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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Emil Lack, Rütlistrasse 7, Bern.

(Vom 22. März 1907.)

Tit.

Lack wurde am 15. Dezember 1906 vom Polizeirichter des Amtbezires Bern wegen Nichtbezahlung der Fr. 13. 30 betragenden Militärsteuer pro 1906 mit einem Tag Gefangenschaft und sechs Monaten Wirtshausverbot bestraft.

Er hat am 18. Februar 1907 die Taxe an die Militärbehörde entrichtet und ersucht nun um Erlass der Strafe durch Begnadigung, indem er vorbringt: Bei Empfang der Zahlungsaufforderung und der Mahnungen der Militärbehörde sei er stellen- und arbeitslos, gewesen. Erst am 5. Dezember habe er wieder Arbeit gefunden und sofort mit den ersten Fr. 10, die er erübrigen konnte, ein Mädchen zum Kreiskommando geschickt, um eine Anzahlung zu leisten. Die Annahme dieser Zahlung sei aber verweigert worden mit der Bemerkung, dass das Ganze geleistet werden müsse. -- Lack habe diesen Bescheid dahin verstanden, es werden nicht nur die Fr. 13.30 pro 1906 voll verlangt, sondern auch die Rückstände früherer Jahre, im ganzen mehr als Fr. 50. Dies zu leisten, sei er nicht im stände gewesen, und als er im Vorstand vor Polizeirichter erfahren, dass es sich nur um das eine letzte Jahr handle, und sich anerboten habe, diese Summe sofort zu zahlen, sei er wegen Verspätung abgewiesen worden. Der Richter habe dem fatalen Missverständnis keine Rechnung tragen dürfen, sondern nach dem starren Buchstaben des Gesetzes ihn verurteilen müssen.

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-- Gegen diese Starrheit, die blosses Nichtwissen zur Schuld stemple und auf der Schuld die Entehrung des Menschen aufbaue, werde die Begnadigung als einzige und letzte Hülfe angerufen.

Das Kreiskommando Bern, um Auskunft über die angebliche Verweigerung der Annahme der Teilzahlung ersucht, bezeichnet die Sachdarstellung des Petenten als Unwahrheit und erklärt,- dassvon ihm jede a conto Zahlung angenommen werde. Lack sei schon unzählige Male gemahnt worden, habe aber nur mit Spott und Hohn geantwortet. -- Der Polizeirichter bestreitet desgleichen, dass beim Urteilstermin ein Anerbieten der Zahlungsleistung zurückgewiesen worden sei. Lack hätte vielmehr wie viele andere, auch noch in ienem Zeitpunkt Frist zur Zahlung und Sistierung des Urteils erwirken können. Es werde stets berechtigten Begehren dieser Art Rücksicht getragen, der Umstand, dass von zirka 350 Anzeigen nur etwa 40 zur Verurteilung führen, sei der beste Beweis, dass nicht arme Teufel ohne Gnade und Rücksicht bestraft werden, um den Buchstaben des Gesetzes zu erfüllen.

Nach diesen Richtigstellungen der Vorgaben des Petenten ist anzunehmen, er wäre bei gutem Willen im stände gewesen, vor oder beim gerichtlichen Termin die Militärtaxe zu bezahlen, deren Höhe ihm aus den vorangegangenen schriftlichen Mitteilungen der Militärbehörde wohl bekannt sein musste, dass er aber dieser Verpflichtung trotzdem nicht nachgekommen ist. Die Bestrafung war also die notwendige Folge seiner eigenen Renitenz, und es liegt kein Grund vor, dieselbe nachträglich durch Begnadigung aufzuheben.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Emil Lack abzuweisen.

B e r n , den 22. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Joseph Corbat Uhrenmacher in Bonfol, Kauton Bern.

(Vom 22. März 1907.)

Tit.

Corbat wurde am 10. November 1906 vom Kreiskommando Pruntrut dem Strafrichter überwiesen, weil er die Fr. 11. 80 betragende Militärtaxe pro 1906 ungeachtet der vorgeschriebenen Mahnungen nicht bezahlt hatte. Arn 22. Dezember gewährte der Richter dem Verzeigten auf Ansuchen Frist zur nachträglichen Zahlung bis zum 5. Januar 1907. Corbat leistete dieselbe auch am 4. Januar an den Sektionschef, ohne indessen dem Richter davon Anzeige zu machen, weshalb ihn dieser im Termin vom folgenden Tag als unentschuldigt ausgeblieben behandelte und mit 4 Tagen Gefängnis bestrafte.

Mit Eingabe an die Bundesversammlung ersucht der Verurteilte um Nachlass dieser Strafe durch Begnadigung und es ist ihm zu entsprechen, da die Zahlungsleistung innert der gewährten Frist ihn von der Verfolgung und Bestrafung hätte befreien sollen.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Emil Lack, Rütlistrasse 7, Bern. (Vom 22. März 1907.)

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Jahr

1907

Année Anno Band

2

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1907

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378-380

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