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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmentalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 21. September 1907.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 25. Juni/12. September 1907 legte ·die Emmentalbahn den mit der Solothurn-Münster-Bahn unterm 13./14. Mai 1907 abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung vor.

Gemäss Artikel l dieses Vertrages überträgt die SolothurnMünster-Bahn den Betrieb und den Unterhalt der Bahnlinie Alt-Solothurn-Münster der Emmentalbahn, und diese letztere übernimmt laut Art. 2 folgende Obliegenheiten : a. die Anstellung und Einschulung des benötigten Personals; b. den Erlass aller notwendigen Réglemente und Instruktionen für den internen und direkten Verkehr ; c. die Erstellung und Einführung der erforderlichen Tarife für den Personen-, Gepäck-, Tier- und Gütertransport im internen, wie im direkten Verkehr mit ändern Bahnen (vide Art. 8) ; Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

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d. die Besorgung des gesamten Stations- und Expeditionsdienstes, die Überwachung und Unterhaltung der Bahn, und ihrer Zubehörden, die Führung der Züge, die Unterhaltung des Rollmaterials und des Mobiliars, die Lieferung aller Materialien und Verbrauchsartikel ; e. die Besorgung des Transportabrechnungswesens mit den< Stationen einerseits und den ändern Transportanstalten anderseits, die Führung der Buchhaltung und Kasse ; f . die Versicherung des Personals und der Reisenden gegen Unfall, des Gepäcks und der Güter überhaupt, sowie des Rollmaterials und des Mobiliars gegen Brandschaden (vgl.

Art. 8) ; g. die Erledigung aller Reklamationsfälle, welche sich aus der Betriebsführung der S. M. B. ergeben.

Die Solothurn-Münster-Bahn behält sich ihrerseits gemässArt. 8 die Entscheidung über folgende Punkte vor : 1. Jahresrechnungen ; 2. Genehmigung der Tarif-Grundtasen ; 3. Neubauten und Anschaffung von Roll- und Oberbaumaterial ; 4. Führung von Prozessen, sofern es sich nicht um Transportentschädigungen handelt ; 5. Verträge über Feuer- und Unfallversicherung, über Versicherung des Personals und der Reisenden, der Waren, des Gepäcks und des Rollmaterials ; 6. Abschluss von Konkurrenzverträgen betreffend den Personen-, Tier- und Gütertransport ; 7. die Zahl der Züge.

Art. 3 enthält Bestimmungen über die Anstellung, Beförderung und Entlassung des gesamten Betriebspersonals, und die Art. 4 bis 7 ordnen das Rechnungswesen.

Gemäss Art. 9 tritt der Vertrag mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes der S. M. B. in Kraft. Seine Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre, vom 1. Januar 1908 hinweg gerechnet.

Erfolgt nicht vor dem 1. Januar 1912 von der einen oder ändern Partei Kündigung, so bleibt der Vertrag jeweilen für ein weiteres Jahr fortbestehen, und es kann derselbe auch in diesem Falle nur auf vorangegangene einjährige Kündigung hin, die schriftlich zu erfolgen hat, auf 31. Dezember des auf die Kündigung folgenden Jahres aufgehoben werden. Für den Fall,

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dass die Einführung des elektrischen Betriebes der S. M. B.

beschlossen wird, so hat die Direktion der 8. M. B. von ihrem daherigen Beschluss der Direktion der E. B. wenigstens ein Jahr vor der projektierten Eröffnung dieses Betriebes Kenntnis zu geben. Es ist alsdann jede der kontrahierenden Verwaltungen berechtigt, diesen Betriebsvertrag, ohne an die vorstehenden Termine gebunden zu sein, auf den Tag der Eröffnung des neuen Betriebes zu künden, unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist.

.Art. 10 sieht vor, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht endgültig zu erledigen sind.

Die Regierungsräte der beteiligten Kantone Solothurn und Bern erklärten mittelst Vernehmlassungen vom 9. und 29. Juli 1907, dass ihnen der Betriebsvertrag zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Auch wir haben gegen den Vertrag nichts einzuwenden*.

Wir empfehlen Ihnea den nachstehenden Beschlussesentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen konzessionsmässigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer alisgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. September 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

:~2ÖO (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmentalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Emmentalbaàn vom 25. Juni/12. September 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1907, beschliesst: 1. Der unterm 13./14. Mai 1907 zwischen der SolothurnMünster-Bahn und der Emmentalbahn abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Emmentalbahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässjgen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentilmerin haftet.2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Oktober 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmentalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 21. September 1907.)

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02.10.1907

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