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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. IV.

Nr. 32.

24. Juli 1907.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de, in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Abänderung der Ehegesetzgebung von Frankreich.

(Vom

16. Juli 1907.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Am 21. Juni 1907 ist in Frankreich ein Gesetz in Kraft getreten, das verschiedene Bestimmungen der bisherigen französischen Ehegesetzgebung abändert, namentlich die Art. 63, 64, 65, 74, 76, 148, 151, 152, 154--159, 165, 166, 167, 168, 169, 170 § l, 173 und 192 des Code Civil. Das neue Gesetz ist bekannt gemacht im Journal officiel de la République Française, vom 25. Juni 1907, Nr. 170.

Infolge davon sind einige Angaben des H a n d b u c h e s für die s c h w e i z e r i s c h e n Z i v i l s t a n d s b e a m t e n , sowie der kürzlich herausgegebenen N a c h t r ä g e nicht mehr zutreffend.

Im Handbuch sind in Nr. 142, Fussnote l, und in den Nachträgen in Nr. 120 und 155 die Bemerkungen über die Verkündung in Frankreich nach Massgabe der folgenden neuen Bestimmungen abzuändern: Nach dem neuen Art. 63 des Code Civil hat nur eine einmalige Verkündung in Frankreich durch Anschlag am Gemeindehause stattzufinden, die (Art. 64, neu) während 10, über zwei Sonntage sich erstreckenden Tagen angeschlagen bleiben muss.

Art. 166, n e u . Die Verkündung hat zu erfolgen bei der Munizipalität des Ortes, wo jedes der Verlobten seinen Wohnsitz (domicile) oder seinen Aufenthalt (résidence) hat.

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Art. 167, n e u . Besteht der gegenwärtige Wohnsite oder Aufenthalt noch nicht sechs Monate, so hat die Verkündung ausserdem noch am vorhergehenden Wohnsitze stattzufinden und mangels eines solchen am Orte des letzten Aufenthaltes; hat auch dieser nicht sechs volle Monate gedauert, so hat die Verkündung auch am Geburtsorte zu erfolgen.

A r t . 168, n e u . Stehen die Verlobten oder eines derselben in bezug auf die Eheschliessung unter fremder Gewalt, so hat die Verkündung auch bei der Munizipalität des Wohnsitzes (domicile) der Personen zu erfolgen, unter deren Gewalt sie sich befinden.

Die in Nr. 155 der Nachträge wörtlich wiedcrgegebenen Art. 148 und 151 des Code Civil sind folgendermassen abgeändert worden: Art. 148. Der Sohn und die Tochter, welche noch^nicht das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, können ohne Einwilligung der Eltern nicht heiraten; im Falle der Meinungsverschiedenheit genügt die Einwilligung des Vaters.

Art. 151. Kinder, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind bis zum zurückgelegten 30. Jahre verpflichtet, die Einwilligung ihrer Eltern nachzuweisen.

Wird die Einwilligung nicht erteilt, so hat der Interessent seinen Eltern oder demjenigen Elternteil, dessen Einwilligung er nicht erhalten hat, die Absicht, sich zu verehelichen, in den^in Art. 154 vorgeschriebenen Formen zu notifizieren.

Nach Verfluss von 30 vollen Tagen nach Anlegung der Notifikation kann ohne weiteres zur Verehelichung 'geschritten werden.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 16. Juli 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben der

schweizerischen Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien betreffend die niederländischen Beglaubigungen.

(Vom 16. Juli 1907.)

Hochgeehrte Herren !

Mit Note vom 24. Mai dieses Jahres teilte die niederländische Gesandtschaft dem Bundesrate mit, dass die direkte Besorgung der konsularischen Geschäfte für den Kanton Bern von der Gesandtschaft auf den niederländischen Vizekonsul in Bern übergegangen sei.

Aus einer von einer kantonalen Staatskanzlei uns eingegangenen Reklamation nahmen wir dann AnlasS, an die niederländische Gesandtschaft die Anfrage zu richten, ob die niederländische Beglaubigung, wie früher, kostenlos erfolge, oder ob hierin eine Änderung eingetreten sei.

Hierauf erhielten wir von der Gesandtschaft unterm 12 dieses Monats folgende Antwort : Die Gesandtschaft fahre fort, amtliche Aktenstücke, die ihr von den Kantonen oder der Bundeskanzlei eingehen, gratis zu beglaubigen. Die nicht amtlichen Aktenstücke seien dagegen von dem Vizekonsul zu beglaubigen, der dafür zum Bezüge der Konsulargebühren berechtigt sei. Die Gesandtschaft fügte bei, dass Lebensscheine nicht als amtliche Aktenstücke betrachtet werden können, dass indes alle niederländischen Konsulate die Lebens-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Abänderung der Ehegesetzgebung von Frankreich. (Vom 16. Juli 1907.)

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Jahr

1907

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1907

Date Data Seite

639-641

Page Pagina Ref. No

10 022 522

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