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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. L

Nr. 3.

16. Januar 1907.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St, Gallen für die Korrektion der Thur bei "Wattwil.

(Vom 11. Januar 1907.)

Tit.

Unterm 15. November 1906 hat die Regierung des Kantons St. Gallen an unser Departement des Innern ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet: ,,Am 29. Oktober laufenden Jahres übermittelte Ihnen unser Baudepartement auf Ihren Wunsch das Planmaterial für die T h u r k o r r e k t i o n bei W a t t w i l , wobei bemerkt wurde, die Ausführung sei wegen finanziellen Schwierigkeiten noch nicht sicher. Heute sind wir in der Lage Ihnen mitteilen zu können, dass der Gemeinderat von Wattwil beschlossen hat, die ganze Korrektion nach den Plänen Sonderegger in Anwendung des Gesetzes betreffend Verbauung von Wildbächen und Rufen auszuführen.

Wir gestatten uns deshalb Sie zu ersuchen, das Projekt zu prüfen, und stellen zugleich das Gesuch um Gewährung einer den allseitigen Umständen Rechnung tragenden Bundessubvention.

Da die technischen Erläuterungen über die Entwicklung des neute vorliegenden Projektes erschöpfend Auskunft zu geben vermögen, so wollen wir uns in folgendem auf die Einzelheiten, und Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

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namentlich auf die technischen, nicht einlassen, sondern uns darauf beschränken, einige wenige, mehr allgemeine Gesichtspunkte besonders zu beleuchten.

Wir glauben unsern Bericht um so eher in dieser Weise abkürzen zu können, als die Wegleitung für die Projektbearbeitung nicht von uns, sondern vom eidg. Oberbauinspektorat ausgegangen ist, und es Ihnen daher auch ein leichtes sein würde, sich über die Detailfragen die zuverlässigsten Erklärungen geben zu lassen.

Das Bedürfnis für die Durchführung einer rationellen Korrektion des Thurlaufes bei Wattwil ist bereits in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts erkannt, das Unternehmen jedoch nie über das Projektsstadium hinaus gefördert worden.

Erst die letzten Jahre und insbesondere die durch die verschiedenen Bahnbauten eingetretene allgemeine Hebung der industriellen Tätigkeit in dortiger Gegend haben einer nahen Verwirklichung der Korrektionsidee bedeutenden Vorschub geleistet.

Verschiedene Projekte für Total- und Partialkorrektion sind seitdem entworfen und für diejenigen, die jeweils am meisten Aussicht auf Erfolg zu haben schienen, auch detaillierte Pläne und Kostenberechnungen aufgestellt worden. Die Weiterverfolgung eines dieser frühern Projekte scheiterte jeweils infolge der hohen Kostensumme, für die nie ein Gegenwert im voraussichtlich erreichbaren Nutzen der Korrektion gefunden werden konnte.

So musste insbesondere das Projekt von 1903, das ähnlich dem Entwurf von 1882 eine Geradführung der Thur in ihrer grössten Ausdehnung bezweckte und, soweit es die Situation anbetrifft, den damaligen Ansichten der anwohnenden Bevölkerung am besten entsprach, fallen gelassen werden, da die gründliche Bearbeitung dieses Projektes entgegen dem Voranschlag von 1882 mit zirka 'Fr. 600,000 nun eine Baukostensumme von weit mehr als zwei Millionen ergab. Auch unter der Annahme weitgehendster Subventionierung der Durchführung dieses Projektes von Seiten des Bundes und des Kantons zeigte sich, dass eine Realisierung undurchführbar bleiben müsse. Die Verhältnisse drängten dazu, ein einfacheres und damit auch billigeres Projekt, das trotzdem die Interessen der Gegend genügend berücksichtigen könnte, zu suchen. Wie der Gemeinderat sich nun in seiner Vernehmlassung ausdrückt, ist er der Ansicht, dass das neueste Projekt -- 1906 -- soweit er es zu beurteilen vermag, den allseitig schuldigen Rücksichten am meisten Rechnung trage, weshalb er

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sich auch mit einer baldigen Verwirklichung desselben vollständig einverstanden erklären könne.

Wir geben Ihnen im vorstehenden die Ansicht der interessierten Gegend, respektive der Lokalbehörden bekannt, da wir selbst davon überzeugt sind, das Korrektionswerk habe in erster Linie den demselben zu Grunde liegenden Absichten der Anwohner so viel als möglich zu entsprechen. Mithin können auch wir uns im allgemeinen mit dem vorliegenden Projekte einverstanden erklären.

Laut der Ihnen mit dem Planmaterial übersandten Beschreibung des Projektes sind die Baukosten auf Fr. 1,100,000 veranschlagt, worin sämtliche Landankäufe und die kostspieligen Expropriationen der bestehenden Wasserkraftanlagen eingerechnet sind.

Wir haben uns jedoch erlaubt, die ganze Vorlage, so wie sie uns vom Gemeinderat Wattwil übergeben worden ist, unsern kantonalen technischen Organen zwecks einer Überprüfung zu unterbreiten, wobei neben den allgemeinen Projektsdispositionen insbesondere auch die Durchsicht der Kostenberechnung verlangt wurde. . Wir gestatten uns, ebenfalls den Bericht unseres Kantonsingenieurs und die revidierte Kostenberechnung als weitere Beilagen vorzulegen und darauf hinzuweisen, dass, wie Sie daraus selbst ersehen mögen, die Ansichten des genannten Technikers von denjenigen des Projektsverfassers in einigen wesentlichen Punkten abweichen. Die Kostenberechnung selbst hat sich um 20 %, das heisst auf Fr. 1,320,000 erhöht ; die Vermehrung rührt in Hauptsachen von der Erhöhung der Einheitspreise für Erdaushub und die Pflasterungen her.

Zu gunsten der einen oder ändern Ansicht und betreffenden Kostenberechnung zu sprechen, wollen wir hier vollständig unterlassen ; wir geben uns jedoch der Meinung hin, es könne das Prüfungsergebnis unseres Kantonsingenieurs beitragen, auf die noch mögliche Verbesserung des Projektes und auf eine befriedigende Realisierung desselben einzuwirken.

Gestützt auf unsere Ausführungen stellen wir anmit an Sie das höfliche Gesuch, Sie möchten uns an die Durchführung des Korrektionswerkes eine Bundessubvention gewähren, wofür Sie die durch, die Korrektion für die dortige Gegend entstehende Belastung in weitgehendster Berücksichtigung als Richtschnur nehmen mögen. 'Für die Gemeinde Wattwil und den Perimeter bedeutet diese Korrektion, die zum Teil durch den Bahnbau noch

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dringender geworden ist, eine bedeutende Belastung, und hat man sich zu derselben nur in der bestimmten Voraussicht entschliessen können, dass sowohl Bund wie Kanton kräftig mitwirken, und halten wir dafür, dass sich in concreto ein Bundesbeitrag von 50 % wohl rechtfertige.

Es wird Ihnen auch bekannt sein, dass das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement mit Schlussnahme vom 6. November laufenden Jahres bereits verfügt hat, dass die schweizerischen Bundesbahnen die durch die Stationserweiterung bedingte Thurverlegung nach dem Tracé des allgemeinen Korrektionsprojektes auszuführen haben. Wenn nun nicht bedeutende Kosten für provisorische Bauten ausgegeben werden sollen, so bedingt dies, dass sofort mit dem Bau des Ganzen begonnen und vor allem die Expropriationen durchgeführt werden.

Wir ersuchen Sie daher, auch die Bewilligung für sofortige Inangriffnahme zu erteilen.'1 Hierzu ist folgendes zu bemerken: Wie im Schreiben der Regierung des Kantons St. Gallen ganz richtig angegeben ist, datiert das erste Gesuch um Subventionierung von Korrektionsarbeiten an der Thur bei Wattwil vom 12. Januar 1887. Die Korrektionsstrecke, um die es sich damals handelte, hatte den gleichen Anfangspunkt wie die gegenwärtige, nämlich die Eisenbahnbrücke bei Rickenhof. Der Endpunkt war bei der Anstalt Hochsteg vorgesehen, während er jetzt bei der Brücke von Lichtensteig ist. Schon damals war aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass die eigentliche Korrektion bei der Einschnürung des Tales bei Kappel beginnen und bei der Brücke von Lichtensteig endigen sollte. Der Kosten wegen kann aber heute der natürliche Anfangspunkt noch nicht in Betracht kommen, sondern es muss der Zwischenpunkt bei der Eisenbahnbrücke bei Rickenhof als Beginn der Korrektion angenommen werden.

Im Jahre 1887 hatte man im Korrektionsprojekte nur zwei grosse Geraden vorgesehen, eine erste von der Eisenbahnbrücke bis zum damaligen Raschle'schen Wehr (jetzt Birenstiel, Lanz & Cie.)

und eine zweite vom genannten Wehr bis zur Anstalt Hochsteg.

Als man Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts das Studium der Thurkorrektion bei Wattwil wieder aufnahm, trachtete man danach möglichst lange gerade Linien vorzusehen. Bei der Devisierung der Kosten sah man aber b;ild ein, dass eine solche Lösung volkswirtschaftlich, weil viel zu kostspielig, nicht möglich

93 sei. Man kam daher nach und nach auf das jetzige Projekt mit zwei grösseren und zwei kleineren Durchstichen, wobei aber der Lauf der Thur weniger verkürzt und die zu erwartende Vertiefung auch geringer wird. Der schlangelnde Lauf der Thur behält seinen Charakter bei, und es werden nur die allerschärfsten Krümmungen gänzlich beseitigt oder wenigstens gemildert.

Das Längenprofil der Korrektion weist nach Entfernung der drei Stauwehre (Wehr Fäh und Wehr Würth zwischen Flotzbrücke und Stadtbrücke Lichtensteig und Wehr Vogt-Anderau zwischen Flotzbrücke und Dorfbrücke Wattwil) Gefälle von 2,2 0/00, 3,2 0/00, 2,8 0/00, bei Sohlenbreiten von 26 m., 24 m. und 20 m.

.auf. Das Gefalle von 3,2 % dürfte, als zu stark, kaum erhalten bleiben; es wird sich auf der Strecke km. l,8 bis km. 8,5 ein schwächeres Gefalle einstellen, unter grösserer Eintiefung des Flusses in das Gelände. Ob dieser Vertiefung mittelst Steinwurf für die Sicherheit des anliegenden Bodens in genügender Weise entsprochen werden kann, wird sich bei der Ausführung zeigen ; wäre dies nicht der Fall, so müsste an geeigneter Stelle eine tieffundierte Sohlenversicherung eingelegt werden, was aber so lange als möglich zu vermeiden ist.

Das Normalprofil, welches bei Projekt 1887 zu 24 m. Sohlenbreite und 1 1/2fach Böschungen angenommen worden war, soll nunmehr auf der untersten Strecke 26 m., auf der unmittelbar darauffolgenden 24 m. und flussaufwärts 20 m. betragen. Die seitlichen Böschungen sollen 2 1/2malig gemacht werden und mit Steinrollierung, oder Steinpflästerung und vorgelegtem Steinwurf versichert werden. Auf der konvexen Seite dürfte bei dieser flachen Böschung auch eine starke Bedeckung mit den grössten Thurgeschieben versucht werden.

Das Einzugsgebiet der Thur bei Wattwil beträgt zirka 250 km 2 ; die angenommenen Hochwasser sind folgende: bei der Eisenbahnbrücke beim Rickenhof 350 ms ; beim Dorfe Wattwil 390 m3, also 1,66 m8 pro km2 bei der Brücke Lichtensteig 420 m3.

Bei Annahme eines Rauhigkeitsgrades von n = 0,o35 der Formel von Ganguillet und Kutter und einem mittleren Gefalle von 3 °/oo erhält man bei einer Wassertiefe von 4,o m. : bei einer Sohlbreite von 20 m. 391 m 3 in der Sekunde; D

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Es geht daraus hervor, dass die angenommenen Normalprofile für den Abfluss der grössten Hochwasser genügend sein dürften.

Der Kostenvoranschlag weist gemäss der Überprüfung seitens des Kantonsingenieurs von St. Gallen folgende Unterabteilungen auf : A. Expropriation der Wasserwerke . . Fr. 198,000. -- B. Untere Strecke ,, 296,731.90 C. Thurbrücke bei Wattwü ,, 79,605.-- D. Obere Strecke .

,, 589,372.90 E. Verschiedenes ,, 156,290.20 Total

Fr. 1,320,000.--

Das eidgenössische Oberbauinspektorat ist mit dem Vorgehen des Kantonsingenieurs, die Einheitspreise für Aushub und Steinversicherungen erheblich zu erhöhen, einverstanden ; ob es angezeigt war, für den Landerwerb eine Herabsetzung vorzunehmen, vermag dasselbe nicht zu beurteilen. Indem aber der Ansatz für Unvorhergesehenes reichlich bemessen erscheint, so dürfte ein allfälliger Ausfall beim Posten Landerwerb hieraus entnommen werden.

In dem Schreiben der Regierung von St. Gallen wird bemerkt, dass die Korrektion durch den Bahnbau dringender geworden sei und dass das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement mit Schlussnahme vom 6. November 1906 bereits verfügt habe, dass die schweizerischen Bundesbahnen die durch die Stationserweiterung bedingte Thurverlegung nach dem Tracé des allgemeinen Korrektionsprojektes auszuführen haben.

Hierzu ist nun zu bemerken, dass die schweizerischen Bundesbahnen ein einfacheres, wohlfeileres Projekt für die Thurverlegung eingereicht hatten, welches aber für ihre Zwecke vollStändig genügend war. Indem aber dasselbe die Ausführung einer rationellen Korrektion der Thur sehr erschwert, ja vielleicht verunmöglicht hätte, so haben wir die schweizerischen Bundesbahnen veranlasst diese Bauten gemäss dem allgemeinen Thurprojekte in Ausführung zu bringen.

Die Gemeinde Wattwil und die schweizerischen Bundesbahnen haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt; dasselbe ist auch seitens der Regierung des Kantons St. Gallen der Fall, so dass damit die Ausführung eines wichtigen Teiles der ganzen Thurkorrektion gesichert ist.

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Die Regierung von St. Gallen wünscht, dass der Bundesbeitrag mit 50 °/o angesetzt werden möchte, und begründet dieses damit, dass sonst die Gemeinde Wattwil und der Perimeter, selbst wenn der Kanton einen bedeutenden Beitrag an das Werk leiste, zu sehr belastet würden, so dass dasselbe nicht zur Ausführung gelangen könnte.

Nach sorgfältiger Prüfung dieses Gesuches und in Anbetracht der dringenden Wünschbarkeit des baldigen Beginnes dieser Bauten auch für die schweizerischen Bundesbahnen, haben wir der Regierung von St. Gallen mitgeteilt, dass wir bei den hohen eidgenössischen Räten 50 °/o Bundesbeitrag befürworten werden.

Indem die Bauten in ununterbrochener Reihenfolge ausgeführt werden müssen, nehmen wir für die Vollendung der Korrektion 6 Jahre in Aussicht, so dass das Jahresmaximum Fr. 110,000 betragen würde. Die erste Anzahlung fiele aufs Jahr 1908.

Wir erlauben uns daher, den hohen eidgenössischen Räten folgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. Januar 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Zusicherung von Bundesbeiträgen an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Thur bei Wattwil.

Die B u n d e s v e r s a m ml u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von St. Gallen vom 15. November 1906 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 1907, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion der T h u r bei W a t t w i l ein Bundesbeitrag zugesichert von 50% der wirklichen Kosten, bis zum Maximum von Fr. 660,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 1,320,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Korrektion wird eine Bauzeit von 6 Jahren in Aussicht genommen.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss

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den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 110,000, und die erste Anzahlung findet unter Voraussetzung entsprechender Arbeitsleistung im Jahre 1908 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, sowie die Kosten für die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und. Verzinsung.Art. 5. Dem eidgenössischen Departement sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bau·ausführung und die Richtigkeit der Arbeite- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird " zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nörtige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton 8t. Gallen die Ausführung der Korrektionsarbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von St. Gallen eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, eingeräumt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte .Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

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Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten1 ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesratezu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

-SKXX-

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessins von der Sordobrücke bei Piotta bis zum Ponte di Bolle, unterhalb Quinto.

(Vom 15. Januar 1907.)

Tit.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1906 hat uns die Regierung des Kantons Tessin ein Projekt für die Tessinkorrektion zwischen der Sordobrücke bei Piotta und dem Ponte di Bolle, bei Quinto, eingereicht.

Die hierbei vorgesehene Korrektionslänge beträgt 5 km. ; die Kosten sind zu Fr. 445,000 berechnet worden.

Die Regierung bemerkt hierzu, sie verzichte auf eine längere Auseinandersetzung über die Notwendigkeit dieses Werkes, indem die Korrektion schon seit Jahren verlangt werde und die Beschädigungen am bestehenden Uferschutz, trotz der bei günstigem Wasserstand jeweilen vorgenommenen Reparaturen, doch einmal zu einem schweren Unglück führen könnten.

Das hier beiliegende, der Genehmigung der eidgenössischen Räte unterbreitete Projekt besteht in einem Situationsplan, einem Längenprofil und 3 Blättern Querprofile, nebst Kostenvoranschlag..

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Thur bei Wattwil. (Vom 11. Januar 1907.)

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16.01.1907

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89-99

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