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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 5. April 1951

Band l

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 46, Absatz 3, und des neuen § 46 ^ der Staatsverfassung des Kantons Luzern (Vom 27. März 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Nach dem bisherigen § 46, Absatz 8, der Luzerner Kantonsverfassung hatten die Wahlen in den Grossen Eat alle vier Jahre jeweilen am zweiten Sonntag im Mai stattzufinden. Im laufenden Jahre würde der Wahlsonntag auf Pfingsten (18. Mai) fallen. Mit Rücksicht auf den festlichen Charakter und die kirchliche Bedeutung von Pfingsten erschien es den Behörden des Kantons Luzern angezeigt, die Wahlen von 1951 vorzuverlegen und in der neuen Verfassungsbestimmung auch für die Zukunft dafür zu sorgen, dass die Wahlen in den Grossen Rat nicht auf den Pfingstsonntag fallen.

Ferner sah der bisherige § 46, Absatz 8, vor, dass der neugewählte Grosse Eat jeweilen am vierten Montag im Mai zusammentritt. Die neue Bestimmung überlässt es nun dorn Eegierungsrat, den für die erste Sitzung des neuen Grossen Rates geeigneten Tag vor Ende Mai festzusetzen, womit insbesondere auch vermieden werden soll, dass die Sitzung auf einen Pfingstmontag fällt.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen des § 46, Absatz 8, lauten: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Die nächste Integralerneuerung erfolgt am zweiten Sonntag im Mai 1891 und von da an am gleichen Tage alle vier Jahre. Der neugewählte Grosse Eat tritt jeweilen am vierten Montag im Mai zusammen.

Die Gesamterneuerungswahlen erfolgen am zweiten Sonntag im Mai.

Fällt Pfingsten auf diesen zweiten Sonntag, so finden die Wahlen am ersten Sonntag im Mai statt. Der Eegierungsrat ruft den Grossen Eat zur konstituierenden Sitzung vor Ende Mai zusammen.

Bundesblatt.

103. Jahrg.

Bd. I.

56

802

Nach § 27 der Kantonsverfassung wird das politische Stimmrecht ausschHesglich in der Wohngemeinde ausgeübt. Absatz 2 des genannten § 27 bestimmt : Als Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, wo der betreffende Bürger in den letzten drei Monaten vor der fraglichen Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen gesetzlich regulierten Wohnsitz gehabt hat.

Um auf alle Fälle Eechtssicherheit über den Stichtag für die Begründung des Wohnsitzes zu schaffen, wurde mit Eücksicht darauf, dass die Volksabstimmung nicht so frühzeitig angesetzt werden konnte, dass bis zu den Grossratswahlen noch eine Zeitspanne von drei Monaten verblieben wäre, als Übergangsbestimmung ein neuer § 46bls in die Staatsverfassung eingefügt ; er lautet : Als Stichtag für die Begründung des Wohnsitzes gilt für die Grossrats- und Regierungsratswahlen im Jahr 1951, in Abweichung von § 27, Absatz 2, der Staatsverfassung, der 13. Februar.

Der Grosse Bat hat die erwähnten Änderungen mit Verfassungsgesetz vom 29. Januar 1951 beschlossen; dieses Gesetz wurde in der Volksabstimmung vom 25. Februar 1951 mit 18346 Ja gegen 10446 Nein angenommen. Das Abstimmungsergebnis wurde durch Dekret des Grossen Éates des Kantons Luzern vom 8. März 1951 erwahrt.

Mit Schreiben an den Bundesrat vom 15. März 1951 haben Schultheiss und Eegierungsrat des Kantons Luzern für diese Verfassungsänderungen die Gewährleistung des Bundes nachgesucht.

Die abgeänderten Bestimmungen betreffen die Festsetzung des Wahlsonntages für den Grossen Bat und die Kompetenz der kantonalen Begierung, jeweilen das Datum für die erste Sitzung des neugewählten Eates festzusetzen, sowie eine Übergangsbestimmung für das Jahr 1951. FJS handelt sich somit um Vorschriften organisatorischer Natur, die gänzlich in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Die neuen Bestimmungen enthalten nichts, das dem Bundesrecht zuwiderläuft; sie berühren das Bundesrecht nicht.

Wir beantragen Ihnen daher, die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen, indem Sie den vorgelegten Beschlussesentwurf annehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. März 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler : Leimgruber

803 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 46, Absatz 3, und des neuen § 46bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1951, in Erwägung, dass die Verfassungsänderungen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst; Artikel l Dem in der Volksabstimmung vom 25. Februar 1951 angenommenen abgeänderten § 46, Absatz 3, und dem neuen § 46bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des. Bundes erteilt.

Artikel 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 46, Absatz 3, und des neuen § 46bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern (Vom 27. März 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

6027

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1951

Date Data Seite

801-803

Page Pagina Ref. No

10 037 395

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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