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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902.

(Vom 12. Dezember 1907.)

Tit.

Wir sind im Falle, unserer Botschaft vom 19. November betreffend die auf die Einfuhr von prämiiertem Zucker in Grossbritannien bezügliche Zusatzakte zur internationalen Zuckerkonvention eine neue Botschaft folgen zu lassen, welche den seither erfolgten Beitritt Russlands zu dieser Konvention betrifft.

Russland hat eine sehr grosse Zuckerproduktion und begünstigt dieselbe durch hohe Zölle und durch Produktions- und Exportprämien. Die internationale Zuckerkonvention konnte ihre volle Wirksamkeit nicht entfalten, solange Russland derselben fern blieb und die Freiheit behielt, seine Zuckerausfuhr nach Belieben zu begünstigen und auszudehnen. Infolge dieser Verhältnisse und der erwähnten Zusatzakte, welche Grossbritannien gestattet, vom 1. September nächsten Jahres an Zucker aus Russland und ändern Ländern, welche Prämien entrichten, ohne Zollzuschlag einzuführen, wurde sogar der Fortbestand der Konvention bedroht, indem Deutschland erklärte, die Zusatzakte nur ratifizieren zu wollen, wenn Russland, das bis jetzt sich allen Einladungen gegenüber ablehnend verhalten hatte, der Union beitrete.

Infolgedessen wurden vor wenigen Wochen neue Unterhandlungen mit der russischen Regierung eingeleitet. Die permanente internationale Kommission erhielt den Auftrag, im Verein mit russischen Delegierten eine Verständigung über die Bedingungen des Eintritts zu versuchen. Nach 14tägigen Verhandlungen, an welchen die Schweiz wiederum durch Herrn Generalkonsul Borei in Brüssel vertreten war, ist nun eine Einigung

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zu stände gekommen, und zwar in Form des beigefügten Protokolls, in welchem die besonderen Bedingungen festgesetzt sind, unter denen Russland in den Verband eintritt.

Dieses Land behält danach völlige Freiheit, sein bisheriges Zoll-, und Prämiensystem beizubehalten, dagegen wird die Wirksamkeit dieses letztem nach aussen dadurch eingeschränkt, dass die russische Zuckerausfuhr bis zum 1. September 1913 k o n t i n g e n t i e r t wird, und zwar wie folgt : Russland darf während den nächsten 6 Jahren, angefangen vom 1. September dieses Jahres, im ganzen nicht mehr als l Million Tonnen (10 Millionen Kilozentner) Zucker zum Zwecke der Ausfuhr von der Accise befreien. Dieses Quantum darf in den einzelnen Jahren der genannten Periode je nach den Erfordernissen des Handels variieren, jedoch folgende Maxima nicht überschreiten : Tonnen

Doppelte Campagne vom 1. September 1907 bis 31. August 1909 300,000 vom 1. September 1909 bis 31. August 1910 . . . 200,000 ,, 1.

., 1910 ,, 31.

,, 1911 . . . 200,000 ,, 1.

,, 1911 ,, 31.

,, 1912 . . . 200,000 ,, 1.

,, 1912 '.n 31.

,, 1913 . . . 200,000 Diese Beschränkung hat keine Anwendung auf die Ausfuhr nach Finnland und nach Persien, soweit letztere nicht über den persischen Golf erfolgt, ferner auf die ändern, Russland benachbarten asiatischen Länder, soweit es den Landtransport betrifft, ausgenommen die asiatische Türkei.

Diese Vereinbarung mit Russland bildet ein Korrektiv zu der Ausnahme, welche Grossbritannien durch die mehrerwähnte Zusatzakte gestattet wird, und unsere Zustimmung ist daher nur die Konsequenz unseres Einverständnisses mit der letztern.

Wir fügen noch bei, dass der Beitritt Russlands zur Union auf den 1. September 1908 erfolgt, die Kontingentierung seiner Ausfuhr aber gleichwohl schon die gegenwärtige Campagne uml'asst, um ein plötzliches Abschieben der grossen Vorräte zu verunmöglichen. Im Jahre 1912 wird die permanente Kommission für den Fall, dass Russland geneigt sein sollte, dem Verbände ferner anzugehören, das Regime für dieses Land neu bestimmen, wenn sie zu einem einstimmigen Beschluss darüber gelangt.

Andernfalls würde angenommen, Russland habe die Konvention gekündet und trete am 1. September 1913 aus dem Verbände aus.

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Wir empfehlen Ihnen nun, das Protokoll zu genehmigen und ergreifen den Anlass, Sie, Tit., neuerdings unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Dezember 1907.

im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluss betreffend

Ratifikation des in Brüssel unterzeichneten Protokolls über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1907, beschliesst: Art. 1. Dem in Brüssel unterzeichneten Protokoll über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902 wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902. (Vom 12. Dezember 1907.)

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18.12.1907

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