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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 2. Mai 1951) Der Bundesrat hat folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: An die Kosten der Rekonstruktion und Erweiterung der Entwässerung Eüti bei Buren; 2. Solothurn: An die Kosten der Entwässerung und Güterzusammenlegung in den Gemeinden Brunnenthal, Messen und Scheunen; 3. Graubünden: a. an die Kosten der Erstellung der Wasserversorgung und Hydrantenanlage in der Gemeinde Stampa; b. an die Kosten der Erstellung der Wasserversorgung mit Hydrantenanlage Dalin-Präz, Gemeinde Praz.

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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 16. bis 28. April 1951 Argentinien. Herr Armando Bautista Molina, Wirtschaftsbeirat, ist in der Schweiz eingetroffen.

Libanon. Herr Edmond Donato, Attaché, ist in Bern eingetroffen und bat seinen Posten angetreten.

Mexiko. Fräulein Graciela Miranda Acosta, Kulturattache, ist in der Schweiz eingetroffen und hat ihren Posten angetreten.

Norwegen. Herr Rolf A n d e r s e n , ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, hat die Schweiz verlassen.

Herr Thorleif Paus, Erster Sekretär, ist zum Geschäftsträger ad intérim ernannt worden.

Türkei. Herr Hauptmann Fahri Kaçka, Gehilfe des Militärattaches, der an einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

42 Jugoslawien, Herr Vojislav Neskovié, Handelsbeirat, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an. Er ist durch Herrn Vojin Krtolica ersetzt worden, welcher seinen Posten angetreten hat.

Herr Momcilo Peles, Gesandtschaftssekretär, welcher auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

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Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Dachdeckerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Dachdeckerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils 1. Allgemeine Bestimmungen Die Dachdeckerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils erhalten während ihrer dreijährigen Lehrzeit den Unterricht in den berufs- und geschäftskundlichen Fächern an interkantonalen Fachkursen. Die Teilnahme an diesen Kursen entbindet die Lehrlinge von der Pflicht, den obligatorischen Unterricht an der Berufsschule ihres Lehrortes zu besuchen.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann die Kantone auf gestelltes Gesuch hin von der Pflicht befreien, ihre Dachdeckerlehrlinge zum Besuche der interkantonalen Fachkurse in Uzwil zu verhalten. Voraussetzung ist hiefür : .

1. dass die Dachdeckerlehrlinge des betreffenden Kantons einen mindestens zweistufigen berufskundlichen Unterricht erhalten, der demjenigen der interkantonalen Fachkurse hinsichtlich Stundenzahl und Lehrstoff gleichwertig ist, und 2. dass die Zahl der diesen Unterricht besuchenden Dachdeckerlehrlinge je Klasse mindestens 8 beträgt.

Der schweizerische Dachdeckermeisterverband ist Träger der Fachkurse, die an der gewerblichen Berufsschule Uzwil stattfinden.

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Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 5 Mitgliedern. Ihr gehören an 3 Vertreter des schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes und je ein Vertreter der gewerblichen Berufsschule Uzwil und der deutschschweizerischen Lehrlingsämterkonferenz.

Die Fachkornmission konstituiert sich selbst. Sie trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetriob. Ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen regelt sie in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Die Fachkommission versammelt sich nach Bedürfnis und kann auch vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einberufen werden. Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits und den eidgenössischen und kantonalen Behörden anderseits erfolgt durch Vermittlung der gewerblichen Berufsschule Uzwil.

Die zuständigen kantonalen Behörden melden der gewerblichen Berufsschule Uzwil die Lehrlinge bis spätestens Ende August zum Besuche der Fachkurse an.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Eeise- sowie der Aufenthaltskosten während der Fachkurse in Uzwil aufzunehmen.

Der Beginn der Fachkurse ist rechtzeitig im Fachorgan des schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes bekanntzugeben.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit Der Unterricht umfasst während der ganzen Lehrzeit insgesamt 720 bis 780 Stunden und wird in jedem Lehrjahr in 3 zweiwöchigen Kursen, die 4 bis 6 Wochen auseinanderliegen, in der stillen Zeit, d. h. in den Monaten Dezember bis März, erteilt. Für jedes Lehrjahr wird eine besondere Klasse gebildet, sofern die Schülerzahl je Klaese mindestens 8 beträgt.

Die Schulleitung sorgt in Verbindung mit dem schweizerischen Dachdeckermeisterverband für die Verpflegung und Unterkunft der Schüler.

Fächer- und Stundenverteilung Fachzeichnen Materialkunde Fach- und Arbeitskunde Muttersprache und Korrespondenz Eechnen Buchhaltung Staats- und Wirtschaftskunde

.

200-220 Stunden 80-100 » 160-180 » 80 » .80 » 60 » 60 »

Zusammen 720-780 Stunden

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3. Lehrstoß Der Unterricht erstreckt sich auf die berufskundlichen und die geschäftskundlichen Fächer, Dabei iat der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings im Betriebe des Meisters besondere Beachtung zu schenken. Der Lehrstoff wird so auf die Lehrjahre verteilt, dass ihm ein folgerichtiger Aufbau zugrunde hegt.

Der berufskundliche Unterricht umfasst die Fächer : Zeichnen, Material-, Fach- und Arbeitskunde. Die kursmässige, konzentrierte Darbietung des Lehrstoffes bedingt eine anschauliche Gestaltung des Unterrichtes. Im Fachzeichnen ist das Hauptgewicht auf die Erziehung der Lehrlinge zum Beobachten, Messen und Skizzieren zu legen. Der Lehrstoff muss in enger Verbindung mit den übrigen berufskundlichen Fächern erarbeitet werden. In der Materialkunde sind den Lehrlingen grundlegende Kenntnisse über die Bedachungsmateriahen zu vermitteln. Bei der Fach- und A r b e i t s k u n d e handelt es sich darum, das Verständnis für eine rationelle Arbeitsweise und für wichtige konstruktive Einzelheiten zu wecken, die durch die Wechselwirkung von Witterungseinflüssen und Materialeigenschaften bedingt sind. Die Dachdeckerwerkzeuge und -gerätschaften sind jeweils im Zusammenhange mit den einzelnen Arbeitsmethoden in der Fach- und Arbeitskunde zu besprechen. In einem Kursheft sind die berufskundlichen Besprechungen in Form von Skizzen und kurzen, stichwortartigen Notizen zusammenzufassen.

Im berufskundlichen Unterricht können also nicht bestimmte berufliche Fertigkeiten, wie Ziegel-, Schindel-, Schiefer- und Eterniteindeckungsarten, geübt werden. Für diese Ausbildung trägt der Lehrmeister die volle Verantwortung.

Es sind anhand von geeigneten Demohstrationsmaterialien, wie Bedachungsmaterialien, Dachmodellen, Bildern und Tabellen, die im Dachdeckerberuf vorkommenden Arbeiten nur zu erklären, um damit die Lehrlinge zu fachgerechter, selbständiger Arbeit zu erziehen. Der berufskundliche Unterricht ist im übrigen mit angewandten Übungen iin Fachrechnen zu verbinden.

A. Berufskundliche Fächer 1. Lehrjahr Fachzeichnen, Handhaben der Zeichengeräte. Schriftübungen nach den VSM-Normen.

Geometrische Konstruktionen. Einführung in die Projektionslehre anhand von geeigneten Modellen aus dem Dachdeckerberuf. Skizzieren der gebräuchlichen Ziegelformen und Ziegeldachkonstruktionen. Einfache Dachausmittlungen.

Materialkunde.

Dachziegel: Bohstoffe, Fabrikation, Eigenschaften. Ziegelarten, ihre Benennung und ihre Abmessung.

45 Fach- und A r b e i t s k u n d e .

Dachformen. Die verschiedenen Ziegeldächer, wie Biberschwanz-, Falzziegel-, Pfannen-, Mönch- und Nonnendach.

Einfluss der Dachneiguiig, Ermittlung des Materialbedarfes und -gewichtes.

Ausbildung von Traufe, First, Grat, Ortsgesims und Kehle. Arbeitsmethoden.

Gerüstungen, Berufsgefahren, Unfallverhütung, Unfallversicherung. Anstandslehre.

2. Lehrjahr Fachzeichnen.

Skizzieren. Aufzeichnen und Vermassen von Dach- und Fassadendetails, wie Mauer- und Kaminanschlüsse. Konstruktion der Trauf-, First-, Grat-, Ortsgesims- und Kehlanschlüsse. Übungen im Planlesen.

Materialkunde.

Schindeln: Rohstoff, Herstellung, Eigenschaften, Handelsformen.

Dachpappe: Eohstoff, Fabrikation, Eigenschaften und Anwendung.

Hilfsmaterialien : Imprägnier- und Bindemittel, verschiedene Bleche.

Eigenschaften und ihre Verwendung bei den Berufsarbeiten.

Fach- und Arbeitskuhde.

Schindeldach und Schindelwandverkleidungen. Deckungsarten und Materialbedarf.

.Unterdach: Ausführungsarten. Dachentlüftung.

Wand-, Mauer- und Kaminanschlüsse mit den verschiedenen Bedachungsmaterialien.

R e p a r a t u r a r b e i t e n : Beurteilen verschiedener Reparaturen und Vorgehen beim Ausführen von Reparaturarbeiten.

3. Lehrjahr Fachzeichnen.

Skizzieren und Aufzeichnen schwieriger Dachkonstruktionen : Verkleidungsarten an Giebeln, Ochsenaugen, Lukarnen, Turmdächern und Kehlen. Augmittlung schwieriger Dachformen mit windschiefen oder gewölbten Flächen.

Übungen im Planlesen.

Materialkunde.

E t e r n i t und Schiefer: Rohstoffe, Fabrikation bzw. Gewinnung.

Handelsformen. Eigenschaften und Anwendungemöglichkeiten.

Fach- und Arbeitskunde.

Eternit- und Schieferbedachungen. Wandverkleidungen, Deckungsarten, Anschlüsse. Bestimmung von Schnürung und Lattung. Materialbedarf und Materialgewicht.

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Gneisplattendach, Eindeckungsart. Asphalt- und Kiesklebedach. Ausführungsmethoden.

Einsetzen von Schneefängen, Leiterhaken und Dachfenstern.

Spezialarbeiten : Ziegel- und Schindelkehlen, Eindecken von Ochsenaugen und Turmdächern.

Exkursionen: Besichtigung von Fabrikationsbetrieben.

B, Geschäftskundliche Fächer

(1. bis 3. Lehrjahr) 1. M u t t e r s p r a c h e und Korrespondenz Siehe Lehrstoff der N or m all eh r plan e für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 27 bis 29.

2, Bechnen Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 29 und 80.

3. Buchführung Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seite 81, sowie denjenigen der einschlägigen Lehrmittel.

4. Staats- und Wirtschaftskunde Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 32 bis 35, sowie denjenigen der einschlägigen Lehrmittel, 4. Finanzielles Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. die Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und, den zur Verfügung stehenden Krediten richten; &. die Beiträge der Kantone und der Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Sie dürfen pro Lehrling und Jahr insgesamt den Betrag von Fr. 40 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen vorschussweise die Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden; c. den schweizerischen Dachdeckermeisterverband, der allfällige Defizite . übernimmt, sich an der Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel beteiligt, sich zur unentgeltlichen Bekanntgabe der Kurse im Verbandsorgan verpflichtet und die notwendigen Bäume unentgeltlich zur Verfügung stellt, wobei er die Kosten für deren Wartung (Beinigung, Beleuchtung und Heizung) trägt.

47

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1951 in Kraft.

Bern, den 20. April 1951.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor: Ka.iifnm.Tm

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesotz genannt) und Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe 1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe erstreckt sich ausschliésslich auf den Beruf des Eadioelektrikers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 4 Jahre.

Gelernte Elektromonteure, Schwachstromapparate-Monteure oder Elektromechaniker können nach einer zusätzlichen Lehre von 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Eadioelektriker zugelassen werden.

Die Ausbildung von Badioeloktrikern ist nur in Betrieben gestattet, dio befähigt sind, den ganzen in Artikel 3 umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln und welche über die für die Ausübung des Berufes nötigen Werkzeuge für mechanische Arbeiten, Böhrenprüfgerate, Einrichtungen zum Abgleich von-Badioapparaten und weitere Messinstrumente verfügen, die zur Vornahme aller Arbeiten bei der Beparatur und Überholung von Badiogeräten nötig sind.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l Badioelektriker tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst antreten, wenn der erste in das letzte Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt.

48 Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 2 bis 4 gelernte Badioelektriker beschäftigt sind, dürfen gleichzeitig 2, und Betriebe, in.denen neben dem Meister ständig 5 bis 12 gelernte Badioelektriker beschäftigt sind, gleichzeitig 3 Lehrlinge ausbilden.

Auf je l bis 5 weitere, ständig beschäftigte gelernte Kadioelektriker kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Es wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen, weil dadurch die praktische Ausbildung im Betrieb am besten durch den Unterricht an der Berufsschule ergänzt wird.

3. Lehrprogramm Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogrammes von Anfang an mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen.

Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und über Massnahmen zu ihrer Verhütung aufzuklären sowie zur Führung von Arbeitszeit- und Materialrapporten und eines Werkstatt-Tagebuches anzuhalten.

Die Ausbildung des Lehrlings in den nachstehend aufgeführten praktischen Arbeiten ist ausschh'esslich Sache des Lehrmeisters. Sie hat planmassig, d. h.

vom Leichtern zum Schwierigeren fortschreitend, zu erfolgen, wobei die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre, soweit nötig, zu wiederholen sind.

Die im Lehrprogramm enthaltenen Berufskenntnisse werden in der Schule behandelt. Der Lehrmeister ist aber verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten den Lehrling stets auf die Zusammenhänge mit der Theorie hinzuweisen, damit dieser die in der Berufsschule erworbenen theoretischen Kenntnisse durch die Praxis vertieft. Die Ausbildung des Lehrlings ist durch den Lehrmeister so zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen praktischen Arbeiten selbständig ausführen kann.

· .

Erstes Lehrjahr Praktische Ausbildung. Systematisches
Anlernen im Kabelabbinden, Bohren, Löten, Biegen, Gewindeschneiden, Feilen, Nieten und Dübeln. Auswechseln und Montieren von Einzelteilen. Ausführen einfacher Verdrahtungen.

Handhaben einfacher Messgeräte; Messen von Spannungen und Strömen.

49 Prüfen von Widerständen, Kondensatoren, Spulen und Transformatoren.

Mithelfen beim Erstellen von Innen- und Aussenantennen.

Berufskenntnisse. Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der für die Apparatemontage gebräuchlichsten Materiahen und der Einzelteile eines Empfängers. Gleichstromquellen (galvanische Elemente, Akkumulatoren, Thermoelemente). Grundgesetze des Gleichstroms. Die elektrischen Masseinheiten (Volt, Ampère, Ohm, Watt). Strom- und Spannungsregulatorröhren.

Hörerkonzessionen der Klassen I und Ha, Radioinstallationskonzession, Technische Vorschriften der PTT über die Erstellung von RadiorundspruchEmpfangsanlagen.

Zweites Lehrjahr Praktische Ausbildung. Eichten der verschiedenen Handwerkzeuge.

Ausführen von Messungen an Radioröhren und Empfängern, Eingrenzen und Beheben einfacher Fehler. Prüfen von dynamischen und magnetischen Lautsprechern. Kontrollieren und Beparieren des Netz- und Gleichrichterteils von Empfängern. Mithelfen beim Montieren von Kraftverstärkeranlagen mit Mikrophon und Grammophonanschluss. Einbauen von Empfängerchassis mit Plattenspieler oder Magnet-Tongerät in Möbel nach Montageplan. Heranziehen zu leichtem Kundendienst.

Berufskenntnisse. Grundbegriffe des Wechselstromes. Frequenzbereiche, Selbstinduktion, induktive Eeaktanz, Wechselstromwiderstand der Spulen. Wicklungsarten der Hochfrequenzspulen. Kapazität, kapazitive Eeaktanz, Wechselstromwiderstand und Ausführungsarten von Kondensatoren.

Der Schwingkreis, Resonanzbedingung. Die elektromagnetischen Schwingungen, Serie- und Parallelschwingkreise und ihre Eigenschaften.

Grundlagen der Röhrentechnik (Eigenschaften und Verwendung der Röhren bis einschliesslich Pentoden).

Messinstrumente (Weicheisen-, Drehspul-, Hitzdrahtinstrumente, Thermokreuz). Kathodenstrahloszillograph, Aufbau und Wirkungsweise, Verwendung als Strom- und Spannungsmesser. Meßschaltungen, Messfehler.

Drittes Lehrjahr Praktische Ausbildung. Ausführen schwieriger Eeparaturarbeiten, wie Auswechseln von Drehkondensatoren. Selbständiges Lokalisieren von einfachen Fehlerquellen. Bauen von gebräuchlichen Hochfrequenz- oder Niederfrequenzgeräten. Aufnehmen der Röhrenkennlinien. Abstimmen der Apparate mit Messsender. Selbständiger Kundendienst. Montieren von Verstärkeranlagen und Aussenantennen.

Berufskenntnisse. Grundlagen der Akustik (Mikrophone,
Hörer, Lautsprecher, Frequenzgang, Klirrfaktor). Empfängerprinzipien (Geradaus-, Schwebungs-, Reflex- und Überlagerungsempfänger). Stromversorgung der Empfänger.

50 Der Hochfrequenzverstärker und seine Elemente, wie Bandfilter. Modulation und Démodulation der Hochfrequenz. Der Niederfrequenzverstärker und seine verschiedenen Bauelemente. Wellenausbreitung, Schwunderscheinung und automatische Lautstärkeregelung.

Viertes' Lehrjahr Praktische Ausbildung. Suchen und Beheben von Fehlern schwieriger Art in Empfängern und Verstärkern. Selbständiges und systematisches Vorgehen bei Fehlersuche und Abgleich der verschiedenen Empfängerkreise. Aufsuchen und Entstören von Empfangsstörern.

Berufskenntnisse. Elektronenröhre als Oszillator in Spezialschaltungen, Meßsender, Wobbier und Tongenerator. Prinzipien der Amplituden- und Frequenzmodulation, Abstimmanzeiger, Banddehnung, automatische Frequenzkorrektur. Prinzip der Tonaufzeichnungsgeräte. Grundlegendes über Spezialröhren wie Photozellen, Elektronenvervielfacher.

4. Übergangsbestimmung Zurzeit laufende Lehrverhältnisse für Eadiomonteure (3% Jahre) können vertragsgemäss zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Eadioelektriker (4 Jahre) umgewandelt werden. Die weitere Ausbildung des Lehrlings hat in diesem Falle nach dem vorliegenden Eeglement zu erfolgen.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 24. Mai 1937 und tritt .am 1. April 1951 in Kraft. Vorbehalten bleibt die oben erwähnte Übergangsbestimmung.

Bern, den 27. März 1951.

Eidgenössisch

Volkswirtschaftsdepartement; Rabattel

5.1

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im radiotechnischen Gewerbe Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über, die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den beruf stündlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliessh'ch auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Eadioelektriker nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten muss von mindestens einem Experten gewissenhaft überwacht werden; ihre Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz, das nötige Material und die Apparate anzuweisen sowie die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und zu erklären. Das persönliche Werkzeug und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selber mitzubringen. Es ist dem Prüfling erlaubt, eigene Messinstrumente zu verwenden. Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

52 3. Prüflingsdauer Die Prüfung dauert 8 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 17 Stunden; b. Berufskenntnisse ea. 4 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde, 4. Prüfungsstoff a, Arbeitsprüfung Jeder Kandidat ist in folgenden Arbeiten zu prüfen : 1. Messungen an Bohren und Apparaten (ca. 2 Stunden) : Aufnehmen von Röhrenkennlinien Erstellen der Meßschaltung, Messen von Spannungen und Strömen.

2. Suchen von Fehlern (ca. 3 Stunden): Bestimmen verschiedener, häufig vorkommender Fehler in Apparaten unter Verwendung des Schaltschemas. Systematisches Einkreisen der Fehler.

8. Eeparaturen und Abgleich (ca.4 Stunden): Reparieren und Auswechseln defekter Teile. Abgleichen von Empfängern mit Hilfe von Meßsender und Anzeigeinstrument.

4. Werkstattarbeiten (ca. 6 Stunden): Anfertigen eines einfachen . Chassis nach Zeichnung. Einbauen einer Bohre oder eines Abstimmanzeigers in vorhandenes Chassis. Ausführen einfacher Feil- und Bohrarbeiten nach Zeichnung.

5. Antennenbau (ca, 2 Stunden): Provisorisches oder definitives Montieren einer abgeschirmten Antennenzuleitung. Anschliessen eines PTT-Blitzschutzes für B-Antennen. Montieren einer dreigliedrigen Eierkette. Anschliessen eines Antennenübertragers.

b. Berufskenntnisse Mündliche Prüfung (ca. 2 Stunden) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen, wobei zur Hauptsache die Grundlagen des Berufes geprüft werden.

1. Grundlagen der Elektrotechnik: Einheiten: Spannung, Strom, Widerstand, Arbeit, Leistung, Induktivität, Kapazität. Ohmsches Gesetz für Gleich- und Wechselstrom. Kirchhoffsche Gesetze. Magnetismus, Induktion, Selbstinduktion. Induktivität und Kapazität im Gleich- und Wechselstromkreis. Parallel- und Serieschaltung von Widerständen, Spulen und Kondensatoren. Drosselspulen, Transformatoren.

sa 2. Grundlagen der E a dio t e chnik: Schwingkreis, Besonanzbedingung, Strom- und Spannungsverhältnisse in Serie- und Parallelkreisen, Dämpfung, gekoppelte Kreise, Besonanzkurven. Ausbreitung der Wellen, Schwunderscheinung, Modulationsarten (AM und FM). Banddehnung, Abstimmanzeiger, Antennen und Antennenzuleitungen, Erdleitung, Bohren: Aufbau, Wirkungsweise, Auswertung der Kennlinien.

Messtechnik : Die gebräuchlichsten Messinstrumente und ihre Anwendungsgebiete, Meßsender. Drehspulinstrumente, Röhrenvoltmeter, Messbrücken, Kathodenstrahloszillograph.

8. Hoch- und N i e d e r f r e q u e n z - V e r s t ä r k e r s c h a l t u n g e n : Kopplungsarten bei HF- und NF-Stufen, Oszillator- und Demodulationsschaltungen, Bedingungen für störfreien Empfang. Rückkopplung, Gegenkopplung. A- und B-Verstärker, Gegentakt, Mehrkanal. Klirrfaktor, Ursachen der Verzerrungen.

Mikrophone, Tonabnehmer, Stahldraht- und Bandgeräte. Lautsprecheranlagen in geschlossenen Bäumen und im Freien.

Schema lesen: Erklären von Schaltungen von Fabrikempfängern, Verstärkern und Messgeräten.

4. Material- und Werkzeugkunde: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und Leitfähigkeit der zur Verwendung kommenden Metalle und Metallegierungen. Die Halbfabrikate, wie Widerstände und Kondensatoren. Die Kleinmaterialien, wie Draht, Briden, Dosen, Stecker, Schrauben, Sicherungen und Kabelschuhe. Die Isolierstoffe, wie Klingerit, Glimmer, Asbest ; Draht- und Kabelisolationen. Handhabung, Verwendung und Instandhaltung der gebräuchlichsten Werkzeuge und Maschinen. Vorschriften über die Unfallverhütung im allgemeinen und im speziellen beimUmgang mit elektrischem Strom.

5. Vorschriften : Verkauf und Installation eines Empfängers, nötige Meldungen an die PTT. Vorschriften über die Hörerkonzessionen Kl. I und II a.

Radioinstallationskonzession, Technische Vorschriften der PTT über die Erstellung von Radiorundspruch-Empfangsanlagen. Vorschriften des SEV über Stark- und Schwachstromanlagen, soweit sie das Fachgebiet des Radioelektrikers betreffen.

Schriftliche Prüfung (ca. 2 Stunden) Berechnung über : Ohmsches Gesetz, Stromverteilung, Leistung, Serieund Parallelschaltung von Widerständen, Kondensatoren und Stromquellen.

Spannungsteiler, Schwingkreise B-C-Glieder. Drosseln, Kondensatoren. Ermitteln von Röhrendaten durch Rechnung
und Auswerten von Kennlinien.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden) Jeder Prüfung hat folgende Aufgaben zu lösen: 1. Aufzeichnen von Schemata einzelner Stufen eines Empfängers oder Verstärkers, einfacher Messanordnungen, der Entstörung elektrischer Apparate und Kleinmotoren.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

5

54 2. Freihändiges Skizzieren eines einfachen Bestandteils oder Chassis und normgerechte Massangaben nach VSM.

5. Beurteilung und Notengebung Massgebend für die -Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte sowie Handfertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten anhand nachstehender Notenstufung zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit:

Durchwegs vorzüglich Zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Eadioelektriker zu stellen sind, nicht .entsprechend .

Vollständig unbrauchbar.

'Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet. Das entsprechende Formular kann beim Verband schweizerischer Eadio-Fachgeschäfte unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Position die handwerkliche und technische Eichtigkeit sowie die Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Messungen an Eöhren und Apparaten; » 2. Suchen von Fehlern; » 3. Eeparaturen und Abgleich; » 4. Werkstattarbeiten; » 5. Antennenbau, b. Berufskenntnisse Pos. 1.

» 2.

» 3.

» 4.

i> 5.

» 6.

Grundlagen der Elektrotechnik; Grundlagen der Eadiotechnik; Hoch- und Niederfrequenz-Verstärkerschaltungen; Material- und Werkzeugkunde; Vorschriften; Schriftliche Berechnungen.

55 c. Fachzeichnen Pos. 1. Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion); » 2. Massangaben (Richtigkeit, Vollständigkeit); » 3. Zeichnerische Darstellung (Strich, Beschriftung).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt -wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Arbeitsprüfung, die Note der Berufskenntnisse und die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Übergangsbestimmung Lehrlinge, die seinerzeit einen Lehrvertrag als Radiomonteur abgeschlossen haben, werden noch während einer Übergangszeit von vier Jahren nach dem bisherigen Reglement vom 24. Mai 1987 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe geprüft.

7. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 1951 in Kraft. Er ersetzt das Reglement vom 24. Mai 1987 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe. Vorbehalten bleibt die oben erwähnte Übergangsbestimmung.

Bern, den 27. März 1951.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 127

Rubattel

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Vollzug des Berufsbildungsgesetze Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Diplomierter Elektro-Installateur 1. Brechbühler Walter, in Utzenstorf 9. Meisser Jakob, in Bülach 2. Brun Erich, in Grenchen 10. Meyer Fred, in Bern 3. Buser Hans, in. Pratteln 11. Mischler Walter, in Menziken 4. Erzinger Eugen, in Sins 12. Rohrer Johann, in Luzern 5. Götschmann Hebnut, in Bern 13. Sommerhalder Adolf, in Spiez 6. Haebler Hans, in Horgen 14, Steiner Eugen, in Niederlenz 7. Hänseier Walter, in Zürich 15. Trösch Hans, in Zürich 8. Küenzi Hans, in Bern 16. Witschi Fritz, in Interlaken B. Kaminlegermeister Busch Anton, in Andeer M B B M B B M B B B M

C. Schreinermeister 1. Bachmann Kurt, in Aadorf M 10, Kuriger Josef, in Rapperswil (SG) 2. Berchtold Hans-Rudolf, in Zürich M 11. Leuthold Alfred, in Horgen 3. Bieri Franz, in Aadori M 12, Liechty Josef, in Bern 4. Burkhard Ernst, in Bern M 13, Maier Walter, in Basel 5. Frick Hermann, in Bern M 14, Roth Adolf, in Staufen bei Lenz6. Fürer Walter, in Bühler bürg 7. Gfeller Rudolf, in AlchenflühM 15. Sellarli Adolf, in Hergiswil (LU) Kirchberg B 16. Wogmann Edwin, in Felben 8. König Emil, in Wiler bei Seedorf M 17. Widmer Walter, in Oftringen 9. Kohler Franz, in Ostermundigen = Bauschreiner = Möbelschreiner D. Spenglermeister

1. Bigler Otto, in Bern 2. Blickensdorfer Albert, in Winterthur 8. Fasel Hans, in Bern

4. Honegger Alfred, in Chur 5, Poster Hermann, in Winznau 6. Zürcher Gottlieb, in Matten

E. Diplomierter Versicherungsbeamter 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Bandle Eugen, in Zürich von Bergen Hans, in Zürich Bonhôte Claude-François, in Zürich Camenisch Arthur, in Zürich Fankhauser Ruedi, in Gümligen Fleischli Emil Jakob, in Zürich Forster Hans, in Bern Fraefel Josef, in Sitterdorf Frei Fritz, in Wangen (Zürich) Graf Arthur Eugen, in Zürich Grossenbacher Gustave Albert, in Zürich

12.

18.

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15.

16.

17, 18.

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23.

Guggisberg Hans, in Zürich Hatt Jakob, in Zürich Hauser Fritz, in Bern Kühne Hugo, in Bern Mächler Walter, in Zürich Maisch Emil Wilhelm, in Zürich Meiler Hans, in Zürich Milloud Henri Louis Jean, in Zürich Moser Werner, in Bern Müller Karl, in Zürich Nufer Hans, in Luzern Oberholzer Josef Albert, in Goldingen

57 24.

25.

26.

27.

Pfändler Hans, in Zürich Pontalli Bruno, in Zürich Robert Paul Andre, in Zürich Schenk Margareta Elisa, Frl., in Zürich Bern, den 30. April 1951.

176

28.

29.

30.

31.

32.

Sommer Fritz, in Bern Strittmatter Jules, in Luzern Tobler Max Arnold, in Adliswil Würgler Werner Karl, in Zürich Zwicky Jean Robert, in Zollikerberg

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung Öffentliche Vorladung

enthalts, wird wegen Umwandlung einer Zollbusse im Betrage von Fr.-56 in 6 Tage Haft hiermit öffentlich vorgeladen. Die Verhandlung findet statt: Donnerstag, den 24. Mai 1951, um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 3, I. Stock. Akteneinsicht: Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer Nr. 11, Tel. (061) 4 99 00.

Basel, den 30. April 1951.

Polizeigericht Basel-Stadt,

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Der Präsident: Dr. A. Knittel

Urteil

Goldstücken ohne Konzession und zu übersetzten Preisen verurteilt: 1. zur Bezahlung einer Busse von Fr, 200; 2. zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 51.

Das vorstehende Urteil erwächst in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Bern, den 80. April 1951.

1. kriegswirtschaftliches 176

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0. Feter

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1951

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.05.1951

Date Data Seite

41-57

Page Pagina Ref. No

10 037 439

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