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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Tarifentscheide des
schweiz. Zolldepartements im Monat März 1907.
Nr. 12.
Tarifnummer 29 b 118/123 118 1 190/193 l ' 191
Zollansatz Fr. Cts.
25.-- diverse
diverse 40. --
201
45.--
250 256 b
3.50 12. --
Bezeichnung B der Ware Aprikosenmus, ohne Zuckerzusatz.
Zu streichen : Heidelbeerwein, Himbeerwein, Johannisbeerwein, Himbeerwasser.
Heidelbeerwein, Himbeerwein, Johannisbeerwein, Himbeerwasser.
Zu streichen : Holzsohlen mit Lederriemen.
Zu streichen: ,,(s.a. ad Nr. 256b)" und zu ersetzen durch ,,(s. a. ad Nr. 271)" Holzsohlen, vorgearbeitete.
Zu streichen : Holzschuhe, auch mit unwesentlichen Bestandteilen aus Leder, Filz, etc., wie Riemen, Kappen, u. dgl. (s. a. ad Nr. 201).
165 Tarifnummer 270 271
12.-- 20. --
609
frei
620 781
1. -- 9. --
890
2. --
1131
--. 50
1145
30. --
BezeichnungWare-**-«· «- VTM Holzsohlen, fertige; Holzschuhe, rohe.
Holzschuhe, andere als rohe, auch mit unwesentlichen Bestandteilen aus Leder, Filz, etc., wie Riemen, Kappen, u. dgl. (s. a. ad Nr. 201) ; Holzsohlen mit Lederriemen.
NB. ad 359. Als für den Detailverkauf hergerichtet sind zu betrachten : a. alle zwei- und mehrfachen Baumwollgarne der Pos. 350/352 und Pos. 354/357 in Strängen von anderer als der üblichen Schnelleraufmachung (Haspelung) von 560 oder 1120 Umgängen zu 1,3714 Meter =768 bezw.
1536 Meter per Strange; b. alle zwei- und mehrfachen Baumwollgarne der Pos. 353 in Strängen von anderer als der für die Stickerei üblichen Aufmachung (Haspelung) von 666 Umgängen zu 2,3 Meter = 1532 Meter per Strange; c. alle vier- und mehrfachen unechten Vigognegarne.
Zu streichen: ,,Tonerdehydrat in Pulverform, kalziniert, etc. (Ersatz für Kaolin bei der Papierfabrikation)" ; (s. Pos. 1041.)
Lignolith.
Petrolkocher und Petrolheizöfen, aus Eisen.
Papierschneidemaschinen für Buchbindereien, Buchdruck- und andere graphische Gewerbe.
Mineralöl, unverarbeitet, roh oder gereinigt, zur Fabrikation von Schmierfetten, Buchdruckfirnissen oder zur Gaserzeugung.
Bartbinden aller Art.
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Ursprungszeugnisse für hochgradige Weinspezialitäten und Süssweine.
Nach Mitgabe unserer Bekanntmachung vom 28. Januar d. J.
betreffend die Zollbehandlung von hochgradigen Weinspezialitäten und Süssweinen dürfen die vorgesehenen Zollbegünstigungen nur auf Weinsendungen zur Anwendung gelangen, deren Herkunft durch behördliche oder konsularische Attestate oder durch das Schiffskonnossament nachgewiesen ist.
Mit Rücksicht auf vorgekommene Anstände sehen wir uns veranlasst, aufmerksam zu machen, dass als gültiger Herkunftsnachweis nur solche Attestate anerkannt werden können, welche von einer Behörde oder Handelskammer des Erzeugungslandes oder von einem schweizerischen Konsulate des betreffenden Konsularbezirkes ausgestellt oder beglaubigt sind.
Einzig für Erzeugnisse überseeischer Länder werden, wenn das Schiffskonnossament nicht beigebracht werden kann, Ursprungszeugnisse der zuständigen Amtsstellen des Ausschiffungshafens, beziehungsweise der daselbst bestehenden schweizerischen Konsularbehörden angenommen.
B e r n , den 20. April 1907.
Schweiz. Oberzolldirektion.
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat.
Januar bis Ende Februar . .
März . . . . . . . . .
Januar bis Ende März . . .
1907.
573 686 1259
1906.
427 827 1254
Jjj£
-f- 146 -- 141 + 5
B e r n , den 18. April 1907.
(B.-B1. 1907, I, 921.)
Eidg. Auswanderungsamt.
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Zu dem im Jahre 1881 herausgegebenen Handbuche fUr die schweizerischen Zivilstandsbeamten *) sind nunmehr die bis zum November 1906 fortgeführten IVachtrage in deutscher Ausgabe erschienen und können vom unterzeichneten Departemente zum Preise von Fr. 3 für das broschierte und Fr. 3. 50 für das gebundene Exemplar bezogen werden.
Die französische Ausgabe der Nachträge ist gegenwärtig im Druck und wird Mitte dieses Jahres erscheinen.
B e r n , im April 1907.
(3...)
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
*) Exemplare dee im Jahre 1901 veranstalteten Neudruckes der deutschen Ausgabe von 1881 sind vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement zu Fr. 4 für das broschierte Exemplar zu beziehen ; solche der französischen Ausgabe sind bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4, solid gebunden zu Fr. 5, erhältlich.
Der eidgenössische Staatskalender flir 1907 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim (3..)Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.
Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.
Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.
Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:
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I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.
II.
Verfahren bei der Zollabfertigung: " A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.
B. Zollabfertigung und Zollscheine.
C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.
III.
,, Die Abfertigung mit Geleitschein.
IV.
,, Eidgenössische Niederlagshäuser.
V.
,, Die Abfertigung mit Freipaß.
VI.
,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.
Vil.
,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.
VIII.
,, Allgemeine Schlußbestimmungen.
Anhang : Formulare.
Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei des Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.
B e r n , den 18. Januar 1899.
Schweiz. Oberzolldirektion.
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Jahr
1907
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
18
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.04.1907
Date Data Seite
164-168
Page Pagina Ref. No
10 022 391
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