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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. IV.

Nr. 35.

14. August 1907.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bern-SchwarzenburgBahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 9. August 1907.)

Tit.

.

Mittelst Eingabe vom 4. April 1907 legte die Bern-Schwarzenburg-Bahngesellschaft den mit der Thunerseebahn unterm 28. Februar/5. März 1907 abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung vor.

Gemäss Art. 1 dieses Vertrages übernimmt die Thunerseebahn den Betrieb und den Unterhalt der Bern-SchwarzenburgLinie.

Gemäss Art. 2 fallen der Betriebsübernehmerin insbesondere folgende Obliegenheiten zu: a. die Anstellung, Beförderung und Entlassung des Personals, die Beaufsichtigung desselben, sowie die Ausübung der Disziplinargewalt ; b. der Erlass aller notwendigen Réglemente und Instruktionen ; c. die Erstellung und Einführung der erforderlichen Tarife für den Personen-, Gepäck-, Tier- und Gütertransport im internen wie direkten Verkehr mit andern Bahnen ; d. die Überwachung und Unterhaltung der Bahn und ihrer Zubehörden, die Besorgung des gesamten Stationsdienstes, die Führung der Züge, die Unterhaltung des Rollmaterials Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. IV.

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und des Mobiliars, sowie die Lieferung aller Verbrauchsmaterialien ; e. das Kassawesen; f. das Versicherungswesen ; g. das Reklamationswesen; In. die Vertretung der Bahneigentümerin bei allen Verhandlungen über Angelegenheiten des Betriebs; i, der Abschluss von Verträgen über Verpachtung von Bahnböschungen und Lagerplätzen, sowie von Verträgen über Bahnkreuzungen.

Ihrerseits behält sich die Bahneigentümerin folgende Rechte vor (Art. 22): 1. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen.

2. Genehmigung des Budgets für die Betriebsausgaben.

3. Genehmigung der Tarife und wichtigern kommerziellen Hassnahmen.

4. Genehmigung von Ergänzungs- und Neuanlagen; 5. Anschaffung und Änderung von Roll- und Oberbaumaterial.

6. Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebehervorgehen.

7. Abschluss von Konkurrenzverträgen betreffend den Transportdienst.

8. Abschluss von Verträgen über die Mitbenützung von Bahnhöfen und Bahnstrecken.

9. Festsetzung der fahrplanmässigen Züge im Einverständnis mit der Betriebsübernehmerin.

10. Mitwirkung bei der Aufstellung der allgemeinen Gehaltsordnung für die Beamten und Angestellten.

11. Kauf und Verkauf von Parzellen und Liegenschaften, sowie Genehmigung von Pachtverträgen betreffend Benützung von Stationsplätzen.

Die Artikel 3 bis 1t (allgemeine Bestimmungen) regeln in der Form einer ,,gemeinsamen Zentralverwaltung" die Verhältnisse zwischen der Betriebsgruppe der Thunerseebahn (SpiezFrutigen, Spiez-Erlenbach, Erlenbach-Zweisimmen, Gürbetal, Bern'Schwarzenburg) und der Betriebsgruppe der direkten Linie BernNeuenburg (Sensetalbahn).

761 Die Art. 12 bis 21 (Rechnungswesen) beschlagen die Finanzverhältnisse der Bahneigentilmerin und der Betriebsübernehmerin.

Art. 25 betrifft die Vertragsdauer. Nach demselben tritt der Vertrag mit dem Tage der Betriebseröffnung der BernSchwarzenburg-Bahn in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1909. Sofern derselbe nicht wenigstens l Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer von der einen oder ändern Partei gekündet wird, bleibt der Vertrag für eine weitere Dauer von 2 Jahren in Kraft, und es kann derselbe auch in diesem Falle nur auf vorangegangene einjährige Kündigung hin auf Ende des Jahres aufgehoben werden.

Art. 27 sieht vor, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht endgültig zu erledigen sind.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mittelst Schreibens vom 20. Mai 1907, dass er gegen den Betriebsvertrag keine Einwendungen erhebe. .

Zu besonderen Bemerkungen gibt uns der Vertrag keinen Anlass. Wie üblich, haben wir in den Genehmigungsbeschluss den Vorbehalt aufgenommen, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin hafte.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. August 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Brenner.

Der II. Vizekanzler: Gigandet.

762 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Bern-Schwarzenburg-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

DieBuiidesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bern-Schwarzenburg-Bahn vom 4. April 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1907, b eschliesst: 1. Der unterm 28. Februar/ 5. März 1907 zwischen der Bern-Schwarzenburg-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossene Betriebs vertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Thunerseebahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Artikels 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Oktober 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

--K3Ö--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bern-Schwarzenburg-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 9. August 1907.)

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Jahr

1907

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35

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14.08.1907

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759-762

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