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Bundesratsbeschluss über

die Waldnutzung längs der Montreux-Berner Oberland-Bahn.

(Vom 31. Mai 1907.)

Der schweizerische Bundesrat, auf Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements, beschliesst: · Die auf Seiten 501 und 502 von Band IV der deutschen Ausgabe und auf Seite 552 von Band IV der französischen Ausgabe des ßundesblattes von 1906 publizierten "Speziellen Anordnungen" betreffend die Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 28. August 1906 über die Waldnutzung in der Nähe der Montreux-Berner Oberland-Bahn werden hiermit aufgehoben und durch die nachstehenden ersetzt:

Spezielle Anordnungen betreffend

die Ausführung des Bundesratsbeschluss vom 28. Aug. 1906.

Art. 1.

Der Direktor und sein Adjunkt sind als Beamte der Bahn beauftragt, dafür zu sorgen, dass den vorstehenden Bestimmungen in jeder Hinsicht nachgelebt wird. Den Waldeigentümern sind durch den Bahningenieur die Namen und der Wohnort der Bahnmeister rechtzeitig anzugeben.

Art. 2.

Wenn das Bahnpersonal in Erfahrung bringt, dass ein Eigentümer die Absicht hegt, Holz zu fällen oder zu schütten, bevor

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die vorgeschriebene Publikation erfolgt ist, so ist die Direktion unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Derselben ist überdies jede Missachtung der diesbezüglichen bundesrätlichen Vorschriften zur Anzeige zu bringen.

Art. 3.

Der Bahnwärter, welcher laut Art. l speziell mit der Beaufsichtigung der Waldarbeiten betraut ist, soll mit einem Rufhorn und einer roten Flagge ausgerüstet sein. Der Streckenwärter, mit welchem er · sich in Verbindung zu setzen hat, ist ihm zu bezeichnen. Der Wärter hat seine Stellung so zu nehmen, dass er gleichzeitig die Signale des Bahnwärters und die Waldarbeiten beobachten kann und dass die Waldarbeiter ihn sehen und hören können.

Art. 4.

Das Signal, welches die Aufhebung der Arbeiten anzeigt, wird durch den Streckenwärter mittelst zwei Rufhornstössen (einem langen und einem kurzen), dreimal wiederholt, gegeben.

Der Spezialwärter erwidert zum Zeichen des Einverständnisses mit einem Jangen Rufhornton und übermittelt das vom Streckenwärter erhaltene Signal an die Waldarbeiter. Überdies muss die Flagge an einer leicht sichtbaren Stelle aufgepflanzt werden.

Das Signal der Wiederaufnahme der Arbeiten wird auf die nämliche Weise gegeben, mit dem Unterschied jedoch, dass der lange und der kurze Rufhornstoss nicht drei, sondern nur zweimal wiederholt wird.

Art. 5.

Das gegenwärtige Reglement tritt sofort in Kraft.

Hierdurch werden die Vorschriften vom Jahre 1904 ersetzt.

B e r n , den 31. Mai 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss über die Waldnutzung längs der Montreux-Berner Oberland-Bahn.

(Vom 31. Mai 1907.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1907

Date Data Seite

317-318

Page Pagina Ref. No

10 022 457

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