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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den von Magnin, François, in Aire-la-Ville, erhobenen Militärsteuerrekurs.

(Vom 15. Januar 1907.)

Tit.

François Magnin, geb. 1876, Landwirt, von und in Airela-Ville (Kanton Genf), früher Soldat im Füsilierbataillon 13/111, war wegen zu geringem Brustumfang auf zwei Jahre zurückgestellt und infolgedessen pro 1896 und 1897 zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes verhalten worden. Derselbe hat sodann 1898 die Rekrutenschule bestanden und von da an bis 1904 regelmässig Dienst geleistet. Insbesondere hat er 1900 einen Nachdienstkurs absolviert und hierauf die pro 1897 bezahlte Militärsteuer zurückerhalten. Magnin ist aus sanitarischen Gründen im August 1905 beim Einrücken in den Wiederholungskurs von der Teilnahme an diesem Dienste dispensiert und alsdann im Oktober des gleichen Jahres ausgemustert worden. Pro 1905 und 1906 zur ganzen Taxe besteuert, erhob der Genannte auf die in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, vorgesehene Steuerermässigung Anspruch; sein bezügliches Begehren wurde jedoch zuerst von der genferischen Rekurskommission und in zweiter Linie vom Bundesrate, von diesem am 10. Dezember 1906, abgewiesen. Magnin zieht nun den Entscheid des Bundesrates an die eidgenössischen Räte weiter.

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Es ist in Erwägung, zu ziehen : Artikel 6 des erwähnten Gesetzes lautet: ,,Wehrpflichtige, welche mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation temporär befreit werden, haben die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten, sofern letzterer ihnen nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 ganz erlassen werden muss.a Diese Steuerreduktion kann im vorliegenden Falle überhaupt erst für 1906 und die folgenden Jahre in Frage kommen, während sie pro 1905 so wie so ausgeschlossen bleibt. Im letztern Jahre hatte der Rekurrent nämlich noch als Dienstpflichtiger den Wiederholungskurs versäumt, ein Umstand, der die Besteuerung zur ganzen Taxe nach sich zieht (Entscheid der eidgenössischen Räte in Sachen Gundina vom 6. / 23. Juni 1905, Bundesbl. 1906, l, 632).

Es bleibt nun unbestritten, dass die Jahre 1898 bis 1904 als Dienstjahre zu gelten haben ; als achtes Dienstjahr möchte der Rekurrent dasjenige von 1897 gerechnet wissen. Wenn derselbe bereits in jenem Jahre militärpflichtig gewesen wäre, so hätte er damals den allen Wehrmännern seiner Einteilung und seines Jahrganges obliegenden Wiederholungskurs bestehen müssen.

Dafür ist er 1900 zur Absolvierung eines Nachdienstkurses verhalten worden, was die Rückerstattung der Taxe von 1897 zur Folge hatte. Mit der Ersetzung eines speziellen Dienstes erscheint jedoch ein Dienstjahr als solches nicht nachgeholt. Die persönliche Dienstpflicht besteht nämlich nicht nur in der Teilnahme an einem Instruktionskurse, sondern auch darin, dass der Pflichtige seine Ausrüstung in gutem Stande hält, die Inspektion besteht, die Schiessübungen absolviert (speziell bei der Infanterie) und den Militärbehörden für den Aktivdienst zur Verfügung steht.

Aller dieser Obliegenheiten war Magnin 1897 enthoben; er hat damals tatsächlich keinen ,,Dienst getan'1, und es muss somit besagtes Jahr im "Hinblick auf den Wortlaut des Art. 6 leg. cit.

ausser Berechnung fallen. Die Voraussetzungen, an welche dieser Gesetzesartikel die Rechtswohltat der Steuerermässigung knüpft, können demnach im vorliegenden Falle nicht als vollständig erfüllt betrachtet werden.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, es sei die Beschwerde des F. Magnin als unbegründet abzuweisen.

110 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Januar 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den von Magnin, François, in Aire-la-Ville, erhobenen Militärsteuerrekurs. (Vom 15. Januar 1907.)

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16.01.1907

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108-110

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