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Bundesbeschluss betreffend

Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge.

(Vom

27. September 1907.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1907, beschliesst: Art. 1. Der Bund unterstützt die Erneuerung von Weinbergen, welche durch die Reblaus zerstört oder der Zerstörung unmittelbar ausgesetzt sind, mit widerstandsfähigen Reben.

Die Erneuerung darf nur mit Bewilligung des Bundesrates auf Antrag des Kantons erfolgen.

Diese Bewilligung wird verweigert, wenn in dem betreffenden Rebgebiete der Kampf gegen die Reblaus mit Aussicht auf Erfolg geführt werden kann.

Art. 2. In das eidgenössische Budget wird jährlich ein Kredit von Fr. 500,000 eingesetzt, aus dem die Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten oder der Zer-

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Störung unmittelbar ausgesetzten Weinberge mit widerstandsfähigen Reben unter folgenden Bedingungen, und zwar für dieselbe Rebfläche nur einmal, unterstützt wird: a. die Kantone haben ihre Vorschläge über die Art und Weise, wie sie die Erneuerung der Weinberge zu unterstützen gedenken, vor Beginn der betreffenden Arbeiten dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ; b. die Unterstützungsbegehren müssen bis spätestens am 15. August jeden Jahres für die, Arbeiten des folgenden Jahres durch die Kantone dem Bundesrat eingereicht werden. Erneuerungsarbeiten, die vor Eingabe dieser Unterstützungsbegehren begonnen oder ausgeführt werden, dürfen nicht unterstützt werden ; c. die Kautone haben bis spätestens am 1. Mai jeden Jahres dem Bundesrat über die von ihnen zu gunsten der Erneuerung der Weinberge gemachten Ausgaben Bericht und mit Belegen versehene Rechnungen einzureichen und den Experten des Bundes bei Besichtigung und Kontrollierung der betreffenden Unternehmungen behülflich zu sein.

Art. 3. Sofern diese Erneuerungsarbeiten zweckmässig ausgeführt sind, erstattet der Bund den Kantonen die Hälfte ihrer Auslagen zurück, jedoch höchstens 12 Cts. für jeden Rebstock, bezw. 15 Cts. auf den m2.

Art. 4. Wenn die Unterstützungsbegehren voraussichtlich den Kredit übersteigen, wird der Bundesrat eine entsprechende Verschiebung der zu unterstützenden Erneuerungen auf ein folgendes Jahr vornehmen.

Wird der Kredit eines Jahres nicht erschöpft, so wird der Rest zu einem Reservefonds gelegt, der dazu dienen wird, allfällig ungenügende Kredite folgender Jahre zu ergänzen.

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Art. 5. Die Kantone allein sind befugt, amerikanisches Rebholz aus dem Ausland einzuführen. Sie haben es an Weinbauern, die zur Erneuerung von Weinbergen berechtigt sind, sowie an berufsmässige Züchter von amerikanischem Rebholz oder von gepfropften Reben nicht teurer als zum Selbstkostenpreis zu verkaufen.

Art. 6. Die Kantone überwachen die Anlagen für Erzeugung amerikanischen Holzes und widerstandsfähiger Rebenpflänzlinge; sie erlassen Vorschriften über den Verkehr mit den Produkten dieser Anlagen.

Art. 7. Der Bundesrat erlässt über die Ausführung dieses Bundesbeschlusses die nötigen Vorschriften.

Art. 8. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 24. September 1907.

Der Präsident: Adalfoert Wirz.

Der Protokollführer: Schutzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. September 1907.

Der Präsident: Camille Decoppet.

Der Protokollführer: Ringier.

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D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 28. September Î907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Datum der Veröffentlichung : 9. Oktober 1907.

Ablauf der Referendumsfrist; 7. Januar 1908.

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Bundesbeschluss betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge. (Vom 27. September 1907.)

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1907

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09.10.1907

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