540

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 11. Juli 1951)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Ziffer 17, Absätze l, 2 und 11, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1950 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden auf Antrag der vertragschliessenden Verbände aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ziff, 17, Abs. 1: Sämtliche männlichen und weiblichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien.

Ziff. 17, Abs. 2: Die Anzahl der bezahlten Ferientage beträgt : im 1. bis und mit dem 6. Dienstjähr 6 Werktage = 48 Std.

im 6. bis und mit dem 10. Dienstjahr 9 Werktage = 72 Std.

im 11. bis und mit dem 20. Dienstjahr 12 Werktage = 96 Std.

im 21. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage = 144 Std, wobei der Samstag als voller Werktag angerechnet wird. Die Gewährung der 18 Werktage Ferien wird an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer das 40. Altersjahr zurückgelegt hat. Bei weniger als sechsmonatiger Anstellungsdauer besteht kein Ferienanspruch. Nach mindestens 6 Monaten Anstellungsdauer bat jeder-Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer des laufenden, ersten Dienstjahres.

*) BEI .1950, I, 866.

541 Ziff. 17, Abs. 11: Ferien dürfen während der Anstellungsdauer nicht durch Bar- oder andere Entschädigungen ersetzt werden. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, das heisst nach erfolgter Kündigung, kann ein noch bestehendes Ferienanrecht für das letzte Dienstjahr auf gegenseitige Vereinbarung hin durch Barentschädigung abgegolten werden. Es steht aber sowohl dem Arbeitnehmer wie auch dem Arbeitgeber frei, zu verlangen, dass fälüge Ferien vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt, beziehungsweise bezogen werden.

Art. 2 Dieser Bescbluss tritt mit der amtlichenVeröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1951.

Bern, den 11. Juli 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber 243

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

'

39

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 11. Juli 1951)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1951

Date Data Seite

540-541

Page Pagina Ref. No

10 037 521

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.