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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den am 28. Februar 1907 zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 30. März 1907.)

Tit.

Unsere Handelsbeziehungen zu Serbien waren bisher durch die provisorische Handelsübereinkunft vom 10. Juni 1880 (A. S.

n. F. V, 172) geregelt, worin sich beide Länder hinsichtlich der Zölle, Zollformalitäten und innern Abgaben die Rechte der meistbegünstigten Nation zugesichert hatten. Die Schweiz partizipierte an den Zollermässigungen, die Serbien, nach Aufstellung seines Generaltarif es von 1892,, Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche in den umfassenden Tarifverträgen vom 9. und 21. August gleichen Jahres zugestand. Diese Verträge hatten eine Dauer von 11 Jahren, d.. h. sie konnten erst auf Ende 1903 gekündet werden.

Im Frühjahr 1904 legte die serbische Regierung der Skupschtina einen neuen Zolltarif mit stark erhöhten Ansätzen vor, die aber, nach den Intentionen der Regierung, die bis dahin neben den Zöllen erhobenen innern Abgaben in sich schlössen. Diese internen Steuern sind : a. Der 0 b r t , eine Umsatzsteuer, der auch heute noch alle kaufmännischen und industriellen Unternehmungen, über-

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haupt alle Geschäfte in Serbien unterliegen, die mit einem Kapital in der Absicht auf Gewinn arbeiten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäfte nur zwischen Inländern, oder zwischen diesen und Ausländern abgeschlossen werden. Von den ausländischen Waren wurde die Obrtsteuer gleichzeitig, mit dem Eingangszoll erhoben. Nach einer Bestimmung des Handelsvertrages zwischen Österreich-Ungarn und Serbien von 1892 durfte die Steuer 7 % des Wertes für Fabrikate und l % des Wertes für Rohstoffe nicht übersteigen.

b. Die T r o s c h a r i n a , eine vom Staate und einzelnen Gemeinden für gewisse Gegenstände des allgemeinen Verbrauches, wie Zucker und Zuckerwaren, Kaffee, Käse, Getränke, Südfrüchte, Kerzen, ferner Fensterglas, Baumaterial etc. erhobene Konsumsteuer, der sowohl die im Inland erzeugten als die aus dem Auslande eingeführten Waren der genannten Art unterliegen.

Die serbische Skupschtina genehmigte den neuen Tarif am 30. März 1904, nahm aber die von der Regierung vorgeschlagenen Ansätze, in denen Obrt und Troscharina inbegriffen waren, als reine Zölle an und liess diese internen Steuern fortbestehen.

Auf Grundlage des neuen Tarifes schloss Serbien am 29. November 1904 zunächst einen Zusatzvertrag zu dem im Jahr 1892 mit D e u t s c h l a n d vereinbarten Handels- und Zollvertrag ab. Die Konventionalansätze, die darin für die Einfuhr in Serbien festgesetzt sind, haben für unsern Exporthandel nur untergeordnetes Interesse. Dagegen erreichte Deutschland das auch für die spätem Unterhandlungen anderer Staaten mit Serbien wichtige Zugeständnis des Verzichtes auf die Obrtsteuer.

Ö s t e r r e i c h - U n g a r n , das bisher in Beziehung auf die serbische Ilandelsvertragspolitik die führende Rolle inné hatte, kündete seinen 1892er Vertrag mit Serbien auf den 6. Februar 1906. Die Verhandlungen über einen neuen Vertrag begannen im Spätjahr 1905 ; sie zerschlugen sich jedoch bald darauf, nachdem bekannt geworden war, dass Serbien und Bulgarien sich im Prinzip über eine Zollunion geeinigt hatten.

Serbien setzte seinen neuen, durch den Handelsvertrag mit Deutschland modifizierten Zolltarif am 1. März 1906 in Kraft.

Mit Österreich-Ungarn kam vorläufig ein Modus vivendi auf der Basis der Meistbegünstigung zu stände ; die wieder aufgenommenen Unterhandlungen scheiterten jedoch abermals, und seit

640 Mitte Juli wenden beide Staaten gegen einander ihre Generaltarife an.

Der neue serbische Tarif brachte für den Hauptartikel der schweizerischen Ausfuhr nach Serbien, die bedruckten Baumwolltücher, starke Zollerhöhungen, und der Verein schweizerischer Druckindustrieller ersuchte dringend um Anknüpfung von Verhandlungen, um eine Herabsetzung der neuen Zölle zu erlangen. Die serbische Regierung, die nach Abbruch der Unterhandlungen mit Österreich-Ungarn zunächst die Handelsbeziehungen mit den ändern Staaten zu ordnen suchte, antwortete auf unsere bezüglichen Eröffnungen in zustimmendem Sinne.

Durch eine vom 17. November 1906 datierte Note des serbischen diplomatischen Vertreters in Wien an unsern dortigen Gesandten, Herrn Minister du Martheray, wurde uns die sofortige Anknüpfung von Unterhandlungen zum Abschluss eines Handelsvertrages vorgeschlagen und ein Textentwurf, sowie eine Forderungsliste zum schweizerischen Tarif unterbreitet. Die serbische Regierung sprach den Wunsch aus, dass in Belgrad unterhandelt werden möchte, damit ihre Bevollmächtigten gleichzeitig auch mit denjenigen anderer Länder unterhandeln können.

Wir erklärten uns hiermit einverstanden und beauftragten Herrn Minister du M a r t h e r a y in Wien mit den Verhandlungen. Derselbe begab sich Mitte Januar nach Belgrad. Seine Bemühungen stiessen auf erhebliche Schwierigkeiten. Einerseits verlangte die serbische Delegation neben bedeutenden Konzessionen für Pflaumen, Pflaumenmus und Teppiche, hinsichtlich welcher wir uns entgegenkommend verhalten konnten, auch solche für konserviertes Fleisch und für Honig, sowie die Bindung unseres Generalzolles für Weizen und Roggen, Schweineschmalz, Tabak und'Tabakfabrikate. Teils aus Rücksichten auf die Interessen unserer Landwirtschaft, "teils im Hinblick auf allfälligo spätere Unterhandlungen mit Ländern, die am Import dieser Artikel in die Schweiz viel mehr interessiert sind als Serbien, konnten wir in diesen Punkten nicht entsprechen. Anderseits wurde in Belgrad unsern Hauptforderungen betreffend bedruckte Tücher und Käse grosser Widerstand entgegengesetzt. Auch mit bezug auf verschiedene Textbestimmungen ergaben sich bedeutende Meinungsverschiedenheiten.

Die Unterhandlungen mussten daher nach den ersten Konferenzen unterbrochen werden, und das Zustandekommen eines Vertrages erschien während einiger Zeit sehr zweifelhaft. Nach wiederholten Verständigungsversuchen wurden aber unsere hauptsächlichsten Tarif-

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forderungen schliesslich bewilligt. Ferner verzichtete Serbien auf seine Begehren betreffend die schweizerischen Zölle für Getreide, konserviertes Fleisch und Honig, so dass gegen Ende Februar eine Verständigung erfolgte und der Vertrag am 28. Februar unterzeichnet werden konnte.

Serbien hat in der letzten Zeit auch neue Vertrage mit Frankreich (5. Januar 1907), Italien (14. Januar 1907), England (16. Februar 1907) und Russland abgeschlossen. Ein Vertrag mit der Türkei war schon am 28. Mai 1906 zu stände gekommen. Alle diese Verträge, mit Einschluss des unsrigen, sind von der Skupschtina zurzeit bereits ratifiziert.

Über unsern Handelsverkehr mit Serbien besitzen wir keine zuverlässigen Angaben. Bis Ende 1905 bildeten Serbien, Rumänien und Bulgarien in unserer Handelsstatistik zusammen ein Ländergebiet ; seither ist Rumänien ausgeschieden, während die ändern beiden Staaten in einer Rubrik vereinigt geblieben sind.

Nach der serbischen Handelsstatistik betrug die direkte A u s f u h r der Schweiz nach Serbien im Jahr 1904 ungefähr eine Million Franken. Davon fallen auf bedruckte Baumwollgewebe, hauptsächlich Kopftücher (Schamiés) und Umschlagtücher, Fr. 558,700, auf andere Baumwollgewebe Fr. 144,000, Seidenwaren Fr. 56,000, Stickereien Fr. 16,400, Baumwollgarne Fr. 15,500, Taschenuhren Fr. 17,000, Käse Fr. 4000, Schokolade Fr. 2500, etc.

In Wirklichkeit dürfte unser Export nach Serbien grösser .sein, da ein erheblicher Teil desselben durch Kommissionshäuser in Wien vermittelt wird.

Die schweizerische E i n f u h r aus Serbien und Bulgarien zusammen betrug nach unserer Statistik im Jahre 1906 zirka 3,9 Millionen Franken, wovon für 2,8 Millionen Franken Eier, für Fr. 550,000 gedörrte Pflaumen und für Fr. 400,000 Getreide.

Über den Inhalt des neuen Vertrages ist im einzelnen folgendes zu bemerken :

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Textbestimmungen.

Die Textbestimmungen entsprechen mit wenigen Ausnahmen den Vereinbarungen, die Serbien in seinen neuen Verträgen mit ändern Staaten getroffen hat.

Die einzelnen Artikel unseres Vertrages betreffen : die gegenseitige Zusicherung der H a n d e l s f r e i h e i t (Art. 1); Gleichstellung der Niedergelassenen und Aufenthalter mit den eigenen Staatsbürgern und den Angehörigen der meistbegünstigten Nation in bezug auf die A u s ü b u n g von H a n d e l u n d I n d u s t r i e , S t e u e r n u n d A b g a b e n (Art. 2); das Recht der E r w e r b u n g von E i g e n t u m nach Massgabe der Landesgesetze, sowie die freie Verfügung über solches (Art. 3) ; die Befreiung vom obligatorischen A m t s d i e n s t i n G e r i c h t s s a c h e n , v o m persönlichen D i e n s t i n d e r A r m e e , d e r M a r i n e u n d d e r M i l i z , sowie von m i l i t ä r i s c h e n L e i s t u n g e n , soweit nicht der Besitz, die Pacht oder Miete von Immobilien zu solchen allgemein verpflichten (Art. 4) ; die Rechte von kommerziellen, industriellen oder finanziellen G e s e l l s c h a f t e n (Art. 5) ; die Vorbehalte über den Erlass von V e r k e h r s b e s c h r ä n k u n g e n in besondern Fällen (Art. 6); die M e i s t b e g ü n s t i g u n g i n Hinsicht a u f d i e Z ö l l e , i n n e r n A b g a b e n und die Benutzung der öffentlichen V e r k e h r s w e g e (Art. 7, 9 und 10) ; die abgabenfreie L a g e r u n g und D u r c h f u h r von Waren (Art. 9, Absatz 2, und Art. 11) ; die Behandlung der H a n d e l s r e i s e n d e n und der W a r e n m u s t e r (Art. 13) und die Einsetzung eines S c h i e d s g e r i c h t e s in Fällen von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages und der Konventionaltarife mit dritten Staaten (Art, 14).

Zu Art. 7 schlug Serbien ursprünglich einen Zusatz vor, wonach sich das Zugeständnis der Meistbegünstigung gegenseitig auch auf die E i s e n b a h n t a r i f e hätte erstrecken sollen.

Wir erwiederten, dass zwar an eine Differenzierung serbischer Transporte in der Schweiz keineswegs gedacht werde, dass wir aber eine förmliche Zusicherung ablehnen müssen, weil sie bis jetzt keinem ändern Staate gegeben worden sei.

Auf unsern Wunsch sind die in ändern Verträgen Serbiens enthaltenen Bestimmungen über die O b r t - und T r o s c h a r i n a s t e u e r auch in unsern Vertrag aufgenommen worden (s. Schlussprotokoll zu Art. 9).

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Die im Art. 12, Ziffer l getroffene Vereinbarung, wonach G r e n z v e r k e h r s e r l e i c h t e r u n g e n vom Vertrage ausgenommen sind, d. h. vom ändern Teil auf Grund der Meistbegünstigung nicht beansprucht werden können, entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz. Um jeden Zweifel darüber zu beseitigen, dass die der zollfreien Zone von Hochsavoyen und der Landschaft Gex von der Schweiz eingeräumten Konzessionen ebenfalls nicht unter die Meistbegünstigung fallen, wurde ein bezüglicher Vorbehalt ins Schlussprotokoll aufgenommen.

Der Art. 12 nimmt vom Vertrage ferner die Zugeständnisse aus, die einem ändern Staate durch Z o l l v e r e i n s v e r t r a g gewährt werden.'

Nach Art. 13 sollen die H a n d e l s r e i s e n d e n in Beziehung auf die zu entrichtenden Abgaben gegenseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Deutschland hat in seinem neuen Vertrag mit Serbien vereinbart, dass die Reisenden deutscher Häuser, die nur bei Kaufleuten oder Gewerbetreibenden Bestellungen aufsuchen, keine Taxe zu entrichten haben, und dass Reisende, die Private besuchen, nicht ungünstiger zu behandeln seien, als die Inländer. Die im deutsch-serbischen Vertrag enthaltenen Bestimmungen finden also auch auf die schweizerischen Reisenden Anwendung.

Wie in einigen ändern unserer Verträge, haben wir auch mit Serbien vereinbart, dass die völlige Autonomie betreffend den H a u s i e r v e r k e h r ausdrücklich gewahrt bleibe.

Was die s c h i e d s r i c h t e r l i c h e E r l e d i g u n g von S t r e i t f ä l l e n (Art. 14 und Schlussprotokoll zu demselben) betrifft, so haben wir uns mit Serbien über die gleichen Bestimmungen geeinigt, die in der neuen schweizerisch-französischen Handelsübereinkunft enthalten sind. Neu sind nur die Zusätze unter Ziffer II und III des Schlussprotokolles zu Art. 14. Der Vorbehalt, bei weniger wichtigen Meinungsverschiedenheiten ein einfacheres Verfahren einzuschlagen, rechtfertigt sich von selbst und dürfte sich auch für den Abschluss künftiger Verträge empfehlen.

Nach Art, 15 gilt der Vertrag bis E n d e l 9 l 7 ; er hat also die gleiche Dauer, wie unsere neuen Handelsverträge mit Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien und Spanien, und wie die Verträge, die Serbien mit Deutschland, Frankreich, Italien und England abgeschlossen hat.

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In Form eines dem Vertrage beigefügten Notenaustausches wird Serbien die Einfuhr in die Schweiz von V i e h zur sofortigen Schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern, sowie die Einfuhr von F l e i s c h , Wurstwaren und tierischen Rohstoffen zugestanden, unter ausdrücklicher Wahrung aller gesetzlichen und administrativen Bestimmungen zum Schütze unserer Viehzucht. Ferner wird Serbien die Durchfuhr von Tieren, Fleisch, Wurstwaren und tierischen Rohstoffen serbischer Herkunft in plombierten und verschlossenen Wagen ohne Beschränkung zugesichert.

Konventionaltarif für die Einfuhr in die Schweiz.

Die von der Schweiz zugestandenen Zollermässigungen beschränken sich auf folgende drei Artikel : 1. G e d ö r r t e P f l a u m e n und Z w e t s c h g e n (Nr. 25 a). Der Ansatz des neuen Generaltarif es für gedörrtes Steinobst, Fr. 5, ist schon im Handelsvertrag mit Italien auf Fr. 3. 50 und sodann im Vertrage mit Österreich-Ungarn auf Fr. 3 ennässigt worden. Der alte Zoll betrug Fr. 2. 50. Wir haben nun Serbien speziell für Zwetschgen und Pflaumen, wovon es im Jahr 1904 im ganzen für mehr als 6 Millionen Franken ausführte, einen Zoll von Fr. 2 bewilligt. Die schweizerische Gesamteinfuhr von gedörrtem Steinobst betrug im Jahre 1906 23,136 q. im Werte von Fr. 1,272,500, wovon aus Serbien und Bulgarien zusammen 14,534 q., aus Österreich-Ungarn (hauptsächlich Bosnien) 4656 q. und aus Frankreich 2611 q.

2. P f l a u m e n m u s o h n e Z u c k e r . Dieser Artikel, für den wir ebenfalls einen Ansatz von Fr. 2 konzediert haben, fällt in die Position 29 : ,,Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus : ohne Zucker". Der alte Zoll war Fr. 20 ; der neue Generalzoll von Fr. 25 wurde bis jetzt weder gebunden noch ermässigt. Die serbische Delegation legte auf den fraglichen Spezialartikel, von dem im Jahre 1904 für zirka 3 Millionen Franken aus Serbien ausgeführt wurde, grosses Gewicht und erklärte sich, im Falle einer vollen Berücksichtigung ihrer Forderung, zu einem weitgehenden Entgegenkommen hinsichtlich des serbischen Tarifes bereit.

3. B o d e n t e p p i c h e a u s Wo I l e . Es handelt sich um Imitationen der berühmten orientalischen Teppiche, die jedoch nicht, wie diese, durch Handarbeit geknüpft, sondern auf

645 dem Webstuhl hergestellt sind. Die Eette besteht aus roher, der Schuss aus gefärbter Wolle. Die Teppichweberei ist in Serbien seit langem als Hausindustrie eingebürgert. Billigere und gröbere Nachahmungen werden auch in Bulgarien gewoben.

Der Fransen wegen unterliegen die serbischen Teppiche, wie früher, dem Zoll von Fr. 50 (Nr. 482) ', für unbefranste Ware würde der Zoll nur Fr. 30 (früher Fr. 25) betragen.

Wir konnten Serbien unbedenklich eine Ermässigung auf Fr. 25 zugestehen; für die schweizerische Decken- und Teppichweberei, die andere Genres fabriziert und fortwährend stark beschäftigt ist, ist diese Konzession irrelevant.

Alle übrigen im Tarif A enthaltenen Zölle sind bereits durch andere Verträge gebunden.

Konventionaltarif für die Einfuhr in Serbien.

Für den Hauptartikel der schweizerischen Ausfuhr nach Serbien, die b e d r u c k t e n B a u m w o l l t ü c h e r , betrugen die alten serbischen Zölle Fr. 55 und 80 per q. ; mit der Obrtsteuer von 7 % variierte die Belastung zwischen Fr. 106 und Fr. 132. Nach dem neuen Generaltarif' würden die Zölle je nach der Art der Tücher rund Fr. 300 bis 400, nach den neuen serbischen Verträgen mit ändern Staaten Fr. 162. 50 und Fr. 237. 50 betragen.

Serbien hat uns nun für alle Glarnerartikel einen einheitlichen Zoll von Fr. 120 zugestanden, worin alle Zuschlagstaxen inbegriffen sind. Es ist dies eine wertvolle Konzession, da unsere Druckereiindustrie an der Erhaltung des serbischen Marktes grosses Interesse hat. Ausserdem ist der frühere Taraabzug von 20 % , der auf 15 % herabgesetzt worden war, wieder zugestanden worden.

Für K ä s e betrug der alte Zoll Fr. 15, der Obrt annähernd gleichviel, die Troscharina Fr. 100, die Gesamtbelastung also zirka Fr. 130. per 100 kg. Der neue Generaltarif enthält einen Ansatz von Fr. 150 ; die Belastung würde daher, mit der Troscharina, Fr. 250 oder mehr als 100 % des Wertes ausmachen. Serbien gesteht uns nun für Emmentalerkäse in Laiben von über 60 kg. einen einheitlichen Zoll von Fr. 40 zu und verzichtet auf die Troscharina.

Bedeutende Ermässigungen der alten Zölle und Steuern treten ferner ein für T a s c h e n u h r e n , H u t g e f l e c h t e .

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S e i d e n b e u t e l t u c h , für welches Zollfreiheit gewährt wird, b a u m w o l l e n e Ä t z s t i c k e r e i e n , e l e k t r i s c h e A p p a r a t e , sowie wissenschaftliche I n s t r u m e n t e undA p p a r a t e .

Ungefähr dem frühern Stand der Besteuerung entsprechen die neu vereinbarten Zölle für M i l c h s c h o k o l a d e , K i n d e r m e h l und gewöhnliche B a u m w o l l s t i c k e r e i e n . M a s c h i n e n waren früher zollfrei, und auch die Obrtsteuer wurde nicht erhoben, sofern der Nachweis der Verwendung in industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben geleistet wurde. Die Ansätze des neuen Generaltarif es sind teilweise sehr erheblich. Durch die neuen Verträge Serbiens mit dem Deutschen Reiche und England ist aber für die meisten Maschinen, mit Ausnahme der elektrischen, Zollfreiheit stipuliert worden. Wir haben deshalb die in diesen Verträgen über die Maschinen getroffenen Vereinbarungen auch in unsern Vertrag aufgenommen.

S e i d e n g e w e b e unterlagen nach dem alten Tarif einem Zoll von Fr. 850 ; die Obrtsteuer betrug bei einem Wert von zirka Fr. 6500 per 100 kg. Fr. 450, die Gesamtbelastung also zirka Fr. 1300. Frankreich und Italien einigten sich mit Serbien auf einen Grundzoll von Fr. 1500, der nach dem französisch-serbischen Vertrag sowohl für dichte als undichte Gewebe gilt. Italien erreichte für weisse und farbige dichte Stoffe eine Herabsetzung der Zuschläge von 15 % , bezw. 20 % auf 10 % . Diese Konzessionen kommen uns kraft der Meistbegünstigungsklausel ebenfalls zu gute, ebenso diejenigen, die Deutschland, Italien und England für rohe Baumwollgewebe erreicht haben.

Im übrigen verweisen wir auf die bei jeder einzelnen Position in den Vertragstarifen enthaltenen Angaben und Erläuterungen, die eine Vergleichung der alten und der neuen serbischen Zölle ermöglichen.

Wir empfehlen Ihnen den vorliegenden Vertrag zur Annahme und fügen einen in diesem Sinne lautenden Beschlussesentwurf bei.

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Empfangen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 30. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den am 28. Februar 1907 zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen Handelsvertrag.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 28. Februar 1907 mit Serbien abgeschlossenen Handelsvertrages, nebst Notenaustausch; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1907, beschliesst: Art. 1. Dem genannten Vertrage wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den am 28. Februar 1907 zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 30. März 1907.)

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10.04.1907

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