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Bekanntmachungen von

Departementen und alten Verwaltungsstellen les Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1905 und 1906.

1906.

1905.

Monate."

Fr.

1906.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

3,117,303.04 3,762,637. 03 4,303,850. 87 3,681,428. 06

--

622,422. 81

März April

4,930,564. 63 4,677,986. 73 4,747,341. 83 4,402,263. 61

--

252,577. 90

--

345,078. 22

. . .

. . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

645,333. 99

.

.

4,977,498. 46 4,998,933. 56 4,504,138. 76 5,055,249. 92

.

4,714,727. 97 5,238,227. 10

.

.

4,735,679. 76 5,181,189. 89 5,108,843. 77 5,548,996. 05

.

5,604,017. 57 6,506,981. 42 5,770,588. 61 5,931,712. 02

902,963. 85 161,123.41

.

--

21,435. 10

--

551,111. 16 523,499. 13

--

445,510. 13

--

440,152. 28

-- --

--

. 11,031,159. 94 7,171,084. 91

--

-- 3,860,075. 03

Total 63,545,715. 21 62,156,690. 30

--

1,389,024. 91

468

Inkraftsetzung der HandelsUbereinkunft mit Portugal Zollbehandlung der hochgradigen Weinspezialitäten und Süssweine; Weine ab den Seehäfen Triest und Venedig.

Nachdem der Austausch der Ratifikationen der am 20. Dezember 1905 abgeschlossenen H a n d e l s ü b e r e i n k u n f t mit P o r t u g a l heute stattgefunden, wird diese Übereinkunft am 29. Januar in Kraft treten. Auf die Zollbehandlung der aus Portugal nach der Schweiz eingeführten Waren wird dadurch nur insofern eine Änderung bewirkt, als für die portugiesischen Weine an Stelle des bisherigen Provisoriums die Spezialbestimmungen zur Anwendung kommen, welche in Art. 3 der Übereinkunft enthalten sind und wie folgt lauten : ,,Die portugiesischen Weinspezialitäten Porto und Madeira mit ihrem normalen Alkoholgehalt (23 Grade im Maximum für Porto und 21 Grade im Maximum für Madeira) werden in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen zugelassen, wie die italienischen Spezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia oder diejenigen jedes ändern Landes, ohne einer Monopolgebühr oder einem Zollzuschlag unterworfen zu sein.

Die gleiche Zollbehandlung wird von der Schweiz auf die Muskat- und Malvasierweine portugiesischer Herkunft, sowie auf die portugiesischen Spezialitäten Carcavellos, Lavradio, Fuzeta, Borba, Dâo und Bairrada mit einem Alkoholgehalt von nicht über 18 Graden angewendet."

Gemäss den bereits in Kraft bestehenden Handelsverträgen mit Italien, Spanien und Frankreich sind nach Tarif Nr. 117 (Naturwein in Fässern), bezw. Nr. 119 (Naturwein in Flaschen) mit einem Alkoholgehalt bis und mit 18 Graden ohne Monopolgebühr und ohne Zollzuschlag zuzulassen : 1. V e r t r a g mit I t a l i e n : die sogenannten Marsala-, Malvasia-, Moscato- und Vernaccia-Weine ; 2. V e r t r a g m i t S p a n i e n : die sogenannten Malvasier-, Malaga-, Xeres- und süssen Prioratoweine ; 3 . Ü b e r e i n k u n f t m i t F r a n k r e i c h : d i e Weine von Lunel, Grenache, Banvuls, Frontignan, Blanquette de Limoux, Muskateller und andere französische und algerische Süssweine, ohne Rücksicht auf ihren Zuckergehalt.

469

Die Verträge mit Italien und Spanien enthalten sodann die Bestimmung, dass jede weitere Vergünstigung, welche die Schweiz irgend einer Weinspezialität eines ändern Staates einräumen sollte, sofort in gleichem Masse auch auf die italienischen, bezw. spanischen Spezialitäten ausgedehnt werden müsse.

Nach dem Grundsatze der Meistbegünstigung findet ferner die Vergünstigung für französische und algerische Süssweine, sowie für Malvasier (Verträge mit Italien und Spanien) und Muskateller (Verträge mit Italien und Frankreich) auf Süssweine, sowie auf Malvasier- und Muskatellerweine aus allen ändern Ländern Anwendung, die auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Nach diesen Bestimmungen sind zu den Ansätzen von Fr. 8. -- nach Nr. 117 des Tarifs (Naturwein in Fässern), bezw. Fr. 25. -- nach Nr. 119 (Naturwein in Flaschen) ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag zugelassen : I. bis zu 23 V o l u m g r a d e n n o r m a l e r Alk o h o l g e h a l t : die portugiesische Weinspezialität ,,Porto" ; II. bis zu 21 V o l u m g r a d e n n o r m a l e r Alk o h o l g e h a l t : die portugiesische Weinspezialität ,,Madeira" ; III. b i s z u 1 8 V o l u m g r a d e n n o r m a l e r A l koholgehalt: a. die italienischen Weinspezialitäten Marsala und Vernaccia ; b. die spanischen Weinspezialitäten Malaga, Xeres und süsser Priorato ; c. die portugiesischen Weinspezialitäten Carcavellos, Lavradio, Fuzeta, Borba, Dâo und Bairrada ; d. die französischen Weinspezialitäten Lunel, Grenache, Banyuls, Frontignan, Blanquette de Limoux ; e. Malvasierweine, Muskateller- und andere Süssweine ohne Rücksicht auf ihren Zuckergehalt, aus Ländern, die auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Mit bezug auf die ,,ändern Süssweine" bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten.

Sollten italienische oder spanische Spezialitäten mit mehr als 18 Graden unter Berufung auf die Vertragsbestimmungen zur Verzollung ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag angemel-

470

det werden, so ist dem abfertigenden Zollamt der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Spezialität n o r m a l e r w e i s e d. h. bei der allgemein üblichen spezifischen Produktionsart mehr als 18 Grade Alkohol halte.

Die oben erwähnten Zollvergünstigungen können ferner nur dann eingeräumt werden, wenn die H e r k u n f t der unter Ziffer I, II und III a--e erwähnten Spezialitäten und Süssweine nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann bis auf weiteres entweder durch behördliche oder konsularische Attestate oder durch das Schiffskonossament geleistet werden.

Bei diesem Anlasse wird noch mitgeteilt, dass die schweizerischen Zollämter angewiesen sind, ab Triest oder Venedig nach der Schweiz importierte Weinsendungen jeder Art als Kunstwein zu verzollen, es sei denn, dass sie durch Atteste staatlicher önotechnischer Anstalten als Naturweine ausgewiesen werden oder dass durch Vorweisung der Schiffskonossamente der Nachweis geleistet wird, dass sie nicht ab Transitlager versandt worden sind.

Als allgemeine Regel hat ferner zu gelten, dass in allen Fällen, wo der Ursprung des Weines nachgewiesen werden muss, um die vertraglichen Vergünstigungen zu gemessen, jede einzelne Sendung mit den erforderlichen Ausweispapieren versehen sein soll. Kollektivausweise für mehrere Sendungen werden nur dann als zulässig erklärt, wenn diese letztern zur gleichen Zeit und über das nämliche Zollamt eingehen.

B e r n , 28. Januar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollbehandlung von Futtermehl.

Unter Bezugnahme auf die Publikation vom 5. Januar wird den Interessenten mitgeteilt, dass nunmehr ein Typmuster von Viehfuttermehl im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1906 aufgestellt worden ist. Dasselbe repräsentiert die äusserste Qualitätsgrenze von Futtermehl, das vom 15. Februar an bis auf weiteres ohne Denaturierung zollfrei zugelassen wird und kann bei folgenden Amtsstellen bezogen werden :

471

Oberzolldirektien in Bern 5 Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf; Eisenbahnhauptzollämter in Pruntrut, Basel, Waldshut, Schafihausen, Singen, ßomanshorn, Rorschach, Buchs, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle und Genf.

B e r n , den S.Februar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenverkehr mit dem Auslande.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (neues Postgebäude) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich Ende Februar erscheinende ,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Aaslande im Jahre 1906" bezogen werden.

B e r n , den 2. Februar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bertillon: Das anthropometrische Signalement.

Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement besitzt noch eine grössere Anzahl Exemplare des Werkes von Alphons B e r t i l l o n : ,,Das anthropometrische Signalement"1, autorisierte deutsche Ausgabe von Prof. Dr. von Sury. Die kantonalen Behörden, sowie sonstige Interessenten werden neuerdings auf dieses für den Fahndungsdienst sehr wichtige Buch aufmerksam gemacht.

Das mit einem Album versehene Werk wird zum reduzierten Preise von Fr. 5 abgegeben. Bestellungen sind zu richten an die Kanzlei des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements.

472

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betrefiende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten,'welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1907

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

467

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1907

Date Data Seite

467-472

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10 022 281

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