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Bekanntmachungen von

Departementen ml andern Verwaltungsstellen des Bundes Erlöschen der Patente der Auswanderungsagenturen Bruno Canonica & Cie. und Johann Felix, beide in Chiasso.

Die unterm 22. September 1905 den Herren Bruno Canonica und Francesco Reglin in Chiasso und unterm 3. September 1907 dem Herrn Johann Felix in Chiasso erteilten Patente zum Betrieb einer Auswanderungsagentur sind unterm 26. November abhin erloschen. Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzcs betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von den Agenturen B. Canonica & Cie. (,,Oceania") und Job. Felix in Chiasso deponierten Kautionen von je Fr. 40,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 27. November 1908 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. Dezember 1907.

(2..)

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen

Statistik des Warenverkehrs.

Durch Beschluss des Bundesrates vom 16. Dezember 1907 ist Art. 2 der V e r o r d n u n g betreffend die S t a t i s t i k des W a r e n v e r k e h r s der Schweiz mit dem Auslande, vom 17. November 1905, wie folgt abgeändert worden :

1281 Art. 2. Die Deklarationen haben folgende Angaben zu enthalten : Lit. a bis g und i. Unverändert.

Lit. ït. Bei d e r E i n f u h r : N a m e u n d W o h n o r t des E m p f ä n g e r s (siehe auch Art. 9); Unterschrift des Deklaranten Bei der A u s f u h r : Unterschrift des ursprünglichen Absenders (s. a. Art. 11).

Die Zollämter sind angewiesen, vom 1. Januar 1908 an nur noch solche Einfuhrdeklarationen entgegenzunehmen, auf welchen der Name und der Wohnort des Empfängers angegeben ist.

B e r n , den 17. Dezember 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Urteilsnotifikation.

Aufenthalts, in Anwendung von Art. 80 der Militärorganisation vom 13. November 1874, sowie der Art. 23, 24 und 170 ff. der Milita rstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, als Offizier entlassen, und in die Klasse der Ersatzpflichtigen versetzt.

B e r n , den 16. Dezember 1907.

(1.).

Schweiz. Militärdepartement.

Beibringung von Analysenzeugnissen filr Weinsendungen.

Die hierseitige Bekanntmachung vom 23. November abhin, betreffend die Einfuhr von Naturwein mit Analysenzeugnissen scheint mancherorts in dem Sinne verstanden zu werden, dass die schweizerische Zollverwaltung solche Zeugnisse ausdrücklich

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v e r l a n g e . Diese Annahme ist nicht zutreffend. Die in jener Bekanntmachung enthaltenen Vorschriften sind in Ausführunghandelsvertraglicher Vereinbarungen erlassen worden, gemäss welchen die schweizerischen Zollämter Analysenzeugnisse der amtlich bezeichneten önotechnischen Anstalten der betreffenden Staaten anzuerkennen haben, wenn solche Ausweise bei der Einfuhr von Wein vorgelegt werden, dies unbeschadet der Verifikation der Analyse durch die schweizerische Zollverwaltung.

Es hat also jene Bekanntmachung lediglich die Bedeutung, dass Analysenzeugnisse, um anerkannt werden zu können, den daselbst aufgestellten Vorschriften entsprechen sollen.

Dagegen wird k e i n e s w e g s verlangt, dass W e i n s e o düngen von Analysenzeugnissen begleitet sein m ü s s e n . Sendungen, welche nicht von einem solchen Zeugnis begleitet sind, unterliegen der gewöhnlichen Kontrolle durch die Zollbehörde, welche auf Grund einer Untersuchung des Weines entscheidet, ob das Produkt als Natur- oder als Kunstwein zollpflichtig sei.

B e r n , den 14. Dezember 1907.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen,

1283 falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kan tonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Gel tend machung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß, Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zoügeseiz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. beri den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1907

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55

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26.12.1907

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