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Schweizerisches

uudesblatt» Jahrgang VII. Band II.

Nro' 41.

Samstag, den 1. September 1855.

Man abonnirt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Preis sür das Jahr 1855 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i 4 Franken. Inserate sind f r a n k i x t an die Qxpe&iticn einzusenden.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über den Vertrag mit den nordamerikanischen Vereinsstaaten..

(Vom 12. Juli 1855.)

Tit.

Die Eommisjton, welche Sie am 3, d. M. mit Prü-i fnng des Staats-Vertrags mit Nordamerika beauftragt haben, glaubte ihre Aufgabe so auffassen zu sollen, daß es fich nicht mehr darum handle, diejenigen Bestimmun* gen des betreffenden Staats*Vertrags neuerdings in Erwägung zu ziehen, welche von beiden Eontrahenten übereinstimmend gut geheißen worden find, nämlich von t-en eidg. Räthen am 17. unb 18. Dezember 1850 und durch den nordamerikanifchen Senat in Anwesenheit von 2 /3 der Senatoren am 29. Mai 1854; vielmehr nahm sie an, es follen alle betreffenden Vertrags -Bestimm««gen als feststehend betrachtet werden, und es bedürfen dieselben daher keiner neuen Begutachtung. .

.Bundeswatt. Jahrg. Vu. éd. II.

37

424 Von diesem Standpunkte ausgehend, waren daher nur noch 4 Artikel, nämlich die Art. I, V, VI und XIX , in ..Überlegung zu ziehen, indem diese allein von den amerikanischen Behörden, sei es am 12. März 1851, sei es am 29. Mai 1854, abgeändert worden waren.

Ia auch von diesen 4 Artikeln dürften drei, nämlich die Art. I, VI und XIX außer Betrachtung fallen, um nicht von Seite der eidg. Räthe eintretenden Falles im»licite eine Desavouirung der schweizerischen Bevollmächtigten (der Herren Druey und FmjK-perosee) und des Bundesrathes selbst auszusprechen, welcher diese drei Artikel am 5. Iuly 1852 mittelbar gutgeheißen hat, indem er den Bericht der Herren Delegirten genehmigte und beschlossen hat, das von denselben vorgelegte Entwurfschreiben an den amerikanischen Gesandten, Herrn D u d l e y - M a n n , abgehen zu lassen.

Da »on Seite des amerikanischen Senats aber diejenige Fassung der Art. I, VI und XIX angenommen worden ist, wie dieselbe durch die beidfeitigen Bevollmächtigten festgestellt und durch den Bundesrath am 5.

Iuly 1852 gutgeheißen worden ist, fo scheint es beinahe unstatthaft, auf die Fassung dieser Artikel jchweizerifcher Seits wieder zurückzukommen.

Die unterzeichnete Commiffion darf indessen nicht verschweigen, daß fie die in der bundesräthlichen Botschaft (Seite 45 hievor) vom 30. April 1855 ausgesprochene Anficht, ,,daß die Schweiz durch die neue Fassung des Art. l ,,im Grunde ihren Zweck noch besser und sicherer als durch ,,den ursprünglichen Wortlaut des Vertrags erreiche", in keiner Weife theilen kann, ja daß fie vielmehr besorgt, es weroe dadurch einzelnen, der Einwanderung abholden Staaten Nordamerika'« ,,dieMöglichkeit gegeben, Fremde (d.h.

425 .,,Schweizer) nicht aufzunehmen oder wegzuweisen, deren ,,Auffnthalt fich mit den Landesgefetzen nicht verträgt."

Wenn der Bundesrath nämlich diese letztere ,,Moglichkeit", aus Seite 46 seines Berichtes, als vortheilhaft für die Schweiz bezeichnet, fo will uns bedünken, es werden dabei die faetischen Verhältnisse ganz übersehen.

Der Umstand nämlich, daß auf 10,000 Schweizer, die fich in den Vereinigten Staaten niederlassen, kaum ein Nordamerikaner fich finden wird, der in der Schweiz fich aniufiedeln beabfichtigt. Der Zweck des Vertrags liegt daher für die Schweiz zuverläßig nicht darin, den fchwei*

zerischen Behörden das Einschreiten gegen allfällig miß-» beliebige amerikanische Bürger zu erleichtern, die fich in der Schweiz aufhalten möchten, fondern vielmehr darin, den Schweizerbürgern die freie Niederlassung und Berufsausübung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika möglichst zu sichern.

Von diesem Standpunkte aus hat Ihrer Commission aber die ursprüngliche Fassung des Vertrags bei weitem vorzüglicher geschienen, indem darin der Grundsatz aufgestellt wurde, den amerikanischen Bürger in allen Kan* tonen dem Bürger eines andern Kantons rückfichtlich der Niederlassungsverhältnisse gleich zu stellen, wie dieß die Schweiz in dem Vertrag über die Niederlassungsverhältnisse mit Frankreich vom 30. Mai 1827 (stehe ältere offizielle Sammlung, Bandii, Seite 166-168) auch rückfichtlich der sranzöfischen Angehörigen gethan hat.

In

der ursprünglichen Fassung wurde nämlich er-

klärt : ,,In den Vereinigten Staaten Amerika's werden die ,,Schweizerbürger in jedem Staate auf dem nämlichen ,,Fuße und unter den nämlichen Bedingungen aufgenom-

426

,,men und behandelt werden, wie die Bürger der Ver,,einigten Staaten, die in einem andern Staate der ,Union ,,eingeboren oder Angehörige desselben find.

,,Gleicherweise werden in der Schweiz die Bürger ,,der Vereinigten Staaten in jedem Kanton auf dem ,,nämlichen guße und unter den nämlichen Bedingungen ,,aufgenommen und behandelt werden, wie Schweizer,,bu'rger, die in einem andern Kanton der Eidgenossen,,schaft ursprünglich heimathberechtiget oder Angehörige ,,desselben find."

Statt dieses klaren Grundsatzes, der jede Verweigerung der freien Niederlassung gegenüber von ,,weißen" (und fchwarze Bürger hat Die Schweiz für einmal noch

nicht) Angehörigen der Schweiz unmöglich machte, ist die neue Fassung des Art. I nach der Anficht Ihrer Eommiffion höchst unbestimmt und dürfte zu mancherlei ·Schwierigkeiten Anlaß geben, indem sie nur »orfchreibt: ,,Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerika's ,,und die Bürger der Schweiz werden in beiden Ländern ,,auf dem Fuß gegenseitiger Gleichheit zugelassen, sobald ,,diese Zulassung und diese Behandlung nicht mit v e r ,, f a s s u n g s m ä ß i g e n oder gesetzlichenBestimmun,,gen, s o w o h l d e r beiden C o n f ö d e r a t i o n e n , als ,,der e i n z e l n e n S t a a t e n d e r c o n t r a h i r e n d e n ,,...theile im Widerspruch fleht."

Durch diese Fassung des Art. l ist der Schweizer, der sich in den Vereinigten Staaten niederlassen will, der Willkithr der einzelnen Staatengesetzgebungen preisgegeben, und die Schweiz könnte aus den Vertrag ge# stützt eben so wenig Einwendung dagegen machen, wenn irgend ein Staat der amerikanischen Union den Schweizern sein Territorium durch einen gesetzgeberischen Akt

427 gänzlich verschlöße, als die Regierung in Washington fich darüber beschweren könnte, wenn Aehnliches den Bür* gern der Vereinigten Staaten gegenüber in einem schweizrnfchen Kanton geschähe.

Wenn dem aber so ifi/ so fragen wir, welcher Wertl) kann dieser Vertragsbestimmung, welche die Niederlas* sungs-Verhältnisse, die eben durch den Vertrag geregelt werden sollten, wieder den einzelnen Staatengesetzgebungen unterordnet, noch beigelegt werden?

Die im Art. VI stattgehabte Veränderung besteht darin, daß statt der Worte ,,in welchem das Eigen,,thum (bewegliches und unbewegliches") liegt, nur gesagt wird ,,in w e l c h e m das E i g e n t h u m " liegt.

Auch diefe Abänderung, welche durch den BundesRath bereits zugegeben worden ist, hält Ihre Eommiffio« nicht für eine passende, und eben fo wenig kann fie die Erklärung, welche der Bundes.;Rath auf Seite 43 seines Berichtes giebt, völlig stichhaltig finden. Der BundesRath äußert fich nämlich dießfalls wie folgt:

,,Eine dritte Modifikation endlich betrifft die Art. I,

,,V und VI des Vertrags, indem in denjenigen Sätzen, ,,welche den Bürgern des andern Staates gegenfeitig ,,den Erwerb und den Besitz von beweglichem und unbe,,weglichcm Eigenthum zusichern, jeweilen das Wort ,,un,,beweglich" gestrichen und somit der Grundsatz aufrecht ,,erhalten ist, daß in Staaten, in welchen die bestehen«,,den Gefetze den Fremden keinen Grundbesitz gestatten, ,,die Schweizer auch ferner darauf verzichten müssen, ,,Grundstücke, welche ihnen durch Erbschaft, Schenkung, ,,Anfall, gerichtliche Liquidation u. dgl. zukommen follen, ,,in Besitz zu nehmen."

Der Art. VI fetzt aber nur den Gerichtsstand bei anfallender Erbschaft fest, berührt hingegen die phigkeit.

428 Grundbejïtzzu erwerben, in keiner Weife; es hätten daher, nach der Anficht Ihrer Eommisfion, felbst vom Standpunkte der amerikanifchen Behörden aus, die Worte (,,bewegliches und unbewegliches") in diesem Artikel füglich stehen bleiben können; indessen kann fie auch nicht annehmen, daß durch deren Unterdrückung viel gefährdet werde, indem unbewegliches Eigenthum auch unter den generellen Begriff von Eigenthum fällt.

In Betreff der im Art. XIX stattgehabten Abänderung, welche Zeit und Ort der Auswechslung der Ratifieationen des vorliegenden Vertrags betrifft, sieht sich Ihre Com* miffion, da diefelbe fich von felbst erklärt, zu-keiner weitern Bemerkung veranlaßt.

Am unbefriedigendsten ist der Erfolg der gepflogenen Unterhandlungen in Betreff des Art. V, vielleicht des allerwichtigften des ganzen Vertrags. Diefer Artikel ist nämlich durch den amerikanifchen Senat zum zweiten Male, und zwar in einem für die Schweiz immer ungünstigern Sinne verändert worden.

Die ursprüngliche .5v.ss.ing des Art. V lautete also: ,,Die Bürger eines jeden der eontrahirenden Theile ,,können frei über, ihr bewegliches und unbewegliches ,,Eigenthum, das in der Gerichtsbarkeit des andern lie-gt, ,,durch Verkauf, Testament, Vergabung, oder auf jede ,,andere Art verfügen, und ihre Erben oder Nachfolger, "Bürger des andern Theiles, können dieses Eigenthum ,,erwerben und Besitz davon ergreifen, entweder selbst ,,oder durch Bevollmächtigte; fie können darüber verfügen,, ,,wie sie wollen, ohne eine andere Gebühr dafür zu be* ,,zahlen, als diejenige, welcher im gleichen Fall.1 die ,,Bewohner des Landes felbst, in welchem dieses Eigen,,thum liegt, unterworfen find. In der Abwesenheit der ,,Erben oder anderer Nachfolger, soll von den Behörden

429 ,,die gleiche Sorge für die Erhaltung des betreffenden ,,Eigenthums getragen werden, wie für dasjenige eines ,,Eingebornen in dem gleichen Sande, und dieses auf so ,,lange, bis der gesetzliche Eigenthumer Zeit hat, sich in ,,den Befitz desselben zu 'setzen."

Wäre diese Bestimmung amerikanischer Seits an# genommen worden, so hätte sich die Schweiz Glück dazu wünschen können, indem dadurch der in Grundbesitz bestehende Nachlaß vieler nach Amerika ausgewanderten Schweizer für ihre in der Heimath zurückgelassenen Verwandten ficher gestellt worden wäre.

Auch hat der Bundes.>Rath in seiner Botschaft »om 3 December 1850*) großes Gewicht auf diese Vertragsbestimmung gelegt,' indem er damals dießfalls äußerte: ,,Das Heimsalls- und Abzugsrecht zwischen den ,,Vereinigten Staaten und der schweizerischen Eidgenos,,senschaft war durch die im Iahr 1847 auf zwölf Iahre ,,abgeschlossene und 1848 ratifieirte Uebereinkunft aufge,,hoben. Aber diese Uebereinkunft macht einen Unter,,schied zwischen b e w e g l i c h e m oder p e r f ö n l i c h e m und ,,unbeweglichem Eigenthum. Nach der Uebereinkunft ,,von 1848 konnten die ...Bürger jedes der jwei eontra,,hirenden Theile frei, sei es durch Testament, durch ,,Vergabung oder auf jede andere Weife über ihr per* ,,sönliches Eigenthum auf des andern Staatsgebiet ,,verfügen, und ihre Erben, Angehörige des andern ,,Theiles, konnten dieses Eigenthum erben, in Befitz ,,nehmen und darüber verfügen, wie fie wollten, und ,,hatten dafür keine andern Gebühren zu entrichten, als ,,diejenigen, welchen in ähnlichen IJällen die Einwolner ,,des Sandes, wo sich die fraglichen Güter befanden »,

·} S. Bundesblatt v. J. 1850, Band III, Seite 735.

430

,,unterworfen waren; aber wenn in Folge des Absterbens ,,einer Person, welche auf dem Gebiete des einen der ,,eontrahirenden Theile G r u n d e i g e n t h u m besaß, diese ,,Liegenschaften laut den Landesgesetzen oder einer testa,,mentarischen Verfügung einem Bürger des andern ,,Theiles zufielen, welchem, als einem Fremden, die ,,Befitznahme derselben in natura nicht gestattet war, so ,,wurde diesem Erben ein ..Termin von nicht weniger als ,,3 Iahren angesetzt, um dieses Grundeigenthum zu ,,veräußern und den daherigen Erlös zu erheben und ,,auszuführen, ohne Schwierigkeit und obne der Regie,,rung irgend andere Gebuhren zu bezahlen, als die,,jenigen, welchen im gleichen galle der Einwohner des ,,Landes, worin die Grundstücke lagen, unterworfen war.

,,Der Unterfchied (so fährt der Bundes=Rath tn seiner ,,Botschaft vom 3. Dec. 1850 fort) zwifchen b e w e g li,,chem und u n b e w e g l i c h e m Eigenthum, der noch in ,,den Verträgen der Vereinigten Staaten mit mehreren ,,andern Nationen besteht, verschwindet nun ganz in dem ,,Vertrage, welcher Ihrer Genehmigung vorgelegt wird, ,,und das Grundeigenthum wird auf die gleiche Weise ,,wie das .persönliche behandelt werden, fo daß das freie ,,Verfügungsrecht sich auf die eine Art des Eigenthums ,,bezieht, wie auf die andere, und daß die letzte Spuhr ,,des Bezugsrechtes, welche die Uebereinkunft bestehen

,,ließ, bezüglich der Vereinigten Staaten und der Eid* ,,genossenschaft vollständig erlifcht. Diese neue Stipula* ,,tion, aus einem neuern Vertrag zwischen der Union ,,und Neu-Granada geschöpft, ist für die Schweiz ,,ganz besonders günstig."

Ihre Commission, indem sie die dießfalls vom Bun* des-Rath ausgesprochenen Ansichten theilt, kann es daher nur bedauern, daß diese ,,süt die Schweiz ganz beson.»

43l ders günstige" Bestimmung von den amerikanischen Behorden nicht ratificirt worden ist. Als in ftolge der Verwerfung dieses Artikels neue Unterhandlungen nothwendig wurden, hoffte der Bundes-Rath einige günstig...Bestimmungen, in Betreff der Regulirung der gegensei»

tigen Handelsbeziehungen und rückfichtlich der Eompe* tenzen der Confnln, dem Vertrag einverleiben z« können, und gab seinem Devartemente daher am 2. Iul$ 1852 dahin zielende Instruktionen.

Namentlich hatte es wünschbar geschienen, die Son-» suln zu ermächtigen, die Interessen abwesender Erben in dem Sinne vertreten zu lassen, daß fie anfallende Erbschaften, statt der Soealbehörden, für fo lange zu verwalten hätten, bis der gesetzliche Eigenthümer davon Besitz zu ergreifen im Falle wäre. In Betreff ter ge.-genfeitigen Handelsverhältnisse schien es von Wichtigkeit., wegen einiger Bestimmungen der amerikanischen Naöigationsakte, welche z. B. franzöfifchen Schiffen, unter Strafe der Confiscation, »erbietet, in andern Häfen als franzöfifchen, Schweizer-Waaren nach Amerika zu verladen, bei Anlaß dieses Vertrags ein Zugeständniß größerer Freiheit für den fchweizerifchen Exporthandel in 6etn Sinne zu erhalten, was einer unserer Consuln in den Vereinigten Staaten auf das lebhafteste befürwortet hatte.

Derselbe hätte nämlich gewünscht: ,,daß schweizerische ,,Waaren und Industrie-Produkte in alle Häfen der ,,Vereinigten Staaten durch die Schisse jeder beliebigen ,,Nation eingeführt und, wo immer in der Welt es sein ,,möge, dahin verladen werden dürften.

,,In Betreff der zu bezahlenden Abgaben hatte der ,,betreffende Consul den Wunfch ausgesprochen, es m och« ,,ten die schweizerischen Waaren und Industrie-Produkte,,von denselben durch amerikanische Schiffe, oder durch

432 ,,Schisse solcher Nationen eingeführt werden, welche Re,,ciproeitäts'Verträge mit den Vereinigten Staaten haben, ,,keine andern Abgaben als die durch den Eongreß fest,,gestellten zu bezahlen haben ; wenn fie aber durch ,,Schiffe folcher Nationen eingeführt würden, welche ..keine solche Reeiprocitäts-Verträge mit den Vereinigten .,,Staaten befitzen, nicht mehr als 10% zuschlagen."

Leider ist es dem -..Bundes-Rath und seinen Delegirien nicht gelungen, den amerikanischen Bevollmächtigten, 4?errn D u d l e y - M a n n , zu vermögen, den dießfälligen Wünfchen Rechnung zu tragen.

Der Bundes'Ratl) bemerkt nämlich in seinem Bericht

·vom 30. Aprill 1855, Seite 45, dießfalls Folgendes: ,,Aus Modifieationen bezüglich der Handelsverhält,,nisse und der Competenze« der Eonsuln, auf welche ,,Punkte man besonders in Folge mehrerer Bemerkungen ,,eines unserer Confuln in den Vereinigten Staaten ,,zurückkommen wollte, verzichtete man, nachdem der Abge« ,,ordnete der Union nähere Aufschlüsse ertheilt und man ,,fich überzeugt hatte, daß der Contert des Vertrages ,,im Grunde alles enthalte, was zugesagt werden konnte."

In -..Betreff der Ausdehnung der Competenzen der Konsuln in dem Sinne, ,,daß sie unmittelbar und selbst, ,,auf ihr Verlangen hin, die Verwaltung derjenigen Güter ,,sollen übernehmen können, welche einem ihrer abwefen,,den Landsleute dort zufallen sollte" bemerkt der ...Sunfces-Rath auf Seite 49 seines Berichtes: ,,Der amerikanische Abgeordnete habe erwidert, daß ,,.ein solches Recht den Consuln keines Staates von den ,,Vereinigten Staaten gewährt worden sei, indem man ,,eine solche Verfügung sür einen Eingriff in die Sou^veränetät der Staaten halten würde."

·

433

Nachdem die Bemühungen der bundesrathlichen Delegirten in dieser Richtung gescheitert waren, trachteten sie, eine schützende Bestimmung in dem Sinne zu erhalten, ,,daß für die Schweizer zur Veräußerung des ihnen ,,in denjenigen Staaten der Union, in welchen den ,,Fremden kein Grundbefitz gestattet ist, zufallenden ,,Grundeigenthurns eine Zeitfrist von sechs, statt von ,,nur d r e i I a h r e n erwirkt werde, wie der Freizügig,,keits-Vertrag von 1847 sie für die durch Erbfchaft an,,gefallene Güter zngiebt " *) ,,Allein auch hier erklärte Herr D u d l e y - M a n n ,,des Bestimmtesten, daß er ein solches Begehren seiner ,,Regierung nicht empfehlen könne, da es mit der Gesetz,,gebung der Vereinigten Staaten im Widerspruche stehe."

Nach längerer Berathung kamen die beidfeitigen Bevollmächtigten sodann über die nachfolgende Redaetion des Art. V überein, wodurch derselbe Termin für Veräußerung des den Schweizern in denjenigen StaaJen der Union zufallenden Grundeigenthums, in welchen den gremden kein Grundbefitz gestattet ist, wieder aufgenommen worden ist, welchen fchon der greizügigkeitsVertrag von 1847 aufgestellt hatte, nämlich ein Termin von wenigstens 3 Iahren.

Die zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten übereingekommene Redaetion des Art. V lautete nämlich wie

solgt: ,,Die Bürger der contrahirenden Theile können frei ,,über ihre persönlichen Güter, die in der Gerichtsbar,,keit des andern liegen, verfügen, sei es durch Verkauf, ,,Xefiament, Vergabung oder aus jede andere Weife, und ,,ihre Erben durch ...testament oder ab intestato, oder *) S. ältere ofsizielle Sammlung, Band III, Seite 333.

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..ihre Nachfolger auf irgend welche Art, Bürger des ,,andern Theiles, erwerben oder «ben diefe genannten ,,Güter, und fie können davon Besitz nehmen entweder ,,selbst oder durch Bevollmächtigte; fie können darüber ,,verfügen, wie sie wollen, ohne andere Gebühren dafür ,,zu bezahlen als diejenigen, welchen im gleichen Falle ,,die Bewohner des Landes selbst, in welchem diefe Güter ,,liegen, unterworfen sind.

,,In Abwesenheit des Erben oder der Erben, oder ,,anderer Nachfolger, soll von den Behörden die gleiche ,,Sorge für die Erhaltung der genannten Güter gcira,,gen werden, wie wenn es sich um die Erhaltung der ,,Güter eines E.ngebornen des gleichen Landes handelte, ,,unt> diefes auf so lange, bis der gesetzliche Eigenihümfr ,,der Güter die geeigneten Maßregeln z« deren Anhand* ,,nähme hat ergreifen können.

,,Die vorstehenden Verfügungen sollen auch vollständig ,,ihre Anwendung auf Grundbesitz finden, der in Staaten ,,der amerikanifchen Union, oder in Kantonen der Schweiz ,,liegt, in welchen die i§remden zum Naturalbesift oder ,,zur Erbschaft »on Grundeigenthum zugelassen werden.

,,Wenn aber u n b e w e g l i c h e s Eigentum, das auf ,,dem ©ebiete des einen der eontrahirenden Theile liegt,, ,,einem Bürger des andern Theiles zufiele, der wegen ,,seiner Eigenfchaft als Fremder zum Naturalbefitz diefes ,,Grundeigenthums in dem Staate oder Kanton, in ,,welchem es liegt, nicht zugelassen würde, fo wäre die* ,,fem Erben oder Nachfolger, wer er auch fei, e i n e ,,Frist v o n nicht w e n i g e r a l s d r e i I a h r e n g t ,,stattet, um dieses Eigenthum zu verkaufen; den Er* ,,trag soll er stets ohne Anstand beziehen und aus dem ,,Land ziehen dürfen, und ohne dcr Regierung eine an.--

435 ,,dere Gebühr zu bezahlen, als diejenige, welche in ,,einem ähnlichen galle ein Einwohner des Landes, in ,,welchem das Grundstück liegt, schuldig wäre."

Im Zusammenhang mit dieser gassung steht die Weg* ïassung der im Art. VI in Parenthese sich befindlichen Worte: bewegliches und unbewegliches (Eigenthum).

Durch diese Rédaction blieb freilich von der Ursprunglichen Fassung, welche der Bundes-Rath in seiner Bot* schaft v. 3. Dec. 1850 mit Recht ein e für die Schweiz g a n z b e s o n d e r s g ü n s t i g e genannt hatte, wenig mehr übrig, indem die neue gaßung dieses Artikels mehr nicht als eine etwas ausführlichere Reproduction des Art. 2 des Freizügigkeits.Vertrags vom 18. Mai 1847 enthielt.

Ihre Commission muß aber leider beifügen, daß selbst die fo modifieirte und vom amerikanischen Abgeordneten zugestandene Redaetion vom Senat in Washing* ton nicht genehmigt worden ist, indem durch denselben das letzte Alinea dieses Artikels abgeändert wurde, wie solgt: ,,Wenn aber unbewegliches Eigenthum, das auf dem ,,Gebiete des einen der eontrahirenden Theile liegt, einem ,,Bürger des andern Theiles zufiele, der wegen feiner ,,Eigenschaft als Fremder zum Naturalbesitz diefes Grund* ,,eigenthums in dem Staate oder Kanton, in welchem ,,es liegt, nicht zugelassen würde, so wäre diesem Erben ,,oder Nachfolger, wer er auch sei, e i n e solche Frist, ,,wie d i e Gesetze d e s S t a a t s oder d e s K a n t o n s ,,sie e r l a u b e n , g e s t a t t e t , u m d i e s e s E i g e n t h u m ,,zu v e r k a u f e n ; den Ertrag soll er stets ohne Anstand ,,beziehen und aus dem Lande ziehen dürfen, ohne der ,,Regierung eine andere Gebühr zu bezahlen, als die*

436

,,jenige, welche in einem ähnlichen Falle ein Einwohner ,,des Landes, in welchem das Grundstück liegt, fchuldifj ,,wäre."

Durch diese Fassung werden nun freilich nicht nur alle Vorzüge verloren, welche man 1850 dießfalls zu erzielen hoffte, fondern auch die wichtigen Garantien werden vernichtet, welche der greizügigkeitsvertrag vom 18. Mai 1847 dem schweizerischen Erben einräumte, welcher nun auch wider in dieser Hinficht der Willkühr der Staatengefe-tzgebung vollkommen Preis gegeben wird, indem es den einzelnen Staaten vollkommen unbenommen bleibt, die im Vertrag vom 18. Mai 1847 eingeräumte grist von wenigstens 3 Jahren für die Veräußerung anfallenden Grundeigenthums auf ein Iahr oder auf eine noch kürzere Zeitfrist zu beschränken, wodurch entfernte Erben in die factische Unmöglichkeit versetzt werden könnten, anfallendes Grundeigenthum rechtzeitig zu veräußern.

Es kann Ew. Tit. nicht entgehen, wie wichtig die Bestimmung des Art. 2 des Freizügigkeitsvertrags vom 18. Mai 1847 bei der stets zunehmenden Auswanderung nach den Vereinigten Staaten für die Schweiz ist, und

wie gefährlich für schweizerische Erben das Dahinfallen jenes dreijährigen Termins werden könnte.

Ihre Eommisfion mußte fich daher die Frage auswerfen, ob durch die Annahme des Art. V, wie er vor« liegt, nicht die Interessen vieler schweizerischen Angehörigen höchlich gefährdet werden dürften, welche durch den .greizügigkeits-Vertrag, der am 18. Mai 1847 ,,auf eine ,,Dauer von 12 Iahren und weiterhin -- bis zwölf Mo,,nate verstrichen -- nachdem die eine oder die andere der ,,beiden vertragsfchließenden Regierungen dem andern ,,Theil ihre Abficht, den Vertrag aufzuheben, kund ge,,geben hat," zwischen der Schweiz und den Vereinigten

437 Staaten von Nordamerika abgeschlossen worden war, auf eine Reihe von Jahren noch besser gewahrt würden?

Der Bundes-Rath scheint sich dieselbe grage auch aufgeworfen zu haben; denn als der nordamerikanische Gesandte mittelst einer Note vom 26. Iuni; 1854 gegen denselben die Hoffnung aussprach, ,,daß dieses Amende,,ment des amerikanischen Senats kein Hinderniß für ,,eine endliche Ratification des Vertrags sein werde, zu.-,,mal nur in wenigen Staaten der Union, nach der ,,Ansicht des Herrn Gesandten nur in 3 oder 4, die ,,Fremden vom Grundbesitz ausgeschlossen seien, der ,,Präsident aber nach dem Wunsche des Senats feine ,,Verwendung bei den Staaten eintreten lassen werde» ,,daß die Erlaubniß dazu allgemein werde," fand er sichnicht veranlaßt, auf diefe Anficht fofort einzugehen, sondern beschloß am 28. Iuly 1854, vorerst die amer-i* konische Gefandtfchaft um Mittheilun-g der Gesetze der verschiedenen Staaten der amerikanischen Union, in Betress des Erwerbes von Grundbesitz, anzugehen.

Allein die hierauf am 1. December 1854 eingegan» genen Aufschlüsse find eben nicht geeignet, die gehegten Befürchtungen zu befchwichtigen; denn aus denfelben er-

giebt es fich,

1) daß in 8 Staaten der amerikanischen Union Fremde, kein Grundeigenthum befitzen dürfen, nämlich in A l a b a m a , M a i n e , Mississippi, N o r d - C a « r o l i n a , T e n e ssee, V e r m o n t , R h o d e - I s l a n i > und S ü d « E a r o l i n a ; 2) daß in 4 Staaten gremde Grundeigenthum erwerben können, nachdem sie ihre Abficht, Bürger zu werden, erklärt und das Bürgerrecht erhalten haben, nämlich in Ar can sa s, C o n n e c t i c u t , D e l a v a r e

und Virginia;

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3) daß in 16 Staaten Fremde Grundbesitz gleich den eingebornen Bürgern erwerben können, nämlich in C a l i f o r n i a , g l o r i d a , I l l i n o i s , Louisiana, Michigan, New-Hampshire, New-Ierse», D h i o , P e n s y l v a n i a , V i r g i n i a und Wis# consin, I n d i a n a , Jowa, K e n t u k y und Teras; 4) daß in 3 Staaten ein Fremder Land kaufen und gegenüber von Jedermann behalten kann, bis amtliche Stellen oder die Regierung ihre Gewalt geltend machen, so in M a r y l a n d , M a s s a c h u s e t s und New = 2Jork.

Diese erhaltene Auskunst kann übrigens nicht als ·vollkommen zuverläfjig angesehen werden, denn der Staatssceretär der Union, "perr M a r e y , erklärten «iner an den amerikanischen Gesandten in der Schweiz gerichteten Note, welche dem Bundes-Rath am 8. Dee.

1854 abschriftlich mitgetheilt worden ist, ausdrücklich: ,,daß es unmöglich wäre, Abschriften von allen sachbe,,züglichen Gesetzen zu erhalten; er denke aber, daß die ,,folgende allgemeine Auskunft genügend sein dürfte, ,,um so mehr, da die dortige Staatsgesetzgebung in ,,Bezug auf die Fremden immer günstig war, und von ,,Jahr zu Jahr freifinniger werde."

Wenn bei solchen tatsächlichen Verhältnissen Ihre Eommisfion weder darauf anträgt, weiter zu unterhandeln, noch den Vertrag ganz fallen zu lassen, und sich mit dem Freizügigkeitsvertrag vom Iahr 1847 zu begnügen, fondern den vorliegenden Vertrag auch in diefer ungün« fiigen Fassung zu ratifieiren, so hat sie dabei nicht nur feie materiellen Vortheile im Auge, die Durch diesen Vertrag immerhin noch erreicht werden; fondern fie läßt fich dabei namentlich auch durch die Betrachtung leiten, doß das

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ganzliche Scheitern ber seit bald 5 Jahren schwebenden Unterhandlungen in beiden Republiken einen höchst .peinlichen Sindruck hervorbringen müßte.

Senn überhaupt eine gute und gesunde Politik zu erfordern scheint, daß die älteste Republik der alten Welt mit ihrer jüngern Schwester in der neuen Welt in möglichst sreundschaftlichen Beziehungen stehe, so liegt wohl in den gegenwärtigen politischen Constellation...» hiezn eine noch dringendere Aufforderung.

Aber auch die materiellen Vortheile, welche immerhin aus dem vorliegenden Vertrage hervorgehen -- so sehr die veränderte giassung der Art. I und V zu bedauern ist -- dütfen nicht übersehen werden.

Ihre Commission erblickt diese Vorteile nitht sowohl in denjenigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, durch welche die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher regulirt wird, zumal einer, unserer Consuln den Bun* des-Rath auf die großen Kosten aufmerksam gemacht hat, welche dieses Vertrages ungeachtet unter Umständen mit derartigen Auslieferungsbegehren verbunden sein können, wie denn Frankreich, welches einen ähnlichen Vertrag mit den Vereinigten Staaten befitzt wie Die Schweiz, und darauf gestützt die Auslieferung von drei anerkann* ten Dieben verlangte, mehr als ftr. 20,000 zu bezahlen hatte, bevor es zu seinem Zwecke gelangte.

Die |)auptvortheile des vorliegenden Vertrages erblickt Jhre Commisfion nämlich in den Bestimmungen der Art. VIII, IX und X, durch welche die Schweiz rücksichtlich der Handelsbeziehungen den am meisten begünfligtrn Nationen gleichgestellt und durch welche die Verpflichtung eingegangen wird, alle künftigen Vergun.-1 f..igttngen-, die dem Handel, irgend welcher Station in Bundesblatt. Jahrg. VII. Bd. II.

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440 den Vereinigten Staaten eingeräumt werden sollten, fosort auch auf den Handel mit der Schweiz auszudehnen.

Von diesen Betrachtungen geleitet, trägt Ihre Commisfion, in Uebereinstimmung mit dem Bundes-Rath, bei Ew. Tit. darauf an, folgenden Beschluß zu fassen : Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht der Botschaft des Bundesrathes, vom 30. Aprili 1855, über die zwischen demselben und der nordamerikanischen Staats.--Regierung übereingekommenen Abänderungen in dem am 18. Deeember 1850 von den gesetzgebenden Räthen der Eidgenossenschaft ratifieirten Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten SHordamerika's, beschließt:

1. Es wird den gemachten Abänderungen der Artiel l. V, VI und XIX in dem am 25. November 1850 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen VerJrages die Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und der Vollziehung des Vertrages beaustragt.

Um indessen die schweizerischen Angehörigen möglichst gegen die ungünstige Fassung der Art. l und V zu schützen, trägt Ihre Eommisfion des gernern darauf an: Art. 3. Den Bundesrath einzuladen, eine genaue Aufzählung derjenigen Staaten der Union, in welchen den gremden der Grundbefitz gestattet ist, als Beilage dem Vertrage beizufügen, und von den amerikanischen Behörden, wenn möglich, die offizielle 3«fich«»ng aus-

441 zuwirken, daß in den betreffenden Staaten während der Dauer des Vertrages Schweizern gegenüber die Gesetz« gebung nicht in einem ungünstigen Sinne abgeändert werden dürfe, fo daß in denjenigen Staaten der ame# rikanischen Union, wo Schweizer dermal Grundbefifc erwerben dürfen, denselben diese Fähigkeit während der ganzen Dauer des Vertrages, abgesehen von möglicher Abän* derung der Staatsgesetzgebung, zugesichert bleibt. Ebenso soll gleichzeitig, wenn möglich, von den amerikanischen Staaten eine amtliche Zuficherung in dem Sinne beigebracht werden, daß während der Dauer des vorliegenden Vertrages in denjenigen Staaten, welche den Fremden den Grundbefitz nicht gestatten, die Zeitfrist, innert welcher dieser Grundbefitz durch anfällige Erben oder andere Nachfolger verkauft werden darf, nicht kürzer gestellt werden solle, als dieß dermal der gall ist.

Mit diesen Anträgen ihren Bericht schließend, benutzen die Unterzeichneten diefen Anlaß, Ew. Tit. die Verficherung ausgezeichneter Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 12. Iuli 1855.

Dr. v. ©onzenbach, Berichterstatter.

«tehlin.

.Stog.

Jnles Martin.

Hofmann.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Vertrag mit den nordamerikanischen Vereinsstaaten. (Vom 12. Juli 1855.)

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01.09.1855

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423-441

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