257

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Spiez (Spiezer Verbindungsbahn).

(Vom 2. Dezember 1907.)

Tit.

Die vom 30. März 1900 (B. A. S. XVI, 65) datierte Konzession für eine elektrische Strassenbahn in Spiez, nun Spiezer Verbindungsbahn genannt, enthält in Art. 16, 4. und 5. Absatz folgende Bestimmung: ,,5 Kilogramm des Reisendengepäoks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 20 Rappen für Kolli bis zu 50 Kilogramm und von 30 Rappen für schwerere Kolli bezogen werden.a Dieser Bestimmung wurde bei der Aufstellung des internen Personen- und Gepäcktarifs nachgelebt. Für die Bildung direkter Gepäckfrachtsätze musste dagegen die Stücktaxe notwendigerweise durch eine Gewichtstaxe ersetzt werden (§ 31 des Transportreglements). Letztere wurde bestimmt mit 40 Rappen per 100 kg. = der Stücktaxe für 2 Kolli bis zu 50 kg. Gewicht.

Unser Eisenbahndepartement, welches im Jahre 1905 die Einführung direkter Gepäcktaxen im Transit über die Spiezer Ver-

258

bindungsbahn verfügt hatte, gab damals zu dieser Taxansetzung seine Zustimmung, verlangte jedoch, dass eine entsprechende An derung der Konzession nachgesucht werde.

Diesem Begehren kommt eine Eingabe des Verwaltungsrates der Spiezer Verbindungsbahn vom 30. August 1907 nach, welche im wesentlichen dahin zielt, dem 5. Absatz von Art. 16 folgende Fassung zu geben : .,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 40 Rappen per 100 kg. für die ganze Bahnlänge bezogen werden. Im internen Verkehr kann der Bundesrat die Abfertigung auf Grund einer Stücktaxe gestatten, welche für Kolli bis zu 50 kg. höchstens 20 Rappen, für schwerere Kolli 30 Rappen betragen darf."

Zur Begründung des Gesuches wird angeführt, dass die direkten Gepäcksendungen zur Einrecbnungstaxe von 40 Rappen per 100 kg. durchschnittlich bedeutend weniger abwerfen als interne Transporte zur Stücktaxe; denn erstens betrage das mittlere Gewicht der Gepäckstücke kaum 20 kg. und zweitens habe die Spiezer Verbindungsbahn als Transitbahn keinen Vorteil von der Anwendung der Minimaltaxe. Beispielsweise werfe eine Gepäcksendung von 5 Kolli zu durchschnittlich 20 kg. Gewicht im internen Verkehr 5 X 20 = Fr. l, im direkten Verkehr dagegen nur 40 Rappen ab.

Wenn sodann eingewendet werden sollte, dass gegenüber einer Personentaxe von 20 Rappen der Gepäckfrachtsatz von 40 Rappen per 100 kg. zu hoch erscheine, so sei auf die geringe Länge der Transportstrecke und den dadurch bedingten unverhältnismässig hohen Betrag der Umladkosten hinzuweisen. Eine Gepäcksendung von 100 kg. beanspruche in den Wagen der Gesuchstellerin mehr Raum und damit eine grössere Summe toten Gewichts als ein Reisender, ganz abgesehen davon, dass bei diesem auch die Nutzlast geringer sei. Spiele schon dieser Umstand bei einer Steilbahn wie die Spiezer Verbindungsbahn keine untergeordnete Rolle, so sei doch von ungleich grösserm Belang, dass mit dem Personentransport Umladkosten nicht verbunden seien.

Es könne daher eine Gepäcktaxe von 40 Rappen per 100 kg.

auch im Vergleich zur Personentaxe von 20 Rappen nicht als zu hoch bezeichnet werden. Wie die Rechnungsabschlüsse pro 1905 und 1906 beweisen, sei übrigens jene Personentaxe selbst nicht hoch genug bemessen und es werde vom Betriebsergebnisse dieses und eventuell des nächsten Jahres abhangen, ob nicht um

259

eine Erhöhung der Personentaxe von 20 Rappen eingekommen werden müsse.

Der einfachem Abfertigung halber und im Hinblick auf den tramartigen Betrieb der Bahn, wünsche die Gesellschaft, für den internen Verkehr bei der bisherigen Gepäck-Stücktaxe zu verbleiben. Es liege dies auch im Interesse des Publikums. Eine ähnliche Differenz werde übrigens bei ändern schweizerischen Transportanstalten, z. B. bei der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees und der Bern-Worb-Bahn ebenfalls zugelassen.

Bei dieser Gelegenheit wünsche die Gesellschaft, dass ihr auch die Möglichkeit der Einführung eines Güterverkehrs vorbehalten bleibe und Art. 12 ihrer Konzession dementsprechend abgeändert werde.

Im Art. 16 solle der übliche Zusatz, dass im Falle der Einführung eines Güterdienstes der Bundesrat die Taxen und die nähern Bedingungen nach Anhörung der Gesellschaft festzusetzen habe, angebracht werden.

In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 1907 erklärt der Regierungsrat des Kantons Bern, dass die vorgeschlagene Konzessionsänderung ihm zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Wir sind auch unserseits mit dem Gesuche der Gesellschaft einverstanden und empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes, durch welchen dem Gesuche entsprochen werden soll.

Die gewünschten Konzessionsänderungen Hessen es als notwendig erscheinen, Art. 16 noch durch Aufnahme der üblichen Bestimmungen über die Berechnung der Gewichtstaxe zu ergänzen.

Wir benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Kingier.

-260 {Entwurf.)

fiundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Spiez (Spiezer Verbindungsbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Spiezer Verbindungsbahn vom 30. August 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 30. März 1900 (E. A. S.

XVI, 65) erteilte Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Spiez erhält folgende Änderungen: A r t . 12, neuer Text : ,,Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck; über die Einführung eines Güterverkehres entscheidet der Bundesrat. Zürn Transport lebender Tiere ist sie nicht verpflichtet."

Art. 16, A b s a t z 5, neuer Text : ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 40 Rappen per 100 Kilogramm für die ganze Bahnlänge bezogen werden. Im internen Verkehr kann der Bundesrat die Abfertigung auf Grund einer Stücktaxe gestatten, welche für Kolli bis zu 50 Kilogramm höchstens 20 Rappen, für schwerere Kolli höchstens 30 Rappen betragen darf."

261 N e u e A b s ä t z e zu A r t . 16: ,,Bei Abfertigung des Gepäckes nach der Gewichtstaxe werden Sendungen bis zu 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm berechnet ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt. Die Minimaltransporttaxe darf in diesem Falle auf höchstens 40 Rappen festgesetzt werden.

Im Falle der Einführung eines Güterdienstes wird der Bundesrat hierfür die Taxen und die nähern Bedingungen nach Anhörung der Gesellschaft festsetzen."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

Bundeablatt.

69. Jahrg.

Bd. VI.

19

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Spiez (Spiezer Verbindungsbahn). (Vom 2.

Dezember 1907.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1907

Date Data Seite

257-261

Page Pagina Ref. No

10 022 680

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.