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung vor.

Gemäss Artikel l dieses Vertrages überträgt die SolothurnMünster-Bahn den Betrieb und den Unterhalt der Bahnlinie Alt-Solothurn-Münster der Emmentalbahn, und diese letztere übernimmt laut Art. 2 folgende Obliegenheiten : a. die Anstellung und Einschulung des benötigten Personals; b. den Erlass aller notwendigen Réglemente und Instruktionen für den internen und direkten Verkehr ; c. die Erstellung und Einführung der erforderlichen Tarife für den Personen-, Gepäck-, Tier- und Gütertransport im internen, wie im direkten Verkehr mit ändern Bahnen (vide Art. 8) ; Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Aarau nach Menziken (Wynentalbahn). (Vom 21. September 1907.)

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1907

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5

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1907

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193-197

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