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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Bern-Schwarzenburg-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 16,9 km. lange Eisenbahn vom Fischermätteli nach Schwarzenburg samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 793,000, das für Bahnzwecke verwendet werden soll.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 22. Mai 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. April 1907.

(2.).

Im Auftrage des Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Handelsvertrag mit Serbien.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum neuen Handelsvertrage mit Serbien *) hat am 19. dies stattgefunden, und es tritt der Vertrag gemäss Art. 15 sofort in Kraft.

Die in diesem Vertrage Serbien eingeräumten Vergünstigungen kommen kraft der Meistbegünstigung auch den andern Vertragsstaaten gegenüber zur Anwendung.

*) Siehe Bundesblatt von 1907, Bd. II, S. 649.

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Den allfälligen Inhabern von Jahresgeleitscheinen für gedörrte Zwetschgen und Pflaumen in Säcken, für welche eine Reduktion des Zolles vereinbart worden ist, werden von den Zollämtern behufs Liquidation dieser Geleitscheine direkte Weisungen zukommen.

(2..)

B e r n , den 23. April 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidg. Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Reglements für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, dass, in Würdigung der Ergebnisse der Prüfungen, der schweizerische Schulrat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: Diplom als ,,technischer Chemiker".

Menayas, Spiridon, von Cephallonien (Griechenland).

Toniolo, Carlo, von Pisa (Italien).

Zürcher, Paul, von Epinal (Frankreich).

Diplom, als ,,Kulturingenieur".

Becker, Cosimo, von Ennenda (G-larus).

Cichocki, Theodor, von Warschau (Russisch-Polen).

Diserens, Eduard, von Savigny (Waadt).

Zollikofer, Robert, von St. Gallen.

Z ü r i c h , den 2. Mai 1907.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

Schweizerische Eisenbahnsfatistik ftlr das Jahr 1905.

Der Band XXXIII mit den statistischen Angaben über die pro 1905 im Betriebe gestandenen schweizerischen Eisenbahnen

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ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim (2..)

B e r n , April 1907.

Eidg. Post- und EisenbahndepartemenL

Lehrerlieina. IMelehenböli.!.

B erset-Müller-Stiftung.

Auf 20. Mai kann wieder ein Lehrer oder eine Lehrerin aufgenommen werden. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, auch Lehrerwitwen, schweizerischer oder deutscher Nationalität, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und wenigstens 20 Jahre in der Schweiz im Lehrerberuf tätig gewesen sind.

Die Eintrittsbegehren sind bis 20. Mai 1907 schriftlich an die Unterzeichneten zu richten, unter Anschluss des Heimat- und Geburtsscheines, eines Leumundzeugnisses, eines ärztlichen Zeugnisses und solcher Schriftstücke, aus denen sich eine 20jährige Tätigkeit im Lehrerberuf ergibt.

Das Reglement, welches über die Bedingungen zur Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann unentgeltlich durch die Kanzlei des schweizerischen Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 23. April 1907.

(H 3208 YJ

f2..)

Herr Schuldirektor Schenk, Bern.

Herr Schuldirektor Egli, Luzern.

Mr Guex, directeur de l'école normale Lausanne.

Ursprungszeugnisse für hochgradige Weinspezialitäten und Süssweine.

Nach Mitgabe unserer Bekanntmachung vom 28. Januar d. J.

betreffend die Zollbehandlung von hochgradigen Weinspeziali-

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täten und Süssweinen dürfen die vorgesehenen Zollbegünstigungen nur auf Weiasendungen zur Anwendung gelangen, deren Herkunft durch behördliche oder konsularische Attestate oder durch das Schiffskonnossament nachgewiesen ist.

Mit Rücksicht auf vorgekommene Anstände sehen wir uns veranlasst, aufmerksam zu machen, dass als gültiger Herkunftsnachweis nur solche Attestate anerkannt werden können, welche von einer Behörde oder Handelskammer des Erzeugungslande& oder von einem schweizerischen Konsulate des betreffenden Konsularbezirkes ausgestellt oder beglaubigt sind.

Einzig für Erzeugnisse überseeischer Länder werden, wenn das Schiffskonnossament nicht beigebracht werden kann, Ursprungszeugnisse der zuständigen Amtsstellen des Ausschiffungshafens, beziehungsweise der daselbst bestehenden schweizerischen Konsularbehörden angenommen.

B e r n , den 20. April 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1907

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08.05.1907

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