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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Spezialkredites von Fr. 2,500,000 für die schweizerischen Bundesbahnen, behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1906 an die Beamten und Angestellten der S. B. B. mit Besoldungen unter 4000 Franken.

t

(Vom 8. April 1907.)

Tit.

Der Verband des Personals schweizerischer Transportanstalten, die Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten und der schweizerische Zugspersonalverein unterbreiteten dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung mittelst Eingabe vom 12. Februar das Gesuch, es möchte die Verwendung eines Teiles des Ende März festzusetzenden Betriebsüberschusses der Bundesbahnen pro 1906 für Verabfolgung einer Teuerungszulage von mindestens Fr. 120 pro Beamten, Angestellten und Arbeiter vermittelst eines dringlichen Bundesbeschlusses bewilligt werden.

Zur Begründung des Gesuches legten die Verbände Teuerungstabellen vor, aus denen hervorgeht, dass die Wohnungspreise in der Schweiz in den Jahren 1898 bis 1906 in Städten mit über 10,000 Einwohnern um 24,7 °/o und in Orten mit weniger als 10,000 Einwohnern um 30 °/o gestiegen sind. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sozusagen alle Konsumwaren, wie z. B. Milch,

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Milchprodukte, Fleisch, Teigwaren etc., im Preise gestiegen sind.

Zur weitern Begründung des Gesuches wird auf die guten finanziellen Resultate der Bundesbahnen hingewiesen.

Diese Eingabe wurde vom Eisenbahndepartement im Sinne von Art. 17, Ziffer 2, des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktoberl897 der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen zu Händen des Verwaltungsrates zur weitern Behandlung zugestellt.

Das Gesuch der Personalverbände wurde vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen in zwei Sitzungen behandelt, und zwar vorläufig am 29. Dezember 1906 und abschliesslich am 26. März 1907.

Der Beschluss des Verwaltungsrates vom 29. Dezember 1906 lautet : ,,1. Die Generaldirektion wird beauftragt, dem Verwaltungsrate Vorschläge zu machen : ,,a. über Anregung der Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen vom 29. Juni 1900 beim Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung; ,,&. über gleichzeitige Abänderung des Reglements Nr. 25 betreffend die Löhnung der im Taglohn angestellten Arbeiter vom 23. April 1903 und des Reglements Nr. 25 a betreffend die Löhnung der dem Fabrikgesetz unterstellten Werkstättearbeiter vom 23. April 1903.

,,2. Die Generaldirektion wird ferner eingeladen, sowohl die Gehaltsordnung als die Réglemente Nr. 25 und 25 a einer Durchsicht zu unterziehen und darüber Bericht zu erstatten, wie weit für Angestellte und Arbeiter innerhalb der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Januar 1907 eine ausserordentliche Erhöhung zuerkannt werden könnte."

Mit Bericht vom 12. Februar 1907 hat sodann die Generaldirektion im Einvernehmen mit der ständigen Kommission dem Verwaltungsrat folgenden Beschluss beantragt: ,,Der Verwaltungsrat beschliesst, es sei den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen, welche seit wenigstens dem 1. Januar 1906 im Dienste stehen, und deren Jahresgehalt mit Inbegriff der festen Nebenbezüge am 31. Dezember 1906 Fr. 3000 oder weniger betragen hat, sowie allen im Taglohn angestellten Arbeitern der Werkstätten und des Betriebes, welche seit wenig-

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stens dem 1. Januar 1906 im Dienste stehen, für das Jahr 1906 eine ausserordentliche Zulage von je Fr. 80 zu verabfolgen, insoweit durch diese Zuwendung für den einzelnen das Maximum des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900 nicht überschritten ·vrird, und ersucht den Bundesrat, bei der Bundesversammlung zu diesem Zweck einen Nachtragskredit zum Budget der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1907 im Betrage von Fr. 2,100,000 zu beantragen."

Bei diesem Antrage ging die Generaldirektion von der Erwägung aus, dass Verteuerung der Lebensbedingungen eingetreten sei, welche sich für die niedrig bezahlten Beamten und Arbeiter fühlbar mache und eine Zulage rechtfertige^ dass aber bei Zumessung der auszurichtenden Zulagen einerseits die Grenzen des Besoldungsgesetzes nicht überschritten werden dürfen und anderseits auf die Finanzlage der Bundesbahnen angemessen Rücksicht genommen werden müsse. Die Generaldirektion fügt bei, dass der ausserordentlich günstige Rechnungsabschluss für 1906 mit rund Fr. 4,800,000 Überschuss durchaus nicht als künftig bleibendes Resultat angesehen werden darf, da die Ausgaben vermehrung sicher ist, eine in gleichem Massstabe fortschreitende Einnahmensteigerung dagegen nicht. Vom Saldo von Fr. 4,800,000 werden übrigens Fr. 1,300,000 sofort zur Abschreibung von beseitigten Bauobjekten und Fr. 300,000 zur Deckung eines Ausfalles bei Verkauf des Restes der 3--3 Va % Bundesbahnobligationen abgehen, so dass nur noch rund 31/* Millionen übrig bleiben, wovon durch den zu bewilligenden Nachtragskredit der grösste Teil wird aufgezehrt werden. Eine zu hohe Bemessung der Teuerungszulagen würde somit zu schweren finanziellen Konsequenzen für die Bundesbahnen führen.

Unterm 20. März 1907 gab die Verbandsleitung des V. P. S. T.

dem Bundesrate Kenntnis von einer weitern Eingabe der oben genannten Personalverbände vom 20. März 1907 an den Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen, worin ausgeführt wird, die Teuerungszulage von Fr. 80 sei zu klein, und es sollte die Grenze von Fr. 3000 fallen gelassen werden. Der Verwaltungsrat hat dann den Antrag der Generaldirektion nach zwei Riehtungen modifiziert. Einerseits hat er den Betrag des Gehaltes, bis zu welchem die Teuerungszulage gewährt werden soll, auf Fr. 4000 erhöht, anderseits hat er die Höhe der Zulage für die Verheirateten auf Fr. 100 erhöht, für die Ledigen aber auf Fr. 50 herabgesetzt. Dabei ist verstanden, dass Ledige,

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welche Familienglieder unterhalten, gleich zu behandeln seien ·wie Verheiratete.

Erhebungen, welche für die Pensions- und Hülfskasse gemacht worden sind, ergaben, dass ungefähr 75 % der Beamten und Angestellten verheiratet sind, somit von den in Betracht fallenden 18,106 Beamten und Angestellten 13,580 ; dazu kommt der gleiche Prozentsatz von 10,000 Arbeitern mit 7,500. Es werden somit approximativ erhalten 21,080 Mann Fr. 100 = Fr. 2,108,000 und 7,026 ,, ,, 50 = ,, ,351,300 zusammen

Fr. 2,459,300

und es beträgt der zur Ausrichtung der beschlossenen Teuerungszulage erforderliche Nachtragskredit rund Fr.' 2,500,000.

Das Gesuch des Personals um Gewährung von Teuerungszulagen scheint begreiflich, weil nachgewiesenermassen in den letzten Jahren die Wohnungspreise sowie die Lebensmittel erheblich gestiegen sind. Dem vom Verwaltungsrate der schweizerischen Bundesbahnen gefassten Beschlüsse können wir im Prinzip zustimmen, indem derselbe den Wünschen des Personals in angemessener Weise Rechnung trägt, ohne das finanzielle Resultat der Bundesbahnen zu stark zu beeinträchtigen.

Die Einschränkung, dass die Zulage nur insoweit zu gewähren sei, als durch dieselbe für den einzelnen das Maximum des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900 nicht überschritten wird, dürfte unseres Erachtens fallen gelassen werden.

Wir erachten die Bundesversammlung für kompetent, auch bei Überschreitung der Maxima des Besoldungsgesetzes die Teuerungszulage zu bewilligen.

Es handelt sich um eine provisorische Massnahme; die definitive Regelung hat durch die Revision des Besoldungsgesetzes zu erfolgen.

Im nachfolgenden Beschlussentwurfe haben wir daher die oben erwähnte Einschränkung nicht aufgenommen.

Derselbe enthält im übrigen analoge Bestimmungen, wie der Entwurf des Bundesbeschlusses betreffend Ausrichtung von Teuerungszulagen an die eidgenössischen Beamten und Angestellten.

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Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit.,.

unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. April 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bunclesbeschliiss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites von Fr. 2,500,000 für die schweizerischen Bundesbahnen, behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1906 an die Beamten und Angestellten der S. B. B. mit Besoldungen unter 4000 Franken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verbandes des Personals schweizerischer Transportanstalten, der Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten und des schweizerischen Zugspersonalvereins, vom 12. Februar und 20. März 1907 ; 2. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, vom 27. März 1907; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. April 1907, beschliesst: Art. 1. Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen, sowie den ständig in deren Werkstätten und Betrieb beschäftigten Arbeitern, wird für das Jahr 1906 eine Teuerungszulage gewährt, die für jeden

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verheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 100, und für jeden unverheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 50 beträgt.

Der Beamte, Angestellte oder Arbeiter, welcher die Stütze seiner Familie ist, oder, mit seinen Eltern zusammenlebend, an die Kosten des Unterhaltes des Haushaltes beisteuert, wird dem Verheirateten gleichgestellt.

Art. 2. Die Wohltat dieser Zulage wird jedoch auf die Beamten und Angestellten mit Besoldungen unter Fr. 4000 mit Inbegriff der festen Nebenbezüge beschränkt.

Art. 3. Für die während des Jahres 1906 in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und nur unter der Bedingung verabfolgt, dass die Dienstzeit im Jahre 1906 mindestens drei Monate betragen habe.

Art. 4. Zur Auszahlung dieser Teuerungszulagen wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 2,500,000 eröffnet. Dieser Kredit ist vom Einnahmenilberschuss des Rechnungsjahres 1906 abzuschreiben.

Art. 5. Gegenwärtiger Beschluss tritt sofort in Kraft.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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