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Botsc des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§26 und 27 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 und 11. März

1900.

(Vom 17. Dezember 1907.)

Tit.

Am 28. November 1906 hat der schwyzerische Kantonsrat beschlossen, die §§ 26 und 27 der Kantons Verfassung vom 23. Oktober 1898 und 11. März 1900 im Sinne der unbeschränkten Einführung der Verhältniswahl bei der Bestellung des Kantonsrats abzuändern ; die abgeänderten Paragraphen der Verfassung sind in der Abstimmung vom 21. April 1907 mit 2616 gegen 2089 Stimmen vom Volk angenommen worden. Gleichzeitig ist vom Volk auch ein Gesetz betreffend das Verfahren bei den Kantonsratswahlen nach Verhältniszahl vom 28. November 1906 angenommen worden.

Sowohl die revidierten Verfassungsbestimmungen als das genannte Ausführungsgesetz sollten gemäss Ziffer II des Kantonsratsbeschlusses vom 28. November 1906 mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft treten.

1267 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1907 hat uns die Regierung des Kantons Schwyz hiervon in Kenntnis gesetzt und um die Gewährleistung der abgeänderten Verfassungsbestimmungen nachgesucht.

Die Neuerungen bestehen in folgendem : In § 26 der Verfassung bleiben die beiden ersten Absätze unverändert, abgesehen davon, dass der erste Satz des bisherigen 3. Alineas, lautend : ,,Jede Gemeinde hat wenigstens ein Mitglied (in den Kantonsrat) zu wählen"', inskünftig den Schlusssatz des 2. Absatzes bildet.

Der bisherige 2. Satz des 3. Alineas, lautend: ,,In denjenigen Gemeinden, in welchen drei oder mehr Kantonsräte zu wählen sind, erfolgen die Wahlen nach dem Proportionalsystem", wird ersetzt durch folgenden Satz: ,,Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen", der jetzt den Anfang des 3. Alineas von § 26 bildet. Der Schluss des § 26: ,,Ein Gesetz wird die nähern Bestimmungen hierfür aufstellen", bleibt unverändert.

Demgemäss finden in Zukunft im Kanton Schwyz die Kantonsratswahlen ohne Einschränkung nach dem Proportionalsystem statt; die Verhältniswahl kommt nicht mehr bloss in denjenigen Gemeinden zur Anwendung, wo drei oder mehr Kantonsräte zu wählen sind.

Dass der in § 26 ohne Einschränkung aufgestellte Grundsatz des Proportionalverfahrens auch für die Ersatzwahlen in den Kantonsrat gelten soll, kommt durch die Änderung des Wortlautes des 3. und 4. Satzes in § 27 der Verfassung zum Ausdruck. An Stelle der frühern Fassung: ,,Während der Amtsdauer notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate angeordnet. Der Ersatz von Mitgliedern aus denjenigen Gemeinden, welche nach dem Proportionalsystem wählen, erfolgt gemäss den Bestimmungen über dieses proportionale Wahlverfahren", tritt nunmehr folgender vereinfachter Wortlaut : ,,Während der Amtsdauer notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen des Kantonsrates nach Verhältniszahl., angeordnet."

Die Ausdehnung des Proportionalwahlsystems auf sämtliche Kantonsratswahlen im Kanton Schwyz steht zu keiner bundes-

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rechtlichen Bestimmung im Widerspruch. Wir stellen Ihnen, Tit., daher den Antrag, durch Annahme des beifolgenden Bundesbeschlussentwurf den abgeänderten §§ 26 und 27 der Verfassung des Kantons Schwyz die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 17. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der revidierten §§ 26 ynd 27 der Verfassung des Kantons Schwyz

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrags des Bundesrates vom 17. Dezember 1907, betreffend die durch Kantonsratsbeschluss vom 28. November 1906 abgeänderten §§ 26 und 27 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 und 11. März 1900, in Erwägung: dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, was d'en ' Vorschriften der Bundesverfassung widerspräche ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, -b e sch li esst: 1. Den abgeänderten §§ 26 und 27 der Verfassung des Kantons Schwyz wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§26 und 27 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 und 11. März 1900. (Vom 17. Dezember 1907.)

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26.12.1907

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