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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession der elektrischen Greyerzerbahnen (Châtel-St. Denis-Bulle-Montbovon) auf die Linie von Châtel-St. Denis nach Palézieux.

(Vom 16. Dezember 1907.)

Tit.

Mittelst Zuschrift vom 22. August 1907 an den Bundesrat, ersucht die Gesellschaft der elektrischen Greyerzerbahnen um Übertragung der mit Bundesbeschluss vom 29. Juni 1899 (E. A.

S. XV, 547) einem Initiativkomitee für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Palézieux nach Châtel-St. Denis erteilten Konzession.

In ihrer Eingabe führt die Gesellschaft der Greyerzerbahnen aus, sowohl die Generalversammlung der Aktionäre der Bahn Châtel-St. Denis-Palézieux, als diejenige der Aktionäre der elektrischen Greyerzerbahnen hätten in ihrer Sitzung vom 14. August 1907 den zwischen diesen beiden Bahnen unterm 8. Juni 1907 abgeschlossenen Vertrag betreffend Übertragung der fraglichen Konzession genehmigt.

Die Staatsräte der Kantone Waadt und Freiburg haben mit Zuschriften vom 15. bezw. 19. Oktober erklärt, sie hätten gegen die in Aussicht genommene Übertragung nichts einzuwenden.

Wir haben es als zweckmässiger erachtet, anstatt die Übertragung der Konzession in der angeregten Form zu bewilligen,

1233 die Konzession der Greyerzerbahnen vom 26. März 1897 (B. A.

S. XIV, 354) auf die Linie Châtel-St. Denis-Palézieux auszudehnen. Da die Dauer der Konzession der Greyerzerbahnen 80 Jahre (Art. 2), diejenige der Konzession der Châtel-St. DenisPalézieux-Bahn aber nur 50 Jahre (Art. 23) beträgt, so haben ·wir im Beschlussentwurfe betreffend Ausdehnung der Konzession für beide Bahnen eine einheitliche Konzessionsdauer von 50 Jahren festgesetzt. Für die Ausübung des Rückkaufrechtes haben wir die Daten der Konzession für die Linie Châtel-St. Denis-Palézieux eingesetzt.

Der in diesem Sinne vom Eisenbahndepartement abgeänderte Beschlussesentwurf wurde von den beteiligten Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg mit Zuschriften vom 22. bezw.

20. November gutgeheissen.

Dagegen hat die Gesellschaft der Greyerzerbahnen in ihrem Schreiben vom 16. November 1907 bemerkt, sie habe die Übertragung der Konzession der Linie Châtel-St. Denis-Palézieux und nicht die Ausdehnung ihrer eigenen Konzession auf diese Linie gewünscht. Sie beantrage daher, dass der Bundesbeschluss die Übertragung der Konzession ausspreche. Zudem müsse sie geltend machen, dass die auf den elektrischen Greyerzerbahnen angewendeten Taxen, namentlich was den direkten Verkehr mit der Bahn Châtel-St. Denis-Palézieux anbelange, viel niedriger seien als die konzessionsmässigen Taxen, und zwar besonders für den Güterverkehr, Durch die Ausdehnung ihrer Konzession auf diese Linie sei sie alsdann gezwungen ihre Tarife zu revidieren, was eine Verminderung der Einnahmen zur Folge haben müsste.

Der Einwand der Gesellschaft der Greyerzerbahnen scheint auf der Voraussetzung zu beruhen, dass im Falle der Übertragung der Konzession der Châtel-St. Denis-Palézieux-Bahn die beiden Teilstücke des Netzes der Greyerzerbahnen wie bisanhin als zwei getrennte Unternehmungen zu behandeln seien und der Verkehr von einem Teilstück zum ändern als direkter Verkehr betrachtet werden müsse. Diese Auffassung ist unrichtig. Die sämtlichen den Greyerzerbahnen eigentümlich gehörenden Linien bilden ein Ganzes und es geht nicht an, den Verkehr von einem Teilstück zum ändern als direkten Verkehr zu behandeln. Es ist dies interner Verkehr und es gelten für das ganze Netz dieselben Regeln bezüglich der Taxbildung. Würde anders verfahren, so würde man sich in Widerspruch mit dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen setzen.

1234 Es scheint somit angezeigt, an der Fassung des nachstehendem Beschlussentwurfes, der von den interessierten .Kantonsregierungen angenommen worden ist, festzuhalten. Wir empfehlen Ihnendaher denselben zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Ringier.

1235 (Entwurf.)

-1?

Bundesfoeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession der elektrischen Greyerzerbahnen (Chatel-St. Denis-Bulle-Montbovon) auf die Linie von Chàtel-St. Denis nach Palézieux.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Greyerzerbahnen vom 22. August 1907; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1907, beschliesst: I. Die mit Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 354) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb der elektrischen Greyerzerbahnen wird auf die Linie von ChâtelSt. Denis nach Palézieux ausgedehnt und wie folgt abgeändert: 1. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt (Art. 2).

2. In Art. 27, lit. a und c, werden die Daten vom 1. Mai 1915 und 1. Mai 1930 in 1. Januar 1925, beziehungsweise 1. Januar 1940 abgeändert.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession der elektrischen Greyerzerbahnen (Châtel-St. Denis-Bulle-Montbovon) auf die Linie von Châtel-St. Denis nach Palézieux. (Vom 16. Dezember 1907.)

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1907

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26.12.1907

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