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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 1. Februar 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis äS Franken im Jahr, 15 Franken (m Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Vom 19. Januar 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit einen Gesetzesentwurf über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, kurz ausgedrückt den Entwurf zu einem Landwirtschaftsgesetz, samt Botschaft zu unterbreiten.

In der letztern sprechen wir uns zunächst in einem ersten Teil über die Veranlassung und Entstehung des Gesetzesentwurfs aus, behandeln in einem zweiten Teil seine verfassungsmässigen Grundlagen sowie seine Anlage und sein Verhältnis zur bestehenden Bundesgesetzgebung und schliessen daran im dritten und umfangreichsten Teil die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen im einzelnen.

Erster Teil Die Entstehung des Entwurfs I.

Vor vielen Jahrzehnten schon hat der Bundesgesetzgeber der-schweizerischen Landwirtschaft seine Sorge angedeihen lassen. Die elementare Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges in der gesamten Volkswirtschaft und insbesondere für die Landesversorgung gibt dafür ohne weiteres die Erklärung. Seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts bis heute ist die Landwirtschaft nie mehr aus dem Gesichtskreis der Bundesgesetzgebung verschwunden, die sich mit ihr in den verschiedensten Formen und mit wechselnder Intensität zu befassen hatte. Alle diese Massnahmen lassen sich auf einen Grundgedanken zurückführen, und sie haben alle letzten Endes ein Ziel im Auge: die Sorge Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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134 dafür, dass der schweizerischen Landwirtschaft ihre Existenzgrundlagen erhalten bleiben. Zwei Tatsachen sind es insbesondere, die in der langen, hinter uns liegenden Entwicklung die Einstellung der Behörden und des Volkes zur Landwirtschaft hervortreten-lassen: einerseits ihre Förderung durch Bundesbeiträge zu einer Zeit, die von der späteren ausgedehnten Subventionspolitik des Bundes noch weit entfernt war, und andererseits die Annahme der neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung im Jahre 1947.

Am Beginn dieser Entwicklung steht der Bundesbeschluss vom 27. Juni 1884 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (AS 7, 605).

Er wurde von den eidgenössischen Bäten erlassen gestützt auf eine einlässliche Botschaft des Bundesrates vom 4, Dezember 1883 (BEI 1888, IV, 859 ff.), in welcher die in den übrigen europäischen Staaten zugunsten der Landwirtschaft getroffenen staatlichen Massnahmen untersucht und, einem schon in der Beratung des Voranschlages für das Jahr 1881 angenommenen Postulat entsprechend, die Wünschbarkeit eigener Massnahmen des Bundes dargelegt wurden. Der Bundesbeschluss wurde dem Referendum nicht unterstellt, mit der Begründung, dass er weder den Kantonen noch dem einzelnen Bürger noch den Vereinen eine Verpflichtung auferlege und somit nicht allgemeinverbindlichen Charakter habe.

An die Stelle dieses Bundesbeschlusses trat am 22. Dezember 1898 das noch heute in Kraft stehende Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund mit der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 (AS 14, 209 und 287). In 22 Artikeln ordnet das Gesetz die finanziellen Leistungen des Bundes an das landwirtschaftliche Bildungswesen und an Versuchsanstalten, für die Förderung der Tierzucht, für die Bodenverbesserungen und für Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, endlich Beiträge an die Kosten der Tätigkeit der landwirtschaftlichen Hauptvereine und Genossenschaften sowie an Ausstellungen und für statistische Arbeiten. Es handelt sich also um ein reines Subventionsgesetz. Ergänzt und erweitert wurde es durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 mit Vollziehungsverordnung vom 7. April 1980 (AS 46,5 und 110). Die Revision schuf namentlich die Möglichkeit, die Bedürfnisse der Berggegenden und die Notlage kleinbäuerlicher Betriebe im
allgemeinen besonders zu berücksichtigen. Bemerkenswert ist ferner der neu beigefügte Artikel 19bls, demzufolge der Bund weitere, im Gesetz nicht besonders genannte landwirtschaftliche Betriebszweige oder den allgemeinen Bedürfnissen der Landwirtschaft dienende Unternehmungen und volkswirtschaftlich wertvolle Arbeiten unterstützen sowie weitere Massnahmen der Kantone zugunsten der Landwirtschaft durch Beiträge fördern soll.

Das Gesetz von 1898 hat sich längst als unzureichend erwiesen; dennoch behält es als erster gesetzlicher und dauernder Erlass zur Stützung der Landwirtschaft seine historische Bedeutung bei.

Die zweite, für die Einschätzung der Landwirtschaft im Rahmen der gesamten schweizerischen Volkswirtschaft charakteristische Tatsache liegt in

185 der Annahme der revidierten Wirtschaf tsartikel der Bupdes Verfassung am 6. Juli 1947, mit ihrem Artikel 31bie, der im dritten Absatz den Bund ermächtigt, gewisse Vorschriften nötigenfalls auch in Abweichung von der Handelsund Gewerbefreiheit zu erlassen. Als einziger Wirtschaftszweig ist hier die Landwirtschaft und der Bauernstand besonders genannt. Die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist dem Verfassungsgesetzgeber so wichtig erschienen, dass er sie ausdrücklich hervorgehoben hat, während im übrigen die Voraussetzungen für solche Massnahmen allgemeiner umschrieben sind. Durch die Zustimmung zu dieser Vorschrift hat auch das Schweizervolk bekundet, dass es sich der Bedeutung der Landwirtschaft bewusst und bereit ist, ihr angemessenen Schutz zu gewähren, wenn sie in ihren Existenzgrundlagen bedroht sein sollte.

II.

Während der letzten vier Jahrzehnte zeigt die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundes in bezug auf die Landwirtschaft ein ungemein mannigfaltiges und wechselvolles Bild. Zwei Weltkriege und schwere Krisenerscheinungen erforderten immer wieder die Intervention des Staates, teils durch dringliche Bundesbeschlüsse, teils diircb. Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die ausserordentlichen Vollmachten stützten. Im Kriege musste vor allem die Nahrungsmittelversorgung des Volkes und der Armee sichergestellt worden, was nicht ohne starke Belastung der Landwirtschaft namentlich durch Ausdehnung des Ackerbaues abging.

Im einzelnen soll über alle diese Massnahmen unten bei Erläuterung der Vorschriften des zweiten Titels des Gesetzesentwurfs berichtet werden. Festzuhalten ist jedoch die Tatsache, dass ohne besondere verfassungsmässige Grundlage eine Eeihe einschneidender und in ihren Wirkungen weittragender Massnahmen getroffen werden musste, um der Schwierigkeiten Herr zu werden.

Erwies dieser Zustand deutlich das Ungenügen der bestehenden ordentlichen Gesetzgebung, so konnte er doch nicht unbegrenzt andauern. Ein im Jahre 1938 von Nationalrat Abt gestelltes Postulat führte zur Annahme des dringlichen Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 über Massnahmen zur weitern Förderung des Ackerbaues (AS 55, 419), dem für die spätere Entwicklung grosse Bedeutung zukam.

Die zunehmende politische Spannung in der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre legte den
Behörden besonders auch nahe, für den Kriegsfall oder den Fall kriegerischer Verwicklungen in unserer Nachbarschaft vorzusorgen. Diesem Zweck dient das Bundesgesetz vom I.April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (AS 54, 309). Es ermächtigt den Bundesrat, in unsichern Zeiten Vorräte anzulegen, die Vorratshaltung zu fördern oder vorzuschreiben und insbesondere für die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft eine vermehrte Produktion oder Nutzung anzuordnen; bei unmittelbarer Kriegsgefahr erweitert sich die Kompetenz des Bundesrates auf Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer schlecht-

186 hin, Inbegriffen Beschlagnahme und Enteignung, und gestattet bei Beeinträchtigung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern Massnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter Preissteigerungen auch auf inländischen Vorräten. Aus diesen Bestimmungen ist die besondere Bedeutung ersichtlich, die dem- Sicherstellungsgesetz für die Landwirtschaft zukommt.

Der Ausbruch des Krieges im September 1939 brachte eine neue Situation, Die bis dahin getroffenen Massnahmen konnten sich auswirken; allein die immer wechselnden Ereignisse der Kriegsjahre machten es unvermeidlich, sie durch Vollmachtenbeschlüsse zu ergänzen und zum Teil abzuändern, soweit die gestörten wirtschaftlichen. Verhältnisse es orforderten. Die Notwendigkeit einer künftigen umfassenden Neuregelung auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung wurde dadurch nicht berührt, sie blieb bestehen. Die Grosse der Aufgabe liess es im Gegenteil geboten erscheinen, sie noch während der Kriegszeit an die Hand zu nehmen.

In diesem Sinne richtete der. Schweizerische Bauernverband am 27, November 1942 an den Bundosrat eine Eingabe, in der er folgende «Richtlinien für die. Erhaltung und Förderung des Bauernstandes in der Nachkriegszeit» darlegte : I. Der Bundesrat anerkennt' das Begehren der Landwirtschaft, dass bäuerliche Betriebsleiter in rationell bewirtschafteten und zu normalen Preisen übernommenen landwirtschaftlichen Betrieben einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst von gleicher Höhe zu beanspruchen haben, wie er durch die Statistik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern für gelernte Arbeiter festgestellt wird; femer, dass landwirtschaftliche Dienstboten und voll beschäftigte erwachsene Familienglieder den gleichen Lohn verdienen sollten, wie er von der Unfallversicherungsanstalt für ungelernte Arbeiter in der Industrie nachgewiesen wird. Desgleichen wird eine mittlere Verzinsung des in der Landwirtschaft angelegten Kapitals (Reinertrag) mindestens zum gleichen Prozentsatz, wie. er von. den Bauern für die Sohuldzinsen bezahlt werden muss, als gerechtfertigt erachtet.

II. Zur Erniöglichung und Sicherung dieser Vordienste sind folgende Massnahmen notwendig: 1. Der Bund wird die E infuhr landwirtschaftlicher Produkte so ordnen, dass dadurch der Absatz der Erzeugnisse der einheimischen Landwirtschaft zu einem den Produktionskosten
entsprechenden Preis - nicht verhindert wird.

2. Der Bund wird die zuständigen Verbände nicht hindern, und soweit nötig unterstützen, damit der Preis der Konsummilch zu einem den Produktionskosten -- Inbegriffen ein nach den bezahlten Löhnen und Schuldzinsen berechneter Aufwand von eigener Arbeit und vom Kapital ·-- entsprechenden Betrage angesetzt werden kann.

3. Der Bund wird die zuständigen Verbände nicht hindern, und soweit nötig unterstützen, damit der Preis der verarbeiteten Milch, bzw. der Molkereiprodukte, auf einer dem Konsummilchpreis entsprechenden Höhe gehalten werden kann.

4. Der Bund wird dafür sorgen, dass der Absatz der inländischen Butter zu einem den Produktionskosten entsprechenden Preise durch die Einfuhr ausländischer Fette, Butter, Öle und ölsaaten nicht verhindert wird (Zölle, Kontingente, Übernahmepflioht der inländischen Fettfabriken und des Handels für Butterüberschüsse).

137 5. Der Bund wird den Export von Käse an gewisse Bedingungen knüpfen, welche die gegenseitige Unterbietung und Verschleuderung der Ware auf den ausländischen Märkten ausschliesst.

6. Der Bund anerkennt Preise für Mast- und Zuchtvieh, welche die gleiche Rendite wie die Milchproduktion ermöglichen, als gerechtfertigt. Er nimmt zu ihrer Sicherung insbesondere folgende Massnahmen in Aussicht: a. Die Einfuhr von Vieh und Fleisch wird, soweit ea die seuchenpolizeilichen Vorschriften gestatten, dem durch die inländische Produktion nicht gedeckten Bedarf angepasst. Eine zentrale Organisation besorgt die Vermittlung. Der Abgabepreis von importiertem Vieh, von Fleisch und Fleischwaren aller Art darf nicht tiefer sein als die inländischen Produktionskosten ähnlicher Erzeugnisse. Allfällige Gewinne werden für die Förderung der Inlandsproduktion und für eine verbilligte Abgabe von Lebensmitteln an Minderbemittelte verwendet.

b. Der Bund wird die Massnahmen der Zentralstelle für Schlachtviehverwertung (Aufkauf von Faselvieh, Abhalten von Schlachtviehmärkten und preisstützende Massnahmen, Einlagerung von Gefrierfleisch und Konserven usw.) unterstützen.

c. Der Bund wird die bisherigen Maasnahmen für Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh weiterführen und ausbauen.

d. Der Absatz der Inlandwolle soll entsprechend der in Vorbereitung stehenden Wollkonvention durch Einführung einer Verpflichtung der Importeure, die inländische Produktion zu angemessenen Preisen zu übernehmen, gesichert werden.

7. Der Bund wird auch inskünftig die Einfuhr von Eiern, Eierkonserven und Geflügel kontingentieren und den Eierimport an die Bedingung knüpfen, dass die Importeure Überschüsse an inländischen Eiern zu einem den Produktionskosten entsprechenden Preis übernehmen müssen.

8. Der Bund wird auch inskünftig die Einfuhr von Honig kontingentieren.

9. Der Bund trifft entsprechend den bereits abgegebenen Erklärungen von Bundesrat Stampili Massnahmen, um auch nach dem Kriege den Ackerbau auf einer Fläche von rund 300 000 ha lohnend zu gestalten.

Für die wichtigsten Kulturarten sind dazu folgende Vorkehren erforderlich: a. Die Ubernahrnepreise für Brotgetreide, einschliesslich Mais, sollen von den Weltmarktpreisen ganz losgelöst und die gesetzlichen Minimal- und Höchstpreise den mittleren Produktionskosten' des Inlandes
angepasst sein.

b. Der Anbau von Futtergetreide ist auch inskünftig durch Anbauprämien zu fördern. Die Importeure von Gerstt und Malz sind zu verpflichten, die inländische Braugerste zu einem den Produktionskosten entsprechenden Preis zu übernehmen.

c. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung wird auch inskünftig Massnahmen treffen, um für die Kartoffeln einen angemessenen Minimalpreis zu sichern. Die Kartoffeleinfuhr wird kontingentiert, und die Importeure erhalten Einfuhrbewilligungen im Verhältnis zu ihrem Ankauf von Inlandkartoffeln.

d. Die Förderung der inländischen Zuckerfabrikation durch Bewilligung der Einfuhr von Rohzucker soll fortgesetzt und an die Bedingung geknüpft werden, dass die Fabrik einen den Produktionskosten entsprechenden Rübenpreis bezahlt.

e. Die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung des Tabakhaus sollen fortgesetzt und ausgebaut werden.

/. Die Einfuhr von Gemüse und Beeren ist zu kontingentieren und den Ertragsschwankungen der einheimischen Erzeugung anzupassen.

138 10. Die bestehenden Massnahmen zur Sicherung des Absatzes des überschüssigen Inlandweins durch Ubernahmepflioht der Weinimporteure (Weinstatut) sollen weitergeführt und ausgebaut werden, damit den schweizerischen Weinproduzenten ein Preis gewährleistet werden kann, der die mittleren Produktionskosten einer zehnjährigen Periode zu decken vermag.

11. Die alkoholfreie Obstverwertung und der Export der Überschüsse von Erzeugnissen des Obstbaus sind auch inskünftig zu fördern. Die Obsteinfuhr ist zu kontingentieren und der inländischen Produktion und dem Bedarf anzupassen. Die bisherigen Aktionen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zur Förderung der Obstverwertung sind beizubehalten und auszubauen.

12. Die Einfuhr von Holz ist zu kontingentieren und der inländischen Produktion und dem Bedarf anzupassen. Die Holzverwertung der entlegenen Gebiete zu lohnenden Preisen ist durch besondere Massnahmen zu ermöglichen. Die Holzverarbeitung soll gefördert werden; insbesondere sind alle den Holzabsatz erschwerenden Vorkehren der Behörden (Bauvorschriften), der Versicherungsgesellschaften, der Banken und dergleichen aufzuheben.

13. Die Massnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Fachbildung, Wissenschaft und Technik und der Bodenverbesserung sind auszubauen. Aktionen, durch welche die Erträge der Landwirtschaft mehr gefördert werden als die Aufwendungen des Staates ausmachen, dürfen durch Spartendenzen nicht gehindert werden. Die noch aus der Krisenzeit auf diesem Gebiete übriggebliebenen unrationellen Sparerlasse von Behörden sind aufzuheben.

14. Das Gesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12, Dezember 1940 soll in Kraft gesetzt und so durchgeführt werden, dass eine Überzahlung und Uberschuldung des Bodens verhindert wird.

15. Zur Bekämpfung der Entvölkerung des Landes und des Arbeitermangels in der Landwirtschaft sind dringend sozialpolitische Massnahmen notwendig auf dem Gebiete der Stärkung kinderreicher Familien und der Fürsorge für die landwirtschaftlichen Dienstboten. Sie sollen vor allem bestehen in : Schaffung der materiellen Voraussetzungen für eine vermehrte Einstellung verheirateter Arbeitskräfte; Umwandlung der Wehrmannsausgleiohskasse der Berufsgruppe Landwirtschaft in eine Familienausgleichskasse für die Ausrichtung von 1 Familien- und Alterszulagen; Gründung
einer Institution für die Gewährung von Aussteuerbeihilfen an ländliche Dienstboten.

16. Bei allen Massnahmen sollen die Bedürfnisse der Berggebiete eine besonders sorgfältige und wohlwollende Berücksichtigung finden.

Neben der Sicherung des Vieh- und Holzabsatzes vermag dabei die Förderung der ländlichen Heimarbeit viel zur Erhaltung der bergbäuerlichen Bevölkerung in den entlegenen Gebieten beizutragen.

III. Die für die Landwirtschaft notwendigen Preise sollen den Arbeitern und Angestellten aller Erwerbsgruppen durch angemessene Löhne tragbar gemacht werden. Minderbemittelten sowie armen und kinderreichen Familien muss durch direkte Hilfe (Familienschutz, verbilligte Lebensrnittel, Sozialgesetzgebung und dergleichen) geholfen werden.

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III.

Am 26. Februar 1948 erteilte der Bundesrat dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement den Auftrag, in Verbindung mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die gesetzgeberischen Massnahmen vorzubereiten, um der Landwirtschaft für die Zukunft den als notwendig erachteten Schutz zu gewähren. Das Justiz- und Polizeidepartement berief ungesäumt eine grosse Expertenkommission ein, zur Hauptsache aus Vertretern der schweizerischen Landwirtschaft in allen ihren Zweigen, mit der Aufgabe, zunächst die Postulate der Landwirtschaft festzustellen und sie durch formulierte Entwürfe den Behörden zu unterbreiten. Die vom Vorsteher des Departements präsidierte Kommission umfasste nach einigen nachträglichen Ergänzungen 61 Mitglieder. In ihrer konstituierenden Sitzung vom 18. Juni 1948 beschloss sie die Aufteilung in 11 Unterausschüsse, von denen jeder ein Teilgebiet zu behandeln hatte, und zwar: Ausschuss A: Verfassungsgrundlage, » B: Bodenrecht, » C: Landwirtschaftliches Bildungs- und Versuchswesen, » D: Tierzucht und Tierhaltung, » E: Bodenverbesserungen und bäuerliche Siedlung, » F: Obst- und Weinbau, » G: Pflanzenbau und Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, » H: Bergbauernfrage und Heimarbeit, » J: Milchwirtschaft, » K: Produktionslenkung, Absatz, Markt, » L: Landwirtschaftliche Vereine, Wohlfahrtspflege.

Ein engeres Bureau amtete als zentrale Stelle, sorgte für den nötigen Kontakt zwischen den einzelnen Ausschüssen, nahm deren Vorschläge entgegen und leitete sie an die Gesamtkommission weiter. Als Gesetzesredaktor wurde vom Justiz- und Polizeidepartement Prof. Dr. W. Oswald in Freiburg beigezogen.

Ihm fiel zunächst die Aufgabe zu, für die Vorschläge der einzelnen Ausschüsse die zutreffende juristische Formulierung zu finden, und später, nachdem alle Ausschüsse ihre Arbeit beendet und die Gesamtkommission ihre Vorschläge materiell gutgeheissen hatten, sie in ein übersichtliches, in sich geschlossenes System zu bringen und so den weitschichtigen Stoff zu einem den Anforderungen' der Gesetzestechnik entsprechenden Entwurf zu gestalten.

Als erster beendigte, wie es gegeben schien, "der Ausschuss A für die Prüfung der Verfassungsfrage seine Arbeit. Er kam zum Schlüsse, dass zur Verwirklichung der berechtigten Postulate der Landwirtschaft die damals geltende Verfassung nicht ausreichen würde, wohl aber die von den eidgenössischen Eäten am 21. September 1989 angenommenen revidierten Wirtschaftsartikel, die mit

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Eücksicht auf die Zeitunistände der Abstimmung des Volkes und der Stände noch nicht unterbreitet worden waren. Der Ausschuss und mit ihm die Gesamtkommissipn empfahlen daher dem Bundesrat, er möge die eidgenössischen Räte einladen, auf ihren Beschmss vom 80. September 1942 betreffend Verschiebung der Abstimmung zurückzukommen und die Wirtschaftsartikel nunmehr dem Volk und den Ständen zu unterbreiten; für den Fall der Ablehnung dieses Vorgehens wurde ein besonderer Verfassungsartikel zur Sicherung der Lebensmittelversorgung und zum Schutz der Landwirtschaft vorgeschlagen. Der Bundesrat konsultierte zunächst die Wirtschaftsverbände, die bei der Schaffung der Wirtschaftsartikel mitgewirkt und sich auch zur Frage der Verschiebung der Abstimmung ausgesprochen hatten. In seinem Bericht vom 9. März 1944 an die Bundesversammlung (BEI 1944, S. 158) gelangte er zur Auffassung, es bestehe geringe Aussicht, dass die WTrtschaftsartikel in der Fassung vom 21. September 1939 von Volk und Ständen angenommen würden, und sie selbst seien daher vor allem einer Überprüfung zu unterziehen. Die Bäte beschlossen noch im März 1944 in diesem Sinne, und mit der Ergänzungsbotschaft vom 8. August 1945 (BB1 1945, I, S. 905) unterbreitete ihnen der Bundesrat die Wirtschaftsartikel in neuer Fassung. Die Beratung dieser Vorlage führte am 6. Juli 1947 zur Annahme durch Volk und Stände. Es verdient festgehalten zu werden, dass der Anstoss für die Wiederaufnahme und die schliessliche erfolgreiche Verabschiedung der Wirtschaftsartikel von der landwirtschaftlichen Expertenkommission ausgegangen ist.

Auch die übrigen Ausschüsse derselben gingen nach erhaltenem Auftrag ohne Verzug ans Werk, sie benötigten jedoch zur Bewältigung ihres Pensums, je nach dessen Beschaffenheit und angesichts der Zusammenhänge mit andern Teilgebieten, längere Zeit. Zu den Beratungen wurden Vertreter der an den einr zelnen Gebieten interessierten Verwaltungsstellen des Bundes (Abteilung für Landwirtschaft, Meliorationsamt, Forstinspektion, Getreideverwaltung, Alkoholverwaltung, Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bundesamt für Sozialversicherung) beigezogen. Den Ausschüssen war es überdies anheimgestellt, in diesem Stadium schon mit weitern beteiligten Kreisen Fühlung zu nehmen, wo es ihnen geboten schien. Die Teilentwürfe der einzelnen Ausschüsse
unterlagen jeweilen der Prüfung durch das engere Bureau und der Beratung in der Gesamtkommission. Alle Beratungen sind in eingehenden Protokollen niedergelegt.

Wiederholt wurde die Frage erörtert, ob die ganze Agrargesetzgebung in einem einzigen Gesetz zu vereinigen oder in mehrere Gesetze aufzuteilen sei.

Diese Prüfung führte zum Entschluss, die vom Ausschuss B beratenen rechtlichen Verhältnisse an Grund und Boden abzutrennen und vorweg in einem eigenen Gesetzesentwurf zu behandeln. Dieser enthält einen Teil der Rechtsgesetzgebung und hängt mit dem Zivilgesetzbuch, dem Obligationenrecht und dem Schuldbetreibungsrecht zusammen, während das Agrargesetz im übrigen zur Hauptsache wirtschaftliche Fragen zu lösen hat, also einen andern Charakter aufweisen wird; dazu kam, dass im zuständigen Ausschuss und in der Gesamt-

141 kommission das sogenannte «Bodenrecht» früher als die meisten übrigen Gebiete verabschiedet werden konnte. Mit Botschaft vom 80. Dezember 1947 (BEI 1948, I, S. 21) haben wir ihnen demgemäss den Entwurf zu einem «Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes» unterbreitet, dessen parlamentarische Beratung weit vorgeschritten, jedoch zurzeit noch nicht abgeschlossen ist.

Für alle übrigen Gebiete reichte der Gesetzesredaktor, Prof. Oswald, im Juli 1947, wonige Tage nach Annahme der neuen Wirtschaftsartikel, auf Grund der Teilentwürfe einen vollständigen Gesetzesentwurf ein. Dieser wurde zunächst von der Abteilung für Landwirtschaft und der Justizabteilung in Verbindung mit den übrigen interessierten Verwaltungsstellen geprüft und überarbeitet, vornehmlich im Bestreben, eine Entlastung und Vereinfachung zu erzielen, soweit eine hinreichende Ordnung der zahlreichen und oft schwierigen Fragen es zuliess. Auch die Präsidenten der Ausschüsse der Expertenkommission nahmen dazu Stellung, und das engere Bureau besorgte die neue Eedaktion.

Das Ergebnis war der (gedruckte) Entwurf vom 27. Juli 1948, auf Grund dessen nun die von Anfang an vorgesehene Konsultation der übrigen Wirtschaftskreise einsetzte. Zu diesem Zwecke bildete das Justiz- und Polizeidepartement eine neue, gemischte Expertenkommission von 37 Mitgliedern, denen am 16. September 1948 der Entwurf mit kurzen mündlichen Erläuterungen zur Prüfung und Stellungnahme übergeben wurde. Die Kommission teilte sich in zwei Ausschüsse, von welchen der erste, von Herrn Nationalrat Dr.

P. Gysler präsidierte, die wirtschaftlichen und der zweite unter der Leitung des Herrn J. Landis, des Direktors der Abteilung für Landwirtschaft, die landwirtschafts-technischen Fragen zu behandeln hatte. Von Seiten der Verbände gingen zahlreiche, eingehende Vernehmlassungen ein. Wertvoll war dabei für den Ausschuss I die vorausgehende Fühlungnahme zwischen dem Schweizerischen Bauernverband, dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, die sich über die Einstellung zum Gesetzesentwurf gemeinsam berieten und mit Ausnahme einer einzigen Frage zu einer Verständigung gelangten.

Die Gesamtkommission nahm unter dem Vorsitz des Vorstehers des
Justizund Polizeidepartements die Ergebnisse der beiden Ausschüsse entgegen und erklärte sich im wesentlichen damit einverstanden. Nach nochmaliger redaktioneller Bereinigung wurde die Vorlage an die Behörde zurückgeleitet und nach Beratung im Bundesrat mit der gegenwärtigen Botschaft als Entwurf zu einem «Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes» den eidgenössischen Bäten unterbreitet.

142 Zweiter Teil

Anlage und Grundlagen des Entwurfs Da das künftige Gesetz eine umfassende Ordnung der Landwirtschaft bringen soll, hat es sich unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten, die für das Eingreifen des Gesetzgehers in Betracht fallen, mit ihr zu beschäftigen; ausgenommen sind die Rechtsverhältnisse am bäuerlichen Grundbesitz mit den unmittelbar daraus sich ergebenden Beziehungen, die durch das schon, erwähnte Sondergesetz vorweggenommen werden. Die Aufgabe des Gesetzgebers tritt sinnfällig in der Mannigfaltigkeit des Gesetzesinhalts zutage und bedingt unvermeidlich auch einen beträchtlichen Umfang; immerhin konnte der Entwurf gegenüber den noch umfangreicheren Vorentwürfen auf 123 Artikel vermindert werden.

I. .

.

Die Anlage des G e s e t z e s e n t w u r f s stellt sich wie folgt dar: Er ist in 8 Titel eingeteilt, die von einer Einleitung und von Schlussbestimmungen ohne Titelbezeichnung eingefasst werden. Die Einleitung (Art. 1-4) enthält einige allgemeine Normen über den Geltungsbereich des Gesetzes, über die besondere Berücksichtigung der Berggebiete sowie über beratende Kommissionen, die bei der Anwendung des Gesetzes heranzuziehen sind. Im ersten Titel wird zunächst das landwirtschaftliche Bildungswesen geordnet, mit Bücksicht auf seine Bedeutung für die Heranbildung eines leistungsfähigen Bauernstandes (erster Abschnitt, Art. 5-15), und daran das Versnchswesen angeschlossen (zweiter Abschnitt, Art. 16 und 17). Der zweite Titel, der als der gewichtigste des Gesetzes bezeichnet werden kann, enthält die allgemeinen wirtschaftlichen Bestimmungen, nämlich im ersten Abschnitt (Art. 18-29) die Vorschriften "über Produktion und Absatz, Ein- und Ausfuhr und Preise, im zweiten Abschnitt (Art. 30-87) diejenigen über die Erhebungen und die Statistik sowie über landwirtschaftliche Ausstellungen. Der dritte Titel stellt sodann in vier Abschnitten die Sonderbestimmungen für die einzelnen Produktionszweige auf, nämlich für den Pflanzenbau (Art. 88 und 89), für den Rebbau (Art. 40-44), für die Tierzucht (Art. 45-56) und für die Milchwirtschaft (Art. 57).

Wiederum speziellem Charakter hat der vierte Titel, der in zwei Abschnitten vom Pflanzenschutz (Art. 58-67) und von den landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Art. 68-74) handelt. Es folgen im fünften Titel (Art. 75-95) die Bodenverbesserungen, im sechsten Titel
das landwirtschaftliche Dienstverhältnis, aufgeteilt in den Dienstvertrag (Art. 96 und 97) und die Unfallversicherung (Art. 98-101), im siebenten Titel die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesbeiträge, die im einzelnen in manchen Artikeln des Entwurfs vorgesehen sind (Art. 102 bis 105), endlich im achten Titel der Rechtsschutz und die Strafbestimmungen (Art. 106-114). Die Vollziehungs- und Schlussbestimmungen (Art. 115-128) sprechen sich in üblicher Weise über die Kompetenzen und Methoden der Vollziehung des Gesetzes, über die Abänderung oder Aufhebung bisherigen Rechts sowie über das Inkrafttreten aus.

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n.

Einer besonderen Prüfung bedürfen die verfassungsmässigen Grundlagen des Gesetzesentwurfs. In seinem Ingress beruft er sich auf die Artikel 23bis, 31bis, 82, 32bis, 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung. Dass für die wirtschaftlichen Bestimmungen des Gesetzes die neuen Wirtschaftsartikel -- hier insbesondere die Artikel31bis,, 82 und34terr -- die Grundlage bilden, wurde bereits erwähnt. Ausserdem sind Artikel23biss über die Sicherung der Getreideversorgung undderi in dieRevisionn der Wirtschaftsartikel nicht einbezogene Artikel32biss angerufen. Dazu kommen für die zivil- und die strafrechtlichen Bestimmungen die Artikel 64 un64bis l s BV.

Die Verfassung weist allerdings noch einige weitere Bestimmungen auf, welche die Landwirtschaft direkt berühren, nämlich Artikel 29, Ziffer 1, lit. a und 6, mit den Grundsätzen über die Erhebung der Zölle, Artikel 69 über die Bekämpfung der Tierseuchen und Artikel 69bis über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln, soweit sie das Leben oder die Gesundheit gefährden. Diese Bestimmungen sind jedoch im Ingress des vorliegenden Gesetzesentwurfs nicht erwähnt, weil keine seiner Vorschriften sich unmittelbar auf einen dieser Artikel stützt.

Vor der Annahme der revidierten Wirtschaftsartikel besass der Bund nicht die Befugnis zu einer gesetzlichen Ordnung der Landwirtschaft als solcher; dies hat der Bundesrat wiederholt selbst festgestellt (vgl. BEI 18884 867, 19291 221, 1987 2 859, 1944 168). Die revidierten Wirtschaftsartikel, insbesondere Artikel 31bis haben die Sachlage verändert. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung ist nunmehr der Bund zuständig, Vorschriften zu erlassen a. zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der selbständig Erwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen; 6. zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes.

Diese Kompetenz ist sehr weit gespannt und hat die Möglichkeit geschaffen, durch die Bundesgesetzgebung diejenigen Massnahmen zu treffen, deren die schweizerische Landwirtschaft zu ihrer Existenzsicherung bedarf. Vornehmlich auf Artikel 31bis Absatz 8, lit. b, stützen sich in der Tat die Bestimmungen des zweiten, dritten und
vierten Titels des vorliegenden Entwurfes. Indem der Gesetzgeber von dieser Befugnis Gebrauch macht, muss er aber auch die ihm von der Verfassung gezogenen Schranken innehalten. Nach dem Wortlaut des Absatzes l hat Artikel 81bis als Ziel die Mehrung der Wohlfahrt des . Volkes und die wirtschaftliche Sicherung der Bürger im Auge, und in Absatz 2 ist dem Gesetzgeber zur Pflicht gemacht, bei seinen Massnahmen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige die allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu wahren; solche Massnahmen sollen also nicht einseitig zum Vorteil einer Wirtschaftsgruppe und zum Nachteil der übrigen ausfallen.

Wir haben uns sorgfältig bemüht, in der Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften des Entwurfes diesem Erfordernis gerecht zu werden.

144 Eine besondere Frage liegt in dem Verhältnis der für die Landwirtschaft «u ergreifenden Massnahmen zur Handels- und Gewerbefreiheit, die immer noch, wenn auch vielfach durchbrochen, als Grundprinzip an der Spitze der Wirtschaftsartikel (Art. 31, Abs. 1) steht. Nach Absatz 2 des Artikels 81Ms ist der Bund, unter Vorbehalt von Absatz 8, bei seinen Massnahmen zugunsten einzelner Wirtschaftszweige an die Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.

Es steht nun aber nicht eindeutig fest, dass die Landwirtschaft überhaupt dieses Rechts teilhaftig, dass sie als ein Gewerbe im Sinne dieses Freiheitsrechts zu betrachten ist."Während Fleiner in seinem Bundesstaatsrecht (8. 877, -N. 1) die Frage bestimmt verneinte, bekundet Giacometti in der Neuausgabe des Werkes (S. 282) die gegenteilige Ansicht; auch Burckhardt schliesst in seinem Kommentar zur Bundesverfassung (3. Aufl., S. 288) die Landwirtschaft ein.

Diese Auffassung legt das Gewicht auf die dem Beruf des Landwirts neben der Selbstversorgung unstreitig auch innewohnende Erwerbsabsicht, aber sie trägt der Eigenart der Tätigkeit des Bauern, der Bearbeitung von Grund und Boden, vielleicht zu wenig Rechnung. Es scheint uns fraglich, ob die Urproduktion in Hinsicht auf den Schutz gegen staatliche Eingriffe dem Handel und den eigentlichen Gewerben gleichgestellt werden kann. Die Frage hat deswegen an Gewicht verloren, weil nun Artikel 31Ms für die Massnahmen des Absatzes 8 ausdrücklich Abweichungen von der Handels- und Gewerbefreiheit gestattet, wenn das Gesamtinteresse sie rechtfertigt. Für den Bundesgesetzgeber stellt sich die Sachlage heute so dar, dass er in seinen Vorschriften für die Landwirtschaft sich zwar möglichst an das Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit zu halten hat, davon jedoch abweichen kann, soweit er das Ziel der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft nicht anders zu erreichen vermag und dabei auch das Gesamtinteresse nicht verletzt.

Artikel 81bls der Verfassung umgibt in Absatz 4 und 5 die üugunstcn der Landwirischaft aufzustellenden Vorschriften noch mit zwei weitem Kautelen : Sie sind nur zu erlassen, soweit die Landwirtschaft diejenigen Selbsthilfemassnahmen..getroffen hat, die ihr billigerweise zugemutet werden können; ferner soll dabei die Entwicklung der auf gegenseitiger Hilfe beruhenden
Organisationen der Wirtschaft gewährleistet werden. Diesen Anforderungen genügt unseres Erachtens der Entwurf ; besonders. sei hervorgehoben, dass er den zahlreichen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die. im Laufe der Zeit eine so grosse Bedeutung erlangt haben und aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken sind, die fernere Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht.

Die Artikel 23bls und 32ws der Verfassung haben ihre Ausführung zur Hauptsache im Getreidegesetz und im Alkoholgesetz gefunden. Doch lässt sich die gesetzliche Ordnung über Brotgetreide und Müllerei einerseits und über die gebrannten Wasser andererseits von den wirtschaftlichen Bestimmungen eines allgemeinen Landwirtschaftsgesetzes nicht völlig trennen, so dass jene Speziaiartikel der Verfassung auch diesem Gesetz als Basis dienen müssen (vgl. dazu unten Ziff. III).

Was die in vielen Artikeln des Entwurfes vorgesehenen und im 7. Titel allgemein geordneten Buodesbeiträge betrifft, werden sie durch Artikel 81bls BV

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gedeckt, denn sie stellen sich als Massnahnien zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft dar. Wenn also dem geltenden Landwirtschaftsgesetz von 1898, einem ausgesprochenen Subyentionsgesetz, etwa vorgeworfen wurde, es ermangle einer verfassungsmässigen Grundlage, so trifft dies genau genommen zu, da der Bund seine Mittel nur für Aufgaben verwenden soll, die ihm durch die Verfassung zugewiesen sind; für die Zukunft fällt dieser Einwand dahin.

.· Ein besonderes Gebiet im Eahmen einer umfassenden Wirtschaftsordnung wird durch Artikel 34ter der Verfassung umschrieben. Hier handelt es sich um Bestimmungen sozialer Natur, namentlich, soweit es unsern Entwurf betrifft, um den Schutz der Arbeitnehmer und ihr Verhältnis zu den Arbeitgebern (Abs. l, lit. a und &). In dieses Gebiet fallen die Bestimmungen des 6. Titels des Entwurfs über das Dienstverhältnis, soweit sie nicht rein privatrechtlicher Natur sind. Die lit. g des nämlichen Verfassungsartikels ermächtigt den Bund zu Vorschriften über die berufliche Ausbildung unter anderem in der Landwirtschaft und im Hausdienst; in dieser Bestimmung, zugleich aber auch in Artikel 81bis, Absatz 8, lit, a und b, wurzelt der erste Titel des Entwurfs mit seinen Vorschrifteil über das landwirtschaftliche Bildungswesen, denn sie dienen der Heranbildung eines leistungsfähigen Bauernstandes.

Es bleiben die Artikel 64 und 64Ms der Verfassung. Jener bildet die Grundlage für diejenigen Bestimmungen des Entwurfs, die zivilrechtliche Normen neu aufstellen oder bestehende abändern; das trifft für den 5. Titel über die Bodenverbesserungen, für den 6. Titel über das Dienstverhältnis und für Artikel 120 in den Schlussbestimmungen zu. Auf Artikel 64bls stützen sich die Strafbestimmungen des 8. Titels.

III.

Das Verhältnis des G e s e t z e s e n t w u r f s zur bestehenden Bundesgesetzgebung ist zum Teil schon aus der Darstellung der verfassungsmässigen Grundlagen ersichtlich geworden. Seiner rechtliehen Natur nach stellt der Entwurf zur Hauptsache öffentlich-rechtliche Bestimmungen auf, greift jedoch in einzelnen Abschnitten auch ins Zivilrecht hinüber. Hinsichtlich der Konsequenzen für das bestehende Eecht begnügt er sich in Artikel 122 mit der üblichen Formel, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben werden, und erwähnt nur das Landwirtschaftsgesetz von 1893 besonders. Über das Verhältnis zu einigen andern Bundesgesetzen, das aus dem Wortlaut des Entwurfs nicht ohne weiteres hervorgeht, sei folgendes beigefügt.

Eine wichtige Ergänzung des künftigen Landwirtschaftsgesetzes liegt vor allem im Getreide g ese t z (Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes) vom 7. Juli 1932 mit der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933 (AS 49, 439 und 455). Auf Grund dieses Gesetzes, das weiterhin in Kraft bleibt, dessen Eevision übrigens in die Wege geleitet worden ist, übernimmt der

146 Bund von den inländischen Produzenten unter Vorbehalt ihrer Selbstversorgung Brotgetreide zu angemessenen Preisen; ferner entrichtet er Mahlprämien und Beiträge an die Transportkosten des Saatgutes. Diese den Anbau von Brotgetreide fördernden Massnahmen behalten neben den Bestimmungen des Entwurfes über die Erhaltung und Förderung des Ackerbaues, die Anbauprämien und die Selbstversorgung der Landwirte (Art. 18, 19 und 21) ihre Bedeutung Und unterstützen auch die Zielsetzung des letztern.

Ähnlich verhält es sich mit dem Alkoholgesetz (Bundesgesetz über die gebrannten Wasser) vom 21. Juni 1982 und seiner am !.. März 1950 in Kraft getretenen Abänderung (AS 48, 425; 1950, 72). Bei dieser Eevision stellte sich die Frage, ob die Regelung der Kartoffel- und Obstverwertung ohne Brennen im Spezialgesetz oder, weil sie in hohem Masse die Landwirtschaft berührt, durch Einbau in die künftige Landwirtschaftsgesetzgebung vorgenommen werden sollte. In unserer Botschaft zur Eevision des Alkoholgesetzes haben wir die Gründe auseinandergesetzt, die für die zusammenhängende Ordnung der Kartoffel- und Obstverwertung mit der Alkoholbewirtschaftung und für die Durchführung der erforderlichen Massnahmen durch die gleiche Verwaltung sprechen (BEI 1949 * 674). Schon in jener Botschaft (S. 697 f.) haben wir aber auch auf die grosse Bedeutung der zum Alkoholgesetz vorgeschlagenen Neuerungen für die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft hingewiesen. Neben dem Landwirtschaftsgesetz wird also nach wie vor das revidierte Alkoholgesetz zu beachten sein, von dem hier nur die Artikel 24-24iu»ter über die Verwendung der Brennereirohstoffe ohne Brennen besonders hervorgehoben werden sollen, Dass auch die Zollgesetzgebung für die Landwirtschaft sehr wichtig ist, bedarf keiner weitern Erklärung; sie bleibt neben dem Landwirtschaftsgesetz in vollem Umfang wirksam. Vorschriften des letztern, die sich., auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr beziehen (Art. 22, 28 und 62), stützen sich aber auf die Wirtschaftsartikel und nicht auf die Zollartikel der Bundesverfassung, weshalb diese denn auch im Ingress des Gesetzes nicht erwähnt werden.

Auf das Bundesgesetz vom 1. April 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (AS 54, 809), ergänzt durch Gesetz vom
29. September 1949 (AS 1949, 1799), wurde schon oben (im ersten Teil unter Z. II) hingewiesen. Als eine der «Massnahmen in unsichern Zeiten» gestattet Artikel 4 dem Bundesrat, für Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft eine vermehrte Produktion oder Nutzung anzuordnen ; an die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile leistet der Bund angemessene Beiträge. Diese Bestimmung kann gewissermassen als Vorstufe zu den in Artikel 18, Absatz 2, unseres Entwurfes vorgesehenen umfassenderen Anbauverpflichtungen betrachtet werden, so dass die beiden Gesetze sich in diesem Sinne ergänzen.

Da unser Entwurf im ersten Titel das landwirtschaftliche Bildungswesen ordnet, stellt sich die Frage seines Verhältnisses zum Berufsbildungsgesetz (Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, AS 48, 789).

147

Darüber geben die Ausführungen dieser Botschaft zum ersten Titel des Gesetzesentwurfs nähern Aufschluss.

Damit sind nur diejenigen Gebiete der Gesetzgebung erwähnt, die der Landwirtschaft am nächsten stehen und zum Teil unmittelbar auf sie übergreifen. Berührungspunkte finden sich auch mit der weitern Bundesgesetzgebung, z. B. der Lebensmittelpolizei, der Wasserbaupolizei und dem Porstwesen. Dazu kommen schliesslich vereinzelte Ergänzungen des Zivilrechts (Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht).

Es ergibt sich somit, dass das Landwirtschaftsgesetz zwar eine umfassende, jedoch nicht abschliessende Ordnung der Landwirtschaft bringen wird, wie ja diese in der mannigfaltigsten Weise mit dem übrigen Wirtschaftsleben des Landes verbunden ist. Zahlreiche andere Erlasse der Bundesgesetzgebung werden neben dem Landwirtschaftsgesetz fortbestehen und zu beachten sein.

Dritter Teil Erläuterung des Entwurfs im einzelnen Titel und Einleitung Der im Entwurf vorgeschlagene Titel des Gesetzes bringt, ähnlich wie schon die Verfassung in Absatz 8, lit. b, des Artikels Slbls, das Ziel dieser Gesetzgebung durch eine doppelte Umschreibung zürn Ausdruck: Förderung der Landwirtschaft und Erhaltung des Bauernstandes. Beide Merkmale, das rein objektive der Landwirtschaft und das mehr subjektive des Bauernstandes, bedingen und ergänzen sich gegenseitig; ohne einen gesunden Bauernstand ist eine ihrer grossen Aufgabe gewachsene Landwirtschaft nicht denkbar, und je besser wieder ihre Existenz gesichert erscheint, desto eher wird der in ihr tätige Teil der Bevölkerung, der Bauernstand, gedeihen. Obwohl der Titel selbst nicht umständlich klingt, haben wir in Klammer die Kurzbezeichnung «Landwirtschaftsgesetz» beigefügt, in der Erwartung, sie werde sich im praktischen Gebrauch einbürgern.

" Der In'gress enthält ausser den Verfassungsartikehi, auf die das Gesetz sich stützt, und dem üblichen Hinweis auf die Botschaft eine kurze Umschreibung der dem Gesetzgeber vorschwebenden Absicht, wiederum in Anlehnung an Artikel 31WB B V und an den Titel des Gesetzes. In dieser Formel wird besonders hervorgehoben, dass die Erhaltung und Förderung einer leistungsfähigen Landwirtschaft im Interesse der Landesversorgung liegt und dass sie andererseits auch die Interessen der gesamten schweizerischen Wirtschaft zu ·wahren hat. Die Vorentwürfe
brachten diesen Gedanken in ausführlicherer Weise im Gesetzestext selbst als Artikel l zum Ausdruck. Wie aber schon in der Expertenkommission mit Eecht bemerkt wurde, handelt es sich nicht um eine Gesetzesbestimmung mit konkreten Wirkungen, sondern um eine Zielsetzung, ein gesetzgeberisches Programm. Wir haben deshalb auf die Bestimmung zwar nicht gänzlich verzichtet, sie aber, ihrer Bedeutung besser entsprechend, in gekürzter Fassung in den Ingress versetzt.

148

Was nun den Gesetzestext selbst betrifft, so beginnt er mit einer kurzen Einleitung, die im Gegensatz zum übrigen Gesetzesinhalt nicht selbst als Titel bezeichnet ist. Es bildet in der Bundesgesetzgebung eine Ausnahme, in dieser Weise einem gesetzlichen Erlass eine Einleitung voranzustellen. Die Ausnahme rechtfertigt sich aber dadurch, dass in der Einleitung die Bestimmungen zusammengefasst werden, die ganz allgemein für das Gesetz gelten und deren Bedeutung insofern über diejenige aller nachfolgenden Titel hinausgeht. In eben diesem Sinne beginnt bekanntlich das Schweizerische Zivilgesetzbuch mit einer besondern Einleitung, In erster Linie wird in Artikel l der Geltungsbereich des Gesetzes umschrieben. Gegenstand der gesetzlichen Ordnung sind nach Titel und Ingress die Landwirtschaft und der Bauernstand. Welches aber die genaue Bedeutung dieser Begriffe ist und was alles zur Landwirtschaft gehört, ist nicht leicht zu bestimmen. "Vom Beginn der Beratungen an gingen die Meinungen darüber, ob und in welcher Weise dieser Begriff im Gesetz zu definieren sei, auseinander. Der Gesetzgeber kann hierin verschiedene Methoden befolgen: Er kann sich einer Umschreibung des Begriffs der Landwirtschaft enthalten und sie der Praxis überlassen oder ihn durch eine allgemein gehaltene Formel zu verdeutlichen suchen oder endlich die einzelnen Arten wirtschaftlicher Betätigung, die er zur Landwirtschaft rechnet, aufzählen. Vom Standpunkt der Bechtssicherheit würde diese letzte Methode den Vorzug verdienen, sofern wenigstens die Aufzählung als eine abschliessende zu verstehen und somit jede nicht genannte Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Schon in der ersten Expertenkommission trat aber die Schwierigkeit zutage, in diesem Sinne eine erschöpfende Aufzählung ins Gesetz selbst aufzunehmen.

Auszugehen ist von der Bearbeitung von Grund und Boden als dem ursprünglichsten Element der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie umfasst den Ackerbau mit allen herkömmlich auf dem Acker angebauten landwirtschaftlichen Nutzpflanzen (Getreide, Hackfrüchte, öl- und Gespinstpflanzen, Mais, Tabak) sowie den Wiesenbau, aber auch den Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie die Beerenkultur. Dazu kommen Viehzucht, Geflügelhaltung, Bienenzucht, Kaninchenhaltung und Fischzucht. Da der Landwirt nicht nur zur Selbstversorgung anbaut, vielmehr den grössern
Teil der Produkte verkauft, tritt zum Element der Urproduktion dasjenige des Handels. Soweit er sich auf die im eigenen Betrieb erzeugten Produkte beschränkt, gehört er zar Landwirtschaft, wogegen dies für die Wiederveräusserung zugekaufter Produkte nicht zutrifft. Darnach ist z. B. die Handelsgärtnerei im Gegensatz zum Gemüsebau auszuscheiden (vgl. dazu Art.'l der Verordnung vom 16. November 1945 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, AS 62, 67). Auch die eigentliche Forstwirtschaft gehört nicht zur Landwirtschaft, wohl aber die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene und ihm dienende Waldwirtschaft (vgl.

Art. l, Abs. 2, des Bundosgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, AS 6S, 29). Die gewerbliche oder sonstwie verselbständigte Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist dem Ge-

149 werbe oder der Industrie zuzurechnen. Nach entsprechenden Gesichtspunkten wird für die Milchwirtschaft zu entscheiden sein; sie gehört an sich zur Landwirtschaft, samt der Abgabe und Verteilung der Milch und ihrer Verarbeitung zu Butter oder Käse im eigenen Betrieb oder in Käsereien, nicht aber z. B. die Fabrikation von Tzockenmilch, Kondensmilch und Schachtelkäse. Mit diesen keineswegs vollständigen Beispielen sollen nur die Elemente hervorgehoben sein, auf die es vornehmlich ankommen wird; sie lassen zugleich erkennen, dass in manchem Teilgebiet Grenzfälle vorkommen. .

Einzelne bundesrechtliche Erlasse enthalten bereits, im Gesetz selbst oder in der Vollziehungsverordnung, kurze Definitionen der Landwirtschaft ; freilich handelt es sich durchwegs um Erlasse, von deren Geltungsbereich die Landwirtschaft ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die eingehendste Umschreibung dieser Art findet sich in der Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1923 zum Bündesgesetz vom 81. März 1922 über die Beschäftigung der Jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben (AS 39, 286) ; nach Artikel 4 dieser Verordnung gehören zur Landwirtschaft: 1. die Forstwirtschaft, die Gärtnerei, die Torfgewinnung, die Fischzucht und Fischerei sowie sämtliche Spezialzweige der Landwirtschaft, wie Viehhaltlbg und Viehzucht, Geflügelhaltung, Bienenzucht, Obst-, Wein-, Gemüse-, Beeren-, Zuckerrüben- und Tabakbau; 2. Käsereien und Kundenmühlen, ferner die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Nebengewerbe, wie Molkereien, Obst- und Weinkeltereien, Brennereien, Gemüse- und Obstdörrereien; 8. landwirtschaftliche Betriebe (mit Einschluss der unter l und 2 aufgeführten Betriebsarten), die als Nebenbetriebe mit einem dem Gesetz unterstellten Betrieb verbunden sind.

Diese Aufzählung soll indessen nur die mögliche Methode beleuchten, nicht aber für unsern Gesetzesentwurf massgebend sein; denn sie muss unter dem besondern Gesichtspunkt des von jenem Gesetz verfolgten Zweckes gewürdigt werden.

Für den gegenwärtigen Entwurf führten die Beratungen der ersten Expertenkommission (im damaligen Art. 2) zu einer kombinierten Formulierung.

Darnach sollte das Gesetz Anwendung finden auf sämtliche Zweige der Landwirtschaft, insbesondere auf den erwerbsmässigen Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, auf den Obst-, Wein- und Gemüsebau,
auf die Viehhaltung und Viehzucht, die Geflügelhaltung und Bienenzucht, die Berufsfischerei und die Fischzucht sowie endlich auf die Milchwirtschaft. Die Aufzählung dieser einzelnen Zweige der Landwirtschaft sollte aber nicht abschliessend sein, da sie nur «insbesondere» als Hauptbeispiele genannt waren; eine genaue Abgrenzung wäre damit also nicht erreicht worden.

In der zweiten, gemischten Expertenkommission wurde diese Fassung als unvollständig und unbefriedigend angefochten. Unter dem Eindruck der Schwierigkeit einer ein für allemal massgebenden Umschreibung drehte sich Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

12

150 die Diskussion hauptsächlich um die Frage, ob nicht auf eine solche besser verzichtet werde. Diese Auffassung gewann schliesslich die Oberhand. Demgemäss spricht Artikel l einfach von der Anwendung «auf die Landwirtschaft».

Immerhin fügt er als neues Element andere Wirtschaftszweige bei, soweit sie von den darin (d. h. im Gesetz) enthaltenen Bestimmungen betroffen werden.

Es Wird also auch ein nichtlandwirtschaftlicher Betrieb, namentlich ein gewerbliches oder industrielles Unternehmen, das zugleich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insoweit unter das gegenwärtige Gesetz fallen.

Diese Lösung machte es unvermeidlich, in einem zweiten Absatz dem Eundesrat die Kompetenz einzuräumen, auf dem Verordnungswege die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um den Geltungsbereich des Gesetzes näher abzugrenzen. Die Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung kann nicht fraglich sein; wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Elemente des Begriffs der Landwirtschaft selbst im Gesetze zu nennen, so müssen sie doch in verbindlicher Weise festgestellt werden. Diese Methode bietet zugleich den Vorteil, der künftigen Entwicklung Eechnung tragen und bei neu erscheinenden Betriebsformen die Frage ihrer Unterstellung unter das Gesetz später entscheiden zu können.

Artikel 2 stellt den Grundsatz auf, dass für die Berggel§iete bei der Durchführung des Gesetzes auf die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen besonders Rücksicht zu nehmen ist. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch anderwärts in der Bundesgesetzgebung und sind in den in unserem Lande genugsam bekannten besondern Schwierigkeiten begründet, mit denen die Bergbevölkerung zu kämpfen hat. Schon die grosse Eingabe des Bauernverbandes vom Jahre 1942 enthielt einen dahingehenden Wunsch, und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der .Bergbauern unterstützte und belegte ihn in der Folge durch nähere Darlegung der Verhältnisse.

Die erste Expertenkommission wies die Bergbauernfrage und die Heimarbeit einem besonderen Ausschuss (H) zu, der sie in Verbindung mit den übrigen Ausschüssen behandelte. Während entsprechende Bestimmungen zunächst in einzelnen Teilabschnitten des Gesetzes standen, gelangte man schliesslich dazu, eine allgemeine Norm in die Einleitung aufzunehmen, der nun für das ganze Gesetz Bedeutung zukommt; überdies ist im einzelnen
auf die Artikel 19, 89, 55, 57, Absatz 3, 94, 103, Absatz 2, und 121 hinzuweisen. In finanzieller Hinsicht fallen zur Ausführung des Artikels 2 beispielsweise in Betracht Zuschläge bei Subventionen, höhere Anbauprämien für Futtergetreide, Frachtbeiträge an den Transport von Nutz- und Zuchtvieh aus abgelegenen Berggebieten, bessere Unterstützung der Viehzuchtgenossenschaften in Berggegenden und, falls der Viehexport gefördert wird, Berücksichtigung vorab der Berggebiete.

Für die notwendige Abgrenzung der Berggebiete ist wiederum eine Verordnung des Bundesrates vorgesehen.

Im weitern weist die Einleitung nur noch zwei Bestimmungen organisatorischer Natur auf, indem für den.Vollzug des Gesetzes den Wirtschaftskreisen

151 ein gewisses Mitspracherecht gesichert wird, entsprechend der schon in Artikel 82, Absatz 8, der Bundes Vorfassung vorgesehenen Möglichkeit. Dies geschieht einmal, in Artikel 8, durch die Bildung einer ständigen Kommission für die L a n d w i r t s c h a f t , der Verordnungen und andere Vollzugsmassnahmen von allgemeiner Bedeutung vor ihrem Brlass unterbreitet werden sollen. Ihre Aufgabe ist also eine begutachtende. Diese Landwirtschaftskommission soll aus höchstens 15 Mitgliedern gebildet werden, und es sind in ihr den Landesverbänden, welche die Hauptgruppen der schweizerischen Wirtschaft zusammenfassen, Vertreter einzuräumen. Die Begutachtung durch die Kommission soll den Behörden ein möglichst zuverlässiges Bild über die in den Wirtschaftskreisen des Landes hinsichtlich bestimmter Fragen herrschenden Auffassungen vermitteln. In diesem Sinne, nicht als reine Interessenvertretung, ist die Zusammensetzung der Kommission gedacht. Dass die Konsumentenschaft ihre Stimme in der Kommission haben muss, sei ausdrücklich hervorgehoben. Auch wird es sich empfehlen, der Wissenschaft den ihr gebührenden Platz einzuräumen. Diese Kommission wird ohne Zweifel berufen sein, eine wichtige Mission zu erfüllen, indem sie den Kontakt der für die Vollziehung des Gesetzes verantwortlichen Behörden mit den Wirtschaftskreisen aufrechterhält.

Der nämliche Gedanke soll noch in anderer Weise verwirklicht werden durch die Bestellung von Fachausschüssen gemäss Artikel 4, die nach Bedürfnis zur Beratung der Behörden in bestimmten Einzelfragen aus Vertretern der jeweilen beteiligten Kreise zu bilden sind. Ihre Zahl ist nicht festgesetzt; sie wird sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Als besonders wichtige, solchen Fachausschüssen zu unterbreitende Massnahmen bezeichnet das Gesetz von vorneherein die Eegelung der Einfuhr sowie die Festsetzung von Eichtpreisen gemäss Artikel 22 und 29. Die von den Ausschüssen unterbreiteten Vorschläge werden den Behörden, ohne sie zu binden, doch wertvolle Aufschlüsse über die Meinung der Fachleute in bestimmten Fragen der Anwendung des Gesetzes vermitteln.

Erster Titel Landwirtschaftliches Bildungs- und Versuchswesen Erster Abschnitt

Das Büdungswesen

Art. 5-15 I«Eine glückliche Gestaltung der Lage unserer Landwirtschaft hat zur Voraussetzung, dass die Grosszahl, die eigentliche Masse der landwirtschaftlichen Bevölkerung, auf den Fortschritt vorbereitet und für denselben empfänglich gemacht wird.» So schrieb die Gesellschaft schweizerischer Landwirte im Jahre

152 1888 in ihrem Gutachten betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund an das Eidgenössische Handels- und Laiidwirtschaftsdepartement.

Angesichts der rapiden Entwicklung des Vorkehrswesens und der Erschliessung überseeischer Produktionsgebiete galt es damals, eine Periode wirtschaftlicher Bedrängnis unseres Bauernstandes zu überwinden. Mehr und mehr erkannte man dabei, dass auch der Bauernstand mit den überlieferten handwerklichen Fertigkeiten allein nicht mehr auszukommen vermochte, sondern zur Überwindung der Schwierigkeiten einer tüchtigen Fachbildung bedurfte; unter veränderten Produktions- und Absatzverhältnissen verlangte die starke, fleissige Bauernhand der geschickten Führung durch einen klaren, beruflich geschulten Geist.

Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund sind bereits damals Bundesbeiträge an das landwirtschaftliche Untersuchungs- und Versuchswesen ausgerichtet worden. Von da an nahmen die landwirtschaftlichen Schulen, die vorher mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, einen erfreulichen Aufschwung.

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft, das den Bundesbeschluss vom Jahre 1884 erweiterte, ermöglichte neben der weitern finanziellen Unterstützung der Fachschulen die Errichtung eigener landwirtschaftlicher Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Von den 36 landwirtschaftlichen Schulen, welche vor der Inkraftsetzung des heute geltenden Gesetzes von 1898 gegründet wurden, sind 23 vermutlich wegen Mangels an genügenden finanziellen Mitteln und ungenügender Frequenz eingegangen. Die 18 Unterrichtsanstalten, welche vor 1894 ins Leben gerufen wurden und heute noch bestehen, sind die folgenden: Strickhof-Zürich (1953), Bütti-Bern (landwirtschaftliche Schule 1860 und Käsereischulo 1887), Lausanne (1870), nachher nach Morges verlegt, landwirtschaftliche Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hc/chschule, Zürich (1871), Sursee-Luzern (1885), Cernier-Neuchâtel (1885), Brugg-Aargau (1887), Châtelaine-Genf (1887), Pérolles-Fribourg (milchwirtschaftliche Schule 1890 und landwirtschaftliche Schule 1891), nachher nach Grangeneuve verlegt, Moudon-Waadt (1889), Ecône-Wallis (1892), aufgehoben nach der Eröffnung von Châteauneuf-Sitten.

Die günstigen Auswirkungen des
Gesetzes von 1893 sind unverkennbar.

Mit einer Ausnahme bestehen alle landwirtschaftlichen Schulen, welche nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen geschaffen wurden und denen der Bund namhafte finanzielle Unterstützungen bewilligen konnte, heute noch.

Gegenwärtig besitzt unser Land 50 landwirtschaftliche Schulen und Spezialschulen, inkl. Filialbetriebe.

In Anbetracht seiner Finanzlage hat sich der Bund unter verschiedenen Malen genötigt gesehen, auch seine Beiträge für das landwirtschaftliche Unterrichtswesen herabzusetzen. Die Entwicklung der Bundessubventionen ergibt folgendes- Bild :

153

1898-1932 1988. . .

1984. . .

1985-1986 1937-1940 1941-1946 1947-1950

50 % 45% 42,5 % 40% 88%

mittlere 86,5 % Ansätze 35% Trotz des prozentualen Abbaues der Unterstützungen haben die jährlichen Beitragssummen wegen der zunehmenden Frequenz und der Errichtung neuer Schulen beträchtlich zugenommen. Sie betrugen 1894 Fr. 138 785 und 1949 rund Fr. l 557 000.

.

Der Besuch der landwirtschaftlichen Schulen geht aus nachstehenden Angaben hervor: 1900

Jahresschulen 124 Winterschulen . 406 Spezialschulen 76 Milchwirtschaftliche Schulen . . 55 661

Zahl der Schüler im Jahr 1910 1920 1930 1940

178 874 44 96 1192

222 1713 36 99 2070

219 1705 106 123 2153

181 2048 179 102 2505

1949

213 2788 204 136 3341

Im gleichen Rhythmus wie die landwirtschaftlichen Schulen, aber wesentlich später, haben sich in 13 Kantonen die 19 bäuerlichen Haushaltungsschulen entwickelt. Ihre Frequenz ist folgende: 1910

1920

1930

1940

1948

46 179 560 608 649 Schülerinnen Das Gesetz von 1893 hat auch zur Entwicklung der Fortbildungskurse und der Spezialausbildung der Käser beigetragen. Diese Unterrichtsmöglichkeiten bestehen heute in 15 Kantonen; ihr Besuch gestaltete sich wie folgt: 1920

1930

1940

1948

Landwirtschaftliche Fortbildungskurse . 170 7852 9150 14 929 Schüler Spezialkurse für Käser .

-- -- 403 692 » Obschon das Gesetz von 1893/1929 den Charakter einer Subventionsordnung trägt, kann nach bald 60 Jahren seines Bestehens eine bemerkenswerte Entwicklung des land- und milchwirtschaftlichen Berufsbildungswesens verzeichnet werden. Dennoch genügen die heutigen gesetzlichen Grundlagen nicht mehr, um den Erfordernissen der Zeit gerecht zu werden. Die Möglichkeiten einer umfassenderen Fachbildung müssen, wie dies in andern Berufen bereits der Fall ist, vermehrt werden. Ohne die gesetzlichen Grundlagen abzuwarten, haben der Schweizerische landwirtschaftliche Verein seit 1931 und später die Fédération des Sociétés d'agriculture de la Suisse romande die bäuerliche Berufslehre, ferner die bäuerliche Berufsprüfung (1948) und darauf (1945) die Meisterprüfung eingeführt.

154

Im Laufe der Vorbereitungen des Bundesgesetzes über das berufliche Bildungswesen hatte die Landwirtschaft ausdrücklich das Begehren gestellt, nicht den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1980 unterstellt zu werden.

Seither haben sich namhafte Wandlungen vollzogen, und es kommt denn auch der Anstoss zum Ausbau des Bildungswesens aus der Praxis.

Die eidgenössischen Versuchsanstalten sind nicht als eigentliche Berufsbildungsstätten zu betrachten. Ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der Wissenschaft und des Versuchswesens blieb jedoch nicht ohne Einfhiss auf die landwirtschaftliche Fachbildung. Ihnen ist eine Eeihe von Erkenntnissen und Lehren zu verdanken, welche der Landwirtschaft direkt und indirekt zugute kamen.

Die Anregung zur Gründung landwirtschaftlicher Versuchsanstalten ging von Privaten oder von den Kantonen aus. Der Bund hat später die bestehenden Stationen übernommen, sie entwickelt und dort, wo es nötig war, vervollständigt.

Die im Jahre 1875 gegründete Samenkontrollstelle Zürich wurde 1878 vom Bund übernommen und zu einer Samenuntersuchungsstation ausgebaut.

Im gleichen Jahr erfolgte die Eröffnung einer schweizerischen agrikulturchemischen Untersuchungsstation, und beide wurden 1914 zur landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Oerlikon vereinigt. Die Versuchsanstalten in Liebefeld-Bern (1901) gehen auf eine bereits 1865 errichtete kantonale ehemische Versuchsstation an der landwirtschaftlichen Schule Eütti-Zollikofen zurück. Im Jahre 1897 erfolgte die Übernahme der kantonalen agrikulturchernischen \mA ein Jahr später der Samenkontrollstation Lausanne, ferner 1902 der interkantonalen Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil durch den Bund. In Lausanne war 1886 auch eine kantonale Weinbauversuchsstation gegründet worden, die im Jahre 1920 ihre Tätigkeit nach Eröffnung der neu geschaffenen schweizerischen Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau einstellte.

II.

In Würdigung der grundlegenden Bedeutung des Bildungswesens war der vorliegende Gesetzesabschnitt Gegenstand einer eingehenden Prüfung im Schoss des Schweizerischen Verbandes der Landwirtschaftslehrer und der Ingenieur-Agronomen. Seine Vorschläge sind vor der Weiterleitung an die Expertenkommission den bäuerlichen Berufsorganisationen und schliesslich auch den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet worden. Alle Kreise
wünschten übereinstimmend, der landwirtschaftliche Unterricht sei tunlichst umfassend zu gestalten, angefangen bei den praktischen Arbeiten im Betrieb bis zu den verschiedenen im bäuerlichen Alltag sich stellenden Fragen technischer und wirtschaftlicher Natur.

Schon im 18. Jahrhundert versuchte die alte ökonomische Gesellschaft von Bern, die Berufsbildung durch Einführung einer Art landwirtschaftlicher Fortbildungsschule zu verbessern. Später ist dieser Gedanke erneut aufgegriffen worden, konnte jedoch wegen der mit Bücksicht auf die eidgenössischeEekruten-

155 prüfung ausgebauten allgemeinen Fortbildungsschule vorderhand nicht verwirklicht werden. Nach dem ersten Weltkrieg wurden in verschiedenen Kantonen, insbesondere im Kanton Bern auf Anstoss von Schulinspektor Dr. h. c.

Bürki in den bäuerlichen Gegenden die allgemeinen Fortbildungsschulen in landwirtschaftliche umgewandelt. Diese bildeten den Ausgangspunkt für den stufenweisen Ausbau eines bäuerlichen Lehrganges, der nun im Landwirtschaftsgesetz verankert werden soll. Heute bestehen folgende Ausbildungsmöglichkeiten : Bäuerliche Berufslehre mit Lehrabschlussprüfung, Vorkurse und bäuerliche Berufsprüfungen, bäuerliche Meisterprüfung, landwirtschaftliche Fortbildungsschule-landwirtschaftliche Mittelschule, Ausbildung zum IngenieurAgronom an der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

Durch den systematischen Ausbau soll, wie für die übrigen Berufsgruppen, eine allgemeine berufliche Ertüchtigung erreicht, aber auch eine genügende Zahl junger und fähiger Leute dem Bauernstand erhalten werden. Mit dem Einbezug der bäuerlichen Berufslehre, der Berufsprüfung und der Meisterprüfung nähert man sich weitgehend dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (AS 48, 789).

III.

Die bäuerliche Berufslehre (Art. 5) bezweckt die Ertüchtigung des jungen Landwirts zu einem für seinen Beruf äusserhch und innerlich fähigen Menschen.

Der Lehrmeister soll neben der rein praktischen Ausbildung auch die Charakterbildung des Lehrlings fördern und ihn zu bodenständiger Denk- und Lebensart erziehen. Die bäuerliche Berufslehre wurde bereits im Jahre 1931 eingeführt und seither allmählich ausgebaut ; sie ist für schulentlassene Burschen im Alter von 15 bis 18 Jahren bestimmt und dauert mindestens zwei Jahre. Bauemsöhne können das eine Jahr im elterlichen Betrieb absolvieren; mindestens ein weiteres Jahr müssen sie aber in einem andern anerkannten Lehrbetrieb arbeiten. Die nützliche Ergänzung der Berufslehre bietet der Unterricht in den landwirtschaftlichen Fortbildungskursen (Art. 6). Die Organisation ist Sache der Kantone, wobei aber für die Unterstützung durch den Bund gewisse Minimalbedingungen erfüllt sein müssen. So ist der fachliche Unterricht in der Eegel einem Ingenieur-Agronomen, der als Wanderlehrer an einer ganzen Anzahl von Schulen unterrichten kann, zu übertragen, während die allgemeinen Fächer von den ortsansässigen Volksschullehrern übernommen werden. Die berufliche Fortbildungsschule verschafft aber auch jenen Schulentlassenen, denen ein Mittelschulbesuch aus irgendwelchen G-iünden versagt bleibt, die wichtigsten, für .die richtige Ausübung des Bauernberufes unerlässlichen Grundbegriffe, Artikel 7 befasst sich mit den eigentlichen Fachschulen der KantoneNeu ist die Möglichkeit der Unterstützung von Schulen, die von landwirtschaftlichen und gemeinnützigen Organisationen ins Lt-ben gerufen werden (wie zum Beispiel die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Weinfachschulen in Lausanne und Wädenswil). Diese Schulen entsprechen einem nachweisbaren

156

Bedürfnis. Weil es aber Spezialschulen sind, von denen eine oder zwei für das ganze Land genügen, ist die Organisation als interkantonale Institute oder solche der Berufsverbände zweckmässig. Die Absolventen solcher Schulen haben das Bedürfnis, sich in einem bestimmten Betriebszweig der Landwirtschaft oder eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes besonders gründlich auszubilden.

Die Ausrichtung von Bundesbeiträgen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Um eine gewisse Einheitlichkeit im Unterricht und ein angemessenes Bildungsniveau zu gewährleisten, müssen die Lehrpläne den vom Bundesrat aufzustellenden Mindestanforderungen entsprechen. Was schliesslich die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Lehrpersonals betrifft, so wird normalerweise für den theoretischen Unterricht das Diplom der landwirtschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule verlangt, und überdies ist den pädagogischen Fähigkeiten der angehenden Landwirtschaftslehrer vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.

Das den landwirtschaftlichen Berufsschulen zugedachte Ausbildungsziel wird in Artikel 8 in den Grundzügen umschrieben. Der junge angehende Landwirt soll für die selbständige Ausübung des bäuerlichen Berufes vorbereitet und zu einem aufgeschlossenen, tüchtigen Menschen erzogen werden. Die ehemaligen Landwirtschaftsschüler sind berufen, in der Praxis voranzugehen, durch gute fortschrittliche Führung der Betriebe ein Beispiel zu geben, aber auch in der Gemeinde und in der weitern Öffentlichkeit nützliche Dienste zu leisten. Je mehr sich die «Ehemaligen» in ihrem Beruf bewähren, um so mehr werden die Fachschulen als Beratungsstellen der Bauern geschätzt und herangezogen.

Die Bestrebungen zur Existenzsicherung in der Landwirtschaft durch Selbsthilfemassnahmen, d. b, durch eine in jeder Hinsicht rationelle Betriebsführung, stellen an den Landwirt hohe fachliche Anforderungen. Die Selbsthilfemassnahmen beschränken sich aber nicht auf die Berufsbildung; sie müssen auch in einer unumgänglichen Produktionsdisziplin zum Ausdruck kommen.

Wichtig ist ferner die Tätigkeit unserer Bauernschulen, die sich auf die Erhaltung bäuerlicher Lebensart und Bodenständigkeit bezieht. Dazu gehört auch die Pflege der bäuerlichen Kultur.

Im Bestreben, die praktische Weiterbildung des bäuerlichen Nachwuchses zu fördern, hatte der
Schweizerische landwirtschaftliche Verein den landwirtschaftlichen Kantonalvereinen im Winter 1942/43 Bichtlinien für die Durchführung der bäuerlichen Berufsprüfung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese Vorarbeiten fanden eine gute Aufnahme, und einige Kantone führten schon im Sommer 1943 Vorkurse und Berufsprüfungen durch. Man erblickt in der Berufsprüfung, die am ehesten mit der Gesellenprüfung im Gewerbe zu vergleichen ist, ein -wirksames Mittel zur Hebung der Berufsfreüde und zur Ertüchtigung.

Heute ist sie bereits in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau eingeführt,

157

Durch die Verankerung dieser Institution im Landwirtschaftsgeseti; (Art. 9 und 10) wird die Unterstützung durch den Bund geordnet, Der Bundesrat ist für den Erlass der allgemeinen Normen hinsichtlich der Zulassung zu den Prüfungen und deren Veranstaltung zuständig; er legt auch die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen und jene für die Verleihung des Fähigkeitszeugnisses fest. Auf diese Weise wird jeder Kanton -- unter Einhaltung einer allgemeinen Richtlinie -- die Berufsprüfungen gemäss seinen besondern Bedürfnissen durchführen können.

Nach Artikel 11 fällt die Meisterprüfung als oberste Stufe der praktischen Berufsausbildung in den Tätigkeitsbereich der anerkannten landwirtschaftlichen Hauptvereine und unter die Aufsicht des Bundes. Wie bei der Berufsprüfung wird der Bundesrat die Vorschriften über die Veranstaltung der Prüfungen, ferner über die an die Bewerber zu stellenden Zulassungsbedingungen, über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und über die Verleihung des Diploms sowie über die Eintragung der Diplominhaber in ein Spezialregister erlassen. Es ist vorgesehen, dass das Diplom zur Führung eines Titels (Landwirt mit Meisterprüfung) berechtigt.

Der Band unterstützt die von den Kantonen geschaffenen oder von ihnen anerkannten landwirtschaftlichen Zentralstellen sowie den landwirtschaftlichen Beratungs- und Inspektionsdienst (Art. 12). Das gleiche gilt für das Kurs- und Vortragswesen.

Die kantonalen Zentralstellen haben sich namentlich während des Krieges, wo die Landwirtschaft im Interesse der Landesversorgung zu sehr intensiver Bewirtschaftung des Bodens und zur vollen Ausnützung aller Produktionsmittel angehalten wurde, bewährt. Diese Stellen sind in den Kantonen das zentrale Organ für einen bestimmten, abgegrenzten Aufgabenbereich, und unter ihrer Leitung besorgen Vertrauensleute in den verschiedenen Gegendon die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit; es kommen ihnen aber auch Funktionen in der Durchführung und Überwachung behördlicher Anordnungen zu. Mit den Fachschulen sind sie berufen, die von den landwirtschaftlichen Versuchsanstalten gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Praxis hinauszutragen.

Der Beratungsdienst erlaubt es, dem Landwirt an Ort und Stelle beizustehen und ihm über Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Zugegebenermassen hat diese Institution
nicht überall im Lande denselben Anklang gefunden. Der technische Berater ist namentlich in der deutschsprachigen Schweiz gut eingeführt, während er in der Westschweiz und im Tessin weniger in Erscheinung tritt. Dieser Umstand ist aber mehr auf die von Gegend zu Gegend wechselnden Verhältnisse als auf die Institution selbst zurückzuführen. Jeder aufmerksame Beobachter wird die grossen Dienste, welche diese Beratungsstellen den Landwirten zu leisten imstande sind, anerkennen müssen,. Im Hinblick auf die Anstrengungen zur Sicherung der bäuerlichen Existenz und der Landesversorgung ist es erwünscht, wenn dia Kantone diese zentralen Auskunfts- und Beratungsstellen ausbauen.

158

in diesem Bahmen kommt dem in Art. 57 näher geordneten Käserei- und Stallinspektionswesen, das dem spezifisch landwirtschaftlichen Beratungsdienst viele Jahre vorausgegangen ist, besondere Bedeutung zu, Wenn die Schweiz in der Käsefabrikation, dank jahrzehntelangen Bemühungen, gegenüber andern Exportländern eine Vorrangstellung erreicht hat, so ist dies sicher neben dem systematischen Ausbau des Stall- und Käsereiinspektionswesens auch den verhältnismässig früh ins Lehen gerufenen Bildungsmöglichkeiten für Käser zuzuschreiben.

Stipendien sollen an Studierende ausgerichtet werden können, die sich für die Laufbahn eines Ingenieur-Agronomen, eines Landwirtschaftslehrers oder eines Kulturingenieurs entschieden haben (Art. 18). Diese Einrichtung soll, wie bisher, tüchtigen und gut ausgewiesenen Leuten, die nicht über genügend Mittel verfügen, Zutritt zum höheren Studium ermöglichen.

Artikel 14 behandelt die für die berufliche Ausbildung jährlich oder einmalig zu gewährenden Beiträge des Bundes. Er umschreibt die Bedingungen zur Bewilligung der Unterstützung und bestimmt ihre Höchstansätze.

Neu in diesem Artikel ist die Möglichkeit, für den Bau oder die VergrÖsserung, nicht aber für Benovationen von Schulgebäuden eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, welche indessen einen Fünftel der Erstellungskosten nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung, die einer analogen im Beruf sbildungsgesetz von 1930 entspricht, soll namentlich finanziell schwächeren Kantonen die Erstellung unentbehrlicher landwirtschaftlicher Schulen erleichtern.

IV.

Eingehend wurde die Frage erörtert, ob im neuen Gesetz nicht auch Bestimmungen über die Förderung der bäuerlichen hauswirtschaftlichen Bildung aufgenommen werden sollen, wie das von den interessierten Landfrauenorganisationen befürwortet wurde. Grundsätzlich sollen für die bäuerlichhauswirtschaftliche Ausbildung ähnliche Förderungsmassnahmen des Bundes gelten wie für die Bauernsöhne. Die bäuerlichen hauswirtschaftlichen Schulen und die für die weibliche Jugend bestimmten Kurse und Vorträge wurden schön bisher auf Grund des Artikels 53 des Berufsbildungsgesetzes vom 26. Juni 1930 unterstützt; eine bundesrätliche Verordnung darüber steht in Aussicht. Dazu kommt aber die ebenfalls unerlässliche Ausbildung dei weiblichen bäuerlichen Jugend und der Bäuerinnen in den
landwirtschaftlichen Obliegenheiten (wie Geflügelzucht, Schweinezucht, Gemüsebau), die nach ähnlichen Grundsätzen gefördert werden soll, wie sie in den Artikeln 5 bis 12 und 14 des vorliegenden Entwurfs niedergelegt sind, In diesem Sinne schafft Artikel 15 des Entwurfs die notwendige Ergänzung zu Artikel 53 des Berufsbildungsgesetzes.

Was die Spezialschulen für Gemüse- und Gartenbau (z. B. OhatelajneGenf, Öschberg-Bern und Chateauneuf-Wallis) anbetrifft, so ist bis anhin die Unteistützung auf Grund des Landwirtschaftsgesetzes erfolgt. Da die Berufsbildung der Gärtner durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 geordnet wird,

159 sind die Lehrprogramme dieser Schulen sowie die Prüfungen den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes anzupassen.

V.

Die Beiträge des Bundes für die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen beliefen sich bisher jährlich auf ungefähr 200 000 Franken, bei einem Gesamtaufwand für das landwirtschaftliche Bildungswesen von ca. 1,4 Millionen Franken. Bedeutende Mehrausgaben wird das neue Gesetz nicht bringen; immerhin ist im Laufe einer längern Entwicklung eine gewisse Erhöhung zu gewärtigen. Bei den land- und alpwirtschaftlichen Winter- und Jahresschulen lässt sich zurzeit eine gewisse Sättigung feststellen, und der Mangel an Arbeitskräften hat eher zu einem Bückgang der Schülerzahl beigetragen. So steht auch die Errichtung einer grössern Zahl neuer Schulen für die nächsten Jahre nicht in Aussicht. Während der landwirtschaftliche Kurs- und Vortragsdienst bereits gut ausgestaltet ist, dürfte die Betriebsberatung ganz allgemein und für verschiedene Zweige (z. B. Tierzucht) im besondern vermehrte Bedeutung erhalten. Die Berufs- und Meisterprüfungen, die Stipendien an Studierende und die Weiterbildung von Lehrkräften spielen hinsichtlich des finanziellen Aufwandes eine untergeordnete Eolle.

Zweiter Abschnitt

pas Versuchswesen Art. 16 und 17 Das Kapitel über das landwirtschaftliche Versuchswesen betrifft im wesentlichen die eidgenössischen Versuche- und Untersuchungsanstalten (Art. 16), deren Ausstattung sowie die ihnen angegliederten Gutsbetriebe. Es bestehen heute folgende eidgenössische Anstalten; 1. Eidgenössische landwirtschaftliche Versuchsanstalt Oerlikon-Zürich; 2. Eidgenössische agrikulturchemische Anstalt Liebefeld-Bern; 8. Eidgenössische milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt LiebefeldBern; 4. Gutsverwaltung der eidgenössischen Versuchs- und Untersuchungsanstalten Liebefeld-Bern; 5. Eidgenössische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil; 6. Station fédérale d'essais viticoles et arboricoles, Lausanne, mit Unterstation in Châteauneuf-Sitten; 7. Etablissement fédéral de chimie agricole) Lausanne, Montagibert; 8. Etablissement fédéral d'essais et de contrôle de semences, Lausanne, MontCalme.

160

Aus Gründen der administrativen Vereinfachung und im Interesse der tunlichsten Ausnützung der vorhandenen Einrichtungen und der Zusammenarbeit des wissenschaftlichen Personals ist eine Vereinigung der unter Ziffer 6 und 7 aufgeführten Institute beabsichtigt, die übrigens heute schon unter der gleichen Leitung stehen.

Die Versuchsanstalten verteilen sich territorial auf die West-, Zentralund Ostschweiz, was, abgesehen von der geschichtlichen Entwicklung, seine innere Begründung hat. Die landwirtschaftliche Betriebsführung unterliegt, entsprechend den klimatischen und topographischen Verhältnissen deutlichen Unterschieden, denen sowohl bei der Problemstellung als auch bei der praktischen Nutzanwendung der Versuchsergebnisse Eechnung zu tragen ist. Die Arbeit der Versuchsanstalten bezog sich von Anfang an auf zwei Hauptrichtungen, nämlich auf die Hilfsstoffkontrolle einerseits und die Versuchstätigkeit andererseits. Die Hauptaufgabe dieser Institute, deren Tätigkeit das Gebiet der angewandten Naturwissenschaften beschlägt, liegt in der gründlichen wissenschaftlichen Erforschung wichtiger landwirtschaftlicher Produktionszweige.

Über die bisherigen Leistungen der Versuchsanstalten lässt sich auf knappem Eaum schwer berichten. Es genügt hier, hervorzuheben, dass das fruchtbare Wirken dieser Institute im hohen Stand der landwirtschaftlichen Technik unseres Landes augenfällig zur Geltung kommt; ganz besonders aber war dies der Fall, als während des zweiten Weltkrieges die pflanzliche Produktion in kürzester Zeit und unter erschwerten Bedingungen zur Sicherstellung der Volksernährung stark ausgedehnt werden musste. Der Aufgabenkreis der landwirtschaftlichen Versuchsanstalten wird sich nie erschöpfen. Immer stellen sich neue Probleme. So bedingte in den letzten Jahren namentlich die Erfor. schung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen und die Entwicklung geeigneter Bekämpiungsmethoden eine ständige Vermehrung des Personalbestandes und der Einrichtungen.

Neu ist die Möglichkeit, den Instituten der landwirtschaftlichen und kulturtechnischen- Abteilungen der ETH Aufgaben und SpezialUntersuchungen zu übertragen und deren Ausführung zu unterstützen. Diese Abteilungen sind heute so ausgestattet, dass sie gerade in bezug auf Grundlagenforschungen den Versuchsanstalten ihre Arbeiten erleichtern können. Die
Beitragsleistung unter dem Titel des Landwirtschaftsgesetzes soll aber nur in Verbindung mit speziellen Aufträgen in Betracht kommen.

In gleicher Weise ermächtigt Artikel 17 den Bund, die Arbeiten von Vereinigungen und kantonalen Zentralstellen (zum Beispiel des Instituts für Landmasehinenwesen und Arbeitstechnik und der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaues) finanziell zu unterstützen, sofern die Arbeitsprogramme der Koordinierung durch die eidgenössischen Versuchsanstalten und der Abteilung für Landwirtschaft unterliegen. Diese Anordnung soll zu Forschungsarbeiten anregen und wiederum die Versuchsanstalten entlasten.

161 Die landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungstätigkeit in den Instituten des Bundes und der Kantone ist im Verlaufe der letzten 20 Jahre stark ausgebaut worden; die Anforderungen, die an sie gestellt werden, sind nach wie vor im Zunehmen begriffen. Jede Steigerung der Produktionsintensität führt in der Hegel auch zu nachteiligen Nebenwirkungen, und es bedarf jeweils einlässlicher Forschungen und Untersuchungen, um diesen begegnen zu können.

Wesentlich sind aber namentlich die Bestrebungen zur Verbesserung der Qualität. Bei vielen Arbeiten ist den Besonderheiten der verschiedenen Landesgegenden ebenfalls Rechnung zu tragen. Seit längerer Zeit liegt insbesondere vom Kanton Tessili ein Begehren vor, dort eine Unterstation für das pflanzenbauliche Versuchswosen zu errichten. Angesichts der unbestrittenen Bedeutung der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit wird eine allmähliche Ausgabenvermehrung um vielleicht 10 bis 20 % zu verantworten sein.

Zweiter Titel Wirtschaftliche Bestimmungen

Art. 18-29 I.

Die Entwicklung der Landivirtschaft bis Ende der zwanziger Jahre

In kurzer Zeit hat sich die Schweiz, deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Struktur bis weit ins 19. Jahrhundert hinein agrarisch gebheben war, zum ausgesprochenen Industriestaat entwickelt. Um das Jahr 1800 lebten in don 11 Ortschaften mit über 5000 Einwohnern insgesamt 110000 Personen; das waren 6 % der auf 1,67 Millionen geschätzten Gesamtbevölkerung. Noch im Jahre 1850 gab es in der Schweiz erst 8 städtische Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern, die insgesamt 154 000 Einwohner oder 6,4 % der Gesamtbevölkerung auf wiesen. Die Landwirtschaft machte etwa die Hälfte der Bevölkerung aus; sie stellte auch den gleichen Anteil der Berufstätigen. Nach der letzten Volkszählung von 1941 hingegen lebten in den auf 107 angewachsenen Orten mit über 5000 Einwohnern 45 % der Bevölkerung von nahezu 4,8 Millionen; der Landwirtschaft gehörten damals 19 % der Berufstätigen oder 28% der Bevölkerung an. Seither hat sich die Industrialisierung und Verstädterung noch verschärft.

Dass diese Entwicklung grosse Gefahren in sich birgt, ist allgemein anerkannt und in der Öffentlichkeit schon so oft und eingehend diskutiert worden, dass wir hier nicht näher darauf eintreten müssen. Immerhin verlief diese radikale Umstellung ohne langandauernde und schmerzhafte Anpassungsprozosse. Der Niedergang der einst als bäuerlicher Nebenerwerb blühenden

lt>2

Heimindustrie hatte wohl dort, wo sie stark verbreitet war, einen Beschäftigungsausfall und eine Notlage zur Folge, doch konnte die aufstrebende Fabrikindustrie die frei gewordenen Arbeitskräfte rasch aufnehmen. Die Bevölkerungsvermehrung und die Hebung des Wohlstandes breiter Massen, die Berufsumschichtung und die Verstädterung sowie der lebhafter werdende Fremdenverkehr steigerten zudem den Nahrungsmittelbedarf gewaltig, so dass die Nachfrage der Produktion ständig vorausging und die Bauern für ihre Produkte schlanken Absatz fanden.

Von dieser guten Konjunktur konnten sie allerdings nicht lange Nutzen ziehen. Seit der Mitte der 1870er Jahre verschlechterte sich die Lage der Landwirtschaft rapid. Die Verbesserung der Verkehrsmittel und der Verkehrswege ermöglichte es, die Frachtkosten und die Transportzeiten um ein Vielfaches zu senken, und erlaubte den Import billiger Nahrungsmittel aus immer weiter abgelegenen Gebieten. Der fremden Konkurrenz erlag zuerst der Ackerbau.

Der Einfuhrüberschuss von Brotgetreide stieg von 1,15 Millionen Zentner im Durchschnitt der 1850er Jahre auf 2,9 Millionen Zentner im Jahre 1886 und auf 4,2 Millionen Zentner im Jahre 1896, von Mehl von 150 000 auf 255 000 und 408 000 Zentner. In der gleichen Zeit fiel der Weizenpreis je Zentner von Fr. 35 auf Fr. 21.50 und dann auf Fr. 18.83. Die Getreideanbaufläche, die Mitte des vorigen Jahrhunderts rund 300000 Hektaren betragen hatte, ging bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges auf ca. 100 000 Hektaren zurück. Die Marktproduktion von Brotgetreide war im damaligen Zeitpunkt nur noch ganz unbedeutend. Neben den Ackerfrüchten wurden auch andere Konkurrenzprodukte unserer Landwirtschaft in steigendem Masse eingeführt: Wein, Obst, Gemüse, Schlachtvieh, Fleisch, Butter und Eier. Gleichzeitig stiessen die Exportprodukte Käse und Zuchtvieh auf immer grössere Zollschranken.

Zu den Absatzschwierigkeiten und den Preiszusammenbrüchen gesellten sich dann noch höhere Auslagen für Löhne und Zinse, verursacht durch das wachsende Bedürfnis der Industrie an Kapital und Arbeitskräften.

Während sich die Industrie, in ihrer Entfaltung nun nicht mehr durch die Möglichkeiten der inländischen Nahrungsmittelproduktion begrenzt, immer stärker entwickelte, so dass ihr recht bald die eigenen Bevölkerungsüberschüsse nicht mehr genügten und in steigendem
Masse fremde Arbeitskräfte herangezogen werden mussten, kam die Landwirtschaft in eine immer schwierigere Lage, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht mehr retten konnte. Wohl wurde die Produktion in vermehrtem Masse umgestellt auf Erzeugnisse, für welche die natürlichen Voraussetzungen am günstigsten lagen und die auf dem Weltmarkt konkurrieren konnten: Zuchtvieh, Käse und Kondensmilch. Aber das genügte nicht. Die Bauern verlangten deshalb Schutz vor der fremden Konkurrenz, ferner eine Intensivierung der bisherigen und neue staatliche Förderungsmassnahmen (vermehrte Unterstützung des Bildungs- und Versuchswesens, der Tierzucht, der Bodenverbesserungen, der Versicherung gegen Elemeutarschäden usw.) sowie eine Herabsetzung des Zinsfusses.

163

Die Forderungen auf Zollschutz stiessen vorerst bei den meisten übrigen Wirtschaftsgruppen auf starken Widerstand. Zollsohutz erhielt die Landwirtschaft erst, als die Schweiz angesichts der Haltung der sie umgebenden Grossstaaten ihre traditionelle Freihandelspolitik einer Bevision unterziehen musste und sich in den eidgenössischen Bäten durch die Verbindung der Interessen des Gewerbes, der Landwirtschaft und des kampfzöllnerisch eingestellten Teils der Grossindustrie eine schutzzöllnerische Mehrheit gebildet hatte. Die Begehren auf vermehrte agrarpflegliche Massnahmen erfüllten der Bundesbeschluss vom 27. Juni 1884 und später das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1898 betreffend die Förderung der Landwirtschaft. Die Umstellung der Produktion geht aus der nachfolgenden Aufstellung hervor: Getreidefläche ha

Mitte der 1850er Jahre. . .

» » 1880er » . . .

» » 1890er » . . .

1905/1906

300000 240000 200000 134 000

Kindvleh Stück

900000 1212000 1807000 l 500 000

Schweine Stück

290000 895000 567000 549 000

Diese Umstellung ging nicht reibungslos vor sich. Mancher Betrieb kam um jene Zeit unter den Hammer. In der Folge ist auch die gemeinsame Selbsthilfe stark ausgebaut worden. Nach Erhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariats bestanden 1910 rund 6500, 1920 über 11 000 und 1940 insgesamt 17 584 land- und forstwirtschaftliche Vereinigungen, darunter rund 10 000 Genossenschaften mit über 400 000 Mitgliedern. Die erwähnte Strukturwandlung der Landwirtschaft hatte aber den ernährungswirtschaftlich eminenten Nachteil, dass wir für vegetabilische Nahrungsmittel immer mehr vom Ausland abhängig wurden. Im Jahre 1870 deckte die inländische Produktion den Eiweissund den Fettbedarf der Bevölkerung zu etwa drei Vierteln. Dieses Anteilsverhältnis hat sich bis zum zweiten Weltkrieg nicht verändert. Hingegen entstand in der Ernährtmgsbüanz bei Kohlehydraten eine ständig grösser werdende Lücke. 1870 betrug der Anteil der einheimischen Landwirtschaft am Kohlehydratbedarf noch 70 %. Er sank dann ab bis auf 86 % im Durchschnitt der Jahre 1934-1986. Von 1939-1945 konnte er durch das Anbauwerk wieder auf 69 % gesteigert werden. Das war eine bedeutende Leistung, wenn man die inzwischen stark gestiegene Bevölkerungszahl in Eechnung stellt.

Die durch die überseeische Konkurrenz ausgelöste grosse westeuropäische Agrarkrise flaute gegen Ende des Jahrhunderts wieder ab. Die Nachfrage nach Agrarprodukten lief infolge der starken wirtschaftlichen Expansion allmählich wieder der Produktion voraus, so dass sich die Preise auf dem Weltmarkte erholen konnten. Eine vermehrte Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Begehren in der auswärtigen Handelspolitik und die erwähnten internen Förderungsmassnahmen trugen, neben der Selbsthilfe, das ihrige dazu bei, die Verhältnisse zu verbessern.

104

Kurz vor dem ersten Weltkriege wurde aber die Lage der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wiederum kritisch. Während der Kriegszeit 1914-1918 hatten die Bauern, von den Schwierigkeiten am Anfang abgesehen, keine Absatzsorgen. Hingegen brachte die Kriegskonjunktur als ungesunde Nebenerscheinung eine starke Steigerung der Güterpreise, die nachher manchem Landwirt zum Verhängnis geworden ist.

Schon bald nach dem Waffenstillstand von 1918 kam die Landwirtschaft erneut in eine Notlage. Die Einfuhr von Konkurrenzprodukten stieg rasch an; anderseits stockte der Export von Käse und Zuchtvieh infolge der Währungszerrüttung und des Eückgangs der Kaufkraft in weiten Gebieten des Auslandes.

Innert kurzer Zeit brachen die Preise für die landwirtschaftlichen Produkte zusammen. Der Produzentenmilchpreis fiel 1922 von 86 auf 19 Eappen hinunter. Auf den Viehbeständen ergaben sich enorme Verluste.

Die Landwirtschaft hatte sich von diesen Schlägen noch nicht erholt, als sich auf dem internationalen Markt eine neue, noch viel schlimmere Krise ankündigte. Schon 1927 zeigten sich erneut Absatzschwierigkeiten beim Käse, die eine allmähliche Umstellung der Milchverarbeitung auf Butter erforderten.

Auch der Viehexport erlitt Eüokschläge. Der allgemeine Preiszusammenbruch auf dem Weltmarkte, der 1929 begann, verschlechterte dann die Lage. Hatte die erste grosse Agrarkrise in den 1880er Jahren vornehmlich den Ackerbau getroffen, so wurde nun in erster Linie die viehwirtschaftliche Produktion notleidend. Wie stark unser Export in Milchprodukten zurückging, zeigen folgende Zahlen : Ausfuhr von: 1927 1984.

q .

334 928 170 492

Käse

· MÎII.ÏT.

109,5 34,7

Kondensmilch

q 368 476 59 888

um.Fr.

44,8 5,1

Im Jahre 1913 sind 861 290 Zentner Käse exportiert worden. Diese Ausfuhrmenge wurde in der Zwischenkriegszeit nicht mehr erreicht. In vielen Gebieten konnte unser Käse nicht mehr abgesetzt werden, weil dort die Produktion, durch den Krieg begünstigt, sehr stark zugenommen hatte und nun geschützt wurde. Anderseits traten die Länder der südlichen Hemisphäre als neue Konkurrenten auf, die uns namentlich auf dem englischen Markt verdrängten. Kondensmilch exportierten wir im Durchschnitt der Jahre 1906-1918 387 376 Zentner. 1928 erreichte die Ausfuhr den bisher höchsten Stand von 378 092 Zentner. 1932 verlegte der wichtigste Betrieb der Milchkonservenindustrie den grössten Teil seiner Produktion ins Ausland. Der Anteil der Milchsiedereien an der Verarbeitung von Milch sank von einst 10-12 % auf unter 1% %..1922 musste der Bund zugunsten der Milchproduzenten intervenieren, insbesondere zur Belebung des Absatzes von Käse. Im gleichen Jahre richtete er Beiträge zur Förderung des Viehexportes sowie zur Beschaffung und Verbilligung von Futtermitteln für notleidende Landwirte aus und stellte den

165 Kantonen einen Kredit für niederverzinsliche Darlehen zuhanden der Weinbauern zur Verfügung, die durch die Unverkäuflichkeit der Ernte in Bedrängnis gekommen waren. Es sei auf den Bundesbeschluss vom 7. April 1922 betreffend die Hilfsaktion für die schweizerischen Milchproduzenten (AS 38, 382) und auf den Bundesbeschluss vom 12. Oktober 1922 betreffend eine ausserordentliche Bundeshilfe für die schweizerische Viehhaltung (AS 38, 528) verwiesen. Der Bundesbeschluss vom 28, September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft (AS 44, 720) räumte dem Bundesrat einen Kredit von 10 Millionen Pranken ein zur Förderung der Butterproduktion, zur Hebung des Viehabsatzes, für Notstandsaktionen zugunsten von Klein-, Berg- und Weinbauern sowie zur Unterstützung einzelner Betriebszweige, insbesondere zur rationellen Verwertung von Obst, Gemüsen und Erzeugnissen der Nutzgeflügelhaltung. Gleichzeitig ermächtigte er den Bundesrat, im Bahmen eines Kredites von 8 Millionen Pranken den Kantonen niederverzinshche, kurzfristige Darlehen zuhanden notleidender Landwirte zur Verfügung zu stellen für die Anschaffung von Saatgut, Düngemitteln, Futtermitteln, Vieh und zu andern Aufwendungen zwecks Aufrechterhaltung und normaler Bewirtschaftung der Betriebe.

II.

Die kritischen dreissiger Jahre Nach Ausbruch der weltumspannenden Krise mussten die Schutzmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft intensiviert und auf alle Produkte ausgedehnt werden. Man suchte der Krise namentlich entgegenzuwirken durch entsprechende Begelung der Einfuhr (mengenmässige und zeitliche Beschränkung des Imports, Preis- und Zollzuschläge usw.), Förderung des Exports, Absatz- und Preissicherungsmassnahmen und Produktionsregulierungen, um damit das Missverhältnis zwischen Gestehungskosten und Preisen soweit wie möglich zu korrigieren. Diese allgemeinen Massnahmen mussten dann ergänzt werden durch eine Wiederholung der schon 1922 eingeleiteten individuellen Kredithilfe für notleidende Bauern und durch betreibungsrechtliche Schutzvorkehren. Die Intervention erfolgte auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung (Getreideordnung, Alkoholgesetzgebung) sowie durch Notrechtserlasse.

Bisher hatte sich der Bund im allgemeinen auf die finanzielle Unterstützung der Bestrebungen der Kantone und privater Organisationen zur Förderung der Landwirtschaft beschränkt. Schon in den zwanziger, besonders aber in der Krisenzeit der dreissiger Jahre rnusste er unter dem Druck der Verhältnisse seine Agrarpolitik anders ausrichten, nach und nach auf die Gestaltung der Produktion Einfluss nehmen und Massnahmen zur Preis- und Absatzsicherung in wichtigen bäuerlichen Betriebszweigen treffen. Was die Getreideordnung und die Alkoholgesetzgebung anbelangt, wo dieser Weg zuerst beschritten worden ist, sei immerhin bemerkt, dass diese beiden wichtigen Gesetze nicht nur der Landwirtschaft wegen erlassen worden sind, sondern dass hierfür vor allem Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

13

166

volkshygienische, fiskalische und ernährungswirtschaftliche Gründe massgebend waren.

Im Vordergrund der staatlichen Intervention stand der Milchmarkt.

Hier nrasste von 1927 an ständig in steigendem Ausmass und mit recht verschiedenen Mitteln interveniert werden, um einen Preiszusammenbruch und ein Chaos zu verhindern. Zuerst unterstützte der Bund die vermehrte Butterp r o d u k t i o n . Die Zuschüsse waren in erster Linie zur Deckung der Ausfälle bestimmt, die dem Zentralverhand schweizerischer Milchproduzenten aus der Garantie des Butterpreises entstanden (BB vom 27. Juni 1927, AS 48, 217; BB vom 28. September 1928, AS 44, 720, und BB vom 17. Juni 1980, AS 46, 894). Als diese Hilfe angesichts des Zusammenbruchs der Butterpreise auf dem Weltmarkte nicht mehr ausreichte, wurde der Import von Butter und Schweineschmalz und später auch von butterhaltigen Kochfetten mit Zollzuschlägen belegt (BEB vom 6. August 1929, AS 45, 361 ; BEB vom 26. August 1930, AS 46,485; BEB vom 27. Januar 1931, AS 47,142). Durch Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1982 (AS 48,117) wurde sodann die Buttereinfuhr beschränkt, bewilligungspflichtig erklärt, zentralisiert und grundsätzlich der aus den bisherigen Butterimporteüren gebildeten «Schweizerischen Zentralstelle für die Butterversorgung (BUTYEA)» übertragen, die u. a, die Verpflichtung übernehmen musste, «Inlandbutter von entsprechender Qualität zu den in Anpassung an den Milchpreis vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgesetzten Preisen zu erwerben». 1988 ist die Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten und Ölfrüchten auf Grund der Importmengen von 1932 kontingentiert worden (BEB vom 29. September 1933, AS 49, 791) und mit Wirkung ab 1. Juli 1935 folgten Preiszuschläge auf Speiseölen, (ausgenommen Olivenöl) und Ölfrüchten. Gleichzeitig wurde das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, auf Importen vpn Olivenöl, andern Speiseölen und Ölfrüchten, die über die zugeteilten Kontingente hinausgingen, Zuschläge zu erheben. Auf die Belastung der Speisefette, denen Butter beizumischen war, wurde verzichtet (BEB vom 25. Juni 1935). Vom 1. Januar 1936 hinweg wurden dann die heute noch bestehenden Preiszuschläge auf Speiseölen und auch auf Speisefetten -- da der Butterbeimischungszwang bald darauf aufgehoben worden war --· sowie den zu ihrer Herstellung
nötigen Eohstoffen und Halbfabrikaten gestützt auf die Finanzordnung erhoben (Art. 50 des Finanzprogramms vom 31. Januar 1986, AS 52, 84; abgelöst durch Art. 44 des BB vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushalts, AS 54, 966). Diese Zuschläge sind verschiedene Male herauf- und herabgesetzt worden. Wir verweisen im übrigen auf die Botschaft vom 24, Februar 1939 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die Landwirtschaft (BEI 1989,1, 288), wo eine zusammenfassende Darstellung des Fettproblems gegeben wird (S. 280 bis 289).

Durch Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932 (AS 48, 88) ist der Zollansatz für Hartkäse in Laiben, Schachtelkäse, Blockkäse und Schabzieger von 20 auf 80 Franken je Zentner erhöht und mit Bundesratsbeschluss vom

167 2. Oktober 1984 (AS 50, 679) die Einfuhr von Weich- und Hartkäse kontingentiert worden. Der K ä s e e x p o r t wurde durch Beiträge unterstützt. Um der weitem Erhöhung der Viehbestände entgegenzuwirken und den Milchmarkt zu entlasten, wurde die E i n f u h r von F u t t e r m i t t e l n mit Moll- und später mit Preiszuschlägen belegt, kontingentiert, zentralisiert, gleichzeitig aber auch in den Dienst der Ausfuhr gestellt. Die Zuschläge passte man den jeweiligen Bedürfnissen des Marktes an. Die im Inland gewerbsmässig hergestellten Futtermittel sowie die Nebenerzeugnisse der Müllerei, der Bierbrauerei und der 01fabrikation wurden mit einer Abgabe belastet, die der Verteuerung der fremden Futtermittel entsprach. Für die Durchführung dieser Massnahmen wurde die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) geschaffen.

In der Folge erwiesen sich auch binnenwirtschaftliche Massnahmen zur Marktregulierung als notwendig. Die Viehbestände mussten der betriebsund landeseigenen Futtergrundlage angepasst werden. Zu diesem Zwecke durfte die Abgabe von Kraftfutter während der Zeit der Dürrfütterung ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Die Abteilung für Landwirtschaft erhielt die Ermächtigung, die nähern Bestimmungen aufzustellen und von Fall zu Fall eine Eeduktion übersetzter Viehbestände anzuordnen. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seine Sektionen wurden zudem eingeladen, «die Milchlieferungen in ihrem Einzugsgebiet nach Bedarf und in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse zu kontingentieren» (BRB vom 6. Mai, 29. Juni und vom 2. September 1982, AS 48, 222, 309 und 409; BEB vom 27. März 1988, AS 49,184; BB vom 13. April 1933, A8 40, 243 ; VO vom 28. April 1933, AS 49, 263). Die Verbände beschränkten in der Folge die Preisgarantie für Milch auf eine bestimmte Produktionsmenge und staffelten die Abzüge in der Eegel nach der Höhe der darüber hinausgehenden eingelieferten Menge. Die Kontingentierung, die auf den I.Mai 1986 aufgehoben worden war, erwies sich aber vom 80. April 1938 hinweg. wiederum als notwendig. Diesmal stellte der Bund selbst die für die Kontingentierung notwendigen Vorschriften auf (VO des Bundesrates vom 25. April 1988, AS 54,189, und Verfügung des EVD vom 22. August 1938, AS 54, 417).

Der Bund befasste sich anderseits aber auch mit der
Hebung des Verbrauchs von Milch und Milchprodukten. Schon der Bundesbeschluss vom 18. April 1988 (AS 49, 243) enthielt eine diesbezügliche Bestimmung (Art. 6, Abs. 1). Der Bundesbeschluss vom 28. März 1934 (AS 50, 247) ging dann in dieser Richtung noch einen Schritt weiter. Sein Artikel 8, Absatz l, lautete: «Der Bundesrat kann alle nötigen Anordnungen treffen, die geeignet sind, den Verbrauch von Milch, Milcherzeugnissen und inländischen Fetten zu steigern.» Gestützt darauf ordnete der Bundesrat die bereits erwähnte obligatorische Beimischung inländischer Butter in fremde Speisefette an (VO vom 18. Juli 1934, AS 50, 567). Diese Massnahme ist mit Wirkung ab 16. Februar 1986 allerdings wieder aufgehoben worden (BEB vom 11. Februar 1936, AS 52, 82). Am I.Februar 1985 begann der Zentralverband schweizerischer Milch-

168

Produzenten mit der Abgabe von verbilligter, eingesottener Butter, zwecks Liquidation der zu gross gewordenen Buttervorräte. Diese Aktion wurde vom Bund durch Beiträge unterstützt. Die dazu nötigen Mittel wurden durch eine weitere Belastung der Futtermittel beschafft (BEB vom 28. Februar 1934 und Botschaft über die Bundeshilfe für die Milchproduzenten vom 22. Februar 1935, BB1 1935, I, 122). Im Milchjahr 1984/85 (Botschaft vom 9. Februar 1937, BEI 1937, I, 317) gab die Käseunion zu Lasten des Garantiefonds des Zentral Verbandes in grösserm Umfange auch verbilligten Käse ab. Verbilligte Milch für Minderbemittelte und Arbeitslose kam hingegen nicht viol zum Verkauf. Den gleichen Zweck verfolgten Artikel 7, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1989 (AS 55, 578), der dem Bundesrat die Befugnis erteilte, «gegen den Absatz von Margarine und ähnlichen Produkten sowie von Bahm aus Ersatzstoffen beschränkende Massnahmen zu treffen», sowie die Vorschrift, für die Fütterung der Zuchttiere und für die Kälbermast Vollmilch zu verwenden, ferner das Vorbot des Vertriebs und der Verfütterung von Milchorsatzfutterraitteln und endlich die Verpflichtung der Inhaber von Schweinezuchtund Mastbetrieben zur Verwendung von Molkereiabfällen und der Milchlieferanten zu deren Bücknahme und Verfütterung, wo das bis dahin gebräuchlich war (VO vom 6. August 1935, AS 51, 564).

In diesem Zusammenhang sind auch die vielen Massnahmen zur Förderung . der Qualitätsproduktion (wie Förderung der Käserei- und Stallinspektionen, Lebensmittolpolizei, Verpflichtung der Produzenten auf das Milchlieferungsregulativ; vgl. Botschaft vom 25. Oktober 1932, BEI 1982, II, 667) und zur Verbesserung, Vereinfachung und Verbilligung des Trinkmilchvertriebs zu erwähnen. Der Bundesbeschluss vom 13. April 1933 (AS 49, 248) übertrug dem Bundesrat die Aufsicht über den Milchhandel und die Milchverwertung und ermächtigte ihn, «Vorschriften über die Milchverteilung an den Konsumorten und über die Vermittlungskosten zu erlassen sowie die Herabsetzung übertriebener Handelsspannen anzuordnen». Durch die Verordnung vom 28. April 1988 (AS 49, 268) wurde die Eröffnung neuer Milchverkaufsgeschäfte vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht und bewilligungspflichtig erklärt. Die Verordnung vom 27. April 1984 (AS 50, 821) stellte den direkten Verkauf
von Milch aus eigener Produktion an Kunden den Milchverkaufsgeschäften gleich. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erhielt gleichzeitig die Befugnis, weitere Vorschriften über den Milchhandel aufzustellen. Die Verordnung vom 27. April 1934 (AS 50, 321) ermächtigte die Abteilung für Landwirtschaft, von Fall zu Fall Massnahmen zu treffen, «um die gestörte Quartiereinteilung für die Bedienung der Kundschaft mit Milch auf einzelnen Konsumplätzen wieder herzustellen» oder sie nach Anhören der Gemeindebehörden sowie von Vertretern des Milchhandels und der Milchproduzenten von sich aus anzuordnen. In Artikel 7, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 18. März 1937 (AS 53, 159) wurde der Bundesrat beauftragt, «in Verbindung mit Kantons- und Gemeindebehörden Anordnungen zu treffen, um den Vertrieb der Konsummilch im Sinne einer Kosteneinsparung zu ratio-

169 Hausieren ». In der Folge bat eine Stadienkommission dieses Problem eingehend geprüft (vgl. die Botschaften vom 9. Februar 1987, BEI 1987,I, 826, und vom 22. Februar 1988, BEI 1938, I, 144).

1 Um gefährliche Marktstörungen zu vermeiden und Aussenseiter gleich zu behandeln wie die Mitglieder der Milchproduzentengenossenschafton sowie um die Durchführung der behördlichen Massnahmen über die Produktion, die Verwertung und den Absatz von Milch und Milchprodukten zu sichern, erwies sich noch eine ganze Eeihe anderer organisatorischer Massnahmen als notwendig. Zum Zwecke des Preisausgleichs für die technisch zu verarbeitende Milch wurde gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1932 (AS 48, 836) auf jedem Kilo Konsummilch eine Abgabe von einem Bappen (der sogenannte Krisenrappen) erhoben. Diese Abgabe hatten auch die nicht organisierten Selbstausmesser sowie die Importeure von Konsummilch zu entrichten (Verfügung des EVD vom 17. Oktober 1938, AS 49, 865). Der Bundesrat hatte das Becht, die Abgabe auf 2 Bappen zu erhöhen. Vom 1. Mai 1984 an ist sodann neben dem Krisenrappen auf der Konsummilch «zum Ausgleich der Kosten der Kegulierung der Konsummilchversorgung durch die-Milchverbände und deren Sektionen» eine weitere Abgabe von 2 Bappen erhoben worden, die ab 15. Januar 1985 auch auf importierter Konsummilch (Verfügung des EVD vom 7. Januar 1935, AS 51, 22) und ab I.Februar 1935 von den nichtorganisierten Milchproduzenten zu zahlen war (BB vom 28. März 1984, AS 50,247 ; VO vom 28. April 1933, AS 49, 268; Verfügung des EVD vom 16. Januar 1985, AS 51, 25). Der Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1937 (AS 53, 65) reduzierte den «Krisenrappen» auf die Hälfte. Auf 1. September 1938 musste er aber wiederum erhöht werden, und zwar auf 2 Bappen je Kilo (BEB vom 26. August 1988, AS 54, 415).

«Zur Verhinderung von Unterbietungen» konnten auch dem Milchhandel Gebühren auferlegt werden, «deren Ertrag dem betreffenden Gemeinwesen zur Verbilligung von Milch und Milchprodukten zugunsten Bedürftiger, insbesondere Arbeitloser, zur Verfügung zu stellen» war (BB vom 13. April 1983, Art. 7, Abs. 2). Die Verordnung vom 28. April 1988 (AS 49, 263) brachte ferner einen Schutz des Absatzes für die bisherigen Konsummilchlieferanten ; diese durften in ihrem «natürlichen Einzugsgebiet» nicht durch fremde Milch oder solche,
die bisher normalerweise am Produktionsort verarbeitet worden war, konkurrenziert werden (Art. 10). Nach Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1984 (AS 50, 247) bedurften Verträge über Milchlieferungen für ihre Gültigkeit der Genehmigung der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, ausgenommen diejenigen, die vom Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seinen Unterverbänden oder von den diesen angehörenden Genossenschaften abgeschlossen wurden.

Der gleiche Bundesbeschluss dekretierte auch einen gewissen Organisationszwang. So konnte der Bundesrat, «um eine zweckentsprechende Verwertung und Verwendung der Milchproduktion herbeizuführen», einzelstehende Milchgenossenschaften verhalten, sich einer Sektion des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten anzusehliessen oder dieser die in Verkehr gelangende

170 Milch in gleichen Rechten und Pflichten wie Verbandsgenossenschaften zur Verfügung zu halten; ferner konnte er Milchproduzenten veranlassen, einer Milchgenossenschaft beizutreten oder dieselben Pflichten zu übernehmen wie Mitglieder. Aus Gründen, «die insbesondere mit der Handhabung des Milchlieferungsregulatives, der Vorschriften über die Milchverarbeitung und die Milchkontingentierung im Zusammenhang stehen», war auch der Austritt von Genossenschaften aus den Milchverbänden oder von Mitgliedern aus Milchgenossenschaften unzulässig. Erfolgte der Austritt aus andern Ursachen, so blieben die bestehenden Verpflichtungen betreffend die Milchlieferungen weiter in Kraft.

Die nachfolgende Aufstellung gibt Auskunft über die Aufwendungen dos Bundes zur Stützung des Milchpreises von 1927-1939: Allgemeine Bundesmittel Fr.

Jahr

1927 1928 1929 1930.

1931 1982 1938 1984 1935.

1936.

1937.

1938.

1989

--

. . . . . .

:

. . . . .

! ....

. . . . .

. ! . . .

Total

760 000 .

2 846 283 4393767 2 500 000 6 546 265 14 150 000 17 000 000 14 114 878 3 000 000 17 885 000 15 000 000 8 860 000 106 556 143

Zuwendungen aus besondern. Quellen Fr.

750 000 850 000 -- 1 766 982 4090047 4 880 035 18 501 426 17 680 790 19 981 048 17 201 391 7 568 000 13 008 000 4 209 000

104981719

Total Fr.

750 000

1 610 000 2 846 233 6 160 749 6 590 047 10 926 300 27651426 84 680 790 34095926 20 201 391 25 448 000 28 008 000 12 669 000 211587862

Die Zuwendungen aus «besondern Quellen» setzten sich zur Hauptsache aus Preis- und Zollzuschlägen auf Butter, Schweineschmalz und Futtermitteln zusammen.

Bis zum Jahre 1931 wurden an die Ausrichtung von Beiträgen koinè besondern Bedingungen geknüpft, abgesehen von denjenigen über die Verwendung der Gelder. Als in der Folge die Lage am Milchmarkte immer gespannter wurde und die Ansprüche an den Bund stiegen, musste dieser die Zuwendungen immer mehr mit dem Becht der Behörden verbinden, ihrerseits Massnahmen zur Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten anzuordnen. Die staatliche Intervention auf dem ganzen Gebiete der Milchwirtschaft blieb in der Öffentlichkeit stark umstritten; sie fand auch in Fachkreisen nicht eitel Zustimmung. Wohl ging der Produzentenmilchpreis von 1932 an trotz der steigenden Subventionen noch weiter zurück, bis auf 18 1/2 Eappen in den Jahren 1933 bis 1935. Allein man muss sich Rechenschaft geben über die Lage, die ohne

171 Intervention des Bundes eingetreten wäre; die Bundesbehörden hätten die Verantwortung für den Zusammenbrach des Milchmarktes und die Folgen, die damit für unsere Bauern und das Land verbunden gewesen wären, nicht übernehmen können. Im Durchschnitt der Jahre 1931-1989 betrug der Bndrohertrag für Milch nach den Berechnungen des Schweizerischen Bauernsekretariates 447 Millionen Franken oder 85,76 % des totalen Endrohertrages der schweizerischen Landwirtschaft; der jährliche Zuschuss des Bundes für die Milchpreisstützung belief sich in dieser Zeit auf 22 Millionen Franken, das sind 5 % des Endrohertrages der Milch. Mit diesem verhältnisinässig geringen Zuschuss konnte der Milchpreis in kritischer Zeit auf einer immerbin erträglichen Höhe gehalten werden, währenddem er in einigen Ländern Europas mit ebenfalls entwickelter Milchwirtschaft auf 10-4 Eappen hinunterging.

Was das Z u c h t - und Schlachtvieh anbelangt, beschränkte sich der Bund von 1928-1981 im allgemeinen auf die Förderung des Exportes und des Absatzes im Inland durch Übernahme der Frachten oder Gewährung von Beiträgen an die Transportkosten sowie von anderweitigen Zuschüssen. Von 1980 an stieg nun aber die Schlachtvieh-, namentlich die Schweineproduktion. 1980 und 1931 wurden auch grosse Mengen Vieh und Fleisch importiert. Der Konsum an Fleisch stieg zunächst nur langsam an. Der Eindviehexport schrumpfte dagegen zusammen; 1931 konnten noch 1311 Stück ins Ausland verkauft werden. Dieses Auseinanderfallen von Angebot und Nachfrage hatte einen sehr starken und anhaltenden Preiszerfall für Zucht- und Schlachtvieh zur Folge, wie aus folgender Tabelle hervorgeht:

Jahr

Rindvieh Ochsen und Junge fette Illuder Zuchtkühe kg Lebendgewicht kg Lebendgewicht l'r.

Fr.

Schweine Fatte Srhweine Jiette bcnwe.nc kg Lebendgewicht Fr,

1980 1.88 2.02 2.25 1981 1.77 2.05 1.72 1932 1.50 1.68 1.28 1988. . . . '. 1.19 1.84 1.40 1934 1.12 1.21 1.36 1935 1.15 1.18 1.10 Angesichts dieser Situation musste der Bund in vermehrtem Masse eingreifen. Die bereits gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Juni 1924 (AS 40, 283) bewilligungspflichtige Einfuhr von Vieh und Fleisch wurde verschärft, die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Einfuhrgeschäfte einer besondern Organisation zur Durchführung übertragen und grundsätzlich in den Dienst des Zuchtviehexportes gestellt (ERB vom?. April 1936, AS 52, 164) ; die Überschussverwertung bei Schlachtvieh aus dein Inland (Herstellung von Konserven, Salami, Fleischextrakt, Abgabe von verbilligtem Fleisch an Minderbemittelte usw.) wurde durch Beiträge unterstützt. Die Viehzuchtgenossenschaften erhielten im Interesse der Förderung der Qualitätsproduktion Zuschüsse für dio Anschaffung von erstklassigen Zuchttieren, Der

172 Zuchtviehexport wurde durch Beiträge unterstützt, die sich nach der Marktsituation richteten (Verfügungen dos EVD vom 7. August 1985, AS 51, 573, vom 5. August 1936, AS 52, 622, vom 12. Oktober 1936, AS 52, 794,-vom 4. August 1937, AS 53, 724, vom 10. August 1938, AS 54, 885). Zuschüsse wurden auch für die von der Schweizerischen Zentralstelle für Schlachtviehverwertung durchgeführten Faselviehaktionen gewährt (Ausmästung von Jungvieh aus Berggegenden durch Bauern im Flachland, die üher genügend Futter verfügen, gegen Überlassung der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis als Mastkostenentschädigung und Arbeitslohn), Diese Massnahmen reichten aber nicht aus, um den Markt genügend zu entlasten. Es war deshalb auch hier eine Einschränkung der Produktion erforderlich. Diesem Zwecke dienten zuerst die Zoll- und Preiszuschläge auf Futtermitteln, die in erster Linie die vorwiegend mit fremdem Futter betriebene industrielle Schweinemast treffen sollten. Und als auch damit das Ziel, Angebot und Nachfrage einander anzupassen, nicht erreicht werden konnte, musste zur Kontingentierung der Schweinemast sowie zu Bestriktionsmassnahmen auch bei der Bindviehhaltung geschritten werden. Die ganze Viehhaltung mit Einschmss der Kleintierhaltung war, wie bereits erwähnt, grundsätzlich auf die betriebs- und landeseigene Futterproduktion einzustellen. Schon durch den Buhdesbeschluss vom 18. April 1933 (AS 49, 248) erhielt der Bundesrat das Eecht, «geeignete Massnahmen zur Begelung, Verbesserung und Einschränkung der vieh- und milchwirtschaftlichen Produktion» zu treffen. In Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 1933 (AS 49, 263) wurde denn auch die Abteilung für Landwirtschaft, ermächtigt, die Beduktion übersetzter Viehbestände anzuordnen. Ähnliche Bestimmungen enthielten die Bundesbeschlüsso vorn 28. März 1934 (AS 50, 247) und vom 5. April 1935 (AS 51, 228). Die Verordnung vom 6, August 1935 (AS 51, 564) über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion stellte die nähern Vorschriften über die Kontingentierung der Schweine- und die Einschränkung der Bindviehhaltung sowie über die Eegelung der Geflügelhaltung auf. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde ermächtigt, die Errichtung neuer und die Vorgrösserung bestehender Hühnerfarmen zu verbieten oder von der Einholung einer Bewilligung abhängig
zu machen (Art. 12). Die Verordnung vom 25, April 1938 über die Begelung der Milchproduktion (AS 54,189) ergänzte die Verordnung vom 6. August 1985 über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion in Artikel 2, Absatz 2 und 8, durch die Bestimmung, dass Aufzucht und Absatz von Jungvieh vorzugsweise für die Berggebiete sicherzustellen und die Viehbesitzer im Flachland zu einer angemessenen Erweiterung des Ackerbaues anzuhalten seien. Von Ende 1932 an wurde in verschiedenen Bundesbeschlüssen über die Hilfe für die Milchproduzenten jeweilen auch ein Betrag ausgesetzt für «anderweitige Massnahmen zur Linderung der Notlage der Landwirtschaft»; er fand insbesondere Verwendung für den Viehabsatz, unter Berücksichtigung namentlich der Berggebiete. Es sei auf die verschiedenen Botschaften über die Hilfe für die Milchproduzenten verwiesen, welche die Verwendung dieser

173 Mittel ausweisen. Nach den Bundesbeschlüssen vom 23. Dezember 1982 (AS 48, 886) und 13. April 1983 (AS 49, 243) diente ein Viertel der Einnahmen aus den Zollzuschlägen auf Futtermitteln vornehmlich diesem Zwecke, nebst Beiträgen aus den Beinerträgen der GGF. Von 1934 an (BB vom 28. März 1984, AS 50, 247) wurde dieser Anteil auf einen Drittel erhöht.

Bei Kartoffeln, Obst, Gemüse und Eiern suchte man den Schutz der einheimischen Broduktion, abgesehen von den im Alkoholgesetz vorgesehenen Massnahmen für Kartoffeln und Mostobst, zur Hauptsache durch eine entsprechende E i n f u h r p o l i t i k zu realisieren.

Die Kontingentierung der Einfuhr mit Übernahmepflicht von Jnlandware durch die Importeure (Leistungssystem) ist für K a r t o f f e l n durch Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 1934 (AS 50, 560) und für Obst durch Bundesratsbeschluäs vom 24. Mai (AS 48, 241) und 3. Juni 1982 (AS 48, 281) verfügt worden; zeitweilig wurden fremde Kartoffeln auch mit einem Zollzuschlag belegt. Auf die Übernahme von Futterkartoffeln durch Schweinezucht- und Mast betriebe ist bereits hingewiesen worden. Über die sonstigen Massnahmen zugunsten des Kartoffel- und Obstbaus und den Absatz ihrer Produkte gibt die Botschaft betreffend die Eevision des Alkoholgesetzes vom 8. April 1949 (BEI 1949,1, 673) Auskunft. Für die Einfuhr von Speisekartoffeln gilt nunmehr der Bundesratsbeschluss vom 21. April 1950 (AS 1950, 331), der sich auf das revidierte Alkoholgesetz stützt.

Die Einfuhr von Eiern ist durch Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1932 (AS 48, 108) und von lebendem und totem Geflügel durch Bundesratsbeschluss vom 29. September 1983 (AS 49, 791) kontingentiert worden, wobei die Importeure verpflichtet wurden, eine bestimmte Menge von Eiern und Geflügel zu vorgeschriebenen Preisen aus dem Inland zu übernehmen. Um beim Schlachtgeflügel die Erfüllung der Überriahmepflieht, die auf fliner Verständigung der interessierten Kreise basiert, zu erleichtern, entrichten dio Importeure auf dem eingeführten Geflügel eine bescheidene Ausgleichsabgabe, die zur Verbilligung des ihnen zugeteilten inländischen Geflügels verwendet wird. Auf die einschränkenden Massnahmon hinsichtlich der Hühnerfarmen ist bereits hingewiesen worden.

Bei Gemüsen wurde wie bei Obst Mitte 1932 die Zollkontingentierung eingeführt, auf Grundlage der
Importe von 1981 (BEB vom 24. Mai 1932, AS 48, 241). Die Höhe der Kontingente richtete sich im allgemeinen nach dem Inlandanfall und den von den einzelnen Importeuren aus dem Inland übernommenen Mengen.

Ähnlich ging man beim Wein vor. Die Zollkontingentierung beruht hier auf dem Bundesratsbeschluss vom 4. November 1933 (AS 49, 925). Das genügte jedoch nicht, um Marktstörungen zu vermeiden, so dass der Bund gezwungen war, sich bei der Verwertung der Ernten von 1934 und 1985 an Entlastungskäufen finanziell zu beteiligen (BB vom 28, September 1935, AS 51, 666).

Diese- Weine wurden zur Hauptsache durch die Importeure übernommen.

Gleichzeitig wurde auch der Absatz von Trauben und von Sauser gefördert.

174 Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1986 (AS 58, 658) wurde sodann zum Schutze des Weinbaus und zur Förderung des Absatzes seiner Produkte.ein besonderer Fonds (Weinbaufonds) geschaffen, der durch eine Abgabe von Fr. 3 je Hektoliter eingeführten Weines geäufnet wurde.

Der Buridesrat behielt sich weiter vor, die Importeure von Kurant,weinen zu verhalten, zum Zwecke der Marktentlastung einen angemessenen Teil der einheimischen Ernten als Trauben oder Neuweine zu übernehmen. Am 11. August 1989 kam dann zwischen der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und den Weinimporteuren ein Abkommen (Weinstatut) zustande, wonach diese sich verpflichteten, jeden Herbst bis zu 200000hl mittlere und kleinere Weine, vorab aus der Westschweiz, zu übernehmen.

Durch alle diese Massnahmen der Produktionslenkung, der Preis- und Absatzsicherung konnte aber doch nicht verhindert werden, dass in vielen Gebieten eine grosse Zahl von Bauern zahlungsunfähig wurde und dem Buin entgegenging, sofern ihnen nicht weitere Hilfe gewährt werden konnte. Der Bund musate deshalb die bereits erwähnte individuelle Kredithilfe an notleidende Bauernbetriebe erweitern und zudem die nötigen rechtlichen Schutzmassnahmen ergreifen, um jenen eine Sanierung zu ermöglichen (Stundung und Nachlass auf gesicherten und ungesicherten Forderungen mit Zinsen). Angesichts der Krise konnte es nicht verantwortet werden, die Zahl der Arbeitslosen durch bisherige selbständige Bauern zu vermehren, solange es möglich war, die Fortführung des Betriebes mit verhältnismässig geringern Opfern der Allgemeinheit zu sichern. Es sei auf die Bundesbeschlüsse vom 30. September 1932 (AS 48,485) und vom 28. März 1934 (AS 50, 251) verwiesen, was die Kredithilfe anbelangt, sowie auf die Bundesbeschlüsse vom 13. April 1983 (AS 49, 222) und vom 28. September 1984 (AS 50, 1075) hinsichtlich der rechtlichen Schutzmassnahmen.

III.

Die Neuorientierung der staatlichen Agrarpolitik Bis Anfang der dreissiger Jahre beschränkte sich der Bund im allgemeinen, wie bereits betont, auf die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung der Landwirtschaft, wobei seine Mitwirkung in der Eegel von entsprechenden Leistungen der Kantone, eventuell von Gemeinden und Privaten, abhängig gemacht wurde.

Er unterstützte das Bildungswosen,
die Bodenverbesserungen, einzelne Betriebszweige, gab Beiträge an Versicherungen, an Käserei- und Stallinspoktionen, an Ausstellungen, an landwirtschaftliche Organisationen zur Hebung der Berufsbildung und Technik und führte Viehzählungen durch. An der reinen Subventionsordnung des Bundesgesetzes von 1893 hat auch die Novelle von 1929 grundsätzlich nichts geändert.

Diese Subventionen waren oft und sind heute noch Gegenstand der Kritik.

Es kann aber gar keinem Zweifel unterliegen, dass sie einen starken Anreiz zur Vermehrung und Verbesserung der Kulturfläche, zur Hebung der landwirtschaftlichen Berufsbildung und der Technik sowie zur Eationalisierung der

175 Betriebe bildeten. Von der dadurch erzielten Erhöhung der naturalen Erträge je Flächeneinheit hat auch die Allgemeinheit, besonders in Kriegszciten, Nutzen gezogen. Diese den liberalen Auffassungen entsprechende Agrarpolitik liesa sich aber, nachdem unsere Landwirtschaft infolge der weltumspannenden Krise in arge Bedrängnis gekommen war, nicht mehr aufrechterhalten. Der Bund musste zu deren Schutz Vorkehren treffen, die über die bestehenden gesetzlichen Grundlagen hinausgingen. Durch sie ist der Bauernstand vor Verarmung bewahrt worden und war es möglich, die Leistungsfähigkeit der Land« irtschaft zu erhalten. Wie außerordentlich wichtig das war, haben dann die spätem Zeiten dargotan.

Da aber alle diese Massnahmen, so notwendig sie waren, keine dauernde Lösung dee brennenden Agrarproblems darstellten, drängte sich eine gründliche Neuorientierung auf. Sie konnte nur als Ziel haben die bessere Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland, und das hiess Abbau der überdimensionierten Viehwirtschaft und Ausdehnung des Ackerbaus im Eahmen des Möglichen. Die jährlich wiederkehrenden Stützungsmassnahnien für die Vieh- und Milchwirtschaft und die andern notrechtlichen Erlasse zugunsten der Landwirtschaft führten zu einer Mißstimmung in der Öffentlichkeit, selbst in bäuerlichen Kreisen. Produktionseinschränkungen zur Marktentlastung waren auch betriebswirtschaftlich nicht interessant in einer Landwirtschaft, die infolge der sehr hohen Kapitalbelastung auf eine rationell-intensive Produktion angewiesen ist. Durch einen vermehrten Ackerbau kann zudem unsere ohnehin stark defizitäre Ernährungsbilanz verbessert werden. Das war ein Gesichtspunkt, der je nach der ausseripolitischen Situation mehr oder weniger Gewicht hatte, besonders beim nicht landwirtschaftlichen Teil der Bevölkerung.

Als daher Eoman Abt (Bünzen) in der Frühjahrssession vom Jahre 1938 im Nationalrat das schon oben (S.135) erwähnte Postulat einreichte, «Es möchte der Bundesrat beförderlich eine Expertenkommission ernennen mit der Aufgabe, den systematischen Aufbau einer neuzeitlichen schweizerischen Agrarpolitik zu studieren und zu umschreiben, und der Bundosrat möchte, gestützt auf das Eesultat dieser Untersuchung, den eidgenössischen ßäten eine bezügliche Vorlage mit Motivenbericht unterbreiten», fiel es auf
guten Boden, Das erheblich erklärte Postulat Abt veranlasste das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das Problem am 24./2S. Juni 1938 einem grössßrn Kreis von Vertretern der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten, in der Meinung, es sollten vorerst die allgemeinen Gesichtspunkte der schweizerischen Agrarpolitik erörtert und festgelegt werden. Die « Z i e l p u n k t e der schweizerischen A g r a r p o l i t i k » wurden von dieser Konferenz in folgender Fassung gutgeheissen : 1. Vermehrte Anpassung der Produktion an den Landesbedarf, unter Wahrung einer erhöhten Arbeitskapazität in der Landwirtschaft, a. um sich den Schwierigkeiten der Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte nicht bis ins Unerträgliche auszusetzen;

176 6. um den Anforderungen an eine Landesversorgung inr Kriegsfall ausreichend Eechnung zu tragen; c. um den Bedürfnissen der schweizerischen Arbeitswirtschaft zu entsprechen.

2. Auskömmliche und möglichst stabile Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, um zu erreichen, dass a. in rationell geführten und zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen erworbenen Bauernbetrieben dem Bauer und seinen regelmässig im Betrieb mitarbeitenden erwachsenen Familiengliedern ausser einer üblichen, der Sicherheit der Anlage Eechnung tragenden Verzinsung des in der Landwirtschaft angelegten Vermögens ein Arbeitsverdienst ermöglicht wird, der mindestens den Dienstbotenlöhnen entspricht (siehe die Eichtlinien der begutachtenden Kommissionen für Wirtschaftsgesetzgebung) ; 6. die Schwankungen der Produktenpreise, abgesehen von den Eückwirkungen von Gunst und Ungunst der Natur, dank einer geregelten Produktion und Einfuhr, sowie eines gut geleiteten Marktes auf das möglichste Mindestmass zurückgeführt und die aus den periodischen Preiseinbrüchen hervorgerufene Unsicherheit und Unzufriedenheit der Landwirte nach Möglichkeit vermieden werden.

8. Einflussnahme auf die Güterpreise und die landwirtschaftliche hypothekarische Verschuldung, zu dem Zwecke: a. die Überbewertung und Überzahlung landwirtschaftlich genutzten Bodens im Kaufs- und im Pachtfalle zu bekämpfen; b. die Betriebe, die bereits zu sehr überschuldet sind, als dass ihnen von der Preis- und Umsatzseite her noch geholfen werden könnte, durch ein Entschuldungsverfahren zu sanieren; c. der Wiederkehr von untragbaren Überlastungsverhältnissen vorzubeugen durch Festlegung einer höchstzulässigen Belehnungsgrenge, durch eine gesetzliche Eegelung des bäuerlichen Liegenschaftshandels und des Bürgschaftswesens sowie durch Verbindlichkeitserklärung des Ertragswertprinzips für den bäuerlichen Erbgang.

Eine aus Fachleuten der Landwirtschaft bestellte zweite Kommission, die namentlich die Möglichkeiten eines vermehrten. Ackerbaus zu prüfen hatte, sprach sich in ihrem Berichte für eine Ausdehnung des Anbaus von Futtergetreide sowie von Hackfrüchten aus, ferner für eine vermehrte Selbstversorgung des bäuerlichen Betriebes und Haushalts; sie vertrat die Meinung, eine Vergrösserung der Ackerfläche um etwa 100 000 auf 800 000 Hektaren führe zu einer genügenden Entlastung
der Milchwirtschaft und bringe zudem die gewünschte Verbesserung der Ernährungsbilanz, bedinge aber eine angemessene Preisparität zwischen ackorbaulichen und viehwirtschafthcheu Erzeugnissen und einen vermehrten Schutz der Landwirtschaft vor fremder Konkurrenz.

Um die Grenzen der Umstellung genau abzuklären, wurde ein das ganze Land um-

177

fassender P r o d u k t i o n s k a t a s t e r aufgenommen, der später sehr gute Dienste leistete. Wir verweisen im übrigen auf die Botschaft vom 12. Dezember 1938 über Massnahmen zur weitern Förderung des Ackerbaus (BBl1988, II, 1055 ff.).

Fünf Monate vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges trat unter Hinweis insbesondere auf das Sieherstellungsgesetz vom 1. April 1988 der dringliche Bundesbeschluss vom 6. April 1939 zur Vermehrung des Ackerbaus in Kraft (AS 55, 419). Der Krieg hat dann die vorgesehene Umstellung auf vermehrten Ackerbau beschleunigt. 1944 standen bereits 865 000 Hektaren unter dem Pflug; das Anbauwerk, das von der Voraussetzung einer jahrelangen Abschnürung der Schweiz ausging, sah eine Anbaufläche von 505 000 Hektaren vor. Wie sich diese Vermehrung der offenen Ackerfläche auf die Inlandproduktion auswirkte, zeigen folgende Zahlen: 1039

Hektare

1041 i

n Tonnen

H

e

k

i

n

T o n n e n n

Brotgetreide . .

114746 243300 143114 358000 Futtergetreide .

22160 41740 75534 174600 . Kartoffeln . . .

47 821 619 900 84 675 1824 500 Zuckerrüben . .

3207 108400 5698 187500 Ölfrüchte. . . .

40 -- 8098 20000 Gemüse . . . .

9 282 230 000 17 024 512 000 Der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 leitete offensichtlich eine neue Phase der staatlichen Agrarpolitik ein, denn er gab dem Bund nun die Möglichkeit, die gewünschte Umstellung durch geeignete Massnahmen zu fördern und nötigenfalls anzuordnen. Der Bundesbeschluss bestimmte in Artikel l : «Im Interesse einer vermehrten Sicherstellung der Lebensmittelversorgung des Landes, der Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an den Inlandsbedarf und der Entlastung der Milchwirtschaft trifft der Bund Massnahmen zur weitern Förderung des Ackerbaus.

Bei deren Durchführung ist dahin zu wirken, dass zwischen Erzeugnissen der Viehwirtschaft und des Ackerbaus ein angemessenes Preisverhältnis besteht.» Der Beschluss sah namentlich Anbauprämien für Hafer, Gerste und Mais vor. Der Bundesrat wurde aber ermächtigt, die Massnahmen auf «weitere Erzeugnisse des Ackerbaus» auszudehnen oder andere «gleichwertige Förderungsmittel», wie die Abnahme der Ware beim Produzenten zu angemessenen Bedingungen, anzuwenden (Art. 2, Abs. l, und Art. 3, Abs. 3). Vorgesehen war auch eine Unterstützung der Saatgutbeschaffung, ähnlich wie beim Brotgetreide (Art. 14 des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1932). Artikel 7, lit. c, ermächtigte den Bundesrat, «sofern das Landesinteresse es gebietet», die Ablieferungspflicht der über die Selbstversorgung hinausgehenden Körnererträge zu verlangen, und lit. a, «allgemeine Richtlinien für die landwirtschaftliche Produktion festzulegen und das Ausmass der Betriebsumstellung für den einzelnen Betrieb zu bestimmen». Eine ähnliche Befugnis enthält bereits Artikel 4

178 des Bundesgesetzes vom I.April 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung für den Fall einer wirtschaftlichen Absperrung.

Der Krieg brachte dann der Landwirtschaft, wie 1914-1918, weitgehende Produktions- und Ablieferungsverpflichtungen im Dienste der Lebensmittelversorgung des Landes und eine Begrenzung der Preise im Interesse der Allgemeinheit. In dieser Zeit ist den Bauern unter Zustimmung der öffentlichen Meinung zu verschiedenen Malen das Versprechen auf angemessenen Schutz nach Beendigung der Feindseligkeiten abgegeben worden. Die in der Folge am 27. November 1942 vom Schweizerischen Bauernverband an den Bundesrat gerichtete Eingabe ist im ersten Teil dieser Botschaft wiedergegeben worden.

Infolge bevorstehenden Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 verlängerte ihn der Bundesrat am 17. März 1944 gestützt auf die ausserordeiitlichen Vollmachten um ein Jahr (AS 60, 193), richtete aber zugleich au die eidgenössischen Räte eine Botschaft, mit welcher er einen Bundesbeschluss beantragte, der als weitere befristete Ubergangslösung in Erwartung eines künftigen Gesetzes dienen sollte (BEI 1944, 209). Die Bäte luden aber selbst den Bundesrat ein, auch diese vorläufige Ordnung in Anwendung seiner Vollmachten ÄU treffen. Das geschah durch den Bundesratsbeschluss vom S. N o v e m b e r 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der L a n d w i r t s c h a f t für die Kriegs- und N a c h kriegszeit (AS 60, 721), der über die Fortgeltung oder Abänderung der bisher erlassenen Vorschriften bestimmte und im Falle der Notwendigkeit auch neue Massnahmen ins Auge fasste. Dieser Bundesratsbeschluss steht heute noch in Kraft.

.IV.

Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfs Im Gegensatz zu den meisten übrigen Abschnitten des Entwurfs, die zum Teil stark in die Einzelheiten gehen, handelt es sich hier mehr um Rahmenbestimmungen. Es war vorauszusehen, dass gerade dieser Teil des Entwurfs, der sich mit der ökonomischen Sicherung der Landwirtschaft befasst, in der Öffentlichkeit am meisten zu Diskussionen Anlass geben werde, geht doch das, was hier geordnet werden soll, nicht nur die Bauern an. Wir denken besonders an die in den Artikeln 27-29 vorgesehene Preissicherung, die nicht ohne einen entsprechenden Einfuhrschutz denkbar ist. Es sind Fragen von grosser Tragweite, die im ersten Abschnitt des zweiten Titels aufgeworfen werden. Dass die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft ein staatspolitisches Ziel erster Ordnung ist, darüber bestehen keine Meinungsverschiedenheiten. Dieae beginnen erst bei der Diskussion über die Mittel und Wege, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann und soll. Der im Entwurf vom 27. Juli 1948 vorgeschlagenen Lösung wurde vorgeworfen, sie gebe den Behörden zu viele und zu weitgehende oder nicht genügend präzisierte Kompetenzen und stelle so zu viel in das Ermessen der Verwaltung. Die Vorlage trägt diesem Einwand Bechnung.

179

Erster Abschnitt Produktion und Absatz, Ein- und Ausfuhr, Preise A. Produktion Art.

18-21

Die Ausrichtung unserer agrarischen Produktion hat nach zwei Gesichtspunkton zu geschehen: Erstens soll durch eine optimale Ausnützung des uns zur Verfügung stehenden fruchtbaren Bodens eine möglichst weitgehende Sicherung der Landesversorgung mit Nahrungsmitteln und zweitens eine bessere Anpassung an die gegebenen Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im In- und Auslande angestrebt werden. An diese Ziele -- darüber herrscht heute fast durchwegs Übereinstimmung -- kann man nur durch Beibehaltung einer Ackerfläche gelangen, die ganz erheblich über derjenigen der Vorkriegszeit steht. Die Artikel über die Produktion befassen sich deshalb in erster Linie mit diesem Problem. Die Vorlage sucht es mit einem Mindestmass an Vorschriften und staatlicher Intervention zu lösen.

Artikel 18, Absatz l, ermächtigt den Bundesrat ganz allgemein, im Eahmen des Landwirtschaftsgesetzes die nötigen Massnahmen zu treffen zur Erhaltung einer Ackerfläche, «welche die Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten erleichtert, eine vielseitige landwirtschaftliche Erzeugung erlaubt und es gestattet, in Zeiten drohender oder bereits eingetretener Störung der Zufuhr den Ackerbau innert nützlicher Frist auszudehnen». Konkrete Kompetenzen zur Förderung des Ackerbaus enthält dann insbesondere der Artikel 19. Solche ergeben sich aber auch aus dem dritten Teil sowie bis zu einem gewissen Grade auf Grund von Artikel 22 betreffend die Einfuhr.

Dazu ist ergänzend zu bemerken, dass das Brotgetreide durch die Getreideordnung Preis- und Absatzgarantie geniesst und dass für den Kartoffelbau ein Schutz durch die Alkoholgesetzgebung besteht. Da nun aber die naturbedingte Produktion der Landwirtschaft erfahrungsgemäss über die Preise allein nicht gelenkt werden kann -- es sei an die Fruchtfolge erinnert --, erhält der Bundesrat in Absatz 2 von Artikel 18 die Befugnis, im Bahmen eines Anbauprogramms Richtflächen für den Ackerbau zu bestimmen, die dann von den Kantonen auf die Gemeinden und Betriebe zu verteilen sind. Es ist klar, dass ein derartiges Anbauprogramm jeweilen für eine längere Zeitperiode aufgestellt werden muss.

Den Produzenten ist innerhalb des Anbauprogramms in bezug auf die Wahl der Ackerkulturen freie Hand zu lassen. Das war sogar weitgehend auch in den Jahren 3939-1945 der Fall; Pflichtflächen waren
damals lediglich für Gemüse, Kartoffeln, Ölfrüchte und Kunstwiesen vorgeschrieben. Zeitlich beschränkte Anbauverpflichtungen sind nur vorgesehen, wenn die Zufuhr gestört ist oder eine Abschnürung des Landes droht.

Der Entwurf bestimmt nicht selbst die Grosse der Ackerfläche, die insgesamt beibehalten werden sollte. Man sprach aber, wie bereits hervorgehoben, schon vor dem zweiten Weltkriege von ca. 800 000 Hektaren (wir verweisen auf die

180 bereits zitierte Botschaft vom 12. Dezember 1988). Seither hat der Bundesrat sich wiederholt zu dieser Frage geäussert, so namentlich in den Botschaften vom 17. März 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit (BEI 1944, 222) und vom 10. Dezember 1945 über die künftige Ordnung der schweizerischen Zuckerwirtschaft (BB1 1945, II, 528). 800 000 Hektaren entsprechen der für die einzelnen Gemeinden durch das landwirtschaftliche Produktionskataster ermittelten optimalen Fläche. Von dieser Fläche sollten etwa 200 000 Hektaren auf den Getreidebau und 100 000 Hektaren auf den Hackfruchtbau entfallen, davon ungefähr auf Kartoffeln 60 000 Hektaren, Zuckerrüben 10 000 Hektaren, Eunkeln, Kohlrüben und Halbzuckerrüben 15 000 Hektaren, Gemüse 13 000 Hektaren, Ölfrüchte 3000 Hektaren, Tabak und Gespinstpflanzen 1500 Hektaren. Die Beibehaltung des Ackerbaus in diesem Umfang würde eine gesunde, risikoausgleichende, allgemeine Intensivierung unserer bäuerlichen Betriebe bedeuten und die im Interesse der Landesversorgung gewünschte Ausnützung unseres Bodens bringen.

Oft werden zwar Zweifel geäussert, ob wir mit der Gestaltung unserer agrarischen Produktion auf dem richtigen Weg seien. Angesichts der hohen Bodenpreise und der zur Hauptsache klimatisch bedingten grossen Belastung mit Gebäuden müssen wir unser Land möglichst intensiv bearbeiten und äusserst rationell wirtschaften. Unsere landwirtschaftlichen Betriebe ·-- das zeigt das Landschaftsbild deutlich genug --weisen denn auch eine Kapitalund Arbeitsintensität auf, wie man sie selten trifft. Ein Abbau der Intensität kommt nicht in Frage. Er würde die Produktion zunächst verteuern, in der Folge die Zahl der Betriebe und der Bauernfamilien dezimieren und die Landesversorgung bedenklich schwächen, also zum Gegenteil dessen führen, was wir mit, der Agrarpolitik in unserra Industriestaat verfolgen. Auf die Kosten des Bodens, der Gebäude, der benötigten Hilfsstoffe (Dünger, Futtermittel, Sämereien, Spritzmittel), Maschinen und Geräte, Treibstoffe, Licht, Kraft, Zinse usw.

hat der Bauer keinen grossen Einfluss, ebenso nicht hinsichtlich der Entschädigung der fremden Arbeitskräfte. Hier hat er sich einfach mit dem bei uns bestehenden, durch Gewerbe, Handel und Industrie bedingten hohen
Kostenniveau abzufinden. Die je nach der Bodenbenutzung zu beurteilende Betriebsgrösse ist, was die Bentabilität anbelangt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie das oft angenommen wird. Der Technisierung der Betriebe sind ebenfalls verhältnismässig enge Grenzen gesetzt. Sie darf auf jeden Fall nicht so weit getrieben werden, dass der Bauer dadurch den Boden unter den Füssen verliert und wir schliesslich eine Landwirtschaft ohne Bauern erhalten. Auch hinsichtlich ,der Produktionsrichtung lässt sich gegenüber dem, was vorgesehen ist, nichts ändern. Ackerbau und Milchviehhaltung werden bei uns nach wie vor an erster Stelle stehen, da die Voraussetzungen für diesen Betriebszweig, ganz allgemein gesehen, am günstigsten hegen. Für die Milchproduktion eignen sich speziell das Hügelland und die voralpiiie Zone, für den Ackerhau das Mittelland. Obstbau, Weinbau, Gemüsebau sowie Geflügelhaltung sind Neben-

181 zweige, die sich -- das beweisen die Absatzverhältnisse deutlich genug -- nicht weiter ausdehnen lassen. Um aber bei der Milchwirtschaft keine ruinöse Überproduktion zu bekommen sowie zur Erhaltung der Anbaubereitschaft im Interesse der wirtschaftlichen Landesverteidigung sollten etwa 300 000 Hektaren unter dem Pflug gehalten werden.

Aus unserer Botschaft vom 12. Juni 1950 über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaus (BEI 1950, II, 233) geht nun jedoch hervor, dass das offene Ackerland seit Kriegsende bis nahe an die von allen Fachleuten als kritische Grenze für die Milchwirtschaft bezeichneten 250 000 Hektaren heruntergegangen ist. Einen starken Eückgang weisen namentlich Kartoffeln, Gemüse und Ölfrüchte auf. Der Zuckerrübenanbau, der als Entlastung für den Kartoffelbau gedacht war, konnte nicht weiter ausgedehnt werden, da das Volk die Vorlage vom 10. Dezember 1945 verworfen hat. Der Kartoffelbau erhielt einen schweren Schlag durch die Verwertungsschwierigkeiten im Jahre 1948.

Sollte die offene Ackerfläche, trotz der Preis- und Absatzsicherung für den Brotgetreidebau, dem in der Alkoholgesetzgebung bestehenden Schutz für den Kartoffelbau und der vorgesehenen Unterstützung des übrigen Ackerbaus,.

derart zurückgehen, 'dass für viehwirtschafthche Produkte wiederum ernste Absatzschwierigkeiten entstehen, dann soll der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen ergreifen können zur Anpassung der Tierbestände an die betriebsund landeseigene Futtergrundlage. Als eine derartige Massnahme kommt in erster Linie die Kontingentierung der Einfuhr von fremden Futtermitteln und deren Belastung mit Preiszuschlägen, wie es nun in Absatz l des Artikels 18 auch ausdrücklich gesagt ist, in Frage, unter Umständen auch die Kontingentierung der Vieh-, insbesondere der Schweinehaltung. Es ist sehr zu hoffen, dass der Bundesrat von den ihm in Artikel 18, Absatz l, lit. 6, eingeräumten Befugnissen nie Gebrauch .machen muss, denn eine Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion ist für unsere mit so hohen Kosten belastete Landwirtschaft auf, die Dauer nicht tragbar, und anderseits dürfte es auch kaum möglich sein, die staatlichen Absatz- und Preissicherungsmassnahmen der dreissiger Jahre auf unbestimmte Zeit wieder aufzunehmen.

Zurzeit ist die Einfuhr von Futtermitteln; Stroh und Streu bei der Genossenschaft
für Getreide und Futtermittel zentralisiert. Da die gesetzliche Ordnung derselben noch offensteht, haben wir in den Schlussbestimmungen (Art. 119) ihre weitere Tätigkeit vorbehalten.

Artikel 19 handelt von der Förderung des Anbaus von Futtergetreide (Hafer, Gerste und Mais) durch Prämien. Wir verweisen diesbezüglich auch auf die Botschaften vom 12. Dezember 1938 (BEI 1988, II, 1055 ff.) und vom 12. Juni 1950 (BEI 1950, II, 233 ff.). Artikel 19 sieht aber, wie der Bundesbeschluss vorn G. April 1989, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterstützung des Anbaus von andern Ackerfrüchten vor und ermächtigt den Bundesrat, an Stelle oder in Verbindung mit der Anbauprämio andere, gleichwertige Förderungsmittel anzuwenden, wie z. B. die Abnahme der Ware beim Produzenten zu angemessenen Bedingungen. Damit dürfte es möglich sein, auch Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. L 14

182 dio Eapskultur in einein wenigstens die Anbaubereitschaft sichernden Ausmass ·-- etwa 2000-3000 Hektaren -- zu erhalten. Der Bundesrat glaubte es angesichts der unsichern Zeiten nicht verantworten zu dürfen, den Ölpflanzenanbau, der uns im letzten Krieg so gute Dienste für die Fettversorgung geleistet hat, ganz seinem Schicksal zu überlassen, was sein Verschwinden bedeuten würde, um so weniger als Raps, wie die Hackfrüchte, auch für die Erhaltung des Brotgetreidebaus von Bedeutung ist. Bisher konnten die Zuschüsse für die Verwertung des -Rapses den Einnahmen aus den Preiszuschlägen auf Speiseölen, Speisefetten und den entsprechenden Rohstoffen entnommen werden. In Zukunft wären sie durch Belastung der fremden Futtermittel aufzubringen, also zur Hauptsache durch die Landwirtschaft selbst. Die Möglichkeit, den Anbau anderer Ackerfrüchte, wie Flachs, Kartoffeln und Feldgemüse, zu unterstützen, ist aber auch wichtig für die Berggebiete, in welchen das Futtergetreide nur noch ge. ringe Erträge abwirft ; wir haben ein grosses Interesse daran, dass auch in diesen Gebieten der Ackerbau soweit als möglich aufrechterhalten bleibt.

Nach Artikel 20 können Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung zur Abnahme geeigneter inländischer Futtermittel verpflichtet werden. Es betrifft dies vornehmlich gewerbliche Schweinemästereien. Älmliche Bestimmungen, die allerdings alle Betriebe angehen, enthält auch das revidierte Alkoholgesetz (Art. 24^ und Art. 24te*). Für die Übernahme kommen in erster Linie Kartoff ehi, eventuell auch Obsttrester in Frage, Die Forderung in Artikel 21, dass die Bauern die Produktion so gestalten Bollen, damit sie sich, soweit ihnen das vernünftigerweise zumutbar ist, selbst versorgen können, war grundsätzlich unbestritten. Wir denken dabei an Futtergetreido, Kartoffeln, Gemüse, Fleisch, Milch, Eier. Was das Brotgetreide anbelangt, ist die Frage in Artikel 5, Absatz 2, des Getreidegesetzes gelöst, wonach die Abnahme von Getreide «zu den festgesetzten Preisen grundsätzlich von der Durchführung der Selbstversorgung .abhängig gemacht» wird.

Wenn schon verlangt wird, der einheimische Markt solle in erster Linie der eigenen Produktion reserviert bleiben, dann ist es selbstverständlich, dass die Bauern sich soweit als möglich selbst versorgen. Das hegt übrigens auch in ihrem wohlverstandenen
betriebswirtschaftlichen Interesse und dient, namentlich in den Berggebieten, einer vielseitigem und gesundem Ernährung. Eine Lösung, die den verschiedenartigen Verhältnissen in Berg und Tal Rechnung trägt, lässt sich zweifellos finden.

B. Regelung der Ein- und Ausfuhr

Art. 22 und 28 Artikel 22 ist wohl die wichtigste Bestimmung in der Vorlage. Im Entwurf vom 27. Juli 1948 hatte er folgenden Wortlaut: «Durch die Einfuhr von Konkurrenzprodukten der schweizerischen Landwirtschaft und von Futtermitteln sollen die Durchführung des Produktionsprogrammes und der Absatz der einheimischen Produkte nicht gefährdet werden.

183 Der Bundesrat ist zu diesem Zweck ermächtigt, die Einfuhr zu ordnen und an die Einfuhrbewilligung geeignete Bedingungen zu stellen; er kann insbesondere : a. die Einfuhrberechtigung von der Verpflichtung zur Übernahme einheimischer Erzeugnisse zum Inlandpreis abhängig machen; b. die Einfuhr von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren überwachen und sie in den Dienst des Absatzes von Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh im In- und Ausland stellen; c. die Einfuhr von der Entrichtung von Zoll- und Preiszuschlägen oder von Ausgleichsabgaben abhängig machen.

Die Einfuhrberechtigungen sind periodisch zu ordnen und den wechselnden Verhältnissen anzupassen.» Die Vertreter von Handel, Industrie und Gewerbe bezeichneten den von der Landwirtschaft gewünschten Schutz vor fremder Konkurrenz als zu weitgehend und für unsere so stark mit dem Ausland verknüpfte Wirtschaft untragbar. Abgelehnt wurde namentlich dio Ausdehnung des in einer Beschränkung der Einfuhr liegenden Schutzes auf alle Konkurrenzprodukte der Landwirtschaft und die generelle Ermächtigung an den Bundesrat, die Einfuhr zu ordnen, an die Einfuhrbewilligung «geeignete Bedingungen» zu knüpfen sowie Zollund Preiszuschläge oder Ausgleichsabgaben zu erheben. In den meisten Eingaben der andern Wirtschaftskreise und Berufsgruppen wurde ein ähnlicher Standpunkt eingenommen.

Die wirtschaftlichen Spitzenverbände, die auch hier eine Lösung suchten, konnten sich nicht vollständig einigen. Die Kreise von Handel, Industrie und Gewerbe wollten den Schutz an der Grenze auf gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränken. Die Landwirtschaft betrachtete das als ungenügend und machte deshalb in der gemeinsamen Eingabe der Spitzenverbände zu Artikel 22 einen entsprechenden Vorbehalt. Sie verlangte eine Ergänzung des Artikels in dem Sinne, dass wenn der auf gleichartige Erzeugnisse beschränkte Schutz gegen Einfuhr nicht ausreichen sollte und deshalb wichtige landwirtschaftliche Betriebszweige in ihrer Existenz bedroht würden, der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt sein solle, jenen auf landwirtschaftliche Konkurrenzprodukte, also auch auf ungleichartige Erzeugnisse, auszudehnen sowie Preiszuschläge unJ" Ausgleichsabgaben zu erheben. Solche Beschlüsse des Bundesrates würden der nachträglichen Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen. Die
Landwirtschaft vertritt die Auffassung, dass sie mit einer derartigen Notstandsklausel im Interesse der Einigung auf eine gemeinsame Vorlage an die Grenze der Kpnzessionen gegangen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung in Artikel 3l1118, Absatz 8, lit. Z>, der Bundesverfassung, nach der eine Intervention des Bundes zu ihren Gunsten, im Gegensatz zur Hilfeleistung an andere Wirtschaftszweige und Berufe (lit. a von Art. 81WB, Abs. 8), nicht von einer derartigen Voraus-

184 setzung abhängig gemacht sei. Die gemischte Expertenkommission hat diese von der Landwirtschaft verlangte Ergänzung gogen die Stimmen der Vertreter einiger anderer Wirtschaftsgruppen angenommen.

Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, der erste Teil von Absatz l des Artikels 22 biete der Landwirtschaft nicht genügenden Schutz. Wenn sich dieser nur auf gleichartige Erzeugnisse, d. h. solche, die im Inland auch produziert werden, beziehen soll, dann kann z. B. dio Einfuhr von fremden Fetten und ölen sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate gar nicht, diejenige von Früchten und Gemüsen nur in einem ganz bestimmten Kahmen beschränkt werden. Dadurch könnten der Obst- und Gemüsebau, besonders aber der wichtigste Zweig unserer Landwirtschaft, die Milchwirtschaft, recht bald in eine gefährliche Lage geraten. Wenn z. B. die Butter- und damit auch die Milchpreise ständig auf das Niveau der Preise für fremde Fette und öle ausgerichtet werden müssten, dann wäre es um unsere Landwirtschaft unter Umständen bald geschehen; darüber kann es kaum zweierlei Meinungen geben.

In den agrarwirtschaftlichen Sohutzbestimmungen besteht tatsächlich eine gefährliche Lücke. Die Kreise, welche die Eindämmung der Einfuhr auf gleichartige Erzeugnisse begrenzen möchten, sind zwar auch der Meinung, dass der Bund, wenn wichtige Zweige der Landwirtschaft in der Existenz bedroht würden, den Dingen nicht einfach den Lauf lassen könnte; aber sie stehen auf dem Standpunkt, ein solcher doch als AusnahmefaU zu qualifizierender Tatbestand könne nicht in der ordentlichen Gesetzgebung geregelt werden, sondern dafür sei ein spezieller Erlass die richtige Lösung. Das erstrebte und unbestrittene Ziel der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft kann aber doch wohl nur erreicht werden, wenn das Gesetz selbst den wichtigsten Betriebszweigen einen genügenden Schutz bietet.

Die Milchwirtschaft mit Einschluss der Bindviehmast ist durchschnittlich mit 50 % am Endrohertrag beteiligt, der Obstbau mit 7 %, der Gemüsebau mit 6 %. Aber auch die Nutzgeflügelhaltung, die mit 5-6 %,-und der Weinbau, der mit 4-5 % am Endrohertrag partizipieren, können durch den Wegfall der Preiszuschläge und Ausgleichsabgaben gefährdet werden. Mit Zöllen können die in Artikel 22, Absatz l, lit. o-c, vorgesehenen Massnahmen nicht
genügend ergänzt werden. Es muss deshalb eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Bundesrat ermächtigt, notfalls die Einfuhr weiter zu beschränken und in Verbindung damit Preiszuschläge und Ausgleichsabgaben zu erheben. Übrigens haben sich die Spitzenverbände von Handel, Industrie und Gewerbe in ihrer gemeinsamen Eingabe damit einverstanden erklärt, dass der Schutz gegen übermässige Einfuhr im Landwirtschaftsgesetz verankert werde. Was der Entwurf, nun vorschlägt, geht wenigstens für die wichtige Gruppe der Fettstoffe mit Einschluss der Butter .-nicht weiter als die Notrechtsgeaetzgebung der dreissiger Jahre. Artikel 22, Absatz l, verlangt ausdrücklich Rücksichtnahme auf die übrigen Wirtschaftszweige, und zudem ist in allen Fragen von allgemeiner Bedeutung, bevor ein Entscheid getroffen wird, die in Artikel 8 des

185 Entwurfs vorgesehene ständige Kommission anzuhören. Die Befürchtung, es könnte der Landwirtschaft ein volkswirtschaftlich - nicht zu verantwortender und für die andern Kreise nicht tragbarer Schutz gewährt werden, ist deshalb nicht am Platze.

In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass es sich nicht darum handelt, mit Artikel 22 eine Treibhauspflanze zu züchten. Unsere Landwirtschaft steht, was Berufsbildung, Technik und Selbsthilfe anbelangt, auf einer hohen Stufe. Sie ringt durch eine rationell-intensive Betriebsweise dem Boden Erträge ab, die nur in Holland, Belgien und Dänemark je Hektar etwas höher sind, in überseeischen, auch viel fruchtbareren Gebieten aber bei weitem nicht erreicht werden. Unsere Bauern müssen hingegen unter ungünstigem Bedingungen arbeiten (unebenes Gelände, starke Aufteilung des Bodens, hohe Grundstückpreise, kleine Betriebe, sehr unterschiedliches Klima, langer Winter mit teurer Stallfütterung, witterungsbedingte kostspielige Bauten, teure Arbeitskräfte) und deshalb mit hohem Kosten rechnen als die meisten ihrer Konkurrenten. Gewiss sind auch andere Zweige unserer Volkswirtschaft in mancher Hinsicht gegenüber dem Ausland im Nachteil ; aber der naturbedingten, weitgehend von Klima und Boden abhängigen sowie durch die biologischen Eigenschaften von Pflanzen und Tieren in ihrer Entfaltung begrenzten landwirtschaftlichen Produktion stehen nicht so viele Möglichkeiten zur Verfügung, um sich anzupassen und die Unterschiede zu überwinden, wie dem modernen gewerblichen Betrieb. Dennoch wird sich eine ausgesprochene Unterlegenheit im Wettbewerb unter normalen Verhältnissen für unsere Landwirtschaft nur herausbilden gegenüber Ländern, denen sehr billige Arbeitskräfte zur Verfügung stehen oder solchen mit unendlichen, fruchtbaren und billigen Böden, genügend Eohstoffen, billigen Treibstoffen und unbegrenzten technischen Möglichkeiten, oder die wegen ihrer zerrütteten Währung oder infolge von staatlichen Zuschüssen oder aus planwirtschaftlichen Gründen billiger liefern.

Ob und, wenn ja, wie stark die Verteuerung der Lebenshaltung durch die Schutzmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft an der Grenze tatsächlich ist und inwieweit sie sich auf die Konkurrenzfähigkeit der Exportindustrie und auf den Fremdenverkehr auswirkt, das lässt sich schwer berechnen oder abschätzen,
da die Verhältnisse sich immer wieder ändern. Neuere Untersuchungen darüber scheinen- eher den Schluss zu rechtfertigen, dass die von daher rührenden Belastungen unserer Volkswirtschaft vielfach überschätzt werden und dass sie sich in erträglichem Eahmen halten. Zudem ist anzunehmen, dass einzelne Gebiete in Zukunft nicht mehr so billig werden liefern können wie bisher, sei es infolge des Ausgleichs der Soziallasten, sei es, dass sie den bisher betriebenen Eaubbau nicht mehr weiterführen können.

Die Bestimmung in Absatz 8 von Artikel 22, wonach, sofern die Einfuhr bewilligungspflichtig ist, die Einfuhrberechtigungen periodisch neu zu ordnen und den veränderten Verhältnissen anzupassen sind, drängt sich auf und entspricht im allgemeinen bereits bestehender Praxis. Damit können die Nachteile, die mit der Kontingentswirtschaft zusammenhängen, weitgehend korrigiert werden.

186 Auch Absatz 4 von Artikel 22 lehnt sich an die Praxis an. Diese Vorschrift bezieht sich auf Produzenten und ausgesprochene Sammler- und Vermittlerorganisationen, wie Obst-, Wein-, Gemüse- und Eierverwertungsgenossenschaften, nicht aber auf Verteilerorganisationen wk> die Vorbände der landwirtschaftlichen Bezugs- und Ahsatzgenossenschaften und andere ähnliche Organisationen, die bisher schon importierten. Diese sind wie die andern Grossverteiler zu behandeln. Die Vorschrift soll aber auch gegenüber den zuerst genannten Verwerterorganisationen nicht starr gehandhabt werden, denn es kann doch Fälle geben, in denen ausnahmsweise die Erteilung eines Kontingents aus Billigkeitsgründen sich aufdrängt. In ausgesprochenen Mangeljahren müssen unter Umständen auch Organisationen, deren Aufgabe es ist, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu verwerten, in der Lage sein, zu importieren, um ihre angestammte Kundschaft bedienen und den Betrieb aufrecht erhalten zu können.

Im Interesse der Klarstellung der Tragweite von Artikel 22 sind noch einige Bemerkungen am Platze über die Bedeutung der dort verwendeten Ausdrücke «landwirtschaftliehe Erzeugnisse» und «gleichartige Erzeugnisse» sowie über Umfang und Inhalt der Massnahmon, die auf Grund von Artikel 22, Absatz l, lit. c, sollen ergriffen werden können.

Über das, was man im Sinne von Artikel 22 unter « l a n d w i r t s c h a f t lichen Erzeugnissen» verstehen soll, gehen die Meinungen auseinander; je nach der Auslegung ist auch die Schutzwirkung des Artikels grösser oder geringer. Die Vertreter der Landwirtschaft möchten dazu neben den unverarbeiteten Produkten wie Milch, Obst, Gemüse, Eier, Kartoffeln, Hülsenfrüchte auch ein- oder mehrstufig verarbeitete zählen, so z. B. Butter, Käse, Kondensmilch, Milchpulver, Dauerwurst waren, Gefrier- und Trockeneier, Fleisch-, Gemüse- und Früchtekonserven. Andere, so die gewerblichen und industriellen Kreise, wollen nicht so weit gehen. Sie betrachten Kondensmilch, Milchpulver sowie Konserven im allgemeinen wie auch Eipulver als industrielle Erzeugnisse. In bezug auf Dauerwurstwaren bestehen nicht so stark unterschiedliche Auffassungen.

Eine genaue Umschreibung dessen, was man im Sinne von Artikel 22 als landwirtschaftliches Erzeugnis zu betrachten hat, ist nicht gut möglich und auch nicht unbedingt erforderlich. Immerhin
wird man auf ausgesprochen industrieller Basis hergestellte Veredelungsprodukte nicht dazu zählen dürfen, auch wenn von ihnen eine Konkurrenzwirkung auf jene ausgeht. Man muss es der Praxis überlassen, im Sinne des vom Gesetze aufgestellten Zieles und in Eücksichtnahme auf die nicht landwirtschaftlichen Bevölkerungsteile Grenzfälle abzuklären und zu entscheiden. Dieser Weg ist um so eher gangbar, als es sich hier doch um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die nach Artikel 8 der Landwirtschaftskommission unterbreitet werden müssen.

Wenn auch die bisherige Praxis den Begriff «landwirtschaftliche Erzeugnisse» nicht ganz eindeutig abgeklärt hat, so wird sie doch wertvolle Anhaltspunkte dafür bieten. Es besteht nicht'die Absicht, diese Praxis grundsätz-

187 lieh zu ändern. Den Einfuhrbeschränkungen sind bei Obst und Gemüse nur die frischen Produkte, nicht aber die Konserven unterworfen. Anderà beim Fleisch: Von der Schlachtviehordnung (BEB vom 2. November 1948 über die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren, Art. 1) ausgenommen sind nur die Fleischextrakte der Zollpositionen 79 a und 79 b sowie die Wurstwaren der Zollpositionen 80 a und 80 b (Salami, Mortadella usw.), währenddem Fleischkonserven (Zollpositionen 77a und 78) inbegriffen sind. Es war nämlich notwendig, bei der Einfuhrregelung für Salami und ähnliche Produkte vorsichtig vorzugehen, weil mit diesen Positionen wichtige Exportinteressen verbunden sind. Daher war es nicht ohne weiteres möglich, die Einfuhrmengen variabel zu gestalten \md von der Höhe der inländischen Produktion abhängig zu machen. Die Positionen 80 a und 80 b sind nun aber dem Bundesratsbeschluss Nr. 65 vom 8. November 1950 betreffend die Beschränkung der Einfuhr (AS 1950,1189) unterstellt worden. Darnach besteht die Möglichkeit, die Einfuhren auf das jeweils handelsvertraglich vereinbarte Kontingent zu beschränken und die Importeure zu angemessenen Leistungen zugunsten der Verwertung entsprechender Inlandprcdnkte zu verpflichten. Unter diesen Voraussetzungen ist der Einbezug der Salami und ähnlicher Wurstwaren in die Begelung gemäss Artikel 22 angängig.

Ähnlich wie beim Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse liegen die Verhältnisse bei demjenigen der «gleichartigen Produkte». Der Begriff der «Gleichartigkeit» ist zum ersten Male im revidierten Alkoholgesetz (Artikel 24ter) verankert worden, wobei im französischen Text von «produits similaires» gesprochen wird. Die einen wollen darunter nur die gleichen.Produkte subsumieren; andere sind der Meinung, unter gleicher Art verstehe man die Waren einer bestimmten Gruppe, beim Gemüse zum Beispiel alle Kohlarten, die Blattgemüse, Wurzelgewächse, beim Obst Steinobst und Kernobst, Andere wiederum halten dafür, alle Gemüse- und alle Obstarten seien grundsätzlich als gleichartige Produkte zu betrachten. Die Praxis hat auch hier, in Anpassung .an die verschiedenartigen Verhältnisse, eine Lösung angestrebt. Was Früchte und Gemüse anbelangt, sei insbesondere auf den 37. Bericht des Bundesrates vom 26. August 1948 betreffend die gemäss Bundesbeschluss
vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Auslande (BEI 1948, III, 35) verwiesen. Die Gleichartigkeit wird hier auf ein ganz bestimmtes Produkt bezogen. Die Einfuhr von Blumenkohl oder Kabis wird zum Beispiel erst dann beschränkt, wenn der Anfall des gleichen Artikels aus dein Inland den Bedarf deckt. Verwandte Produkte mit gleicher Konkurrenzwirkung hingegen werden hereingelassen. Dazu wird im Bericht aber doch bemerkt: «Im letztem Falle wird aber jeweils immerhin tunlichst darnach getrachtet, derartige gleichzeitig mit der schweizerischen Produktion auf dem Markte erscheinende sogenannte Konkurrenzprodukte ausländischer Provenienz in vernünftigen Grenzen zu halten.» Das deutet darauf hin, dass die Praxis keine starre ist. Allerdings sind die im erwähnten Bericht enthaltenen Feststellungen nicht als eine in jeder Hinsicht und für alle Zeiten massgebendo Wegleitung für

188

die Auslegung von Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes anzusehen. Beini Schlachtvieh und Fleisch gilt nicht das einzelne Produkt, sondern die Warengruppe. So wird, wenn die inländische Produktion an Schlachtschweinen ausreicht, um den Markt zu versorgen, nicht nur die Einfuhr von Schlachtschweinen eingestellt, sondern auch diejenige von Schweinefleisch und ferner von Schweinefleischkonserven und ähnlichen Produkten, die im Inland hergestellt werden können.

Je nachdem, wie man den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses abgrenzt, wird man in vielen Fällen auch über die Gleichartigkeit entschieden haben, so bei Kondensmilch und Milchpulver, den Meischkonserven und Dauerwurstwaren, den Gefrier- und Trockeneiern, den Früchte- und Gemüsekonserven. Anders hei frischen Früchten und Gemüsen und beim Wein. Beim letztern wird die Beantwortung der Frage keine Schwierigkeiten bieten; roter und weisser Wein haben ohne Zweifel im Sinne des Gesetzes als gleichartige Produkte zu gelten. Bei frischen Früchten und Gemüsen lässt sich, so wie die Dinge liegen, eine grundsätzliche Änderung in der Handhabung der Einfuhrpraxis schwerlich durchführen; eine gewisse Verschiebung der Grenzziehung ist immerhin denkbar. Der Bundesrat wird auch hier, bevor er einen Entscheid von allgemeiner Bedeutimg fällt, die ständige Kommission konsultieren.

In Absatz l, lit. c, ermächtigt Artikel 22 den Bundesrat, die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft in einem zumutbaren Verhältnis zum Import zu verpflichten und «die hierzu nötigen Massnahmen zu treffen und Vorschriften zu erlassen». Diese Bestimmung hat den Sinn, das Funktionieren des sogenannten Leistungssystems in jeder Hinsicht zu sichern.

Nach Artikel 28, Absatz l, fördert der Bund die A u s f u h r von Nutzund Zuchttieren, von vieh- und milehwirtBchaftlichen Erzeugnissen und solchen des einheimischen Obst- und Weinbaus. Diese Förderung kann bestehen in der Berücksichtigung im Kompensationsverkehr, in der Ausrichtung von Frachtbeiträgen, in finanzieller Beteiligung an Ausstellungen oder andern.

Propagandaaktionen, in Verbilligungsbeiträgen für Zuchtvieh, um namhafte Preisdifferenzen zu überbrücken, unter Umständen auch in Beiträgen zur Verwertung von Marktüberschüssen, sofern sie sich als. notwendig und zweckmässig erweisen. In
Absatz 3 des Artikels 23 wird gesagt, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Ausfuhr der Bewilligungspflicht unterstellen und die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden könne, sofern ein Bedürfnis vorliegt, dass bestimmte Eichtlinien in bezug auf Qualität und Preis im In- und Ausland eingehalten werden. Das bezieht sich insbesondere auf Zuchtvieh und Käse. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 24teT, Absatz 4, des revidierten Alkoholgesetzes mit Bezug auf Kartoffeln, Obst und deren Erzeugnisse.

Abschliessend möchten wir noch hervorheben, dass bei allen die Ein- und Ausfuhr betreffenden Massnahmen auf die allgemeine Handelspolitik und die in Handelsverträgen oder andern internationalen Vereinbarungen " eingegau-

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genen Verpflichtungen Bücksicht zu nehmen ist. Andererseits sind aber bei künftigen Abmachungen, in denen die Schweiz hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr bestimmte Verpflichtungen übernimmt., die im Landwirtschaftsgesetz niedergelegten Grundsätze zu beachten.

C. Verwertungsmassnahmen

Art. 24 und 25 Artikel 24 handelt von der Verwertung von Marktüberschüssen und der Bücknahmepflicht der Produzenten. Er soll'dann zur Anwendung gelangen können, wenn trotz der in den Art. 18, 20, 22 und 28 vorgesehenen Massnahmen in einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorübergehend Marktüberschüsse entstehen, die zu Preiszusammenbrüchen führen könnten, was bei einer naturbedingten Produktion durchaus möglich ist. Wir denken vorab an Tafelobst und Gemüse. Es können aber auch bei Schlachtvieh, Eiern und bei Milch und Milchprodukten derartige Marktsituationen entstehen. Was Kartoffeln und Mostobst anbelangt, sei in diesem Zusammenhang auf die Alkoholgesetzgebung vorwiesen und hinsichtlich der Produkte des Bebbaus auf die Artikel 40 und 44. In der Begel genügen verhältnismässig kleine Mittel, um einen Preiszusammenbruch zu verhüten. Im Entwurf sind die Interventionsmöglichkeiten so eingeengt, dass beständige unbegründete Ansprüche an den Bund nicht zu befürchten sind. Abgesehen von dei vorgeschriebenen Befragung der Landwirtschaftskommission muss es sich um befristete Einzolaktionen zur Marktentlasturig im Sinn .einer eigentlichen Übersehussverwertung handeln; die Kosten sind aus dem Ertrag der nach dem Landwirtschaftsgesetz erhobenen Preis- und Zollzuschläge zu decken, und die interessierten Kantone müssen angemessene Beiträge leisten. Es kann sich hier also nicht darum handeln, etwa eine Produktion zu unterstützen, die sich in Missachtung der gegebenen Absatzmöglichkeiten entwickelt und zu dauernden Marktüberschüssen führt.

Absatz 2 des Artikels 24 entspricht dem Artikel 4 der Verordnung über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion vom 6. August 1985, wonach Inhaber von Zucht- und Mastbetrieben verhalten werden können, regelmässig Molkereiabfälle zu beziehen und zu verfüttern, und Milchlieferanten, Molkereiabfälle zur zusätzlichen Verwertung im eigenen Betrieb zurückzunehmen.

Einer besondern Erläuterung bedarf im Bäumen der Verwertungsmassnahmen Artikel 25, der die Massnahmen im Bereich der Milchwirtschaft umschreibt. Diese stellt den wichtigsten Zweig der schweizerischen Landwirtschaft dar. Im Jahre 1948 betrug der Anteil der Milchproduktion am Endrohertrag der schweizerischen Landwirtschaft mehr als 34 %. Dem seit mehr als 80 Jahren geltenden System der Milchpreisgarantie
kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu. Mit dessen Hilfe ist es möglich, Milchkaufsverträge jeweilen für längere Perioden, in der Regel für ein Jahr, zum voraus abzuschlies-

190 sen und dementsprechend die Verwertung der gesamten Verkehrsmilchproduktion zu gewährleisten. Die bestehende Ordnung bildet die Voraussetzung für eine praktisch restlose Erfassung und eine geordnete "Verteilung der Milch und Milcherzeugnisse in Mangelzeiten, im Falle von Überschüssen aber für die geeigneten Stützungs- und Lenkungsmassnahmen. Die nun in Artikel 25 niedergelegten Grundsätze blieben in der Expertenkommission unangefochten.

Der Bundesrat soll wie bis dabin befugt sein, den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seine Sektionen zur Sicherung der Versorgung vorab mit Konsummilch anzuhalten (lit. o). Der Zentralverband muss seinen Mitgliedern vertraglich und statutarisch die entsprechenden Auflagen, wie die Beschaffung der Konsummilch aus den natürlichen Einzugsgebieten, nötigenfalls aber auch von Aushilfsmilch überbinden können. Ferner ist eine wohlüberlegte Ordnung der Milchverarbeitung nach Massgabe der Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland unerlässlich, wobei die Käsefabrikation und der Käseexport nicht zuletzt auch im Interesse einer möglichst grossen Buttereinfuhr ausdrücklich in den Vordergrund zu stellen sind. Deshalb sollen auch fernerhin die von der Abteilung für Landwirtschaft gutgeheissenen Beschlüsse des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten über Milchproduktion und Milchversorgung, "Verwertung der Milch und Milcherzeugnisse, über die Kontrollführung und Bapportierung für alle Milchproduzenten und Milchverwerter als verbindlich erklärt werden. Hiezu und für die Handhabung der Vorschriften über Milchgewinnung ist eine gerechte Lastenverteilung in den einzelnen Verwertungsgebieten eine wesentliche Voraussetzung. Ein Zwangsbeitritt zu Genossenschaften oder eine Beschränkung des Eechtes zum Austritt aus solchen ist indessen nicht vorgesehen. Milchproduzenten, welche Milch oder Milcherzeugnisse in Verkehr bringen, sollen nicht durch beliebigen Wechsel der Sammel- oder Verarbeitungsstellen die gemeinsame zweckmässige Milchverwertung beeinträchtigen und. damit den Übrigen Lieferanten Schaden zufügen; gegenseitige Bücksichtnahme und Solidarität soll gerade hier eine Ehrenpflicht sein.

Für eine zweckmässige Ordnung der Milchverwertung zu Konsumzwecken einerseits und der Verarbeitung andererseits hat sich schon seit langem ein gewisser Ausgleich als
notwendig erwiesen, wobei ein Teil des Erlöses aus der Konsummilch und aus Konsumrahm für die weniger einträgliche Milchverarbeitung in Form einer Verbilligung ihrer Produkte verwendet wurde. Ähnliche Notwendigkeiten können sich auch in Zukunft je nach der Entwicklung der Verhältnisse in grösserem oder kleinerem Ausmasse einstellen; dazu bedarf es im Interesse einer rechtsgleichen Durchführung auch fortan einer klaren bundesrechtlichen Grundlage (lit. 6).

Insbesondere im Zusammenhang mit Milchpreisstützungsaktionen wurde wiederholt an den Verschleisskosten der Konsummilchvermittlung in der Öffentlichkeit wie im Parlament Kritik geübt und eine Sanierung der Verhältnisse im Milchhandel als dringend notwendig bezeichnet. Dem Zudrang zum Milchhandelsgewerbe konnte mit Artikel 44 der Lebensmittelverordnung nur unge-

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nügend und ungleich begegnet werden. Im Jahre 1988 musate zum Beispiel in Zürich der Konsummilchpreis um 2 Ep., in der übrigen Schweiz nur um l Ep, erhöht werden, weil der Milchhandel mit der bisherigen Marge nicht mehr auskam. Die Zahl der Milchgeschäfte war nämlich dort von 285 im Jahre 1914 auf 426 (181 %) im Jahre 1936 gestiegen, der gesamte Konsummilchumsatz aber nur von 90 000 auf 110 000 Tagesliter (122 %), Sowohl die eidgenössische Preisbildungskommission (1927) als auch eine vom Bundesrat eingesetzte Studien kommission (1987) gelangten im wesentlichen zur Schlussfolgerung, die Vermittlungskosten würden unter anderm durch eine zu grosse Zahl von Kleinhändlern ungünstig beeinflusst und könnten durch die Einführung der quartierweisen Milchverteilüng entlastet werden. Die Quartiereinteilung drängt sich aber auch aus Gründen der Ordnung der Arbeitszeit auf, wenn auf die Milchzustellung zum Haus auch an Sonntagen weiterhin Wert gelegt wird. Eine in diesem Suine zweckmässige und kostensparende Verteilung der Konsummilch kann wirksam nur durch Beibehaltung der nun in allen Schweizerstädten (ohne Genf) und auf vielen mittleren und kleineren Konsumplätzen eingeführten Quartiereinteilung gesichert werden. Dazu gehört aber auch die Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht für die Eröffnung, Übertragung und Verlegung von Milchgeschäften (lit. c), wobei jeweils die Bedürfnisfrage den Aus.schlag zu geben hat. Die Prüfung ist in enger Zusammenarbeit der Gemeindeoder Kantonsbehörden und nötigenfalls der Abteilung für Landwirtschaft mit den Fachorganisationen der Milchwirtschaft vorzunehmen; die Beteiligten und auch die Konsumentenvertreter sind anzuhören. Schliesslich soll weiterhin durch Verhinderung der Überzahlung von Milchgeschäften darauf Bedacht genommen werden, dass diqse Sanierung sich wirklich als Kosteneinsparung auswirkt, da sonst die vielseitigen Bemühungen sich tatsächlich nicht mehr verantworten liessen.

D. Folgen der Verletzung der Artikel 18, 20, 21 und 24, Absatz 2

Art. 26 Artikel 26 handelt von den Folgen der Verletzung der Bestimmungen der Artikel 18, 20, 21 und 24, Absatz 2. Er bezieht sich auf die Anbaufläche, die jedem Betrieb gemäss Artikel 18, Absatz 2, zugeteilt wird, auf die Tierhaltung (Art. 18, Abs. l, lit. b), die Übernahme inländischer Futtermittel (Art. 20), die Selbstversorgung (Art. 21) und die Eücknahme von Produkten, Nebenerzeugnissen und Abfällen (Art. 24, Abs. 2), nicht aber auf Eichtpreise, Empfehlungen und dergleichen. Diese Bestimmung lässt sich ohne grossen Kontrollapparat durchführen. Man will die Anpassung der Produktion an den Bedarf und ihre Ausrichtung auf eine bessere Landesversorgung in normalen Zeiten nicht durch staatlichen Zwang sicherstellen, sondern auf indirektem Wege erreichen und auf den guten Willen und die vernünftige Überlegung der Bauern vertrauen, wie das auch beim Anbauwerk weitgehend der Fall war. Den Bauern in bezug auf die Gestaltung der Produktion und die Selbstversorgung gar keine

192 Verpflichtungen aufzuerlegen, ihnen aber anderseits doch Preis- und Absatzsicherungen zu bieten, würde sich nicht rechtfertigen.

Am leichtesten lassen sich die vorgesehenen Sanktionen beim Getreide realisieren. Wer z. B. seine Anbaupflichten nicht erfüllt, von dem wird kein Brotgetreide übernommen; er erhält auch keine Mahlprämie ausgerichtet und hat keinen Anspruch auf finanzielle Zuwendungen für den Futtergetreidebau.

In den meisten andern Fällen wird die Verwaltung in Verbindung mit den Verwertern und den Importeuren vorgehen müssen. Die Praxis wird hier zeigen müssen, mit welchen Mitteln das Ziel am ehesten eu erreichen ist. Eine wichtige Mission kommt in diesem Zusammenhang auch don landwirtschaftlichen Organisationen zu ; diese werden den Bauer ständig über die Bedeutung des Ackerbaus im Bahmen des Agrarprogramms aufklären müssen.

E. Preise Art. 27-29 Der fünfte Unterabschnitt spricht sich in drei kurzen Artikeln über die Preise im allgemeinen, die Preisparität zwischen den verschiedenen Produktionszweigen und über Eichtpreise aus. Gleichlautende oder ähnliche Bestimmungen finden sich bereits im Bundesbeschluss vom 6. April 1989 über die weitere Förderung des Ackerbaus (Art. l, Abs. 2) und im Bundesratsbescbluss vom 3. November 1944 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit (Art. l, Abs. 2). Diese Bestimmungen waren unbestritten, wie es denn allgemein anerkannt wird, dass den Bauern Preise gewährt werden sollen, die es ihnen ermöglichen, die Kosten zu decken. Eine Produktion ohne Kostendeckung ist auf die Dauer auch nicht möglich. Die Artikel 27-29 haben denn auch im Laufe der Beratungen keine erheblichen materiellen Änderungen erfahren.

Nach Artikel 27, Absatz l, sollen bei der Festsetzung der Preise die mittleren Produktionskosten rationell geführter und »u normalen finanziellen Bedingungen übernommener Betriebe massgebend sein. Die Festlegung von Preisen ist eine Angelegenheit von so allgemeiner Bedeutung, dass sich zu ihr die in Artikel 8 vorgesehene Kommission ebenfalls auszusprechen hat. Und was die Produktionskosten anbelangt, werden sich die Behörden ein Kontrollrecht vorbehalten. Dass insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Preise auf die andern Wirtschaftszweige und auf die ökonomische
Lage der übrigen Bevölkerungsschichten Eücksicht zu nehmen ist, darf als selbstverständlich gelten.

Die in Artikel 28 festgelegte Preisparität ist unbedingt nötig, wenn der Ackerbau im vorgesehenen Umfang beibehalten werden soll. Wären die Ackerfrüchte während des zweiten Weltkrieges im Preise nicht sogar begünstigt worden, dann hätte es bedeutend mehr Schwierigkeiten verursacht, das Anbauprogramm zu verwirklichen.

193 Die Richtpreise, die der Bundesrat nach Artikel 29 festsetzen kann, sollen sich im Eahmen der in den Artikeln 27 und 28 aufgestellten Grundsätze bewegen. Der Begriff der Richtpreise ist eingebürgert. Solche Preise werden seit Jahren gemeinsam durch die Produzenten, die Verwerter und die Konsumenten privat und in Verbindung mit den Behörden festgelegt (z.B. für Kartoffeln, Mostobst). Ob sie dann tatsächlich auch gelöst werden, d. h. ob die bezahlten Preise höher oder tiefer liegen, hängt von der Marktgestaltung ab.

Die endgültige Fassung des Artikels 22 wird von entscheidendem Binfluss darauf sein, ob das, was durch die Artikel 27-29 des Entwurfs bezweckt wird, auch erreicht werden kann. Über eines nrass man sich aber klar sein: Wenn es nicht gelingt, der Landwirtschaft Preise zu sichern, die den in ihr Beschäftigten, auf ländliche Verhältnisse übertragen, ungefähr ein Einkommen ermöglichen wie den vielfach mit ihnen zusammenlebenden übrigen Schichten der Bevölkerung, die vorwiegend mit den Händen arbeiten, dann ist der weitere Niedergang des Bauernstandes nicht aufzuhalten.

F.- Die finanziellen Auswirkungen Es ist nicht leicht, die finanzielle Belastung abzuschätzen, die sich aus den im Entwurf vorgesehenen Massnahmen zugunsten des Absatzes inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergeben wird. Nach den Publikationen des Eidgenössischen Statistischen Amtes bewegten sich diese Aufwendungen in den Jahren 1933-1989 zwischen 29 und 55 Millionen Franken. Der Hauptanteil hieran entfiel auf Stützungsvorkehren im Bereich der Milchwirtschaft. Diese bedeutende Belastung trug wesentlich zu den gesteigerten Bemühungen bei, die landwirtschaftliche Produktion auf eine vielseitigere Betriebsweise mit besonderer Betonung des Ackerbaues umzustellen. Dieser Zielsetzung dienen die Artikel 18 bis 21 des Entwurfs. Es solite künftig möglich sein, mit Hilfe einer zweckmässigon Lenkung der Produktion und einer Anpassung der Viehwirtschaft an die Absatzmöglichkeiten bedeutende Marktüberschüsse an viehwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Verwertung erhebliche Mittel erfordert, zu vermeiden. Voraussetzungen dafür sind allerdings eine entsprechende Regulierung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ein genügender Schutz" im Sinne kostengerechter Preise und die Aufrechterhaltung des traditionellen Exportes
von Agrarprodukten. Ferner spielt dio Kaufkraft der Konsumenten und überhaupt die gesamte Wirtschaftslage eine ausschlaggebende Rolle. In Perioden einer Wirtschaftskrise und grosser Arbeitslosigkeit sind die Preise einem besondern Druck ausgesetzt und wird auch die Aufnahmefähigkeit des Marktes mehr oder weniger stark in Mitleidenschaft gezogen.

Angesichts der erschwerten Produktionsbedingungen und der für unser Land typischen hohen Gestehungskosten werden aber auch bei einer vernünftigen Produktionslenkung namhafte Preisunterschiede zwischen gleichartigen Inland- und Importerzeugnissen nicht zu vermeiden sein. Unter solchen Vor-

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aussetzungen kann das in Artikel 22, Absatz l, lit. c, verankerte Leistungssystem eingreifen, das ermöglicht, bei der Preisbildung für die einheimischen Produkte trotzdem auf das Kostenprinzip Kücksicht zu nehmen (oben S. 188).

Sofern aber der Bund genötigt ist, durch weitere Massnahmen einzugreifen, muss er auch die Möglichkeit haben, die erforderlichen Quellen für die Finanzierung zu erschliessen. Nach der Gesetzesvorlage kann es sich um folgende Aktionen handeln: Der Anbau von Futtergetreide soll gemäss Artikel 19 soweit nötig durch Prämien gefördert werden, damit das im Inland produzierte Kraftfutter (Hafer, Gerste, Mais) nicht teurer zu stehen kommt als das eingeführte. Bei einer Anbaufläche von 40 000 bis 50 000 Hektaren und einer Prämie von Fr. 200 pro ha zur Überbrückung einer Preisdifferenz von Fr. 10 je Zentner kann sich ein jährlicher Aufwand von 8 bis 10 Millionen Franken ergeben. Dazu kommen die Prämienzuschläge und die Unterstützung des genossenschaftlichen Ankaufs von Ackerbaumaschinen und -geraten in Gebirgsgegenden. Den Bund belasten diese Prämien nicht, da sie aus den Preiszuschlägen bei der Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue bestritten werden.

In gleicher Weise wird die Förderung des Anbaues von Ölfrüchten finanziert. Im Vordergrund steht die wahrend des letzten Krieges zwangsweise aufgenommene und seither unterstützte Kultur von Eaps zur Gewinnung von Speiseölen. Die Zuwendungen erfolgen nicht in Form von Anbauprämien, sondern es wird die Differenz zwischen dem Produzentenpreis und dem aus Konkurrenzgründen in der Eegel tieferen Übernahmepreis der Ölwerke gedeckt.

Bei einer Anbaufläche von ca. 2500 Hektaren und einem Ertrag von ungefähr 2000 Tonnen Speiseöl kann die Überbrückung der genannten Preisdifferenz bis zu 2 Millionen Franken erfordern.

Was die Zuckerrüben betrifft, war es in der Zwischenkriegszeit notwendig geworden, die Betriebsverluste der Zuckerfabrik Aarberg aus der Verarbeitung inländischer Zuckerrüben dadurch zu decken, dass dem genannten Unternehmen die Einfuhr eines bestimmten Quantums Eohzucker zu einem Vorzugszoll bewilligt wurde. Seit einigen Jahren steht nun ein Vertrag zwischen dem Bund und der Zuckerfabrik Aarberg in Kraft, der es dem Bundesrat erlaubt, -aus den Erträgnissen des Eohzuckerzolles Beiträge bis zur Höhe von 3,6 Millionen Franken
auszurichten. Dafür hat die Zuckerfabrik bei der Einfuhr des Bohzucker-Kontingentes nicht mehr den niedrigeren, sondern den erhöhten, in Parität zum Eaffinadezoll stehenden Ansatz zu bezahlen. Die Beiträge erscheinen im Budget und in der Staatsrechnung des Bundes. Seit dem Jahre 1940 waren solche Zuwendungen nicht mehr nötig, weil der höhere Zuckerpreis die Deckung sämtlicher Betriebskosten gestattete. Sollte sich aber je wieder eine beträchtliche Differenz zwischen dem Preis für Importzucker und den Gestehungskosten des Inlandzuckers ergeben und eine entsprechende Herabsetzung des Eübenpreises aus kostenmässigen Gründen nicht möglich sein, so wären wiederum jährliche Zuwendungen bis zu 8,6 Millionen Franken aus dem Bohzuckerzoll vorzusehen.

195 Nach Artikel 24 des revidierten Alkoholgesetzes vom 25, Oktober 1949 fallen Aufwendungen zur Verwertung von Kartoffeln, soweit sie durch Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues oder zur Sicherstellung der Landesversorgung verursacht werden, zulasten der Bundeskasse. Je nach der Grosse der Ernte und den Verwertungsmöglichkeiten können die Beiträge innert ziemlich weiter Grenzen variieren. Im Durchschnitt der Jahre sollte aber die Belastung der Bundeskasse über die Zuwendungen der Alkoholverwaltung hinaus nicht mehr als etwa l bis 2 Millionen Franken betragen.

Hinsichtlich der Gemüse und Früchte besteht auf .Grund von Artikel 22 des Entwurfs, die Möglichkeit, für Importe, die eine bestimmte Menge überschreiten, Zollzuschläge zu erheben. Es sollte aber nicht zulässig sein, nach einer erlassenen Einfuhrsperre ohne Bücksicht auf die Verwertung der Inlandernte beliebige Mengen zu Uberzollen einzuführen. Es ist dahei zu erwägen,, die Importe zu Überzöllen auch der Menge nach zu beschränken oder die Überzölle in ihrer Hohe so beweglich zu gestalten, dass die zusätzlichen Einfuhren den Absatz der Inlandprodukte nicht gefähiden. Es wird künftig gestützt auf Artikel 24 des Entwurfs möglich sein, aus den Erträgen der Zollzuschläge im Sinne einer Marktentlastung die Verwertung einheimischer Überschüsse zu finanzieren. Doch hält es überaus schwer, die hieraus zu gewärtigenden Aufwendungen irgendwie zuverlässig abzuschätzen; die Annahme scheint uns immerhin begründet, dass man mit Beträgen auskommen werde, die im Verhältnis zum Gesamtwert der Einfuhren eine untergeordnete Eolle spielen.

Die Erzeugnisse des Eebbaues werden fernerhin Mittel erfordern, auch wenn es gelingt, mit Hilfe des Katasters eine weitere Ausdehnung des Bebareals zu verhindern und die Produktion von Weisswein allmählich zugunsten des Botweins etwas zu vermindern. In Jahren grosser Ernten werden sich trotz einer Beschränkung der Einfuhren Überschussverwertungen nicht vermeiden lassen. Dazu kommen die Förderung des Absatzes von Traubensaft und Tafeltrauben, für die mit Bücksicht auf die ausländische Konkurrenz eine Verbilligung unerlässlich ist, sowie die Umstellung auf Botwein. Doch belasten diese Massnahmen den Bund nicht, da ihre Finanzierung gemäss Artikel 44 durch die Erhebung von Gebühren bei der Einfuhr gleichartiger Konkurrenzerzeugnisse
vorgesehen ist. Diese Abgaben haben sich im Bahmen der handelsvertraglichen Kompetenzen zu halten. Bei der wichtigsten Position Nr. HTa1/«2 beträgt der derzeitige Zollansatz gemäss Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921 Fr. 24 je Zentner.

Die vertraglichen Zollbindungen erlauben aber Grenzbelastungen bis zu Fr. 84.

Demgemäss würde die Möglichkeit bestehen, über den Zoll von Fr. 24 hinaus eine Abgabe für die Finanzierung der Massnahmen zugunsten des Bebbaus bis zur Höhe von Fr. 10 je Zentner zu erheben. Bei Einfuhren von ca. 800 000 Hektolitern könnten sich demgemäss jährliche Einnahmen bis zu ca. 8 Millionen Franken ergeben. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird aber eine derart bedeutende Summe nur in Ausnahme!allen notwendig sein.

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Was das Zuchtvieh betrifft, ist festzuhalten, dass für die bergbäuerlichen Züchtgebiete die Aufzucht und der Absatz von Nutz- und Zuchtvieh die Haupteinnahmequelle bedeuten. Ein genügender Anteil muss exportiert werden. Schon in der Zwischenkriegszeit, aber auch seither waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, umfangreichere Ausfuhren nur möglich, wenn mit öffentlichen Mitteln die Differenzen zwischen den inländischen Gestehungskosten und den wegen der Konkurrenz aus andern Lieferländern tieferen Preiserlösen überbrückt werden konnten. Es geschieht dies durch direkte Stückbeiträge und durch die "Übernahme der Transportspesen bis zur Grenzstation. Für abgelegene Gebirgsgegenden haben sich auch Frachtzuschüsse im Inlandabsatz bewährt. Im Jahre 1949 beanspruchten die Aufwendungen zur Förderung des Viehabsatzes 640 000 Franken. Sobald jedoch im Ausland die infolge des Krieges reduzierten Viehbestände wieder aufgefüllt sind und auch der Inlandbedarf nach vollständiger .Tuberkulosesanierung eher rückläufig wird, ist eine vermehrte Unterstützung des Viehexportes (Art. 23) nicht ausgeschlossen.

Die gegenwärtige Ubergangsordnung zur Sicherung des Schlachtviehabsatzes basiert auf einer Eegulierung der Importe und der Pflicht der Importeure, inländische Produktionsüberschüsse zar Verwertung zu übernehmen.

Für die Finanzierung der Überschussverwertung sind die Importeure zu angemessenen Eückstellungen verpflichtet. Diese Ordnung hat sich bewährt und soll auch unter der Herrschaft des neuen Landwirtschaftsgesetzes beibehalten werden. Unter der Voraussetzung der unerlässlichen Anpassung der Inlandproduktion an den Bedarf sollten die Verwertungskosten gelegentlicher Überschüsse nicht sehr bedeutend sein. Im Jahre 1949 betrugen die effektiven Ausgaben Fr. 268 000, bei einem Wert der Schlachtvieh- und Fleischimporte von rund 76 Millionen Franken.

Hinsichtlich der Milch haben wir bereits auf die zahlreichen: früheren Aktionen zur Milchpreisstützung hingewiesen. Es handelte sich im wesentlichen darum, den Produzentenpreis noch emigermassen den Erzeugungskosten anzupassen und die Verwertung von Milch und Milchprodukten durch Beiträge zu unterstützen. Während der Jahre 1983 bis 1989 waren jährliche Zuwendungen in der Höhe von 20 bis 35 Millionen Franken notwendig. Die Umstellung auf vermehrten Ackerbau, verbunden
mit einer Kontingentierung der Futtermittelimporte, muss auch in Zukunft eine Anpassung der Milchproduktion an den Bedarf gewährleisten. Der Absatz wird insofern erleichtert, als sich seit den dreissiger Jahren die Zahl der Konsumenten um mindestens 10 % erhöhte und bei der Konsummilch mit einem ziemlich konstanten Verbrauch zu rechnen ist.

Dagegen ist der Absatz von Käse und Butter auch von dem Preisniveau gleichartiger Importerzeugnisse und anderer vergleichbarer Nahrungsmittel abhängig.

Es scheint daher zweokmässig zu sein, den seit dem Jahre 1932 geltenden Ausgleich zwischen der Verwertung von Konsummilch einerseits und Fabrikationsmilch andererseits beizubehalten. Ferner ist die Eegulierung der Butter- und Käseimporte unerlässlich, wobei für die Butter die Anpassung des Preises eine besondere Bolle spielt. Es sollte im Bedarfsfalle möglich sein, mit Hilfe der

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Erträgnisse der sogenannten Krisengebühr auf Konsummilch, sowie mit der mengenmässigen und preislichen Begulierung der Buttereinfuhr die Verwertung der Fabrikationsmilch zu gewährleisten und nötigenfalls den Käseexport durch Beiträge aufrechtzuerhalten.

Die gegenwärtige Marktordnung für Eier basiert auf einem gut ausgebauten Leistungsaystem. Bei einer inländischen Marktproduktion von ca.

800 Millionen und einer Einfuhr von ungefähr 200 Millionen Stück übernehmen die Importeure jährlich bis zu 66 Millionen Landeier. Die von ihnen zu bezahlenden Übernahmepreise werden so angesetzt, dass sie eine normale Handelsmarge ermöglichen. Das setzt aber voraus, dass Mittel für die Deckung der Sammel-, Vermittlungs- und Prachtspesen vom Produktions- bis zum Verbrauchsort zur Verfügung stehen. Für die Ordnung der Überschussverwertung sollen daher die Importeure, ähnlich wie beim Schlachtvieh, veranlasst werden können, angemessene Bückstellungen vorzunehmen und sie in die Verkaufspreise einzurechnen.

Zweiter Abschnitt Erhebungen und Statistik, Ausstellungen Art. 30-87 I.

Eine Landwirtsohaftsstatistik hat die Aufgabe, Tatsachen festzustellen, die uns über die natürlichen Bedingungen, die Produktionsrichtung, Betriebsweise, Betriebsergebnisse, Produktenpreise usw. Auskunft geben, praktisch also alle bedeutenderen wirtschaftlichen Erscheinungen in der Landwirtschaft zahlenmässig festhalten. Ohne eine Darstellung der natürlichen Grundlagen der Landwirtschaft, ihrer Wechselbeziehungen zu den übrigen Zweigen der Volkswirtschaft, der landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse, der Roherträge nach Menge und Wert, des Aufwandes und des Beinertrages ist nicht auszukommen.

Eine objektive Statistik bietet allerdings mannigfache Schwierigkeiten; sie ist aber auch kostspielig, weshalb sie sich auf das Wesentliche zu beschränken hat. Für die Bedürfnisse, wie sie sich aus der Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes ergeben, ist namentlich eine gut fundierte und sorgfältig aufgebaute landwirtschaftliche Betriebs- und Produktionsstatistik erforderlich.

Neben den exakt durchgeführten Zählungen spielen auch die repräsentativen Erhebungen (Stichprobeangaben) eine wesentliche Bolle. Zur laufenden Orientierung, zum Beispiel über die Grosse der zu erwartenden Ernte, leisten ferner Schätzungen und Enqueten wertvolle Dienste.

Der Boden ist für die Landwirtschaft das wichtigste Produktionsmittel.

Sein landwirtschaftlich nutzbarer Anteil kann wohl flächenmässig festgestellt werden; statistisch ist aber weder die Güte noch die Lage der Grundstücke erfassbar. Hinweise auf deren Qualität können die Bodenpreise liefern; aber Bundesblatt.

103. Jahrg. Bd. L

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auch diese geben sehr oft kein getreues Bild, da sie verschiedenen unmessbaren Einflüssen unterworfen sind. Der Wert der statistischen Angaben über Bodenpreise liegt weniger in der Ermittlung der augenblicklichen Verhältnisse, als vielmehr in einer Darstellung ihrer Entwicklung während einer längeren Zeitperiode.

Mit der zunehmenden Mechanisierung der Landwirtschaft hat das Kapital als Produktionsfaktor an Bedeutung gewonnen. Die natürlichen Verhältnisse in der Schweiz zwingen den Bauern, fortlaufende Investitionen für die Errichtung und den Unterhalt landwirtschaftlicher Gebäude vorzunehmen. Auch für die Amortisation und die Verzinsung des Gebäudekapitals hat die Landwirtschaft eine grosse Last zu tragen.

Das tote Inventar statistisch aufzunehmen, würde zu viel Arbeit verlangen.

Hingegen wäre es ohne Zweifel wertvoll, periodische Ermittlungen über die Verwendung von Maschinen vorzunehmen.

Die Erfassung des lebenden Inventars erfolgt mit Hilfe der Viehzählungen. Diese ermitteln im allgemeinen den Bestand an Pferden, Bindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafen sowie an Geflügel und Bienenstöcken. Von besonderer Wichtigkeit ist bei den Erhebungen das Datum der Zählung, weil erfahrungsgemäss die Viehbestände je nach der Jahreszeit schwanken. Die Frage, ob Tierzählungen jährlich oder erst in grösseren Zwischenräumen zu wiederholen seien, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Der Wechsel innerhalb des Viehbestandes kann von Viehgattung zu Viehgattung ausserordentlich gross sein. Nicht nur die Preise, sondern in gleichem Masse auch die Futterverhältnisse, Krankheiten usw. vermögen ihn zu beeinflussen. Bedeutsam ist neben der Gesamtzahl auch die Zusammensetzung der Viehbestände.

Im Interesse einer guten Marktordnung sind häufigere Zählungen erwünscht.

Mit den allgemeinen Volkszählungen lassen sich unter anderm die in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen ermitteln. Wegen des jahreszeitlichen Wechsels ist die Feststellung der Zahl der nur vorübergehend in der Landwirtschaft tätigen Arbeiter und häuslichen Angestellten weniger zuverlässig.

Von besonderer Bedeutung sind die Anbaustatistiken. Sie allein erlauben einen zuverlässigen Einblick in die Nutzung des Ackerlandes und lassen die Veränderungen und Umschichtung bei der Pflanzenproduktion sichtbar werden, bieten aber auch eine wertvolle Grundlage
für Ernteschätzungen.

Neben einer allgemeinen Landwirtschaftsstatistik kommt für die schweizerischen Verhältnisse der Detailstatistik, die den einzelnen Betrieb erfasst, grosse Bedeutung zu. Auf Grund genauer buchhalterischer Aufzeichnungen soll die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes möglichst genau verfolgt werden. Seit Jahrzehnten werden diese Erhebungen durch das schweizerische Bauernsekretariat in Brugg vorgenommen; sie geben insbesondere Auskunft über die Entwicklung der Koherträge, des Betriebsaufwandes und der Beinerträge. Auch deren Bestandteile sind klar auseinandergehalten. Für die Berechnung der Produktionskosten und die Bestimmung von Eichtpreisen

19» sind diese Erhebungen unerlässlich, und ganz allgemein kommt ihnen far die Durchführung des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dabei ist man auf die gutwillige Mitarbeit einer möglichst grosseu Zahl von Landwirten, auf deren Angaben zuverlässig gezählt werden kann, angewiesen. Die Erhebungen sollten alle Betriebsgrössen und Produktionsrichtungen, ferner alle Landesgegenden erfassen und sich gleichzeitig auf tunlichst lange Zeitperioden erstrecken.

II.

Der landwirtschaftliche Produktionskataster (Art. 81) gibt Auskunft über die Voraussetzungen zur bessern Anpassung der Produktion an die Landesbedürfnisse und die Absatzverhältnisse. Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die klimatischen Bedingungen, die topographische Gestaltung und die Bodenverhältnisse. Andere Kriterien sind dem Wechsel unterworfen, weshalb eine periodische Überholung notwendig ist. Für die Rücksichtnahme auf die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen in den Berggebieten ist eine Abgrenzung dieser Gegenden notwendig, wozu auch der Kataster die wichtigsten Unterlagen zu liefern hat.

Die Verwertung der Ernten kann nach Vornahme rechtzeitiger Bestandesaufnahmen (Art. 32) wesentlich erleichtert werden. Namentlich für Kulturen, deren Erzeugnisse starken Konjunkturschwankungen unterworfen sind und für welche staatliche Massnahmen zur Verwertung verlangt werden, sind Erhebungen zu veranlassen.

Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat seit Jahrzehnten durchgeführten Buchhaltungserhebungen (Art. 85) verdienen die Unterstützung der öffentlichen Hand. Eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ernannte Spezialkommission für die Untersuchung der Bentabilitätserhebungen hat festgestellt, dass diese in methodisch einwandfreier Art und Weise durchgeführt werden. Die Ergebnisse dürfen aber nicht ohne weiteres auf die gesamte Landwirtschaft übertragen werden, da sie nachgewiesenermassen über dem Landesmittel stehen. Es ist wünschbar, die Zahl der Buchhaltungsbetriebe für die einzelnen Landesgegenden und Betriebsrichtungen zu vergrössern. Würde dem Bund die Aufgabe obliegen, landwirtschaftliche Buchhaltungserhebungen durchzuführen, so könnte er dies nur mit einem grossen administrativen Aufwand tun. Erfahrungsgemäss sind alle Berufstätigen eher bereit, ihren Organisationen Auskunft zu erteilen als einer AmtsBt eile. Die
Veröffentlichungen des BauernsekretariateB hefern dem Bund für seine Wirtschaftspolitik wertvolle und recht zuverlässige Unterlagen. Die Bundesverwaltung hat jederzeit die Möglichkeit, eine Überprüfung der Auswertung vorzunehmen.

Die Bestimmungen über die Unterstützung landwirtschaftlicher Ausstellungen (Art. 87) entsprechen weitgehend denjenigen des Landwirtschaftsgesetzes von 1893. Allgemeine schweizerische Veranstaltungen werden infolge der hohen Kosten und im Hinblick auf die jährlichen Messen nur noch in

200 längeren Zeiträumen durchgeführt. Die Ausstellungen leisten im Rahmen der Aufklärung über den jeweils erreichten technischen Stand und über die weiter zu verfolgenden Ziele, aber auch zur Orientierung anderer Volkskreise nützliche Dienste, so dass sich die Unterstützung durchaus rechtfertigt.

Eine Erweiterung der betriebswirtschaftlichen Erhebungen- des schweizerischen Bauernsekretariats ist im Hinblick auf die verschiedenen Betriebssysteme und auf "die grossen Unterschiede je nach der Landesgegend nötig.

Auch die landwirtschaftliche Statistik muss ausgebaut werden. Wir schätzen den finanziellen Mehraufwand auf etwa 50 000 Franken.

Dritter Titel Sonderbestimmiingen für einzelne Produktionszweige Erster Abschnitt Pflanzenbau Art. 88 und 39 I.

Im Gegensatz zu andern Hauptbetriebszweigen unserer Landwirtschaft kommt im vorliegenden Gesetzesentwurf für den Pflanzenbau keine umfassende und zusammenhängende Behandlung in Frage, indem wichtige Teile besondern Bundesgesetzen, so der Brotgetreidebau der Getreidegesetzgebung und der Kartoffelbau der Alkoholgesetzgebung unterstehen. Der Tabakbau wird durch die Gesetzgebung über die Tabakbesteuerung geregelt. Für den nutzbringenden Anbau weiterer Kulturpflanzen, wie Futtergetreide, Gemüse usw. ist im übrigen die Handhabimg der wirtschaftlichen Bestimmungen dieser Vorlage eine unerlässliche Voraussetzung; die Artikel 18,19, 21, 22 und 24 sind daher für den Pflanzenbau ausschlaggebend. Für seine allgemeine Bedeutung und für die bei einzelnen Kulturen bestehenden Verhältnisse verweisen wir auf die Botschaft vom 16. Juni 1950 über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues. Einer Regelung bedarf in diesem Abschnitt vorab die Saatguterzeugung, und wir benützen die Gelegenheit, einige Fragen der Pflanzenzüchtung etwas eingehender zu beleuchten.

II.

Bei der Förderung der pflanzenbaulichen Produktion ist die Züchtung (Art. 38) ergiebiger, ertragssicherer, den besondern klimatischen und Bodenverhältnissen angepasster Sorten von zentraler Bedeutung, Bei ungefähr gleichem Arbeits- und Kapitalaufwand lassen sich mit passenden Sorten hohe und sichere Erträge erzielen, während ungeeignete, beispielsweise leicht lagernde und krankheitsanfällige Getreidesorten im Ernteergebnis stark

201

zurückbleiben. Die Züchtung geeigneter Getreidesorten ist in unsenn Lande etwa um die Jahrhundertwende aufgenommen worden. IQ beschränktem Umfange wurde auch an der züchterischen Verbesserung des Eotklees gearbeitet.

Im weitern hat man in- und ausländische Züchtungen der verschiedenen Kulturpflanzen (Brot- und Futtergetreide, Kartoffeln, Rüben, Futterpflanzen u. a. m.)

auf Anbauwert und Qualität geprüft und die erforderlichen Organisationen geschaffen, welche in der Lage sind, qualitativ hochwertiges Saatgut der breiten Praxis zur Verfügung zu halten.

Eigentliehe Züehtungsarbeit ist inunsermLande vor allem im Getreidebau mit beachtenswertem Erfolg geleistet worden. Wir verfügen über ertragreiche, standfeste Sorten von guter Mahl- und Backqualität. Weitere Arbeit, namentlich um die Widerstandsfähigkeit gegen Witterungseinflüsse und Parasiten zu erhöhen, ist aber unerlässlich. Die schwierigen Aufgaben der Pflanzenzucht gehören in den Arbeitsbereich der Versuchsanstalten. Die Mitarbeit kantonaler Stellen und praktischer Landwirte, die sich von Anfang an recht fruchtbar auswirkte, spielt auch in Zukunft eine nicht zu unterschätzende Eolle. Die klimatischen und Bodenverhältnisse innerhalb unseres kleinen Landes sind so vielgestaltig, dass eine nur an wenigen Orten arbeitende Züchtung zur Erreichung der für die verschiedenen Täler unseres Landes passenden Sorten nicht genügen könnte. Es ist notwendig, das Verhalten der Zuchtstämme (Wachstum von der Saat bis zur Ernte, Winterfestigkeit, Standfestigkeit, Krankheitsanfälligkeit usw.) in den einzelnen Landesteileü zu beobachten.

Seit einigen Jahrzehnten misst man in der Pflanzenzüchtung den Erbanlagen, die sich in den alten Landsorten vorfinden, grosse Bedeutung bei.

In diesen Sorten, wie sie noch etwa in unsern Alpentälem vorkommen, sind Erbanlagen für Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Unbilden der Witterung vorhanden, die manche unserer hochgezüchteten Kulturraseen nicht besitzen. Beim Auftauchen bisher wenig beachteter Krankheiten greift man daher auf solche Erbanlagen zurück. Die Landsorten als solche könnten zwar in der Begel in unserer Landwirtschaft keinen Platz mehr finden, weil unerwünschte Schwächen, zum Beispiel mangelnde Standfestigkeit, ihre Verwendung ausschliessen. Durch Kreuzung und nachfolgende Prüfung und Auslese ist man in
der Lage, die erwünschten Besistenzfaktoren in unsere Kultursorten hineinzubringen, d. h. Sorten zu schaffen, welche die guten Eigenschaften der Intensivsorten und die Widerstandsfähigkeit gegen bestimmte Krankheiten in sich Vereinigen. Dies setzt aber voraus, derartige Landsorten an Ort und Stelle zu erhalten, damit im Bedarfsfall auf sie zurückgegriffen werden kann. Eine Möglichkeit besteht darin, gewisse Landwirte gegen Entrichtung bescheidener Prämien zum Anbau dieser Landsorten zu veranlassen. Ein anderer für die Zukunft in Aussicht zu nehmender Weg ist der Anbau von Sortimenten erhaltungswürdiger Landsorten in verschiedenen unserer Bergkantonen.

Die Kartoffelzucht, d. h. die Schaffung neuer Sorten durch Kreuzungen und anschliessende Vermehrung und Auslese ist bei uns nicht betrieben worden, weil die finanziellen Mittel für unsere Versuchsanstalten begrenzt sind und sich

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unser Klima nur beschränkt für solche Zwecke eignet. Im Mittelland, das den grössten Teil des Kartoffelbaues aufweist, ist im allgemeinen die Infektionsgefahr für Viruskrankheiten gross, wodurch die Züchtungsarbeit behindert wird.

In hohen Lagen treten diese Nachteile weniger in Erscheinung, doch ist dort die Züchtung mit groasen Kosten verbunden. Die vom Meer beeinflussten Landstriche der europäischen Nord- und Weststaaten bieten hiefür geeignetere Bedingungen, und es war deshalb bis heute wirtschaftlich gegeben, dass sich die Versuchsanstalten unseres Landes in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule und den Organisationen bemühten, die Züchtungen aus dem Ausland unter unsem klimatischen Verhältnissen zu prüfen und die allseits am besten geeigneten Sorten auszuwählen. Sodann ist bei der Vermehrung des aus dem Ausland bezogenen Kartoffelsaatgutes eine grosse Arbeit geleistet worden. Die Saatgutproduzenten beziehen qualitativ hochwertiges Saatgut aus den Züchtungsländern und führen während durchschnittlich 1-2 Jahren dessen Vermehrung im Inland durch, wobei die Ernte jeweils den Kartoffelpflanzern abgegeben wird. In der Gewinnung von gutem Verniehrungssaatgut sind insbesondere durch das Mittel der Feldkontrolle sowie der periodischen Säuberung der Saatgutfelder von kranken Stauden grosse Fortschritte gemacht worden. Ferner hat man in den letzten Jahren die sogenannte Frühernte entwickelt, welche bezweckt, das Kartoffelsaatgut in einem Zeitpunkt zu ernten, wo die Stauden noch nicht oder nur wenig von den die Viruskrankheiten übertragenden Blattläusen befallen sind. Durch diese Vermehrung von Kartoffelsaatgut werden jährlich zwischen 1500 und 2500 Wagen feldbesichtigte Saatkartoffelrt gewonnen, womit eine zuverlässige Basis für die Versorgung geschaffen wird.

Während auf dem Gebiete des Getreidebaues die inländische SortenZüchtung beachtenswerte Erfolge zeitigte, sind wir in der Züchtung von Futterpflanzen im Vergleich zu andern europäischen und überseeischen Ländern zurückgeblieben. Wohl haben sich die Versuchsanstalten und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaues um die Verbesserung des schweizerischen Mattenklees bemüht. Durch Ausnützung der grossen natürlichen Variabilität der wichtigeren Futterpflanzen unserer Dauerwiesen wäre es möglich, auch in unserm Lande
leistungsfähige Züchtungssorten zu schaffen und damit die Ertragssicherheit länger dauernder Kunstwiesen und die Qualität des Rauhfutters zu verbessern. Auch auf diesem Sektor der Pflanzenzüohtung ist die Zusammenarbeit zwischen Versuchsanstalten und interessierten Praktikern sowie Organisationen das Gegebene.

Wichtig ist schliesBlich die Vermehrung des Saatgutes. Ähnlich wie in der Züchtung ist es bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit neuer in- und ausländischer Zuchtsorten erforderlich, das Verhalten in den verschiedenen Landesgegenden zu studieren. Diesem Ziel dienen die vergleichenden Versuche mit Getreide-, Futterpflanzen-, Kartoffel- und Rübensorten. Auch bei dieser Tätigkeit sind die Versuchsanstalten auf die Mitwirkung von Vertrauensleuten in den verschiedenen Landesteilen angewiesen. Es ist daher angezeigt, diese

203 freiwilligen Mitarbeiter, welche nicht nur im eigenen Interesse, sondern zur allgemeinen Hebung der Landwirtschaftstechnik tätig sind, durch bescheidene Prämien aufzumuntern.

Von den als gut befundenen Züchtungssorten soll geeignetes Saatgut für die breite Praxis beschafft werden. Der Weg wurde seit der Zeit des ersten Weltkrieges so gefunden, dass fortschrittliche Landwirte, welche sich die Vermehrung der als geeignet befundenen Züchtungen und die saohgemässe Herrichtung des Saatgutes zur Aufgabe machen, sich zu Saatzuohtgenossenschatten zusammengeschlossen haben. Produktion und Vertrieb des Saatgutes werden von den Versuchsanstalten durch Feldbesichtigungen (Prüfung der Sorteneohtheit und -reinheit, des allgemeinen Standes und des Vorhandenseins von mit dem Saatgut übertragenen Krankheiten) und durch die Kontrolle des in den Verkauf gelangenden Saatgutes auf Reinheit, Keimfähigkeit und weitere Qualitätsmerkmale überwacht. Bei den Feldbesichtigungen sind von jeher kantonale Experten, die für ihre Arbeit entschädigt werden müssen, in grösserem Umfange beigezogen worden. Die so erwachsenden Kosten werden teilweise durch Gebühren gedeckt; von der vollen Überwälzung der entstehenden Auslagen auf die Landwirte sollte im Interesse der Kleinbetriebe auch inskünftig abgesehen werden.

Das Saatzuchtwesen wurde im weitern durch Umsatzprämien an die Saatzuchtgenossenschaften und durch Verbilligungsbeiträge für Brot- und Futtergetreide unterstützt. Die Umsatzprämien betrugen in den letzten Jahren für Getreide 1.20 Franken je 100 Kilogramm, für Saatkartoffeln 10-80 Eappen je 100 Kilogramm. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die landwirtschaftlichen Versuchsanstalten unter Berücksichtigung der Qualität des produzierten Saatgutes. Die Umsatzprämien helfen daher den Saatzuchtgenossenschaften, die bedeutenden Kosten der Organisation der Saatgutproduktion zu tragen, und geben gleichzeitig einen Ansporn für die Verbesserung der Qualität des Saatgutes. Dank diesen Beiträgen waren die Versuchsanstalten auch immer wieder in der Lage, die Qualitätsanforderungen bei der Feldbesichtigung und der Anerkennung höher zu schrauben. Dies ist besonders wichtig im Kartoffelbau, wo die Produktion gesunden und triebkräftigen Saatgutes unter unsern Bedingungen nur bei grösster Sorgfalt im Anbau, intensiver Bestandespflege
und sachgemässem Vorgehen bei der Ernte und der Lagerung erreicht werden kann. Die Saatzuchtorganisationen haben ihrerseits in den letzten Jahren zum Beispiel in der Lieferungskontrolle der Saatkartoffeln, welche nunmehr unter einer einheitlichen Marke, nach einer genaueren Kontrolle in den Handel und an den Verbraucher gelangen, grosse Anstrengungen unternommen.

Durch die Ausrichtung von Verbilligungsbeiträgen, die in den letzten Jahren beim Brotgetreide fünf, beim Futtergetreide vier Franken je 100 Kilogramm betrugen, wurde erreicht, dass das Saatgut dem einzelnen Landwirt zu einem nicht zu hohen Preis vermittelt werden konnte. Das Ausmass der Verbilligungsprämien wird von der durch die Versuchsanstalten vorgenommenen Nachkontrolle abhängig gemacht, Diese Beiträge sind ein wichtiges Hilfsmittel

204 zur Überwachung und Förderung der Saatgutqualität. Im weitern hat man den Pflanzern den Zukauf durch die Verbilligungsprämien so erleichtert, dass heute heim Getreide gegen 50 % des Saatgutverbrauches durch feldbesichtigte Ware gedeckt werden; jeder Landwirt erneuert also sein Getreidesaatgut im Durchschnitt annähernd alle zwei Jahre. Auf diese Weise wird in kurzer Zeit der Feldbestand der schweizerischen Ackerbaubetriebe vom Zuchtbetrieb, also gewissermassen von der Quelle aus erneuert.

Die Züchtung hochwertiger Sorten und die Bereitstellung genügender Mengen qualitativ erstklassigen Saatgutes bilden schon zu normalen Zeiten die Voraussetzung für eine erfolgreiche pflanzenbauliche Produktion. Von besonders grosser Bedeutung ist aber ein leistungsfähiges eigenes Saatzuchtwesen in Zeiten erschwerter Zufuhren. Ein Mangel an geeignetem Saatgut würde eine Ausdehnung der pflanzenbaulichen Produktion stark erschweren oder überhaupt in Frage stellen. Es ist daher wichtig, die inländische Saatgutproduktion auf einer angemessenen Höhe zu halten. Um dies zu erreichen, kann auf einen angemessenen Schutz der inländischen Produktion gegenüber billigen Jmporten aus dem Ausland nicht verzichtet werden. Der Ausgleich zwischen den Gestehungskosten inländischen feldbesichtigten Saatgutes und den Preisen für Importsaatgut wird durch die Ausrichtung von Umsatz- und Verbilligungsprämien wesentlich erleichtert.

Für den Ackerbau in Berggebieten (Art. 39) ist es von grosser Bedeutung, dass die Bodennutzung auch in hohen Lagen nach neuzeitlichen Grundsätzen erfolgen kann. Damit soll verhindert werden, dass in den Berggebieten noch mehr Bauerngüter in Weiden umgewandelt werden und noch inebr Weiden der Verwahrlosung anheimfallen. Eine wichtige Voraussetzung für diq Weiterexistenz der Bergbauern ist die Erhaltung und Förderung der Selbstversorgung mit Kartoff ehi, Gemüse, Getreide und Stroh, soweit die klimatischen Bedingungen den Anbau von Hackfrüchten und Getreide gestatten. Die Beibehaltung des Ackerbaues bildet auch die Voraussetzung für die Verbesserung schlechter Futterwiesen, welche nach vorübergehender Ackernutzung in ertragreiche, qualitativ wertvolle Kunstwiesen umgewandelt werden können. Es versteht sich, dass gerade für Berggegenden angepasste und ertragreiche Sorten erforderlich sind und für diese Gebiete
die Bflanzenzüehtung noch grosse Aufgaben zu lösen hat. Die während des Krieges in verschiedenen Gebirgsgegenden tätig gewesenen Ackerbauberater haben viel dazu beigetragen, dass auch in den höheren Lagen teilweise recht gute Erträge erzielt werden konnten. Die Anlage von Musterbetrieben oder Musteräckern für einzelne Kulturen verfolgt das gleiche Ziel, weil sich die Landwirte durch gute Beispiele am ehesten überzeugen lassen. Ohne die Verwendung geeigneter Maschinen wird aber auch hier eine erfolgreiche ackerbauliche Produktion ebensowenig möglich sein wie im Flachland; ihre gemeinschaftliche Anschaffung, die sich seit ihrer Einführung im Jahre 1939 bestens bewährte,, ist für die.Bergbauern mit ihren kleinen Heimwesen von grosser Bedeutung.

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Zweiter Abschnitt Bebbau Art. 40-44 L Wer die Bedeutung unseres Rebbaues am Anteil von nur 4^-0 % des landwirtschaftlichen Endrohertrages bemessen wollte, der würde diesem für viele Gegenden überaus wichtigen Betriebszweig keineswegs gerecht. Die Reben sind eine Kultur von besonderer Art, die recht hoho Ansprüche an Boden und Klima stellt und eine ausserordentliche Arbeitsintensität erfordert. Befriedigende Preisverhältnisse und gute Qualitätslagen vorausgesetzt, vermag bereits der Ertrag einer Rebfläche von 1-1,5 ha eine mittelgrosse Winzerfamilie zu ernähren, so dass Vergleiche mit gärtnerischen Kulturen gerechtfertigt sind.

In sehr grossem Ausmasse befinden sich unsere Rebberge in Steillagen, wo andere Kulturen kaum gedeihen, jedenfalls aber im Vergleich zu den Reben nur einen Bruchteil an Rohertrag abwerfen würden. In mühsamer Arbeit und mit grossem Kostenaufwand sind die Rebberge angelegt und mit unzähligen Stützmauern, Weg- und Entwässerungsanlagen versehen worden.

Gemäss der Betriebszählung von 1939 hatten 19 265 Betriebe weniger als je 10 Aren, 16.674 weniger als 80 Aren und nur 123 Güter mehr als 5 Hektaren Beben. Für 4474 Familien bildeten die Reben die hauptsächliche und für 7976 Familien zum mindesten eine bemerkenswerte Einnahmequelle.

Die heutige Rebfläche beträgt ca. IS 000 Hektaren, gegenüber 32 950 Hektaren im Jahre 1887. Die Preisgabe von mehr als der Hälfte des früheren Rebareals ist vorwiegend auf wirtschaftliche Einflüsse, d. h. die steigende Einfuhr an billigeren Weinen, ferner auf die höheren Ansprüche an die Qualität, den rückläufigen Weinkonsum und anfänglich auch auf die zunehmenden Krankheiten und Schädlinge, gegen die man lange Zeit ziemlich machtlos war, zurückzuführen. Andererseits sind aber auch die Hektarenerträge bedeutend gestiegen, nämlich von 33,2 Hektoliter (1900-1910) auf 59,1 Hektoliter (1941-1949). Im Rekordjahr 1944 ist von einer Fläche von 13 251 Hektaren eine Gesamternte von 1,05 Millionen Hektoliter erzielt worden, während im Durchschnitt der Jahre 1900-1910 ein doppelt so grosses Areal nur 957 000 Hektoliter Wein abgeworfen hatte. Diese beachtlichen Erfolge sind vorab der züchterischen Verbesserung und den Fortschritten in der Rebbautechnik (Düngung, Schädlings- und Krankheitsbekämpfung) zu verdanken. Gleichzeitig trat aber auch eine starke Kostensteigerung
ein, nämlich von 2832 Franken (1914-1919) auf 7536 Franken (1949) je Hektare. Die Ertragsverhältnisse waren insbesondere in den Kriegs- und Nachkriegsjahren recht befriedigend. Im Mittel der Jahre 1943-1947 hatte das Bruttoeinkommen aus dem Eebbau 114 Millionen Franken betragen; es sank 1948 auf 89,8 Millionen und 1949 auf 71,4 Millionen Franken,

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Somit ist im Zeitraum von wenigen Jahren ein Einkommensschwund um beinahe 40 % erfolgt.

Im Verlauf einer jahrzehntelangen Entwicklung ist eine stärkere Umstellung vom Weisswein- auf den Rotweinkonsum eingetreten. Vom gesamten Weinverbrauch entfallen heute ca. zwei Drittel auf Rotwein, Beider inländischen Produktion ist das Verhältnis aber umgekehrt; von der gesamten Ernte entfallen hier rund 80 % auf Weisswein. Für die Deckung des Bedarfs ist daher ein beträchtlicher Rotweinimport notwendig. Der Geschmacksänderung hat sich namentlich der ostschweizerische Rebbau angepasst. Noch vor 50 Jahren hatte die dortige Rotweinproduktion nur einen Anteil von einem Drittel, heute jedoch von zwei Dritteln. Die Erneuerung der Rebberge mit Rotweingewächs an Stelle der weissen Sorten kann aber wegen der höheren Anforderungen an die Klima- und Bodenverhältnisse nicht unbeschränkt vorgenommen werden.

Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des Absatzes von Weisswein, speziell in Jahren grosser Ernten, ist die Umstellung von der Weisswein- auf die Rotweinproduktion auch in der Westschweiz zu einem Problem geworden.

Über die Frage, ob und in welchem Umfang eine derartige Produktionsänderung vorgenommen werden kann, gehen die Meinungen weit auseinander. Mehrheitlich vertritt man jedenfalls die Auffassung, dass es nicht unbedingt zweckmässig wäre, in Gegenden, wo erfahrungsgemäss nur Weissweine massiger bis mittlerer Qualität erzeugt werden können, eine umfangreiche Erneuerung mit RotweinAorten vorzunehmen, da ein bloss mittelmässiger Rotwein ebenfalls Absatzschwierigkeiten begegnen müsste. In den guten bis vorzüglichen Lagen bietet aber der Absatz des Weissweins ohnehin geringere Schwierigkeiten; überdies werfen die Rotweinsorten kleinere Erträge ab als das weisse Gewächs. Die Umstellung dürfte also nur empfohlen werden, wenn genügende Sicherungen für den Rotweinabsatz zu höheren Preisen gegeben werden können. Die Angelegenheit bedarf der weitem sorgfältigen Prüfung, und es ist verständlich, wenn die Rebbergbesitzer eine kräftige Umstellung nur allmählich, d. h. gestützt auf die jeweiligen praktischen Erfahrungen hinsichtlich der Erträge, der Qualität und des Preiserlöses, gesamthaft also nach wirtschaftlichen Grundsätzen vornehmen möchten.

Eine heikle Frage hat sodann seit vielen Jahrzehnten die Anpflanzung und
Vermehrung von Kreuzungen zwischen europäischen und amerikanischen Reben, der sogenannten «Direktträger» dargestellt. Diese haben den Vorteil einer grösseren Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Schädlinge und dementsprechend geringerer Aufwendungen für die Pflege; überdies sind die Erträge grosser und regelmässiger. Dagegen sind die Direktträgerweine in der weitaus grössten Zahl von Sorten qualitativ ungenügend. Die Schwierigkeiten im Weissweinabsatz haben aber trotzdem eine grosse Zahl von Produzenten veranlasst, die Umstellung auf Direktträger vorzunehmen. Im Jahre 1949 umfasste deren Fläche etwas über 1300 Hektaren, also gut 10 % des geßamtschweizerischen Rebareals. Durch die am 7. April 1980 revidierte Vollzäehungsverordnuug zum Bundesgesetz betreuend die Förderung der Land-

207 Wirtschaft (A8 46, 110) wurden die Kantone ermächtigt, die Anpflanzung und die Vermehrung von Kreuzungen zwischen amerikanischen und europäischen Beben im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ihren Bedürfnissen entsprechend zu ordnen. Mit Bundesratsbeschluss vom 6. April 1940 (AS 56, 840) erhielten die Kantone die Kompetenz, die Vorschriften auf dem Verordnungswege zu erlassen. Die Mehrzahl der deutschschweizerischen, aber auch die Kantone Wallis und Neuenburg haben die Erneuerung mit Direktträgerreben verboten; Zürich untersagte zum mindesten deren Anbau in Eebbergen mit europäischen Sorten, während der Kanton Bern ein Verbot nur für die weissen Direktträger ausgesprochen hat. In Kantonen, wo ein gewisser Anbau noch zugelassen wird, findet eine Beschränkung auf die besten Züchtungen statt, die jeweils periodisch bekanntgegeben werden.

Die Tessiner Produktion an sogenannten Americano-Trauben findet ihre Verwertung im wesentlichen in Form von Tafeltrauben, während die Direktträgerernten der deutschen und welschen Schweiz zur Hauptsache für die Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft verwendet werden. Der Direktträgerrebbau ist von jeglichen Förderungsmassnahmen des Bundes ausgeschlossen. Auch bei den Tafeltrauben- und Traubensaftaktionen der letzten Jahre sind irgendwelche Zuwendungen aus dem Weinbaufonds nicht erfolgt.

Im Grundsatz ist weiterhin nach den bisherigen Richtlinien zu verfahren.

Es scheint uns aber nicht gerechtfertigt zu sein, bereits im Gesetz etwa ein Verbot der Anpflanzung von Direktträgern oder der Erneuerung mit solchen aufzunehmen, weil deren Trauben für den Tafelgenuss und die Bereitung von Traubensaft nicht zu beanstanden sind. Abgesehen davon kann man die züchterische Entwicklung nicht voraussehen, und es könnten sohliesslich doch noch gute Qualitätssorten herausgebracht werden. Der Bundesrat muss aber die Befugnis haben, von Fall zu Fall im Einvernehmen mit den Kantonen und den interessierten Fachverbänden die geeigneten Anordnungen zu treffen.

Das Bundesgesetz von 1898 gab dem Bundesrat im wesentlichen nur die Kompetenz, Massnahmen zum Schutze der Weinberge gegen die Eeblaus und andere Schädlinge zu treffen. Die Gesetzesnovelle von 1929 bot dann ferner die Möglichkeit, die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Eeben zu
unterstützen. Die Erneuerungskosten sind je nach Terraingestaltung recht unterschiedlich. Man rechnet in der Ostschweiz mit mittleren Kosten pro Are von 200 Franken, im Tessin von 860 Franken und in der Westsohweiz von 200-600 Franken. Die neu bepflanzten Kebberge kommen erst etwa vom vierten Jahre an in volle Ertragsfähigkeit. Die Umstellung erfordert also sehr erhebliche Mittel, und deshalb sind öffentliche Beiträge auch weiterhin gerechtfertigt und notwendig.

Von den weitem in den letzten Jahren zugunsten des Rebbaues getroffenen Massnahmen erwähnen wir die periodisch revidierten Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, wobei jeweils der Verwertung von Inlandweinen mit den Vorschriften über Be-

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Zeichnung und Verschnitt besonders Eechnung getragen wurde. Bemerkenswert ist ferner der Bundesratsbeschlußs vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein (AS 60, 467), durch welchen das Weinhandelsgewerbe der Bewilligungspflicht unterstellt und die Buch- und Kellerkontrolle (Buchführung über Ursprung, Lagerbestand und Art der erfolgten Verwendung, bezogen auf den gesamten Verkehr mit Wein jedes Bewilligungsinhabers) angeordnet wurden. Mit Verfügungen vom 29. August und 21. September 1945 (AS 61, 698 und 778) sind schüesslich im Interesse der Förderung der Qualitätsproduktion und des Absatzes einheimischer Weine die Weinlesekontrolle und die Betriebsberatung für die Eebarbeiten, ferner die obligatorische Deklaration der Weinernten eingeführt worden. Auch diese Massnahmen haben sich bewährt und sollen weiterhin zur Anwendung gelangen.

Unter dem Titel «Wirtschaftliche Bestimmungen» haben wir bereits auf die in der Zwischenkriegszejt und seither vom Bundesrat ergriffenen ausserordentlichen Massnahmen zur Absatzförderung und Preissicherung auf dem Weinmarkt hingewiesen. Um die ganze Frage des Weinabsatzes durch Zusammenarbeit von Produzenten und Verwertern auf eine solidere Grundlage zu stellen, wurde der Bundesratsbeschluss vom 1. September 1986 zum Schutze des Weinbaues und zur Förderung des Absatzes einheimischer Weinprodukte erlassen (AS 52, 658). Danach wird auf jedem Hektoliter eingeführten Weines der Zolltarifpositionen lllajb eine besondere Gebühr von 8 Franken erhoben.

Die Mittel dienen der Äufnung eines Fonds, der dazu bestimmt ist, der einheimischen Produktion bei notleidender Marktlage Hilfe zu bieten; sie können aber auch für andere Massnahmen zum Schutze des Weinbaues (zum Beispiel Propaganda für den Absatz von Wein, Traubensaft, Tafeltrauben) herangezogen werden. Der Bundesrat erhielt die Befugnis, in Jahren von Grossernten die Importeure von Kurantweinen zu verpflichten, zum Zwecke der Marktentlastung einen angemessenen Teil der jeweiligen Ernte zu übernehmen.

Nach längeren Verhandlungen mit den hauptsächlichsten Weinimportfirmen gelang es, am 11. August 1939 zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und schweizerischen Weinimportfirmen eine Konvention b e t r e f f e n d die Übernahme von Inlandweinen («Weinstatut») abzuschliessen. Die der Konvention
beigetretenen Importeure verpflichteten sich, ein Konsortium (CAVI) zu gründen und von den einheimischen Weinernten jeweils im Herbst bis zu 200 000 Hektoliter mittlerer und kleiner Weissweine vorab westschweizerischer Herkunft zu übernehmen. Verwertung und Verkauf der übernommenen Weine sollten nur in einer Form erfolgen, welche eine Konkurrenzierung und Erschwerung des Abflusses der übrigen Schweizer Weine ausschliesst. Ihr Absatz hätte also soweit möglich als Weissweine, und zwar unter der gesetzlich zulässigen Deklaration von «Schweizer Weisswein» zu erfolgen. Zur Erreichung einer angemessenen Parität zwischen den Preisen der zu übernehmenden Inlandweine und jener der fremden Kurantweine war die Zuerkennung von Ausgleichsbeträgen aus dem Weinbaufonds jmlässig. .Das. neue Weinstatut kam bereit? für die Ernte des Jahres 1989 zur

209 Anwendung; es wurden damals ca. 72 000 Hektoliter aus dem Markte genommen und entweder ala Eotwein oder als Schweizer Weisswein verwertet.

Nach ähnlichen Grundsätzen, jedoch gestützt auf einen besondern Bundesratsbeschlusa voin 6. Juli 1948 (AS 1948, 815), mussten die Importeure im Hinblick auf die ausserordentlich grossen Lager und um für die neue Ernte 1948 Platz zu schaffen, ein weiteres Mal verpflichtet werden, im Verhältnis zu den getätigten Einfuhren bis zu 200 000 Hektoliter inländische Weissweine der Ernten 1946 und 1947 zu übernehmen. Für die Preisüberbrückung, um die Verwertung der Überschüsse durch Ansetzung möglichst tiefer Preise zu erleichtern, wurden aus dem Weinbaufonds namhafte Ausgleichsbeiträge ausgerichtet. Eine weitere Aktion drängte sich zugunsten der Verwertung der Traubenernte 1949 auf. Zu diesem Zwecke wurde durch Bundesratsbeschluss vom 6. September 1949 (AS 1949, 1811) das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, den Absatz von Tafeltrauben zu fordern und die Herstellung zusätzlicher Mengen von Traubensaft und von Traubensaftkonzentraten zu organisieren. Für diese Aktion ist je q eingeführter Ware der Zollpositionen lila1 bis 124 und 129 a/b eine Sondergebühr von sechs Franken erhoben worden.

Gleichzeitig wurde die Konzentration von einer angemessenen finanziellen Beteiligung derjenigen Kantone abhängig gemacht, für deren Rebbau die Hilfsaktionen durchgeführt wurden.

Schliesslich ist darauf aufmerksam zu machen, dass seit dem Jahre 1942 aus dem Weinbaufonds nicht nur die vom Bund getroffenen Massnahmen wirtschaftlicher Natur, sondern auch solche finanziert wurden, die auf das Landwirtschaftsgesetz von 1898-1929 zurückgehen, wie Beiträge im Kampf gegen die Reblaus, für die Erneuerung der Rebberge und die Unterstützung der Hagelversicherung der Weinberge.

II.

Im Abschnitt Eebbau (Art. 40-44) sind nur die Förderungsinassnahmen mehr technischer Natur vorgesehen, während die wirtschaftlichen Fragen der Absatz- und Preissicherung im zweiten Titel geordnet werden.

Die Erfahrungen während der letzten Jahrzehnte haben zur Genüge bewiesen, dass auch im Rebbau ohne eine gewisse den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes Rechnung tragende Anpassung der Produktion nicht auszukommen ist (Art, 40). Selbstverständlich müssen dabei die natürlichen Bedingungen beachtet werden. An der Spitze der Massnahmen steht die Förderung der Qualitätsproduktion. Indessen könnte es sich nicht etwa darum handeln, die Erzeugung in Gegenden, wo der Rebbau geringere Kosten verursacht und aus klimatischen Gründen keine Spitzenweine zu erzielen sind, in Zukunft auszuschliessen, weil der Markt auch mit billigerem Weisswein inländischer Herkunft versorgt werden muss. Es soll aber überall dort, wo die Möglichkeit besteht, die Produktion an qualitativ ungenügendem Wein vermindert werden, wobei die Frage des Ersatzes durch wertvollere

210 Sorten offen bleiben musa. Auch der weitere Ersatz der Weissweingewaob.se durch wertvolle Botweinsorten verdient besondere Beachtung. Der Absatz von Tafeltrauben und von alkoholfreiem Traubensaft hat sich in den letzten Jahren erfreulich entwickelt. Wir sind überzeugt, dass hier noch Verwertungsmöglichkeiten offen stehen, die geeignet sind, die Schwierigkeiten, wie sie nun verschiedentlich beim Absatz von Weisswein zutage traten, zu mildern.

Wenn schon dem Eebbau ein staatlicher Schutz zugute kommen soll, so kann es sich nicht darum handeln, das Bebareal etwa wieder beliebig auszudehnen. Die Förderungsmassnahmen sollen vielmehr nur jenen Gebieten zukommen, in welchen die natürlichen Voraussetzungen den Bebbau erforderlich machen oder begünstigen. Es besteht deshalb die Absicht, einen eigentlichen Bebbaukataster (Art. 41) anzulegen, womit die für die Weinbereitung geeigneten Bebgebiete bezeichnet und abgegrenzt werden. Wie wir bereits feststellten, ist das Bebareal innert 50 Jahren von 30 000 auf ca. 18 000 Hektaren zurückgegangen. Im Verlaufe dieser aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Anpassung hat eine Beschränkung auf die für den Bebbau geeigneten Zonen bereits weitgehend stattgefunden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Anlage des Katasters zum Ausschluss weiterer bedeutender Flächen von den Förderungsmassnahmen führen wird; wohl aber soll sie verhüten, dass ausserhalb der Katastergrenzen umfangreiche Neupflanzungen erfolgen, für die dann auch die Hilfe des Staates angerufen werden möchte. Bestehende Kebparzellen ausserhalb der durch den Kataster festzulegenden Weinbaugebiete wird man bei Aktionen zur Verwertung der Ernten nicht ohne weiteres aussehliessen können, da dies praktisch sehr erheblichen Schwierigkeiten begegnen würde; bei strengen Anforderungen an die Qualität und entsprechender Ansetzung der Übernahmepreise werden aber solche Fälle nicht den Charakter eigentlicher Schutzmassnahmen annehmen.

Die Sortenwahl und die Aufstellung einer offiziellen Liste der zulässigen Sorten (Art. 42) sind in dem Moment von grösster Wichtigkeit, wo man das Hauptgewicht auf die Verbesserung der Qualität der Bebbauerzeugnisse legt.

Es ist bekannt, dass es einerseits unter den Sorten der europäischen Beben solche gibt, die qualitativ ungenügend sind und daher ausgemerzt werden müssen,
während andererseits unter den Hybriden interessante Sorten, speziell für die Gewinnung von Tafeltrauben und für die Herstellung von Traubensaft, existieren. Es wird notwendig sein, für die zulässigen Sorten ein offizielles Verzeichnis aufzustellen, die Vermehrung nur dieser Qualitätssorten zu bewilligen und eine entsprechende Überwachung der Zucht- und Vermehrungsbetriebe, sowie der Einfuhr von Beben und Unterlagenhölzern durchzuführen. Um den Massnahmen den praktischen Erfolg zu sichern, wird man nach einer Übergangsperiode den Bebbau mit ungeeigneten Sorten von jeglicher Bundeshilfe ausschliessen müssen.

Die Vorarbeiten und Anordnungen werden im Einvernehmen mit den Kantonen und den Fachorganisationen vorgenommen. Die Ausführung selbst ist, abgesehen von der Kontrolle an der Grenze, Sache der Kantone.

211

Wie bis anhin, wird der Bund gemass Artikel 43 die Erneuerung von Bebbergen mit Beben, die gegen die Reblaus widerstandsfähig sind, unterstützen. Trotz der hohen Kosten für die Bebbergbesitzer sollen die Bundesbeiträge einen Viertel der Auslagen nicht übersteigen und nicht hoher sein als die Beiträge der Kantone. Eine zweite Erneuerung des gleichen Bebberges soll nicht ausgeschlossen sein, wenn es sich ura den Ersatz von Weissweinreben durch rotes Gewächs handelt. Aus dem gleichen Grund ist vorgesehen, die Unterstützungen abzustufen.

In Fortsetzung der seit 1936 bzw. 1942 bestehenden Praxis sollen die Massnahmen des Bundes für die Förderung des Bebbaues und die Verwertung der Erzeugnisse durch Erhebung einer Abgabe bei der Einfuhr von Wein und WeimnoBt (Art. 44) finanziert werden. Es müssen also die Mittel auch zugunsten der Fachausbildung auf dem Gebiete des Weinbaues, der Weinbereitung und der Weinpflege, des Preisausgleiches bei der Verwertung von Tafeltrauben, Traubensaft oder Wein, sowie weiterer Massnahmen zur Entlastung des Weinmarktes, einschliesslich der Propaganda für die Erzeugnisse des Weinbaues eingesetzt werden können. Für den Fall, dass die Verwertung inländischer Tafeltrauben inskünftig erhebüche Mittel erfordert, andererseits der Bebbaufonds für andere Zwecke stark in Anspruch genommen ist, rechtfertigt sich von Fall zu Fall auch die Erhebung einst angemessenen Gebühr auf den Importen von Tafeltrauben. Eine solche Abgabe kommt indessen nur dann in Betracht, wenn zwischen den Preisen inländischer und eingeführter Tafeltrauben eine genügende Differenz besteht, welche die Erhebung einer Abgabe erträglich erseheinen lässt.

Das Ausmass der Grenzgebühr zugunsten des Rebbaufonds hängt einerseits von den Bedürfnissen und andererseits von den Möglichkeiten handelsvertraglicher Natur ab; der bezügliche Ansatz könnte sich also nur innerhalb der Limiten bewegen, die einerseits durch den effektiv erhobenen Zoll und andererseits durch die in den Handelsverträgen festgelegte maximale Grenzbelastung gezogen sind. Unter den heutigen Verhältnissen beträgt der Zoll auf den Positionen 117 a x /a s 24 Franken je q, während nach den Zollvereinbarungen mit Italien ein solcher bis zur Höhe von 84 Franken erhoben werden könnte. Unter diesen Voraussetzungen würde somit die Möglichkeit bestehen, die Abgabe
zugunsten des Weinbaufonds bis auf zehn Franken je q festzusetzen. Unseres Erachtens sollte man normalerweise mit einer Gebühr von fünf Franken auskommen. Es muss aber die Möglichkeit offenbleiben, in ausserordentlichen Situationen, in der Begel also nur vorübergehend, auch die höchstmögliche Gebühr einzufordern.

Wir haben bereits erwähnt, dass für die Herstellung von Traubensaftkonzentrat im Herbst 1949 die finanzielle Mitbeteiligung der betreffenden Kantone verlangt werden musate. Eine derartige Möglichkeit soll auch in Zukunft für ausserordentliche Fälle vorbehalten bleiben.

212

Dritter Abschnitt Tierzucht Art. 45-56 I.

Schon vor etwa anderthalb Jahrhunderten hatten sieh verschiedene Kantone veranlagst gesehen, Vorschriften für die Begelung der Zuchtstierhaltung zu erlassen, und ungefähr seit dem Jahre 1850 ist die Ausrichtung von Viehprämien üblich geworden, mit dem Ziel, einen vermehrten Einfluss auf die Zucht zu gewinnen. Der Bund seinerseits nahm sich vorerst der Förderung der Pferdezucht an, und zwar hauptsächlich mit Eüeksicht auf die Landesverteidigung. Seit Ende der siebziger Jahre wurden durch den Bund auch Viehprämien zur Förderung der Eindviehzucht ausgerichtet, die dann im Bundesbeschluss vom 27, Juni 1884 und im Bundesgesetz vom 22. Dezember "1893 verankert und durch weitere Massnahmen ergänzt wurden. Im Verlaufe der . Jahrzehnte hat man die Ausführungsvorschriften periodisch überholt und, soweit die Gesetzesbestimmungen es zuliessen, entsprechend den jeweiligen Anforderungen ergänzt.

Bei einem Überblick über die seitherige Entwicklung sind recht beachtliche Fortschritte festzustellen. In der Pferdezucht befand man sich lange Zeit in einer Periode des Suchens und Tastens. Erst als die Züchtung eines Bemontenpferdes und auch Einkreuzungen mit Importhengsten verschiedenster Eassen versagten, vermochte sich die Einsicht durchzusetzen, dass nur der Weg der Selektion mit unsenn Landespferd zum Ziele führen werde. Die gemeinsamen Bemühungen des Hengstendepots Avenches, der Kantone und der organisierten Züchterschaft in dieser Eichtung, namentlich aber im Sinne einer Vereinheitlichung des Types, waren wegen der früheren Kreuzungen mühsam und langwierig, aber doch erfolgreich. Namhafte Verbesserungen sind ferner in der Aufzucht der Fohlen (Winterungs- und Sömmerungsbetriebe, Fohlenhöfe) erzielt worden. Um bei der Beurteilung der Zuchttiere die Leistungsmerkmale noch vermehrt üu würdigen, werden Hengstleistungsprüfungen und Familienprämiierungen durchgeführt. Anzustreben ist noch eine bessere Fixierung des Zuchttypes, immerhin unter Zulassung genügender Variationen mit Bücksicht auf die unterschiedlichen Anforderungen an das Kaliber. Auch in der Halbblutzucht, die zahlenmässig viel geringer ist, sind die Erfolge nicht ausgebheben; trotz verschiedener Schwierigkeiten bemühen sich die Organisationen der Züchter um die systematische Verbesserung der Bestände.

In der
Eindviehzucht lagen die Verhältnisse insofern einfacher, als das Eassenproblem schon vor der Jahrhundertwende praktisch gelöst war. Das Landwirtschaftsgesetz von 1898 hat dann die Grundlagen für eine einheitliche

213 Beurteilung der Tiere geschaffen. Am auffallendsten ist die Verbesserang der Körperformen. Auch die Leistungen sind grösser geworden, und zwar sowohl hei den Milcherträgen und dem Milchfettgehalt als auch hinsichtlich der Mastfähigkeit. Die Milchleistungsprüfungen müssen aber unbedingt vermehrt werden, und auch das Kontrollverfahren ist auszubauen. Das Zuchtziel ist unbestritten, während an einer Festigung der Eassentypen mit zuverlässiger Verorbungstreue dauernd gearbeitet werden muss.

Verhältnismassig lange dauerte es, bis in der Schweinezucht das Zuchtziel festgelegt und die Eassenfragen abgeklärt waren. Noch gegen Ende des letzten Jahrhunderts sind immer wieder Zuchttiere verschiedenster Eassen importiert worden, bis man sich schliesslich auf die Zucht des weissen Edelschweines (grosse Yorkshire) einigen und auch diejenige des veredelten LandSchweines konsolidieren konnte. Im Jahre 1921 wurde das schweizerische Kloinviehzucht-Inspektorat gegründet und damit auch im Abstammungswesen Ordnung geschaffen. Die seit langem durchgeführten Prüfungen über die Zuchtleistungen sollten durch Erhebungen über die Mastleistung (Futterverwertung, Fleischqualität, Fleisch-Fett-Verhältnis, Schlachtausbeute) ergänzt werden.

Immerhin haben die Marktanforderungen schon bisher einen unmittelbaren Binfluss auf das Zuchtziel und den Zuchttyp ausgeübt, so dass von einer Vernachlässigung der Qualitätsfragen nicht die Eede sein könnte.

Bemerkenswert sind auch die Erfolge in der Ziegen- und Schafzucht.

Im Vergleich zu den früheren 32 Ziegenrassen und -schlagen hat eine Vereinheitlichung auf 4 Hauptrassen, neben 3 weniger zahlreichen, stattgefunden.

Einige haben sich auch in europäischen und überseeischen Ländern sehr bewährt und sind dort in Beständen vorhanden, die jene unseres Originalzuchtgebietes weit übersteigen. Das Eeinzuchtprinzip wird leider noch ungenügend beachtet, und auch die Milchleistungsprüfungen bedürfen noch des Ausbaues.

In der Schafzucht herrschte lange Zeit ein Eassenwirrwarr. Versuche mit dem Import frühreifer Fleischwollrassen schlugen wegen der harten Lebensbedingungen auf den Hochalpen mehrheitlich fehl. Vor zwei Jahrzehnten ist aber das Bassenproblem gelöst worden, und seither arbeitet man mit den 8 Hauptrassen systematisch an der Hebung des züchterischen Standes. Das Körpergewicht hat
zugenommen und die Qualität der Wolle ist besser geworden.

Es darf aber nicht unterlassen werden, die Zuchtwahl im Blick auf die Erzeugung eines genügsamen und im Fleisch- und Wollertrag möglichst wertvollen Schafes weiter zu betreiben.

Was schliesslich die Geflügelzucht anbetrifft, so darf man mit dem gegenwärtigen Stand zufrieden sein. Im Zeitraum von 30 Jahren haben die Züchterorganisationen den Eassenstandard für Wirtschaftsgeflügel geschaffen und ausgebaut, eine Legekontroüstation und zahlreiche Zuchtstationen ins Leben gerufen, sowie eine Geflügelzuchtschule und das Zuchtinspektorat in Betrieb genommen. Die Massnahmen haben sich bewährt, was am besten in der Erhöhung der Legeleistungen in den Buchhaltungsbetrieben von 100 auf 165 Eier Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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214 je Huhn und Jahr zum Ausdruck kommt. Im Landesdurchschnitt rechnet man zwar immer noch mit bloss 114 Eiern; es ist deshalb weiter darauf Bedacht zu nehmen, die vorzüglichen Leistungsanlagen durchgezüchteter Tiere noch stärker zu verbreiten und geringe Tiere auszumerzen, Hand in Hand damit sollten auch Fütterung und Haltung, namentlich in häuerlichen Betrieben, den grosseren Leistungen Rechnung tragen, und schliesslich ist wegen des Eisikos einer Schwächung der Widerstandskraft die Züchtung resistenter Linien und Stämme nicht ausser acht zu lassen.

Gesamthaft betrachtet, hat die gegenwärtig noch in Kraft befindliche Bundesgesetzgebung auch auf dem Gebiete der Tierzucht namhafte Fortschritte ermöglicht. Indessen sind gewisse Lücken unverkennbar, und es muss namentlich der gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten erlassene Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 1944 betreffend die Förderung der Tierzucht (AS 60, 428) in gesetzliche Bestimmungen übergeführt werden. Man hat es auch immer wieder empfunden, dass der Bund einen massgebenden Einfluss nur dann ausüben konnte, wenn er Beiträge ausrichtete. Ferner verdienen neben den Massnahmen der Kantone auch diejenigen der Zuchtverbände, die im'Interesse der Landeszucht bedeutende Aufgaben erfüllen, Unterstützung. Die Förderung soll sich auch nicht, auf die sogenannte Herdebuchzucht beschränken, sondern es ist das Ziel einer Verbesserung aller Tierbestände zu verfolgen. Bei der Ausrichtung von Prämien ist, nicht wie früher, vorab auf die Erscheinungsformen abzustellen; vielmehr sollte die seit einiger Zeit geübte Praxis vermehrter Würdigung der eigentlichen Leistungen noch stärker in den Vordergrund treten.

Eine Verbesserung von Haltung, Fütterung und Hygiene drängt sich um so mehr auf, als eine zunehmende Veredlung stattfindet und höhere Leistungen verlangt werden.

Die im neuen Gesetz zu ordnende Materie ist ausserordentlich mannigfaltig, schon weil sie verschiedene Tiergattungen betrifft und den Verhältnissen aller Landesgegenden Rechnung tragen muss. Im Bestreben, die Initiative der Kantone und der Organisationen zu unterstützen, wurden die Bestimmungen allgemein gehalten, jedoch mit klarer Zielsetzung. Im Gegensatz zu andern Betriebszweigen, wo Erfahrungen innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit gesammelt und entsprechende Entschliessungen
getroffen werden können, sind unüberlegte Experimente nirgends so gewagt wie auf dem Gebiete der viehwirtschaftlichen Produktion. Gesamthaft ging es darum, die bewährten Grundsätze der bisherigen Gesetzgebung beizubehalten, überholte Vorschriften zu ändern und bestehende Lücken auszufüllen.

II.

Der Inhalt des Artikels 45 kann als allgemeines Programm betrachtet werden. Im Vordergrund steht die Gesundheit, gepaart mit Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und andere ungünstige Einflüsse, was gerade bei unsern vielfach erschwerten Haltebedingungen wichtig ist. Die Tiere sollen

215

aber auch leistungsfähig sein (Milch, Fleisch, Arbeit), die guten Leistungen auf die Nachkommenschaft vererben, eine gute Fruchtbarkeit aufweisen und schliesslich auch das gebotene Futter bestmöglich verwerten.

Um das in Artikel 45 gesteckte allgemeine Ziel zu erreichen, sollen auch weiterhin nur solche männliche Tiere zur Zucht verwendet werden, die hinsichtlich des Typs, der Abstammung und der Leistungsmerkmale gewissen Mindestbedingungen entsprechen (Art. 46). In zahlreichen kantonalen Tierzuchtgesetzen sind, wie die folgende Zusammenstellung zeigt, analoge Bestimmungen bereits anzutreffen: Pferde

Anerkennungspflicht für die öffentliche Zucht, Anzahl Kantone 10

Kinder

Schweine

Schafe

28

18

6

Ziegen

10

Für die private Zucht hatten allerdings erst wenige Kantone Vorschriften erlassen, und speziell bei den Kleinviehgattungen gehörte bisher die Anerkennungspflicht auch für die öffentliche Zucht noch zu den Ausnahmen. Es ist deshalb eine für das ganze Land geltende Anordnung getroffen worden.

Wir halten die Vorschrift, dass nur anerkannte, d. h. wirklich wertvolle männliche Tiere zur Zucht verwendet werden dürfen, als eine der wichtigsten Voraussetzungen für weitere Fortschritte in der Tierzucht. Die Anerkennung soll nur erfolgen, wenn der Zuchtwert den minimalen Anforderungen entspricht. Weil die Förderung der gesamten Landeszucht im Auge behalten werden muss, soll die Vorschrift auch für Tiere, die nur zur Zucht im Betrieb des Besitzers selbst verwendet werden, Geltung haben.

In einzelnen Gebieten unseres Landes (Dreifelderwirtschaft, Alpkantone) haben auf Grund kantonaler Gesetze die Gemeinden, die Viehzüchterkorporationen oder Genossenschaften für die Beschaffung, Haltung und Verwendung der männlichen Zuchttiere aufzukommen. Es sollen nur geeignete Tiere zur Verfügung gehalten werden, und diese sollen eine zwockmässige Pflege und Fütterung erhalten (Art. 47). Die Entschädigungen für die Haltung der Tiere sollten so festgesetzt werden, dass man die Beachtung aller Faktoren verlangen kann, die für Gesundheit und Zuchttäuglichkeit ausschlaggebend sind. Da die Sterilität älterer, aber auch jüngerer Kühe verbreitet ist und Deckkrankheiten bei der gemeinsamen Haltung eines Stieres leichter übertragen werden, sind entsprechende Vorbeugungsmassnahmen angezeigt. Über allgemeine Richtlinien hinaus sollen indessen die Befugnisse der Kantone nicht beschnitten werden.

In sinngemässer Ausführung dieser Vorschriften ordnet der Bund im Einvernehmen mit den Kantonen die Beschaffung, Haltung und Verwendung der Zuchthengste.

Das mit Bundesbeschluss vom 29. Juni 1899 (AS 17, 282) geschaffene eidgenössische Hengsten- und Fohlendepot in Avenches (Art. 48) hat weiterhin die Aufgabe, an Deckstationen und Zuohtgenossenschaften gute

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Hengste zu vermitteln. Das angegliederte Gestüt dient ebenfalls der systematischen Zuchtförderung und gestattet die Durchführung züchterischer Versuche.

Die künstliche Besamung (Art. 49) ist eine neue tierzüchterische Hilfsméthode von grosser Tragweite. Mit Ausnahme der Schweiz erfuhr sie in den letzten Jahren in den meisten Ländern Europas, aber auch in einigen überseeischen Gebieten eine starke Ausdehnung. Beim neuen Verfahren lässt sich das gewonnene Sperma ziemlich stark .verdünnen und für die Befruchtung einer grösseren Zahl weiblicher Tiere verwenden. Es gestattet eine bessere .Ausnützung guter männlicher Zuchttiere, eine Verlängerung der Haltedauer, eine raschere Umstellung auf die gegebenen wirtschaftlichen Anforderungen und eine schärfere Auslese. Vorteilhaft ist das Verfahren ferner für die Bekämpfung von Deekinfoktionen und der Sterilität. Schliesslich verspricht man sich in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rationalisierung der Arbeit und eine Eeduktion der Kosten, weil mehr weibliche Tiere an Stelle überschüssiger männlicher gehalten werden können.

Diesen Vorteilen stehen aber auch offensichtliche Nachteile gegenüber.

So ist bei nicht sehr exakter Arbeit die Gefahr der Verschleppung von Seuchen eher grosser; ferner befürchtet man eine Verengung der Zuchtbasis, Schwierigkeiten für die Selektion und gegebenenfalls Inzuchtschäden.

In züchterischer Hinsicht dürften die Vorteile für unser Land weniger hoch bewertet werden als anderwärts. Die künstliche Besamung kommt praktisch vorläufig nur für die Bindviehzucht in Frage. Bei unsern auf ein dreifaches Zuchtziel gezüchteten Binderrassen bietet aber die Auswahl sogenannter Universalstiere beträchtliche Schwierigkeiten. In unsern Hochzuchtgebieten wird Wert darauf gelegt, eine genügende Zahl von Stieren zu halten, um eine sorgfältige und individuelle Paarung zu ermöglichen; bei einem Tier soll ein bestimmter Fehler korrigiert und bei einem andern eine gewisse Eigenschaft herausgezüchtet werden. Da die Stierenaufzucht gleichbedeutend mit einem raschen Kapitalumlauf ist, würden vielen bäuerlichen Unternehmen bisherige Einkommensgelegenhoiten entzogen, indem viel weniger Stiere als heute nötig wären.

In Anbetracht der grossen, jedoch noch unabgeklärten Entwicldvmgsmöglichkeiten und der wirtschaftlichen Konsequenzen soll der Bundesrat befugt sein,
im Einvernehmen mit den Kantonen und den Zuchtverbändon die jeweils als zweckmässig erachtete Ordnung zu treffen. Wenn sich in früherer oder späterer Zukunft die erhofften Vorteile bestätigen sollten, wird man ein striktes Verbot auf die Dauer kaum aufrechterhalten können. Wirtschaftliche Schäden, welche die bergbäuerlichen Züchter am schwersten belasten, würden, sind indessen zu vermeiden; für die Einkommensschmälerung infolge Verminderung der Zahl der Stiere müsste daher frühzeitig genug Ersatz geschaffen werden.

. In weitsichtiger Weise haben mehrere Kantone schon vor bald 75 Jahren ausdrücklich die Eeinzucht vorgeschrieben und das Kreuzungsverbot er-

217 lassen. Auch nach der Vollziehungsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz von 1898 soll kein prämiierter Zuchtstier für Tiere des andern Hauptschlages verwendet werden. Im Verlaufe der Entwicklung sind grössere, beinahe reinrassige Verbreitungsgebiete mit guten Selektionsmöglichkeiten entstanden. Auch die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die systematische Förderung einer Kasse nur auf dem Wege der Beinzucht und diese ihrerseits durch die Erhaltung möglichst reinrassiger Zuchtgebiete gewährleistet ist. An diesem bewährten Prinzip (Art. 50) soll festgehalten werden.

Eine systematische Zucht verlangt ein Programm auf lange Sicht, weshalb über die zu fördernden Eassen Klarheit bestehen muss. Die früher speziell in der Kleinviehzucht vorhandene Tendenz, immer wieder neue Easson zu empfehlen und die landeseigenen in der Selektion zu vernachlässigen, soll nicht wieder zur Geltung kommen, da andernfalls die mühsam erreichten Fortschritte bald wieder verloren gingen. Wenn schon öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, dann sollen sie auch möglichst grossen Nutzen bringen. Niemand denkt daran, etwa strenge Eassengrenzen festzusetzen. Die Konkurrenz zwischen den Züchtern von zwei oder mehreren Eassen ist durchaus wachzuhalten, aber es sollen zum mindesten die vorhandenen reinrassigen Zuchtgebiete erhalten bleiben; das gleiche ist für die übrigen Verbreitungsgebiete anzustreben. Ferner darf nicht durch staatliche Beiträge oder andere Massnahmen das inselartige Vorkommen andersrassiger Herden inmitten eines Gebietes, wo sonst nur eine Hauptrasse gezüchtet wird, begünstigt werden. So kann man zum Beispiel im Kanton St. Gallen, wo ausschliesslich Braunvieh gehalten wird, keine Prämien für Simmentaler Vieh ausrichten und auch keine Simmentaler Stiere zur Zucht anerkennen.

Die in Artikel 51 enthaltenen Bestimmungen bedeuten die gesetzliche Verankerung der bestehenden Institutionen, wobei die Möglichkeiten von Vereinfachungen und einer besseren Auswertung der Aufzeichnungen wahrzunehmen sind.

Auf tierzüchterischeni Gebiet ist der Beratungsdienst (Art. 52) noch sehr ausbaubedürftig. Man wird sich dabei nicht auf die spezifischen Not* wendigkeiten der Zucht beschränken, sondern Hand in Hand damit die Fütterung und Haltung sowie die hygienischen Massnahmen in den einzelnen Betrieben zu verbessern suchen.
Wie es im Landwirtschaftsgesetz von 1893 bereits vorgesehen, aber durch die ausserordentlichen Finanzprogramme abgeändert wurde, soll in Zukunft wieder der Grundsatz gelten,, dass die .Beitrage des Bundes in gleicher Höhe zugesprochen werden sollen, wie die für dieselben Zwecke bestimmten Aufwendungen der Kantone (Art. 58). Es handelt sich um eine Unterstützung, die hauptsächlich den bergbäuerlichen Züchtern zugute kommt. Die Verteilung des Bundeskredites erfolgte bis dahin nach der Zahl der bei der letzten eidgenössischen Viehzählung vorhandenen Kühe und der mehr als einjährigen Binder. Die Bestände an Jungvieh, deren Anteil in den Gebirgsgegenden besonders gross ist, wurden nicht berücksichtigt; eine Korrektur ist deshalb an-

218

gebracht. Die wirtschaftliche Bedeutung der Zucht muss neben den Leistungen der Kantone viel mehr in Berechnung gezogen werden.

Aus militärischen Gründen hat sich der Bund von jeher mit der Förderung der Pferde- und Maultierzuoht direkt befasst. Diese Praxis soll auch in Zukunft eingehalten werden, und es sind die Kredite unabhängig von den Massnahmen der Kantone festzusetzen.

Auch die Geflügelzucht verdient eine entsprechende Förderung, wobei aber nicht unbedingt nach den gleichen Maßstäben wie beim Gross- und Kleinvieh verfahren werden kann. Es müssen vorab die Massnahmen der Geflügelzüchterorganisationen unterstützt werden, während die Ausrichtung von Prämien an die einzelnen Züchter weniger in Betracht kommt. Mit relativ bescheidenen Mitteln sollte es schliesslich auch möglich sein, nötigenfalls besondere Bemühungen zur Förderung der Kaninchen- und Bienenzucht zu unterstützen.

Die Verwendung der Bundeskredite (Art. 54) kann im Gesetz nicht abschliessend umschrieben werden. Die Zielsetzung ist aber deutlich genannt.

In Ergänzung der bisherigen Praxis wird man auch die Bemühungen der Züchterorganisationen würdigen und ferner Massnahmen zu einer Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene sowie den Beratungsdienst und kantonale Zentralstellen für Tierzucht einbeziehen.

Die Züchter in Berggegenden beklagen sich immer wieder über eine Ausdehnung der Zucht im Flachland. Dadurch werden ihre Absatzmöglichkeiten beeinträchtigt. Nun könnte es sich nicht etwa darum handeln, ausserhalb allgemein gültiger Massnahmen durch direkten Eingriff die Zucht im Unterland zwangsweise zu beschränken. Artikel 55 soll lediglich die Möglichkeit schaffen, im Bahmen der gesetzlichen Befugnisse die Aufzucht für den Verkauf in Gebirgsgegenden zu begünstigen. Wir denken dabei unter anderm an Frachtbeiträge für Viehtransporte, an die besondere Unterstützung bergbäuerlicher Zuchtgenossenschaften bei der Beschaffung und Prämiierung wertvoller männlicher Zuchttiere, an Massnahmen für die Förderung von Zuchtvieh und an eine Vorzugsstellung im Falle der Verwertung von Überschüssen.

.

.

Was die Tierversicherungen betrifft, so entspricht der erste Absatz des Artikels 06 praktisch dem bisher geltenden Kecht. Dagegen soll neu die Möglichkeit geboten werden, die auf privater Grundlage organisierten Pferdeversicherungskassen,
vorbehaltlich gleich hoher kantonaler Unterstützungen, in den .Genuss eidgenössischer Beiträge gelangen zu lassen. Bis heute wurden strenge Bedingungen für die Aufnahme der Tiere in die Versicherungskassen vermisst ; deshalb sollen die Bundesbeiträge nach der Zweckmässigkeit der zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten getroffenen Vorkehren festgelegt werden; schliesslich ist die Begünstigung der Berggebiete beizubehalten.

Für besonders wertvolle Zuchttiere sollen über die von den Tierversicherungskassen oder von den Kantonen festgesetzten oberen Wertgrenzen hinaus Zusatzversicherungen möglich sein, da in Schadensfällen die Verluste ein ausserordentliches, oft fast untragbares Mass erreichen können.

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Vierter Abschnitt Milchwirtschaft

Art. 57 Die Milch, das anerkannt edelste Nahrungsmittel, ist mannigfachen, für die Qualität ausschlaggebenden Einflüssen ausgesetzt, Der Gesundheitszustand des Milchtieres, dessen Fütterung und Haltungsbedingungen, die Milchgewinnung, der Zustand der Milchgefässe, die Art des Transportes, der Verteilung und der Behandlung Bind einige der wesentlichen Faktoren, und mangelt es auch nur an einem Ort, so leidet darunter mehr oder weniger die Qualität der Milch. Es sind mehrheitlich Faktoren, auf die Produzenten, Verteiler oder Verbraucher entweder im guten oder im schlechten Sinn einen entscheidenden Einfluss haben. In jüngster Zeit ist namentlich das Problem der gesundheitlich einwandfreien Milch sehr intensiv erörtert worden. Im Vordergrund stehen zweifellos die Bestrebungen für eine durchgreifende Sanierung der Viehbestände, d. h. die Schaffung tuberkulöse- und bangfreier Herden, ein Ziel, das unter allen Umständen, wenn auch mit grossen Opfern, erreicht werden kann und muss. Abgesehen davon ist es aber möglich, durch Pasteurisation oder Aufkochen allfällige Krankheitskeime abzutöten. Das generelle Pasteurisieren würde zum Milchvertrieb in Flaschen führen und eine starke Verteuerung eines der wichtigsten Volksnahrungsmittel nach sich ziehen. Aber auch Eeinheit, guter Frischezustand, lange Haltbarkeit, ferner die Tauglichkeit der Milch für die Verarbeitung auf Käse und Butter sind wichtige Qualitätsmerkmale.

Wir dürfen mit, Genugtuung feststellen, dass in letzter Zeit systematischer als je auf die Gewinnung und Verteilung einer in jeder Hinsicht einwandfreien Milch hingearbeitet wird und dass es irrtümlich wäre, anzunehmen, es würden etwa allgemein noch schwerere Mängel bestehen. Die Fachkreise haben ihre Bemühungen schon von jeher auf die Gewinnung einer einwandfreien Milch gerichtet. Es sind denn auch bereits vor Jahrzehnten Vorschriften über die Fütterung und die Milchgewinnung erlassen worden, und speziell im Blick auf die Verbesserung der Käsequalität hat man im Jahre 1904 die sogenannten Gossauer Thesen als Vorläufer des Schweizerischen Milchlieferungsregulatives aufgestellt. Spater kam es zur Einführung einer zuverlässigen Überwachung und Kontrolle der Milchgewinnung und -ablieferung unter Einsatz örtlicher Milohfecker sowie durch den Ausbau des kantonalen und verbandliohen Käsereiund
Stallinspektionswesens. Die Absatzschwierigkeiten anfangs der dreissiger Jahre legten eine Verstärkung und Förderung dieser Bemühungen nahe und führten, im Sinne der Novelle vom 5. Oktober 1929, zum Landwirtschaftsgesetz und, «zum Zwecke einer nachhaltigen Verbesserung der Qualität von Milch und Milcherzeugnissen», zum Erlass der Verordnung des Bundesrates vom 18. September 1981 über das Käserei- und Stallinspektionswesen (AS 47, 669).

Die beträchtlichen Gesamtaufwendungen spiegeln den kräftigen Ausbau dieses

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Dienstes seit anfangs der dreissiger Jahre bis zum heutigen Bestand von IG kan- tonalen und verbandlichen Zentralstellen mit über 60 Inspektoren. Wenn die Schweiz dank jahrzehntelangen Bemühungen gegenüber andern Exportländern eine Vorrangstellung erreicht hat, so ist das nicht zuletzt auch der sachkundigen Beratung zuzuschreiben.

Während die amtliche Lebensmittelkontrolle sich init der Milch und den Milcherzeugnissen mehr vom gesundheitlichen Standpunkt aus befasst und ihre Verfälschung zu verhindern sucht, verlegen die Käserei- und Stallinspektionen das Hauptgewicht an den Ort der Produktion, auf die Erzeugung und Gewinnung einer auch in technischer Hinsicht einwandfreien Milch sowie auf ihre Verarbeitung zu hochwertigen Produkten. Der Inspektionstätigkeit kommt in Zukunft auch in Anbetracht der Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Bekämpfung der Eindertuberkulose (BEI 1950, I, 759) und der Bezahlung der Milch nach Qualität vermehrte Bedeutung zu. Es sollen daher im bisherigen Sinne jährliche Bundesbeiträge vorab an die Kosten der Käserei- und Stallinspektionen, sodann an Aufwendungen kantonaler milchwirtschaftlicher Stationen, die sich mit Inspektionen sowie mit Ausbildungskursen und Versuchen befassen, ermöglicht werden. Ferner ist vorgesehen, die Käserausbildung ausserhalb der eigentlichen Molkereischulen, das Käser lehrlingswesen, die Käsereifachklassen, die Meisterprüfungen und die hauptsächlich von den Inspektoren betreute Betriebsberatung zu unterstützen.

Unter lit. b ist die Förderung der übrigen Bestrebungen der Berufsverbände und Fachorganisationen, die auf Gewinnung einer einwandfreien Milch sowie auf die technische Verbesserung ihrer Verteilung und Verarbeitung gerichtet sind, vorgesehen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Erlass geeigneter Vorschriften im Sinne von Artikel 25 grosse Bedeutung zu, um in organisatorischer und rechtlicher Beziehung eine zuverlässige und disziplinierte Beachtung solcher Vorkehren zu gewährleisten. Insbesondere soll weiterhin ein Milchlieferungsregulativ unter Mitwirkung der Abteilung für Landwirtschaft, der Wissenschaft und der Fachkreise aufgestellt und. für alle Verkehrsmilchproduzenten verbindlich erklärt werden. Als wirksame Sanktion ist das Inverkehrbringen von mangelhafter Milch, welche in Missachtung geltender Vorschriften
gewonnen wurde, zu untersagen.

Schliesslich sind auch weiterhin Verbesserungen in der Herstellung und im Absatz von Spezialitäten der Alpwirtschaft, wie dies seit einigen Jahren beispielsweise durch regionale Käsezentralen (Appenzell, Wallis, Tessin) geschieht, von Bundes wegen zu fördern. An die Prämiierung von Milchprodukten der Alpbetriebe sollen, in Fortführung der bisherigen Praxis, ebenfalls Bundesbeiträge möglich sein.

Es ist unerlässlich, dass der Bund die Bemühungen der beteiligten Berufskreise und' der Kantone für die stete Qualitätsverbesserung der Konsummilch und der Milchprodukte weiterhin fördert und, wo nötig, mit Beiträgen unter-

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stützt. So wird man namentlich um einen weitern Ausbau der bewährten Käserei- und Stallinspektionen nicht herumkommen. Trotz einer Reduktion des Beitragssatzes auf 26 % dürften die jährlichen Aufwendungen des Bundes allmählich um etwa 50 000 Franken zunehmen.

Vierter Titel Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe . Erster Abschnitt Pflanzenschutz Art. 58-67 L Die qualitativen und quantitativen Eigenschaften der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen haben durch systematische Zucht bedeutende Verbesserungen erfahren. Gleichzeitig sind aber auch die Ansprüche an die Pflegemassnahmen grösser geworden. Mit diesen will man den Kulturen möglichst gute Bedingungen für eine gedeihliche Entwicklung schaffen und mit dem aktiven Pflanzenschutz Krankheiten und Schädlinge bekämpfen. Ein nutzbringender Rebbau wäre auch bei bester Düngung und Bodenbearbeitung ohne die verschiedenen Behandlungen, wie zum Beispiel gegen Mehltau oder den Heu- und Sauerwurm, undenkbar. Im Obstbau würden sich in den meisten Jahren unansehnliche, schlecht haltbare Früchte ergeben, wenn man den Schorf nicht bekämpfen könnte. Der Apfelblütenstecher kann ganze Ernten in Frage stellen, und verwurmte Früchte sind das Resultat der Raupen des Obstwicklers. Ohne das Beizen des Saatkorns wird das Getreide von Brandpilzen, befallen und weitgehend vernichtet, und ohne Bekämpfung des Kartoffelkäfers ist die Kartoffelkultur sehr erschwert. Das sind nur einige Beispiele. Praktisch unterstehen alle Kulturgewächse den verheerenden Einflüssen einer Unzahl von Krankheiten und Schädlingen, und ein richtiger Pflanzenschutz, Inbegriffen vermehrte Schonung und Pflege nützlicher Tiere und Insekten, ist zur Sicherung der Ernten unerlässlich geworden. Es stehen jährlich Millionenwerte auf dem Spiel.

Mit dem Pflanzenschutz im eigentlichen Sinne des Wortes hatte sich der Bund wohl erstmals um 1870 zu befassen, als es galt, das Konkordat zur Maikäferbekämpfung vom 25. April 1870 (AS 10, 421) zu ratifizieren. Es ist nicht von ungefähr, dass die ersten Alarmrufe auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes mit der Entwicklung der Eisenbahnen und dos weltumfassenden Güterverkehrs zusammenfallen. Krankheiten und Schädlinge wurden von Land zu Land verschleppt. So verbreitete sich damals die ehedem unbekannte Keblaus, die mit

222 Beben englischer und amerikanischer Herkunft eingeschleppt worden war, bald in ganz Europa, und der verheerenden Wirkung stand man lange Zeit hilflos gegenüber. Nach einem internationalen Kongress im Herbst 1877 wurden in einem dringlichen BundesbeschhiBB vom 21. Februar 1878 (AS 3, 887) verschiedene Schutzmassnahmen an der Grenze und im Inland angeordnet. Im gleichen Jahr kam es zum Abschluss einer internationen Vereinbarung (AS 4, 424) und nach einer zweiten Konferenz zur Phylloxera-Übereinkunft vom 8. November 1881 (AS 6, 228). Diese sollte für die Entwicklung des europäischen und besonders des schweizerischen Pflanzenschutzes von grundlegender Bedeutung werden. Viele Bestimmungen hat man später mit nur geringen Modifikationen in das Landwirtschaftsgesetz von 1893 aufgenommen. Schon vorgängig bot ein Bundesbeschluss (AS 7, 605), der auf 1. Januar 1885 in Kraft trat, die Möglichkeit, Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, intensiver za bekämpfen, und wenige Zeit nachher ist unter anderm ein Begleinent betreffend Massnahmen gegen die Blutlaus erlassen worden.

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1898 hat die eigentlichen Grundlagen geschaffen, durch die der Bund ermächtigt wurde, in verschiedener Art und Weise zugunsten des Pflanzenschutzes einzugreifen und denjenigen Kantonen, die sich daran beteiligen, Beiträge bis zu 50 % der Kosten zu gewähren.

Damit konnte man jeweils die notwendigen Schutzmassnahmen gegen die wichtigsten vom Auslande drohenden Pflanzenkrankheiten und -Schädlinge in die Wege leiten. Vorübergehend (1909-1925) war zum Beispiel, der Bund auch ermächtigt, die Bekämpfung des falschen Mehltaues der Weinreben finanziell zu unterstützen.

Als im Jahre 1898 in Hamburg die San- Jose-Schildlaus auf kalifornischem Obst festgestellt wurde, sah sich der Bundesrat veranlasst, mit Beschluss vom 12. April 1898 die Einfuhr von amerikanischem Obst (Pflanzenimporte aus U. S. A. waren wegen der Reblauskonvention schon ausgeschlossen) zu verbieten.

Der Schädling nistete sich später in Osteuropa ein und verseuchte immer grössere Gebiete. Trotzdem die Schutzmassnahmen ständig den jeweiligen Situationen angepasst wurden, musste im Jahre 1946 leider festgestellt werden, dass die Einschleppung des Schädlings nicht hatte verhindert werden können.

So war man genötigt, von den
passiven Abwehrmassnahmen an der Grenze zur aktiven Bekämpfung im Innern (obligatorische Begasung von Pflanzensendungen, Schaffung kantonaler Abwehrstellen, Aufsicht über Baumschulbetriebe und Vernichtung gefundener San-Josó-Schildlaus-Herde) überzugehen.

Der Kartoffelkrebs ist 1925 mit Importen in unser Land eingeschleppt worden. In den sofort erlassenen Verordnungen wurde von Anfang an zwischen Massnahmen an der Grenze (Kontrollen, Gesundheitsatteste) und solchen im Innern des Landes (Beschlagnahme und Vernichtung der Ernte, Anbauverbot auf 10 Jahre, Verkehrssperre in befallenen Gebieten u. a. m.) unterschieden.

Die Bekämpfung hatte recht gute Erfolge gezeitigt. Der Kartoffelkäfer wurde erstmals 1937 an unserer westlichen Landesgren?e festgestellt, und trotz allen

233 Abwehrmassnahmen vermochte er innert einem Jahrzehnt in alle Kartoffelbau treibenden Gemeinden einzudringen und sich festzusetzen. Die 1938 obligatorisch erklärte Bekämpfung hat sich überall gut eingeführt, so dass das Insekt unter Kontrolle gehalten wird und keine Ertragseinbussen, wohl aber hohe Kosten verursacht. Für die Bekämpfung dieser beiden Kartoffelplagen stehen zweckgebundene Gelder aus Importgebühren zur Verfügung.

Die eidgenössischen Versuchsanstalten befassen sich einlässlich iiit Untersuchungen und Versuchen zur zweckmässigen Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Besondere Aufmerksamkeit wird zur Zeit den Virus- und Abbauerscbeinungen im Pflanzenbau, der chemischen Maikäfer- und Engerlingsbekämpfung, der Kirschenfliege und anderem mehr geschenkt. Bisher fehlte die Möglichkeit, die Pflicht eines jeden Produzenten zur Abwehr gegen Krankheiten und Schädlinge zu verankern, wie auch der Pflanzenschutzdienst im Landesinnern noch ausbaubedürftig ist.

Auf internationalem Gebiet sind Bestrebungen im Gange, eine Pflanzenschutzkonvention ins Leben zu rufen, um die Abwehrmassnahmen besser zu koordinieren.

II.

In Artikel 58 wird der Grundsatz aufgestellt, dass landwirtschaftliche Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen zu schützen sind, wobei der Bund mit dem Erlass der nötigen Vorschriften beauftragt wird.

Damit besteht die Möglichkeit, den Pflanzenschutzdienst wirksam auszubauen, ihn einsatzbereit und anpassungsfähig zu gestalten. Direkte und indirekte Massnahmen an der Grenze wie im Innern des Landes können für bereits vorhandene gefährliche Krankheiten und Schädlinge getroffen oder rechtzeitig vorbereitet werden, wenn das Eisiko der Einschleppung besteht. Der Bund wird indessen nur dort zusätzlich und allgemein ordnend eingreifen, wo es aus allgemein phytosanitärem und wirtschaftlichem Interesse notwendig ist.

Den Kantonen soll ihre bisherige Selbständigkeit gewahrt bleiben, wobei ihnen aber die Pflicht und damit die Verantwortung für die Durchführung des vorgeschriebenen Pflanzenschutzes (Art. 59) überbunden werden kann.

Die Produzenten haben die Abwehr- und Bekämpfungsmassnahmen (Art. 60) zu unterstützen. Sie können auch zur Anzeige besonders gefährlicher Krankheiten und Schädlinge verpflichtet werden, um dadurch ein rasches Eingreifen des behördlichen
Pflanzenschutzdienstes zu ermöglichen und grösseren Schaden zu vermeiden. Der Einsatz von Schulen zur Mithilfe in der Schädlingsbekämpfung im weitern Sinne des Wortes (Maikäfer, Kartoffelkäfer) bleibt dem Ermessen der Kantone überlassen.

Als besondere Vorbeugungs- und Abwehrmittel (Art. 61) kommen beispielsweise die Ausschaltung ungeeigneter Pflanzen und von Saatgut oder solcher aus verseuchten Grundstücken, so unter anderem Vorkehren gegen die Verschleppung der San-José-Schildlaus aus infizierten Betrieben oder der

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vorwiegende Anbau krebsresistenter Kartoff ekorten in Betracht. Des weitern ist die Entseuchung bestehender Herde, wie zum Beispiel das Pflanzverbot während zehn Jahren auf krebsverseuchten Kartoffelfeldern und Verkehrssperren für krebsverseuchte oder -verdächtige Kartoffeln vorgesehen, ferner insbesondere das Verbrennen infizierter Holzgewächse und die Vernichtung von Zwischenwirten gefährlicher pilzlicher Krankheiten oder Insekten. Hieher gehören auch die Bestrebungen zum Schutze landwirtschaftlich nützlicher Tiere, wie beispielsweise der Schlupfwespen, Maulwürfe und Igel. Diese Bestimmungen haben insofern Bedeutung, als vermieden werden muss, durch einseitige Anwendung chemischer Insektizide und Fungizide das biologische Gleichgewicht zu stören. Um vom Bunde jedoch nicht das "Unmögliche zu verlangen und anderseits die Produzenten vor zu weit gehenden Eingriffen zu schützen, sollen nur land- und volkswirtschaftlich wichtige Anordnungen getroffen werden.

Ausser den Abwehrmassnahmen im Innern des Landes hat der Pflanzenschutzdienst an der Grenze (Art. 62) besondere Bedeutung, Nebst phytosanitären Kontrollen können Pflanzendesinfektionen angeordnet, nötigenfalls sogar Einfuhrverbote verfügt werden. So kommen zum Beispiel der Ausschluss von Saatkartoffeln aus krebsverseuchten Gebieten, Pflanzenbegasungen gegen die San-José-Schildlaus und Desinfektionen von Saatgut in Betracht. Dieser Artikel entspricht im übrigen in seinen Grundgedanken dem Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes von 1898.

An die Kosten, die den Kantonen und Gemeinden beispielsweise für Aufklärung, Abwehrmassnahmen und Kontrollen (Art. 63 und 64) erwachsen, leistet der Bund Beiträge bis zu 50 %, sofern die Aufwendungen auf seine Veranlassung oder in seinem Einverständnis verursacht werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können ausnahmsweise, sofern die verfügbaren, zweckgebundenen Geldmittel ausreichen, auch Beiträge für die Anschaffung von Geräten und Maschinen sowie an besonders wirksame Mittel für den Pflanzenschutz gewährt werden. Gerechterweise können die Kantone fahrlässige oder gleichgültige Produzenten zur Bezahlung der entstandenen Bekämpfungskosten verpflichten.

Grundsätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, für Gegenstände, welche infolge behördlicher Eingriffe eine Wertverminderung erfahren oder gänzlich vernichtet
werden, Entschädigungen auszuzahlen (Art. 65). Dies ist ein Grundsatz, der auch auf dem Gebiete der Tierseuchenbekämpfung Geltung hat. Auch hier wird die kläre Linie der Kompetenztrennung gewahrt, indem der Bund die Vergütungen für Massnahmen an der Grenze^ die Kantone solche für Anordnungen im Innern des Landes endgültig festzusetzen haben. Dabei ist zu unterstreichen, dass kein absoluter Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, sondern dass es Bund und Kantonen überlassen bleibt, nach Billigkeit zu handeln.

Wie erwähnt, ist eine Eeihe von Krankheiten und Schädlingen (Kartoffelkrebs, San-Jose-Schildlaus, Eeblaus u. a. m.) unserer Kulturpflanzen, welche behördliche Bekämpfungsmassnahmen erfordern, durch Warenimporte in unser

22 fi

Land eingeschleppt worden. Mit einem sicher funktionierenden Pflanzensehutzdionst an der Grenze ist es möglich, weitere Einschleppungen zurückzudämmen oder ganz zu verhindern. Dazu müssen die seuchengefährdeten Pflanzen und die pflanzlichen Erzeugnisse einer entsprechenden Kontrolle unterstellt werden.

Es ist deshalb begründet, wenn hei der Einfuhr eine angemessene Abgab« erhoben wird, deren Höhe jeweils nach Bedürfnis und nach Bückspracho mit den beteiligten Kreisen festzusetzen ist.

Soweit für den Export von Erzeugnissen nach Vorschrift des Auslandes Pflanzenschutzzeugnisse nötig sind, werden für deren Ausstellung und die vorgeschriebenen Kontrollen ebenfalls Gebühren erhoben.

Bis anhin existierten zwei Fonds für den Pflanzenschutz (Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer sowie San-José-Schildlaus); doch sind die Ausgaben für die Bekämpfung dieser Krankheiten und Schädlinge zweckgebunden. Die Bestimmungen des Artikels 66 sollen nun die Schaffung eines einzigen, einheitlichen P f l a n z e n s c h u t z f o n d s ermöglichen, um in den Dispositionen für ein rasches und zielbewusstes Eingreifen unabhängiger zu werden. Die Heranziehung der inländischen Produzenten üur Bezahlung analoger Gebühren ist administrativ nicht möglich; sie haben übrigens im direkten Kampf gegen Schädlinge und Krankheiten genügende Lasten zu tragen.

Die in Artikel 67 vorgesehenen Aufwendungen des Bundes für die Versicherung und Verhütung von Elementarschäden sollen indessen nicht auch noch aus dem Pflanzenschutzfonds bestritten werden.

Wie bis dahin, sollen Beiträge an die kantonalen Kosten für die Hagelversicherung (Art. 67) geleistet werden. Ferner wird im Hinblick auf die ziemlich aussichtsreichen wissenschaftlichen Forschungen vorsorglicherweise die Möglichkeit geschaffen, auch Aufwendungen der Kantone zur Verhütung von Hagelschäden zu unterstützen. Damit würden natürlich die Kosten für die Versicherung entsprechend kleiner. An die Auslagen für die Versicherung von andern, die Pflanzen und das Kulturland bedrohenden Elementarschäden, zum Beispiel für die Frostversicherung, kann der Bund ebenfalls beisteuern.

Die Beitragshöhe ist nicht bestimmt, so dass genügende Sicherheiten vorhanden sind, um zu grosse Belastungen zu vermeiden. Bei eigentlichen Naturkatastrophen wird über eine notwendige Hilfe für die in Not geratene
Bevölkerung von Fall zu Fall entschieden werden müssen.

Die Möglichkeit, die Versicherung gegen Elementarschäden zu erleichtern, solite deshalb geschaffen werden, weil mit der Verwirklichung eines Bundesgesetzes über die Elementarschadenversicherung in absehbarer Zeit kaum zu rechnen ist. Es handelt sich also nur-um die Grundlage, auf welcher der Bund Elementarschadenversicherungen in Kantonen, die solche durchführen, gegebenenfalls fördern kann. Dabei soll jedoch die Tätigkeit des Schweizerischen Fonds für die Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden nicht berührt werden. Mit der Beschränkung auf Kulturpflanzen und Kulturboden ist die in diesem Bahmen notwendige Abgrenzung gegenüber der Gebäude-

Versicherung (Elementarschäden an Gebäuden) und auch gegenüber nicht landwirtschaftlichen Bereichen gegeben. Diese Ergänzung entspricht einem besonders von vorwiegend landwirtschaftlichen Kantonen, vor allem mit Berggebieten, seit langem vertretenen Postulat. Dabei dürfen allerdings das von Gegend zu Gegend sehr ungleiche Gefahrenrisiko und die derzeitige Uneinheitlichkeit der kantonalen Vorkehren nicht übersehen werden. Entsprechende Aufwendungen der Kantone sind indessen auch hier Voraussetzung für eine Bundeshilfe.

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Hilfsstoffe Art. 68--74 I.

'

Unter den Begriff «Landwirtschaftliche Hilfsstoffe» gehören eine .Eeihe für den neuzeitlichen landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlicher Produktionsmittel, wie Dünge- und Futtermittel, Sämereien und Saatgut, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel. Dem Produktionskostenanteil, der auf die Verwendung landwirtschaftlicher Hilfsstoffe entfällt, sollte ein möglichst grosser Nutzen gegenüberstehen. Der Gebrauchswert der Hilfsstoffe, namentlich soweit sie in einem Fabrikationsverfahren künstlich hergestellt werden, kann innert weiter Grenzen variieren; so machte sich insbesondere seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts, als der Verbrauch einen immer grösseren Umfang annahm, auch ein vermehrtes Bedürfnis nach einer amtlichen Kontrolle zum Schutze des Käufers geltend. Kantonalen und später eidgenössischen Untersuchungsstationen wurden Kontrollfunktionen übertragen, und um die Jahrhundertwende erschien das erste eidgenössische Kontrollreglemont. Dieses bot den Fabrikations- und Handelsfirmen die Möglichkeit, mit den Untersuchungsanstalten Kontrollverträge abzuschliessen, womit sich die Firmen verpflichteten, ihren Kunden gute Ware zu hefern. Dafür erhielten sie das Becht, den Titel «Kontrollfirma» zu führen, und kamen in den Genuss von Vorzugstarifen bei der Untersuchung von Warenproben. Die Kunden der Kontrollfirmen konnten die bezogenen Waren unter gewissen Bedingungen bei den Anstalten kostenfrei untersuchen lassen. Bereits im Jahre 1910 stellte die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission ein Postulat für die Ausdehnung der Kontrolle auf alle in den Handel gebrachten Düngeund Futtermittel, Sämereien und andere in der Landwirtschaft verwendeten Erzeugnisse; dessen Bearbeitung wurde durch den ersten Weltkrieg unterbrochen.

Die unerfreulichen Verhältnisse auf diesem Gebiet während des ersten Weltkrieges führten zum Erlass des notrecntlichen Bundesratsbeschlusses vom 22. Dezember 1917 betreffend die Förderung und Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und andern Hilfsstoffen

227

der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe (AS 83, 1069), welcher den gewerbsmässigen Verkehr vieler landwirtschaftlicher Hilfsstoffe für bewilligungspflichtig erklärte.

Da das System der freiwilligen Kontrolle nicht restlos befriedigte, nahm das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartemont als Ablösung des Notrechts ein Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen in Bearbeitung. Das Projekt wurde aber wieder aufgegeben. Der erwähnte Vollmachtenerlass wurde auf den 81. Dezember 1925 wieder aufgehoben (AS 41, 813).

Seit den ersten Jahren des zweiten Weltkrieges gilt für Putter-, Pflanzenschutz- und Düngemittel der kriegswirtschaftliche Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 betreffend Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (AS 57, 22). Seine Ausführungserlasse haben den Normen des landwirtschaftlichen Hilfsstoffbuches allgemeine Geltung gegeben, die Hilfsstoffe einer Kontrolle unterworfen, die Deklarationspflicht vorgesehen und die gewerbsmässige Herstellung und den Vertrieb zahlreicher Hilfsstoffe bewilligungspflichtig erklärt. Dieser Kontroll- und Aufklärungsdienst hat überaus nützliche Dienste geleistet und namhafte Schäden, die der landwirtschaftlichen Produktion mit unzweckmässigen Hilfsstoffen zugefügt worden wären, verhindert.

II.

Man ist sich darüber einig, dass an Stelle der heute geltenden kriegswirtschaftlichen Eegelung wieder eine Kontrollordnung treten muss, die den allgemeinen Bedürfnissen Rechnung trägt. Das berechtigte Schutzbedürfnis der Landwirtschaft verlangt hauptsächlich eine gewisse Ordnung in bezug auf die Beschaffenheit und den Gebrauchswert gelieferter Ware. Mit dem System der Zwischenkriegszeit, also dem Spiel der freien Konkurrenz, der Aufklärungsarbeit der Untersuchungsanstalten und dem Kontrollvertragssystem, alles als Ergänzung von Obligationenrecht und Strafgesetz, kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

Nach den Eentabilitätserhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates machten im Jahre 1947 die Aufwendungen für den Zukauf von Düngemitteln, Saatgut und Kraftfuttermitteln über 13 % der Produktionskosten aus. Für das gleiche Jahr wurden die Barauslagen allein für Futter- und Düngemittel auf 265 Millionen Franken geschätzt. Es handelt sich somit um recht hohe Wertbeträge, und der Verbraucher hat Anspruch auf
korrekte Belieferung mit zweckmässiger Ware. Nun ist es aber, ohne eine Probe untersuchen zu lassen, bei vielen Artikeln für den Käufer unmöglich, sich über die Lieferung selbst ein zuverlässiges Urteil zu bilden; er ist vielmehr bei fabrikmässig hergestellten Waren und angesichts der immer wieder neuen Zusammensetzungen weitgehend auf die Angaben des Lieferanten über Gehalt und Wirksamkeit angewiesen. In Auswertung wissenschaftlicher Spezialforschungen war namentlich bei den Pflanzenschutzmitteln die Entwicklung sprunghaft. Zu den Neuheiten

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.

gehören auch die Wuchsstoffe, der Vitaminzusatz zu Futtermitteln oder Sämereien, die mit einer Hülle schützender und nährender Substanzen versehen sind. Bei einer solchen Fülle von Neuheiten erschwert die mit Zeitungsinseraten, Druckschriften aller Art und Reisenden intensiv, aber nicht immer einwandfrei geführte Eeklame dem Landwirt das eigene Urteil ganz besonders, und es ist auch verständlich, dass die Aufklärungsarbeit durch die Kontrollanstalten nicht mehr zu genügen vermag.

Vom System der freiwilligen Kontrollverträge haben sich gerade jene Firmen ferngehalten, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spezialitäten und Geheimmitteln befassen. Aus landwirtschaftlichen Kreisen, unterstützt von der Aufsichtskommission der Versuchs- und. Untersuchungsanstalten und der Fachkommission für das landwirtschaftliche Kontrollwesen, kam daher immer wieder der Euf nach einer allgemeinen Überwachung.

Mit guten Gründen beantragte in der Septembersession 1940 Ständerat Dr. Vieli, Chur, im Namen der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission, den Verkehr von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nicht nur während des Krieges, sondern auch nachher allgemein gültig zu regeln. Das Postulat hatte folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht auf Grund -der besondern Vollmachten eine provisorische gesetzliche Eegelung des Handels mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen sofort zu treffen ist, in der Meinung jedoch, dass diese Eegelung beförderlichst durch Erlass eines Gesetzes zu einer dauernden werde.» Aus den Jahresberichten der Untersuchungsanstalten zitieren wir als Belege für die unbefriedigenden Verhältnisse nur wenige Beispiele. Bei einer im Jahre 1981 durchgeführten Enquete waren von den eingesandten Proben an Müllereiabfällen nicht weniger als 20 % zu beanstanden. Oft stösst man auf direkte Fälschungen oder den Zusatz minderwertiger Stoffe. Die landwirtschaftliche Versuchsanstalt Oerlikon stellte fest, dass sich immer wieder fachlich nicht geschulte Personen und Firmen mit der Vermittlung von Sämereien befassen, wobei häufig solche schlechter Provenienz oder alte, zur Aussaat nicht mehr taugliche Sämereien in den Handel gebracht werden. Während einiger Zeit hatte auch der Verkauf von Setzzwiebeln aus Ost- und Südeuropa, die unter unsern klimatischen Verhältnissen ein nicht
haltbares, nahezu wertloses Ernteprodukt liefern, eine Eolle gespielt. Bei der wissenschaftlichen Prüfung von Pflanzenschutzmitteln erwiesen sich viele Fabrikate als untauglich.

Angesichts dieser Erscheinungen und der zunehmenden Bedeutung der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe drängt sich eine gesetzliche Eegelung auf.

Dabei soll Bewährtes aus dem Vollmachtenrecht herangezogen, jedoch gelockert und den Friedensverhältnissen angepasst werden; im wesentlichen handelt es sich um Vorschriften über korrekte Bezeichnung, Gehalt und Beschaffenheit (Gebrauchswert) der H i l f s s t o f f e . Das Kontrollvertragssystem wird beibehalten und soll denjenigen Firmen dienlich sein, die

229 sich freiwillig den über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Anforderungen unterziehen wollen. Wenn schon die Öffentlichkeit für dio landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten jährlich sehr erhebliche Geldmittel zur Verfügung stellt, muss man diesen Kontrollorganen auch die Möglichkeit bieten, nützliche Arbeit zu leisten; sie sollen im Dienste der Landwirtschaft und zum Nutzen einer voll leistungsfähigen Lebensmittelproduktion, aber auch zum Schutze der zahlreichen seriösen Fabrikations- und Handelsfirmen arbeiten können. Verweigert man den Anstalten die notwendigen Befugnisse, dann sind die bedeutenden Bundeskredite schlecht angewandt.

III.

In Artikel 68 wird bestimmt, was als landwirtschaftlicher Hilfsstoff zu gelten hat und wer in Grenzfällen, zum Beispiel zwischen Futter- und Heilmittel, diese Bestimmung vornimmt. Die Aufzählung der wichtigsten Hilfsstoffe ist eine beispielsweise. Erfasst wird bloss das gewerbsmässige Inverkehrbringen. Sein Begriff sollte grundsätzlich mit demjenigen des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen (AS 33, 887) übereinstimmen. Nach Artikel 4 der gleichnamigen Verordnung vom 26. Mai 1936 (AS 52, 806) fallen darunter «das Gewinnen, Herstellen, Lagern und Ankünden zum Zwecke des Verkaufs sowie das Einführen, Feilhalten und Verkaufen». Das Exportgeschäft dagegen soll nicht erfasst werden.

Für die Gewerbsmässigkeit fordert die bundesgerichtliche Eechtsprechung auf dem Gebiete des Strafrechtes ein wiederholtes Handeln «in der Absicht, zu einem Erwerbseinkominen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln» (BGE 70 4185,714 85 und 115,72 4109,74 * 141).

Wir halten eine sinngemässe Anwendung dieser Definition auch auf dem vorliegenden Gebiet für richtig und angemessen.

Als Massnahmen sind bloss die in den folgenden Artikeln aufgezählten zulässig. Den von Wirtschaftskreisen geäusserten Wünschen entsprechend werden auf diese Weise weitgehende Vollmachten an die Exekutive vermieden.

Gewerbepolitische Ziele werden nicht verfolgt.

Artikel 69 beantwortet die Frage, welche Angaben beim Inverkehrbringen von Hilf sstof f en vorgeschrieben sind (sachgemässe Bezeichnungen), welche für bestimmte Stoffe zusätzlich verlangt werden können (die notwendigen Angaben über wertbestimmende Eigenschaften und Anwendungsbereich) und welche verboten sind (täuschende Angaben). Der so gezogene Eahmen erlaubt die zusätzliche Verwendung von Pkantasienanien. Diese Regelung gilt nicht nur für Angaben auf Warenpackungen, sondern auch für Ankündigungen jeder Art, zum Beispiel solche in Prospekten und Inseraten, wie auch für mündlich gemachte Anpreisungen.

Prospekte und Ähnliches sind zwar nach Artikel 7 OH keine Offerten.

Darin enthaltene Warenbeschreibungen können jedoch Zusicherungen gemäss Artikel 197 OB sein, für die ein Verkäufer daher haftet, wenn sie den Käufer Bundesbktt. 103. Jahrg. Ed. T.

. 17

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zum Abschluss des Kaufes oder den dabei vereinbarten Bedingungen bewogen haben. Allein, die Grenze zwischen Zusicherungen und unverbindlicher Anpreisung zu ziehen, ist oft schwierig und die Gefahr erfahrungsgemäss gross, dass unseriöse, mehrdeutige Eeklame fälsche Vorstellungen über ganze Warengruppen bewirkt.

Die in Artikel 70 enthaltenen Vorschriften über die wesentlichen Eigenschaften landwirtschaftlicher Hilf sstoffe haben den Charakter von dispositivem Eecht, von Eecht also, das nur gelten will, wenn nichts anderes vereinbart wird. Diese Vorschriften können bei der Beantwortung weiterer Fragen wertvolle Dienste leisten, beispielsweise in bezug auf den Grundlagenirrtum (Art. 24 OE) oder die Zusicherring von Eigenschaften (Art. 197 OE) einen Anhaltspunkt geben, welches Gewicht der Vorstellung eines Käufers über bestimmte Eigenschaften eines Hilfsstoffes oder den Angaben des Verkäufers über solche Eigenschaften zuzumessen ist. Bei der Warenfälschung (Art. 153 StGB) und sinngemäss bei verwandten Delikten sind sie Maßstab für die unverfälschte, vollwertige Ware, für das, was die Verbraucher berechtigterweise von einem landwirtschaftlichen Hilfsstoff erwarten dürfen., Das landwirtschaftliche H i l f s s t o f f b u c h will die Grenzen der freien Parteiabrede nicht verschieben. Vorbehalten bleiben aber auch die Tatbestände des Strafgesetzbuches betreffend das Herstellen und Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Putter (Art. 285 und 236).

Es eignen sich nicht alle landwirtschaftlichen Hilfsstoffe für eine allgemeine Umschreibung im Hilfsstoffbuch ; bei vielen neu auftauchenden müssen zuerst Kenntnisse gesammelt und Erfahrungen gemacht werden. In bezug auf chemisch kompliziert zusammengesetzte Produkte, wie sie namentlich bei den Pflanzenschutzmitteln immer häufiger vorkommen, lässt sich vielfach nichts verallgemeinern, und bei den eigentlichen Geheimmitteln ist eine Umschreibung der Natur der Sache nach schon gar nicht möglich. Gemäss Artikel 71 soll daher das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement befugt sein, das Inverkehrbringen derartiger Spezialprodukte bewilligungspflichtig zu erklären. Der vorgeschlagene Text lässt den Willen erkennen, möglichst viele Stoffe ins Hilfsstoffbuch aufzunehmen, den Anwendungsbereich der Bewilligungspflicht also möglichst klein zu halten.

Kann für eine
Ware die Bewilligung erteilt werden, so hat die Untersuchungsanstalt auch die Normen bezüglich des Gehalts, des Wirkungsbereichs und der übrigen wesentlichen Eigenschaften festzusetzen. Der Abnehmer hat dann mangels anderer Abrede Anspruch darauf, dass ihm diesen Normen entsprechende Ware geliefert wird. Ergibt die neutrale Prüfung neuer Präparate nur einen ungenügenden Gebrauchswert, so ist die Bewilligung zu verweigern.

Nach Absatz 2 des besprochenen Artikels kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmte im Hilfsstoffbuch aufgenommene Stoffe registrierpflichtig erklären. Damit will man den Versuchs- und Untersuchungsanstalten einen gewissen, für ihre Kontroll-, Auskunfts- und Aufklärungstätigkeit notwendigen Überblick ermöglichen.

231 Als Ergänzung der skizzierten Eegelung wird gemäss Artikel 72 das Kontrollvertragssystem beibehalten. Viele Firmen möchten es nicht gerne missen. Es liegt auf der Hand, dass die Kontrollmarke auf einer Ware und der Titel «Kontrollfirma» sich nur durch besondere Pflichten der Firmen rechtfertigen lassen.

Nach einem bundeerätlichen Entscheid sind die eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten gehalten, die Landwirtschaft durch Publikationen vor der Gefahr einer Übervorteilung zu schützen.

Artikel 73 schwächt diese Pflicht in eine blosse Befugnis ab und bringt eine genauere Umschreibung. Die Kompetenz, in schwerwiegenden Fällen öffentlich vor einem bestimmten Hilfsstoff zu warnen, genügt nicht, weil die fohlbare Firma versuchen könnte, den Stoff unter stets wechselnden Phantasienamen in Verkehr zu bringen. Daher wird die bereits bestehende Möglichkeit, den Namen der fohlbaren Firma öffentlich bekanntzugeben, ausdrücklich erwähnt.

Aus Artikel 73 in Verbindung mit Artikel 70 (landwirtschaftliches HilfsStoff buch) und Artikel 16 (eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten) ergibt sich ohne weiteres die Befugnis dieser Anstalten, eingesandte Proben landwirtschaftlicher Hilfsstoffe zu untersuchen und zu begutachten.

Zur wirksamen Handhabung der Vorschriften sind Kontrollmassnahmen notwendig, zum Beispiel die Befugnis, Hilfsstoffe und Propagandamaterial zu überprüfen, dabei Auskünfte zu verlangen und Einblick in Belege zu nehmen (Art. 74). Was die Übertragung bestimmter Befugnisse an nachgeórdnete Dienststellen anbetrifft, wird es zweckmässig sein, den Entscheid über die Erteilung von Bewilligungen erstinstanzhch durch die erwähnten Anstalten treffen zu lassen. Die Ernennung von Fachausschüssen als beratende Organe ist gemäss Artikel 4 möglich.

Fünfter Titel Bodenverbesseruugen Artikel 75-95 L Das geltende Gesetz von 1898 enthält unter Abschnitt C in den Artikeln 9 bis 11 die für die bisherige Entwicklung des Mehorationswesens grundlegenden Bestimmungen. Es handelt sich dabei ausschliesslich um die Eegelung von Subventionsfragen. Dank der elastischen Umschreibung der «Unternehmungen, welche eine Verbesserung des Bodens oder die Erleichterung seiner Benutzung zum Zwecke haben», und dem für die Höhe der Bundesbeiträge gezogenen Bahmen (40%, ausnahmsweise bis
auf 50%) erwiesen sich die wenigen Gesetzesbestimmungen als geeignete Basis für die Entwicklung bis zum heutigen Stand.

Die Artikel 44 bis 49 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 (AS 14, 306) regem einige Detailfragen betreffend die Behandlung der von den Kantonen einzureichenden Subventionsgesuche.

232

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch brachte von 1912 hinweg eine weitere Förderung der Meliorationen insbesondere durch seinen Artikel 708, Dieser stipuliert den Beteiligungszwang bei gemeinschaftlich durchzuführenden Unternehmen, indem die übrigen Grundeigentümer dann zum Beitritt verpflichtet sind, wenn zwei Drittel der Beteiligten, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt haben. Der gleiche Artikel überbindet die Begolung des Verfahrens den Kantonen und ermächtigt sie ausserdem, auf dem Wege der kantonalen Gesetzgebung die Durchführung von Bodenverbesserungen noch weiter zu erleichtern. In einigen andern Artikeln regelt das ZGB ferner die das Meliorationswesen besonders interessierenden Fragen des Ablaufes, der Zuleitung und der Durchleitung von Wasser sowie der Behandlung der Pfandrechte bei Güterzusammenlegungen. Es schuf zugunsten des Gläubigers das allen andern eingetragenen Belastungen vorgehende Bodenverbesserungspfandrecht und schreibt die Gcbührenfreiheit für solche Grundbucheintragungen vor, die mit Bodenverbesserungen zusammenhängen.

Die umfassende und nicht abschliessende Begriffsbestimmung in Artikel 9 des geltenden Laiidwirtschaftsgesetzes erlaubte den Bundesbehörden, in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Subventionspraxis zu erweitern oder einzuschränken. Die Einzelheiten wurden durch Kreisschreiben des Bundesrates oder des Volkswirtschaftsdepartements geregelt. Von besonderer Bedeutung unter diesen Erlassen sind: a. Der Bundesratsbeschluss vom 23. März 1918 betreifend die Förderung der Güterzusammenlegungen (AS 34, 890), ersetzt durch den gleichnamigen vom 5. April 1982 (AS 48, 174). Er bestimmt, dass die Grundbuchvermessung über zusammenlegungsbedürftige Gebiete erst dann in Angriff genommen wird, nachdem die Zusammenlegung durchgeführt ist ; damit wird das Vermessungsprogramm in zweckmässiger Weise der zeitlich vorangehenden Bationalisierung der landwirtschaftlichen Grundeigentumsverhältnisse untergeordnet, b. Das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 20. Juli 1932 über die Bundeshilfe für die Gebirgsbevölkerung mit besonderer Berücksichtigung der Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen (BEI 1932, II, 809). Es brachte ausser einigen Erweiterungen der damals gültigen Subventionspraxis eine gewisse
Staffelung der Bundesbeiträge nach Meliorationsgattungen und legte auch einige allgemeine Subventionsbedingungen zum Beispiel hinsichtlich der Zweckentfremdung nieder.

c. Die Bundesratsbeschlüsse vom 11. Februar 1941 und vom 24. März 1942 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung (AS 57, 137; 58, 294). Sie dienten der beschleunigten Durchführung von Meliorationen während des Weltkrieges 1989-1945 und stützten sich auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates. Die bis anhin üblichen Bundesbeiträge wurden erhöht. Vor allem griff aber der Bund derart in das Verfahren ein, dass dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit den kantonalen Be-

233

gierungen die Kompetenz zur zwangsweisen Durchführung von BodenVerbesserungen eingeräumt wurde; überdies erhielten die kantonalen Eegierungen die Ermächtigung, die für die Durchführung von Bodenverbesserungen geltenden kantonalen Verfahrensvorschriften auf dem Verordnungswege abzuändern.

d. Das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 27. Oktober 1944 über die Bundeshilfe für das landwirtschaftliche Bauund Siedlungswesen (BEI 1944,1271). Es regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für den landwirtschaftlichen Hochbau, soweit er heute Gegenstand der Subventionspraxis des Bundes bildet.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass dem Bund bezüglich der technischen Förderungsmassnahmen ein relativ enger Spielraum verbleibt. Für die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiete des Moliorationswesens standen lediglich die bescheidenen Kredite des Lehrstuhles für Kulturtechnik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule zur Verfügung. Darüber hinaus gibt die Prüfung und Begutachtung der zur Subventionierung einlaufenden Projekte durch das Eidgenössische Meliorationsamt Gelegenheit, Erfahrungen des In- und Auslandes in Form konkreter Verbosserungsvorschläge und -forderungen auszuwerten.

II.

Die Kantone haben die Materie des Meliorationswesens in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB in besonderen Gesetzen oder Verordnungen geordnet. Die ihnen durch Artikel 708 ZGB überbundene Eegelung des Verfahrens ist dabei recht uneinheitlich ausgefallen. Während zum Beispiel einzelne Kantone vom Eecht einer weitern Erleichterung des Zustandekommens keinen Gebrauch machten, nützten andere diese Möglichkeit einer wirksameren Förderung des Meliorationswesens aus, und einzelne gingen bis zur Zwangsverfügung durch die kantonale Eegierung. Mehrere Kantone schufen während des vergangenen Krieges gestützt auf die Ermächtigung in den Bundesratsbeschlüssen vom 11. Februar 1941 und 24. März 1942 fortschrittliche Grundlagen; letztere müssen bei Aufhebung dieser Vollmachtenbesohlüsse dahinfallen.

Unter der heute gültigen Ordnung werden durch den Bund recht vielseitige. Massnahmen zur Verbesserung des Bodens oder zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung unterstützt. Es handelt sich namentlich um Entwässerungen (Drainagen, Bachkorrektionen und Kanalisationen), Bewässerungen, Güterzusammenlegungen, Strassen und Wege,
landwirtschaftliche Hochbauten (Siedlungen, Feldscheunen, Dienstbotenwohnungen, Alpgebäude, Dorfsennereien, Stallsanierungen), Dünger- und Jaucheverschlauchungsanlagen, Versorgungen mit Wasser und elektrischer Energie, Urbarisierungen, Kolmatierungen, Luftseilbahnen, Einfriedigungen, Wiederherstellungsarbeiten nach Naturkatastrophen. Für die einzelnen Meliorationsgattungen gelten dabei bestimmte Einschränkungen; dio Berggebiete sind hinsichtlich der Möglichkeit, gewisse Massnahmen zu unterstützen, bevorzugt.

234

Die Meliorationstätigkeit war stets gewissen Schwankungen unterworfen.

Das hängt damit zusammen, dass der Wille zur Durchführung von Bodenverbesserungen bei Eigentümern und Behörden von verschiedenen Faktoren abhängt; an solchen seien hier die allgemeine Versorgungslage des Landes mit Lebensrnitteln, agrar- und sozialpolitische Überlegungen, die Notwendigkeit der Arbeitsbeschaffung, Beitragsquoten und Kredithöhen und die landwirtschaftlichen Produktenpreise angeführt.

Die nachfolgenden Zahlen mögen einen knappen Überblick über das bisher auf dem Gebiete des Meliorationswesens Erreichte geben. Dabei wurden lediglich die von 1884 bis Ende des Jahres 1949 abgerechneten Unternehmen einbezogen, und es sind eine erhebliche Zahl noch nicht liquidierter Werke des kriegsbedingten ausserordentlichen Meliorationsprogramrnes, sowie die in Ausführung begriffenen Grossmeliorationen der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen mit rund 4000 Hektaren und der Rheinebene im Kanton St. Gallen mit rund 6000 Hektaren nicht Inbegriffen. Es handelt sich in runden Zahlen um : ' Entwässerungen 124000 ha Bewässerungen . . . : . . . . , . . . .

13 600 ha Güterzusammenlegungen 134 000 ha Strassen und Wege 4 500 km Landwirtschaftliche Hochbauten 5 100 Gebäude Zurzeit ist die Tätigkeit auf dem Gebiete der Meliorationen und insbesondere auf jenem der Güterzusammenlegungen relativ bescheiden. Das ist unter anderm zurückzuführen auf den Wegfall der besonders hohen ausserordentlichen Beiträge und Kredite der Kriegszeit, auf die im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Einkommen hohen Baukosten und vielleicht auch auf die Tendenz, die Subventionen vermehrt der Finanzlage der Empfänger anzupassen, statt, wie früherj in erster Linie zur Förderung der Landwirtschaft allgemein einzusetzen.

Der Bückgang bei den Güterzusammenlegungen, welche wohl als die vornehmste Aufgabe des Meliorationswesens der nächsten Jahrzehnte bezeichnet werden müssen, ist ausser auf die Kürzung der Beiträge teilweise wohl auch auf die Verfahrensvorschriften zurückzuführen. Ausserdem haben ohne Zweifel die Weisungen von Bund und Kantonen, in einer Periode guter Wirtschaftskonjunktur mit der Ausführung subventionierter Werke zurückzuhalten, einen verlangsamenden Einfluss ausgeübt.

Die im Rahmen des Mehranbauplanes stark forcierte Meliorationstätigkeit
liess in weiten Kreisen die Ansicht aufkommen, es handle sich dabei um rein kriegsbedingte Vorkehren, die nach der Wiederherstellung einer normalen Lebensmittelversorgung überflüssig würden. Dem ist jedoch nicht so. Diese Arbeiten gehören vielmehr zu den grundlegenden Massnabmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft.

Die anhaltenden Verluste an nutzbarem Boden und das ständige Anwachsen der Bevölkerung bedingen eine erhebliche Verknappung des landeseigenen Nährraumes; lässt sich doch feststellen, dass das pro Kopf der Bevölkerung verfüg-

235

bare Kulturland zwischen 1905 und 1940 von 0,36 auf 0,26 Hektaren abgenommen hat. Die Notwendigkeit, diese Verluste soweit wie möglich zu kompensieren^ ist daher offensichtlich. Das kann vorläufig nur durch die Schaffung von Neuland oder durch eine intensivere Nutzung des noch verbleibenden Kulturlandes geschehen. Für das erstere bilden die Meliorationen die unerlässliche Voraussetzung, für das letztere eine grundlegende Hilfe. Währenddem die Möglichkeiten, Neuland zu schaffen, nur noch in verhältnismässig beschränktem Umfang vorhanden sind, stehen in weiten Gebieten unseres Landes der rationellen und intensiven Bodennutzung die starke Zersplitterung dos Grundeigentums und die kulturgeschichtlich bedingte Siedlungsart entgegen. Hier bilden Güterzusammenlegungen und Siedhmgskorrekturen die grundlegenden Massnahmen, um durch möglichst weitgehende Ausschaltung der unproduktiven Arbeit zur allgemein geforderten Senkung der Produktionskosten der Landwirtschaft und bei nutzbringender Verwendung der freiwerdenden Arbeitszeit auch zu besserer Qualität der Erzeugnisse beizutragen. Wird schliesslich in Betracht gezogen, dass die Boden- und Alpverbesserungen auch wirksam und nachhaltig dazu beitragen, unserer Bergbevölkerung die Existenz zu erleichtern und zu sichern, so springt die volkswirtschaftliche und bevölkerungspolitische Bedeutung der Bodenverbesserungen in die Augen.

III.

Mit dem neuen Gesetzestext sollen folgende Ziele erreicht werden: 1. Die Begriffsumschreibung soll der heutigen Praxis entsprechen, aber auch die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen. Unter Bodenverbesserungen als Oberbegriff sind nicht nur Massnahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens, sondern auch alle Vorkehren zur Erleichterung der Bodenbewirtschaftung zu verstehen. Insbesondere besteht das Bedürfnis, den wegen des engen Zusammenhanges mit den Güterzusammenlegungen schon heute dem Meliorationswesen unterstellten landwirtschaftlichen Hochbau mit zu erfassen.

2. Das Zustandekommen und die Durchführung gemeinschaftlicher Unternehmen sind möglichst zu erleichtern. Die meisten Flächenmeliorationen und insbesondere die Güterzusammenlegungen lassen sich nur dann technisch und wirtschaftlich zweckmässig ausführen, wenn sie sich über eine angemessene Gebietsgrösse erstrecken und deshalb auch eine Vielzahl von Grundeigentümern erfassen. Damit nun nicht volkswirtschaftlich bedeutungsvolle Werke an der mangelnden Einsicht oder an der Unentschlossenheit vieler Grundeigentümer scheitern, sind die Anforderungen hinsichtlich der Zustimmung der Beteiligton herabzusetzen.

3. Die Eechtsnatur der gemeinschaftlichen Unternehmen ist klar zu umschreiben. Es muss sich dabei um öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäsa Artikel 59 ZGB handeln, die dem öffentlichen Recht der Kantone unterstellt sind.

4. Die Durchführung interkantonaler Unternehmen ist zu erleichtem.

236 5. Der Unterhalt der mit öffentlichen Mitteln subventionierten Werke ist zu regeln, eine richtige Nutzung des verbesserten Bodens sicherzustellen, die erneute Zerstückelung zusammengelegter Parzellen einzuschränken und eine Zweckentfremdung zu verhindern.

6. Die unter Ziffer 5 erwähnten Ziele sowie weitere Bedingungen, welche von den Subventionsbehörden an die Gewährung einer Unterstützung geknüpft werden müssen, sind grundbuchlich zu sichern.

Es werden noch gewaltige Anstrengungen erforderlich sein, um insbesondere auf dem Gebiete der Güterzusammenlegung zu einem befriedigenden Ergebnis zu gelangen. Aus den bisher abgerechneten und den noch laufenden Unternehmen zusammen ergibt sich eine zusammengelegte Fläche von rund 230 000 Hektaren.

Die weiterhin noch zusammenlegungsbedürftige Fläche von ca. 510000 Hektaren (in ca. 2000 Gemeinden) beträgt also mehr als das Doppelte dessen, was bisher erreicht wurde. Über die Entwässerungsbedürftigkeit gehen die Meinungen auseinander. Trockene Jahre voranlassen zur Zurückhaltung; nasse Perioden lassen die Begehren stark anschwellen. Die entwässerungsbedürftige Fläche darf auf mindestens 50 000 Hektaren geschätzt werden.

Viele Kantone haben mit der Modernisierung ihrer eigenen Gesetze zugewartet, bis der Bund die neuen grundlegenden Richtlinien niedergelegt haben wird. Es handelt sich nun darum, die in der bisherigen Praxis zutage getretenen Mängel durch eine fortschrittliche Bundesgesetzgebung zu korrigieren. Dabei soll der Grundsatz, wonach die Kantone das Verfahren zu ordnen haben, aus föderalistischen Erwägungen möglichst weitgehend gewahrt bleiben.

IV.

Was nun die einzelnen Artikel dieses Titels betrifft, so ist, wie schon bemerkt, zunächst wesentlich, dass unter den Begriff «Bodenverbesserungen» eindeutig auch der subventionierte landwirtschaftliche Hochbau fällt (Art, 75). Das ergibt ausser der Beitragsleistung die Möglichkeit, die den «klassischen» Bodenverbesserungen gewährten Kechtshilfen auch zugunsten des Siedlungswesens anzuwenden.

Im Zweifelsfall soll die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen zu den Bodenverbesserungen gehört, dem Bundesrat überlassen bleiben; er rnuss als Subventionsbehörde auch den letzten Entscheid darüber treffen, ob ein Werk vom Bund finanziell unterstützt werden soll Oder nicht.

Es besteht ein volkswirtschaftliches Interesse daran, den Bodenverbesserungsperimeter auf natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Gebiete festzusetzen (Art. 76). Unzweckmässige Umgrenzungen von Flächenmeliorationen ergeben technisch unrationelle Lösungen und lassen deshalb nicht den bestmöglichen Erfolg der in Form von Subventionen eingesetzten öffentlichen Mittel erwarten. Bisher fehlte auch eine klare Bestimmung, die den Bundesrat zur Aufstellung von Vorschriften und Bichtlinien für die technische Ausführung der finanziell unterstützten Unternehmen ermächtigte; diese Lücke soll durch Absatz 2 des Artikels 76 geschlossen werden.

237

Nachdem den Bodenverbesserungen hin und wieder vorgeworfen wird, sie zerstörten ursprüngliche Naturlandschaften, will Artikel 77 einen angemessenen Schutz erreichen. Wie die Formulierungen «nach Möglichkeit» und «angemessen» ersichtlich machen, handelt es sich jeweilen darum, zwischen den Forderungen des Naturschutzes einerseits und jenon der Technik und Wirtschaftlichkeit andererseits einen tragbaren Ausgleich zu finden, was in der Praxis durchaus möglich ist.

Um eine breitere Wirkung der öffentlichen Beiträge zu gewährleisten, soll grundsätzlich das Anschlussrecht für spätere Werke im Gesetz niedergelegt werden (Art. 78).

Durch Artikel 79 des Entwurfs soll Artikel 703 ZGB im Sinne einer Herabsetzung des Quorums für das Zustandekommen eines gemeinschaftlichen Meliorationsunternehmens geändert werden. Das Quorum beträgt heute 2/3 der Grundeigentümer mit mindestens der Hälfte der Fläche ; künftig soll entweder die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer oder % derselben mit mindestens der Hälfte der Fläche genügen. Damit wird eine Erleichterung vor allem für die Güterzusammenlegungen geschaffen. Absatz 2 des Artikels 703 gibt den Kantonen die Möglichkeit, das vielfach veraltete Durchführungsverfahren für Güterzusammenlegungen zu modernisieren. Absatz 3 entspricht der bisherigen Ermächtigung von Artikel 703, Abs. 3, ZGB.

Mit Artikel 80 wird die Eechtsnatur der Unternehmen in wünschenswerter Klarheit festgelegt. Die Genehmigung durch die Kantonsregierung und die staatliche Aufsicht gewährleisten die formell und technisch richtige Gestaltung.

Nach ausgeführten Strassenbauten, Fluss- und Bachkorrektionen drängen sich oft kleine Grenzverbesaerungen auf. Gemäss Artikel 81 können die betroffenen Landeigentümer zum Abtausch oder nötigenfalls auch zu Landabtretungen (bis zu 5 Aren) angehalten werden, wobei in Streitfällen der Richter entscheidet.

Eine zweckmässige Gruppierung des landwirtschaftlichen Grundeigentums gestützt auf freiwillige Vereinbarung (Art. 82) ist dort zu fördern, wo die kantonale Behörde aas irgendwelchen Gründen eine allgemeine Güterzusamrnenlegung nicht als tunlich erachtet.

Bei Unternehmen, die sich über das Gebiet mehr als eines Kantons erstrecken, können aus der Verschiedenheit der kantonal geregelten Verfahren Schwierigkeiten entstehen. Deshalb wird in Artikel 83 dem Bundesrat
die Kompetenz erteilt, auf Ersuchen einer Kantonsregierung das ganze Unternehmen ein und derselben Leitung und einem einheitlichen Verfahren zu unterstellen.

Die Grundbuchanmerkungen (Art. 84) bezwecken einmal den Schutz gutgläubiger Erwerber von zugekauften Grundstücken (Hinweis auf Pflichten) und sodann die Sicherstellung des Einhaltens von Verpflichtungen des einzelnen Beteiligten gegenüber dem Gesamtwerk und gegenüber der subventionierenden Öffentlichkeit.

238 Mit dem Verbot einer Zweckentfremdung soll eine möglichst langdauernde Wirkung der Subventionen erreicht werden (Art. 85). Eine erneute Zerstückelung des Bodens und eine Wiederaufforstung gerodeten Landes sollen nur mit Bewilligung zulässig sein (Art. 86). Nur so ist Gewähr geboten, daas die Ergebnisse der Güterzusammenlegungen und das gerodete Land der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben. Artikel 87 zielt mit der Wiederinstandstellung des Landes auf maximale Ausnützung unserer ohnehin knappen Bodenflächen ab. Ein Zusammenhang mit der Bodenverbesserung besteht insofern, als die Erhaltung von bestehendem Kulturland der Schaffung von! Neuland vorgeht.

Artikel 88 regelt die Aufsicht über subventionierte Werke während ihrer Ausführung und nach ihrer Vollendung. Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist es notwendig, die Unterhai tungspflioht für erstellte Anlagen1 und dazu die richtige Bewirtschaftung verbesserten Bodens festzulegen. Eine eindeutige Abklärung der Verantwortlichkeiten (Art. 89 und 90) ist deshalb wichtig, weil vernachlässigte Anlagen ihre Wirkung verlieren und den Verlust der investierten Gelder bedeuten.

Hinsichtlich der Höhe des Bundesbeitrags soll es gemäss Artikel 91 beim bisherigen ordentlichen Maximum von 40% bleiben. Auch die ausnahmsweise Erhöhung bis 50% (gemäss Finanzprogrammen noch 37,5%), selbst bei fehlenden oder geringen Leistungen des Kantons oder der Gemeinde, soll fernerhin möglich sein; sie wird namentlich für das Berggebiet in Aussicht genommen.

In den Artikeln 92, 93 und 94 werden jene Massnahinen des landwirtschaftlichen Hochbaues umschrieben, welche durch Beiträge gefördert werden sollen.

Es wurde hier im Gegensatz zu den Tiefbauten des Meliorationswesens der Klarheit halber und um Begehrlichkeiten nicht Tür und Tor zu öffnen, die enumerative Methode gewählt.

Artikel 92 soll die Basis für die finanzielle Förderung des landwirtschaftlichen Siedlungswesens durch den Bund bilden. Mit solchen Massnahmen wird die möglichst rationelle Bewirtschaftung des immer knapper werdenden landwirtschaftlichen Bodens, soweit dazu neue Gebäude beitragen können, bezweckt.

Als Beispiel ist einmal die Besiedlung dorfentfernter Gebiete im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen zu nennen. Dadurch, dass sich Siedler ihr gesamtes Grundeigentum an der Peripherie der Gemeinde
zuweisen lassen und dort einen neuen Hof errichten, können sie nicht nur das wegen seiner Distanz vom Dorf e weniger gut bewirtschaftete Areal intensiver nutzen, sondern sie geben besser erreichbares Land in Dorfnähe frei ; das erlaubt günstigere Landzuteilungen und Arrondierungen für die im Dorfe verbleibenden Betriebe.

Ein besonderes Problem bilden die Gebäudeverhältnisse bei Güterzusammenlegungen in Berggebieten, wo das Gebäudekapital aus verschiedenen, nicht zuletzt klimatischen und ähnlichen Gründen besonders drückend ist. Siedlungen, sei es in Form vollwertiger berufsbäuerlicher Betriebe oder von Vorstufen, wie z. B. Feldscheunen, sind oft das beste Mittel zur optimalen Nutzung von Neu-

239 land (z. B. Linthebene), das durch Entwässerungen oder Bodungen und dergleichen gewonnen wird.

Ähnliche Resultate, d. h. Bealersatz für unsere durch viele Einflüsse raummassig immer mehr bedrängte Landwirtschaft, lassen sich durch die Besiedlung abgelegener, an sich fruchtbarer Gebiete erreichen. An Beispielen seien die Erstellung von Siedlungen auf abgelegenen Juraweiden oder die Umwandlung von bisher extensiv bewirtschafteten Weidebetrieben in ständig bewohnte Höfe erwähnt.

Unter gewissen Voraussetzungen soll auch die bauliche Sanierung bestehender Aussenhöfe durch Beiträge unterstützt werden. Das fusst auf der Überlegung, wenn schon neue Siedlungen gefördert würden, sei der Zerfall bereits vorhandener Betriebe mit ähnlichen Voraussetzungen zu verhindern.

In Artikel 95 werden den Kantonen Beiträge bis zu .einem Drittel an die Besoldungen der bei ihnen angestellten diplomierten Kulturingenieure in Aussicht gestellt; sie gingen bisher nach dem Gesetz von 1898 bis zu 50%, waren aber in den letzten Jahren gestaffelt bis auf 25 % abgebaut.

V.

Was die finanziellen A u f w e n d u n g e n des Bundes für die Bodenverbesserungen betrifft, waren schon bis anbin von Jahr zu Jahr beträchtliche Unterschiede festzustellen, 1933 erreichten die Beiträge 7,2 Millionen Franken, 1989 dagegen nur 2,6 Millionen. Die grossen Differenzen stehen zum Teil mit der Zahl der von den Kantonen vorgelegten Projekte, zum Teil mit den in Perioden grosser Arbeitslosigkeit stark geförderten und durch den Bund mit höheren prozentualen Zuwendungen unterstützten Meliorationswerken im Zusammenhang. So sehr namentlich die Güterzusammenlegungen dem dringenden Bedürfnis nach Verminderung der Produktionskosten entsprechen, wird es nicht von vorneherein möglich sein, ein Intensivprogramm wie während der Kriegsjahre aufzustellen und zu vorwirklichen. Eine angemessene Bücksicht auf die allgemeine Beschäftigungslage ist gerechtfertigt, wobei dann allerdings bei einer Realisierung des Arbeitsbeschaffungsprogrammes die Meliorationen entsprechende Beachtung verdienen. In unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes sind unter dem Titel «BodenVerbesserungen» jährliche Aufwendungen von 10,5 Millionen Franken vorgesehen. Es scheint uns gerechtfertigt, an dieser Schätzung festzuhalten. Mit diesem Betrag wäre es möglich, für die Güterzusammenlegungen als besonders dringliche Arbeiten den Beitragsansatz etwas zu erhöhen und die Ausführung der Projekte zu beschleunigen. Wir verweisen auf das Postulat des Herrn Nationalrat Pini, das die Verwirklichung aller Zusammenlegungen innert 80 Jahren vorsieht. Nach vorgenommenen Schätzungen würde dies einen jährlichen Aufwand des Bundes von ca. 14 Millionen Franken erfordern. Wir wollen aber der Behandlung dieses Postulates nicht vorgreifen. Bei kritischer Würdigung der Meliorationswerke ist an deren ausschlaggebende Bedeutung für die Senkung

240

der Betriebskosten zu erinnern; ferner muss man sich darüber klar sein, dass durch diese Beträge Arbeits- und Verdienstinöglichkeiten für. mehrheitlich ungelernte Arbeiter in beträchtlichem Ausmass geschaffen werden.

Sechstor Titel Das landwirtschaftliche Dienstverhältnis Seitdem die Bestrebungen auf Schaffung eines neuen, umfassenden Landwirtschaftsgesetzes in Erscheinung traten, richtete sich das Augenmerk auch auf die Lage des in den bäuerlichen Betrieben beschäftigten Dienstpersonals, Wie die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, die schon nach der Verfassung das Ziel einer künftigen Agrargesetzgebung bildet, den Schutz der bäuerlichen Familie als der Trägerin des Betriebes voraussetzt, so wird der Gesetzgeber gut tun, auch ihren unentbehrlichen Hilfskräften, den Knechten und Mägden, seine Sorge angedeihen zu lassen. Gute Leistungen und eine gewisse Stabilität des Dienstpersonals kommen dem Landwirtschaftsbetrieb zugute und fördern die Ergebnisse seiner Arbeit.

Im wohlverstandenen eigenen Interesse haben daher die Vertreter der Landwirtschaft ihre Bereitschaft erklärt, in die künftige Ordnung auch eine angemessene Stellung der Dienstboten einzubeziehen. Die Denkschrift des Schweizerischen Bauernsekretariates vorn 6. November 1945 über die Lage der Landwirtschaft bei Kriegsende bezeichnete es als eine der Nachkriegsaufgaben, der bäuerlichen Grossfamilie ein der Lebenshaltung des ganzen Volkes angemessenes Auskommen zu gewähren, den landwirtschaftlichen Dienstboten Möglichkeiten des Aufstiegs und der Familiengründung zu bieten und den Normalarbeitsvertrag möglichst in allen Kantonen einzuführen.

In der bäuerlichen Expertenkommission beschäftigte sich der zuständige Ausschuss L mit dieser Frage. Die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen wurden unter der Bezeichnung «Wohlfahrtspflege und Fürsorge» als 6. Titel in den Entwurf von 1948 aufgenommen. Er umfasste drei Abschnitte: den landwirtschaftlichen Dienstvertrag, die Unfallversicherung und die Förderung der Nebenarbeit in den Berggebieten. Der letzte Abschnitt wurde jedoch überholt durch den von den eidgenössischen Bäten am 12. Februar 1949 angenommenen Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit und die Ausführungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 1949, die beide am 1. Juli 1949 in Kraft
getreten sind (AS 1949, 540 und 543). Die entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs konnte daher fallengelassen werden. Die Überschrift des Titels wurde etwas prägnanter gefasst; es handelt sich in der Tat nur noch um das landwirtschaftliche Dienstverhältnis, soweit es im Eahmen der Agrargesetzgebung zu regeln ist.

241 Erster Abschnitt Der Dienstvertrag Art, 96 und 97 Wenn also der Gesetzgeber mit gutem Grund die landwirtschaftlichen Dienstboten in das Gesetz einbezieht, so will das nicht heissen, dass es hiefür einer einlässlichen Ordnung bedürfte, und noch weniger, dass diese Ordnung für das ganze Land eine einheitliche sein müsste. Die Stellung der männlichen und weiblichen Dienstboten iin Bauernhof beruht auf altem Herkommen, und ihre Pflichten und Hechte gegenüber dem Dienstherrn gestalten sich im allgemeinen einfach; immerhin wechseln sie naturgemäss in den verschiedenen Landesgegenden und nach der Beschaffenheit des einzelnen bäuerlichen Betriebes. Das Obligationenrecht lässt in der Ordnung des Dienstvertrages solchen Verschiedenheiten hinreichend Spielraum, so dass koinè Notwendigkeit besteht, das Dienstvertragsrecht des OK als solches in seiner Anwendung auf ländliche Verhältnisse zu revidieren. Dazu veranlasst auch nicht das Bedürfnis, den landwirtschaftlichen Dienstboten in ihrer rechtlichen Stellung einen gewissen minimalen Schutz angedeihen zu lassen.

Diesem Bestreben kommt heute schon in beträchtlichem Umfange der Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 324 OB entgegen. Nach dieser Bestimmung können sowohl der Bundesrat als die zuständigen kantonalen Behörden über einzelne Arten von Dienstverträgen Normalarbeitsverträge aufsetzen, deren Inhalt als Vertragswille angenommen wird, wenn keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden. Diese Institution hat sich auch für das Gebiet der Landwirtschaft als nützlich und erfolgreich erwiesen. Die Kantone haben seit dem Jahr 1986 von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, mit dem Ergebnis, dass im Jahr 1949 in 19 Kantonen Normalarbeitsverträge für das landwirtschaftliche Personal bestanden. Diese Verträge sind in der Hegel ausführlich gehalten; verschiedene Kantone haben je einen besonderen Typus für das männliche und für das weibliche Personal aufgestellt.

Im ganzen weisen die Verträge inhaltlich eine weitgehende Ähnlichkeit auf, die von der .gegenseitigen Konsultation unter den Kantonen herrührt. So ist durch die Normalarbeitsverträge tatsächlich in einem grossen Teil der Schweiz eine gewisse Annäherung der Arbeitsbedingungen des bäuerlichen Dienstpersonals erreicht worden (für die Einzelheiten sei verwiesen auf das vom Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit herausgegebene arbeitsrechtliche Mitteilungsblatt, Jahrgang 1949, S. 85 ff. und 44 ff.).

Es liegt nun nahe, für die Ordnung im künftigen Agrargesetz an den bestehenden Zustand anzuknüpfen, der der weitern Entwicklung fähig ist. So begnügt Artikel 96 des Entwurfs sich damit, den Kantonen die Aufstellung eines Normalarbeitsvertrages zur Pflicht zu machen und in grossen Zügen anzugeben auf welche Fragen des Dienstverhältnisses der Vertrag sich erstrecken soll. Diese Lösung macht vor allem ersichtlich, dass die Aufgabe weiterhin den

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Kantonen überlassen bleiben soll, -wie es den gegebenen Verhältnissen und dem bisherigen, im ganzen nicht unbefriedigenden Bechtszustand entspricht. Dass der Bundesrat selbst einen Normalarbeitsvertrag aufstelle, dafür liegt zur Zeit kein Bedürfnis vor. Die Expertenkommission hat überdies einen Vorschlag abgelehnt, die kantonalen Verträge ·wenigstens der Genehmigung des Bundesratos zu unterwerfen. Die kantonalen Behörden sind durchaus in der Lage, nach Anhörung der Organisationen der bäuerlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Aufgabe zweckmässig zu erfüllen. Wie erwähnt, haben sich auf diesem Wege schon bisher in manchen Punkten ähnliche Regelungen ergeben; soweit Verschiedenheiten bestehen, sind sie in den Verhältnissen begründet und schaden nicht.

Zu beachten ist freilich, dass der Normalarbeitsvertrag nur einen relativen Schutz zu bieten vermag, da er unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt, die Vertragsparteien also nicht bindet. Darin ist von Arbeitnehmerseite ein Mangel erblickt worden, der in der Expertenberatung zu einem Antrag geführt hat, den Artikel 96 durch zwingende Vorschriften zu ergänzen, die sich namentlich auf die tägliche und die wöchentliche Arbeitszeit, Feiertage und Ferien, sodann auf besondere Schutzbestimmungen für die Jugendlichen mit nach dem Alter abgestuften Arbeits- und Buhezeiten beziehen sollten.

Damit würde die privatrechthche Ordnung des Dienstverhältnisses und die Freiheit seiner Gestaltung durch öffentlichrechtliche Vorschriften in bestimmter Weise durchbrochen. Um die Tragweite dieses Antrages besser abzuklären, wurde Herr Prof. W. Hug in Zürich ersucht, dafür eine Ergänzung des Entwurfes in formulierten Artikeln auszuarbeiten. Sein Vorschlag lehnte sich in eingehenden Bestimmungen an die entsprechende Regelung im Entwurf eines Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Handwerk, Handel, Verkehr und verwandten Wirtschaftszweigen an. Die Expertenkommission konnte sich aber mit einer so weitgehenden Normierung nicht befreunden, in der Überzeugung, dass sie den Bedürfnissen der Landwirtschaft nicht gerecht würde und in der praktischen Anwendung zu fortgesetzten Schwierigkeiten führen müsste ; diese Haltung nahmen selbst die Vertreter der bäuerlichen Dienstboten ein. Die Kommission lehnte daher mit grosser Mehrheit die Aufnahme solcher
Ergänzungen ab und stimmte dem Entwurf zu.

So ist dieser bei der privatrechtlichen Ordnung des landwirtschaftlichen Dienstvertrages geblieben und legt das Hauptgewicht auf den Normalarbeitsvertrag, der auch eingeführt werden soll, wo er noch nicht besteht. Mag man diese Lösung vielleicht als einen bescheidenen Fortschritt empfinden, so muss man doch im Auge behalten, dass gerade auf diesem Gebiete der Gesetzgeber gut daran tut, sich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, und dass mit weitgehenden Anforderungen, die in der Praxis missachtet würden, nichts gewonnen wäre. Zudem kommt gerade für die Landwirtschaft der Methode des Normalarbeitsvertrages besondere Bedeutung zu, weil nach Artikel 824 OB Abweichungen schriftlich vereinbart werden müssen. In bäuerlichen Kreisen pflegt man aber bekanntlich für die Ordnung der einfacheren Dinge des Lebens

243

nicht leicht zur Feder zu greifen; die Annahme ist also berechtigt, dass es in den meisten Fällen bei dem bleibt, was der Normalarbeitsvertrag vorsieht.

Dieser Einfluss wird noch unterstrichen durch Absatz 2 des Artikels 96, der wenigstens in grossen Zügen umschreibt, auf welche Gegenstände der Normalarbeitsyertrag sich mindestens erstrecken soll, nämlich auf die Pflichten beider Vertragsparteien, auf Arbeitszeit, Euhezeit und Ferien des Arbeitnehmers, auf Lohnzahlung im Krankheitsfall sowie auf die Möglichkeiten der Kündigung des Dienstverhältnisses; für die weiblichen Dienstboten und für die Jugendlichen sollen die Arbeitsbedingungen gesondert geregelt werden.

Neben dem Normalarbeitsvertrag enthält der Abschnitt über den landwirtschaftlichen Dienstvertrag einzig noch, in Artikel 97, eine Bestimmung über das Verfahren in Streitigkeiten aus solchen Verträgen. Sie ist mit einigen Vereinfachungen dem Artikel 29 des Fabrikgesetzes nachgebildet, der seinerseits in erweiterter Fassung auch in das künftige grosse Arbeitsgesetz übergehen soll. Die Kantone sollen für Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Dienstverträgen ehi möglichst einfaches, rasches und billiges Verfahren festsetzen; der Richter soll den Tatbestand von Amtes wegen feststellen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein, und er soll auch das Ergebnis der Beweisführung nach freiem Ermessen würdigen können. Diese Maximen entsprechen, wie ohne weiteres einleuchtet, dem Bedürfnis nach möglichst rascher und einfacher Erledigung von Differenzen rechtlicher Natur, die sich zwischen dem Landwirt und seinen Dienstboten aus dem Dienstverhältnis ergeben können, ähnlich wie es für den Fabrikarbeiter im Verhältnis zum Fabrikherrn gegeben ist. Mit derartigen Vorschriften greift freilich der Bundesgesetzgeber in das kantonale Zivilprozessrecht ein, namentlich soweit es die Bestimmungen desselben über die Beweisführung betrifft. Man hat jedoch solche Eingriffe stets dann für zulässig erachtet, wenn ohne sie die Durchsetzung des materiellen Rechts gefährdet wäre; dies könnte insbesondere auch für Ansprüche aus dem bäuerlichen Dienstverhältnis eintreten, wenn sie auf die Schwierigkeiten eines formellen Beweisverfahrens stossen würden oder nur in einem langwierigen und kostspieligen Prozess geltend gemacht werden könnten.

Für die Kantone
bedeutet denn auch eine solche Vorschrift des Bundosrechts keine Neuerung, Zweiter Abschnitt Die Unfallversicherung Art. 98-101 Zu der Regelung der Beziehungen zwischen landwirtschaftlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gehört auch der Schutz des Arbeitnehmers gegen die Folgen von Unfällen. Die Mehrzahl der von den Kantonen aufgestellten Normalarbeitsverträge sieht den Abschluss einer Unfallversicherung vor. Es würde sich aber nicht rechtfertigen, im Rahmen einer gesamtschweizerischen Lösung diesen Schutz der Arbeitnehmer auf die Kantone zu beschränken, die

244 Normalarbeitsverträge aufgestellt haben, ganz abgesehen davon, dass diese Verträge ja wegbedungen werden können. Wenn daher im. Landwirtschaftsgesetz Bestimmungen über einen Unfallschutz aufgenommen werden sollen, müssen sie so beschaffen sein, dass sie dem Arbeitnehmer auf die eine oder andere "Weise einen Eechtsanspruch auf Entschädigung für materielle Einbussen infolge eines Unfalles gewähren.

An sich könnte ein solcher Unfallschutz durch eine obligatorische Unfallversicherung im Sinne der Sozialversicherung verwirklicht werden, wonach jeder Arbeitnehmer automatisch versichert wäre, gleichgültig ob der Arbeitgeber dafür etwas vorgekehrt hat. Dies trifft für die bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer der Industrie und eines Teils des Gewerbes zu. Eine solche Regelung erscheint aber im Hinblick auf die speziellen Verhältnisse der Landwirtschaft, insbesondere auf die Hausgemeinschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, nicht empfehlenswert ; vielmehr will man, soweit dies möglich ist, an Bestehendes anknüpfen. Dies erlaubt auch, die bisher üblichen Prämiensysteme beizubehalten, insbesondere das einfache und verbreitete sog, Hektarensystein, bei welchem die Versicherungsprämie nicht nach der Zahl der versicherten Personen, sondern nach der Grosse des landwirtschaftlichen Betriebes berechnet wird.

Eine ansehnliche Zahl von landwirtschaftlichen Arbeitgebern hat ihre Arbeitnehmer durch den Abschluss von Kollektivunfallversicherungsverträgen bereits gegen Unfälle versichert, aus eigenem Antrieb oder in Erfüllung der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages. Die gegebene Lösung wird nun darin erblickt, den Abschluss solcher Verträge in geeigneter Weise zu fördern, für den Fall aber, dass kein Versicherungsschutz besteht, den Interessen der Arbeitnehmer dadurch Bechnung zu tragen, dass der Betriebsinhaber dem Arbeitnehmer in dem Umfange haftpflichtig wird, als letzterer bei bestehendem Versicherungsschutz Versicherungsleistungen erhalten hätte. Grundsätzlich handelt es sich daher um eine Ausdehnung der Haftpflicht in beschränktem Umfange, die durch einen entsprechenden Unfallversicherungsschutz abgelöst werden kann und soll.

Gemäss Artikel 98 des Entwurfes wird der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet, seine Arbeitnehmer durch einen Versicherungsvertrag gegen Betriebsunfälle
zu versichern. Es handelt sich hierbei nicht um eine von der Vollzugsbehörde erzwingbare Pflicht, weil man nicht eine Partei zu etwas zwingen kann, wozu die Zustimmung einer andern Partei notwendig ist. Grundsätzlich soll gemäss den bisher in der Landwirtschaft abgeschlossenen Verträgen die Gestaltung des Versicherungsvertrages im Bahmen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (AS 24, 719) frei bleiben, jedoch mit einer Ausnahme, die sich auf die Festsetzung der Mindestv ersicher u n gsleistungen bezieht. Dass diese in einem allgemeinverbindlichen Erlass festgesetzt werden müssen, ist gegeben. Die Expertenkommission beschloss mehrheitlich, dem Bundesrat zu beantragen, das Minimum dieser Leistungen in einer Verordnung festzusetzen und sich im Gesetz auf die Er-

246 ·wähnung der Arten der Leistungen zu beschränken. So lautet nun Artikel 99 des Entwurfs. Als Versicherungsleistungen schreibt Artikel 98 den Ersatz der Heilungskosten sowie die Ausrichtung von Taggeld, Invaliditäts- und Todesfallsentschädigung vor.

In Anlehnung an die bisher üblichen durchschnittlichen Versicherungsleistungen für landwirtschaftliche Betriebe wären in der Verordnung etwa folgende Minimalleistungen vorzusehen: Heilungskostenersatz bis 500 Franken; Taggeld 5 Franken, zahlbar vom 11. Tage nach dem Unfall. Diese gegenüber der bisher üblichen Eegelung etwas verlängerte Karenzfrist bringt dem Arbeitnehmer keine Einbusse, da er gemäss Artikel 885 OK während verhältnismässig kurzer Zeit Anspruch auf den vollen Lohn hat. Sie erlaubt es aber, ohne die Kosten der Versicherung zu erhöhen, den Ansatz tur die Entschädigung bei totaler Invalidität von den üblichen 10 000 Franken auf 15 000 Franken zu erhöhen. Für die Todesfallsentschädigung ist ein Betrag von 5000 Franken vorgesehen. Wenn diese Leistungen als niedrig erscheinen mögen, so ist immerhin darauf hinzuweisen, dass es sich um Mindestansätze handelt. Anderseits stellen diese Leistungen für diejenigen Arbeitnehmer, die bisher nicht versichert waren, eine wesentliche Besserstellung dar. Das Ausmass der Versicherungsleistungen bestimmt die Kosten der Versicherung, und auch hier möchten wir in dem Sinne an Bestehendes anknüpfen, dass denjenigen Landwirten, die ihr Personal bereits freiwillig versichert haben, womöglich keine Mehrkosten entstehen.

Der obligatorische Unfallschutz ist gemäss Artikel 98 auf die Betriebsunfälle beschränkt. Es steht jedoch dem Betriebsinhaber frei, beim Abschluss eines Versicherungsvertrages auch die Nichtbetriebsunfälle einzubeziehen. Hingegen muss der Begriff des Betriebsunfalles, den besonderen Verhältnissen in der Landwirtschaft Bechmmg tragend, weit gefasst werden. Bei Hausgemeinschaft des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sollte darauf verzichtet werden, bei den Unfällen, die sich auf dem Betriebsareal ereignen, zwischen Betriebsund Nichtbetriebsunfällen zu unterscheiden; in vielen Fällen wäre es praktisch unmöglich, eine solche Unterscheidung zu treffen.

Hat der Betriebsinhaber einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und alle Pflichten daraus erfüllt, so kann er gemäss Artikel 100 im Schadenfalle
das von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlte Taggeld am geschuldeten Lohn in Anrechnung bringen. Ebenso fällt die Haftung des Betriebsinhabers, der einen Unfall leichtfahrlässig verschuldet hat, im Umfang der ausgerichteten Versicherungsleistungen dahin. Es handelt sich hier um zwei Vergünstigungen, die dem Betriebsinhaber durch den Abschluss einer Versicherung und die Erfüllung der ihm dadurch entstehenden Pflichten zugute kommen.

Unterlässt es der Betriebsinhaber oder ist es ihm aus irgendeinem Grunde nicht möglich, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, dann wird er dem verunfallten Arbeitnehmer gegenüber haftpflichtig. Solange ihn an der Verursachung des Unfalles kein Verschulden trifft, haftet er im Umfange der Leistungen, die der Verunfallte erhalten hätte, wenn dieser zu den in der VerBundesblatt. 108. Jahrg. Bd. L

18

246 Ordnung vorgesehenen Bedingungen versichert gewesen wäre. Wird der Betriebsinhaber infolge des Unfalles aus einer andern gesetzlichen Bestimmung haftpflichtig, so darf der vom Bichter zu bemessende Schadenersatz nicht niedriger sein als bei Bestehen eines Vertrages die Versicherungsleistungen.

Andernfalls wäre es möglich, dass ein nicht versicherter Unfall trotz eines Verschuldens des Betriebsinhabers schlechter entschädigt würde als ein versicherter Unfall, für den den Betriebsinhaber keinerlei Verschulden trifft. Auch der versicherte Arbeitnehmer kann zudem anderweitige gesetzliche Schadenersatzansprüche, sofern diese die Leistungen der Versicherung übersteigen, neben diesen geltend machen.

Die Verbindung des Prinzips der Versicherung mit einer als Ersatz eintretenden Haftpflicht bringt es mit sich, dass im Einzelfall bei Festsetzung des Haftpflichtanspruches zuerst ermittelt werden muss, zu welchen Leistungen eine Versicherungsgesellschaft verpflichtet gewesen wäre, wenn ein Versicherungsvertrag gemäss Verordnung bestanden hätte. Hat aber der Betriebsinhaber seinen Arbeitnehmer versichert, so kann es geschehen, dass die Gesellschaft wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Betriebsinhaber gemäss Gesetz oder Vertrag berechtigt ist, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzubehalten. Darunter soll aber der Arbeitnehmer nicht leiden; nach Artikel 100, Absatz 3, haftet ihm daher der Arbeitgeber für die Herabsetzung der Versicherungsleistungen aus Gründen, die letzterer zu vertreten hat.

Schliesslich räumt Artikel 100, Absatz 4, den erwähnten Haftpflichtansprüchen im Konkurs des Arbeitgebers ein Privileg in der zweiten Klasse ein, um ihnen, soweit möglich, die Wirksamkeit zu sichern.

Eine Ordnung des Unfallschutzes für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wäre unvollständig, wenn nicht auch der U n f a l l v e r h ü t u n g Aufmerksamkeit geschenkt würde. Es rechtfertigt sich, den Arbeitgeber zu verpflichten, alle diejenigen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen, die ihm zugemutet werden können..Des weitern soll die Möglichkeit offengehalten werden, im Bedarfsfalle durch den Bundesrat nach Anhörung der beteiligten Kreise allgemeinverbindliche Vorschriften über die Unfallverhütung auf dem Verordnungswege zu erlassen (Art. 101).

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Siebenter Titel

Allgemeine Bestimmungen über die Bundesbeiträge Art. 102-105

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Wir haben in dieser Botschaft schon verschiedentlich dargelegt, dass das geltende Landwirtschaftsgesetz von 1893/1929 eine ausgesprochene Subventionsordnung darstellt. Der Bund hat auf diesem Wege die vielseitigen Massnahmen der Kantone und Organisationen zur Förderung der

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Landwirtschaft erleichtert und massgeblich beeinflusst. Die Beiträge der öffentlichen Hand sind in erster Linie dazu bestimmt, die Benifsausbildung des bäuerlichen Nachwuchses zu fördern, die Landwirtschaftstechnik durch das Versuchswesen im weitesten Sinne des Wortes dauernd auf hohem Stand zu halten und kostspielige Verbesserungen (Meliorationen), für die der einzelne Bauer nicht aufzukommen vermag, zu ermöglichen. Im fernem handelt es sich um Unterstützungen für die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen im Pflanzenbau, für die Hagel- und Viehversicherung, sowie für die Gewinnung und Vermittlung von hochwertigem Saatgut. Schliesslich wird die aufklärende Tätigkeit der Berufsverbände angeregt und der einzelne Betriebsinhaber durch Auszeichnungen (Prämien) zu möglichst guten Leistungen angespornt.

Wenn das alte Gesetz dem Bund auch keine Befugnisse zu direkten Eingriffen erteilte, so konnte er doch mit Hufe der Beiträge und der an die Ausrichtung gestellten Bedingungen einen namhaften Einfluss auf die technische und wissenschaftliche Förderung der L a n d w i r t s c h a f t gewinnen.

Wir dürfen heute mit besonderer Genugtuung feststellen, dass sich die jahrzehntelangen finanziellen Leistungen der Kantone gelohnt haben; ohne diese Zuwendungen hätte der unbestritten hohe technische Stand der landwirtschaftlichen Betriebsweise nicht erreicht werden können, und es wäre demgemäss unter den erschwerten Produktionsbedingungen auch nicht möglich gewesen, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten.

Diese Gesichtspunkte müssen" auch künftig für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen massgebend bleiben. Soweit das Gemeinwesen für finanzielle Hilfe beansprucht wird, steht der Bund nicht allein da, vielmehr haben die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden mitzuwirken; dazu kommt in einzelnen Zweigen die Unterstützung durch landwirtschaftliche Vereine oder ähnliche Organisationen. Wie bisher (nach Art. 20 des Landwirtschaf tagesetzes) muss auch in Zukunft das Verhältnis sich so gestalten, dass die Hilfe des Bundes nicht zu einer Verminderung der Leistungen der Kantone, Gemeinden und Organisationen führt. Wichtigere Vorschriften, wie beispielsweise die periodische Festsetzung von Bundesbeiträgen, sind bisher jeweilen in Beschlüssen oder Kreisschreiben des Bundesrates oder des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements niedergelegt worden; dies bleibt auch für die Zukunft vorbehalten.

II.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf geben in den einzelnen Abschnitten besondere Artikel darüber Aufschluss, für welche Zwecke Bundesbeiträge gewährt und an welche Voraussetzungen sie gebunden sein sollen. Der gegenwärtige 7. Titel stellt daneben einige allgemeine Bestimmungen über die Ausrichtung und den Bezug der gesetzlich vorgeseheneu Beiträge auf.

Für die Festsetzung der Beiträge sieht zunächst Artikel 102 eine Verordnung des Bundesrates vor, deren Aufgabe es sein wird, einmal die Grundsätze aufzustellen, die für die Bestimmung der Höhe der Beiträge massgebend

248 sein sollen, femer die allgemeinen Bedingungen zu nennen, an deren Einhaltung die Gewährung einer Subvention geknüpft werden kann, und drittens zu umschreiben, wieweit die für den zu unterstützenden Zweck aufgewendeten Kosten bei der Bemessung des Bundesbeitrages in Betracht fallen. Diese Grundsätze sind in der Tat für die Subventionspraxis so wichtig, dass sie in allgemeiner Weise festgelegt werden müssen. Innernalb des durch sie gezogenen Eahmens setzt dann der Bundesrat die Höhe des Beitrages im einzelnen Fall endgültig fest.

Artikel 108 sodann befasst sich mit den Leistungen der Kantone.

Vorangestellt wird hier die für Bundessubventionen im allgemeinen geltende Eegel, dass, soweit das Gesetz selbst es nicht anders bestimmt, ein Bundesbeitrag nur dann gewährt wird, wenn der beteiligte Kanton einen mindestens gleich hohen Beitrag leistet. Damit schafft der Gesetzgeber einen Ansporn für die Kantone und vermeidet eine einseitige Belastung des Bundes. Immerhin sieht Absatz 8 des Artikels 103 eine Erleichterung für Kantone vor, denen es schwer fallen würde, hinreichende Beiträge selbst aufzubringen, während andererseits finanzkräftige Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Eechts da sind. Wenn solche Gemeinden oder Körperschaften Beiträge leisten, ohne an dem unterstützten Werke selbst unmittelbar beteiligt zu sein, sondern im Sinne wirklicher Subventionen, so können diese bei der Festsetzung des Bundesbeitrages zum Beitrag des Kantons hinzugerechnet werden, lösen also einen entsprechend höheren Bundesbeitrag aus. Dies würde indessen nicht zutreffen für Spenden gemeinnütziger Institutionen.

Auch abgesehen von dieser Erleichterung gilt der Grundsatz gleicher Beteiligung des Kantons nicht unbeschränkt. Schon die Novelle von 1929 zum Landwirtschaftsgesetz hatte die Möglichkeit eingeführt, in ausserordentlichen Fällen mit Eücksicht auf die finanzielle Lage eines Kantons von dieser Bedingung abzuweichen. Daran hält der Entwurf in Absatz 2 des Artikels 103 entsprechend den langen Erfahrungen fest. Doch soll die Ausnahme nicht über Gebühr ausgedehnt werden; sie soll nur bei offensichtlichem Bedürfnis gegenüber finanziell stark belasteten Kantonen, namentlich solchen mit Berggebieten, Platz greifen. Die in Artikel 2 des Entwurfes allgemein geforderte Eücksicht auf die erschwerten Lebens-
und Produktionsbedingungen in den Berggebieten findet auch hier ihren Ausdruck. Dagegen könnte die Ausnahme nicht beansprucht werden, wenn ein Kanton etwa von einer industriellen Krise betroffen und dadurch vorübergehend belastet ist; in solchen Zeiten wird ja der Bund selbst sich vermutlich der Krisenbekämpfung annehmen müssen. Bei raassvoller Anwendung im Sinne des Gesetzes bildet aber Artikel 103, Absatz 2, eine angemessene, ja notwendige Hilfe, Die Artikel 104 und 105 sprechen sieh kurz über das Verfahren der Subventionierung aus, das übrigens die Verordnung des Bundesrates noch näher wird ordnen können. Sind Arbeiten auszuführen, für die ein Beitrag nachgesucht wird, so ist normalerweise vor deren Beginn die Zusioherung eines Beitrages gestützt auf die Unterlagen einzuholen; in dringenden Fällen kann der Arbeits-

249 beginn vor der endgültigen Zusicherung bewilligt werden. Die Auszahlung der Subvention erfolgt in der Regel nach Vorlage der Abrechnung; bei grössern Unternehmen sind Teilzahlungen statthaft, sofern sich auch der Kanton an solchen beteiligt.

m.

Sucht man sich schliesslich darüber Rechenschaft zu geben, welches Ausmass die Bundesbeiträge zugunsten der Landwirtschaft künftig annehmen werden, so ist vor allem die Feststellung am Platz, dass der Entwurf durchaus auf dem bestehenden Zustand aufbaut, nicht aber neue Aufgaben mit wesentlichen finanziellen Konsequenzen vorsieht. Den vorausgegangenen Abschnitten dieser Botschaft ist zu entnehmen, dass in einzelnen Teilgebieten der Landwirtschaft die Subventionen eine gewisse Steigerung erfahren mögen, die jedoch durch die Entwicklung bedingt sein wird. Im ganzen genommen handelt es sich um die Fortführung gesetzlich fundierter und bewährter Massnahmen zur Erhaltung eines berufstüchtigen Bauernstandes. Schon unter dem bisherigen Landwirtschaftsgesetz hat der Bund je und je den wechselnden Bedürfnissen Rechnung getragen, soweit seine Finanzlage es zuliess ; das soll auch in Zukunft der Fall sein. Selbst ohne ein neues Gesetz könnte die Eidgenossenschaft ihre stützende Hand der Landwirtschaft nicht entziehen; die Massnahmen würden auf der bisherigen Grundlage fortgesetzt. Wir dürfen daher feststellen, dass der finanzielle Aufwand des Bundes im wesentlichen nicht durch die neue Gesetzesvorlage verursacht sein wird, ausgenommen eine Erhöhung einzelner Ausgaben, die sich aber voraussichtlich in bescheidenen Grenzen halten wird.

In der bisherigen Entwicklung hat die schwierige finanzielle Lage der Eidgenossenschaft sie genötigt, durch die verschiedenen Finanzprogramme ihre Subventionen im allgemeinen, so auch für die Landwirtschaft, herabzusetzen.

Es lässt sich nicht voraussehen, ob und in welchem Masse auch künftig ausserordentliche Spannassnahmen sich als unausweichlich erweisen werden. Sie müssen indessen vorbehalten bleiben, so dass weder die Kantone noch andere Beitragsempfänger für alle Zukunft mit Sicherheit auf eine unveränderte Unterstützung aus Mitteln des Bundes zählen können.

Die ordentlichen Subventionen des Bundes für die Landwirtschaft hatten im Jahre 1939 etwas über 14 Millionen Franken betragen, worin aber der infolge des Frostes ausnahmsweise grosse Beitrag für Elementarschäden inbegriffen war; ohne diesen waren es ca. 9 Millionen Franken. Den grössten Anteil daran hatten das Bildungs- und Versuchswesen und die Meliorationen.

Im Jahre 1949 stiegen die Aufwendungen auf 14,9
Millionen Franken, was eine Vermehrung in 10 Jahren um ungefähr 6 Millionen ergibt; sie steht zum Teil mit der in diesem Zeitraum eingetretenen Teuerung, die sich in den Löhnen und den Sachkosten auswirkte, zum Teil mit der Erweiterung gewisser Aufgaben im Zusammenhang. : ....

. Was die wirtschaftspolitischen Massnahmen betrifft, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Wirtschaft sich soweit als möglich ohne Staat-

250 liehe Stützung selbst erhalten soll. Diese Möglichkeit ist aber im Bereich unserer Landwirtschaft nicht gewährleistet. Staatliche Eingriffe und Hilfsmassnahmen haben sich immer dann als notwendig erwiesen, wenn es an genügenden Absatzmöglichkeiten fehlte. Entscheidend sind dabei die Anpassung der Produktion an den eigenen Landesbedarf, also die tunlichste Vermeidung von Marktüberschüssen, ferner der Umfang der Einfuhren, die Preise der Importgüter und die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer genügenden Ausfuhr zu ausreichenden Preisen. Allfällige staatliche Massnahmen haben hier im wesentlichen den Zweck, eine einigermassen ausgeglichene Marktordnung zu erhalten und grosse Preisdifferenzen zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen zu mildern. Es ist durchaus denkbar, dass in Zeiten einer guten allgemeinen Wirtschaftskonjunktur, namentlich wenn die Preise der Inlandprodukte nicht einseitig durch viel tiefere Preise der eingeführten Waren gedrückt werden, ohne oder mit geringen staatlichen Massnahmen auszukommen ist.

Von diesen Gesichtspunkten geht auch die neue Gesetzesvorlage in ihren wirtschaftlichen Bestimmungen aus. Es wäre nicht richtig, wollte der Gesetzgeber nur mit den günstigsten Möglichkeiten der künftigen Entwicklung rechnen.

Bisher musste man aber, wo erhebliche Störungen eintraten, in Ermangelung einer gesetzlichen Basis zu ausserordentlichen Bundesbeschlüssen greifen, um der stark bedrängten Landwirtschaft die notwendigste Hilfe angedeihen zu lassen und den eigentlichen Niedergang zu vermeiden. Es waren Eingriffe in einer latenten Krise. Allein es gelang nicht, die ernsten Absatz- und Preisschwierigkeiten zu vermeiden; das Grundübel der einseitigen Wirtschaft wurde nicht beseitigt. Mit der neuen Ordnung wird dagegen, in Weiterführung des unmittelbar vor dem letzten Krieg aufgestellten und seither bewährten Umstellungsprogramms und mit den ergänzenden Massnahmen, das Ziel verfolgt, erhebliche Störungen soweit als möglich zu verhüten. Der Entwurf will demnach vor allem vorbeugen, für den Notfall jedoch staatliche Stützungsmassnahmen auf normaler gesetzlicher Grundlage bereithalten.

Nach unserer Überzeugung rechtfertigen sich die vorgesehenen Massnahmen wirtschaftlicher Natur zur Erhaltung eines gesunden, lebensfähigen Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft,
die auch für die Versorgung unseres weitgehend industriell orientierten Volkes die ihr zumutbare Verantwortung übernehmen kann, selbst wenn dieses Ziel sich nicht durchwegs ohne staatliche Beiträge erreichen läset.

A c h t e r Titel

Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 106-114 Der Überblick über die in der gegenwärtigen Botschaft erläuterten Bestimmungen des Entwurfes ergibt, dass das künftige Gesetz in mancher Hinsicht Massnahmen vorsieht oder unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, welche

251

die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung des Einzelnen irgendwie einschränken und ihm zuweilen besondere Pflichten auferlegen. Die innere Berechtigung solcher Eingriffe liegt stets in der Wahrung der Interessen der Gesamtheit ; es ist ja die Verfassung selbst, die nun in Artikel 81Ms unter dieser Voraussetzung dem Gesetzgeber insbesondere im Gebiet der Landwirtschaft weitreichende Kompetenzen eingeräumt hat. Den Prinzipien des Rechtsstaates entspricht es aber, dass die Ausübung solcher Befugnisse mit bestimmten Kautelen umgeben wird, die dem betroffenen Bürger die Gewähr bieten, dass die Behörden sich an die ihnen gesetzten Schranken halten und ihre Entscheidungen in gesetzmässigem Verfahren treffen.

So muss denn ein Gesetz von der Bedeutung des vorliegenden auf einen hinreichenden und zweckmässigen Eechtsschutz bedacht sein. Es ordnet ihn im 8. Titel in Anpassung an die geltenden Vorschriften über die Rechtspflege in Verwaltungssachen, durch Einräumung eines Beschwerderechts gegen die Entscheidungen und Verfügungen, die auf Grund des Landwirtschaftsgesetzes getroffen werden. Die Möglichkeit, eine oder unter Umständen mehrere übergeordnete Instanzen anrufen zu können, setzt den Betroffenen in die Lage, sich gegen eine von ihm als unbegründet oder unbillig erachtete Verfügung zur Wehr zu setzen und sie überprüfen zu lassen. Je nach der Beschaffenheit der anzufechtenden Verfügung sind für die Weiterziehung zwei Möglichkeiten gegeben : Sie kann sich innerhalb der Verwaltungsorgane halten und geht in diesem Falle bis an den Bundesrat, oder es kann ihr der Weg an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht geöffnet werden. Wir schlagen in der Tat eine Teilung vor.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im allgemeinen durch die Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (AS 60, 297) geordnet, ist vom Bundesgesetzgeber für diejenigen Fälle geschaffen worden, in welchen ein Bedürfnis nach einer unabhängigen, von der Verwaltung ganz losgelösten Instanz angenommen wird.

In summarischer Formulierung ausgedrückt, sind dies in der Hauptsache einerseits Streitigkeiten um Abgaben oder andere vermögensrechtlicho Ansprüche, andererseits Fälle, deren Entscheidung von der Anwendung konkreter Eechtssätze (im Gegensatz zu blossem Ermessen) abhängt, in welchen
also der Eekurrönt eine Gesetzesverletzung geltend macht. Nach diesen Gesichtspunkten sind wir auch im vorliegenden Entwurf (Art, 106) vorgegangen. Hinsichtlich der Abgaben braucht hier nichts bestimmt zu werden, da für sie Artikel 97 0 G massgebend ist; wo also gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz eine Abgabe' erhoben wird, sei es von eidgenössischen öder von kantonalen Stellen, kann der Entscheid nach der allgemeinen Eegel in letzter Instanz an das Bundesgericht weitergezogen werden. Im übrigen hatten wir in den Vorentwürfen den Kreis möglichst weit gezogen ; wir befürworten einen wohlausgebauten Rechtsschutz und werden darin übrigens bestärkt durch d«n gerade in heutiger Zeit in der Öffentlichkeit vielfach -- auch am Schweizerischen Juristentag von 1950 -- laut gewordenen Wunsch nach Ausdehnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Indessen sind im Laufe der Beratungen beider Expertenkommissionen verschie-

252

dene vordem vorgesehene Massnahmen, und gerade von den einschneidendsten, gestrichen worden. Das trifft insbesondere zu für die Fälle behördlicher Bewilligungen. Während die Frage der Erteilung einer Bewilligung weitgehend von den Umständen abhängt und dem behördlichen Ermessen Spielraum lässt, sich aber gerade deshalb weniger für gerichtliche Beurteilung eignet, verhält es sich anders hinsichtlich des Entzuges einer einmal erteilten Bewilligung; diese sehr scharfe und zuweilen folgenschwere Sanktion darf nur nach strengen Bechtsgrundsätzen ergriffen werden, so dass für sie das Eechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchaus am Platze ist. So haben wir in Artikel 106 in erster Linie diese Fälle aufgenommen. Sie sind im Entwurf allerdings nicht mehr zahlreich. Vor allem handelt es sich um Ausfuhrbewilligungen nach Artikel 28, Absatz 3, ferner um Artikel 25, lit. c, demzufolge die Bewilligungspflicht für neue Milchgeschäfte eingeführt werden kann. Dazu kommen Bewilligungen für landwirtschaftliehe Hilfsstoffe gemäss Artikel 71 sowie allenfalls solche für Zweckentfremdung und Zerstückelung oder Wiederaufforstung meliorierter Grundstücke nach Artikel 85 und 86, soweit hier praktisch der Entzug einer einmal erteilten Bewilligung in Frage kommt. Ungeachtet des beschränkten Anwendungsbereichs möchten wir jedenfalls auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus grundsätzlichen Erwägungen nicht verzichten.

Dazu gesellen sich die Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements über die Folgen der Verletzung der Bestimmungen über Produktion und Selbstversorgung gemäss Artikel 26 des Entwurfs; auch hier rechtfertigt es sich angesichts der einschneidenden Folgen, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich ans Bundesgericht zu wenden.

Für die Legitimation zur Beschwerde, das Verfahren vor dem Bundesgericht und den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides sind die Bestimmungen des Organisationsgesetzes (Art. 102-109) massgebend.

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben ist, also für .die grosse Mehrzahl der Fälle aus dem Landwirtschaftsgesetz, greift die Verwaltungsbeschwerde Platz, die wiederum nach den für sie in der Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Grundsätzen ausgestaltet ist (Art. 107 bis 109 des Entwurfs). Sie kann sich gegen die Entscheide kantonaler oder eid-.
genössischer Behörden richten; im ersten Falle muss der kantonale Instanzenweg erschöpft sein, im letzten geht die Beschwerde von der Abteilung für Landwirtschaft, sofern diese kraft Delegation zuständig erklärt ist, zunächst an das Eidgenössische VolkswirtBchaftsdepartement und von diesem an den Bundesrat.

Hervorzuheben ist, dass. die kantonalen Entscheide nur wegen Verletzung, des.

Bundesrechts oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des .Sachverhaltes, diejenigen der eidgenössischen Behörden dagegen auch wegen Unangemessenheit angefochten werden können, gemäss dem in Artikel 127 0 G niedergelegten Prinzip, dass wegen blosser Ermessensfragen kantonale Entscheide nicht durch Bundesbehörden überprüft und korrigiert werden sollen.

Bieten die Bechtsschutzartikel dem Bürger in seinem Verhältnis zum Staat und seinen Behörden eine Gewähr, so muss umgekehrt der Gesetzgeber auch

253

für eine wirksame Durchführung des Gesetzes sorgen. Diesem Zweck dienen die 8trafbestimmungen, die sich freilich hier wie überall auf das notwendigste beschränken sollen. Den Behörden muss die Strafsanktion als letztes Mittel dort zu Gebote stehen, wo durch Widerhandlungen gegen Vorschriften des Gesetzes oder durch die Vereitelung seiner Zwecke das öffentliche Interesse in Mitleidenschaft gezogen wird. Wie weit hierin gegangen werden soll, welche Widerbandlungen also mit Strafen bedroht werden und wie die Strafen beschaffen sein sollen, ist stets eine Frage des gesetzgebungspolitischen Ermessens.

Wir haben in Artikel 110 die leichtern, in Artikel 111 die schwereren Fälle herausgegriffen. Als Strafe schlagen wir im allgemeinen Busse vor; nur in schwereren Fällen soll die vorsätzliche Widerhandlung auch mit Haft bestraft werden können. Dieser Strafrahmen charakterisiert alle hier aufgezählten Widerhandlungen als Übertretungen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Art. 838 in Verbindung mit Art. 101 desselben). In subjektiv sehr leichten Fällen soll nach Artikel 112 der Eichter sich mit einem blossen Verweis begnügen, umgekehrt in schweren Fällen auch zur Beschränkung oder zum Entzug einer Bewilligung sowie zum befristeten Entzug eines Kontingents schreiten können ; diese Nebenstrafe, meist wirksamer als die Busse selbst, ist im Gegensatz zum administrativen Entzug nach Artikel 106, lit. a, vom Strafrichter auszusprechen.

Zuständig zur Strafverfolgung und Beurteilung sind in allen Fällen die Kantone (Art. 114). Dass im übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung finden, ergibt sich aus seinem Artikel 888, Absatz 1.

Vollziehungs- und Schlussbestimmungen Art. 115-123 Hauptinhalt des letzten Abschnitts des Entwurfs bildet die Ordnung der Vollziehung des Gesetzes. Bei der Entscheidung der Frage, wie sie zu gestalten sei, hat der Gesetzgeber nicht nur die bundesstaatliohe Struktur unseres Landes im allgemeinen, sondern auch die für die Wirtschaftsgesetzgebung im besondern durch Artikel 32 der Verfassung gezogenen Richtlinien im Auge zu behalten. Im Verhältnis des Bundes zu den Kantonen wurde den letzteren von jeher in weitem Masse der Vollzug der Bundesgesetze übertragen, unter Leitung und Aufsicht des Bundes. Das bestätigt als Regel auch Artikel 82 BV, fügt aber
bei, dass beim Vollzug der Ausführungsvorschriften die zuständigen Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung herangezogen werden können. Nach diesen Gesichtspunkten verteilt'auch unser Entwurf die Aufgaben des Vollzuges.

In erster Linie nennt Artikel 115 wie üblich den Bundesrat. Er erhält den Auftrag, die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen zu erlassen ; darin ist die Kompetenz eingeschlossen, in weiterer Ausführung des Gesetzes materielles Eecht zu schaffen. Diese Kompetenz kann, jedoch nur kraft ausdrücklicher

254 Ermächtigung im Gesetze selbst, an das Volkswirtschaftsdepartement oder an ihm nachgeordnete Stellen weitergegeben werden.

Soweit nicht nach diesen Vorschriften eine Bundesbehörde zuständig ist, liegt der Vollzug den Kantonen ob, und zwar den durch das kantonale Recht bezeichneten Behörden (Art. 116 und 117). In diesem Eahmen werden auch die Kantone mit der Befugnis ausgestattet, Ausführungsbestimmungen zu erlassen; doch bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates, der zu prüfen haben wird, ob sie innerhalb der Schranken des Bundesrechts bleiben. Ferner steht dem Bundesrat die Oberaufsicht über die Vollziehung des Gesetzes durch die Kantone zu. Daraus folgt einerseits, dass der Bundesrat von sich aus Anordnungen treffen kann, wo ihm der Vollzug mangelhaft erscheinen sollte ; andererseits ist auch die oben dargelegte Möglichkeit, gegen kantonale Verfügungen den Entscheid des Bundesrates anzurufen, ein Ausfluss des Oberaufsichtsrechts.

Das Heranziehen von Firmen und Organisationen bei der Vollziehung des Gesetzes, wie Artikel 118 sie vorsieht, will den zunächst beteiligten Kreisen der Wirtschaft ein Mitspracherecht sichern. In der Begel wird es im Sinne einer Begutachtung allgemeiner Fragen oder zu treffender Entscheidungen ausgestaltet werden. Nicht ausgeschlossen wäre es, die Durchführung bestimmter Massnahmen den Organisationen zu übertragen, wie dies schon unter dem bisherigen Becht Öfters geschehen ist ; soweit diese direkte Mitwirkung zugestanden werden sollte, wird sie aber unter staatlicher Aufsicht stehen, so dass die Verantwortung bei den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone verbleibt. Der Begriff der Organisationen ist hier in einem weiten Sinne zu verstehen; er umfasst alle Zusammenschlüsse wirtschaftlicher Kreise, deren Interessen durch Vollzugsmassnahmen berührt werden. Die Auswahl der zur Mitwirkung zu berufenden Personen wird sich nach der Natur und der Tragweite der in Frage stehenden Massnahmen richten müssen.

Zur handelspolitischen Auswertung der Einfuhr von Getreide und Futtermitteln und zur Beeinflussung der vieh- und milchwirtschaftlichen Produktion durch Einfuhrbeschränkungen und Preiszuschläge wurde im Jahre 1988 die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gegründet. Der Bundesrat wurde hiezu durch den Bundesbeschluss
vom 18. April 19S8 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage (AS 49, 243) ermächtigt. Diese Körperschaft hat in der Folge auch die Preiszuschläge auf Speiseölen, Speisefetten sowie auf den zu ihrer Herstellung nötigen Rohprodukten und. Halbfabrikaten erhoben, die als Einnahmeposten in den verschiedenen Finanzprogrammen aufgeführt sind. Die Eevision des Obligationenrechtes führte zur Umgestaltung der privatrechtlichen Genossenschaft in eine Körperschaft des öffentlichen Bechtes. Sie ist heute ein wichtiges Organ zur Wahrung unserer handelspolitischen Interessen und zur Erhebung der Preiszuschläge zu den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Zwecken. Es ist daher notwendig, sie unter Vorbehalt einqr spätem gesetzlichen Regelung weiterbestehen

255 zu lassen. Um hierüber nicht Zweifel aufkommen zu lassen, haben wir den Artikel 119 in die Schlussbestimmungen aufgenommen.

Unter Artikel 120 der Schlussbestimmungen schlagen wir eine Änderung und Erweiterung der Stellung der Hauskinder gegenüber der nach Artikel 884 und 683 des Zivilgesetzbuches geltenden Ordnung vor. Diese letztere wird seit langem, besonders in der Landwirtschaft, als unbefriedigend empfunden, und zwar hauptsächlich darin, dass bisher die mündigen Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, eine Forderung dafür nur bei Pfändung oder Konkurs, also in Konkurrenz mit andern Gläubigern, oder dann bei der Erbteilung geltend machen können. Es ist bekanntlich durchaus nicht selten, dass Bauernsöhne oder -töchter während Jahren oder gar Jahrzehnten auf dem elterlichen Hof arbeiten und so sehr wesentlich zum Gedeihen des Betriebes beitragen. Wollen sie sich aber verheiraten oder sonst selbständig machen, so können sie von rechtswegen einstweilen keine Forderung erheben, während sie oft gerade in diesem Zeitpunkt darauf angewiesen sein werden. Auf diese stossende Situation hat der Schweizerische Bauernverband schon in den zwanziger Jahren hingewiesen und eine Änderung angeregt; auch die Literatur hat sich mit der Frage beschäftigt und sich zumeist für eine Änderung ausgesprochen (vgl. G- S. Abt, Entschädigung für Dienstleistungen im elterlichen Haushalt und Gewerbe, S. 53 ff.; A. Borei, Das bäuerliche Erbrecht des Schweiz. ZGB, 2. Aufl. S. 84 Nr. 7; ferner Egger, Komm. z. Familienrecht II, 2, 2. Aufl. N. l ff. zu Art. 334; Silbernagel/Wäber, Komm. z. Familienrecht, II. Bd, 8. Aufl. N. 11 ff. zu Artikel 334; Escher, Komm. z. Erbrecht, II. Bd, 2. Aufl. N. 7 ff. zu Art. 633; Tuor, Komm. z. Erbrecht, N. 2 ff. zu Art. .633). In der Gerichtspraxis traten bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen unliebsame Härten auf (vgl. B1ZR XXII Nr. 141; B GE 49 2 2).

.

Da die Frage namentlich in der Landwirtschaft praktisch wird, sollte die Gelegenheit des Landwirtschaftsgesetzes benutzt werden, um eine Verbesserung herbeizuführen, die freilich dann allgemein Geltung besitzen soll. Der Entwurf schlägt im wesentlichen zwei Neuerungen vor; Einmal soll die Forderung des Hauskindes schon bei seinem Ausscheiden aus der Hausgemeinschaft geltend
gemacht werden können, wobei immer noch die Bestimmung der Höhe und der Fälligkeit im Streitfall dem Richter vorbehalten bleibt. Sodann soll der Anspruch auch den Grosskindern gewährt werden, die ihn bisher nicht besitzen.

Artikel 121 des Entwurfs will mit der Ermächtigung der Kantone, über das Sammeln von Beeren, Pilzen und Krautern Vorschriften aufzustellen, die einheimische Bevölkerung der Berggebiete gegen eine vielfach bis zum Missbrauoh getriebene Sammeltätigkeit von Personen schützen, die, von auswärts kommend, solche Gebiete zeitweise förmlich überschwemmen. In dieser Bestimmung ist eine auf öffentlichem Eecht beruhende Einschränkung des nach Artikel 699 ZGB vom privatrechtlichen Gesichtspunkt statthaften Betretens von Wald und Weide zur Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und Krauter zu erblicken.

256

Über die A u f h e b u n g bisherigen Hechts durch das neue Gesetz (Art. 122) haben wir uns schon oben im zweiten Teil dieser Botschaft (unter Z. III) geäussert.

Die Inkraftsetzung des Gesetzes endlich soll nach Artikel 128 dem Bundesrat überlassen werden, der nach Annahme des Gesetzes den Zeitpunkt mit Eüeksicht auf die erforderlichen Einführungsmassnahmen bestimmen wird.

Durchgeht man den Inhalt des Gesetzesentwurfs, den wir Ihnen mit dieser Botschaft unterbreiten, so muss seine grosse wirtschaftliche, rechtliche und politische Bedeutung in die Augen springen. In der Tat wird das Landwirtschaftsgesetz berufen sein, einem grundlegend wichtigen Wirtschaftszweig und einem namhaften Teil der Bevölkerung angemessene Existenzbedingungen zu sichern, soweit es in der Macht des Gesetzgebers liegt, und dies nicht nur zu ihrem eigenen Schutz, vielmehr im Interesse des ganzen Landes. Die Zeit drängt, denn in wesentlichen Teilen soll das Gesetz an die Stelle von Vorschriften treten, die durch dringliehe Bundesbeschlüsse oder gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen worden sind und deshalb nicht unbegrenzt andauern können. Zudem handelt es sich voraussichtlich um das erste grosse Gesetz, das in Ausführung der revidierten Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung ergeht und für deren Auslegung in gewissem Masse richtunggebend werden kann. Fürwahr Gründe genug, alle Kräfte einzusetzen, um ihm die Annahme zu sichern.

Der Bundesrat spricht am Sohluss dieser Botschaft die Hoffnung aus, der Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, der schon den Vorarbeiten zustatten kam, werde andauern und zum guten Ende führen.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Gesetzesentwurfs und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung entgegenzunehmen.

B e r n , den 19. Januar 1951.

Im Namen des Schweizerischen BundesrateSj Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

257

(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23bis, 31bis 3232bis,34ter,er, 64 u 6 4 b i s 4 W e der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1951, in der Absicht, einen gesunden Bauernstand und im Interesse der Landesversorgung eine leistungsfähige Landwirtschaft zu erhalten und sie unter Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu fördern, beschliesst: Einleitung

Art. l Das Gesetz findet Anwendung auf die Landwirtschaft sowie auf andere Wirtschaftszweige, soweit sie von den darin enthaltenen Bestimmungen betroffen werden.

2 Der Bundesrat erlässt auf dem Verordnungswege die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den Geltungsbereich des Gesetzes näher abzugrenzen.

Art. 2 1 Bei der Durchführung des Gesetzes ist auf die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen in den Berggebieten besonders Rücksicht zu nehmen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Abgrenzung der Berggebiete.

1

A. Geltungsbereich

B. Berggebiete

256 Art. S C. LandwittachaftsJtommissioB

D. Fachausschüsse

1

Der Bundesrat bestellt eine ständige Kommission für die Landwirtschaft (Land-Wirtschaftskommission) von höchstens 15 Mitgliedern, welcher die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Massnahmen von allgemeiner Bedeutung vor ihrem Erlass zur Begutachtung zu unterbreiten sind.

2 In der Kommission sind den Landesverbänden, welche die Hauptgruppen der schweizerischen Wirtschaft zusammenfassen, Vertretungen einzuräumen.

Art. 4 1 Die in diesem Gesetz mit bestimmten Aufgaben betrauten Behörden haben überall dort, wo ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei der Durchführung der Artikel 22 und 29 dieses Gesetzes, Fachausschüsse zu bestellen, in denen die beteiligten Kreise vertreten sind.

2 Diese Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Behörden beim Vollzug des Gesetzes zu beraten und ihnen Vorschläge zu unterbreiten.

Erster Titel Landwirtschaftliches Bildungs- und Versuchswesen Erster Abschnitt Das EUdungswesen

Art. 5 1

A. Bäuerliche Berutelehre

Die von den Kantonen oder in deren Einverständnis von den Berufsverbänden organisierte bäuerliche Berufslehre hat folgenden Bedingungen zu entsprechen: a. die Lehre hat mindestens zwei Jahre zu dauern; b. die Lehrmeister müssen Gewähr für eine berufstüchtige und verständnisvolle Ausbildung der Lehrlinge bieten; c. das Lehrverhältnis muss durch einen Lehrvertrag geregelt werden.

2 Die Kantone sind ermächtigt, weitergehende Bedingungen aufzustellen.

3 Die Lehrlinge haben bestehende Gelegenheiten zum Besuch einer landwirtschaftlichen oder allgemeinen Fortbildungsschule auszunützen.

* Der Bundesrat regelt die näheren Voraussetzungen des Lehrverhältnisses, das Eecht zur Annahme von Lehrlingen, den Abschluss des Lehrvertrages, die Pflichten der Lehrlinge und der Lehrmeister, die Aufsicht über das Lehrverhältnis, seine Dauer und Auflösung sowie die Lehrabschlüssprüfung und die Ausstellung des Abgangszeugnisses.

2&9 Art. 6 Der Bund fördert den landwirtschaftlichen Unterricht an Fortbildungsschulen unter folgenden Bedingungen: a. für die männliche bäuerliche Jugend, die keine andern gleichwertigen Kurse oder Schulen besucht, hat die Fortbildungsschule mindestens zwei Winterhalbjahre zu dauern; 6. der landwirtschaftliche Unterricht an Fortbildungsschulen muss, entsprechend einem allgemeinen, vom Bundesrat genehmigten Norniallehrplan, eine Mindestzahl Stunden für eigentliche landwirtschaftliche Fächer umfassen; c. der landwirtschaftliche Fachunterricht ist, wenn möglich, von den gewöhnlichen Fortbildungskursen zu trennen und soll in der Regel nur Schülern erteilt werden, die sich in der Landwirtschaft betätigen wollen; d. der Unterricht in den eigentlichen landwirtschaftlichen Fächern ist von fachlich geschulten Lehrkräften zu erteilen.

2 Für die Fortbildungskurse in Berggebieten kann die Unterstützung von der Bedingung der besonderen Pflege der handwerklichen Ausbildung abhängig gemacht werden.

1

Art. 7 Der Bund fördert den Unterricht in den Fächern der Landwirtschaft an folgenden von den Kantonen oder den landwirtschaftlichen und gemeinnützigen Organisationen errichteten und betriebenen Schulen: a. landwirtschaftliche und alpwirtschaftliche Schulen; &. Spezialschulen für Milchverarbeitung, Gemüse- und Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Obst- und Traubenverwertung, Geflügelzucht und für allfällige andere Betriebszweige.

a Die Lehrpläne solcher Schulen, die Anspruch auf Bundesbeiträge erheben, sollen den Mindestanforderungen der vom Bundesrat genehmigten allgemeinen Nonnen entsprechen. Er regelt die Bedingungen für die Wählbarkeit des Lehrpersonals, für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen und für die Ausstellung der Abgangszeugnisse.

1

Art. 8 Der Bund soll bei der Zuerkennung von Beiträgen darauf bedacht sein, dass in Verbindung mit der besondern Pflege der fachlichen Ausbildung auch die Allgemeinbildung und die bäuerlichen Kulturbestrebungen gefördert werden.

3 Den Berufsschulen ist vor allem die Aufgabe gestellt, den Schülern auf dem Wege des theoretischen und praktischen Unterrichts die unerlässlichen Kenntnisse für eine tüchtige Berufsausbildung zu vermitteln.

3 Die Fortbildungsschulen sollen in erster Linie dem praktischen Berufsunterricht dienen.

1

B. Schulen und Ergänzungsunterricht I. Arten l. Landwirtschaftliche Fortbildungsschulen

2. Fachschulen

II. Ausbildungszicl

260 III. Prüfungswesen 1. Berufsprüfung a. Zweck und Bewerber

b. Veranstaltung, Anforderungen, Fähigkeitszeugnis

2. Landwirtschaftliche Meisterprüfung

Art. Ö Durch die Veranstaltung und Unterstützung von bäuerlichen Berufsprüfungen sollen die in der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Personen angeregt werden, sich die zu einer erfolgreichen Berufsausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anzueignen.

2 Wer in der Landwirtschaft nach dem 18. Lebensjahr während mehrerer Jahre den Hauptberuf ausgeübt und die Kurse einer bäuerlichen Berufsschule oder die vorbereitenden Spezialkurse besucht hat, kann zur Berufsprüfung zugelassen werden.

1

Art. 10 Die Berufsprüfungen werden durch die Kantone oder unter ihrer Leitung durch die in Artikel 7 genannten Schulen oder durch geeignete Berufaverbände veranstaltet.

2 Der Bundesrat erlässt allgemeine Normen über die Zulassung zu den Prüfungen und über deren Veranstaltung, über die an die Bewerber zu stellenden Anforderungen und über die Verleihung des Fähigkeitszeugnisses.

Art. 11 1 Den Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses gemäss Artikel 10 oder eines andern gleichwertigen Ausweises soll Gelegenheit zur Ablegung der Meisterprüfung geboten werden.

2 Die gesetzlich anerkannten Meisterprüfungen können durch die vom Bund anerkannten landwirtschaftlichen Hauptvereine unter seiner Aufsicht durchgeführt werden, 3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Veranstaltung der Prüfungen, über die Zulassungsbedingungen und die Anforderungen, Über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, über die Ver leihung des Diploms, das zur Führung eines Titels berechtigen kann, sowie über die Führung eines Registers der Inhaber des Meisterdiploms.

1

Art. 12 C. Weitere UnterStützungen I. Vortrage und Kurse, Beratungsdienst, Inspektionen

II. Beiträge für Studien- und Forschungszwecke

Der Bund unterstützt: a. die von den Kantonen geschaffenen oder von ihnen anerkannten landwirtschaftlichen Zentralstellen sowie den landwirtschaftlichen Beratungs- und Inspektionsdienst;.

b. die von den Kantonen, den Berufsverbänden, Hauptvereinen und kantonalen Organisationen veranstalteten landwirtschaftlichen Kurse und Vorträge mit berufsbildendem Zweck.

Art. 18 Der Bund kann an Studierende, die sich als Ingenieur-Agronom, als Fachlehrer, als Kulturingenieur oder als Lehrerin für bäuerliche Haus1

261 haltungsschulen ausbilden wollen, Stipendien ausrichten, unter dem Vorbehalt gleich hoher kantonaler Leistungen.

2 Der Bund kann besonders wertvolle, der technischen Förderung der Landwirtschaft dienende Spezialarbeiten sowie landwirtschaftliche Studienreisen unterstützen.

Art. 14 1 Zur Förderung der beruflichen Ausbildung gewährt der Bund jährliche oder einmalige Beiträge: 1. an die in den vorstehenden Artikeln genannten Einrichtungen, wobei folgende Bichtlinien einzuhalten sind: a. an die Schulen gemäss Artikel 6 und 7 dürfen Beiträge bis zur Hälfte der Ausgaben für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel gewährt werden, jedoch unter der Bedingung, dass Schüler aus andern Gemeinden und andern Kantonen unter den gleichen Bedingungen, ausgenommen die Intematskosten, wie die Ortsansässigen oder die Kantonsangehörigen aufgenommen werden; b. die Beiträge für landwirtschaftliche Zentralstellen, landwirtschaftliche Kurse und Vorträge und für den Beratungs- und Inspektionsdienst dürfen die Hälfte der für die Besoldung, Taggelder und Honorare entrichteten Entschädigungen und der Eeisekosten nicht übersteigen; c. die Beiträge für Studienreisen oder Spezialforschungen können bis zur Hälfte der nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckten Auslagen, die Beiträge für die Exkursionen der Fachschulen bis zur Hälfte der Fahrkosten gehen; 2. an die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften, Inspektoren, landwirtschaftlichen Betriebsberatern und Kursleitern sowie an Instruktionskurse für Prüfungsexporten bis zur Höhe der Ausgaben, die nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckt sind; 8. an die vorschriftsgemäss durchgeführten Lehrabschluss-, Berufs- und Meisterprüfungen bis zur Hälfte der aus ihrer Durchführung erwachsenen Ausgaben; 4. an die von der zuständigen Bundesbehörde anerkannten, an die Schüler abgegebenen Lehrmittel und Lehrbücher bis zu einem Drittel der Gestehungskosten; 5. an Neu- und Erweiterungsbauten, die ausschhesslich der beruflichen Ausbildung dienen, jedoch im Einzelfall beschränkt auf höchstens einen Fünftel der Baukosten und auf einen Betrag von 200 000 Franken.

2 Die festgelegten Ansätze gelten als Maxima; Richtschnur der Bemessung soll im übrigen der Grundsatz sein, dass der Bund mit diesen Beiträgen vor allem die fachliche Ausbildung durch sachkundige Lehrkräfte fördert.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd.I.

19

D. Beitragsberedrtlgung

262 E. Ausbildung der Bäuerinnen

A. Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten

B. Versuchswesen der Kautone und der landwirtschaftlichen Organisationen

Art. 15 In Ergänzung von Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung fördert der Bund auch die landwirtschaftliche Ausbildung der weiblichen bäuerlichen Jugend und der Bäuerinnen nach ähnlichen Grundsätzen, wie sie in Artikel 5 bis 12 und 14 des gegenwärtigen Gesetzes niedergelegt sind.

Zweiter Abschnitt Das Versuchswesen Art. 16 1 Der Bund unterhält in verschiedenen Landesgegenden Versuchsund Untersuchungsanstalten, die mit den erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und den für ihre Tätigkeit unerlässlichen Gutsbetrieben auszustatten sind. Der Bund fördert ferner das kulturtechnische Versuchswesen.

2 Er kann den Instituten der landwirtschaftlichen und der kulturtechnischen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule bestimmte Spezialforschungen übertragen und ihre Durchführung unterstützen.

Art. 17 Der Bund kann landwirtschaftliche Versuchsanstalten der Kantone durch Beiträge unterstützen, ebenso Versuche und Untersuchungen, die durch die Kantone oder durch landwirtschaftliche Organisationen im Einvernehmen mit den eidgenössischen Versuchsanstalten oder der Abteilung für Landwirtschaft durchgeführt werden, ferner Spezialforschungen, die einem allgemeinen Bedürfnis entsprechen.

Zweiter Titel Wirtschaftliche Bestimmungen

A. Produktion I. Produktionsrichtung, Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der Tierbestände

Erster Abschnitt Produktion and Absatz, Ein- und Ausfuhr, Preise Art. 18 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, der Landwirtschaftskommission und der zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen, unter Rücksichtnahme auf die Interessen der andern Wirtschaftszweige und die Lage der übrigen Bevölkerung, im Rahmen dieses Gesetzes die nötigen Massnahmen zu ergreifen: a. zur Erhaltung einer Ackerfläche, welche die Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten erleichtert, eine vielseitige

263 landwirtschaftliche Erzeugung erlaubt und es gestattet, in Zeiten drohender oder bereits eingetretener Störung der Zufuhr den Ackerbau innert nützlicher Frist auszudehnen; è, zur Anpassung der Tierbestände an die betriebs- und landeseigene Futtergrundlage, sofern die Absatzverhältnisse für vieh- und milchwirtschaftliehe Erzeugnisse oder andere wichtige wirtschaftliche Gründe es zwingend verlangen.

Zu diesen Zwecken kann auch die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue beschränkt und mit Preiszuschlägen belastet werden.

2 Der Bundesrat kann nach Rücksprache mit den beteiligten Kreisen im Eahmen eines Anbauprogrammes für die einzelnen Kantone Richtflächen für den Ackerbau bestimmen und ihnen bei drohender oder bereits eingetretener Störung der Zufuhr zeitlich beschränkte Anbauverpflichtungen auferlegen. Die Verteilung der Ackerflächen auf die einzelnen Gemeinden und Betriebe ist Sache der Kantone.

Art, 19 Im Interesse der Erhaltung des Ackerbaus kann der Bund den Anbau von Futtergetreide, das in reifem Zustande geerntet wird und, sofern es sich zur Sicherung einer genügenden Anbaubereitschaft für Zeiten gestörter Zufuhr als nötig erweist, auch von andern Ackerfrüchten durch Prämien fordern. Der Bundesrat ist ermächtigt, soweit es zweckmässiger ist, an Stelle oder in Verbindung mit der Anbauprämie andere, gleichwertige Förderungsmittel anzuwenden, wie die Abnahme der Ware beim Produzenten zu angemessenen Bedingungen.

2 Die zur Deckung der Kosten erforderlichen Mittel werden den Erträgnissen von Preiszuschlägen gemäss Artikel 18 entnommen, 1

Art. 20 Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung können durch den Bund zur Abnahme geeigneter inländischer Futtermittel verpflichtet werden. Dabei ist auf besondere Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 21 Die Landwirtschaft hat sich mit betriebseigenen Erzeugnissen, soweit ihr das zugemutet werden kann, selbst zu versorgen.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der Landwirtschaftskommission und der zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen, über die Selbstversorgung Vorschriften erlassen.

1

II. Anbauprämlen

m. Gewerbliche Tierhaltung

IV. Selbstversorgung

264

B. Regelung der Ein- und Ausfuhr I, Einfuhr

II. Ausfuhr

Art. 22 Sofern durch die Einfuhr der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes als angemessen zu bezeichnen sind, gefährdet wird, ist der Bundesrat befugt, unter Bücksichtnahme auf die andern Wirtschaftszweige: a. die Einfuhr von gleichartigen Erzeugnissen mengenmässig zu beschränken; b. für Importe gleichartiger Erzeugnisse, die eine bestimmte Menge überschreiten, Zollzuschläge -zu erheben; c. die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft in einem zumutbaren Verhältnis zum Import zu verpflichten und die hierzu nötigen Massnahmen zu treffen und Vorschriften zu erlassen.

2 Wenn trotz dieser Massnahmen wichtige Betriebszweige der Landwirtschaft durch die Einfuhr von Konkurrenzprodukten in ihrer Existenz bedroht werden, kann der Bundesrat nach Anhören der Landwirtschaftskommission weitere Bedingungen an die Einfuhr knüpfen und überdies Preiszuschläge oder Ausgleichsabgaben erheben. Die Erträgnisse solcher Zuschläge und Abgaben sind zur Verbilligung entsprechender inländischer Produkte sowie zur Absatzförderung und Verbesserung der inländischen Produktion zu verwenden. Derartige Beschlüsse sind den eidgenössischen Baten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

s Sofern die Einfuhr bewilligungspflichtig ist, sind die Einfuhrberechtigungen periodisch neu zu ordnen und den wechselnden Verhältnissen anzupassen.

4 Den Produzenten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die durch Massnahmen im Sinne dieses Artikels geschützt werden, und ihren Verwerterorganisationen sind grundsätzlich für die betreffenden Erzeugnisse keine Einfuhrbewilligungen zu erteilen.

1

Art. 23 Der Bund fördert die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren, von viehund milchwirtschaftliohen Erzeugnissen und solchen des einheimischen Obst- und Weinbaus.

2 Allfällige Beiträge des Bundes für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren sowie von vieh- und milchwirtschaftlichen Erzeugnissen sind vorab aus dem Ertrag der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Zoll- und Preiszuschläge zu decken.

3 Sofern ein Bedürfnis dazu vorliegt, dass bestimmte Eichtlinien über Qualität und Preise im In- und Ausland eingehalten werden, kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Ausfuhr der Bewilligungspflicht unterstellen und die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.

1

265 Art. 24 1

Um Preiszusammenbrüche bei wichtigen landwirtschaftlichen C. VerwertungsProdukten zu vermeiden, kann sich der Bund nach Anhören der Land- I.massnahmen Vermeidung wirtschaftskommission an den Kosten von befristeten Einzelaktionen zur von, Preiszusammen» Marktentlastung im Sinne der Überschussverwertung durch Unter- brüchen und stützung der Lagerhaltung und mit Beiträgen beteiligen sowie weitere Rücknahmepflicht der im allgemeinen Interesse liegende Massnahmen zur Absatzförderung Produzenten unterstützen. Diese Zuwendungen können von angemessenen Beiträgen der interessierten Kantone und Organisationen abhängig gemacht werden.

Die Aufwendungen des Bundes sind aus dem Ertrag der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Zoll- und Preiszuschläge zu decken.

3 Der Bund kann die bäuerlichen Produzenten, wenn sich Verwertungsschwierigkeiten ergeben, verpflichten, von Betrieben, die ihre Erzeugnisse verarbeiten, Produkte, Nebenerzeugnisse und Abfälle zum Verbrauch im eigenen Betrieb oder Haushalt zu angemessenen Preisen zurückzunehmen.

Art. 25 Zur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten kann der Bundesrat, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter, a. Anordnungen über Erzeugung, Qualität, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten treffen; b. die Erhebung von Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm, welche zur Senkung der Preise Von Milchprodukten und zur Förderung ihres Absatzes verwendet werden, anordnen; c. nach Anhören der Fachorganisationen, der lokalen Behörden und Interessenten Vorschriften über die zweckmässige und kostensparende Verteilung der Konsummilch erlassen, insbesondere auch um eine übersetzte Zahl von Milchgeschäften zu verhindern.

II. Massnahmen im Bereich der Milchwirtschaft

Art. 26 Der Bundesrat kann die Abnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse D. Folgen der Verletzung durch den Bund, .

der Artikel 18, 20,21 und 24, durch in seinem Auftrag handelnde Verbände und Firmen Absatz 2 und durch Importeure, die zur Übernahme inländischer Erzeugnisse verpflichtet werden, von der Einhaltung der Verpflichtungen der Artikel 18, 20, 21 und 24, Absatz 2, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften abhängig machen.

1

266 2 Das gleiche gilt für den Fall der Zusicherung bestimmter Produktenpreise, der Ausrichtung von Bundesbeiträgen sowie der Gewährung von Frachtbeiträgen und anderer Vergünstigungen.

E. Preise I. Allgemeines

II. Preisparität

IH. Kichtprcisc

Art. 27 Die im Eahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Massnahmen sind so anzuwenden, dass für die einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse guter Qualität im allgemeinen Preise erzielt werden können, die die mittleren Produktionskosten rationell geführter und zu normalen Bedingungen übernommener landwirtschaftlicher Betriebe decken.

2 Dabei ist auf die andern Wirtschaftszweige und auf die ökonomische Lage der übrigen Bevölkerungsschichten Bücksicht zu nehmen.

1

Art. 28 Im Bahmen der Zielsetzung dieses Gesetzes ist eine angemessene Preisparität zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebszweigen anzustreben.

Art. 29 Der Bundesrat kann im Sinne der in den Artikeln 27 und 28 aufgestellten Grundsätze für einheimische landwirtschaftliche Erzeugnisse Eichtpreise festsetzen.

Zweiter Abschnitt Erhebungen und Statistik, Ausstellungen

Art. 80 A. Statistik Zur Beschaffung der für den richtigen Vollzug des Gesetzes unerlässI.Imallgemeiiieii lichen Grundlagen fördert der Bund den Ausbau der gesamten Landwirtschaftsstatistik.

Art. 31 1 II. Besondere Der Bund sorgt für den weiteren Ausbau des Produktionskatasters.

Erhebungen a Den Kantonen obliegt es, die Kontrolle über den Anbau nach den 1. Produktionskataster Bichtlinien des Bundes durchzuführen.

2. Bestandesaufnahmen

Art. 82 Die Kantone sind gehalten, die Erträge der Bebberge alljährlich feststellen zu lassen.

2 Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, für weitere Erzeugnisse Erhebungen anzustellen und Erntedeklarationen oder andere Bestandesaufnahmen durchzuführen.

3 Bei diesen Erhebungen können die zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen zur Mitwirkung herangezogen werden.

1

267 Art. 83 Mindestens alle fünf Jahre sind eidgenössische Tierzählungen durch- 3.

zuführen.

8 Wenn ein Bedürfnis vorhanden ist, können überdies Zwischenerhebungen nach der repräsentativen Methode angeordnet werden.

1

Art. 84 Bei Bestandesaufnahmen und sonstigen Erhebungen, die sich über das ganze Laüd erstrecken, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen, der Herstellung der Fragebogen sowie der Nachprüfung und Auswertung des Materials. Die Auslagen für die Verteilung, das Einsammeln und das Zählen der Fragebogen und die Entschädigung der Kontrollorgane gehen auf Kosten der Kantone.

2 Über die Verteilung der Kosten anderer Erhebungen entscheidet der Bundesrat von Fall zu Fall.

8 Der Bund sorgt für die Aufbewahrung der Unterlagen und für die Veröffentlichung der Ergebnisse.

1

Art. 35 Der Bnndesrat kann die betriebswirtschaftlichen Erhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariats durch Beiträge bis zu einem Drittel der Kosten unterstützen unter der Bedingung, dass ihm die Nachprüfung der Erhebungen ermöglicht wird.

Art. 86 .Den mit der Handhabung des Gesetzes und mit der Aufsicht über dessen Vollzug betrauten Personen sind alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 87 1 Der Bund unterstützt allgemeine schweizerische landwirtschaftliche Ausstellungen, die nicht öfters als von sechs zu sechs Jahren in den, verschiedenen Teilen des Landes stattfinden.

a Nach den gleichen Grundsätzen können Beiträge an gesamtschweizerische oder interkantonale Ausstellungen grösseren Ausmasses von wichtigen landwirtschaftlichen Betriebszweigen ausgerichtet werden, sofern diese nicht in einem Jahr zur Durchführung gelangen, in welchem eine allgemeine landwirtschaftliche Ausstellung stattfindet.

8 Die Bundesbeiträge werden unabhängig von Kantonsbeiträgen festgesetzt und sind in der Eegel zur Ausrichtung von Prämien an die Aussteller bestimmt.

4 Der Bund kann die Mitarbeit und Beteiligung schweizerischer Körperschaften an internationalen landwirtschaftlichen Vereinigungen, Ausstellungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen durch Beiträge erleichtern.

Tierzahlungen

4. Eoflteutragung

B. Uuohhaltungserhebungen

C. Auskunftspflicht

B. Landwirtschaftliche Ausstellungen

268

Dritter Titel Sonderbestimmungen für einzelne Produktionszweige Erster Abschnitt

Pflanzenbau A. Pflanzenzüchtung

B. Sonstige Förderungsmassnahmen

Art. 38 Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Züchtung hochwertiger, den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasster Kulturpflanzen; er kann zu diesem Zwecke insbesondere: a. für Sortenanbauversuche und Feldbesichtigungen, die gemäss den Weisungen der zuständigen eidgenössischen Versuchsanstalten oder unter ihrer Leitung durchgeführt werden, Beiträge ausrichten; b. für die Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten sowie für die Erhaltung von wertvollen alten Landsorten Prämien entrichten ; c. den Saatzuchtgenossenschaften für die Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut von Futtergetreide und anderen Ackergewächsen Umsatz- und Verbilligungsbeiträge verabfolgen.

Art. 39 In Berggebieten können die Errichtung von Musterbetrieben oder die Anlage von Musteräckern und die gemeindeweise oder gemeinschaftliche Anschaffung und Benützung von landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen durch Beiträge unterstützt werden.

Zweiter Abschnitt Bebbau

A.Produktionsrichtung

Art. 40 Der Eebbau soll, unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes möglichst angepasst werden.

2 Zu diesem Zwecke trifft der Bundesrat, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der beteiligten Berufsverbände, Massnahmen, um a. die Qualitätsproduktion zu fördern; b. die Produktion an qualitativ ungenügendem Wein zu vermindern und durch wertvolle Sorten zu ersetzen; 1

269 e. den Absatz von Tafeltrauben sowie die anderweitige alkoholfreie TraubenVerwertung zu fördern; d. die Weinlesekontrolle zu unterstützen.

Art. 41 In Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt der Bund einen Eebbaukataster, womit die für die Weinbereitung geeigneten Eebgebiete bezeichnet und abgegrenzt werden. Die im Rahmen dieses Abschnittes vom Bund zugunsten des Rebbaues getroffenen technischen Massnahmen sind auf die vom Eebbaukataster bezeichneten Gebiete beschränkt.

Art. 42 Der Bundesrat erlässt im Einvernehmen mit den Kantonen und den interessierten Fachverbänden Vorschriften über die Sortenwahl, die Heranzucht, Vermehrung und Einfuhr von Beben, Stecklingen und Unterlagenhölzern sowie über den Anbau mit geeigneten Sorten.

2 Von einem durch den Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt an ist der Eebbau mit ungeeigneten Sorten von jeglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen ausgeschlossen.

1

Art. 48 Der Bund unterstützt die Erneuerung der Eebberge mit qualitativ wertvollen, gegen die Eeblaus widerstandsfähigen Beben.

2 Die Bundesbeiträge dürfen einen Viertel der durchschnittlichen Erneuerungskosten nicht übersteigen und nicht höher sein als die Beiträge der Kantone.

Art. 44 1 Für die Deckung der dem Bunde aus der Förderung des Eebbaues und der Verwertung der Erzeugnisse erwachsenden Kosten wird bei der Einfuhr von Wein und Weinmost eine Abgabe erhoben ; sie kann nötigenfalls auf die Einfuhr von Trauben, alkoholfreiem Wein und eingedicktem Weinmost ausgedehnt werden. Allfällige Überschüsse dienen der Äufnung eines Eebbaufonds.

2 Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, einschliesslich die Vermögensveränderungen des Rebbaufonds, sind in den Voranschlag und in die Staatsrechnung des Bundes aufzunehmen.

3 Sofern ausnahmsweise an die aus wirtschaftlichen Massnahmen entstehenden Kosten Beiträge der Kantone erforderlich sind, werden diese von Fall zu Fall durch den Bundesrat im Einvernehmen mit den Kantonen festgesetzt.

1

E. Rebbaukataster

C. Zulässige Sorten

D. Erneuerung von Rebbergen

E. Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten

270 Dritter Abschnitt Tierzucht Art. 45 1 A. Zuchtziel In der Tierzucht sind allgemein den verschiedenen Gattungen und und Zuchttyp, Tlerby glene Rassen entsprechende gute Dauerleistungen, eine gute Fruchtbarkeit und Futterverwertung sowie zweckmässige Körperformen anzustreben.

2 In besonderem Masse sollen Züchter und Tierhalter die Grundsätze zur Förderung von Gesundheit und Widerstandskraft der Zucht- und Nutztiere beachten.

Art. 46 x B. Anerkennung: Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dürfen zur Zucht nur vermännlicher wendet werden, wenn sie durch eine kantonale Schaukommission anZuchttiere erkannt worden sind. Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement können für die Beurteilung auch die von den Zuchtverbänden ernannten Kommissionen als zuständig erklärt werden.

2 Hengste dürfen zur Zucht nur verwendet werden, wenn sie durch eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bezeichnete oder als zuständig erklärte Schaukommission anerkannt worden sind.

8 Die Schaukommissionen haben nach den Gesichtspunkten des Artikels 45 zu entscheiden.

Art. 47 1 C. Beschaffung, Zur allgemeinen Zuchtförderung sowie zur Erzeugung und SicheHaltung und Verwendung rung einer gesunden, leistungsfähigen Nachzucht ordnen und beaufmännlicher sichtigen die Kantone, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen VolksZuchttiere wirtschaftsdepartement, die Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder.

2 Im Einvernehmen mit den Kantonen ordnet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Beschaffung, Haltung und Verwendung der Zuchthengste, Art. 48 D. HengstenZur Förderung der Pferdezucht unterhält der Bund ein Hengstenund Fohlenund Fohlendepot mit angeschlossenem Gestüt.

depot B. Künstliche Besamung

P, Reinzucllt und zu fördernde Bässen

Art. 49 Der Bundesrat regelt auf dem Gebiete der Tierzucht die Anwendung der künstlichen Besamung, wobei die Bedürfnisse der Zuchtgebiete zu berücksichtigen sind.

Art. 50 1 In der landwirtschaftlichen Tierzucht ist der Grundsatz der Reinzucht innezuhalten. Nötigenfalls kann der Bundesrat Anordnungen zur Verhinderung von Kreuzungen zwischen Tieren verschiedener Rassen treffen.

271 2

Um einen möglichst hohen züchterischen Stand zu erreichen und die einzelnen Eassen in Reinzucht zu erhalten, ist der Bundesrat ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit.den Kantonen und Zuchtverbänden Vorschriften über die zu fördernden Bässen aufzustellen. Dabei sind die land- und volkswirtschaftlichen Bedürfnisse und die Interessen der verschiedenen Kantone und Landesgegenden zu berücksichtigen.

Art. 51 Zur Förderung des Herdebuchwesens für die einzelnen Tiergattungen und Bässen erlässt der Bundesrat die grundlegenden Bestimmungen für die Anerkennung der Herdebuchtiere, die genossenschaftliche Zuchtbuchführung, die Errichtung von Herdebuchstellen und die Führung von Stammzuchtregistern, Art. 52 Der Bund stellt im Einvernehmen mit den Kantonen und den Zuchtverbänden Bichtlinien für den Beratungsdienst zugunsten der Förderung von Zucht und Haltung auf. Die Kantone bezeichnen mit den Zuchtverbänden die für den Beratungsdienst geeigneten und verantwortlichen Organe.

Art. 53 1 Für die Förderung der Tierzucht ist jährlich ein Bundeskredit in gleicher Höhe festzusetzen wie die gesamten für die gleichen Zwecke bestimmten Aufwendungen der Kantone.

2 Bei der Verteilung der Bundeskredite,auf die Kantone ist einerseits auf die wirtschaftliche Bedeutung der Zucht in den einzelnen Landesgegenden und andererseits auf die Leistungen der Kantone zur Tierzuchtförderung Bücksicht zu nehmen.

3 Für die Pferde- und Maultierzucht sowie für die Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können die Bundesbeiträge unabhängig von den Leistungen der Kantone festgesetzt werden.

Art. 54 Der Bundeskredit ist zur systematischen Förderung der Zucht und Haltung der Tierbestände zu verwenden, insbesondere: ;.

a. zur Verbesserung der Bestände an männlichen und weiblichen Zuchttieren und zur Unterstützung der bezüglichen Bestrebungen der Kantone und der Züchterorganisationen; 6. zur Verbesserung der Tierhaltung und-Tierhygiene; c. zur Unterstützung des Beratungsdienstes und von kantonalen Zentralstellen für Tierzucht,

G. Zucht- und Herdebuch

H. Beratungsdienst

J. Bundeskredit I. Festsetzung und Verteilung

II. Verwendung

272

K. Viehzucht in Berggebieten

L. Versicherung

Art. 55 Im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass hei der Aufzucht von Rindvieh für den Verkauf die bergbäuerlichen Gebiete begünstigt werden.

Art. 56 Der Bund unterstützt die von den Kantonen organisierten genossenschaftlichen Viehversicherungen mit Beiträgen bis zur Höhe der kantonalen Leistungen, 2 Unter der nämlichen Voraussetzung einer kantonalen Leistung kann sich der Bund auch an den Kosten der von privaten Gesellschaften organisierten Tierversicherungen, die sich der staatlichen Aufsicht unterstellen, beteiligen.

3 Bei der Festsetzung der Bundesbeiträge ist überdies auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tierhaltung in den einzelnen Landesgegenden sowie auf das Mass und die Zweckmässigkeit der zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten getroffenen Vorkehren Rücksicht zu nehmen.

4 Sind für besonders wertvolle Zuchttiere mit entsprechend grössern Entschädigungsansprüchen höhere Prämien zu bezahlen, so kann der Bund, unter Vorbehalt höherer Leistungen, zusätzliche Beiträge ausrichten.

Vierter Abschnitt 1

Milchwirtschaft

Art. 57 Der Bund fördert die Bestrebungen zur Hebung der Qualität von Milch und Milchprodukten, insbesondere durch: a. Beiträge an die Kosten des Bildungs-, Inspektions- und Versuchswesens und der Betriebsberatung; fc. Förderung der auf Gewinnung einer einwandfreien Milch und auf die technische Verbesserung ihrer Verteilung und Verarbeitung gerichteten Bestrebungen der Berufsverbände und der Fachorganisationen.

a Der Bund kann das Inverkehrbringen von Milch und Milchprodukten, die m Missachtung der amtlichen oder durch Berufsverbände und Fachorganisationen aufgestellten, vom Bund genehmigten qualitätsfördernden Vorschriften hergestellt werden,, untersagen, 3 Der Bund fördert überdies die Herstellung und den Absatz von Spezialitäten der Alpwirtschaft. Er kann Beiträge an die Prämiierung von Milchprodukten der Alpbetriebe ausrichten.

1

279 Vierter Titel Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe Erster Abschnitt Pflanzenschutz Art. 58 Zum Schutz der Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen sollen geeignete Massnahmen ergriffen und ihre Anwendung nötigenfalls obligatorisch erklärt werden.

2 Dag Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Vorschriften erlassen. Es kann die Bekämpfung besonders gefährlicher Schädlinge und Krankheiten sowie die Überwachung der gefährdeten Kulturen anordnen.

1

Art. 59 Die Kantone können zur Schaffung eines besondern Pflanzenschutzdienstes verpflichtet werden, der volle Gewähr für die richtige Durchführung der Schutz- und BekämpfBekämpfungsmassnahmen bietet.

A. Grundlagen und Organisation I, Bund

II. Kantone

Art. 60 III. Pflichten Die Produzenten haben die seuchenpolizeilichen Vorkehren des der Produzenten Bundes oder des Kantons durch zweckmässige Anbau- und Pflegemassnahmen und durch die rechtzeitige Anwendung bewährter Bekämpfungsmittel zu unterstützen. Sie können bei besonders gefährlichen Krankheiten und Schädlingen zur Anzeige verpflichtet werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder bei bloss lokaler Bedeutung die Kantone bezeichnen die anzeigepflichtigen Krankheiten und Schädlinge. Den behördlichen Anordnungen zur Überwachung der Kulturen sowie der Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen haben die Produzenten Folge zu leisten.

Art. 61 1 B. Besondere Zum Schutze der Nutzpflanzen vor natürlichen Gefahren kann das VorbeugungsEidgenössische Volkswirtschaftsdepartement insbesondere : und Abwehrmittel a. die Pflanzung und Aussaat stark anfälliger Arten und Sorten und I, Pflanzendie Verwendung von Pflanzenmaterial aus bereits befallenen Grund- hygienische und sonatige stücken oder von andern mit Krankheiten und Schädlingen be- Massnahmen hafteten Gegenständen entweder verbieten oder für die Behandlung des Saatgutes und die Ausführung der Saat geeignete Vorsichtsmassnahmen anordnen;

274 i). Vorschriften über die Entseuchung und über die Behandlungsverfahren erlassen und die Vernichtung kranker Pflanzen und von Überträgern anordnen; c. die Bestrebungen zum Schutze der im Kampfe gegen Pflanzenschädlinge nützlichen Tierwelt unterstützen.

3 Die Massnahmen gemäss lit. a und b dürfen nur ergriffen werden, wenn sie land- und volkswirtschaftlich wichtig sind.

II. Schutz an der Grenze und andere Indirekte Massnahmen

C. Öffentliche Mittel I. Aufwendungen für Schädlingsbekämpfung 1. Beiträge dei Kantone

2. Beiträge des Bundes

II. Abfindung für Schäden

Art. 62 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, ferner das Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Produktionsmitteln und Gegenständen aller Art, die Träger von Schädlingen und Krankheiten sein können, von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen, die zur Fernhaltung der Schädlinge und Krankheiten geeignet und nötig sind. Bei festgestellten Krankheiten oder Schädlingen sowie bei besonderer Gefahr der Einschleppung kann die Einfuhr verboten werden, sofern andere Massnahmen nicht genügen. Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen an der Grenze haben die Importeure zu tragen.

2 Für den Grenzverkehr und dessen seuchenpolizeiliche Überwachung können besondere Massnahmen getroffen werden.

1

Art. 68 Die den Kantonen übertragenen Massnahmen sind auf ihre Kosten durchzuführen.

2 Produzenten, die sich absichtlich oder grobfahrlässig den auf Grund von Artikel 60 auferlegten Pflichten entziehen, können zur Kostentragung herangezogen werden.

1

Art. 64 Der Bund ersetzt den Kantonen höchstens die Hälfte der Beträge, die sie und die Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen aufgewendet haben.

2 Die Verwendung besonders wirksamer Bekämpfungsmittel und die Anschaffung geeigneter Geräte und Maschinen können durch Beiträge unterstützt werden.

Art.65 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

1

275 2 Die Abfindungen werden, soweit es sich um Massnahmen an der Landesgrenze handelt, durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Innern des Landes von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten kostenfreien Verfahren endgültig festgesetzt.

3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.

Art. 66 Zur Deckung der dem Bunde aus der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen erwachsenden Kosten werden bei der Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die aus Gründen des Pflanzenschutzes kontrolliert werden musa, angemessene Abgaben erhoben; vor deren Festsetzung sind die beteiligten Kreise anzuhören.

2 Allfällige Überschüsse aus den an der Grenze erhobenen Gebühren dienen zui Äufnung eines Pflanzenschutzfonds. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, einsohliesslich die Vermögensveränderungen des Pflanzenscbutzfonds, sind in den Voranschlag und in die Staatsrechnung des Bundes aufzunehmen.

1

Art, 67 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Versicherung von Hagelschäden. Er kann ferner die Aufwendungen der Kantone für die wirksame Verhütung von Hagelschäden und die Versicherung von andern, die Pflanzen bedrohenden Elementarsehäden unterstützen.

a Um die Versicherung gegen Elementarschäden an Kulturland zu erleichtern, kann der Bund den Kantonen oder den unter ihrer Aufsicht stehenden Anstalten, die solche Versicherungen abschliessen, aus dem an den Bund fallenden Viertel der Boheinnahmen der Spielbanken angemessene Beiträge gewähren.

1

III, Pflanzenßchutzfonds

IV. Varhütung und Versicherung von Elementarsehäden

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche HilfestoHe Art. 68 Die gewerbsmässig in Verkehr gebrachten landwirtschaftlichen Hilfsstoffe, wie Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmittel, ferner zur Hebung oder qualitativen Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion bestimmte Speziali1

A. Grundsatz

276

B. Bezeichnung

C. Landwirtschaftliches Hilftatoffbuch

D. Bewilligungsund anmeldepflichtige Hilfsstoffe

täten, Geheimmittel und Ersatzstoffe werden nach Massgabe dieses Gesetzes der Kontrolle unterstellt.

a Ist zweifelhaft, ob eine Ware den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegt, so entscheidet hierüber das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 69 1 Die Hüfsstoffe sind unter sachgemässer Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Angaben, die geeignet sind, zu Täuschungen über die Natur, die Zusammensetzung, den Gehalt oder die Verwendbarkeit eines Hilfsstoffes Anlass zu geben, sind untersagt.

s Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann vorschreiben, dass bestimmte Hilfsstoffe nur mit den notwendigen Angaben über ihre wertbestimmenden Eigenschaften und über ihren Anwendungsbereich in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 70 Die eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuohungsanstalten geben nach Anhören der interessierten Kreise ein landwirtschaftliches Hilfsstoffbuch heraus, das periodisch den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen ist. Im Hilf sstoff buch werden die an die verschiedenen Waren zu stellenden Mindestanforderungen hinsichtlich der wert bestimmenden Eigenschaften festgelegt; es erhält nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Eechts^ kraft.

.

2 Die Hilfsstoffe haben mindestens diejenigen wertbestimmenden Eigenschaften aufzuweisen, die im landwirtschaftlichen Hilfsstoffbuch festgelegt sind. Vorbehalten bleiben andere Abreden zwischen Lieferant und Abnehmer.

Art. 71 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, bestimmte, gewerbsmässig in Verkehr gebrachte Hüfsstoffe, die wegen ihrer Natur und Zusammensetzung nicht im landwirtschaftlichen Hilfsstoffbuch enthalten sind, bewilligungspflichtig zu erklären. Die BewilligungSpflicht wird hinfällig, sobald Eignung und Zweckmässigkeit der betreffenden Waren für den vorausgesetzten Zweck durch eine amtliche oder anerkannte Prüfung bestätigt und die Aufnahme in das Hilfsstoffbuch erfolgt sind.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann ferner bestimmte, im landwirtschaftlichen Hilfsstoffbuch aufgenommene Warengruppen der Pflicht zur Anmeldung mit Angabe der Zusammensetzung bei der zuständigen eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalt unterstellen.

1

277

Art. 72 Die eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten können mit Firmen, die sich weitergehenden als den allgemeinen Anforderungen unterstellen, Kontrollverträge abschliessen und ihnen gestatten, sich als Kontrollfirma zu bezeichnen, sowie für bestimmte Produkte, als Kennzeichen der Vertrauenswürdigkeit, eine besondere Kontrollmarke zu verwenden.

Art. 73 Die eidgenössischen Versuchs- und Untorsuchungsanstalten sind befugt, die Öffentlichkeit über die wertbestimmenden Eigenschaften und.

die Verwendbarkeit von Hilfsstoffen aufzuklären und in schwerwiegenden Fällen vor bestimmten Erzeugnissen zu warnen, nötigenfalls unter Bekanntgabe der verantwortlichen Hersteller- oder Handelsfirmen.

Art. 74 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die notwendigen Kontrollmassnahmen anordnen ; es kann angemessene Gebühren erheben und bestimmte Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.

E. Kontrollflrmen und -marken

r. Aufklärung

G. Kontrollmassnalmien

Fünfter Titel Bodenverbesserungen Art. 75 1

Bodenverbesserungen im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.

a Den Bestimmungen über die Bodenverbesserungen unterstehen auch das landwirtschaftliche Siedlungswesen gemäss Artikel 92 sowie Bauten gemäss Artikel 93 und 94 dieses Gesetzes.

8 Im Zweifelsfall entscheidet auf Antrag der Kantonsregierung der Bundesrat, ob ein Unternehmen zu den Bodenverbesserungen gehört.

4 Soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften aufgestellt hat, wird die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen und die Bodenverbesserungsgenossenschaften den Kantonen überlassen.

Art. 76 Bodenverbesserungen sollen sich in der Eegel auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

20 1

A. Allgemeine Vorschriften I. Begriff und Zuständigkeit

II, Ausführung 1. Umgrenzung und technische Ausführung

278 2

Die technische Ausführung der vom Bund unterstützten Unternehmen hat sich an die vom Bundesrat durch Verordnung aufzustellenden Vorschriften und Eichtlinien zu halten.

Z, Naturschutz und Wahrung sonstiger Interessen

S. Anschluss weiterer Unternehmungen

III. BodenverbeaserungsGenoesenBohaften 1. Artikel 703 ZGB

2. Natur und Entstehung

Art. 77 Dem Schutz der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, 2 Auf die Interessen der Fischerei und der Bienenzucht sowie auf den Schutz der Vogel ist angemessen Bücksicht zu nehmen.

1

Art. 78 Bodenverbesserungs- Genossenschaften und Eigentümer von Grundstücken und Werken, die zu einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserung gehören, sind zur Duldung des Anschlusses weiterer solcher Unternehmen verpflichtet, wenn er nach den natürlichen und technischen Verhältnissen möglich und zweckmässig ist.

2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über den Anschlüge und setzt hiefür eine angemessene Vergütung fest, sofern sich eine solche rechtfertigt.

Art. 79 Artikel 703 des schweizerischen Zivilgesetzbuches wird aufgehoben und erhält folgende neue Fassung: Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat entweder die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer oder wenigstens ein Viertel der Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.

Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiet anwendbar erklären.

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Art. 80 Die Unternehmen nach Artikel 708 des Zivilgesetzbuches sind öffentlich-rechtliche · Körperschaften und unterstehen der staatlichen Aufsicht. Die Genehmigung der Unternehmen durch die Kantonsregierung verleiht ihnen das Recht der Persönlichkeit.

279 Art. 81 Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes mit ungünstigen Grenzen kann im offenen Land ausserhalb der Ortschaft vom Eigentümer des ansteigenden landwirtschaftlichen Grundstückes die Mitwirkung bei der Verbesserung der Grenzen verlangen. Zu diesem Zwecke kann der Umtausch eines Landabschnittes im hiezu erforderlichen Umfange oder die Abtretung bis zu höchstens fünf Aren verlangt werden, wenn dadurch die Grenze eine wesentliche Verbesserung erfährt.

Die neue Grenze ist durch Grenzzeichen festzulegen.

2 Alle bezüglich der Festsetzung der neuen Grenze entstehenden Streitigkeiten, namentlich auch über die Ordnung der Grundpfandrechte für das abgetretene Land, entscheidet der Richter.

3 Für eine auf Vereinbarung beruhende Grenzverbesserung haben die Kantone ein vereinfachtes Verfahren der öffentlichen Beurkundung zu massigen Gebühren festzusetzen.

* Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Grenzverbesserungen noch weiter erleichtern.

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IV. GrenzVerbesserung

Art. 82 Wo eine allgemeine Güterzusammenlegung nach der Erklärung V. Freiwillige Güterder zuständigen kantonalen Behörde nicht in Frage kommt, können sich zusammenlegung mehrere Grundeigentümer durch schriftliche Vereinbarung zu einer freiwilligen Güterzusammenlegung vereinigen. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen, genau zu bezeichnen und anzugeben, in welcher Weise die Kosten auf die Beteiligten zu verteilen sind.

2 Die Kantone ordnen das weitere Verfahren und die Öffentliche Verurkundung des Vertrages über die Übertragung des Eigentums gemäss der Neueinteilung, Sie dürfen für solche Zusammenlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.

3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte findet Artikel 802 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches Anwendung.

Alt. 83 Liegen Bodenverbesserungen oder Siedlungswerke auf dem Gebiet VI. Interkantonal« mehrerer Kantone und können sich die beteiligten Kantone nicht ver- Unternehmen ständigen, so kann der Bundesrat auf Verlangen einer Kantonsregierung das ganze Unternehmen einer einheitlichen Leitung und einem einheitlichen Verfahren unterstellen.

Art. 84 1 Eine mit öffentlichen Mitteln unterstützte Bodenverbesserung und VII. Anmerkung ein erstelltes Siedlungswerk sind im Grundbuch anzumerken und dabei ImGrundbuchh 1

280 als solche zu bezeichnen. Die zuständige kantonale Behörde ordnet die Eintragung im Grundbuch von Amtes wegen an.

2 Bei den Bodenverbesserungs-Genossenschaften geschieht die Eintragung durch die Anmerkung des Beitrittes zur Genossenschaft, 3 Durch die Anmerkung wird das Grundstück dem in Artikel 85 und 86 genannten Verbot der Zweckentfremdung unterstellt, und es ruht darauf die in Artikel 90 vorgesehene Unterhaltspflicht. Die Kantone können vorschreiben, dass sie als öffentlich-rechtliche Grundlast mit bestimmten Beiträgen an den Unterhalt eingetragen wird.

4 An einen Beitrag des Bundes oder des Kantons geknüpfte Bedingungen oder Auflagen können durch die Anmerkung ebenfalls eingetragen werden.

Art. 85 1 B. Vorbeugung»Ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde darf ein massuahmcn 1. Verbot der mit öffentlichen Mitteln verbessertes Grundstück oder ein erstelltes ZweckSiedlungswerk innert zwanzig Jahren seit der Entrichtung der Beiträge entfremdung dem Zweck, für den sie geleistet wurden, nicht entfremdet werden.

1. Im allz gemeinen Der Eigentümer, der diese Vorschrift verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen durch die Zweckentfremdung verursachten Schaden zu ersetzen.

3 Bewilligt die Behörde die Zweckentfremdung aus wichtigen Gründen, so kann sie die Bückerstattung der Beiträge ganz oder zum Teil erlassen.

Art. 86 1 2, Erneute ZerDie erneute Zerstückelung des Bodens, der Bestandteil einer Güterstückelung und zusammenlegung gebildet hat, und die Wiederaufforstung gerodeten Wiederaufforstnng Landes bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Wiederaufforstung des mit Hilfe von Bundesbeiträgen gerodeten Landes ist nur zulässig mit Einwilligung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

' Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden und berechtigt zur Bückforderung geleisteter Beiträge.

II. WiederinstandStellung

. Art. 87 Die zuständige kantonale Behörde hat den Eigentümer einzelner brachliegender Grundstücke, die sich aueserhalb der Bauzone der Ortschaften befinden, wie vorübergehend nicht landwirtschaftlich benutztes Land, durch Korrektion abgeschnittene Strassenstücke und dergleichen, anzuhalten, das Land der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wieder zuzuführen, sofern dies technisch möglich ist und dem Eigentümer die Kosten zugemutet werden können.

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281 2

Wird der Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge geleistet, so kann die Behörde die Instandstellung des Landes auf Kosten des Eigentümers verlangen.

3 Auf industriell oder handwerklich ausgebeutete Gruben und Torffelder findet diese Vorschrift nur Anwendung, wenn die Ausbeutung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begönnen wurde.

Art. 88 Mit Bundesunterstützung erstellte Bodenverbesserungen und Sied- C. Aufsicht und lungswerke stehen während der Ausführung und nach ihrer Vollendung I.Unterhalt Aufsicht unter der Aufsicht des Kantons. Dem Bunde steht die Oberaufsicht zu.

Art. 89 Die Kantone haben darüber zu wachen, dass der mit Unterstützung des Bundes verbesserte Boden richtig bewirtschaftet und die erstellten baulichen Anlagen sachgemäss unterhalten werden.

2 Die Kantone sind dem Bunde gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung und des Unterhaltes können sie zur Rückerstattung entrichteter Beiträge angehalten werden. Den Kantonen steht der Rückgriff auf die für den Unterhalt verantwortlichen Gemeinden, Bodenverbesserungs-Genossenschaften oder Grundeigentümer zu.

3 Die Kantone und Gemeinden sind berechtigt, auch ihrerseits die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Beiträge von den Verantwortlichen zu fordern.

Art. 90 Führt eine Genossenschaft die Bodenverbesserung oder das Siedlungswerk aus, so hat sie den Unterhalt in ihren Statuten zu ordnen, sofern er nicht von einer andern Körperschaft oder vom Gemeinwesen übernommen wird.

Art. 91 1 Der Bund unterstützt die von ihm genehmigten Bodenverbesserungen durch Beiträge bis zu 40 % der Erstellungskosten.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, in Fällen eines unverkennbaren Bedürfnisses, namentlich in Berggebieten, den Beitrag des Bundes ohne Rücksicht auf die Höhe der kantonalen Leistungen festzusetzen und ihn bis zu 50 % der Erstellungskosten zu erhöhen.

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Art. 92 Im Interesse der rationellen Bewirtschaftung des Bodens fördert der Bund durch Beiträge das landwirtschaftliche Siedlungswesen, darunter namentlich;

2. Unterhaltspflicht

D. Beitrage I. Bodenverbesserungen

II. SiedlungBwesen

282 a. die Erstellung von Siedlungen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen, andern Bodenverbesserungen und Arrondierungen ; 6. die bessere Erschliessung von abgelegenem Land durch Erstellung zweckentsprechender Gebäude; o. die bauliche Sanierung abgelegener Siedlungen, wenn die Eigentümer dazu nicht imstande sind.

m. DienstbotenWohnungen

IV. Alpgebäude. und StellSanierungen

V. Bezahlung der KulturIngenieure

Art. 93 Um der Landwirtschaft die in ihr tätigen Arbeitskräfte zu erhalten, leistet der Bund Beiträge an die Erstellung von Wohnungen und landwirtschaftlichen Kleinsiedlungen für verheiratete landwirtschaftliche Dienstboten und Taglöhner.

Art.. 94 In Berggebieten werden Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Alpställen und andern Alpgebäuden sowie von Dorfsennereien geleistet.

2 Im Interesse der wirtschaftlichen und gesunden Tierhaltung kann der Bund den Umbau unzweckmässiger Ställe durch Beiträge unterstützen.

Art. 95 Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge bis zu einem Drittel der Besoldung, welche sie den bei ihnen angestellten diplomierten Kulturingenieuren entrichten.

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Sechster Titel Dag landwirtschaftliche Dienstverhältnis Erster Abschnitt Der Dienstvertrag A. Normalarbeitsvertrag

Art. 96 Die Kantone haben das landwirtschaftliche Dienstverhältnis für ihr Gebiet durch Normalarbeitsvertrag gemäss Artikel 824 des Obligationenrechts näher zu regeln.

2 Der Normalarbeitsvertrag hat namentlich die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit, Ruhezeit und Ferien des Arbeitnehmers, die Lohnzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigung des Dienstverhältnisses zu ordnen und soll besondere Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen der weiblichen und der jugendlichen Arbeitnehmer enthalten.

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283 Art. 97 Für Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Dienstverträgen ist von den Kantonen ein möglichst einfaches und rasches Verfahren festzusetzen.

8 Der Richter hat den Tatbestand von Amtes wegen festzustellen.

Er ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt das Ergebnis der Beweisführung nach freiem Ermessen.

3 Die Gerichtsgebühren sollen möglichst niedrig gehalten werden.

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B. Verfahren Jn Streitigkelten

Zweiter Abschnitt Die Unfallversicherung

Art. 98 Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe haben ihre Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle zu versichern. Die Versicherung hat die Heilungskosten und ein Taggeld sowie eine Entschädigung im Falle von Invalidität und Tod einzuschliessen.

2 Als Betriebsunfälle gelten alle Unfälle, die den Versicherten bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit zustossen. Unfälle, die sich auf dem Betriebsareal ereignen, gelten in allen Fällen als Betriebsunfälle.

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Art. 99 Eine Verordnung des Bundesrates setzt die Mindestleistungen an die Versicherten fest, die der Betriebsinhaber bei der Versicherungsgesellschaft ausbedingen muss, um seiner Pflicht zu genügen.

2 Der Bundesrat kann zu diesem Zweck einen den Bedürfnissen der Landwirtschaft angepassten Versicherungsvertrag aufstellen. Dem Betriebsinhaber steht es indessen frei, einen andern Vertrag abzuschliessen, sofern seine Bedingungen für die Versicherten nicht ungünstiger sind.

3 Unter Vorbehalt dieser Vorschriften sind für die Anspruchsberechtigung der Versicherten und die Versicherungsleistungen sowie über den Ausschluss aussergewöhnlicher Gefahren die allgemeinen Versicherungsbedingungen und das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag massgebend.

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Art. 100 Besteht der Versicherungsschutz gemäss Artikel 99, so wird das Taggeld an den Lohn angerechnet. Unter der gleichen Voraussetzung fällt die Haftung des Betriebsinhabers für leichtfahrlässiges Verschulden im Umfang der Versicherungsleistungen weg.

2 Bei fehlendem Versicherungsschutz haftet der Betriebsinhaber, sofern ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, 1

A. Versicherungspflicht

B. Inhalt dot Versicherung

C, Anrechnung des Taggeldes; Haftpflicht

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D. UnfallVerhütung

in dem Umfange dem Verunfallten, als dieser bei bestehendem Versicherungsschutz gemäss Artikel 99 Versicherungsleistungen erhalten hätte; sofern den Betriebsinhaber ein Verschulden trifft, haftet er mindestens in diesem Umfange.

s Der Betriebsinhaber haftet bei bestehendem Versicherungsschutz gemäss Artikel 99 dem Versicherten für den Teil der Leistungen, der diesem infolge von Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der Betriebsinhaber zu vertreten hat, nicht ausgerichtet wird.

4 Die Schadenersatzforderungen gemäss Absatz 2 und 8 gemessen in Ergänzung von Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ein Konkursprivileg in der zweiten Klasse.

Art. 101 1 Der Betriebsinhaber hat zur Verhütung von Unfällen seiner Arbeitnehmer diejenigen Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stande der Technik und den gegebenen Verhältnissen anwendbar sind.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einführung bestimmter Schutzmassnahmen auf dem Verordnungswege vorschreiben.

Siebenter Titel Allgemeine Bestimmungen über die Bundesbeiträge A. Festsetzung dei Beiträge

B. Leistungen der Kantone

Art. 102 Über die Grundsätze, die zur Bestimmung der Höhe der auf Grund dieses Gesetzes auszurichtenden Beiträge massgebend sind, über die allgemeinen Bedingungen, an deren Einhaltung die Ausrichtung der Beiträge geknüpft werden kann, und über die Kosten, die bei der Berechnung in Betracht fallen, erlässt der Bundesrat in einer Verordnung die erforderlichen Vorschriften.

2 Der Bundesrat setzt den Beitrag im einzelnen Fall innerhalb des vom Gesetz gezogenen Eahmens endgültig fest.

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Art. 108 Sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt, wird ein Bundesbeitrag nur dann gewährt, wenn der beteiligte Kanton einen mindestens gleich hohen Beitrag leistet.

2 Gegenüber finanziell stark belasteten Kantonen, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten, kann von dieser Eegel abgewichen werden, wenn ein offensichtliches Bedürfnis diese Ausnahme rechtfertigt.

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285 3

Beiträge von Gemeinden und andern Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sie nicht auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung am Gegenstand der Unterstützung zu leisten haben, können bei der Festsetzung des Bundesbeitrages zum Beitrag des Kantons hinzugerechnet werden.

Art, 104 1 Die Begehren um Ausrichtung von Beiträgen sind gehörig zu begründen und von der Kantonsregierung mit den erforderlichen Ausweisen und Unterlagen bei der zuständigen Bundesbehörde einzureichen.

2 Die Behörde kann vor der endgültigen Zusicherung eines Beitrages die Inangriffnahme dringender Arbeiten bewilligen.

Art. 105 Die Auszahlung eines zugesicherten Beitrages erfolgt nach Vorlage der Abrechnung.

2 Bei Unternehmen, deren Ausführung längere Zeit beansprucht, können auf Grund von Kostenausweisen Teilzahlungen geleistet werden, sofern auch der Kanton an den von ihm zugesicherten Beitrag entsprechende Teilzahlungen leistet.

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C. Begehren

D. Auszahlung

Achter Titel Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 106 In folgenden Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das A. Rechtsschutz Bundesgericht gemäss Artikel 102 bis 109 des Bundesgesetzes vom I. VerwaltungBgerichts16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zu- beschwerde lässig: a, beim Entzug einer in Anwendung dieses Gesetzes erteilten Bewilligung; b. gegen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Polgen der Verletzung der Bestimmungen über Produktion und Selbstversorgung gemäss Artikel 26.

Art. 107 Soweit nicht gemäss Artikel 106 die VerwaltungsgerichtsbeschwerdeII. Verwaltungszulässig ist, können die in Anwendung dieses Gesetzes von der letzten beschwerde 1. Gegen kantonalen Instanz gefällten Entscheide an den Bundesrat weitergezogen kantonale Entscheide werden.

2 Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes.

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3. Gegen Entscheide von Bundesbehördeu

8. Legitimation tmd Verfahren

B. Strafbesttamungen I. Strafbare Tatbestände 1. Im allgemeinen

2. Schwerere Fälle

Art. 108 Die Entscheide der Abteilung für Landwirtschaft unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gemäss Artikel 28bls des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung.

; 2 Soweit nicht gemäss Artikel 106 dieses Gesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, unterliegen die Entscheide des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Beschwerde an den Bundesrat.

Diese Beschwerde kann auch wegen Unangemessenheit ergriffen werden.

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Art. 109 · Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Eechten verletzt worden ist.

2 Im übrigen sind für die Beschwerde an den Bundesrat die Artikel 127 bis 131 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend.

Art. 110 Mit Busse bis zu 800 Franken wird bestraft: wer den vom Bundesrat getroffenen Anordnungen über Erzeugung, Qualität, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten oder den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften über die Verteilung der Konsummilch zuwiderhandelt (Art. 25, lit. a und e) ; wer Milch oder Milchprodukte in Missachtung der amtlichen oder vom Bund genehmigten Vorschriften herstellt oder in Verkehr bringt (Art. 57, Abs. 2); wer nicht anerkannte männliche Zuchttiere zur Zucht verwendet (Art. 46); wer den vom Bundesrat gemäss Artikel 42 im Gebiete des Bebbaues erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; wer bei statistischen Erhebungen dem Kontrollbeamten die Auskunft verweigert oder ihm unwahre oder täuschende Angaben macht; der Betriebsinhaber, der die von der zuständigen Behörde angeordneten Massnahmen zur Unfallverhütung innert der ihm gesetzten Frist nicht trifft (Art. 101).

Art. 111 1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt: wer vorsätzlich den vom Bundesrat gemäss Artikel 18, Absatz l, lit. &, erlassenen Vorschriften zur Anpassung der Tierbestände zuwiderhandelt; wer vorsätzlich für die Herdebuchführung, zur Erwirkung der Anerkennung der Herdebuchtiere oder der Prämiierung der Zuchttiere oder 1

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bei der Milchleistungsprüfung unwahre Angaben macht oder täuschende Handlungen vornimmt; wer vorsätzlich den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gemäss Artikel 60, 61 oder 62 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; wer vorsätzlich gemäss Artikel 71 unter Bewilligungspflicht gestellte landwirtschaftliche Hilfsstoffe ohne Bewilligung in den Verkehr bringt oder die vorgeschriebene Anmeldung von Hilf sstoffen unterlässt; wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 800 Franken.

Art. 112 1 In schweren Fällen können als Nebenstrafen die Beschränkung n. Nebenstrafen Vorweis oder der Entzug von nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen sowie der befristete Entzug von Kontingenten ausgesprochen werden.

8 In leichten, auf blosser Unkenntnis oder Unachtsamkeit zurückzuführenden Fällen kann der Eichter statt einer Busse einen Verweis erteilen.

Art. 118 1 Werden die Übertretungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen III. Juristische und Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so Personen Gesellschaften finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftbarkeit der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

2 Eine Nebenstrafe trifft die juristische Person oder Gesellschaft.

Art. 114 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

IV. Strafverfolgung

Vollziehungs- und Schlussbestimmungen Art. 115 1 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. A. Vollziehung 2 Gesetzes Er erlässt die dazu erforderlichen Ausführungsbestimmungen, so- des I. Durch den weit das Gesetz ihren Erlass nicht dem Eidgenössischen Volkswirtschaf ts- Bundesrat departement oder ihm nachgeordneten Amtsstellen übertragen hat.

Art. 116 Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes nicht dem Bundesrat, dem II. Durch die Kantone Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder ihm nachgeordneten 1. Ausführungsmassnahmen Amtsstellen zugewiesen ist, liegt sie den Kantonen ob.

2 Wo das Gesetz es vorsieht oder die wirksame Anwendung des Gesetzes es sonst notwendig macht, erlassen die Kantone die erforderlichen 1

288 Ausführungsbestimmungen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

3 Die Kantone bezeichnen die zur Vollziehung, des Gesetzes und zur Beaufsichtigung der wirksamen Durchführung zuständigen Behörden.

Sie ordnen das Verfahren.

* Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons, unter Anzeige an die Bundesversammlung.

2. Oberaufsicht den Bundes

in. Mitarbeit von Organisationen und Firmen

B. Genossenschaft für Getreide und Futtermittel

C. Abänderung des Zivilgesetzbuches III. Pflichten der Kinder

Art. 117 Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Vollziehung des Gesetzes durch die Kantone zu.

2 Die Kantone haben, wenn ihnen Mängel oder Nachteile bei der Anwendung des Gesetzes bekanntgegeben werden, für Abhilfe zu sorgen.

3 Eine mangelhafte Vollziehung des Gesetzes kann die Kürzung oder die Verweigerung der Bundesbeiträge zur Folge haben.

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Art. 118 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen in geeigneter Weise zur Mitwirkung bei der Vollziehung des Gesetzes heranziehen. Diese Mitwirkung steht unter staatlicher Aufsicht.

Art. 119 Bis auf weiteres und unter Vorbehalt einer neuen gesetzlichen Ordnung bleibt das alleinige Bechi zur Einfuhr von Futtermitteln, von pflanzlichen Produkten und von Getreide (ausgenommen Weizen und Boggen zu Mahl- und Saatzwecken), von Stroh und Torfstreue sowie von Speiseölen und Speisefetten und den zu ihrer Herstellung dienenden Bohstoffen und Halbfabrikaten der bestehenden Zentralstelle (Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel) gemäss den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates übertragen. Sie untersteht wie bisher der Aufsicht des Bundesrates und ist befugt, auf den vorgenannten Waren Preiszuschläge zu den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Zwecken zu erheben und für ihre Arbeit Gebühren zu verlangen.

Art. 120 Artikel 334 und 638 des schweizerischen Zivilgesetzbuches werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 334. Mündige Kinder, die mit ihren Eltern in gemeinsamem Haushalte leben, haben die Pflicht, in einträchtigem Zusammenwirken mit den andern Gliedern der Familie nach ihren Kräften zum Wohle der Gemeinschaft beizutragen.

289 Arbeiten die Kinder im Betriebe der Eltern, dann darf der Austritt aus der Gemeinschaft, wenn nichts anderes vereinbart -wird, nicht zur Unzeit und nur unter Beobachtung einer Frist von drei Monaten und auf Ende des Jahres erfolgen, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe den sofortigen Austritt rechtfertigen.

Art. 334***. Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalte ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür, wenn sie auf ein entsprechendes Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben, gegen die Eltern eine angemessene Forderung stellen. Die Forderung kann erst nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft oder in der Teilung der Erbschaft des Vaters oder der Mutter geltend gemacht werden.

TTTÌ Streitfalle hat der Eichter den Betrag und die Fälligkeit der Forderung nach seinem Ermessen festzusetzen. Er kann unter Berücksichtigung der Vermögenslage der Eltern und der Bedürfnisse des Kindes die Forderung als sofort verfallen erklären oder Ratenzahlungen anordnen oder endlich die Fälligkeit ganz oder zum Teil auf die Teilung der Erbschaft von Vater oder Mutter hinausschieben.

Die Verjährung beginnt erst von der Teilung der Erbschaft an zu laufen.

Art. 334^*. Vor dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft kann die Forderung vom Kinde in der Betreibung eines Dritten gegen Vater oder Mutter geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Forderung tritt in diesem Falle sofort ein.

Sind dem Kinde familienrechtliche Pflichten gegenüber einem Ehegatten oder gegenüber ehelichen oder ausserehelichen Kindern erwachsen, dann haben ihm die Eltern die nötigen Mittel zu ihrer Erfüllung bis zur Höhe seiner Forderung zur Verfügung zu stellen.

Der Berechtigte kann seine Forderung, wenn sie gerichtlich festgestellt oder durch Vereinbarung anerkannt ist, auch gegen die Eltern direkt geltend machen, solange das Kind im gemeinsamen Haushalte lebt.

Art. SSew&teT. Mündige Grosskinder, die mit ihren Grosseltern in gemeinsamem Haushalte leben, haben gegenüber der Gemeinschaft dieselben Pflichten wie die Kinder und können, wenn sie Arbeit oder Einkünfte zugewendet haben, gegen die Grosseltern eine Forderung nach den gleichen Grundsätzen geltend machen wie die Kinder, Für ihre Forderung können sich die Grosskinder jederzeit wie die Kinder gemäss Artikel Hl des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einer Pfändung ohne vorgängige Betreibung anachliessen.

IV. Forderung der Kinder 1. Grundsatz

2. Geltendmachung

V. Dia Grosäkiuder

290

D Sammeln Ton Beeren, Filzen und Krautern

K Aufhebung bisherigen Hechts

Art. 121 Die Kantone sind ermächtigt, über die Aneignung wildwachsender Beeren, von Pilzen und Krautern in Berggebieten einschränkende Vorschriften zum Schutze der einheimischen Bevölkerung zu erlassen.

a Auswärtige, die das Sammeln solcher Gewächse gewerbsmässig oder planmässig betreiben, können der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Art. 122 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen des Bundes und der Kantone, insbesondere das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

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Art. 128 F. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Vom 19.

Januar 1951)

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1951

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

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5928

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1951

Date Data Seite

133-290

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