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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 78 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 28. Mai 1907.)

Tit.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1907 hat der Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrat die Mitteilung gemacht, dass die Landsgemeinde des Kantons Glarus am 5. Mai 1907 beschlossen habe, den Art. 78 der Kantonsverfassung abzuändern wie folgt : ,,An ausserordentlichen Ausgaben der Schulgemeinden, wie Neubauten oder Erweiterung bestehender Schulhäuser, welche die staatliche Genehmigung erhalten haben, leistet der Kanton innerhalb des gesetzlichen Rahmens einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag.

,,Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Bildung von Baufonds, sowie für die Verzinsung und Amortisation der Bauschulden auf die Dauer von 15 Jahren eine besondere Schulhausbausteuer bis auf l vom Vermögen, Fr. l vom Kopf und Fr. 3 von der Haushaltung zu erheben.

,,Die nach Abzug des Staatsbeitrages, des Ertrages der Schulhausbausteuer und allfälliger Zuschüsse aus dem Schulvermögen (Art. 75, Alinea 2) verbleibenden Kosten haben die betreffenden Tagwen zu bestreiten, sofern nachweislich das

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Maximum der Sohulsteuer und die Schulhausbausteuer zusammen nicht ausreichen, um innert 15 Jahren diese Kosten abzutragen.

,,Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primär-, Sekundär-, Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen."

Welches das genaue Stimmenverhältnis bei der Abstimmung über die Verfassungsänderung in der Landsgemeinde war, lässt sich nicht feststellen, da nach Art. 26, Absatz l, der Glarner Verfassung durch freies Handmehr abgestimmt und das Abstimmungsresultat durch Abschätzung festgestellt wird.

Wie die Regierung des Kantons Glarus ausführt, und eine Vergleichung der vorgeschlagenen Verfassungsänderung mit dem bisherigen Text des Art. 78 bestätigt, besteht die von der Landsgemeinde beschlossene Neuerung darin, dass, während bisher die den Staatsbeitrag übersteigenden Kosten der Schulhausbauten gänzlich von den Tagwen (Bürgergemeinden) getragen werden mussten, in Zukunft die Schulgemeinden zur Deckung dieser Kosten eine besondere Schulhausbausteuer während höchstens 15 Jahren erheben können.

Diese Änderung enthält nichts dem Bundesrecht Widersprechendes. Wir beantragen Ihnen daher, Tit., dem neuen Art. 78 die Gewährleistung in Form des nachfolgenden Beschlussentwurfes zu erteilen.

B e r n , den 28. Mai 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler : Schatzniaim.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung des abgeänderten Art. 78 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1907 betreffend die eidgenössische Gewährleistung des abgeänderten Art. 78 der Verfassung des Kantons Glarus; in Anbetracht, dass der abgeänderte Art. 78 der Verfassung des Kantons Glarus nichts enthält, das den Vorschriften der Bundesverfassung widerspricht ; dass der abgeänderte Artikel am 5. Mai 1907 von der Landsgemeinde angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, & beschliesst: Dem abgeänderten Art. 78 der Verfassung des Kantons Glarus wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.


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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 78 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 28. Mai 1907.)

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Jahr

1907

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24

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05.06.1907

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115-117

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