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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1906 und 1907.

1907.

Monate.

1906.

Fr.

1907.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

. .

3,762,637. 03 4,916,057. 84 1,153,420. 81 3,681,428. 06 5,034,189. 96 1,352,761. 90

März

. . .

4,677,986. 73 6,008,861. 60 1,330,874. 87

--

April

. . .

4,402,263. 61 6,267,547. 11 1,865,283. 50 4,998,933. 56 6,025,896. 08 1,026,962. 52

--

Januar . . .

Februar

Mai . . . .

Juni . . . .

-- --

--

5,055,249. 92

Juli . . . .

5,238,227. 10

August . . .

5,181,189. 89

September . .

Oktober . .

5,548,996. 05 6,506,981. 42

November . .

Dezember . .

5,931,712. 02 7,171,084. 91

Total 62,156,690. 30 Auf Ende Mai 21,523,248. 99 28,252,552. 59 6,729,303. 60

--

410

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1907

1906

AZbna°hmer.

Januar bis Ende April . . .

Mai

1989 550

1844 489

+ 145 -f 61

Januar bis Ende Mai . .

2539

2833

-f 206

-

'

.

-

V

B e r n , den 14. Juni 1907.

(B.-B1. 1907, III, 952.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Pässe nach Rumänien.

Laut einer Mitteilung des schweizerischen Generalkonsulates in Bukarest ist es in jüngster Zeit wiederholt vorgekommen, dass Reisenden aus der Schweiz der Eintritt nach Rumänien an der Grenze verwehrt wurde, weil sie nicht im Besitze eines Passes waren. Im Hinblick hierauf wird in Erneuerung der Publikation vom März 1901, erschienen im Bundesblatt 1901, Bd. II, S. 624, darauf hingewiesen, dass von den rumänischen Behörden der Eintritt in das Land nur gegen Vorweisung eines Passes gestattet wird, welcher von einem rumänischen Konsulate in der Schweiz oder irn Auslande visiert ist.

B e r n , Juni 1907.

(3-)Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Eidg. Versicherungsamt.

Der Bericht des eidgenössischen Versicheruiigsamtes für das Jahr 1905, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluss gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird ausserdem eine Sammlung von gerichtlichen Entscheidungen

l

411

im Versicherungswesen aus den 20 Jahren 1886--1905 bringen.

Er erscheint als Doppelheft und verlässt die Presse im Laufe dieses Monats.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 4 Franken zustellen.

Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

B e r n , den 1. Juni 1907.

(3...)

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Der Schweiz. Gebrauchszolltarif, bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Handelsverträgen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, erscheint gegen Ende des laufenden Monats Juni in deutscher Sprache in neuer auf 31. Mai 1907 bereinigter Ausgabe und kann zum Preise von Fr. 1 per Stück bezogen werden bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich (Eilgut und Frachtgut) und St. Gallen.

Allfällige Barsendungen sind per Postmandat zu übermitteln ; Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der Neuausgaben in französischer und italienischer Sprache wird später bekannt gemacht.

B e r n , den 15. Juni 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollabfertigung der Weine.

Mit bezug auf die Zollabfertigung der Weine werden folgende Anordnungen getroffen :

412

1. Naturweine Österreich-Ungarns, Italiens, Frankreichs und Spaniens, welche von Analysenzeugnisseri der schweizerischerseits anerkannten önotechnischen Anstalten der betreffenden Länder begleitet sind, werden bei der Einfuhr in die Schweiz als Naturweine zugelassen, immerhin mit dem Vorbehalt der Überprüfung nach Massgabe der Vertragsbestimmungen.

2. Alle ändern Weine werden bei der Einfuhr in die Schweiz durch die Zollbehörde auf ihre Naturechtheit untersucht und unterliegen der aus dem Resultat dieser Untersuchung sich ergebenden Zollbehandlung als Natur- oder Kunstwein. Dabei wird ausdrücklich bemerkt, dass Ursprungszeugnissen über die Herkunft oder Schiffskonossementen eine Beweiskraft mit Bezug auf die Naturechtheit der Weine nicht zukommt.

Diese Anordnung tritt an Stelle der Bestimmung im zweitletzten Absatz der Bekanntmachung vom 28. Januar 1907, sowie der Bekanntmachung vom 19. März 1907.

B e r n , den 15. Juni 1907.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1907

Date Data Seite

409-412

Page Pagina Ref. No

10 022 476

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