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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidg. Versicherungsamt.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1905, welcher in. ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluss gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird ausserdem eine Sammlung von gerichtlichen Entscheidungen im Versicherungswesen aus den 20 Jahren 1886--1905 bringen.

Er erscheint als Doppelheft und verlässt die Presse im Laufe dieses Monats.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 4 Franken zustellen.

Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

B e r n , den 1. Juni 1907.

(3.)..

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Zollstatistik.

Da der schweizerische Zolltarif durch das Gesetz vom 10. Oktober 1902 und durch die seither abgeschlossenen Handelsverträge eine vollständige Umgestaltung erfahren hat, so ist eine Vergleichung der statistischen Resultate vom 1. Januar 1906

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an mit den Resultaten früherer Jahre sehr erschwert und in vielen Fällen selbst unmöglich geworden.

Das Zolldepartement hat für diejenigen Interessenten, die statistische Vergleichungen der Resultate verschiedener Jahrgänge vornehmen wollen, eine K o n k o r d a n z erstellen lassen, welche gegen Einsendung von' 50 Cts. beim Bureau für H a n d e l s s t a t i s t i k bezogen werden kann.

B e r n , den 11. Mai 1907.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Rekrutierung des eidg. Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t k o r p s der e i d g e n ö s s i s c h e n Z o l l v e r w a l t u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, dass nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind und das dreissigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekrutenjahr) Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an' Fr. 4. -- mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Diensfrjahren, von 80 Cts.

nach 6, von Fr. 1. -- nach 8 und von Fr. 1. 20 nach 12 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person und freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (II. Zollgebiet), Chur (III. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen und müssen von den nötigen Aus-

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weispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, nisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

Zeug-

B e r n , den 6. Mai 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren- bei der Zollabfertigung : A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

., Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourvvarcn.

VII.

Landwirtschaftlicher Grcnzverkehr.

r VIII.

,., Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Pflanzenverkehr.

Das Zollamt Zürich wird für den P f l a n z e n v e r k e i l r, im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, 287}, geöffnet.

B e r n , den 29. Mai 1907.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1907

Année Anno Band

4

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1907

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139-142

Page Pagina Ref. No

10 022 446

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