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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Allaman und einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Gimel.

(Vom 10. Juni 1907.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 25. Februar 1907 stellte der Verwaltungsrat der Bisenbahn Allaman-Aubonne-Gimel in Aubonne das Gesuch, es möchten die Konzessionen einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Allaman, vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XHI, 260), sowie einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Gimel, vom 25. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 555), dahin abgeändert werden, dass Vorschriften und Taxen für den Transport lebender Tiere, sowie Bestimmungen über die Nebengebühren in dieselben aufgenommen werden.

Grundsätzlich ist dem Begehren der Verwaltung, das vom Staatsrate des Kantons Waadt laut seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 1907 unterstützt wurde, zuzustimmen. Darnach würde Art. 12 der Konzession für die Linie Aubonne-Gimel (E. A. S.

XIV, 555), welcher lautet: ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet", folgenden Wortlaut erhalten : ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren."

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In diese Konzession, sowie in diejenige für die Linie Aubonne-Aüaman (E. A. S. XIII, 260), wäre folgende neue Vorschrift aufzunehmen : ,,Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abgestuft sind und den Betrag von 24 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste und 4 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen. Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 % erhoben werden."

Ferner sind der letzte Absatz des Art. 17 der Konzession Aubonne-Allaman und der letzte Absatz des Art. 18 der Konzession Aubonne-Gimel, welche lauten : ,,Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 40 Rappen festgesetzt werden", wie folgt zu fassen : ,,Die Minimaltransporttaxe für Gepäck, für Gütersendungen und fiir Tiersendungen beträgt höchstens 40 Rappen."

Betreffend die von der Verwaltung verlangte Aufnahme von Bestimmungen über die Nebengebühren ist zu bemerken, dass solche Bestimmungen nicht in die Konzession gehören. Der Bezug der Nebengebühren ist durch die Vorschriften des vom Bundesrat genehmigten Réglementes und Tarifs der schweizerischen Eisenbahnen für den Bezug der Nebengebühren in allgemein verbindlicher Weise geregelt.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf, der die erwähnten Änderungen enthält, zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

ßundesfoeschluss betreuend

Aendemng der Konzessionen einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Allaman und einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Gimel.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn AllamanAubonne-Gimel in Aubonne, vom 25. Februar 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1907, b eschliesst: I. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1894 (E. A. S., XIII, 260) und 15. Oktober 1897 (E. A. S., XIV, 555) erteilten Konzessionen für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Allaman, sowie einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Gimel werden abgeändert wie folgt : 1. Art. 12 der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Gimel erhält folgende Fassung : ^Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren.a 2. Beide Konzessionen erhalten folgende neue Bestimmung: ,,Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abgestuft sind und den Betrag von 24 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste

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und 4 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen.

Bei Beförderungen Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 % erhoben werden."

3. Der letzte Absatz des Art. 17 der Konzession für die Linie Aubonne-Allaman und der letzte Absatz des Art. 18 der Konzession für die Linie Aubonne - Gimel erhalten folgende Fassung : ,,Die Minimaltransporttaxe für Gepäck, für Gütersendungen und für Tiersendungen beträgt höchstens 40 Rappen."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses welcher ain 1. Juli 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Allaman und einer elektrischen Strassenbahn von Aubonne nach Gimel. (Vom 10. Juni 1907.)

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19.06.1907

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