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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 81. Mai 1961

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis US flanken im Jahr, 15 Franken Im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Vom

29. Mai 1951)

Herr Präsident ! ' Hochgeehrte Herren!

i Am 24. Mai 1951 ist in Washington ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet worden, das sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zum Ziele setzt. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommens hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Ausgangslage und Verlauf der Verhandlungen 1. Unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg hat sich in der Schweiz ein zunehmendes Bedürfnis geltend gemacht, eine Verständigung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vermeidung der Doppelbesteuerung anzustreben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass seit 1940 das Steuerwesen der Vereinigten Staaten als Instrument der Kriegsfinanzierung sich stark entfaltet hat, dass unsere Exportindustrie und der schweizerische Überseehandel infolge dieser Entwicklung immer mehr in das Getriebe der amerikanischen Einkommensbesteuerung gerieten, dass schweizerische Lizenzverleiher über die massive steuerliche Erfassung ihrer a u s d e n Vereinigten Staaten amerikanischer Aktien und sonstiger Wertpapiere die amerikanischen QuellenBundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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270 steuern und die amerikanische Nachlaßsteuer immer mehr als unerträglich empfinden mussten.

2. Im September 1949 hat der Bundesrat beschlossen, der Eegierung der Vereinigten Staaten Vorentwürfe zu Abkommen im Gebiete der Einkommensund Vermögenssteuern einerseits und der Erbschaftssteuern anderseits überreichen zu lassen, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Politischen Departement und nach Anhörung der Kantonsregierungen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und der grossen Wirtschaftsverbände aufgestellt worden waren. Da die Konzeption dieser Vorentwürfe von den in Amerika vorherrschenden Ansichten abwich, haben die amerikanischen Behörden eine vorläufige Aussprache zwischen schweizerischen und amerikanischen Steuerfachleuten über die beiderseitigen Steuerverhältnisse sowie darüber beantragt, ob überhaupt die Möglichkeit einer Verständigung bestehe. Diese erste Aussprache hat im Frühjahr 1950 in Washington stattgefunden und nach dreiwöchigen Verhandlungen zur Aufstellung zweier vom 12. Mai 1950 datierter Vertragsentwürfe über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Gebiete der Einkommens- und der Erbschaftssteuern geführt.

Die Überprüfung dieser Vorentwürfe durch die kantonalen Eegierungen und Finanzdirektionen und durch die Wirtschaftsverbände hat ergeben, dass die von den schweizerischen Unterhändlern erreichten Ergebnisse unter den gegebenen Verhältnissen im wesentlichen als günstig anzusehen waren. Es wurde dem Wunsche Ausdruck gegeben, es sei der Abschluss der Abkommen nach Möglichkeit zu fördern. Immerhin erwies sich als angezeigt, zu einzelnen Bestimmungen des Einkommenssteuerabkommens Abänderungen zu beantragen und insbesondere im Gebiete der Erbschaftssteuern zu versuchen, eine den kantonalen Interessen und Bedürfnissen besser angepasste Ordnung zu treffen. Auch von amerikanischer Seite wurden in der Folge einzelne Abänderungsanträge eingebracht, die, wie die neuen schweizerischen Vorschläge, zunächst Gegenstand eines schriftlichen Meinungsaustausches mit den amerikanischen Unterhändlern bildeten. Auf Grund dieses Schriftenwechsels gelangten die amerikanischen Unterhändler zur Überzeugung, dass sich vornehmlich wegen der mit den Ausführungsbestimmungen zum Einkommenssteuerabkommen zusammenhängenden steuertechnischen Fragen der Durchführung
des Abkommens neue mündliche Verhandlungen nicht vermeiden Hessen. Solche fanden vom S.-26. April d. J. wiederum in Washington statt und führten zur Bereinigung sämtlicher materieller und technischer Fragen, die sich mit Bezug auf beide Abkommen stellten. Am 24. Mai 1951 ist vorerst das Abkommen, das die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern bezweckt, in Washington vom schweizerischen Gesandten, Minister Bruggmann, und vom amerikanischen Staatssekretär, Dean Acheson, namens der Begierungen der Schweiz und der Vereinigten Staaten unterzeichnet worden. Mit der Unterzeichnung auch des Erbschaftssteuerabkommens ist in naher Zukunft zu rechnen; die Verzögerung in der Unterzeichnung erklärt sich daraus, dass die amerikanischen Unterhändler ihre Berichterstattung über

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die Verhandlungsergebnisse noch nicht abschliesaen konnten. Wir werden das zweite Abkommen den eidgenössischen Bäten zu gegebener Zeit ebenfalls zur Genehmigung unterbreiten.

3. Um den Einkommenssteuervertrag würdigen zu können, muss man sich der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bewusst sein, unter denen die Verhandlungen zu führen waren. Die Schweiz erfreute sich keiner günstigen Ausgangsposition, da sie viel zu fordern und wenig zu bieten hatte. Während i in wirtschaftlicher Hinsicht die schweizerischen Interessen in den Vereinigten Staaten denjenigen der Vereinigten Staaten in der Schweiz kaum nachstehen, sondern sie in gewissen Beziehungen sogar übertreffen dürften, sind die Kräfte, die dem steuerlichen Schutz der Wirtschaftsinteressen der beiden Staaten dienstbar gemacht werden können, sehr zuungunsten der Schweiz verteilt.

Das schweizerische Steuerrecht respektiert rücksichtsvoll die Besteuerungsbefugnisse anderer Staaten und enthält sich, unter dem Einfluss der interkantonalen Doppelbesteuerungspraxis, aller Begel nach der Übergriffe in fremdes Steuerhoheitsgebiet. Im Falle von Doppelbesteuerungsverhandlungen hat deshalb die Schweiz zum guten Teil bereits vorgeleistet, was sie dem Vertragspartner zwecks Erlangung entsprechender Entlastungen zusichern kann. Eine derartige Vorleistung wird jedoch bei den Verhandlungen, wo das Prinzip dos do ut des gilt, wenig oder überhaupt nicht gewürdigt.

Das amerikanische Steuerrecht ist dagegen weitgreifend, expansiv. Das zeigt sich schon in der Mannigfaltigkeit der Besteuerungsanknüpfungspunkte bei der Einkommenssteuer; als solche werden nicht nur das Domizil des Einkommensempfängers, die Belegenheit des Vermögensobjektes, sondern auch die Nationalität des Empfängers und die Quelle des Einkommens, und zwar für alle Einkünfte aus den Vereinigten Staaten, angesehen. Zudem zeichnet sich das amerikanische Einkommens-, wie übrigens auch das Nachlaßsteuerrecht, aus durch stark progressive Tarife, eine rigorose Vollstreckungs- und Strafverfolgungspraxis und weitgehende Meldeverpflichtungen, Als weiteres nachteiliges Moment wirkte sich auf die schweizerische Verhandlungsposition die grössere und sehr konstante Vertragspraxis der Voreinigten Staaten aus. Die Vereinigten Staaten haben verstanden, ihre Doppelbesteuerungsverträge streng auf die
interne Steuerordnung auszurichten und im zwischenstaatlichen Verhältnis die Anwendung von Institutionen und Begeln durchzusetzen, die der Schweiz fremd sind (Steuergutschriften, weitgehende Amts-, Bechts- und Vollstreckungshilfe), 4. Daraus erklärt sich, dass bei den ersten Besprechungen von Washington im vergangenen Jahr die schweizerischen Vorentwürfe vom September 1949 als Verhandlungsgrundlage abgelehnt und den schweizerischen Unterhändlern die von den Vereinigten Staaten mit etwa 12 Staaten abgeschlossenen Verträge als Muster mit der Erklärung vorgelegt wurden, dass Vertragsklauseln, die nicht bereits einmal die Zustimmung der obersten amerikanischen Genehmigungsbehörde, des Senats, gefunden hätten, kaum Aussicht auf Annahme

272 hätten. Die schweizerische Delegation war auf diese Sachlage vorbereitet; sie hatte alle amerikanischen Verträge sorgfältig analysiert und war so in der Lage, jeweils mit den für die Schweiz günstigsten Lösungen und Formulierungen aufzuwarten. Das Ergebnis war denn auch, dass das Abkommen die von den Vereinigten Staaten befolgte Systematik verwendet und mithin mindestens formell weitgehend von den bisherigen schweizerischen Doppelbesteuerungsverträgen erheblich abweicht.

II.

Die Systematik des Abkommens Der Vertrag folgt der Systematik, die in den übrigen von den Vereinigten Staaten zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen eingehalten worden ist. Artikel I umschreibt den sachlichen Geltungsbereich, Artikel II enthält eine Keine von Definitionen für die im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke. Die Artikel III bis V handeln von der Besteuerung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit, die Artikel VI bis VIII von den Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzerträgnissen. Die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Artikel IX geordnet. Die Artikel X bis XIII sind der Besteuerung der verschiedenen Arten von Erwerbseinküriften und Pensionen sowie der Unterhalts- und Studiengelder von Studenten und Lehrlingen gewidmet.

Artikel XIV befasst sich mit einer wichtigen Form der amerikanischen extraterritorialen Besteuerung. Artikel XV verpflichtet die Vertragsstaaten bei der Besteuerung der auf ihrem Gebiet wohnenden oder ihnen angehörenden Steuerpflichtigen zur Einhaltung bestimmter Hegeln und stipuliert die Gleichwertigkeit dos schweizerischen Systems der Kollisionsnormen mit dorn amerikanischen System der Steuergutschriften (tax crédits), Artikel XVI handelt von der Amtshilfe, Artikel XVII vom Verständigungsverfahren. Mit den Vergünstigungen, die dem diplomatischen und konsularischen Personal zukommen, und mit der Erage der Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten befasst sich Artikel XVIII. Die Artikel XIX und XX handeln von der Ausführung, der Inkraftsetzung und der Kündigung des Abkommens,

HIErläuterung der einzelnen Bestimmungen des Abkommens Artikel I Das Abkommen bezieht sich nur auf Einkommens-, nicht aber auf Vermögenssteuern, zu deren Erhebung die amerikanische Bundesregierung nach der amerikanischen Verfassung derzeit nicht befugt ist. Im Sektor der Vormögensbesteuerung bringt mithin das Abkommen für Bund und Kantone

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keine Einschränkung ihrer Besteuerungsbefugnisse, Auf Seiten der Vereinigten Staaten sind nur die Bundeseinkommenssteuern mit Emschluss der Zuschlagssteuern -(surtaxés) und der Ende 1950 eingeführten, für die Jahre 1950-1958 erhobenen Ubergewinnsteuer, nicht aber die Einkommenssteuern der Gliedstaaten dem Abkommen unterstellt; die amerikanischen Unterhändler bezeichneten es aus staatspolitischen Gründen als ein Ding der Unmöglichkeit, die Steuern der Einzelstaaten (deren Erhebung übrigens bisher in der Schweiz nicht zu Klagen Anlass gegeben hat) in ein Abkommen des Bundes einzubeziehen. Nachdem schweizerischerseits das Abkommen vorerst gleichfalls auf die Einkommenesteuern dee Bundes beschränkt worden war, erklärten sich die schweizerischen Unterhändler in einer spätem Verhandlungsphase mit der Einbeziehung der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern einverstanden, vor allem, um in der Erage der Steuergutschriften wichtige Zugeständnisse zu erhalten und um in der Frage der Amtshilfe weitergehende amerikanische Begehren ablehnen zu können.

Im Gegensatz zu den bisherigen schweizerischen Doppelbesteuerungsverträgen enthält Artikel I keine Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs des Abkommens; dagegen folgt aus Artikel II in Verbindung mit den übrigen Vorschriften, dass das Abkommen auf alle Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten sowie auf Personengesellschaften und juristische Personen eines der Verträgsstaaten Anwendung findet.

Gemäss Artikel I, Absatz 2, werden die Bestimmungen des Abkommens auch auf jede neue Steuer vom Einkommen angewendet..Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens hätte das in Artikel XVII, Absatz 2, vorgesehene Verständigungsverfahren Platz zu greifen.

Artikel II Der territoriale Anwendungsbereich des Abkommens ist in Artikel II, Absatz l, lit. a und b, umschrieben. Soweit die Vereinigten Staaten in Frage stehen, bezieht sich das Abkommen auf das Gebiet der Amerikanischen Union, d. h. auf die derzeit 48 Gliedstaaten, den Distrikt von Columbia mit der Hauptstadt Washington und die beiden Territorien Alaska und Hawaii, die in absehbarer Zeit dem amerikanischen Bundesstaat als vollberechtigte Gliedstaaten einverleibt werden dürften.

Absatz l, lit. c, definiert den Begriff der Betriebsstätte (permanent
establishment), und zwar, einem Postulat schweizerischerWirtschaftskreise entsprechend, in enger Anlehnung an den amerikanisch-britischen Vertrag von 1945. Hervorzuheben ist, dass die von einem Verniittlungsagenten verwalteten Auslieferungslager (nicht aber blosse Musterlager) eine Betriebsstätto begründen; gleich verhält es sich mit einem bei einem unabhängigen Vertreter unterhaltenen Konsignationslager. Dagegen setzt sich ein Unternehmen des einen Staates im andern Staate noch keiner Betriebsstättebesteuerung aus, wenn es hier sowohl einen Vermittlungsagenten als auch ein von diesem völlig unab-

274 hängiges Auslieferungslager unterhält und die vorn Agenten vermittelten Bestellungen dem auftraggebenden Unternehmen zwecks Annahme zugestellt und von diesem zur Ausführung an das Auslieferungslager weitergeleitet werden (lit. c, Schlußsatz).

Keine Betriebsstätto begründen ferner für sich allein die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, das Unterhalten einer Einkaufsstelle sowie die gelegentliche und zeitlich beschränkte Benützung von Stapelgelegenheiten.

Absatz l, lit. e und /, umschreiben die als Träger amerikanischer und schweizerischer Unternehmen in Betracht fallenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit.

Nach Absatz 2 sind die im Abkommen verwendeten, nicht anders umschriebenen Begriffe nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragsstaaten auszulegen. Dies gilt insbesondere für den Begriff des Wohnsitzes natürlicher Personen, für welche die Vereinigten Staaten unter Berufung auf ihre konstante Praxis eine vertragliche Umschreibung abgelehnt haben. Ob und in welchem Vertragsstaate eino Person ihren Wohnsitz hat, bestimmt sich deshalb nach der internen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten. Besultiert daraus eine Doppelbesteuerung, so greift das Verständigungsvcrfahren (Artikel XVII) Platz. Fälle dieser Art dürften indessen, wegen der immerhin erheblichen räumlichen Distanz zwischen beiden Ländern, wenig zahlreich sein, zumal die amerikanische Doktrin und Rechtsprechung den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht wesentlich anders definieren als die schweizerische.

Artikel III bis V Unterhält ein schweizerisches Unternehmen in den Vereinigten Staaten Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sind die Vereinigten Staaten auf Grund ihrer Gesetzgebung berechtigt, nicht nur die von der Betriebsstätte erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zu besteuern, sondern alle Gewinne, die dem Unternehmen aus amerikanischer Quelle zufliessen, d. h. insbesondere auch amerikanische Dividenden, Zinsen, Lizenz- und Mieterträgnisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Aktien, Obligationen, Patente etc. zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte oder der schweizerischen Hauptniederlassung gehören. Artikel III, Absatz l (a), in Verbindung mit Artikel II, Absatz l, lit. h, belassi den Vereinigten
Staaten dieses Recht. Auf der andern Seite hat sich die Schweiz das Becht der Besteuerung schweizerischer Betriebsstätten amerikanischer Unternehmungen für alles ihnen zurechenbare Einkommen vorbehalten, wie aus Artikel III, Absatz l -(V), in Verbindung mit den Artikeln II, Absatz l, lit. h, und VI--VIII hervorgeht.

Eine blosse Einkaufsstelle, die ein Unternehmen des einen Staates im andern Staate unterhält, begründet für das Unternehmen keine Betriebsstätte in diesem andern Staate (Art. II, Abs. l, lit. c, Satz 3). Befasst sich eine Betriebsstätte ausser mit der Fabrikation oder dem Verkauf von Gütern auch

275 mit dem Einkauf von Waren, so sollen die aus dieser Einkaufstätigkeit herrührenden Gewinne vom Betriebsstättestaat nicht in Rechnung gestellt werden (Art. III, Abs. 2).

"Wie zu erwarten war, haben die amerikanischen Unterhändler den schweizerischen Vorschlag auf Einräumung eines Präzipuums zugunsten des Hauptsitzes abgelehnt; dagegen ist in Artikel III, Absatz 4, vorgesehen, dass ein angemessener Teil der allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die einzelnen Betriebsstätten unigelegt werden soll. Für die Aufteilung der Gewinne zwischen den Betriebsstätten der verschiedenen Staaten geht Artikel III, Absatz 3, von der sogenannten direkten Methode aus, d. h. der Betriebsstätte sollen diejenigen Gewinne zugerechnet werden, die ein selbständiges Unternehmen unter gleichartigen wirtschaftlichen Umständen und Bedingungen hätte erzielen können.

Artikel IV enthält Vorschriften über die Zurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft; einer allfälligen doppelten Erfassung von Gewinnteilen bei zwei rechtlich selbständigen Gesellschaften kann im Wege des Verständigungsverfahrens nach Artikel XVII begegnet werden.

Nach den von der Schweiz bisher abgeschlossenen Abkommen werden Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt am Orte der Leitung besteuert. Der schweizerisch-amerikanische Vertrag folgt der amerikanischen Praxis, die nicht auf den Ort der Leitung, sondern auf den Ort der Registrierung der Transportmittel abstellt, was im Effekt kaum zu wesentlich anderen Ergebnissen führen dürfte (Art. V).

Artikel VI Der ursprüngliche schweizerische Vorschlag auf Beschränkung der Quellensteuern von Dividenden auf 5 Prozent des Kapitalertrages konnte nur insoweit durchgesetzt werden, als solche Dividenden einer Muttergesellschaft zufliessen, die in der dividendenzahlenden Gesellschaft über 95 Prozent der Stimmrechte verfügt (Art. VI, Abs. 2). In allen andern Fällen glaubten die Vereinigten Staaten, ihrer bisherigen Vertragspraxis folgend, höchstens in eine SOprozentige Reduktion des geltenden 30 prozentigen Quellensteuersatzes einwilligen zu können. Deshalb bestimmt Absatz l, dass der Steuersatz im quellensteuererhebenden Staat 16 Prozent der Bruttodividende nicht übersteigen soll, sofern der Dividendenempfänger im steuererhebenden Staat keine Betriebsstätte besitzt
und im anderen Staate Wohnsitz hat oder eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger dieses andern Staates ist.

Die Schweiz hat sich aber ausbedungen, schweizerische Dividenden, die an in Amerika niedergelassene Schweizerbürger fliessen, weiterhin zum vollen Satze von 30 Prozent an der Quelle zu besteuern, da diese Schweizerbürger gemäss Artikel XV, Absatz l, lit. a, gegenüber dem amerikanischen Fiskus eine Steuergutschrift in der Höhe des vollen SOprozentigen Steuerabzuges beanspruchen können. Immerhin kann es Fälle geben, in denen der in Amerika

2^6 niedergelassene Schweizerbürger im Wege der Steuergutschrift nach Section 181 (a) (3) des Internai Revenue Code nicht die volle SOprozentige schweizerische Quellensteuer auf die von ihm geschuldete amerikanische Einkommenssteuer anrechnen kann (z. B. weil der auf sein Einkommen anwendbare amerikanische Steuersatz 80 Prozent nicht erreicht). Die Schweiz wird daher in ihren Ausführungsbestimmungen zum Abkommen autonom anordnen müssen, dass solche Dividendenempfänger Anspruch auf Bückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer besitzen, wenn der schweizerische Steuerabzug durch die amerikanische Steuorgutschrift nicht voll ausgeglichen wird.

Die Vereinigten Staaten kennen keine Inhaber-, sondern nur Namenaktien; den amerikanischen Aktiengesellschaften ist deshalb die Adresse der einzelnen.. Aktionäre aus dem Aktienbuch bekannt. Die Beduktion des Satzes der amerikanischen Withholding Tax auf Dividenden, die an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz fliessen, von 30 auf 15 oder 5 Prozent wird deshalb nicht erst nachträglich, im Wege eines Bückerstattungsverfahrens, erfolgen.

Vielmehr werden die amerikanischen Gesellschaften und deren Zahlstellen.

nach Inkrafttreten des Abkommens durch besondere amerikanische Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden, an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre mit schweizerischen Adressen unverzüglich eine 'Nettodividende von 85 Prozent des Bruttobetrages (bzw. 95 Prozent im Falle von Art. VI, Abs. 2, des Abkommens) auszurichten. Nach amerikanischem B-echt haben die amerikanischen Gesellschaften und Zahlstellen die Pflicht, über die an Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten ausgerichteten und um 30 Prozent gekürzten Dividenden der amerikanischen Bundessteuerverwaltung Meldung zu erstatten (sog. information a t thé source). Diese Pflicht bleibt auch nach Inkrafttreten des Abkommens bestehen, indem die an Empfänger mit Adressen in der Schweiz ausgerichteten, nur mit 15 oder 5 Prozent amerikanischer Quellensteuer belasteten Dividenden dem Bureau of Internai Bevenue auf besonderem Formular, von dem die eidgenössische Steuerverwaltung.eine Kopie erhalten wird, gemeldet werden müssen. Die eidgenössische Steuerverwaltung wird diese Meldungen an die Eantone weiterleiten .zwecks Prüfung der Frage, ob der schweizerische Dividendenempfänger die Dividenden
in der Schweiz versteuert und sie nicht an Drittempfänger weitergeleitet hat, die ausserhalb der Schweiz Wohnsitz haben und deshalb nicht in den Genuss der durch das Abkommen eingeräumten Herabsetzung der amerikanischen Quellensteuersätze . kommen dürfen. Sache der schweizerischen Ausführungsbestimmungen (Art. XIX -des Abkommens) wird es sein, das Verfahren zu ordnen, das einzuhalten ist, wenn jemand in der Schweiz amerikanische Dividenden für Eechnung Dritter entgegennimmt; dabei wird sowohl darauf Bedacht zu nehmen^ sein, dass der im Inland domizilierte Einkommonsempfängor in den Genuss der von den Vereinigten Staaten zugestandenen ..Steuerermässigung tritt, also auch darauf, dass diese Vergünstigung den Personen versagt bleibt, die (wie z. B. im Auslande wohnhafte Kunden schweizerischer Banken) auf sie nach dem Abkommen keinen Anspruch haben.

277 Was umgekehrt die Entlastung von den schweizerischen Quellensteuern anbelangt, welche die von schweizerischen Gesellschaften an Empfänger mit Wohnsitz in den Voreinigten Staaten oder an amerikanische Gesellschaften ausgerichteten Dividenden treffen, so ist grundsätzlich die Anwendung eines Bückerstattungsverfahrens, wie es im schweizerisch-schwedischen Verhältnis .gehandhaht wird, in Aussicht genommen (Art. VI, Abs. 8). Abweichungen können in Spezialfiillen (z. B, im Verhältnis Tochter-Muttergesellschaft) durch die Ausführungsbostimmungen vorgesehen werden. Von den Rückerstattungsanträgen, die bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen sind, wird oino Kopie der amerikanischen Bundessteuerverwaltung zugehen, um diese in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der amerikanische Dividendenempfänger seine schweizerischen Dividenden richtig versteuert und damit Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Abzugssteuern hat.

Mit den Vorschriften über das bei den Abzugssteuern einzuhaltende Verfahren steht Artikel XVI über die Amtshilfe in engem Zusammenhang.

Artikel VII Mit Bezug auf dio schweizerischen und amerikanischen Quellenstouern auf Zinsen von Forderungen irgendwelcher Art greift eine Reduktion des Steuersatzes auf 5 Prozent des Kapitalertrages Platz, sofern der Zinsempfänger irn steuererhebenden Staat keine Betriebsstätte besitzt und seinen Wohnsitz im andern Vertragsstaate hat. Auch hier hat sich die Schweiz vorbehalten : a. die an Schweizerbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten fliessenden schweizerischen Zinsen weiterhin mit dem vollen SOprozentigen Coupon- und Verrechnungssteuerabzug (bzw. Bankguthabenzinsen nur mit der Verrechnungssteuer von 25 Prozent) zu belasten. Schweizerbürger können auch für die schweizerischen Quellensteuern auf Zinsen eine Steuergutschrift gegenüber der amerikanischen Bundeseinkommenssteuer beanspruchen. Eeicht diese Gutschrift nicht aus, so haben solche Zinsempfänger Anspruch auf entsprechende Bückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer; o. den in Amerika domizilierten Empfängern schweizerischer Zinsen die Reduktion der Steuer auf 5 Prozent im Wege der Rückerstattung zu gewährleisten.

Die amerikanischen Behörden dagegen werden die amerikanischen Zins· Schuldner ermächtigen, denjenigen in der Schweiz domizilierten Zinsempfängern,
die sich durch ein Eigentümerzertifikat ausweisen, das Zinsbetreffnis von Anfang an nur um 5 statt um 30 Prozent gekürzt zu überweisen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den von beiden Staaten zu erlassenden Ausführungsbestiinmungen (Art. XIX) geordnet werden.

Artikel VIII Artikel VIII behält, bewährter schweizerischer Vertragspraxis entsprechend, die Besteuerung von Lizenzerträgnissen (Royalties) für die Über-

278 lassung des Gebrauchsrechtes an immateriellen Güterrechten dem WohnsitzStaate des Empfängers vor, es s,ei denn, dieser unterhalte im andern Staate eine Betriebsstätte. Gleich wie Eoyalties werden Mietgebühren und dgl. für die Überlassung von kinematographischen Filmen sowie für die Benützung einer gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung behandelt. Die bisherige SOprozentige amerikanische Quellensteuer auf Lizenzerträgnissen und ähnlichen Vergütungen, die derzeit die schweizerischen Lizenzgeber, Filmproduzenten und Unternehmen belastet, wird mithin in Wegfall, kommen. Das Verfahren wird zusammen mit demjenigen für Dividenden (Artikel VI) und Zinsen (Artikel VII) in den schweizerischen und amerikanischen Ausführungsvorschriften im einzelnen geordnet werden.

Artikel IX Mit Bezug auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gilt schweizerischer und amerikanischer Praxis entsprechend der Grundsatz der Besteuerung am Orte der Belegenheit (Abs. 1). Da nach amerikanischem Becht Öl- und Minenroyalties, die an Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten fliessen, mit SO Prozent an der Quelle belastet werden, sieht Absatz 2 vor, dass" Empfänger solcher Einkünfte mit Wohnsitz in der Schweiz verlangen können, in Amerika auf der Basis des Nettoeinkommens, d. h. so besteuert zu werden, wie wenn sie in Amerika eine Betriebsstätte unterhielten.

Auf Grund dieses Zugeständnisses können die entsprechenden Abzüge verlangt und es kann erreicht werden, dass auf solche Einkünfte der ihrer Höhe entsprechende progressive Steuersatz, der wesentlich unter dem proportionalen Ansätze von 80 Prozent liegen kann, Anwendung findet.

Artikel X bis XIII Erwerbseinkünfte werden nach dem Abkommen grundsätzlich in dem Staate besteuert, in dem die Arbeit geleistet wird; dies folgt per argumentum e contrario aus Artikel X. Von diesem Grundsatz machen aber die Absätze l und 2 des Artikel X wesentliche Ausnahmen, die nicht nur für unselbständig Erwerbende, sondern auch für Erwerbstätige freier Berufe (Kechtsanwälte usw.) und für Verwaltungsratsmitglieder Gültigkeit besitzen. Natürliche Personen mit Wohnsitz im einen Vertragsstaate können sich nämlich während eines Kalenderjahres bis zu 188 Tagen im andern Staate aufhalten, ohne dort für ihre Erwerbseinkünfte aus Anstellung, aus freien Berufen oder aus der
Tätigkeit als Verwaltungsrat steuerpflichtig zu werden, sofern sie im Dienstoder Auftragsverhältnis zu einem Dienstherrn mit Wohnsitz im ersten Staate stehen oder sofern ihre Erwerbseinkünfte aus der genannten Tätigkeit während ihres höchstens halbjährigen Aufenthaltes im andern Staate 10000 Dollar nicht übersteigen.

279 Dagegen hat es der Senat der Vereinigten Staaten auf Betreiben der amerikanischen Schauspieler-, Musiker- und Sportverbände abgelehnt, für Erwerbseinkünfte dieser Berufsgruppen den Grundsatz der Besteuerung am Arbeitsort festzulegen, wie das die Schweiz verlangt hatte. Das Abkommen enthält nun in Absatz 4 den folgenden Kompromiss: Schauspieler, Musiker und Athleten des einen Staates, die sich im andern Staate vorübergehend erwerbstätig aufhalten, sollen dort für ihre Erwerbseinkünfte dann nicht besteuert werden, wenn diese Einkünfte 10 000 Dollar nicht übersteigen und der Aufenthalt nicht länger als ein halbes Jahr dauert.

Artikel XI, Absatz l, weist das Eecht zur Besteuerung öffentlicher Gehälter und Pensionen dem Staate zu, in -welchem die solche Leistungen ausrichtenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ihren Sitz haben.

Nach den Absätzen 2 bis 4 des Artikels XI sollen private Pensionen und Leibrenten nur im Wohnsitzstaate des Empfängers besteuert werden; mithin wird inskünftig die amerikanische SOprozentige Quellensteuer auf solchen Leistungen in Wegfall kommen, wenn der Leistungsompfänger in der Schweiz Wohnsitz hat.

Die Artikel XII und XIII bringen den Professoren, Lehrern, Studenten und Lehrungen dea einen Staates, die sich zu Lehr-, Studien- oder Ausbildungszwecken vorübergehend im andern Staate aufhalten, steuerliche Erleichterungen, indem solche Personen unter gewissen Voraussetzungen von der Entrichtung von Einkommenssteuern im Aufenthaltsstaate entbunden werden.

Artikel XIV Die amerikanische Bundoseinkommenssteuer erfasst auch Dividenden und Zinsen, die von einer ausserhalb der Vereinigten Staaten errichteten oder organisierten Gesellschaft ausgerichtet werden, sofern ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoeinkommens (80 Prozent im Falle von Zinsen; 50 Prozent im Falle von Dividenden) dieser Gesellschaft aus amerikanischen Quellen stammt.

Diese zu Eecht stets stark kritisierte Form der sogenannten extraterritorialen Besteuerung durch die Vereinigten Staaten wird durch Absatz l in allen Fällen beseitigt, in denen der Empfänger von Dividenden und Zinsen nicht Bürger der Vereinigten Staaten ist, keine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten unterhält und seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, und zwar ohne Bücksioht darauf, ob die Dividenden und Zinsen
von einer schweizerischen oder einer drittstaatlichen (ausgenommen einer amerikanischen) Gesellschaft' ausgerichtet werden. Absatz 2 hat, da die Schweiz diese Form der extraterritorialen Besteuerung nicht kennt, derzeit keine praktische Bedeutung, sondern dient einzig dem Zwecke, die durch Artikel XIV den Vereinigten Staaten auferlegte Bindung mit einer mindestens für die Zukunft wirkenden reziproken Beschränkung der Schweiz zu koppeln.

280 Artikel XV Absatz l, lit. a, erlaubt den Vereinigten Staaten zwar, ihre Bundeseinkommensstouer von ihren Angehörigen, Ansässigen und ihren Körperschaften nach Massgabe der internen Gesetzgebung zu erheben, verpflichtet sie aber, den Betrag der in der Schweiz erhobenen Einkommenssteuern als Steuergutschrift (tax crédit) in Eechnung zu stellen. Da nach Section 131 (a) (8) des Internai Eevenuö Code in den Vereinigten Staaten wohnhafte Schweizerbürger (sogenanntes resident aliens) die in der Schweiz oder in dritten Staaten erhobenen Steuern vom Einkommen nur insoweit auf die amerikanische Bundeseinkommenssteuer anrechnen können, als don in der Schweiz niedergelassenen amerikanischen Staatsbürgern ein gleichwertiger Steuerabzug für die von den Vereinigten Staaten oder von Drittstaaten erhobenen Steuern gewährt wird (sogenanntes similar crédit requirement), konnten bisher praktisch nur die im Kanton Genf heimatberechtigten Schweizerbürger mit Wohnsitz in Amerika auf diese Erleichterung Anspruch erheben. Artikel XV, Absatz l, lit. a, stellt nun ausdrücklich fest, dass die Schweiz die Voraussetzung der gleichwertigen Steueranrechnung erfülle, weil, was aus Absatz l, ht. &, erster Satz, hervorgeht, das von ihr gehandhabte System der absoluten Geltung der Kollisionsnormon dem amerikanischen Steuergutschriftssystem gleichwertig ist.

Das amerikanische Begehren, auch die Schweiz habe das System der Steuergutschriften einzuführen, hat mit Erfolg abgewehrt werden können. Dagegen musste die Schweiz amerikanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz von den schweizerischen Einkommenssteuern auf den aus amerikanischen Quellen stammenden Einkommensteilen freistellen; mit andern Worten die Schweiz darf amerikanische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz für ihre amerikanischen Dividenden, Zinsen, Eenten, Lizenzerträgnisse, Pensionen u. dgl. nicht besteuern, sondern diese Einkünfte nur für die Festsetzung des Steuersatzes in Eechnung stellen, der boi der Besteuerung des sonstigen Einkommens anwendbar ist. Diese Konzession drängte sich auf-, weil amerikanische Bürger vollumfänglich den amerikanischen Steuern unterhegen und in andern Staaten, mit denen die Vereinigten Staaten bereits Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben (z. B. Grossbritannien, Frankreich, Schweden u. a.), die gleiche Vergünstigung
geniessen (zwar nicht in Form einer Befreiung, sondern durch die Einräumung entsprechender tax crédits bei den britischen, französischen und schwedischen Einkommenssteuern) . Das Abkommen beschränkt indessen nicht die Befugnis des Bundes und der Kantone, amerikanische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz für ihr amerikanisches Kapitalvermögen zu den Vermögenssteuern und für ihre nicht aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünfte zu den Einkommenssteuern heranzuziehen.

Artikel XVI Der in Absatz l umschriebene Austausch von Informationen und auch die Vollstreckungsbeihilfe nach Absatz 2 stehen in engstem Zusammenhang mit

281 der in den Artikeln VI-VIII und XI, Absatz 2, vorgesehenen Herabsetzung bzw. völligen Aufhebung der Quellensteuern auf Kapitalerträgen, Lizonzerträgnissen, privaten Pensionen und Leibrenten. Soweit Einkünfte der genannten Art aus amerikanischen Quellen in Frage stehen, wird .die Schweiz in das in den Vereinigten Staaten bestehende System der Information an der Quelle einbezogen werden; mit andern Worten sie wird von den Überweisungen amerikanischer Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Leibrenten und Pensionen an Empfänger mit Adressen in der Schweiz Kenntnis erhalten und nachzuprüfen haben, ob diese Erträgnisse in der Schweiz versteuert, oder ob sie an nicht in der Schweiz niedergelassene Empfänger weitergeleitet werden. Ist letzteres der Fall, so ist die Differenz zwischen der gesetzlichen SOprozentigon und der nach dem Abkommen zugunsten schweizerischer Einkommensempfänger reduzierten amerikanischen Quellensteuer einzuziehen (Abs. 2).

Da mit Bezug auf die von der Schweiz nach den Vereinigten Staaten fliessenden Kapitalerträge, die den schweizerischen Quellonsteuern unterhegen, ein Eückerstattungsverfahren Platz greifen soll, können die amerikanischen Behörden durch Zustellung eines Doppels des Bückerstattungsantrages über die Einkünfte ihrer Steuerpflichtigen aus Kapitalanlagen in der Schweiz unterrichtet und damit instand gesetzt werden, eine Kontrolle darüber auszuüben, ob die der Schweiz gegenüber geltend gemachten Eückerstattungsansprüche im Abkommen begründet seien; trifft letzteres nicht zu, ist aber die Bückerstattung bereits vollzogen, so haben die Behörden der Vereinigten Staaten die zu Unrecht zurückerstattete schweizerische Qüellensteuer für schweizerische Eechnung wieder einzuziehen.

Ausser den auf die Abzugssteuern Bezug haben Meldungen, auf die Artikel XVI in erster Linie zugeschnitten ist, wird ein gewisser Austausch von Informationen unerlässlich sein, wenn in einem Verständigüngsverfahren die Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, der von beiden Staaten zu Steuern herangezogen wird, klargelegt werden müssen. In einem solchen Falle hat es ein schweizerischer Pflichtiger jeweilen in der Hand, sich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Benehmen zu setzen, und diese prüft, ob einer der in Absatz l, letzter Satz, oder in Absatz 8 erwähnten Hinderungsgründe einem
Informationsaustausch entgegenstehen.

Die in Artikel XVI umschriebenen Amtshilfepflichten werden von den führenden schweizerischen Wirtschaftsverbänden als tragbar erachtet.

Artikel XVII Die Bestimmungen über das Verständigungsverfahren entsprechen bewährter schweizerischer Vertragspraxis.

Artikel XVIII Die Absätze l und 2 entsprechen bewährter schweizerischer Übung.

282 Die Gleichbehandlungsklausel in Absatz 8 ist sehr umfassend formuliert; ßie ermöglicht es schweizerischen Staatsangehörigen und Gesellschaften mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, eine Diskriminierung gegenüber amerikanischen Staatsangehörigeh und Gesellschaften auf dem Gebiete irgendwelcher Steuern der Vereinigten Staaten, ihrer Gliedstaaten und Gemeinden anzufechten. Von diesem Vorteil werden insbesondere die schweizerischen Versicherungsgesellschaften mit Filialen in den Vereinigten Staaten dann Gebrauch machen können, wenn sie von gewissen Einzelstaaten zu höheren Abgaben (z. B. Stempelsteuern) herangezogen werden als amerikanische Firmen Artikel XIX ' Zu jedem von den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden von der amerikanischen Bundessteuerverwaltung (Bureau of Internai Revenue) Ausführungsvorschriften (Régulations) erlassen, die der Handhabung des Abkommens die Wege weisen.

Auf schweizerischer Seite konnte bisher auf den Erlass von besondern Ausführungsbestimmungen verzichtet werden ; es genügte in der Regel, die Kantone durch ein Kreisschreiben des Bundesrates über die für die Steuerpraxis beachtlichen Neuerungen im Gefolge eines Abkommens zu orientieren. Wo spezielle technische Ausführungsvorschriften notwendig waren, insbesondere für die Ordnung des Verfahrens bei der Rückerstattung von Quellensteuern, ist bisher der Weg von Vereinbarungen zwischen den obersten Steuerbehörden der beiden Staaten beschritten worden (z. B. beim Abkommen mit Schweden).

Diese schweizerische Praxis ist den Vereinigten Staaten unbekannt, weshalb Artikel XIX, Absatz l, den Erlass landesrechtlioher Ausführungsbestimmungen durch die beiden Staaten vorsieht. Damit den daherigen Verpflichtungen schweizerischerseits nachgekommen werden kann, unterbreiten wir den eidgenössischen Räten mit einer besondern Botschaft einen Entwurf für einen Bundesbeschluss, der dem Erlass solcher Ausführungsbestimmungen als Grundlage dienen soll. Da damit zu rechnen ist, dass auch im Verhältnis zu weiteren Staaten, mit welchen Verhandlungen über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen bereits eingeleitet sind oder noch eingeleitet werden sollen (Grossbritannien, Kanada, Belgien), sich der Erlass schweizerischer Ausführungsbestimraungen aufdrängen wird, ist der erwähnte
Beschlussesentwurf nicht speziell auf das schweizerisch-amerikanische Abkommen ausgerichtet.

Artikel XIX, Absatz 2, bestimmt, dass, soweit die Ausführung des Abkommens in Frage steht, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der amerikanische Commissioner of Internai Revenue als oberste Verwaltungsbehörden direkt miteinander verkehren können, ohne in jedem Fall den diplomatischen Weg in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser direkte Verkehr der mit der Überwachung der Anwendung der Abkommen betrauten obersten Verwaltungsbehörden entspricht bewährter schweizerischer Übung.

283 Artikel XX Wegen der besondern technischen Gegebenheiten, welche die Erhebung der amerikanischen Quellensteuern bestimmen, haben es die Vereinigten Staaten ablehnen müssen, in oine rückwirkende Anwendung des Abkommens einzuwilligen. Ihre Unterhändler verlangten sogar, dass die erstmalige Anwendung des Abkommens auf den Beginn des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres hinausgeschoben werde. Schliesslich gelang es, in der Weise einen Kompromiss zu finden, dass grundsätzlich das Abkommen seine Wirkungen vom Beginn des Jahres an entfalten soll, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt. Findet dieser Austausch indessen am oder nach dem 1. Oktober statt, so werden die Artikel VI, Absätze l und 8, und Artikel VII erst vom 1. Januar des folgenden Jahres an angewendet; mit andern Worten nur Royalties (Art. VIII), private Pensionen und Leibrenten (Art. XI, Abs. 2) sowie Dividenden von Tochtergesellschaften (Art* VI, Abs. 2) können bereits vom 1. Januar des Jahres an, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, abzugssteuerfrei oder nur mit der reduzierten Quellensteuer belastet bezogen werden. Unter diesen Umständen ist zu hoffen, das Abkommen werde von den eidgenössischen Räten und vom amerikanischen Senat so rechtzeitig genehmigt werden, dass der Ratifikationsaustausch vor dem 1. Oktober 1951 stattfinden kann.

Das vorliegende Abkommen hat bei den Kantonen sowie in den schweizerischen Kreisen von Handel und Industrie eine gute Aufnahme gefunden ; übereinstimmend wurde der Wunsch geäussert, es möchte so bald wie möglich in Kraft treten. Insbesondere sollte vermieden werden, dass der Austausch der Ratifikationsurkunden über das Abkommen (Art, XX, Abs. 1) erst am oder nach dem 1. Oktober 1951 stattfinden kann.

Wie beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses gutzuheissen, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Mai 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

284

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 24. Mai 1951 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1951, beschliesst: Einziger Artikel . Das am 24. Mai 1951 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

187

285

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Unterzeichnet am 24. Mai 1951)

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliesson, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Charles Bruggmann, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaf t in Washington, und Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: Horrn Dean Acheson, Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in gutor und gehöriger Form befunden, folgendos vereinbart haben: Artikel I 1

Die Steuern, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind: o. Auf Seiten der Vereinigten Staaten von Amerika: Die Bundeseinkommenssteuern mit Einschluss der Zuschlagssteuern (surtaxes) und der Ubergewinnsteuern ; b. Auf soiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit usw.).

2

Das. vorliegende Abkommen soll auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Einkommens- oder Gewinnsteuer Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten erhöben wird.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

21

286 Artikel II In diesem Abkommen bedeutet: a, Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika; in geographischem Sinne verwendet, umiasst er die Gliedstaaten, die Territorien Alaska und Hawaii sowie den Distrikt Columbia; 6. Der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c. Der Ausdruck «Betriebsstätte» eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle (office), Fabrik, Werkstätte, Lagerhaus oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung; er schliesst aber weder die gelegentliche und zeitlich beschränkte Benützung blosser Stapelgelegenheiten ein, noch eine Vertretung (agency), es sei denn, der Vertreter besitze eine Generalvollmacht zu Vertragsverhandhmgen und Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen und übe diese Vollmacht gewöhnlich auch aus, oder er verfüge über ein Warenlager, von welchem er regehnässig Bestellungen für das Unternehmen ausführt. Eine Betriebsstätte im andern Staat wird nicht schon deshalb angenommen, weil ein Unternehmen des einen Vertragsstaates im andern Staate Geschäftsbeziehungen durch einen Kornmissionär, Mäkler, Sachwalter oder einen andern unabhängigen Vertreter unterhält, der im Kahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Die Tatsache, dass ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten im andern Staate eine ständige Geschäftseinrichtung ausschhesslich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebsstätte des Unternehmens, Der Umstand, dass eine Gesellschaft eines der Vertragsstaaten im andern Staate eine Tochtergesellschaft besitzt, die eine Gesellschaft dieses andern Staates ist oder in diesem andern Staate Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft. Unterhält ein Unternehmen des einen Vertragsstaates im Gebiete des andern Vertragsstaates ein Lagerhaus zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, so begründet dies für sich allein keine Betriebsstätte im andern Staate, und zwar auch dann nicht, wenn von einem Vertreter des Unternehmens in diesem Staate Bestellungen entgegengenommen und von ihm zur Annahme an das Unternehmen weitergeleitet worden sind; d. Der Ausdruck «Unternehmen eines der Vertragsstaaten» je nach dem Zusammenhang ein «amerikanisches» oder
«schweizerisches Unternehmen»; e. Der Ausdruck «amerikanisches Unternehmen» eine in den Vereinigten Staaten von einer Person (natürliche Personen, Treuhänder und Personengesellschaften mitinbegrifien) mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder von einer amerikanischen Gesellschaft oder einem andern amerikanischen Eechtsträger betriebene gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; der Ausdruck «amerikanische Gesellschaft oder ein 1

287 anderer amerikanischer Rechtsträger» umfasst die nach dem Recht der Vereinigten Staaten, der Gliedstaaten oder Territorien errichteten oder organisierten Körperschaften oder andern Eechtsträger ; /. Der Ausdruck «schweizerisches Unternehmen» eine in der Schweiz von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder von einer schweizerischen Gesellschaft oder einem andern schweizerischen Eechtsträger betriebene gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; der Ausdruck «schweizerische Gesellschaft oder ein anderer schweizerischer Rechtsträger» umfasst die nach schweizerischem Recht errichteten oder organisierten, mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit ; g. Der Ausdruck «zuständige Behörde» auf Seiten der Vereinigten Staaten den Commissioner of Internai Revenue im Rahmen der ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten Vollmachten und auf seiten -der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen der ihm vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldeparteinent erteilten Vollmachten ; h. Der Ausdruck «Gewinne aus gewerblicher oder kauf männischer Tätigkeit» die Gewinne aus dem Betrieb eines Fabrikations-, Handels-, Bergwerks-, Finanz- oder Versicherungsunternehmens, dagegen nicht Einkünfte in Form von Dividenden, Zinsen, Mieterträgnissen sowie Vergütungen für Lizenzen (royalties) und,für persönliche Dienstleistungen; derartige Einkünfte und Vergütungen können indessen, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach Massgabe der Gesetze der vertragschliessenden Staaten gesondert oder zusammen mit Gewinnen aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit besteuert werden, 2 Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff den Sinn beilegen, der ihm unter der eigenen Steuergesetzgebung zukommt.

Artikel III a. Ein schweizerisches Unternehmen darf von den Vereinigten Staaten für seine Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit keiner Besteuerung unterworfen werden, es sei denn, es unterhalte in den Vereinigten Staaten Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte,
Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so können die Vereinigten Staaten das gesamte aus amerikanischen Quellen fliessende Einkommen dieses Unternehmens besteuern.

6. Ein amerikanisches Unternehmen darf zu schweizerischen Steuern nur für solche Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit herangezogen werden, die seiner in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können.

1

288 2

Bei der Festsetzung der Steuer durch einen der Vertragsstrafen darf der blosse Einkauf von Waren in diesem Staate dnrch ein Unternehmen des andern Staates nicht berücksichtigt werden.

3 Unterhält ein Unternehmen eines der Vertragsstaatcn im Gebiete des andern Staates Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sollen dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zugerechnet werden, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäftszweigen, unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können.

4 Bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte sollen alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwältungsunkosten, zum Abzüge zugelassen werden.

5 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können sich über die Aufstellung von Richtlinien zur richtigen Vorteilung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit verständigen.

Artikel IV Wenn ein Unternehmen des einen Vertragsstaatos vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau einer Unternehmung des andern Vertragsstaates mit dieser in bezug auf ihre kaufmännischen oder finanzeilen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder ihr solche auferlegt, die abweichen von denjenigen, die mit einem selbständigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen normalerweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieser Unternehmung zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel V Einkünfte, die ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten aus dem-Betrieb von in diesem Staate registrierten Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, sollen nur üi dem Staate besteuert werden, in welchem diese Schiffe oder Luftfahrzeuge registriert sind.

Artikel VI 1 Der Satz der Steuer, die einer der Vertragsstaaten auf Dividenden erhebt, die aus in seinem Gebiete gelegenen Quellen fliessen, soll 15 Prozent nicht übersteigen, sofern der Dividendenempfänger eine Person mit Wohnsitz im andern Staate oder eine Gesellschaft oder ein anderer Bechtsträger dieses andern
Staates ist und im steuererhebenden Staate keine Betriebsstätte besitzt : Diese Bestimmung soll jedoch keine Anwendung finden auf die schweizerische Steuer auf Dividenden, die einem Schweizerbürger (der nicht zugleich auch Bürger der Vereinigten Staaten ist) mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten aus der Schweiz zufliessen.

289 2

Ist indessen der Aktionär eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, und stammen nicht mehr als 25 Prozent des Bruttoeinkommens der dividendenzahlenden Gesellschaft von andern Zinsen und Dividenden als den von ihren eigenen Tochtergesellschaften ausgerichteten, so soll der Steuersatz 5 Prozent nicht übersteigen. Diese Herabsetzung des Steuersatzes auf 5 Prozent soll jedoch nicht Platz greifen, wenn die Verbindung der beiden Gesellschaften in erster Linie in der Absicht hergestellt worden ist oder beibehalten wird, um sich diesen Vorteil zu sichern.

3 Die Schweiz kann ihre Steuer ohne Bücksicht auf die Bestimmungen in Absatz l und 2 dieses- Artikels erheben; sie wird indessen die so erhobene Steuer zurückerstatten, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Berechnung zu den in den genannten Absätzen festgesetzten Steuersätzen ergibt.

Artikel VII Der Satz der Steuer, die einer der Vertragsstaaten auf Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder irgendeiner andern Schuldverpflichtung (mit Einschluss grundpfändlich gesicherter Forderungen) erhebt, die aus in seinem Gebiet gelegenen Quellen fliessen, soll 5 Prozent nicht übersteigen, sofern der Zinsempfänger eine Person mit Wohnsitz im andern Staate oder eine Gesellschaft oder ein anderer Bechtsträger dieses andern Staates ist und im steuererhebendon Staate keine Betriebsstätte besitzt: Diese Bestimmung soll jedoch keine Anwendung finden auf die schweizerische Steuer auf Zinsen, die einem Schweizerbürger (der nicht zugleich Bürger der Vereinigten Staaten ist) mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten aus der Schweiz zufliesseri.

2 Die Schweiz kann ihre Steuer ohne Rücksicht auf die Bestimmungen in Absatz l dieses Artikels erheben; sie wird indessen die so erhobene Steuer zurückerstatten, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Berechnung zu dem im genannten Absatz festgesetzten Steuersatz ergibt.

1

Artikel VIII Lizenzgebühren (royalties) und andere Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechtes an literarischen Urheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Markenrechteii und ähnlichen Vermögenswerten und Bechten (mit Einschluss der Mietgebühren und ähnlicher Vergütungen für die Überlassung von kinematographischen Filmen oder für die Benützung der gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung), die eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaate oder eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger des einen Vertragsstaates aus im andern Vertragsstaate gelegenen Quellen bezieht, sollen in diesem andern Vertragsstaate von der Besteuerung ausgenommen sein, wenn der Empfänger der Vergütungen dort keine Betriebsstätte unterhält.

290 Artikel IX Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einsohliesslich der Gewinne aus dein Verkauf oder Tauach solchen Vermögens, aber unter Ausschluss der Zinsen grundpfändlich gesicherter Forderungen) sowie Vergütungen (royalties) für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder andern Bodenschätzen sollen nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in welchem dieses Vermögen, die Bergwerke, Steinbrüche oder andern Bodenschätze liegen.

3 Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder eine Gesellschaft oder ein anderer Eechtsträger eines der Vertragsstaaten solche Einkünfte aus derartigem Vermögen, das im andern Vertragsstaate gelegen ist, so kann der Einkommensempfänger für jedes Steuerjahr verlangen, in diesem andern Vertragsstaate auf Grund des Nettoeinkommens, d, h. so besteuert zu werden, wie wenn er während des Steuerjahres in diesem andern Staate Geschäftsbeziehungen durch eine Betriebsstätte unterhalten hätte.

1

Artikel X Hält sich eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Laufe eines Steuerjahres während insgesamt nicht mehr als 188 Tagen vorübergehend in den Vereinigten Staaten auf, so ist sie hier von der Steuer auf Vergütungen für in den Vereinigten Staaten geleistete Arbeit oder persönliche Dienste (einschliesslich der Ausübung freier Berufe und der Dienstleistungen als Verwaltungsrat) befreit, sofern eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Wenn der Empfänger die für solche Arbeit oder persönliche Dienste ausgerichtete Vergütung auf Grund eines Dienstverhältnisses oder eines Vertrages mit einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit einer schweizerischen Gesellschaft oder einem andern schweizerischen Eechtsträger bezieht; oder fc. Wenn die Vergütung für solche Arbeit oder persönliche Dienste 10000 Dollar nicht übersteigt, B Die Bestimmung von Absatz l dieses Artikels findet mutatis mutandis Anwendung auf eine natürliche Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, die Vergütungen für in der Schweiz geleistete Arbeit oder persönliche Dienste bezieht.

s Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung auf die in Artikel XI, Absatz l, bezeichneten Einkünfte.

4 Die Vorschriften von Absatz l, lit. a, dieses Artikels findet auf Vergütungen, Gewinne, Bezüge und andere Entschädigungen von Bühnen-, Film- oder Badioschauspielern, Musikern, Athleten u. dgl. keine Anwendung.

1

Artikel XI a. Löhne, Besoldungen und ähnliche Vergütungen sowie Pensionen, die die Vereinigten Staaten, ihre politischen Unterabteilungen oder Territorien 1

291 an natürliche Personen (ausgenommen schweizerische Staatsangehörige, die nicht gleichzeitig das amerikanische Bürgerrecht besitzen) ausrichten, sind von der Besteuerung durch die Schweiz ausgenommen.

b, Löhne, Besoldungen und ähnliche Vergütungen sowie Pensionen, die die Schweizerische Eidgenossenschaft, ihre Anstalten (agencies) und Einrichtungen (instrumentalities) oder ihre politischen Unterabteilungen oder andere öffentliche Behörden an natürliche Personen (ausgenommen amerikanische Staatsangehörige, die nicht gleichzeitig Schweizerbürger sind) ausrichten, sind von der Besteuerung durch die Vereinigten Staaten ausgenommen.

2 Private Pensionen und Leibrenten, die eine natürliche Person mit Wohnsitz im einen Vertragsstaate aus dem andern Staate bezieht, sind in diesem andern Staate von der Besteuerung ausgenommen.

3 Unter dem in diesem Artikel verwendeten Ausdruck «Pensionen» sind periodische Vergütungen zu verstehen, die im Hinblick auf frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener körperlicher Nachteile ausgerichtet werden.

4 Unter dem in diesem Artikel verwendeten Ausdruck «Leibrenten» ist eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe zu verstehen.

Artikel XII Ein Professor oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, der sich vorübergehend für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken an einer Universität, einem Kollegium, einer Schule oder andern Lehranstalt des andern Vertragsstaates aufhält, ist hier von der Steuer auf den Einkünften aus seiner Lehrtätigkeit während des genannten Zeitraums befreit.

Artikel XIII Ein Student oder Lehrling mit Wohnsitz in einem der Verträgsstaaten, der sich vorübergehend lediglich zu Studienzwecken oder zur Ausbildung in geschäftlichen oder technischen Belangen im andern Vertragsstaate aufhält, ist hier keiner Steuer auf seinen Studien- und Unterhaltsgeldern, die er von ausserhalb seines Aufenthaltsstaates bezieht, unterworfen.

Artikel XIV 1

Von einer andern als einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten ausgerichtete Dividenden und Zinsen sind von der Besteuerung durch die Vereinigten Staaten ausgenommen, wenn ihr Empfänger in den Vereinigten Staaten keine Eetriebsstätte unterhält und wenn or gegenüber den Vereinigten Staaten als Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gilt und seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder eine schweizerische Gesellschaft ist.

292 2 Ton einer andern als einer schweizerischen Gesellschaft ausgerichtete Dividenden und Zinsen sind von der Besteuerung durch die Schweiz ausgenommen, wenn ihr Empfänger in der Schweiz keine Betriebsstätte unterhält und in den Vereinigten Staaten Wohnsitz hat oder eine amerikanische Gesellschaft ist, Artikel XV 1

Eine Doppelbesteuerung soll in der folgenden Weise vermieden werden : a. Bei der Festsetzung ihrer in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern dürfen die Vereinigten Staaten ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, soweit ihre Staatsangehörigen, Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder Gesellschaften der Vereinigten Staaten in Präge stehen, alle Einkommonsteile in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, die nach der Steuergesetzgebung der Vereinigten Staaten steuerbar wären, wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde.

Gemäss Section 181 des Internai Eevenue Code, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens massgebhchen Fassung, werden indessen die Vereinigten Staaten von ihren Steuern den Betrag der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten schweizerischen Steuern abziehen. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die Schweiz auf Grund der ht. fc dieses Absatzes die in Section 181 (a) (8) des Internai Eevenue Code geforderte Voraussetzung des Gegenrechts (similar crédit requirement) erfüllt; 6, Bei der Festsetzung ihrer in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern wird die Schweiz, soweit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder schweizerische Gesellschaften oder andere schweizerische Eechtsträger in Frage stehen, diejenigen aus den Voreinigten Staaten stammenden Einkommensteile, mit denen sich dieses Abkommen befasst und die nach diesem Abkommen weder von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit noch im Genüsse einer Ermässigung des Satzes dieser Steuer stehen, von der Bemessungsgrundlage ausnehinen ; darüber hinaus wird die Schweiz, soweit Angehörige der Vereinigten Staaten, mit Wohnsitz in der Schweiz in Frage stehen, alle aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkommensteile von der Steuerbemessungsgrundlage ausnehmen. Die Schweiz behält dagegen bei der Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes das Eecht, auch die gemäss diesem Absatz von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkommensteile in Eechnung zu stellen.

2 Die Bestimmungen dieses Artikels berühren in keiner Weise die in Artikel XI, Absatz l, dieses Abkommens gewährleisteten Befreiungen von den Steuern der Vereinigten Staaten oder der Schweiz.

Artikel XVI Die zuständigen Behörden der Vertragestaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung 1

293

der Bestimmungen dieses Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten u. dgl., die eine unter dieses Abkommen fallende Steuer zum Gegenstände haben. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2 Jeder der beiden Vertragsstaaten darf Steuern des andern Staates wie.

seine eigenen Steuern insoweit einziehen, als damit verhindert wird, dass die in den Artikeln VI, VII, Vili und XI, Absatz 2, dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuersatzermässigungen Personen zugute kommen, die auf diese Vergünstigungen keinen Anspruch haben.

3 Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vortragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsinassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die semer Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die weder auf Grund seiner eigenen noch auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Artikel XVII Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden der Vertragsstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann eisernen Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um eine Gesellschaft oder einen andern Bechtsträger handelt, dem Staate, in welchem die Gesellschaft oder der Bechtsträger errichtet odor organisiert ist, unterbreiten. Wird der Einspruch des Steuerpflichtigen als begründet erachtet, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des andern Staates über eine angemessene Vermeidung der in Frage stehenden Doppelbesteuerung zu verständigen. ' 2 Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen dos Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig verständigen.

1

Artikel XVIII Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren in keiner Weise das Eecht auf den Genuss anderer oder zusätzlicher Befreiungen, die den diplomatischen und konsularischen Beamten derzeit zustehen oder ihnen inskünftig eingeräumt werden könnten.

1

294 2

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Ansprüche auf Befreiungen, Abzüge, Steuergutschriften oder andere Vergünstigungen, die derzeit oder inskünftig durch die Steuergesetze eines der Vertragsstaaten bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden, in keiner Weise beschränkt.

3 Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die im andern Staate Wohnsitz haben, dürfen dort nicht zur Entrichtung anderer oder höherer Steuern verhalten werden als die Angehörigen dieses andern Staates, die dort Wohnsitz haben. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Angehörige» umfasst auch alle nach dem im einen oder andern Vertragsstaate in Kraft stehenden Becht errichteten oder organisierten Eechtspersonen, Personengesellschaften (partnerships) und Vereinigungen. In diesem Artikel werden unter dem Ausdruck «Steuern» Abgaben jeder Art oder Bezeichnung verstanden, seien sie solche des Bundes, der Gliedstaaten, Kantone oder Gemeinden.

Artikel XIX Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können die Ausführungsbestimmungen erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens in ihrem Staatsgebiet erforderlich sind.

2 Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

1

Artikel XX Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen soll auf die Steuerjahre Anwendung finden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahres beginnen, in welchem der Austausch der Batifikationsurkunderi stattfindet : Findet dieser Austausch indessen am oder nach dem ersten Oktober statt, so sollen die Artikel VI (ausgenommen Absatz 2) und VII des Abkommens erst auf Steuerjahre Anwendung finden, die am oder nach dem ersten Januar desjenigen Jahres beginnen, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in welchem dieser Austausch stattfindet.

2 Dieses Abkommen soll zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Kalenderjahre, in welchem der Austausch der Batifikationsurkunden stattfindet, und nach Ablauf dieses Zeitraumes unbeschränkt in Kraft bleiben, kann aber am Ende der Fünf Jahresperiode oder jederzeit hernach von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt eine solche Kündigung, so tritt das Abkommen für die Steuerjahre ausser Kraft, die am oder nach dem auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgenden ersten Januar beginnen.

1

295 Gefertigt in Washington, im Doppel, in deutscher und englischer Urschrift, wobei beide Urschriften gleicherweise authentisch sind, am 24. Mai 1951.

Für den Schweizerischen Bundesrat: L. S. (gez.) Charles Bruggmann.

Für den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika: L. S. (gez.) Dean Acheson.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Vom 29. Mai 1951)

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1951

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6073

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31.05.1951

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269-295

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