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Bekanntmachungen von # S T #

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Arzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1907 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. Für die d e u t s c h e Schweiz: A. Frühjahrssession : in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession : in der zweiten Hälfte September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Frühjahrssession : in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession : in der zweiten Hälfte September.

Die genauen Daten werden den angemeldeten Kandidaten später mitgeteilt.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ von:. 1. Juli 1891 mit den seither an denselben vorgenommenen Ergänzungen und Abänderungen massgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch das Drucksachenbureau der schweizerischen Bundeskanzlei in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommisson bezogen werden.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

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362 Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidg. Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen und durch die Fachnoten desselben den durch das eidg. Maturitätsprogramm geforderten Ausweis in den modernen Sprachen leisten, haben die Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1907.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission:

Geiser.

Zollbehandlung von Futtermehl.

Der schweizerische Bundesrat hat unterm 17. Dezember abhin folgenden Beschluss gefasst: J. Versuchsweise und bis auf weiteres können Futtermehle auch undenaturiert im Sinne von Position Nr. 216 des Gobrauchstarifs zollfrei zugelassen werden, insoweit dieselben nicht von besserer Qualität befunden werden als das von der Zollverwaltung unter Mitwirkung von Vertretern der Landwirtschaft und der Müllerei aufzustellende Typmuster, wogegen die Denaturieru für Mehle von besserer Qualität als das Typmuster behufs Erwirkung der zollfreien Einfuhr vorbehalten bleibt in dem Sinne, dass dergleichen Mehle der Verzollung nach Nr. 16, beziehungsweise Nr. 17 des Gebrauchstarifes zum Ansätze von Fr. 2. 50 per q. unterliegen, solange die inländischen und ausländischen Bahnverwallungen auf dem Verbot der Denaturation mittelst arsenfreien Rosanilins auf den Grenzbahnhöfen beharren.

II. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit eines importierten Mehles zu den Futtermehlen oder zu den Backmehlen, beziehungsweise darüber, ob ein Mehl von besserer Qualität sei als das Typmuster, soll der endgültige Entscheid mit Ausschluss jeder Weiterziehung der Oberzolldirektion zustehen.

III. Das Zolldepartement hat den Zeitpunkt zu bestimmen, auf welchen dieser Beschluss in Kraft treten soll, und die weitern Vollzugsanordnungen zu treffen.

Vom Zolldepartement sind nun mit bezug auf die Vollziehung dieses Beschlusses folgende Verfügungen getroffen worden:

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1. Um dem Handel die Möglichkeit zu gewähren, die undenaturiert eingeführten und zu Fr. 2. 50 per q. verzollten Futtermehle-liquidieren zu können, soll der ßeschluss erst mit 15. Februar 1907 in Wirksamkeit treten.

2. Es soll beförderlichst ein einheitliches Typmuster al§ Qualitätsgrenze für Weizen- und Roggenfultermehl, mit Ausschluss des Hafert'uttermehles, aufgestellt werden. Sobald dies geschehen, worüber eine amtliche Bekanntmachung erfolgen wird, können Muster bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erhoben werden.

3. Die Einfuhr von Futtermehl, für welches Zollbefreiung beansprucht wird, darf nur über die Eisenbahnhauptzollämter in Basel, Waldshut, Schaf'fhausen, Sirigen, Romanshorn, Buchs, Chiasso, Luino, Brig, Genf, Vallorbe, Verrières, Locle und Pruntrut erfolgen. Andere Zollämter sind zur zollfreien Abfertigung von Futtermehl nicht befugt.

4. Für den Fall, dass das von den Bahnverwaltungen seinerzeit erlassene Verbot der Denaturierung der Futtermehle in den Grenzbahnhöfen in der Folge aufgehoben würde, kann vom betreffenden Zeitpunkt hinweg auch Futtermehl besserer Qualität als das Typmuster nach vorheriger Denaturierung, unter Anwendung des Jögeschen Apparates, zollfrei zugelassen werden.

Allfälligen Begehren um Beaufsichtigung der Denaturierung haben die unter Ziffer 3 hiervor erwähnten Zollämter Folge zu leisten, in welchem Falle alsdann von einer nochmaligen zollamtlichen Kontrolle der denaturierten Sendung Umgang genommen werden kann. Falls sich die Zollämter dazu verstehen, die Denaturierung selbst zu besorgen, wozu sie aber nicht verpflichtet werden können, so sind sie zum Bezüge einer Denaturiergebühr von 30 Rappen per Sack berechtigt. Die Beschaffung der Denaturiersubstanz geschieht in allen Fällen auf Kosten des Importeurs.

5. Als Denaturiersubstanz wird arsonfreies Rosanilin beibehalten, jedoch unter Reduktion der Dosis auf l Gramm per Sack.

6. Das Zolldepartement behält sich jederzeiligo Abänderungen dieser Bestimmungen vor, falls aus irgend einem Grunde hierzu Veranlassung gegeben sein sollte.

B e r n , den 5. Januar 1907.

Eidig. Oberzolldirektion.

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Nachtrag zur Bekanntmachung betreffend die Zollbehandlung von Futtermehl.

In Ergänzung der hierseitigen Bekanntmachung vom 5. dies betreffend die Zollbehandlung von Futtermehl wird bekannt gegeben, dass die Einfuhr von Futtermehl, für welches Zollbefreiung beansprucht wird, auch über das Hauptzollamt Lode nach Mitgabe der erlassenen Vorschriften, stattfinden darf.

B e r n , den 19. Januar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verzollung von getrockneten Deniatrauben.

Nachdem im neuen Handelsvertrag mit Spanien vom 1. September 1906 der Zoll für getrocknete Deniatrauben mit der Grappe gleich wie für getrocknete Malagatafeltrauben auf Fr. 3 per 100 kg. brutto herabgesetzt worden ist, hat das Zolldepartement verfügt, dass dieser Ansatz nur für solche getrocknete Deniatrauben spanischer Herkunft zur Anwendung zu kommen habe, welche vom Ursprung-Sorte weg in K i s t e h e n oder T r o m m e l n von h ö c h s t e n s 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind und in dieser Verpackung zur Einfuhr gelangen. Tn anderer Verpackung unterliegen diese Trauben dem Zolle von Fr. 50 nebst einer Monopolgebühr von Fr. 2. 50 per q. brutto.

Im weitern ist verfügt worden, dass die Verzollung zum Ansätze von Fr. 3 per q. nur dann stattfinden dürfe, wenn der Empfänger in amtlich beglaubigtem Revers sich, und, im Falle eines Weiterverkaufes, seine Abnehmer gegenüber der Zollverwaltung verpflichte, die Trauben nicht zur Wein- bezw. Br.mntweinbereitung zu verwenden und der Zollverwaltung behufs Ausübung der nötigen Kontrolle die jederzeitige Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsbücher zu gestatten. Formulare für diesen Revers sind bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Sohaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf zu erheben.

Die zu Fr. 3 per q. verzollten Deniatrauben und deren Abfälle dürfen nur mit Bewilligung der unterzeichneten Amtsstello und g e g e n N a c h z ali Hing d e r Z o l l d i f f c r e n z von Fr. 47

365 per q., sowie der M o n o p o l g e b ü h r von Fr. 2. 50 per q. zur W e i n - bezw. B r a n n t w e i n g e w i n n u n g verwendet werden.

Widerhandlungen ziehen die Einleitung des Strafverfahrens wegen Umgehung der in Nr. 33 des Gebrauchstarifes vorgesehenen Zollund Monopolgebühren nach sich.

B e r n , den 15. Januar 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Gebrauch der Lachsgarnfalle.

Gestützt auf eine bezügliche Mitteilung des Grossherzogtums Baden wird behufs gleichmässiger Verwendung der Garnfalle, in Abänderung der Bekanntmachung unseres Departements, vom 7. Januar 1896 (Schweiz. Bundesblatt 1896, Bd. I, Nr. 2, 3 und 4), der Gebrauch der Lachsgarnfalle im Rhein und seinen Zuflüssen von Basel an aufwärts nur in der Zeit vom 20. November bis und mit 31. Januar, von Basel an abwärts nur vom 15. November bis und mit 31. Januar gestattet.

Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt in Kraft.

B e r n , den 4. Januar 1907.

Im Auftrage des Bundesrates: Das eidg. Departement des Innern:

Rächet.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Eisenbahn Bellinzona-Mesocco stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 31,540 km.

lange Eisenbahn von Bellinzona nach Mesocco samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung der Gemeinden Mesocco, Soazza und Lostallo, welche die

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Garantie übernommen haben für die Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten eines von der Kantonalbank des Kantons Tessin der Gesellschaft gewährten Anleihens von einer Million Franken, welches zum Bau der Bahn verwendet werden soll.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesueh hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 30. Januar 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Januar 1907.

Irn Auftrage des Bundesrates, Bundeskanzlei.

Stellung von Artillerie-Bundespferden.

Diejenigen Besitzer von Artillorie-Bündespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und -kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum 31. Januar nächsthin beim Pferdestellungsoffizier des betreffende* Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der O s t s c h w e i z bei Herrn Oberstlieutenant F e l d e r i» Luzern ; in der Z e n t r a l s c h w e i z bei der eidgenössischen regieanstalt in Thun.

Pferde-

in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major C o t t i e r in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können unter Umständen nicht berücksichtigt "O" werden.

T h u n , 8. Januar 1907.

Zentralleitung der schweizerischen Pferdestellung : Vigier.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Solothurn-Münsterbahn stellt das "Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 22,2 km. lange Eisenbahn von Alt-Solothurn nach Münster samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundosgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, irn II. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihen« im Betrage von Fr. 1,250,000, das für Bahnzwecke verwendet werden soll.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 28. Januar 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Januar 1907.

Im Auftrage des ßundesrates : Bundeskanzlei.

Abgabe von Regiepferden an Offiziere für die Herbstmanöver.

Die Offiziere, speziell die Stabsoffiziere und Hauptleute, die für die Armeekorpsmanöver oder für mit diesen zusammenfallende Schulen und Kurse R e g i e p f e r d e zu beziehen gedenken, werden andurch eingeladen, ihre Anmeldungen bis spätestens den 15. Juni nächsthin der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun einzu« reichen.

Nach dem 15. Juni wird über das Pferdematerial der Regieanstalt für den erwähnten Dienstabschnitt zum grossen Teil verfügt sein, so dass spätere Gesuche unter Urnständen nicht mehr berücksichtigt werden können.

T h u n , im Januar 1907.

Eiidg. Pferderegieanstalt.

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Bertillon: Das anihropometrische Signalement.

Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement besitzt noch eine grössere Anzahl Exemplare des Werkes von Alphons B e r t i l l o n : ,,Das anthropometrische Signalement", autorisierte deutsche Ausgabe von Prof. Dr. von Sury. Die kantonalen Behörden, sowie sonstige Interessenten werden neuerdings auf dieses für den Fahndungsdienst sehr wichtige Buch aufmerksam gemacht.

Das mit einem Album versehene Werk wird zum reduzierten Preise von Fr. 5 abgegeben. Bestellungen sind zu richten an die Kanzlei des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements.

Reklamationen betreffend den Aufstand in Cuba.

Laut dem Deutschen Reichsanzeiger vom 15. Januar 1907 hat die provisorische Regierung der Republik Cuba unterm.

22. November 1906 ein Dekret wegen Regelung der Reklamationen erlassen, die aus dem letzten kubanischen Aufstande herrühren. Demnach müssen solche Reklamationen bis zum 15. Februar 1907 bei dem kubanischen Justizdepartement zur Prüfung eingereicht werden.

B e r n , den 15. Januar 1907.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Repetierkurs fUr Telegraphenlehrlinge, Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über:

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Alter von 17 bis 24 Jahren; Gute Sekundarschulbildung ; Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; Guten Leumund ; Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 12. Februar 1907 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden und in denselben den Arzt zu nennen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung untersuchen zu lassen wünschen. Die Telegrapheninspektionen werden hierauf dem Arzte das amtliche Formular für das Arztzeugnis zustellen, und sind bereit, den Bewerbern auf mündliches oder frankiertes, schriftliches Gesuch jede wunschbare Auskunft zu erteilen, B e r n , den 18. Januar 1907.

Die Telegraphendirektion.

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1907

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04

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23.01.1907

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361-369

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10 022 266

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