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Wir empfehlen Ihnen nun, das Protokoll zu genehmigen und ergreifen den Anlass, Sie, Tit., neuerdings unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Dezember 1907.

im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

Ratifikation des in Brüssel unterzeichneten Protokolls über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1907, beschliesst: Art. 1. Dem in Brüssel unterzeichneten Protokoll über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902 wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übersetxuny.

Protokoll betreffend

den Beitritt Russlands zur internationalen Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5, März 1902.

Nachdem die kaiserlich russische Regierung dem Wunsche Ausdruck gegeben hat, der Konvention vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers, sowie der am 28. August 1907 unterzeichneten Zusatzakte zu dieser Konvention beizutreten, und die der Union gegenwärtig angehörenden Staaten anerkannt haben, dass infolge der besonderen Verhältnisse der russischen Zuckerindustrie dieser Beitritt nicht von den allgemeinen Bedingungen der Konvention abhängig gemacht werden kann, ist zwischen der russischen Regierung einerseits und den Regierungen des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, des Grossherzogtums Luxemburg, der Niederlande, Perus, Schwedens und der Schweiz anderseits, folgendes vereinbart worden.

Artikel 1.

Russland tritt der Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902, abgeändert durch dio.

Zusatzakte vom 28. August 1907, bei und übernimmt alle

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sich daraus ergebenden Vorteile und Verpflichtungen, vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln angegebenen Bedingungen.

Artikel 2.

Russland behält seine gegenwärtige Fiskal- und Zollgesetzgebung hinsichtlich des Zuckers bei und darf die Vorteile, die sich aus dem für den innern Markt festgesetzten Maximalverkaufspreis zu gunsten der Produzenten ergeben könnten, nicht vergrössern.

Artikel 3.

In Anbetracht der besonderen Stellung, welche ihm durch den vorhergehenden Artikel eingeräumt wird, verpflichtet sich Russland, bei der Ausfuhr von Zucker in Mengen, welche für die sechs Jahre vom 1. September 1907 an die Maximalziffer von einer Million Tonnen übersteigen, eine Rückvergütung der Akzise oder Befreiung von derselben nicht zu gestatten.

Dieses Kontingent soll nach den Anforderungen des Handels auf die einzelnen Betriebsjahre verteilt werden, ohne dass aber die auf jedes Betriebsjahr entfallenden Mengen die nachstehend festgesetzten Ziffern übersteigen dürfen : Tonnen Doppeltes Betriebsjahr vom 1. September gust 1909 Betriebsjahr vom 1. September 1909 bis Betriebsjahr vom 1. September 1910 bis Betriebsjahr vom 1. September 1911 bis Betriebsjahr vom 1. September 1912 bis

1907 bis 31. Au31.

31.

31.

31.

August August August August

300,000 1910 200,000 1011 200,000 1912 200,000 1913 200,000

Die in diesem Artikel erwähnte Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Ausfuhr:

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1. nach Finnland; 2. nach Persien (für die Ausfuhr über das Raspisene Meer und über die Landgrenze, wohl aber auf diejenige über den persischen Golf) und 3. nach den ändern asiatischen Grenzländern Russlands (nur für die Ausfuhr über die Landgrenze), ausgenommen die asiatische Türkei.

Artikel 4.

Der Beitritt Russlands zu der Konvention wird am 1. September 1908 wirksam werden.

In der dem 1. September 1912 vorhergehenden letzten Session wird die ständige Kommission mit Einstimmigkeit über das Regime Russlands, für den Fall, dass dieses Land geneigt sein sollte, über den 1. September 1913 hinaus in der Konvention zu verbleiben, Beschluss fassen.

Im Falle die Kommission sich nicht einigen könnte, würde angenommen, dass Russland die Konvention auf den 1. September 1913 gekündigt habe.

Artikel 5.

Das gegenwärtige Protokoll soll ratifiziert und Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich, und alle Fälle vor dem 1. Februar 1908, im Ministerium Auswärtigen in Brüssel niedergelegt werden.

Geschehen in Brüssel, den *) Dezember 1907, einer Originalausfertigung, wovon jeder der beteiligten gierungen eine genaue Kopie übermittelt wird.

*) Die Unterzeichnung findet am 19. Dezember statt.

die auf des in Re-

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IVotiz.

Im Sinne des von der ständigen Kommission ausgesprochenen Wunsches sind nachstehend die bei der Diskussion des Protokollentwurfes zum Zweck der Feststellung seiner Tragweite oder der Regelung gewisser, darin nicht inbegriffener Punkte vorgebrachten wesentlichen Bemerkungen zusammengefasst worden. Diese Bemerkungen sind in der nämlichen Passung im Protokoll der letzten Sitzungen reproduziert.

1. Der Beitritt Russlands zur Konvention vom 5. März 1902, abgeändert durch die Zusatzakte vom 28. August 1907, schliesst auch den Beitritt dieses Landes zu den Bestimmungen des Protokolls vom 26. Juni 1906, über die besonderen Bedingungen, unter denen die Schweiz in die Konvention aufgenommen worden ist, in sich.

2. Was den Artikel 7 der Konvention vom 5. März 1902 betrifft, besteht darüber Einverständnis, dass die der ständigen Kommission durch die Bestimmung in littera a . übertragene Aufgabe auch auf Russland Anwendung findet, in dem Sinne, dass die Kommission festzustellen haben wird, ob dieses Land den sich aus den Artikeln l, 2 und 3 des Protokolls ergebenden Verpflichtungen nachkomme.

3. Die russische Regierung wird alle nötigen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der nach Finnland ausgeführte Zucker eine andere Bestimmung erhalte, ohne zum Ausfuhrkontingent hinzugerechnet zu werden. Sie wird am Ende jedes Jahres die Ziffern für die Ausfuhr

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von Zucker nach Finnland mit den Ziffern der effektiven Zuckereinfuhr in dieses Land vergleichen; die Differenz ist in das für die Ausfuhr festgesetzte Kontingent einzurechnen.

4. Die im Protokoll erwähnten Zeitangaben verstehen sich nach dem gregorianischen, nicht nach dem julianischen Kalender.

5. Die Frage betreffend den Schutz des Marktes in Deutschland, Österreich, Ungarn und Schweden, d. h. in den der internationalen Union gegenwärtig angehörigen, Zucker erzeugenden Grenzländern, gegen die Einfuhr von russischem Zucker für den innern Konsum, und umgekehrt, wird zwischen den beteiligten Ländern auf diplomatischem Wege direkt erledigt werden.

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Bundesbeschluss betreffend Ratifikation des in Brüssel unterzeichneten Protokolls über den Beitritt Russlands zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902.

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1907

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53

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18.12.1907

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