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Bundesra t sbeschl uss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Gürbetalbahn gelegenen Waldungen.

(Vom 21. September 1907.)

Art. 1.

Das Reisten von Holz an die Gürbetalbahn und das Holzfällen längs derselben in den sog. Rankenwaldungen auf dem Gebiete der Gemeinde Kehrsatz, auf der Strecke von km. 8,680, bis 8,850, ist nur unter Berücksichtigung der nachstehenden.

Vorschriften gestattet.

Für andere Stellen, wo eine Berechtigung zu Holztransporten über die Bahn bestehen sollte, gelten diese Vorschriften ebenfalls, sobald diese Transporte nicht derart bewerkstelligt werden, dass das Holz stets in der Gewalt der betreffenden Arbeiter bleibt.

Art. 2.

Von den im bezeichneten Bereich der genannten Waldungen vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen, Ziehen, Schleifen, Riesen von Holz, oder Roden von Wurzelstöcken, ist seitens des Berechtigten der Bahnverwaltung, bezw. dem Stationsvorstand von Kehrsatz zu Händen des Bahnmeisters wenigstens 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten Anzeige zu machen. In dieser Anzeige ist auch das Quantum und Sortiment (Langholz, Klafterholz etc.) anzugeben.

Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister über den Beginn der Arbeiten darf mit dem Fällen, Ziehen, Roden und Riesen begonnen werden.

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Art. 3.

Für diese Arbeiten, welche nur während der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar und ohne unnötige Unterbrechung in möglichst kurzer Zeit vorzunehmen sind, gelten nachstehende Vorschriften : a. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen, Rüsten, Ziehen, Schleifen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Wurzelstöcken einzustellen.

b. Den Anordnungen der von der Bahnverwaltung aufgestellten besondern Wärter haben die mit den Holzarbeiten beschäftigten Arbeiter sich unbedingt zu fügen.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern erschwert oder nicht mehr möglich ist, wie z. B. bei Sturm, kann der erstere das Fällen, Rüsten, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Stöcken ganz einstellen.

c. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zulässt.

Es ist überhaupt dafür zu sorgen, dass das gefällte oder gerüstete Holz derart gelagert wird, dass es nicht von selbst in Bewegung kommt und die Bahn gefährden kann.

d. Für die Abfuhr der verschiedenen Holzsortimente, beziehungsweise das Schleifen und Ziehen von Langholz u. dgl.

über die Bahnlinie ist ausschliesslich der zu diesem Zwecke bei km. 8,800 erstellte Privatübergang zu benutzen.

Art. 4.

Das Eisenbahndepartement kann die im Eingang des Art. 2 aufgezählten Arbeiten an Orten, wo sie mit zu starker Gefährdung der Bahnlinie verbunden wären, verbieten, unter Vorbehalt von Art. 5 hiernach.

Art. 5.

Soweit die Vorschriften in Art. 2 und 3 hiervor über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten eintritt, hat eine Abfindung mit den Berechtigten stattzufinden.

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Art. 6.

Die Verwaltung der Gürbetalbahn erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 ·die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Verwaltung der Gürbetalbahn ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die in Betracht fallenden Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller ändern Beteiligten, welche durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege zur Kenntnis zu bringen.

Art. 7.

Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Bern mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 8.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 21. September 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d es p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Gürbetalbahn gelegenen Waldungen. (Vom 21. September 1907.)

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02.10.1907

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