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Kreisschreiben Nr. 2 des

Bundesrates an die Kantone betreffend Aas Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (Vom 30, November 1951)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit dem Kreisschreiben Nr. l vom 2. November 1951 (BEI 1951, III, 551) baben wir dargelegt, in welcher Weise das Abkommen vom 24. Mai 1951 (DBAUS) mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (AS 1951, 892) die Erhebung direkter, auf Grund amtlicher Veranlagung zu. entrichtender Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden vom Einkommen beschränkt.

Die Auswirkungen des Vertrages auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Kapitalerträgnissen (Dividenden, Zinsen; Art. VI und VII DBAUS) und andern Einkünften (Lizenzvergütungen, private Pensionen, Leibrenten; Art. VIII, XI, Abs. 2, DBAUS) blieben der Erläuterung in einem weitern Kreisschreiben (Nr. 2) vorbehalten. Diese Erläuterung kann nun gegeben werden, nachdem inzwischen die schweizerischen Ausführungsbestimmungen auf die amerikanischen Ausführungsmassnahmen abgestimmt und auf Grund des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889) am 2. November 1951 erlassen worden sind (BEB über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen [Verfahren zur Vermeidung der . Doppelbesteuerung bei Quellensteuern; Austausch von Meldungen]; AS 1951, 1031).

I. Die schweizerischen Quellensteuern 1. Die interne Rechtsordnung . . Das Abkommen sieht eine Beschränkung der durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden und Zinsen (Art. VI und VII DBAUS)

996 und die Abschaffung jeglicher derartigen Besteuerung der Lizenzen, privaten Pensionen und Leibrenten (Art. VIII, XI, Abs. 2, DBAUS) vor (vgl. auch Kreisschreiben Nr. l, Ziffer III, 6). Was die drei letztgenannten Einkqmmensarten anbetrifft, so hat die Schweiz bis jetzt keine Quellensteuern auf den ins Ausland fliessenden Leistungen dieser Art erhoben. Der Bund ist aber durch Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 29. September 1950 über die FinanzOrdnung 1951-1954 (AS 1950, 1468) zur Erhebung solcher Steuern ermächtigt worden.

Die Dividenden von schweizerischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften und die den Dividenden gleichgestellten Leistungen (Zahlungen auf Genußscheine, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zuteilung von Gratisaktien usw.), ferner die Zinsen schweizerischer Obligationen, vinkulierter Bankguthaben und langfristiger kaufmännischer Darlehen von mehr als 30 000 Franken unterliegen einer Quellensteuerbelastung von 30 Prozent, nämlich der Couponabgabe von 5 Prozent und der Verrechnungssteuer von 25 Prozent ; für im Ausland wohnhafte Gläubiger stellt die eidgenössische Verrechnungssteuer mit wenigen Ausnahmen mangels Verrechenbarkeit eine endgültige Belastung dar wie die Couponabgabe. Auf Zinsen von Sichtguthaben und von nur kurzfristig gebundenen Guthaben bei schweizerischen Banken und Sparkassen wird nur die Verrechnungssteuer erhoben, so dass die Gesamtbelastung, hier 25 Prozent beträgt.

. · . . · 2. Die Auswirkungen des Abkommens

i

Nach dem Abkommen (Art. VI und VII) haben in den Vereinigten Staaten wohnhafte Aktionäre und Gläubiger (vgl. Kreisschreiben Nr. l, Ziffer L 2, a und l), die in der Schweiz keine Betriebsstätte unterhalten, Anspruch auf Reduktion der schweizerischen Quellensteuerbelastung auf 15 Prozent bei Dividenden und auf 5 Prozent bei Zinsen aller Art. Die Schweiz erhebt zunächst allerdings ihre Quellensteuern auch weiterhin im vollen Betrag, gewährt aber den nach dem Abkommen Berechtigten eine Eückerstattung, die 15 Prozent des Bruttobetrages von Dividenden, 25 Prozent des Bruttobetrages der Zinsen von Obligationen, vinkulierten Bankguthaben und langfristigen Darlehen und 20 Prozent des Bruttobetrages gewöhnlicher Bankzinsen ausmacht (Art. l, 4 und 6 BEB). Die Eückerstattung ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Formular E 82 zu beantragen, und zwar längstens bis Ende des dritten auf das Jahr der Fälligkeit folgenden Kalenderjahres (Art. 8 BEB).

Diese Ordnung erleidet indessen die folgenden zwei Ausnahmen: a. Schweizerische Tochtergesellschaften, die von ihrer amerikanischen Muttergesellschaft zu mindestens 95 Prozent der aktienmässigen Stimmrechte beherrscht werden und deren Roheinnahmen zu nicht mehr als einem Viertel von andern Zinsen und Dividenden als den von ihren eigenen Tochtergesellschaften ausgerichteten stammen, haben gemäss Artikel VI, Absatz 2, DBAUS Anspruch auf Beschränkung der schweizerischen Steuerbelastung

997 der der Muttergesellschaft zukommenden Dividenden auf 5 Prozent. Verfahrensrnässig bat die Tochtergesellschaft vor der Zahlbarstellung der Dividende unter Vorlage der nötigen Beweismittel eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuholen, die sie zur Unterlassung des Verrechnungssteuerabzugs ermächtigt (Art. 2 und 3 BEB).

b. Schweizerbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, die nicht zugleich Bürger der Vereinigten Staaten sind, werden in den Artikeln VI, Absatz l, und VII, Absatz l, des Abkommens vom Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuern ausdrücklich ausgeschlossen.

Diese zunächst sonderbar anmutende Bestimmung bewirkt aber keine Benachteiligung dieser Mitbürger. Gemäss Artikel XV, Absatz l, lit. a, DBAUS, in Verbindung mit Section 131 (a) (3) des amerikanischen Internai Eevenue Code, sind in den Vereinigten Staaten wohnhafte Schweizerbürger nämlich berechtigt, die zu ihren Lasten in der Schweiz erhobenen Quellensteuern an ihre amerikanische Bundeseinkommenssteuer anzurechnen. Diese Eegelung belassi somit der Schweiz den Steuerertrag auf den schweizerischen Kapitalerträgen ihrer Bürger in den Vereinigten Staaten und bildet das Gegenstück dazu, dass die Schweiz in Artikel XV, Absatz l, lit. b, DBAUS von der Besteuerung der in ihrem Gebiet wohnhaften amerikanischen Staatsbürger für deren Einkommen aus amerikanischen Quellen zugunsten der Vereinigten Staaten zurückgetreten ist (vgl. Kreisschreiben Nr. l, Ziffer II, 3). Da die Anrechnung der schweizerischen Steuern auf die amerikanische Bundeseinkommenssteuer aber auf den Prozentsatz beschränkt ist, zu dem diese letztere berechnet wird, so kann es immerhin vorkommen, dass Schweizer, deren amerikanische Bundeseinkommenssteuer weniger als,80 Prozent beträgt, nicht die volle schweizerische Quellensteuer zum Abzug; bringen können. Diesem Umstände wird in den schweizerischen Ausführungsbestimmungen dadurch Eechnung getragen, dass Schweizerbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, die nicht zugleich Bürger der Vereinigten Staaten sind, ohne Rechtspflicht aus dem Vertrag durch autonome Anordnung berechtigt erklärt werden, die Verrechnungssteuer vom Bund soweit zurückzufordern, als sie nicht auf die amerikanische Steuer angerechnet wird (Art. 7 BEB). Entsprechende Anträge sind auf Formular E 82 A zu
stellen, und zwar gleichfalls innerhalb einer dreijährigen Verwirkungsfrist (Art. 8 BEB).

i Die Kantone wirken bei der Bückerstattung der schweizerischen Quellensteuern an amerikanische Bückforderungsberechtigte nicht mit; die Bückerstattung ist vielmehr Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Abteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer).

u. Die amerikanischen Quellensteuern 1. Die interne Rechtsordnung Die Vereinigten Staaten besteuern bestimmte oder bestimmbare periodische Vergütungen (wie Dividenden, Zinsen, Lizenzvergütungen, private Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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998 Pensionen und Leibrenten) durch Abzug an der Quelle beim amerikanischen Leistungsschuldner oder dessen Zahlstelle (withholding agent), wenn diese Leistungen aus amerikanischen Quellen stammen und an einen ausserhalb der Vereinigten Staaten wohnhaften Gläubiger ausgerichtet werden, der weder Bürger der Vereinigten Staaten ist noch daselbst eine Geschäftstätigkeit ausübt.

Der Abzug 'beträgt 80 Prozent (bei Obligationen mit beschränkter Steuerfreiheitsklausel 28 Prozent), doch sind Empfänger, deren Einkünfte aus amerikanischen Quellen im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 15 400 Dollars betragen, überdies verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und den sich aus der Steuerprogression ergebenden höheren Steuerbetrag (unter Anrechnung der bereits an der Quelle erlittenen Abzüge) zu entrichten. Leistungen der erwähnten Art unterliegen keiner amerikanischen Quellensteuer, wenn sie an Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder an Personen ausgerichtet werden, die in den Vereinigten Staaten Wohnsitz haben; dagegen bestehen für den Schuldner fiskalische Meldepflichten (Angabe von Namen und Adresse der Einkommensempfänger, Höhe ihrer Bezüge). Bürger der Vereinigten Staaten mit Wohnsitz im Ausland sind grundsätzlich für ihr,gesamtes Einkommen (mit einziger Ausnahme des Erwerbes aus im Ausland verrichteter Arbeit) in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig und haben hier jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Ausserhalb'der Vereinigten Staaten wohnhafte Ausländer, die in den Vereinigten Staaten eine Geschäftstätigkeit ausüben, sind dort für ihr gesamtes Einkommen aus amerikanischen Quellen ohne Eücksicht auf dessen Höhe steuerpflichtig und haben hierüber regelmässig Steuererklärungen abzugeben, wobei sie die Quellensteuerabzüge auf den direkt an sie ins Ausland überwiesenen Einkommensteilen zur Verrechnung bringen können.

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Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einkommensempfäuger mit Wohnsitz im In- oder, im Ausland oder mit amerikanischer Nationalität wird dadurch möglich, dass die Vereinigten Staaten ihre Quellensteuern nicht gesamthaft beim Leistungsschuldner erheben, sondern zum Steuerabzug und zur Steuerablieferung die einzelnen. Auszahlungsstellen (withholding agents) verhalten, welche die Dividenden, Zinsen, Lizenzvergütungen usw. ins Ausland überweisen, wobei diesen
Zahlstellen überdies zur Pflicht gemacht ist, den Steuerbehörden die Namen und Adressen aller Leistungsempfänger anzugeben.

Dieses Vorgehen, wird wesentlich erleichtert dadurch, dass nach dem Aktienrecht der Vereinigten Staaten Inhaberaktien ausgeschlossen sind, alle Aktionäre mit ihrer Adresse in den Büchern der Gesellschaft registriert werden müssen und dass die Überweisung der Dividenden per Check üblich ist.

2. Die Auswirkungen des Abkommens In Ausführung des Abkommens werden die Vereinigten Staaten die von ihnen durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden und Zinsen schon bei der Ausrichtung des Kapitalertrags an schweizerische Empfänger auf den in Artikel VI und VII des Abkommens vorgesehenen Betrag

999 ermässigen, nämlich auf 5 Prozent bei Dividenden an schweizerische Muttergesellschaften (Art. VI, Abs. 2) und bei Zinsen (Art. VII) und auf 15 Prozent bei sonstigen Dividenden (Art. VI, Abs. 1) ; im Falle von Obligationen mit beschränkter Steuerfreiheitsklausel beträgt der Abzug nur noch 3 Prozent; Zinsen von Obligationen mit unbeschränkter Steuerfreiheitsklausel werden nach wie vor unbelastet nach der Schweiz überwiesen. Lizenzvergütungen, private Pensionen und Leibrenten gelangen fortan abzugssteuerfrei an schweizerische Empfänger (Art. VIII und XI, Abs. 2-4 DBAUS). Von der amerikanischen Besteuerung an der Quelle sind Lizenzvergütungen jedoch nur soweit befreit, als sie nicht Ertrag aus Grundeigentum darstellen (Art. IX DBAUS; vgl. Kreisschreiben Nr. l, Ziffer III, 3).

Die staatsvertraglich vereinbarte Herabsetzung des Steuersatzes bewirkt nicht bloss die Ermässigung der im Abzugsweg zu erhebenden Steuer, sondern entbindet die Einkommensempfänger, die Vergütungen der erwähnten Art von mehr als 15 400 Dollars im Kalenderjahr entgegennehmen, von der Verpflichtung, den amerikanischen Steuerbehörden für diese Einkünfte eine persönliche Steuererklärung abzugeben.

Vom Genuss der durch das Abkommen für Dividenden, Zinsen, Lizenzvergütungen, private Pensionen und Leibrenten gewährten Vergünstigungen sind die in der Schweiz wohnhaften Bürger der Vereinigten Staaten (einschliesslich schweizerisch-amerikanischer Doppelbürger) und die in der Schweiz wohnhaften Inhaber von Betriebsstätten in den Vereinigten Staaten ausgeschlossen.

Dies hängt mit der Art ihrer Besteuerung in den Vereinigten Staaten zusammen (vgl. Ziffer l hievor sowie Kreisschreiben Nr. l, Ziffer II, 3, und III, l und 6).

3. Das Verfahren

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Die amerikanischen Auszahlungsstellen (withholding agents) sind in der Lage (vgl. Ziffer l, Abs. 2, hievor), auf den Dividenden, die an Aktionäre mit Adresse in der Schweiz zu überweisen sind, schon bei der Ausfertigung der Dividendenchecks und ohne Zutun des Aktionärs den Steuerabzug auf den im Abkommen festgesetzten Satz von 15 Prozent zu beschränken (Art. VI, Abs. l, DBAUS). Zur Beschränkung des Abzuges auf 5 Prozent auf Dividenden amerikanischer Tochtergesellschaften an schweizerische Muttergesellsohaften bedarf es einer Bewilligung der amerikanischen Steuerbehörden, die von der Tochtergesellschaft vor der Auszahlung einzuholen ist und an den Nachweis geknüpft ist, dass die in Artikel VI, Absatz 2, des Abkommens umschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Um Zinsen unter Beschränkung des amerikanischen Quellonsteuerabzugs auf 5 Prozent ausgerichtet zu erhalten, hat der ZinsgUiubiger dem Ziusschuldner oder dessen Zahlstelle eine besondere Erklärung im Doppel auf dem amerikanischen Formular 1001-S im Falle von Zinsen mit Coupons ausgestatteter Obligationen und auf Formular 1001 A-S im Falle anderer Zinsen beizubringen (Art. 13, lit. c, und Art. 22 BEB).

1000 Der steuerfreie Bezug von Lizenzvergütungen ist möglich, wenn der schweizerische Lizenzgeber seinem amerikanischen Schuldner eine Erklärung im Doppel auf dem amerikanischen Formular 1001 A-S übersendet (Art. 23 BEB).

; Der steuerfreie Bezug von privaten Pensionen und Leibrenten erfolgt gegen Einreichung einer schriftlichen Bestätigung im Doppel, worin der Berechtigte dem Schuldner unter Hinweis auf das Abkommen seinen schweizerischen Wohnsitz anzeigt (Art. 24 BEB).

4. BesoTiderheiten für das Übergangsjahr 1951 Hinsichtlich der im Jahre 1951 bereits unter Abzug von 30 Prozent überwiesenen Leistungen sehen die amerikanischen Ausführungsbestimmungen wegen der Bückwirkung des Abkommens eine Nachvergütung des zuviel abgezogenen Steuerbetrages vor. Diese Nachvergütung ist von der amerikanischen Zahlstelle, welche den Abzug vorgenommen hat, zu leisten. Dadurch wird die Notwendigkeit, für den zuviel erhobenen Betrag einen Bückerstattungsantrag bei der amerikanischen Bundessteuerverwaltung zu stellen, auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen eine Nachvergütung vor der Meldung über die Steuerabzüge dos Jahres 1951 nicht möglich war, die bis längstens 15. März 1952 von der amerikanischen Zahlstelle der amerikanischen Steuerbehörde einzureichen ist.

Um die Nachvergütüng zu erlangen, haben Aktionäre grundsätzlich nichts vorzukehren, da die Nachvergütungen für Dividenden von den Auszahlungsstellen auf Grund der ihnen ohnehin bekannten Adressen vorgenommen werden.

Obligationäre müssen, um die Zahlstellen in die Lage zu versetzen, die Nachvergütüng der Steuerdifferenz zu leisten, so rasch als möglich auf dem gleichen Weg, auf dem sie ihre Coupons unter Verwendung des Formulars 1001 einkassiert haben, nachträglich eine deutlich mit «Substitute» zu bezeichnende Erklärung nach Formular 1001-S im Doppel einreichen; das Formular 1001-S kann dabei mehrere der früher eingereichten Formulare 1001 ersetzen.

Die Bezüger von sonstigen Zinsen, von Lizenzvergütungen, privaten Pensionen und Leibrenten haben dem amerikanischen Schuldner unverzüglich die Erklärung nach Formular 1001 A-S im Doppel bzw. die schriftliche Wohnsitzbestätigung im Doppel zuzustellen (vgl. Ziffer 3 hievor).

5. Der «zusätzliche Steuerrückbehalt USA» a. Allgemeines. Die von den Vereinigten Staaten befolgte Methode der Eeduktion des Steuerabzuges
auf Grund der in den Büchern der Gesellschaft eingetragenen Adressen und auf Grand der von der Schweiz aus eingereichten Erklärungen über den schweizerischen Wohnsitz könnte zu Missbräuchen führen, wenn nicht durch eine Kontrolle in der Schweiz die Berechtigung der Empfänger auf Genuss der durch das Abkommen reduzierten Steuersätze

1001 i nachgeprüft würde. Die Schweiz hat deshalb dafür zu sorgen, dass die Vergünstigungen des Abkommens nicht Personen zugute kommen, die auf sie keinen Anspruch haben. Solche Massnahmen sind um so notwendiger, als amerikanische Aktien, die von (schweizerischen oder ausländischen) Kunden schweizerischer Banken erworben worden sind, in den Büchern der Gesellschaft auf den Namen der schweizerischen Bank eingetragen sind. Die Bank erhält die Dividenden für Bechnung ihrer Kunden und leitet sie an diese weiter. Wohnt der Kunde in einem dritten Staat, so hat er nicht Anspruch auf die im schweizerisch-amerikanischen Verhältnis vereinbarte Reduktion des Steuerabzugs.

Ähnliche Verhältnisse ergeben sich für amerikanische Obligationen, so wenn sie für Kunden auf den Namen schweizerischer Banken in den Vereinigten Staaten deponiert sind.

Auf Empfehlung der schweizerischen Banken haben wir für die Fälle, in denen schweizerische Banken, Treuhänder und andere Vermittler Erträge aus amerikanischen Quellen für Eechnung Dritter entgegennehmen, ein besonderes Verfahren vorgesehen (Art. 14 ff. BEB). Dieses kennzeichnet sich dadurch, dass solche Zwischenstellen (Banken, Treuhänder, Vermögensverwalter u. dgl.)

auf allen für fremde Eechnung bei ihnen eingehenden Dividenden und Obligationenzinsen die Differenz zwischen der vollen gesetzlichen Abzugssteuer der Vereinigten Staaten und dem nach Vertrag reduzierten Steuerabzug zurückbehalten (zusätzlicher S t e u e r r ü c k b e h a l t ) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Schweizerfranken umgerechnet abliefern. Die Bankkunden, welche demnach ihre Dividenden und Zinsen aus amerikanischen Quellen zunächst weiterhin mit insgesamt 30 oder 28 Prozent belastet ausbezahlt erhalten, können, soweit sie Anspruch auf die Vergünstigungen von Art. VI und VII des Abkommens haben, auf dem für die Verrechnungssteuer vorgesehenen Wege auch die Verrechnung oder Eückerstattung der zusätzlich zurückbehaltenen amerikanischen Steuerbeträge verlangen. Die Steuerbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen das Abkommens gegeben sind. Dadurch wird eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Vorteile des Abkommens, insbesondere durch Personen mit Wohnsitz im Ausland, in zuverlässiger Weise verhütet.

Dieser Vorschlag, der als zweckmässig befunden und auch von den amerikanischen Behörden
gutgeheissen worden ist, hat zu der in Artikel 14 ff. des Bundesratsbeschlusses getroffenen Ordnung geführt. Diese bezieht sich jedoch nur auf Dividenden und gegen Coupons zahlbare Obligationenzinsen. Für andere Zinsen, für Lizenzvergütungen, private Pensionen und Leibrenten aus amerikanischen Quellen wird hingegen die den Missbrauch des Abkommens verhütende Kontrolle in anderer Weise durchgeführt.

. .' b. Die Erhebung des zusätzlichen Steuerruckbehalts USA obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 16 BEB). Die Pflicht zur Vornahme des zusätzlichen Steuerruckbehalts USA trifft jeden, der in der Schweiz Dividenden und gegen Coupons zahlbare Obligationenzinsen, die nur den gemäss Abkommen reduzierten Steuerabzug erlitten haben, für Eechnung Dritter entgegennimmt

1002 (Art. 14 BEB). Der Empfänger der derart zusätzlich gekürzten Erträgnisse hat Anspruch auf eine Abrechnung, die bestimmte der Steuerkontrolle dienende Angaben zu enthalten hat und deren Vorlage bei der Geltendmachung des Verrechnungs- oder Eückerstattungsanspruchs aus Kontrollgründen unerlässlich ist (Art. 15 BEB).

c. Zur Verrechnung oder E ü c k f o r d e r u n g der unter dem Titel des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA abgezogenen Beträge sind die in der Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger berechtigt, die Anspruch auf Ermässigung des amerikanischen Steuerabzugs gemäss Artikel VI, Absatz l, und VII des Abkommens haben. Es sind dies (Art. 17 und 20 BEB) : -- die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 8 des .Verrechnungssteuerbeschlusses, VStB), -- die natürlichen Personen, die, ohne Wohnsitz in der Schweiz za haben, sich hier aufhalten und wegen ihres Aufenthalts zur Entrichtung der periodisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern verhalten werden (Art. 2 der Verfügung Nr. l a über die Verrechnungssteuer), -- die nach schweizerischem (offentlichem, oder privatem) Eecht errichteten juristischen Personen, die ihren Sitz in der Schweiz haben (Art. 7 und 8 VStB), -- die schweizerischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit des schweizerischen Eechts (vgl. Art. II, Abs. l, lit. /, DBAUS).

Keinen Verrechnungsanspruch haben, von den im Ausland Wohnhaften abgesehen, Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in den Vereinigten Staaten eine Betriebsstätte unterhalten (vgl. Art. II, Abs. l, lit. c, DBAUS) und in der Schweiz wohnhafte Personen, welche das amerikanische Bürgerrecht besitzen (einschliesslich Doppelbürger) : Diese Personen machen den sie -belastenden zusätzlichen Steuerrückbehalt USA in der Steuererklärung geltend, die sie nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten den amerikanischen Steuerbehörden alljährlich einzureichen haben.

Die Berechtigten haben ihr Begehren um Verrechnung oder Eückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA grundsätzlich bei der gleichen Behörde und innert der gleichen Fristen anhängig zu machen wie ihre Anträge auf Verrechnung oder Eückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Art. 18 BEB). Dieser Eegelung zufolge habeü sich die natürlichen Personen
an die Steuerbehörde ihres Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons, die juristischen Personen, die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und das Auslandspersonal des Bundes an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu wenden. Für Erbengemeinschaften und andere Personengesamtheiten gelten ebenfalls die Segeln des Verrechnungssteuerrechts. Die Kantone stellen dem Bund für die von ihnen verrechneten oder zurückerstatteten Steuerrückbehalte Eechnung (Art. 20 BEB in Verbindung mit Art. 14 VStB).

1003 d. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt die ihr abgelieferten zusätzlichen Steuerrückbehaltsbetreffnisse USA einem besondern Konto gut, dem sie anderseits die. von ihr bewilligten Eückerstattungen und die den Kantonen vergüteten Beträge belastet. .Über die Saldi wird mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach Fälligkeitsjahren der dem zusätzlichen Steuerrückbehalt USA unterliegenden Dividenden und Zinsen abgerechnet (Art. 21 BEB).

6. Die Mitwirkung der Kantone Die Durchführung des Abkommens erfordert, soweit Quellensteuern in Betracht kommen, die Mitwirkung der kantonalen Steuerbehörden in zweifacher Hinsicht : Einmal bei der Verrechnung des zusätzlichen Steuerrüokbehalts USA und sodann bei der Auswertung der ihnen zugehenden Meldungen der amerikanischen Steuerbehörden. Letztere sowie die den kantonalen Steuerbehörden obliegende Auskunftserteilung wird ini folgenden Abschnitt III behandelt.

a. Die die Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA regelnden Vorschriften sind in den Artikeln 17-20 des Bundesratsbeschlusses enthalten.

Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses erklärt u. a. den Artikel 3 des Verrechnungssteuerbeschlusses über organisatorische V o r k e h r u n g e n .der Kantone anwendbar. Es dürfte zweckmässig sein, mit der Verrechnung des zusätzlichen .Steuerrückbehalts USA die gleichen Behörden zu betrauen, denen die: Verrechnung der eidgenössischen Verrechnungssteuer obliegt. Wo der Kanton aus zwingenden Gründen eine andere Behörde mit der Festsetzung 'des Verrechnungsanspruchs aus zusätzlichem Steuerrückbehalt USA beauftragt, empfiehlt es sich doch, als Einreichungsstelle für den Verrechnungsantrag die gleiche Stelle zu bezeichnen wie für die eidgenössische Verrechnungssteuer.

Die zweckmässige Ausgestaltung der Formulare für die Verrechnungsünd Eückerstattungsanträge, die soweit wie möglich mit dem Wertschriften-; Verzeichnis zu kombinieren sind, ist von grösster^ Bedeutung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Kantonen Musterformulare zur Verfügung stellen.

Die Kantone werden ersucht, ihre Formularentwürfe vor der Drucklegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

6. Bei Prüfung der Anträge (vgl. Ziffer 5 c hievor) ist nicht ausser acht zu lassen, dass nicht alle Dividenden und Obligationenzinsen aus amerikanischen Quellen,
welche schweizerischen Steuerpflichtigen zufliessen, mit dem zusätz-, liehen Steuerrückbehalt USA belastet sind, sondern nur diejenigen, die der Steuerpflichtige durch Vermittlung schweizerischer Banken (oder anderer Zwischenstellen) bezieht; was dem Steuerpflichtigen im direkten Verkehr mit amerikanischen Zahlstellen an, solchen Erträgen überwiesen wird, ist nur um den reduzierten amerikanischen Steuerabzug gekürzt, und hievon ist in der Schweiz nichts zurückzuerstatten. Wer Verrechnung oder Rückerstattung begehrt, hat daher die Abrechnungen der schweizerischen Banken (oder sonstigen Zwischenstellen) lückenlos vorzuweisen. Abrechnungen, .welche den Anforderungen von Artikel 15 der Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

1004 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen für die eidgenössische Verrechnungssteuer (Kanton des Wohnsitzes am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Fälligkeit des mit dem zusätzlichen Steuerrückbehalt USA belasteten Ertrags folgt; ·Art. 20 BEB in Verbindung mit Art. 9, Abs. l, VStB).

In zeitlicher Hinsicht gilt ebenfalls Verrechnungssteuerrecht (Einreichung des Antrags mit der Steuererklärung; ist keine Steuererklärung abzügeben, Einreichung bis Ende März oder dann Zuwarten bis zur Abgabe der Steuererklärung im folgenden Jahr; Art. 20 BEB in Verbindung mit Art. 9, Abs. l, VStB). Für das Jahr 1952 war allerdings eine Sonderregelung zu treffen (Art. 82 BEB): c. Das Abkommen ist am 27. September 1951 in Kraft getreten und findet rückwirkend ab 1. Januar 1951 Anwendung. Bis zum Erlass der amerikanischen Ausführungsbestimmungen .haben die amerikanischen Zahlstellen naturgemäss die Dividenden und Zinsen zum gesetzlichen Steuersatz von 30 Prozent belastet.

Nun werden sie ermächtigt, die nach dem Abkommen zuviel erhobenen Beträge nachzuvergüten, und die schweizerischen Banken (und andern Zwischenstellen), welche diese Nachvergütungen für Eechnung Dritter erhalten, werden deren ganzen Betrag als zusätzlichen Steuerrückbehalt USA der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuliefern und ihren Kunden eine Bescheinigung auszustellen haben, die ausdrücklich als «nachträgliche Bescheinigung über zusätzlichen Steuerrückbehalt USA» bezeichnet werden muss. Da sich die Zustellung dieser Bescheinigung, an die Kunden wegen der Ungewissheit über den Zeitpunkt der aus den Vereinigten Staaten zu gewärtigenden Nachvergütung unter Umständen noch ziemlich weit ins Jahr 1952 erstrecken kann, soll der schweizerische Einkommensempfänger im Laufe des Jahres 1952 j e d e r z e i t zur Stellung eines Antrags zugelassen werden. Deshalb kann im Jahr 1952 der Antiag, der Nachvergütungen aus dem Jahr 1951 zum Gegenstand hat, auf separatem Formular und' unabhängig von dem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichenden Wertschriftenverzeichnis gestellt werden; im Jahr 1953 gilt dagegen für die Geltendmachung von zusätzlichem Steuerrückbehalt USA auf Fälligkeiten 1951 die normale Eegelung.

d. Die V e r r e c h n u n g s v e r f ü g u n g e n ergehen in gleicher Weise
und möglichst zusammen mit denjenigen über die eidgenössische Verrechnungssteuer.

Doch müssen auf den Verfügungen und Steuerrechnungen die Beträge separat ausgewiesen werden^ wie überhaupt auch die V e r b u c h u n g des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA in den Kantonen natürlich von den Verrechnungssteuerbeträgen streng getrennt durchzuführen ist, handelt es sich doch um Gelder, die der Bund treuhänderisoh für die Vereinigten Staaten von Amerika verwaltet. Die verrechneten Beträge sind überdies nach Fälligkeitsjahren der belasteten Erträge auszuscheiden und bei Anforderung der Vergütungen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Fälligkeitsjahren zusammengefasst aufzugeben.

1005 e. Die Eidgenössische S t e u e r v e r w a l t u n g wacht über die Tätigkeit der kantonalen Organe und steht ihnen mit Beratung und Anweisung in gleicher Weise zur Seite wie bei der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Art. 20 BEB in Verbindung mit Art. 14, Abs. 2, VStB).

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m. Austausch von Meldungen; Auskunftsbegehren 1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird von den amerikanischen Behörden über alle von amerikanischen Zahlstellen an Adressaten in der Schweiz ausgerichteten Dividenden, Zinsen, Lizenzen, privaten Pensionen und Leibrenten durch Zusendung besonderer Listen und der Doppel der Erklärungen nach Formular 1001-S informiert werden.

Sie wird diese Meldungen an : die Kantone weiterleiten, soweit sie nicht anhand der Ablieferungen für zusätzlichen Steuerrückbehalt USA feststellen kann, dass der Betrag dem ersten sphweizerischen Empfänger für fremde Bechnung zugegangen ist. Die Kantone werden die Meldungen auf Grund ihrer Steuerakten und nötigenfalls durch Einvernahme des Steuerpflichtigen nachprüfen (Art. 26 BEB). Festgestellte Unstimmigkeiten (z. B. der Empfänger ist im Kanton nicht bekannt oder daselbst nicht wohnhaft ; er hat den Betrag nicht versteuert, gibt aber zu, der wahre Berechtigte zu sein; er will den Betrag für fremde Bechnung entgegengenommen haben) sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden, damit sie die gebotenen Massnahmen treffen und nötigenfalls den nachträglichen Einzug der entgangenen amerikanischen Quellensteuer durchführen kann (Art. 16, 19 und 25 BEB).

2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert die amerikanischen Steuerbehörden über die von ihr an amerikanische Steuerpflichtige gewährten Eückerstattungen durch periodische Zusendung der Doppel der Antragsformulare E 82 und E 82 A, ferner über die Verhältnisse von amerikanischen Staatsangehörigen in der Schweiz, die hier gemäss Artikel XV, Absatz l, lit. b, DBAUS für ihre amerikanischen Einkünfte Steuerfreiheit gemessen.; ; 8. Darüber hinaus werden sich die Eidgenössische Steuerverwaltung und der Vorsteher der amerikanischen Steuerverwaltung gegenseitig auf Verlangen Auskünfte zur richtigen Durchführung des Abkommens und zur Vermeidung oder Aufdeckung von Steuerbetrugsfällen auf dem Gebiet der durch das Abkommen geregelten Steuern mitteilen. Solche Auskünfte unterliegen jedoch den in Artikel XVI, Absatz l und 3, vorgesehenen Einschränkungen. Den schweizerischen Steuerpflichtigen wird in der Eegel Gelegenheit gegeben, sich zu Auskunftsbegehren der amerikanischen Behörden, die sie betreffen, zu äüssern und falls sie auf Grund des Abkommens Einwendungen vorbringen, denen
die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht Eechnung zu tragen bereit ist, entscheidet über den Anstand in erster Instanz das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Art. 27, Abs. 2, BEB) und in zweiter und letzter Instanz der Bundesrat (Art. 124 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrecbtspflege). Im Zusammenhang mit solchen Begehren können die Kantone um Vor-

1006 läge ihrer Akten und um Vornahme bestimmter Nachforschungen ersucht werden. Der ganze Verkehr zwischen den kantonalen Verwaltungen und den amerikanischen Steuerbehörden wickelt sich über die Eidgenössische Steuerverwaltung ab.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

- Bern, den 30. November 1951.

...

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 441

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Der Vizekanzler: Ch. Oser

.. ...

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