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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Vorschritten betreffend

die Reinigung, Waschung und Desinfektion der zum Viehtransport verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe.

(Vom Bundesrate genehmigt am 22. März 1907.)

Gemäss Art. 74 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen werden hiermit folgende Vorschriften erlassen.

Art. 1.

a. Alle Eisenbahnwagen, Schiffe u. s. w., in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Ziegen, Schafe oder Schweine transportiert worden sind, müssen vor ihrer neuen Verwendung g e r e i n i g t , g e w a s c h e n u n d d e s i n f i z i e r t werden.

b. Quais, feste und bewegliche Rampen, die zum Einoder Ausladen von Vieh genannter Gattungen benutzt worden, sind, sind unmittelbar nachher zu reinigen, zu waschen, spülen und zu desinfizieren ; desgleichen Werkzeuge und Geräte, welche auf den Stationen oder in den Wagen und Schiffen zum.

Füttern, Tränken oder zum Anbinden des Viehs gedient haben.

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c. Ebenso sind die Schaufeln, Kratzeisen, Bürsten und Besen, welche man zum Reinigen und Waschen der Wagen, Schiffe, Quais, Rampen u. s. w. verwendet hat, zu desinfizieren, damit allfällig vorhandene .Ansteckungsstoffe kontagiöser Krankheiten vollständig und .rechtzeitig zerstört werden.

Es ist also die Desinfektion nicht bloss in dem Falle vorzunehmen , wo Transportmaterial durch Tiere verunreinigt wurde, die au einer ansteckenden Krankheit litten, sondern in allen Fällen, wo Tiere vorgenannter Gattungen transportiert wurden.

Art. 2.

Auf jedem zum Viehtransport bestimmten Wagen ist unmittelbar nach dem Verladen auf einer der beiden Längsseiten ein weisser Zettel anzubringen, der die grossgedruckten Worte: 15Zu desinfizieren" enthält und auf dem auch Tag und Stunde der Entladung unter Beifügung des Stationsstempels zu bemerken ist.

Nach der Desinfektion ist unter dem weissen Zettel ein gelber Zettel aufzukleben, der das grossgedruckte Wort : ,,Desinfiziert" enthält und auf dem auch der Tag und die Stunde der Beendigung der Desinfektion nebst dem Stationsstempel anzubringen ist.

Beide Zettel sind vor Wiederverwendung des Wagens zu entfernen.

Art. 3.

Nachdem das Vieh den Wagen verlassen hat, ist der letztere nach der Reinigungsstelle zu verbringen und dort zu reinigen, zu waschen und desinfizieren.

a. Die R e i n i g u n g besteht in der Beseitigung der Streue, Exkremente und anderer Abfälle, die in eine in der Nähe des Geleises liegende gedeckte Grube zu werfen sind.

Diese Grube, deren Dimensionen der Bedeutung des lokalen .Verkehrs entsprechen müssen, soll aus zwei wasserdichten Abteilungen bestehen.; sobald eine derselben angefüllt ist, muss sie mit Erde bedeckt werden ; das Leeren darf nicht vor 20 Tagen und so lange nicht erfolgen, als die andere Abteilung Exkremente aufnehmen kann. Auf diese Weise ist zwischen den beiden Grubenabteilungen zu wechseln.

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b. Die W a s c h u n g muss unmittelbar der Reinigung folgen und mittelst Hydranten oder Pumpe durch Druckwasser ausgeführt werden. Der Wasserstrahl ist in unmittelbarer Nähe der Wände, Decke, des Bodens und der Türen des Wagens nach allen innern und äussern Flächen desselben zu leiten, unter abwechselndem Ausfegen der letztern mittelst Besen oder steifer Bürste.

Bei Frost ist warmes Wasser zu verwenden, damit angefrorene Exkremente und Unreinigkeiten vollständig entfernt werden.

c. Die D e s i n f e k t i o n ist mittelst 50 % Kresol enthaltendem Kresapol, letzteres zu 3 % in warmem Wasser gelöst, vorzunehmen. Die innere Oberfläche (Boden, Wänder Decke und Türen) und eventuell äussere Teile des Wagens müssen direkt und vollständig mit der erwähnten Kresapollösung besprengt werden.

Die dreiprozentige Kresapollösung ist auch zur Desinfektion der Quais, Rampen, Barrieren, Geräte und Werkzeuge u. s. w. zu verwenden, welche mit Transportvieh in Berührung gekommen sind.

Wenn mit einer ansteckenden Krankheit behaftetes Vieh befördert worden ist, muss die Desinfektion der Wagen, der beschmutzten Gegenstände, der Quais u. s. w. unter Aufsicht eines patentierten Tierarztes stattfinden.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Verwendung anderer Desinfektionsmittel zu gestatten, sofern dieselben nachweisbar die nämlichen Garantien wie Kresapol bieten, und wenn die gesuchstellenden Gesellschaften sich verpflichten, auf allen ihren Linien ausschliesslich das bewilligte Desinfektionsmittel zu verwenden.

Zur Verteilung des Desinfektionsmittels ist ein Pulverisator (Japy oder ähnliche Konstruktion mit ebenso starker Wirkung) zu verwenden.

d. Der für das Waschen und die Desinfektion der Wagen bestimmte Platz ist mit wasserdichter Unterlage (Steinplattenbelag, Pflasterung u. s. w.) zu versehen und so einzurichten, dass das verunreinigte Wasser auf eine Weise abgeleitet wird, die alle Sicherheit gegen die Verbreitung des Ansteckungsstoffes bietet.

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Art. 4.

Die Eisenbahnverwaltungen haben alljährlich im Monat Januar dem Eisenbahndepartement die Stationen zu bezeichnen, die im Laufe des Jahres nach Massgabe der obigen Vorschriften für die Desinfektion der Wagen eingerichtet werden.

Für Schmalspurbahnen, auf deren Linien Viehtransporte nur ausnahmsweise stattfinden, sind bis auf weiteres die Vorschriften von Art, 3, lit. d, fakultativ.

Die Vorschriften des Art. 3, lit. a, & und c, gelten in analoger Weise auch für den Viehverkehr mit Schiffen.

Art. 5.

Die kantonalen Behörden kontrollieren die Vollziehung der vorliegenden Vorschriften, soweit sie sich auf die Reinigung, Waschung und Desinfektion beziehen ; sie beauftragen ihre Sanitäts- und Polizeiorgane, deren genaue Anwendung auf allen innerhalb der Kantonsgrenzen liegenden Transportanstalten zu überwachen.

Den kantonalen Behörden wird ein besonderes Formular eingehändigt, nach welchem ihre Organe Rapport zu erstatten haben über die Resultate der Inspektionen und über alles, was auf die Waschung, Reinigung und Desinfektion der Wagen.

Quais, Rampen, Schiffe u. s. w. Bezug hat. Diese Rapporte sind monatlich zweimal durch die, Kantone dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement zu übermitteln, welches die Ergebnisse im eidgenössischen Viehseuchenbulletin veröffentlichen wird.

In den Bahnhöfen, denen Grenztierärzte zugeteilt sind, überwachen diese die Vollziehung der vorliegenden Vorschriften.

Art. 6.

Die im Art. 72 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung über Viehseuchenpolizei vorgesehene Überwachung der von den Kantonen ausgeübten Kontrolle liegt dem schweizerischen Landwirtschaftsdepartement ob.

Art. 7.

Gehörig konstatierte Widerhandlungen sind durch den Richter des Ortes der Betretung nach Massgabe der Art. 36

710 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1873 zu bestrafen.

Den Verleidern können vom schweizerischen Landwirtschaftsdepartcment Prämien zuerkannt werden.

Art. 8.

Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1907 in Kraft.

Schweiz. Landwirtschaftsdtpartement.

-A-enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des I, Quartals 1907.

Unterm 15. Januar hat der Bundesrat den Herren Hermann und Simon Kuoni und Arthur Brandt, bevollmächtigten Geschäftsführern des Passagebureaus der Gebrüder Kuoni in Zürich, das Patent 'zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten und unterm 18. Januar Herrn Viktor Klaus in Zofingen das Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur erteilt.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Zwücheribart in Basel: Attilio Gianatelli in Locamo.

Vincenz Bozio in Buchs.

Anton Arnold in Escholzmatt.

Fritz Amstein in Basel.

Vital Birrer in Luzern.

711 Von der Agentur H. Meiss & Cie. in Zürich : Ulrich Frey in Luzern.

Fried. Erw. Bossong in Winterthur.

Von der Agentur A. M. Naturai in Genf: Max Sprüngli in Zürich.

Ed. Hug. von Wattenwyl in Bern.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden: Von der Agentur H. Meiss & Cie. in Zürich: Samuel Luchsinger in Interlaken.

Henri Claraz in Freiburg.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern: Edwin Sturzenegger in St. Gallen.

Albert Thöni in Meiringen.

Von der Agentur A. M. Naturai in Genf: Luigi Dellacasa in Lugano.

Karl Ad. Welti in Zürich.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Angelo Magnoni in Lugano.

Franz Meier in Ölten.

Georg Jehli in Luzern.

Von der Agentur Karl Stähli in Basel: Massimo Zürcher in Chiasso.

Von der Agentur Viktor Klaus in Zofingen : Joseph Cadalbert in Bern.

Albrecht Zwahlen in Spiez.

Karl Gerster in Arbon.

712 Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Job.. Schwendener in Buchs.

Von der Agentur Amerikanische Transportgesellschaft

in Basel:

Franz Xarer Ruckstuhl in Buchs.

Von einer Agentur zu einer ändern sind ü b e r g e t r e t e n : Arnoldo Fiotti in Locamo von der Agentur Imobersteg & Cie.

in Basel zur Agentur Zwilchenbart in Basel.

Jakob Suchsland in Luzern von der Agentur H. Meiss & Cie.

in Zürich zur Agentur A. M. Naturai in Genf.

Ugo Leber in Biasca von der Agentur Zwilchenbart in Basel zur Agentur La Svizzera in Chiasso.

B e r n , den 1. April 1907.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswander-ungswesen.

Amerikanisches Pensionsgesetz.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington hat dem Bundesrate von einem neuen Pensionsgesetz der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 6. Februar i 907 Kenntnis gegeben.

Durch dieses Gesetz wird die Pensionsberechtigung auf alle Personen ausgedehnt, welche wenigstens 90 Tage im Bürgerkriege oder 60 Tage im mexikanischen Kriege gedient haben und welche jetzt über 62 Jahre alt sind. Solche Personen erhalten monatlich beim Alter von 62 Jahren 12 Dollars, bei 70 Jahren 15 Dollars und bei 75 Jahren 20 Dollars.

B e r n , den 2. April 1907.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Berner-Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 59 km. lange Eisenbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung von Eisenbahnen, im ersten Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 29,000,000, das für Bahnzwecke verwendet werden soll.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 17. April 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfallige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. März 1907.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates, Bundeskanzlei.

Zu dem im Jahre 1881 herausgegebenen Handbuche flir die schweizerischen Zivilstandsbeamten *) sind nunmehr die bis zum November 1906 fortgeführten IVachtvag-e in deutscher Ausgabe erschienen und können vom unterzeichneten Departemente zum Preise von Fr. 3 für das broschierte und Fr. 3. 50 für das gebundene Exemplar bezogen werden.

Die französische Ausgabe der Nachträge ist gegenwärtig im Druck und wird Mitte dieses Jahres erscheinen.

B e r n , im April 1907.

(3.)..

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Exemplare des im Jahre 1901 veranstalteten Neudruckes der deutschen Ausgabe von 1881 sind vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement zu Fr. 4 für das broschierte Exemplar zu beziehen ; solche der französischen Ausgabe sind bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4, solid gebunden zu Fr. 5, erhältlich.

Bundeablatt. 59. Jahrg. Bd. II.

4G

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1907

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1907

Date Data Seite

706-713

Page Pagina Ref. No

10 022 367

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