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Bekanntmachungen von

DepartementenunandernVerwaltungsstellenllenBundes.

Erweiterung des Länderverzeichnisses.

Da mit dem Königreich Serbien ein Handelsvertrag abgeschlossen wurde, erzeigt es sieh als notwendig, die Gruppe 15 des Länderverzeichnisses wie folgt zu teilen : 15«. S e r b i e n (Serb.).

15b. B u l g a r i e n , M o n t e n e g r o (Bulg.).

Der Handelsstand, sowie die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten werden daher ersucht, vom 1. Januar 1908 an die Deklarationen für alle Verkehrsarten gemäss der neuen Einteilung anzufertigen. Der Vorrat an bisherigen Deklarationsformularen kann noch verwendet werden.

B e r n , den 23. Oktober 1907.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Buda

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Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , 14. Oktober 1907.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements in den Monaten August/September 1907.

Nr. \V.

muSer

180

Tat

10. --

Bezeichnung der Ware

NB. ad 180. Unter ,,braun" ist n a t u r b r a u n verstanden.

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193/194

Zollansatz Fr. Cts.

diverse

359

50. --

691/693 693

diverse 8.--

776

13.--

883 912

10.-- 35.--

974&

10. --

Tarifnummer

1052

8.--

Bezeichnung der Ware

NB. ad 193/194. Unter ,,braunem" Leder ist n a t u r b r a u n e s verstanden.

Im NB. ad 359 wird der Entscheid sub lit. c ,,alle vier- und mehrfachen unechten Vigognegarnea gestrichen und ersetzt durch: c, alle vier- und mehrfachen unechten Vigognegarne in Strängchen im Gewichte von 150 Gramm und darunter, mit oder ohne Unterbindungen, sowie in Strängen mit Unterabteilungen von 150 Gramm und weniger Gewicht, ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpfung (Unterbindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung verwendete Faden nur lose durch die Strange gezogen ist.

Glasbausteine.

Zu streichen : Taschenuhrengläser (s. a.

Nr. 694 6).

Sohlenschützer, Sohlenschoner, aus Weichguss.

Benzinlokomotiven.

Der Tarifentscheid : ,,Kabinen aller Art für Personenaufzüge (lifts, ascenseurs)"1 ist zu ergänzen wie folgt: Kabinen aller Art für Personen- und Warenaufzüge (lifts, ascenseurs).

Gefällter kohlensaurer Kalk (künstlicher kohlensaurer Kalk).

Lemongrassöl ; Rosmarinül.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei

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einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl.

Nr. 51 vom 20. Oktober 1-883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1907 die bet r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1907 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ändern Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, dass für neue bezügliche Anmeldungen ausser den Prämienquittungen auch die P öl i e e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst im Begleitschreiben anzugeben.

Das nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäss auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muss die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

411 Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege der Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

Bern, den 17. Oktober 1907.

(3..).

Schweiz. Departement des Innern.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 .Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 250 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und 'für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz, Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1907

Date Data Seite

407-411

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10 022 624

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